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Family on tour 'Kinder-Gärten' Nachhilfe und Lernförderung - Fratz

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Die geplante Unterhaltsrechtsreform<br />

ab 1. Juli<br />

Ein Kommentar v<strong>on</strong> Brigitte<br />

Gugurel, RAin Darmstadt<br />

Wenn Ehepartner in ‘guten Zeiten’ Rollentrennung<br />

praktizieren oder die Ehefrau<br />

wegen der Kindererziehung nur teilzeitbeschäftigt<br />

ist, so kann dies akzeptabel sein.<br />

Im Falle einer Trennung oder Scheidung jedoch<br />

sieht die Situati<strong>on</strong> finanziell oft ganz<br />

anders aus. Das Einkommen reicht dann häufig<br />

nicht aus, um den Unterhalt für alle Familienmitglieder<br />

gleichermaßen zu decken.<br />

Die bisherige Rangfolgenregelung, bei der<br />

das für den Unterhalt zur Verfügung stehende<br />

Einkommen in der Reihenfolge der Rangstufen<br />

jeweils in Höhe des geschuldeten<br />

Unterhaltes bedient wird, soll geändert werden:<br />

In der ersten Rangstufe sollen alle minderjährigen<br />

Kinder <strong>und</strong> sog. privilegierte<br />

Kinder (Kinder bis zur Vollendung des 21.<br />

Lebensjahres, die noch bei Mutter oder Vater<br />

leben <strong>und</strong> die Schule besuchen) Unterhalt<br />

erhalten. Dann folgt in der zweiten<br />

Rangstufe der Unterhaltsanspruch der getrenntlebenden<br />

oder geschiedenen Ehefrau.<br />

Unverheiratete Mütter, die ein Kleinkind betreuen<br />

<strong>und</strong> deshalb nicht oder nur teilzeit<br />

erwerbstätig sein können, sollen an dritter<br />

Rangstelle stehen. Vor dem Hintergr<strong>und</strong>,<br />

dass allen Kindern die gleichen Rechte <strong>und</strong><br />

Entwicklungsmöglichkeiten vom Gesetz her<br />

garantiert werden müssen, bestehen erhebliche<br />

Zweifel, ob die geplante Reform de facto<br />

nicht zu einer Benachteiligung v<strong>on</strong> nichtehelichen<br />

Kindern führt.<br />

Die nichteheliche Mutter, die ja in den ersten<br />

drei Lebensjahren des Kindes auch einen gesetzlichen<br />

Unterhaltsanspruch gegenüber<br />

dem Vater des Kindes hat, geht wohl nach<br />

der neuen Rangregelung häufig leer aus,<br />

wenn der Unterhaltspflichtige noch für weitere<br />

Kinder <strong>und</strong> seine geschiedene Ehefrau<br />

Unterhalt zahlen muss.<br />

Die geplante Reform soll einen gesetzlich<br />

garantierten Mindestbedarf für alle Kinder<br />

in der BRD schaffen, andererseits soll das<br />

Kindergeld wieder hälftig angerechnet werden.<br />

Im Ergebnis verringert sich der Kindesunterhalt<br />

für Kinder, denn der Mindestunterhalt<br />

orientiert sich an dem steuerlichen<br />

Kinderfreibetrag, der allerdings nicht ab<br />

1.7.2007 angehoben wird. Kinder der ersten<br />

Altersstufe (0–5 Jahre) erhalten als Mindestbedarf<br />

abzüglich Kindergeldanteil mtl. €<br />

188, in der 2. Altersstufe (6–11 Jahre) beträgt<br />

der Bedarf € 227 <strong>und</strong> in der 3. Altersstufe<br />

(12–17 Jahre) beträgt der Mindestbedarf<br />

€ 279. Wünschenswert wäre, wenn<br />

durch steuerrechtliche Änderungen nachhaltige<br />

Verbesserungen der Familien eintreten<br />

würden. Wieso wird ein unterhaltsverpflichteter<br />

Vater nach Ablauf des Trennungsjahres<br />

steuerlich behandelt wie ein Single, obwohl<br />

er trotz Trennung doch weiterhin seine Fa-<br />

milie finanziell unterstützt? In Zukunft weniger<br />

Geld zu bekommen kann nicht ein<br />

Zeichen moderner Familienpolitik sein.<br />

Rechtsanwältin<br />

Brigitte Gugerel<br />

Fachanwältin für<br />

Familienrecht<br />

Kanzlei: Schulstraße 9<br />

64283 Darmstadt<br />

Tel. (06151) 29 44 44<br />

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