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Leitsatz: - bei der Landesanwaltschaft Bayern

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<strong>Leitsatz</strong>:<br />

Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO ist nur anwendbar auf Außenwände, die unmittelbar an <strong>der</strong><br />

Grundstücksgrenze errichtet werden. Eine erweiternde Anwendung auf Traufgassen und<br />

enge Reihen ist auch aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht geboten.<br />

Hinweis:<br />

Zur Verdeutlichung <strong>der</strong> Situierung des Baugrundstücks (FlNr. 287) dient <strong>der</strong> folgende<br />

Katasterkartenauszug:


- 2 -<br />

Gericht:<br />

VGH<br />

Aktenzeichen: 25 B 05.1714<br />

Sachgebiets-Nr. 520<br />

Rechtsquellen:<br />

Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO<br />

Art. 70 Abs. 1 BayBO<br />

Hauptpunkte:<br />

Nachbarklage<br />

Traufgasse<br />

enge Reihe<br />

Wie<strong>der</strong>aufbau nach Brand<br />

nachträgliche Genehmigung<br />

Abstandsflächen<br />

abweichende Bauweise<br />

Abweichung<br />

Leitsätze:<br />

Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO ist nur anwendbar auf Außenwände, die unmittelbar an<br />

<strong>der</strong> Grundstücksgrenze errichtet werden. Eine erweiternde Anwendung auf Traufgassen<br />

und enge Reihen ist auch aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht geboten.<br />

veröffentlicht in:<br />

---<br />

Rechtskräftig:<br />

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Urteil des 25. Senats vom 22. November 2006<br />

(VG Würzburg, Entscheidung vom 19. Mai 2005, Az.: W 4 K 04.1450)<br />

2


25 B 05.1714<br />

W 4 K 04.1450<br />

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof<br />

Im Namen des Volkes<br />

In <strong>der</strong> Verwaltungsstreitsache<br />

***** ***********<br />

************ **** ***** *** ********<br />

- ******** -<br />

**************:<br />

************* ********* *** *********<br />

********** * ** ***** **************<br />

gegen<br />

Freistaat <strong>Bayern</strong>,<br />

vertreten durch:<br />

<strong>Landesanwaltschaft</strong> <strong>Bayern</strong>,<br />

********** *** ***** ********<br />

- Beklagter -<br />

<strong>bei</strong>geladen:<br />

******* ***********<br />

******** *** ***** *********<br />

wegen<br />

Nachbarklage/Scheune;<br />

hier: Berufung <strong>der</strong> Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts<br />

Würzburg vom 19. Mai 2005,


erlässt <strong>der</strong> Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 25. Senat,<br />

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schechinger,<br />

den Richter am Verwaltungsgerichtshof Petz,<br />

die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Krieger<br />

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20. November 2006<br />

folgendes<br />

am 22. November 2006<br />

Urteil:<br />

I. In Abän<strong>der</strong>ung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts<br />

Würzburg vom 19. Mai 2005 wird <strong>der</strong> Bescheid des<br />

Landratsamtes Miltenberg vom 7. Juli 2004 in <strong>der</strong> Gestalt des<br />

Wi<strong>der</strong>spruchsbescheids <strong>der</strong> Regierung von Unterfranken vom<br />

18. Oktober 2004 aufgehoben.<br />

II. Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten in <strong>bei</strong>den Rechtszügen,<br />

<strong>der</strong> Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten<br />

selbst. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren<br />

wird für notwendig erklärt.<br />

III. Das Urteil ist wegen <strong>der</strong> Kosten vorläufig vollstreckbar. Der<br />

Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in<br />

Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht<br />

die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.<br />

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<br />

4


Tatbestand:<br />

Der Rechtsstreit betrifft die Nachbarklage gegen eine nachträglich erteilte Baugenehmigung<br />

für ein ohne Genehmigung errichtetes grenznahes Nebengebäude.<br />

Dieses ehemalige Stall- und Scheunengebäude mit einer Länge von 14,50 m und<br />

einer Breite zwischen 4,70 m und 5,90 m befindet sich auf dem mit einem Wohnhaus<br />

bebauten Grundstück des Beigeladenen (Fl.Nr. ***, Gemarkung ********). Im Dezember<br />

