Geschäftsbericht 2010 Herne. 2010. - Herner Sparkasse
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Anhang zur Bilanz<br />
Derivative Finanzinstrumente<br />
Die von der <strong>Sparkasse</strong> eingesetzten derivativen<br />
Finanzinstrumente (Swaps) sind als schwebende<br />
Geschäfte in der Bilanz nicht auszuweisen. Sie<br />
werden bei Abschluss entsprechend ihrer Zweckbestimmung<br />
dem Handels- oder Anlagebuch<br />
zugeordnet.<br />
Die zur Absicherung von Zinsänderungs- oder<br />
sonstigen Marktpreisrisiken abgeschlossenen<br />
derivativen Geschäfte werden in die Gesamtbetrachtung<br />
der jeweiligen Risikoart einbezogen<br />
und sind somit nicht gesondert zu bewerten.<br />
Bewertungseinheiten<br />
Ein Schuldscheindarlehen (nom. 1.000 TEUR) bildet<br />
mit einem zugeordneten Zinssicherungsgeschäft<br />
(Zinsswap) eine Bewertungseinheit (Mikro-<br />
Hedge).<br />
Das durch den Mikro-Hedge abgesicherte Zinsänderungsrisiko(Zahlungsstromänderungsrisiko)<br />
des Schuldscheindarlehens gleicht sich aufgrund<br />
der Übereinstimmung der wesentlichen<br />
risikobestimmenden Parameter am Abschlussstichtag<br />
und voraussichtlich künftig weitestgehend<br />
aus. Grund- und Sicherungsgeschäft haben<br />
jeweils identische Fälligkeiten. Zur Ermittlung<br />
sowohl der prospektiven als auch der retrospektiven<br />
Effektivität wird die Critical-Term-Match-<br />
Methode verwandt.<br />
Die Wirksamkeit der von uns gebildeten Bewertungseinheiten<br />
war gegeben, da die Grund- und<br />
Sicherungsgeschäfte jeweils vergleichbaren<br />
Risiken unterliegen.<br />
Wir bewerten die Grund- und Sicherungsgeschäfte<br />
der Bewertungseinheiten – soweit sich<br />
die aus dem abgesicherten Risiko ergebenden<br />
Wertentwicklungen ausgleichen – kompensatorisch.<br />
Die bilanzielle Abbildung erfolgt mittels der<br />
Einfrierungsmethode.<br />
Die zur Steuerung der allgemeinen Zinsänderungsrisiken<br />
abgeschlossenen Zinsswapgeschäfte<br />
wurden in die Gesamtbetrachtung des Zinsänderungsrisikos<br />
einbezogen (Zinsbuchsteuerung)<br />
und werden nicht gesondert bewertet.<br />
Währungsumrechnung<br />
Die Währungsumrechnung erfolgt nach § 256a<br />
HGB bzw. § 3 0h HGB. Eine besondere Deckung<br />
gemäß § 3 0h HGB sehen wir als gegeben an,<br />
soweit eine Identität von Währung und Betrag<br />
der gegenläufigen Geschäfte vorliegt. Nennenswerte<br />
Beträge ohne besondere Deckung beschränken<br />
sich auf den Sortenbestand.<br />
Bilanzposten und Posten der Gewinn- und Verlustrechnung,<br />
die auf fremde Währung lauten,<br />
werden zum Devisenkassamittelkurs am Bilanzstichtag<br />
umgerechnet.<br />
Der Gesamtbetrag der auf fremde Währung lautenden<br />
Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten<br />
beträgt 850 TEUR bzw. 79 TEUR.