Überwachung am Arbeitsplatz - Profiler24
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Unternehmensführung<br />
Die Rechtsform der GmbH steht oftmals in Verbindung mit einem Irrglauben: Viele<br />
denken, dass die Haftung eines solchen Unternehmens vollkommen aufgehoben<br />
ist, doch sie ist nur beschränkt. Das gilt auch für den Geschäftsführer. Wer sich mit<br />
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung selbstständig macht oder zum Geschäftsführer<br />
befördert wird, sollte seine Rechte und vor allem Pflichten kennen.<br />
Denn die Risiken sind nicht unerheblich. Auch eine Ein-Mann-GmbH unterscheidet<br />
sich hier nicht von einer Gesellschaft, an der sich ein oder mehrere Gesellschafter<br />
beteiligt haben bzw. der Gesellschafter selbst die Geschäftsführung übernommen<br />
hat.<br />
Im Prinzip haftet der Geschäftsführer einer GmbH nicht gegenüber Dritten für Verbindlichkeiten<br />
und Verluste, sondern die Gesellschaft – allerdings nur unter der<br />
Bedingung, dass der Firmenchef die Geschäfte mit Sorgfalt geführt hat. Ist das<br />
nicht der Fall, wird es kritisch. Er kann zu Schadensersatz verdonnert werden und<br />
muss diesen auch noch von seinem Privatvermögen begleichen. Bei bestimmten<br />
Sachverhalten drohen sogar strafrechtliche Sanktionen mit Gefängnisstrafen.<br />
Die Geschäftsführer stehen bei Fehlverhalten sowohl den Gesellschaftern als auch<br />
den Geschäftspartnern gegenüber in der Verantwortung. Es gilt zudem: Unwissenheit<br />
schützt nicht vor Strafe. Die Firmenchefs müssen auch für andere in die Bresche<br />
springen. Denn, wenn sie Aufgaben an Mitarbeiter delegieren, müssen sie für<br />
deren fahrlässiges Verhalten gerade stehen. Das heißt: Wenn beispielsweise der IT-<br />
Leiter keine Storage-Systeme installiert hat, um steuerrelevante Daten zu sichern,<br />
kann auch der Geschäftsführer dafür belangt werden. Diese Haftung greift allerdings<br />
nur dann, wenn der Geschäftführer sich diesbezüglich Fehler zuschulden hat kommen<br />
lassen.<br />
Auch<br />
Chef<br />
Wer ist nicht gerne der Boss. Doch auf GmbH-<br />
Geschäftsführer kommen nicht nur Rechte, sondern auch<br />
eine Vielzahl von Pflichten und Haftungsrisiken zu. Nur<br />
wenige kennen sich d<strong>am</strong>it tatsächlich aus.<br />
Haftung bei Missmanagement<br />
Vielen Managern, die eine derartige Position innehaben, ist bewusst, dass<br />
sie persönlich haften, wenn sie ihre Pflichten verletzt haben. Wo eine Pflichtverletzung<br />
vorliegt, liegt oft im Ermessensspielraum. Klar ist, dass dies der<br />
Fall ist, wenn sie Schmiergelder annehmen oder auf Firmenkosten Privatreisen<br />
durchführen. Weniger offensichtlich ist eine Pflichtverletzung aber<br />
auch, wenn etwa Waren an Kunden auf Kredit geliefert wurden, ohne dass<br />
diese Sicherheit vorgewiesen haben, Geschäftschancen verpasst wurden<br />
oder mit dem Firmengeld riskante Beteiligungen an anderen Unternehmen<br />
erworben wurden.<br />
Geschäftsführer können nicht schalten und walten wie sie möchten. Sie<br />
müssen zum Wohle des Unternehmens arbeiten. Überschreiten sie ihre im<br />
Handelsregister eingetragene Vertretungsbeschränkung, sind sie persönlich<br />
dafür verantwortlich. Wenn ein GmbH-Geschäftsführer mit einem Geschäftspartner<br />
Verhandlungen durchführt, sollte er stets deutlich machen,<br />
dass er für seine GmbH aktiv ist. Tut er das nicht und der Verhandlungspartner<br />
geht davon aus, dass er mit einem Privatmann Verträge abschließt,<br />
greift die so genannte Rechtsscheinhaftung. Das bedeutet, dass der Geschäftsführer<br />
persönlich an dem abgeschlossenen Geschäft festgehalten<br />
werden kann. Auch von eigenmächtigen Spekulationsgeschäften sollten<br />
GmbH-Geschäftsführer die Finger lassen, wenn sie nicht mit der Vertrauenshaftung<br />
belangt werden wollen. Unter Vertrauenshaftung versteht man, dass<br />
der Geschäftsführer aus seiner besonderen Vertrauensstellung gegenüber<br />
der Gesellschaft aufgrund eines Fehlverhaltens zum Schadensersatz verpflichtet<br />
ist, also beispielsweise Spekulationsgeschäfte ohne Wissen der<br />
Mitgeschäftsführer getätigt und das St<strong>am</strong>mkapital geschmälert hat.<br />
Augenmerk auf die Buchführung<br />
Zu dem Aufgabenbereich des Geschäftsführers gehört es, dafür zu sorgen,<br />
dass die Buchführung und Bilanzierung im Unternehmen ordnungsgemäß<br />
durchgeführt wird. Das beinhaltet, dass innerhalb der ersten drei Monate<br />
des Geschäftsjahres ein Jahresabschluss und ein Lagebericht aufgestellt<br />
werden. Auch muss die jährliche Steuererklärung sowie die Lohnsteuerund<br />
Umsatzsteuervoranmeldung rechtzeitig abgegeben und die Umsatzsteuer<br />
termingerecht bezahlt werden. Schl<strong>am</strong>pt hier der Mitarbeiter in der<br />
Buchhaltung, steht ebenso der Geschäftsführer dafür gerade; das gilt natürlich<br />
nicht, wenn die Buchhaltung aus Versehen einen Abgabetermin versäumt.<br />
Sobald das Finanz<strong>am</strong>t betroffen ist, weil etwa die Steuer vorsätzlich<br />
oder grob fahrlässig nicht oder nicht vollständig abgeführt wurde, muss<br />
der Chef sogar mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Übrigens: Auch<br />
wenn ein Steuerberater Fehler in der Steuererklärung gemacht hat, ist der