1975 brannte das Gebäude aus. Bemühungen, für den Wie<strong>der</strong>aufbau eine<br />

Baugenehmigung zu erhalten, blieben erfolglos, ohne dass ein förmlicher Bescheid<br />

erging. Dennoch wurde das Gebäude alsbald wie<strong>der</strong> aufgebaut, wo<strong>bei</strong> den teilweise<br />

noch stehen gebliebenen Außenmauern oben ein zusätzlicher Ziegel- und Betonteil<br />

angefügt wurde. Mit dieser Ergänzung hat die grenznahe, weitgehend erhalten gebliebene<br />

Wand eine Höhe von ca. 4,16 m.<br />

Auf dem Nachbargrundstück <strong>der</strong> Klägerin (Fl.Nr. ***) befindet sich ein mit Bescheid<br />

vom 23. August 1949 und Än<strong>der</strong>ungsbescheiden vom 29. November 1960 sowie<br />

14. Oktober 1966 genehmigtes Wohnhaus. Es nimmt den überwiegenden Teil <strong>der</strong><br />

Gesamtfläche dieses Grundstücks von ca. 179 m² ein.<br />

Das Nebengebäude des Beigeladenen und das Wohnhaus <strong>der</strong> Klägerin stehen sich<br />

traufseitig mit einem Abstand zwischen 0,71 und 1,07 m gegenüber. Der Zwischenraum,<br />

in dessen ungefährer Mitte die Grundstücksgrenze verläuft, ist durch eine<br />

kleine Tür eines Schuppens im Hof <strong>der</strong> Klägerin betretbar. Die Außenwand des<br />

Wohnhauses <strong>der</strong> Klägerin hat an dieser Seite eine Höhe von 7,30 m und – verteilt<br />

über alle Geschoße – insgesamt 12 Fenster. Beide Grundstücke liegen im Ortskern<br />

<strong>der</strong> Stadt A*******, ein Bebauungsplan existiert nicht. Sie werden jeweils durch<br />

Stichwege von <strong>der</strong> L***straße her erschlossen. Die Gebäude in diesem Bereich <strong>der</strong><br />

L***straße sind ganz überwiegend entwe<strong>der</strong> an die gemeinsame Grundstücksgrenze<br />

gebaut o<strong>der</strong> haben nur sehr schmale Traufgassen als Zwischenräume. Entsprechendes<br />

gilt für die im rückwärtigen Bereich vorhandenen zahlreichen Nebengebäude<br />

sowie einzelne dort vorhandene Wohnhäuser.<br />

Im Juli 2000 beantragte <strong>der</strong> Beigeladene zunächst den Umbau und die Erweiterung<br />

des Nebengebäudes zu einer Wohneinheit. Die ihm dafür erteilte Genehmigung des<br />

Landratsamtes Miltenberg vom 26. Oktober 2000 hob das Verwaltungsgericht mit<br />

Urteil vom 27. Juni 2002 (Az. W 4 K 01.1207) wegen Unrichtigkeit des Bauantrags<br />

und <strong>der</strong> genehmigten Pläne auf. Diese Entscheidung wurde rechtskräftig. Auf einen<br />

5


erneuten Bauantrag hin erteilte das Landratsamt Miltenberg dem Beigeladenen mit<br />

Bescheid vom 7. Juni 2004 die Genehmigung zur Errichtung eines Nebengebäudes<br />

(Wie<strong>der</strong>aufbau nach dem Brand). Hinsichtlich <strong>der</strong> Abstandsfläche zum Grundstück<br />

<strong>der</strong> Klägerin ließ es eine Abweichung zu, weil das Nebengebäude bereits seit Jahrzehnten<br />

bestehe, die <strong>bei</strong> dem Wie<strong>der</strong>aufbau nach dem Brand durchgeführten Än<strong>der</strong>ungen<br />

in den Plänen eingear<strong>bei</strong>tet seien und die Abweichung mit öffentlichen und<br />

nachbarlichen Interessen vereinbar sei. Der Wi<strong>der</strong>spruch <strong>der</strong> Klägerin hiergegen<br />

blieb erfolglos. Im Wi<strong>der</strong>spruchsbescheid vom 18. Oktober 2004 führt die Regierung<br />

von Unterfranken u.a. aus, dass <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> selbst mit seinem Gebäude die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Grenzabstände nicht einhält, dies billigerweise von seinem Nachbarn nicht<br />

verlangen könne. Durch die örtliche Situation sei <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>liche atypische Fall gegeben.<br />

