1. Persönliche Angaben - MASTER:ONLINE Logistikmanagement ...
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befreien lassen. Auch nicht versicherungspflichtige oder befreite Studierende müssen<br />
eine entsprechende Bescheinigung einer gesetzlichen Krankenkasse (AOK oder Ersatzkassen)<br />
vorlegen! Die Mitteilung der Beihilfestelle und/oder eines privaten Versicherungsunternehmens<br />
über einen dort bestehenden Krankenversicherungsschutz dürfen wir nach den<br />
gesetzlichen Vorschriften nicht anerkennen.<br />
Nähere Informationen finden Sie unter<br />
http://www.hochschulstart.de/fileadmin/downloads/Merkblaetter/M12.pdf oder bekommen Sie<br />
bei ihrer Krankenkasse.<br />
2.2.1 Versicherungsschutz durch Familienversicherung<br />
Studenten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung ihrer Eltern oder Ehegatten familienversichert<br />
sind, sind nicht versicherungspflichtig. Für die Einschreibung benötigen wir allerdings<br />
die Bescheinigung einer gesetzlichen Krankenkasse (AOK oder Ersatzkassen) über<br />
die Befreiung.<br />
2.2.2 Versicherungsschutz durch Privatversicherung<br />
Studierende, die Mitglied bei einer privaten Krankenversicherung sind, können sich bei der<br />
AOK oder den Ersatzkassen von der Versicherungspflicht befreien lassen. Dies kann allerdings<br />
nur während der ersten drei Monate nach Studienbeginn beantragt werden. Die Befreiung<br />
gilt für die Dauer des Studiums und ist unwiderruflich, so dass während des Studiums<br />
ein Wechsel in eine gesetzliche Krankenversicherung nicht möglich ist.<br />
Ob es im Einzelfall günstiger ist, die Privatversicherung - bei gleichzeitiger Befreiung von der<br />
gesetzlichen Versicherungspflicht - in Anspruch zu nehmen oder aber in die gesetzliche Studentische<br />
Krankenversicherung bei einer AOK oder Ersatzkasse einzutreten, muss jeder für<br />
sich selbst entscheiden. Empfehlenswert ist daher die Beratung durch die bisherige Krankenkasse.<br />
2.2.3 Hinweise für Studierende mit Eltern im öffentlichen Dienst<br />
Studierende, die selbst oder über ihre Eltern beihilfeberechtigt/-berücksichtigungsfähig sind,<br />
müssen in der gesetzlichen Studentischen Krankenversicherung versichert sein oder aber<br />
von dieser befreit werden. Folglich benötigen wir auch von Personen, die beihilfeberechtigt<br />
oder bei der Beihilfe berücksichtigungsfähig sind, eine Bescheinigung einer gesetzlichen<br />
Krankenkasse (AOK/Ersatzkassen) darüber, dass sie entweder in der gesetzlichen Studentischen<br />
Krankenversicherung versichert oder von dieser befreit sind.<br />
Für Studierende, die beihilfeberechtigt/-berücksichtigungsfähig sind, gilt hinsichtlich der Befreiung<br />
und Konsequenzen das gleiche wie für privat versicherte Studierende (s. Kap. 2.2.2).<br />
Nach Ende nach Beendigung der Beihilfeberechtigung muss sich der Einzelne vollständig<br />
privat versichern.<br />
2.3 Doppelimmatrikulation (Ziffer 5 im Antrag)<br />
Die gleichzeitige Einschreibung an mehreren Hochschulen ist nur in Ausnahmefällen aufgrund<br />
von Kooperationsvereinbarungen möglich (z.B. beim Lehramt). Die Doppeleinschreibung<br />
muss daher gesondert beantragt und genehmigt werden. Bitte legen Sie die Genehmigung<br />
sowie die Immatrikulationsbescheinigung der anderen Hochschule vor. Ausnahme: Für<br />
ein Studium „Künstlerisches Lehramt“ an der Musikhochschule und Kunstakademie in Stuttgart<br />
sowie des Lehramtsfachs Biologie an der Universität Hohenheim wird keine extra Genehmigung<br />
zur Doppelimmatrikulation benötigt.<br />
Der Semesterbeitrag (Studentenwerksbeitrag und Verwaltungskostenbeitrag) und die Studiengebühr<br />
sind grundsätzlich an der Hochschule mit der längeren Studiendauer,<br />
ersatzweise mit größerem Studienanteil zu entrichten.<br />
Beim „Künstlerischen Lehramt“ ist dies die Kunst- bzw. Musikhochschule; beim Lehramtsstudium<br />
Biologie in Hohenheim ist dies derzeit die Universität Stuttgart. Zu Semesterbeginn<br />
sind entweder die Gebühren/Beiträge zu den von der Universität Stuttgart festgelegten Fris-