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Die Wichtigkeit des Vier-Augen-Prinzips und einer ...

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M. Gerold <strong>Vier</strong>-<strong>Augen</strong>-Prinzip, Bauüberwachung, Monitoring Seite 26<br />

Baugenehmigung können Anforderungen gestellt werden, um Gefahren für Leben <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit ...<br />

von der Allgemeinheit ... abzuwenden.“ Hierfür ist der Bauherr bzw. sein Rechtsnachfolger<br />

verantwortlich.<br />

Nach § 38 Abs. 1 der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) ist auch der Betreiber für die<br />

Sicherheit der Veranstaltung <strong>und</strong> die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich. Der Betreiber ist zur<br />

Einstellung <strong>des</strong> Betriebes verpflichtet, wenn " für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige<br />

Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind " .<br />

• Erfordernis laufende Bauüberwachung<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich sind bei öffentlich zugänglichen Hallen regelmäßige Kontrollen der Baukonstruktion in<br />

einem Abstand von 10 Jahren sinnvoll. Für weit gespannte Dachkonstruktionen <strong>und</strong> Gebäude mit der<br />

Möglichkeit großer Menschansammlungen sollten die Intervalle auf 5 Jahre verkürzt werden. <strong>Die</strong>se<br />

Zeitfenster sind weiter zu verkürzen, wenn seitens <strong>des</strong> Hausmeisters / Betreibers Auffälligkeiten - wie<br />

z.B. eintretende Feuchtigkeit - wahrgenommen werden. Hier ist es erforderlich, dass die Hausmeister /<br />

Betreiber seitens der Eigentümer / Kommune entsprechend instruiert werden.<br />

So ist z.B. auch entsprechend den Lan<strong>des</strong>bauordnungen <strong>und</strong> ihrer Rechtsvorschriften in einem Abstand<br />

von 40 m bzw. 30 m rings um ein Bauwerk auf Dauer zu gewährleisten, dass der an den Bau<br />

angrenzende Wald bzw. einzelne Bäume so bewirtschaftet werden, dass eine Gefährdung für Personen<br />

<strong>und</strong> Gebäude ausgeschlossen werden kann. Anderenfalls ist nachzuweisen, dass ein Baumwurf keine<br />

Menschenleben gefährdet (siehe z.B. SCHLÜTER, GEROLD 2003 [6]).<br />

Für weit gespannte Tragwerke mit großen Menschenansammlungen stellt sicherlich der Brückenbau<br />

eine weitere Orientierung dar. In der DIN 1076 ist die regelmäßige Überwachung <strong>und</strong> Prüfung der<br />

Bauwerke bun<strong>des</strong>weit einheitlich festgelegt. Als Unterlagen für die Überwachung dienen<br />

- das Bauwerksverzeichnis<br />

- die Bauwerksakte <strong>und</strong><br />

- das Bauwerksbuch.<br />

Neben der Bauwerksüberwachung sind einfache Prüfungen alle 3 Jahre, Hauptprüfungen alle 6 Jahre<br />

<strong>und</strong> Prüfungen aus besonderem Anlass bei außergewöhnlichen Ereignissen vorgeschrieben.<br />

• Handlungsanweisung Schneeräumung<br />

Für eine anzusetzende Schneelast von z.B. sk = 0,68 kN/m² ergäbe sich für eine mittlere Schneewichte<br />

von γ = 2,5 kN/m³ rechnerisch eine Schneehöhe von 27 cm. Bei schwerem Pappschnee (γ = 4,0 kN/m³<br />

nach EC 1) dürfte <strong>des</strong>sen Höhe allerdings nur 17 cm betragen. Seitens <strong>des</strong> Hausmeisters / Betreibers<br />

sind daher bei Schneefall die Schnee-, Wasser- <strong>und</strong> Eislasten auf dem Dach zu kontrollieren. <strong>Die</strong><br />

Hausmeister sind anzuweisen, ab <strong>einer</strong> reinen Schneehöhe von ca. 20 cm die Halle zu sperren oder die<br />

Schneelast auf dem Dach auf das vorgenannte Maß reduzieren zu lassen.<br />

Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dieser Schneehöhe um einen Mittelwert, bezogen auf die<br />

gesamte Gr<strong>und</strong>fläche <strong>des</strong> Daches, handelt. Sofern im Bereich von Senken (z.B. zwischen den<br />

Oberlichtern) größere Schneehöhen vorhanden sind, ist dies dann vertretbar, wenn die bauliche<br />

Situation dies erlaubt <strong>und</strong> in anderen Bereichen entsprechend weniger Schnee liegt.<br />

Sofern Schneemessungen auf dem Dach oder ein Abräumen <strong>des</strong> Schnees vorgenommen werden,

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