Die im Bereich des Bauvorhabens befindlichen Fenster des Wohnhauses <strong>der</strong><br />

Klägerin würden durch die Baumaßnahme hinsichtlich Belichtung und Belüftung nicht<br />

stärker beeinträchtigt, als dies bereits <strong>der</strong> Fall gewesen sei. Im Übrigen seien Öffnungen<br />

in Grenzwänden o<strong>der</strong> grenznah stehenden Außenwänden im Hinblick auf die<br />

Brandschutzvorschriften grundsätzlich unzulässig. Unter diesen Umständen könne<br />

auch die bestehende enge Reihe hingenommen werden.<br />

Die gegen diese Baugenehmigung erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab.<br />

Die Entscheidung über die Abweichung liege im Ermessen <strong>der</strong> Bauaufsichtsbehörde.<br />

Zwar könne unterstellt werden, dass <strong>bei</strong> nachträglicher Genehmigung eines<br />

Schwarzbaus die Existenz des Bauwerks und <strong>der</strong>en Dauer nicht zu berücksichtigen<br />

seien, doch könnten auch die Erfahrungen aus <strong>der</strong> Vergangenheit herangezogen<br />

werden, in <strong>der</strong> die Nachbarseite gegen den Wie<strong>der</strong>aufbau <strong>der</strong> Scheune nichts unternommen<br />

habe. Auch sei die Bebauung an <strong>der</strong> L***straße stark verdichtet und nähere<br />

sich <strong>der</strong> geschlossenen Bauweise. Auf dem Baugrundstück selbst könnte zwar die<br />

Errichtung eines baugleichen Nebengebäudes unter Einhaltung <strong>der</strong> Abstandsfläche<br />

erfolgen, eine Verlegung des Standorts käme aber teuer. Ob <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>aufbau an<br />

<strong>der</strong> gleichen Stelle städtebaulich vertretbar sei, sei nicht zu beurteilen.<br />

Mit <strong>der</strong> zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt im<br />

Wesentlichen Folgendes vor: Der Beigeladene habe schlicht ignoriert, dass für den<br />

Wie<strong>der</strong>aufbau des Nebengebäudes eine Baugenehmigung nicht in Aussicht gestellt<br />

wurde, und das vorher vorhandene Gebäude um 70 cm erhöht erneut aufgebaut. Gerade<br />

diese Erhöhung mache eine offensichtlich zukünftig beabsichtigte Wohnnutzung<br />

erst möglich. Bereits das ursprüngliche Gebäude habe Nachbarrechte verletzt. Auch<br />

wenn die Klägerin we<strong>der</strong> eine Beseitigungsanordnung noch eine Nutzungsuntersagung<br />

beantragt habe, könne es nicht angehen, diesen Zustand zu legalisieren, um<br />

6


eine Wohnnutzung vorzubereiten. Die verdichtete Bauweise bestehe nur im vor<strong>der</strong>en<br />

Bereich an <strong>der</strong> Löhrstraße, im Bereich des Baugrundstücks bestünden erhebliche<br />

Freiräume. Das Grundstück <strong>der</strong> Klägerin sei so klein, dass eine Bebauung unter Einhaltung<br />

<strong>der</strong> Abstandsflächen nicht möglich wäre. Beim Grundstück des Beigeladenen<br />

sei das jedoch nicht <strong>der</strong> Fall, weshalb <strong>der</strong> Klägerin nicht <strong>der</strong> Grundsatz von Treu und<br />

Glauben entgegengehalten werden könne. Es lägen auch keine planungsrechtlichen<br />

