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1. Persönliche Angaben - MASTER:ONLINE Logistikmanagement ...

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• zwei oder mehr Geschwister haben, von denen zwei keine Befreiung nach der<br />

Geschwisterregelung in Anspruch nehmen (Geschwister sind leibliche Geschwister,<br />

Halbgeschwister, Stiefgeschwister und Adoptivgeschwister),<br />

• ein Kind (bis Vollendung des 14. Lebensjahres) erziehen und pflegen,<br />

• eine erheblich studienerschwerende Behinderung haben,<br />

• gleichzeitig an einer anderen Hochschule studieren und dort Studiengebühren entrichten,<br />

• im Praxissemester sind (insbesondere Lehramtstudierende) sowie<br />

• Ausländische Studierende, die im Rahmen von Vereinbarungen auf Landes-, Bundesoder<br />

internationaler Ebene oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren,<br />

immatrikuliert sind.<br />

Sollte einer dieser Befreiungstatbestände auf Sie zutreffen, schicken Sie<br />

• den Antrag auf Befreiung von den Studiengebühren<br />

www.uni-stuttgart.de/studieren/service/admin/studiengebuehren/#befreiung<br />

• mit den entsprechenden Nachweisen (z.B. Geburtsurkunden, s.a. Antrag)<br />

zusammen mit dem Antrag auf Einschreibung an das Studiensekretariat.<br />

Die Anträge auf Befreiung von der Studiengebühr müssen vor Vorlesungsbeginn bei<br />

der Universität Stuttgart eingegangen sein.<br />

Daneben müssen Sie innerhalb der Einschreibefrist<br />

• das ausgefüllte und unterschriebene Formular „Einzugsermächtigung“ einreichen<br />

• oder den Studentenwerks- und den Verwaltungskostenbeitrag (derzeit Euro 116,85)<br />

an die Universitätskasse Stuttgart bezahlen<br />

Die Studiengebühren müssen nicht bezahlt werden, wenn dem Antrag auf Einschreibung<br />

gleichzeitig ein Antrag auf Gebührenbefreiung mit den erforderlichen Nachweisen eingereicht<br />

wird.<br />

Gemäß § 6 Abs. 3 LHGebG kann die Universität Studierende, die eine weit überdurchschnittliche<br />

Begabung aufweisen oder im Studium herausragende Leistungen erbringen, von<br />

den Allgemeinen Studiengebühren befreien. Die Universität hat entschieden, von dieser Regelung<br />

Gebrauch zu machen, um besondere Leistungen qualifizierter Studierender zu honorieren.<br />

Die Kriterien, nach welchen Befreiungen ausgesprochen werden, finden Sie unter<br />

www.uni-stuttgart.de/studieren/service/admin/Studiengebuehren/hochbegabtenbefreiung<br />

Ausführliche Informationen zur Befreiung von den Studiengebühren sowie entsprechende<br />

Anträge finden Sie unter: www.uni-stuttgart.de/studieren/service/admin/studiengebuehren/<br />

Falls Sie Fragen zu den Studiengebühren sowie zur Studiengebührenbefreiung haben<br />

wenden Sie sich bitte an:<br />

Frau Tanja Möhle<br />

Abt. Allgemeine Studienangelegenheiten<br />

Geschwister-Scholl-Str. 24 C (Zimmer <strong>1.</strong>124), 70174 Stuttgart (-Mitte)<br />

Sprechzeiten: Mo, Di, Do, Fr: 9.00 - 12.00 Uhr sowie Mi: 13.30 - 15.30 Uhr<br />

Telefon: 0711 / 685-84634<br />

E-Mail: tanja.moehle@verwaltung.uni-stuttgart.de<br />

Internet: www.uni-stuttgart.de/studieren/service/admin/studiengebuehren/<br />

3.<strong>1.</strong>2 Studiengebührendarlehen<br />

Zur Finanzierung der Studiengebühren haben Studierende, die bestimmte Voraussetzungen<br />

erfüllen, einen Anspruch auf ein Studiengebührendarlehen der L-Bank. Das verzinste<br />

Studiengebührendarlehen ist frühestens zwei Jahre nach Abschluss des Studiums<br />

zurückzuzahlen, sofern dann eine bestimmte Einkommensgrenze überschritten wird.<br />

Der Anspruch hierauf besteht allerdings längstens für die Dauer der Regelstudienzeit - bei<br />

konsekutiven Studiengängen auch für den Masterstudiengang - plus vier weiterer Hochschulsemester.<br />

Kein Anspruch auf ein Darlehen haben in der Regel Ausländer/innen, sofern<br />

Sie nicht aus einem EU-Land kommen, oder ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht in<br />

Deutschland erworben haben (Bildungsinländer/innen).<br />

Falls Sie das Studiengebührendarlehen der L-Bank in Anspruch nehmen möchten,<br />

müssen Sie innerhalb der Einschreibefrist

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