1. Persönliche Angaben - MASTER:ONLINE Logistikmanagement ...
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• zwei oder mehr Geschwister haben, von denen zwei keine Befreiung nach der<br />
Geschwisterregelung in Anspruch nehmen (Geschwister sind leibliche Geschwister,<br />
Halbgeschwister, Stiefgeschwister und Adoptivgeschwister),<br />
• ein Kind (bis Vollendung des 14. Lebensjahres) erziehen und pflegen,<br />
• eine erheblich studienerschwerende Behinderung haben,<br />
• gleichzeitig an einer anderen Hochschule studieren und dort Studiengebühren entrichten,<br />
• im Praxissemester sind (insbesondere Lehramtstudierende) sowie<br />
• Ausländische Studierende, die im Rahmen von Vereinbarungen auf Landes-, Bundesoder<br />
internationaler Ebene oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren,<br />
immatrikuliert sind.<br />
Sollte einer dieser Befreiungstatbestände auf Sie zutreffen, schicken Sie<br />
• den Antrag auf Befreiung von den Studiengebühren<br />
www.uni-stuttgart.de/studieren/service/admin/studiengebuehren/#befreiung<br />
• mit den entsprechenden Nachweisen (z.B. Geburtsurkunden, s.a. Antrag)<br />
zusammen mit dem Antrag auf Einschreibung an das Studiensekretariat.<br />
Die Anträge auf Befreiung von der Studiengebühr müssen vor Vorlesungsbeginn bei<br />
der Universität Stuttgart eingegangen sein.<br />
Daneben müssen Sie innerhalb der Einschreibefrist<br />
• das ausgefüllte und unterschriebene Formular „Einzugsermächtigung“ einreichen<br />
• oder den Studentenwerks- und den Verwaltungskostenbeitrag (derzeit Euro 116,85)<br />
an die Universitätskasse Stuttgart bezahlen<br />
Die Studiengebühren müssen nicht bezahlt werden, wenn dem Antrag auf Einschreibung<br />
gleichzeitig ein Antrag auf Gebührenbefreiung mit den erforderlichen Nachweisen eingereicht<br />
wird.<br />
Gemäß § 6 Abs. 3 LHGebG kann die Universität Studierende, die eine weit überdurchschnittliche<br />
Begabung aufweisen oder im Studium herausragende Leistungen erbringen, von<br />
den Allgemeinen Studiengebühren befreien. Die Universität hat entschieden, von dieser Regelung<br />
Gebrauch zu machen, um besondere Leistungen qualifizierter Studierender zu honorieren.<br />
Die Kriterien, nach welchen Befreiungen ausgesprochen werden, finden Sie unter<br />
www.uni-stuttgart.de/studieren/service/admin/Studiengebuehren/hochbegabtenbefreiung<br />
Ausführliche Informationen zur Befreiung von den Studiengebühren sowie entsprechende<br />
Anträge finden Sie unter: www.uni-stuttgart.de/studieren/service/admin/studiengebuehren/<br />
Falls Sie Fragen zu den Studiengebühren sowie zur Studiengebührenbefreiung haben<br />
wenden Sie sich bitte an:<br />
Frau Tanja Möhle<br />
Abt. Allgemeine Studienangelegenheiten<br />
Geschwister-Scholl-Str. 24 C (Zimmer <strong>1.</strong>124), 70174 Stuttgart (-Mitte)<br />
Sprechzeiten: Mo, Di, Do, Fr: 9.00 - 12.00 Uhr sowie Mi: 13.30 - 15.30 Uhr<br />
Telefon: 0711 / 685-84634<br />
E-Mail: tanja.moehle@verwaltung.uni-stuttgart.de<br />
Internet: www.uni-stuttgart.de/studieren/service/admin/studiengebuehren/<br />
3.<strong>1.</strong>2 Studiengebührendarlehen<br />
Zur Finanzierung der Studiengebühren haben Studierende, die bestimmte Voraussetzungen<br />
erfüllen, einen Anspruch auf ein Studiengebührendarlehen der L-Bank. Das verzinste<br />
Studiengebührendarlehen ist frühestens zwei Jahre nach Abschluss des Studiums<br />
zurückzuzahlen, sofern dann eine bestimmte Einkommensgrenze überschritten wird.<br />
Der Anspruch hierauf besteht allerdings längstens für die Dauer der Regelstudienzeit - bei<br />
konsekutiven Studiengängen auch für den Masterstudiengang - plus vier weiterer Hochschulsemester.<br />
Kein Anspruch auf ein Darlehen haben in der Regel Ausländer/innen, sofern<br />
Sie nicht aus einem EU-Land kommen, oder ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht in<br />
Deutschland erworben haben (Bildungsinländer/innen).<br />
Falls Sie das Studiengebührendarlehen der L-Bank in Anspruch nehmen möchten,<br />
müssen Sie innerhalb der Einschreibefrist