Vorschriften vor, wonach an die Grundstücksgrenze gebaut werden müsse o<strong>der</strong><br />

dürfe. In <strong>der</strong> dortigen Umgebung würden durchaus Flächen freigehalten. Aus einer<br />

planlosen Bebauung könne man kein Recht zur Nichteinhaltung von Abstandsflächen<br />

ableiten.<br />

Der Beklagte beantragt die Zurückweisung <strong>der</strong> Berufung. Die Klägerin könne sich<br />

wegen Treu und Glauben nicht gegen die Verletzung <strong>der</strong> Abstandsflächen zur Wehr<br />

setzen. Derjenige, <strong>der</strong> selbst mit seinem Gebäude den erfor<strong>der</strong>lichen Grenzabstand<br />

nicht einhalte, könne billigerweise nicht verlangen, dass <strong>der</strong> Nachbar die Abstandsfläche<br />

freihält. Etwas an<strong>der</strong>es könne nur gelten, wenn in gefahrenrechtlicher Hinsicht<br />

dadurch völlig untragbare Zustände entstünden. Die letzten 30 Jahre hätten gezeigt,<br />

dass das nicht <strong>der</strong> Fall sei. Im Übrigen würden in dem historisch gewachsenen Ortskern<br />

von Amorbach die heutigen Abstandsflächenvorschriften nahezu durchgängig<br />

nicht eingehalten. Es werde fast ausschließlich in enger Reihe mit geschlossener<br />

Bauweise o<strong>der</strong> historisch erklärbaren Brandschutzgassen gebaut. Auch wenn die<br />

Bauweise nicht durch Nebengebäude, son<strong>der</strong>n nur durch Hauptgebäude vorgegeben<br />

werden könne, sei eine maßgebliche stark verdichtete Bauweise auch im rückwärtigen<br />

Bereich <strong>der</strong> L***straße <strong>bei</strong> einigen Wohnhäusern feststellbar. Selbst <strong>bei</strong> regelloser<br />

Bauweise komme dieser <strong>der</strong> Vorrang zu. Bei einer Aufhebung <strong>der</strong> Baugenehmigung<br />

bestehe zwar die Möglichkeit einer Duldung des Bauwerks, eine weitere Umnutzung<br />

würde aber versperrt, wodurch das Eigentum in erheblicher Weise beeinträchtigt<br />

werde.<br />

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.<br />

Wegen des Gangs <strong>der</strong> mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsnie<strong>der</strong>schrift<br />

vom 20. November 2006 verwiesen, wegen <strong>der</strong> weiteren Einzelheiten wird auf die<br />

Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Vorgelegen und Gegenstand <strong>der</strong><br />

mündlichen Verhandlung waren die Bauakten des Landratsamtes Miltenberg<br />

Nrn. 519/00 und B-242-04-1, die Wi<strong>der</strong>spruchsakten <strong>der</strong> Regierung von Unterfranken<br />

Az. 220-4160.06-4/01 sowie die Akte des Verwaltungsgerichts aus dem vorhergehenden<br />

Verfahren Az. W 4 K 01.1207.<br />

7


Entscheidungsgründe:<br />

Die zulässige Berufung (§ 124 Abs. 1, § 124 a Abs. 5 und 6 VwGO) ist begründet.<br />

Das Verwaltungsgericht hat die dem Beigeladenen unter Zulassung einer Abweichung<br />

von den gesetzlichen Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 Abs. 1 Satz 1,<br />

Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO erteilte Baugenehmigung zu Unrecht als rechtmäßig<br />

erachtet. Trotz <strong>der</strong> langjährigen Existenz des ohne Genehmigung errichteten<br />

Gebäudes fehlt <strong>der</strong> Klägerin auch we<strong>der</strong> die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO<br />

noch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für ihr Aufhebungsbegehren, weil die<br />

Legalisierungswirkung <strong>der</strong> Baugenehmigung einen über den Bestand des Gebäudes<br />

hinausgehenden rechtserheblichen Nachteil für sie zur Folge hätte.<br />

1. Das Vorhaben ist als Errichtung einer baulichen Anlage nach Art. 62 Satz 1<br />

BayBO baugenehmigungspflichtig. Es handelt sich nicht etwa um bloße Reparaturmaßnahmen,<br />

weil nach dem letzten Brand die Substanz des Gebäudes weitgehend<br />

zerstört war. Dachstuhl und Geschoßdecke sowie die in Fachwerk o<strong>der</strong> Holz ausgebildeten<br />

Teile von drei Außenwänden waren vernichtet. Nur ein in Naturstein ausgeführter<br />

Teil <strong>der</strong> hofseitigen Erdgeschoßwand sowie die aus Naturstein im Erdgeschoß<br />

und Ziegeln im Obergeschoß bestehende grenznahe hintere Außenwand waren<br />

erhalten geblieben und wurden in das ohne Genehmigung errichtete neue Gebäude<br />

integriert. Die Wie<strong>der</strong>errichtung erfor<strong>der</strong>te damit die Standfestigkeit des Bauwerks<br />

berührende, wirtschaftlich einem Neubau gleichkommende bauliche Maßnahmen<br />

von solcher Intensität, dass eine Identität zwischen Alt- und Neubau nicht mehr<br />

gewahrt war, <strong>der</strong> Bestandsschutz entfiel und die für eine Neuerrichtung geltenden<br />

Vorschriften einzuhalten waren (vgl. BVerwG vom 18.10.1974 BVerwGE 47, 126/129<br />

= DVBl 1975, 501/502 und 504; Lechner in Simon/Busse, BayBO, RdNrn. 41 ff., 49<br />

zu Art. 3). Im Übrigen wäre das Vorhaben selbst dann genehmigungspflichtig gewesen,<br />

wenn man die Wie<strong>der</strong>errichtung in Form einer Instandsetzungsmaßnahme für<br />

zulässig hielte. Wie sich aus den <strong>bei</strong> den Akten befindlichen Fotografien ergibt, ist die<br />

grenzständige Wand unterhalb des Dachansatzes durch eine neue Ziegelreihe und<br />

einen Betonaufsatz erhöht worden. Darin läge – Identität von Alt- und Neubau im Übrigen<br />

unterstellt – eine Än<strong>der</strong>ung des instandgesetzten Gebäudes, die ihrerseits nach<br />

Art. 62 Satz 1 BayBO baugenehmigungspflichtig wäre.<br />

Das Vorhaben ist aber nicht genehmigungsfähig, weil es die Mindestabstandsflächentiefe<br />

von 3 m zur Grundstücksgrenze nicht einhält (Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4<br />

8


Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO) und somit öffentlich-rechtlichen Vorschriften wi<strong>der</strong>spricht<br />

(Art. 72 Abs. 1 Satz 1, Art. 73 BayBO).<br />

a) Eine Ausnahme nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO von <strong>der</strong> Pflicht, die gesetzlich<br />

vorgeschriebenen Abstandsflächen freizuhalten, besteht nicht. Nach dieser Vorschrift<br />

ist eine Abstandsfläche nicht erfor<strong>der</strong>lich vor Außenwänden, die an den Grundstücksgrenzen<br />

errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das<br />

Gebäude an die Grenze gebaut werden muss o<strong>der</strong> gebaut werden darf. Ein solcher<br />

Fall ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil das Vorhaben nicht unmittelbar an <strong>der</strong><br />

gemeinsamen Grundstücksgrenze liegt, son<strong>der</strong>n zu dieser einen Abstand zwischen<br />

ca. 35 und 60 cm einhält. Der Senat teilt nicht die Auffassung des VGH Baden-<br />

Württemberg (VGH BW vom 13.5.2000 BauR 2003, 1860 = BRS 65 Nr. 88; vgl. auch<br />

NdsOVG vom 25.1.1978 BauR 1978, 460 = BRS 33 Nr. 53), dass <strong>bei</strong> einem solchen<br />

Abstand noch eine Errichtung „an <strong>der</strong> Grundstücksgrenze“ gegeben sei. Nach<br />

seinem Wortlaut regelt Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO ausschließlich den unmittelbaren<br />

Anbau an die Grundstücksgrenze, nicht aber die Verwirklichung geringerer o<strong>der</strong><br />

ungenügen<strong>der</strong> Abstandsflächen wie z.B. <strong>bei</strong> Traufgassen o<strong>der</strong> „engen Reihen“ (vgl.<br />

ebenso OVG NRW vom 12.5.2005 Az. 7 A 2342/03 ).<br />

Die Gesetzessystematik bestätigt das, weil <strong>der</strong> Einfluss des Planungsrechts auf die<br />

bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen für Fallgestaltungen mit Außenwänden<br />

„an“ den Grundstücksgrenzen in Art. 6 Abs. 1 BayBO und für Außenwände mit „Abstandsflächen<br />

größerer o<strong>der</strong> geringerer Tiefe als nach Art. 6“ in Art. 7 Abs. 1 BayBO<br />

jeweils speziell und unterschiedlich geregelt sind. Aus dieser Systematik entnimmt<br />

<strong>der</strong> Senat ferner, dass ein generelles Abweichen vom bauordnungsrechtlichen Konzept<br />

<strong>der</strong> Abstandsflächentiefen – wie in Art. 7 Abs. 1 BayBO geregelt – einen Bebauungsplan<br />

voraussetzt, in dem diese Frage im Einklang mit höherrangigem Recht<br />

abgewogen wurde. Nur <strong>der</strong> gänzliche Verzicht auf Abstandsflächen kann sich gemäß<br />

Art. 6 Abs. 1 BayBO auch aus dem ergeben, was sich gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1<br />

BauGB in Bezug auf die Bauweise in die Eigenart <strong>der</strong> näheren Umgebung einfügt.<br />

Dort vorgefundene, von den Regeln des geltenden Bauordnungsrechts abweichende<br />

geringere Abstandsflächentiefen können demgegenüber nur aufgrund von Einzelfallentscheidungen<br />

über Abweichungen nach Art. 70 Abs. 1 BayBO auf neue Vorhaben<br />

übertragen werden.<br />

Es besteht auch kein Anlass zu einer berichtigenden Auslegung <strong>der</strong> genannten landesrechtlichen<br />

Normen, um den Vorrang des bundesrechtlichen Bauplanungsrechts<br />

zu sichern, wenn in <strong>der</strong> nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgeblichen näheren Um-<br />

9


gebung Traufgassen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e die geltenden Maße unterschreitende Abstandsflächen<br />

vorgefunden werden (a.A. VGH BW a.a.O.; vgl. auch Ziegler in Brügelmann,<br />

BauGB, RdNrn. 142 f. zu § 22 BauNVO). Von den Bestimmungen des Landesbauordnungsrechts<br />

abweichende Abstandsflächentiefen konstituieren nämlich nicht eine<br />

„abweichende Bauweise“ im Sinne von § 22 Abs. 4 BauNVO, son<strong>der</strong>n nur Spielarten<br />

<strong>der</strong> „offenen Bauweise“ nach § 22 Abs. 1, 2 BauNVO. Diese ist nämlich in § 22<br />

Abs. 2 Satz 1 BauNVO allein dadurch definiert, das Gebäude „mit seitlichem Grenzabstand“<br />

errichtet werden. Das Maß dieses Grenzabstands ist für das Vorliegen <strong>der</strong><br />

offenen Bauweise bedeutungslos. Es ergibt sich – falls nicht durch an<strong>der</strong>e Festsetzungen<br />

eines Bebauungsplans Abweichendes bestimmt wird – allein aus den Landesbauordnungen.<br />

Werden also in Gebieten nach § 34 Abs. 1 BauGB – wie im vorliegenden<br />

Fall – überwiegend Traufgassen und „enge Reihen“ mit unterschiedlichen<br />

Breiten vorgefunden, so folgt daraus kein planungsrechtlicher Zwang zur Aufgabe<br />

<strong>der</strong> landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften. Das kann auch den vom VGH<br />

Baden-Württemberg in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts<br />

nicht entnommen werden, die jeweils die Wahl zwischen geschlossener<br />

und offener Bauweise (mit vollem Grenzabstand) betreffen (vgl. BVerwG vom<br />

11.3.1994 NVwZ 1994, 1008; vom 12.1.1995 NVwZ-RR 1995, 310).<br />

b) Die Baugenehmigung durfte auch nicht wegen <strong>der</strong> im vorliegenden Fall von <strong>der</strong><br />

gesetzlichen Abstandsfläche nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1<br />

BayBO zugelassenen Abweichung erteilt werden, weil diese rechtswidrig ist. Nach<br />

Art. 70 Abs. 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen dieses Gesetzes zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> jeweiligen Anfor<strong>der</strong>ung und unter Würdigung <strong>der</strong> nachbarlichen Interessen<br />

mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Die Voraussetzungen für die Anwendung<br />

dieser Vorschrift lagen hier nicht vor. Die Ziele <strong>der</strong> gesetzlichen Abstandsflächenregelung<br />

und die damit geschützten Rechtsgüter und öffentlichen Belange (vgl.<br />

Art. 3 Abs. 1 BayBO) schließen eine Abweichung in dem hier erteilten Umfang in aller<br />

Regel von vornherein aus. Nach <strong>der</strong> Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs<br />

lässt sich eine Reduzierung <strong>der</strong> Abstandsfläche in Wohngebieten schon unter<br />

das Maß von 0,5 H nur unter ganz beson<strong>der</strong>en Umständen rechtfertigen (vgl.<br />

BayVGH vom 5.6.2000 Az. 20 ZS/CS 00.1127), erst recht kann <strong>bei</strong> <strong>der</strong> hier gegebenen<br />

deutlichen Unterschreitung von 0,25 H nur noch in extremen Ausnahmefällen die<br />

Vereinbarkeit mit den Anfor<strong>der</strong>ungen des Abstandsflächenrechts bejaht werden (vgl.<br />

BayVGH vom 22.9.2006 Az. 25 ZB 01.1004). Es kommt hinzu, dass die Behörden<br />

damit die Bildung einer schwer zugänglichen „engen Reihe“ mit Wandabständen<br />

zwischen 0,71 und 1,07 m genehmigen, die allgemein als bauordnungsrechtlicher<br />

10


Missstand und Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayBO im Hinblick auf die öffentliche<br />

Sicherheit und Ordnung angesehen wird (vgl. z.B. BayVGH vom 18.9.1951 VGH<br />

n.F. 4,184 ff.; vom 19.10.1972 VGH n.F. 25, 142/145; vom 23.6.1995 Az.<br />

20 B 94.1560; vom 5.3.1996 Az. 14 B 95.2747; vom 13.2.2001 BauR 2001, 1248;<br />

vom 10.4.2001 Az. 25 ZB 01.700; NdsOVG vom 25.1.1978 a.a.O.; OVG NRW vom<br />

12.5.2005 a.a.O.).<br />

Die zugelassene Abweichung ist insbeson<strong>der</strong>e auch in Bezug auf Brandschutz mit<br />

den öffentlichen Belangen nicht vereinbar. Der zwischen dem genehmigten Nebengebäude<br />

und dem Wohnhaus <strong>der</strong> Klägerin bestehende enge Zwischenraum ist nur<br />

durch eine kleine Tür zugänglich. Für Brandbekämpfungsmaßnahmen stellt das eine<br />

offensichtliche Erschwernis dar. Hierdurch wird <strong>der</strong> Umstand verschärft, dass das<br />

Wohnhaus <strong>der</strong> Klägerin an <strong>der</strong> grenznahen Gebäudeseite – auch in Höhe des streitgegenständlichen<br />

Nebengebäudes – eine große Anzahl von Fenstern hat und den<br />

Brandschutzbestimmungen des Art. 31 BayBO nicht genügt. Es ist nicht vertretbar,<br />

wenn die Behörden - in Kenntnis von zwei Bran<strong>der</strong>eignissen an dieser Stelle in den<br />

vergangenen Jahrzehnten - die Legalisierung von Gebäuden innerhalb des Brandabstands<br />

nach Art. 31 Abs. 2 BayBO (jeweils bis zu 2,50 m zur Nachbargrenze) vornehmen,<br />

ohne gleichzeitig die nötige Gefahrenvorsorge zu treffen.<br />

Es sind auch keine öffentlichen Belange ersichtlich, welche das Abweichen von den<br />

Zielen des Abstandsflächenrechts rechtfertigen könnten. Die Gestaltung des Straßen-<br />

und Ortsbilds scheidet insoweit schon deshalb aus, weil die betroffenen Grundstücke<br />

nicht an <strong>der</strong> durch giebelständige Bauweise geprägten L***straße liegen,<br />

son<strong>der</strong>n in „zweiter Reihe“ und für die Öffentlichkeit unzugänglich sind (vgl. zu einem<br />

ähnlichen Fall OVG NRW vom 2.12.2005 Az. 7 B 1411/05 ). Im Übrigen ist<br />

– wie die in den Akten befindlichen Fotografien zeigen – <strong>der</strong> betroffene Gebäudebestand<br />

ohne beson<strong>der</strong>en ästhetischen Wert.<br />

Schließlich wurden von den Behörden auch die nachbarlichen Interessen nicht zutreffend<br />

gewürdigt. Mit Recht haben sie zwar den das Abstandsflächenrecht prägenden<br />

Grundsatz <strong>der</strong> nachbarlichen Gleichbehandlung (vgl. dazu BayVGH vom<br />

22.9.2006 a.a.O.) zum Ausgangspunkt genommen und <strong>der</strong> Nichteinhaltung <strong>der</strong> Abstandsflächen<br />

durch das streitige Vorhaben diejenige des Gebäudes <strong>der</strong> Klägerin<br />

gegenübergestellt. Die hieraus gezogene Folgerung, dass es unbillig wäre, einen<br />

Nachbarn den von den grenznahen baulichen Anlagen eines an<strong>der</strong>en Nachbarn<br />

ausgehenden Nachteilen auszusetzen, ihm selbst aber eine entsprechende Ausnutzung<br />

seines Grundstücks zu verwehren, lässt für den vorliegenden Fall aber ent-<br />

11


scheidende Gesichtspunkte außer Betracht. Zum einen kommt dem Grundsatz <strong>der</strong><br />

nachbarlichen Gleichbehandlung kein Vorrang vor den Mindestanfor<strong>der</strong>ungen des<br />

Abstandsflächenrechts und den oben genannten öffentlichen Belangen <strong>der</strong> Sicherheit<br />

und Ordnung zu; <strong>der</strong>en Einhaltung bleibt vielmehr unverzichtbar. Zum an<strong>der</strong>en<br />

steht dem legal errichteten, bestandsgeschützten Gebäude <strong>der</strong> Klägerin <strong>der</strong> neue<br />

Genehmigungswunsch des Beigeladenen für ein Vorhaben gegenüber, das er auf<br />

seinem Grundstück unter Einhaltung <strong>der</strong> Abstandsflächenvorschriften auch an an<strong>der</strong>er<br />

Stelle verwirklichen könnte. Die früheren Verhältnisse vor <strong>der</strong> Zerstörung des Nebengebäudes<br />

sind nicht mehr maßgeblich, denn nach dem Zweck des Gesetzes<br />

sollen abstandsflächenwidrige Bebauungsverhältnisse nach Möglichkeit bereinigt<br />

und nicht verewigt werden (BayVGH vom 13.2.2001 a.a.O.).<br />

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2, § 162 Abs. 2 Satz 2,<br />

Abs. 3 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO; Nichtzulassung<br />

<strong>der</strong> Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.<br />

Rechtsmittelbelehrung<br />

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung <strong>der</strong> Revision durch Beschwerde zum<br />

Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist <strong>bei</strong>m<br />

Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23,<br />

80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach:<br />

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser<br />

Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung<br />

dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung<br />

bezeichnen. In <strong>der</strong> Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung<br />

<strong>der</strong> Rechtssache dargelegt o<strong>der</strong> die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts,<br />

des Gemeinsamen Senats <strong>der</strong> obersten Gerichtshöfe des Bundes o<strong>der</strong> des<br />

Bundesverfassungsgerichts, von <strong>der</strong> die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs<br />

abweicht, o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verfahrensmangel bezeichnet werden.<br />

Vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich je<strong>der</strong> Beteiligte durch einen Rechtsanwalt<br />

o<strong>der</strong> einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes<br />

mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten<br />

lassen. Das gilt auch für die Einlegung <strong>der</strong> Beschwerde gegen die Nichtzulassung<br />

<strong>der</strong> Revision. Abweichend davon können sich juristische Personen des öffentlichen<br />

Rechts und Behörden auch durch Beamte o<strong>der</strong> Angestellte mit Befähigung zum<br />

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Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch<br />

durch Beamte o<strong>der</strong> Angestellte mit Befähigung zum Richteramt <strong>der</strong> zuständigen Aufsichtsbehörde<br />

o<strong>der</strong> des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem<br />

sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.<br />

Dr. Schechinger Petz Krieger<br />

Beschluss:<br />

In Abän<strong>der</strong>ung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts<br />

Würzburg vom 19. Mai 2005 wird <strong>der</strong> Streitwert für <strong>bei</strong>de Rechtszüge<br />

auf je 10.000 Euro festgesetzt (§ 63 Abs. 2 und 3, §§ 47, 52 Abs. 1<br />

GKG).<br />

Dr. Schechinger Petz Krieger<br />

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