Leitsatz: - bei der Landesanwaltschaft Bayern
Leitsatz: - bei der Landesanwaltschaft Bayern
Leitsatz: - bei der Landesanwaltschaft Bayern
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<strong>Leitsatz</strong>:<br />
Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO ist nur anwendbar auf Außenwände, die unmittelbar an <strong>der</strong><br />
Grundstücksgrenze errichtet werden. Eine erweiternde Anwendung auf Traufgassen und<br />
enge Reihen ist auch aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht geboten.<br />
Hinweis:<br />
Zur Verdeutlichung <strong>der</strong> Situierung des Baugrundstücks (FlNr. 287) dient <strong>der</strong> folgende<br />
Katasterkartenauszug:
- 2 -<br />
Gericht:<br />
VGH<br />
Aktenzeichen: 25 B 05.1714<br />
Sachgebiets-Nr. 520<br />
Rechtsquellen:<br />
Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO<br />
Art. 70 Abs. 1 BayBO<br />
Hauptpunkte:<br />
Nachbarklage<br />
Traufgasse<br />
enge Reihe<br />
Wie<strong>der</strong>aufbau nach Brand<br />
nachträgliche Genehmigung<br />
Abstandsflächen<br />
abweichende Bauweise<br />
Abweichung<br />
Leitsätze:<br />
Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO ist nur anwendbar auf Außenwände, die unmittelbar an<br />
<strong>der</strong> Grundstücksgrenze errichtet werden. Eine erweiternde Anwendung auf Traufgassen<br />
und enge Reihen ist auch aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht geboten.<br />
veröffentlicht in:<br />
---<br />
Rechtskräftig:<br />
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />
Urteil des 25. Senats vom 22. November 2006<br />
(VG Würzburg, Entscheidung vom 19. Mai 2005, Az.: W 4 K 04.1450)<br />
2
25 B 05.1714<br />
W 4 K 04.1450<br />
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof<br />
Im Namen des Volkes<br />
In <strong>der</strong> Verwaltungsstreitsache<br />
***** ***********<br />
************ **** ***** *** ********<br />
- ******** -<br />
**************:<br />
************* ********* *** *********<br />
********** * ** ***** **************<br />
gegen<br />
Freistaat <strong>Bayern</strong>,<br />
vertreten durch:<br />
<strong>Landesanwaltschaft</strong> <strong>Bayern</strong>,<br />
********** *** ***** ********<br />
- Beklagter -<br />
<strong>bei</strong>geladen:<br />
******* ***********<br />
******** *** ***** *********<br />
wegen<br />
Nachbarklage/Scheune;<br />
hier: Berufung <strong>der</strong> Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts<br />
Würzburg vom 19. Mai 2005,
erlässt <strong>der</strong> Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 25. Senat,<br />
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schechinger,<br />
den Richter am Verwaltungsgerichtshof Petz,<br />
die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Krieger<br />
aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20. November 2006<br />
folgendes<br />
am 22. November 2006<br />
Urteil:<br />
I. In Abän<strong>der</strong>ung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts<br />
Würzburg vom 19. Mai 2005 wird <strong>der</strong> Bescheid des<br />
Landratsamtes Miltenberg vom 7. Juli 2004 in <strong>der</strong> Gestalt des<br />
Wi<strong>der</strong>spruchsbescheids <strong>der</strong> Regierung von Unterfranken vom<br />
18. Oktober 2004 aufgehoben.<br />
II. Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten in <strong>bei</strong>den Rechtszügen,<br />
<strong>der</strong> Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten<br />
selbst. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren<br />
wird für notwendig erklärt.<br />
III. Das Urteil ist wegen <strong>der</strong> Kosten vorläufig vollstreckbar. Der<br />
Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in<br />
Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht<br />
die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.<br />
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<br />
4
Tatbestand:<br />
Der Rechtsstreit betrifft die Nachbarklage gegen eine nachträglich erteilte Baugenehmigung<br />
für ein ohne Genehmigung errichtetes grenznahes Nebengebäude.<br />
Dieses ehemalige Stall- und Scheunengebäude mit einer Länge von 14,50 m und<br />
einer Breite zwischen 4,70 m und 5,90 m befindet sich auf dem mit einem Wohnhaus<br />
bebauten Grundstück des Beigeladenen (Fl.Nr. ***, Gemarkung ********). Im Dezember<br />
1975 brannte das Gebäude aus. Bemühungen, für den Wie<strong>der</strong>aufbau eine<br />
Baugenehmigung zu erhalten, blieben erfolglos, ohne dass ein förmlicher Bescheid<br />
erging. Dennoch wurde das Gebäude alsbald wie<strong>der</strong> aufgebaut, wo<strong>bei</strong> den teilweise<br />
noch stehen gebliebenen Außenmauern oben ein zusätzlicher Ziegel- und Betonteil<br />
angefügt wurde. Mit dieser Ergänzung hat die grenznahe, weitgehend erhalten gebliebene<br />
Wand eine Höhe von ca. 4,16 m.<br />
Auf dem Nachbargrundstück <strong>der</strong> Klägerin (Fl.Nr. ***) befindet sich ein mit Bescheid<br />
vom 23. August 1949 und Än<strong>der</strong>ungsbescheiden vom 29. November 1960 sowie<br />
14. Oktober 1966 genehmigtes Wohnhaus. Es nimmt den überwiegenden Teil <strong>der</strong><br />
Gesamtfläche dieses Grundstücks von ca. 179 m² ein.<br />
Das Nebengebäude des Beigeladenen und das Wohnhaus <strong>der</strong> Klägerin stehen sich<br />
traufseitig mit einem Abstand zwischen 0,71 und 1,07 m gegenüber. Der Zwischenraum,<br />
in dessen ungefährer Mitte die Grundstücksgrenze verläuft, ist durch eine<br />
kleine Tür eines Schuppens im Hof <strong>der</strong> Klägerin betretbar. Die Außenwand des<br />
Wohnhauses <strong>der</strong> Klägerin hat an dieser Seite eine Höhe von 7,30 m und – verteilt<br />
über alle Geschoße – insgesamt 12 Fenster. Beide Grundstücke liegen im Ortskern<br />
<strong>der</strong> Stadt A*******, ein Bebauungsplan existiert nicht. Sie werden jeweils durch<br />
Stichwege von <strong>der</strong> L***straße her erschlossen. Die Gebäude in diesem Bereich <strong>der</strong><br />
L***straße sind ganz überwiegend entwe<strong>der</strong> an die gemeinsame Grundstücksgrenze<br />
gebaut o<strong>der</strong> haben nur sehr schmale Traufgassen als Zwischenräume. Entsprechendes<br />
gilt für die im rückwärtigen Bereich vorhandenen zahlreichen Nebengebäude<br />
sowie einzelne dort vorhandene Wohnhäuser.<br />
Im Juli 2000 beantragte <strong>der</strong> Beigeladene zunächst den Umbau und die Erweiterung<br />
des Nebengebäudes zu einer Wohneinheit. Die ihm dafür erteilte Genehmigung des<br />
Landratsamtes Miltenberg vom 26. Oktober 2000 hob das Verwaltungsgericht mit<br />
Urteil vom 27. Juni 2002 (Az. W 4 K 01.1207) wegen Unrichtigkeit des Bauantrags<br />
und <strong>der</strong> genehmigten Pläne auf. Diese Entscheidung wurde rechtskräftig. Auf einen<br />
5
erneuten Bauantrag hin erteilte das Landratsamt Miltenberg dem Beigeladenen mit<br />
Bescheid vom 7. Juni 2004 die Genehmigung zur Errichtung eines Nebengebäudes<br />
(Wie<strong>der</strong>aufbau nach dem Brand). Hinsichtlich <strong>der</strong> Abstandsfläche zum Grundstück<br />
<strong>der</strong> Klägerin ließ es eine Abweichung zu, weil das Nebengebäude bereits seit Jahrzehnten<br />
bestehe, die <strong>bei</strong> dem Wie<strong>der</strong>aufbau nach dem Brand durchgeführten Än<strong>der</strong>ungen<br />
in den Plänen eingear<strong>bei</strong>tet seien und die Abweichung mit öffentlichen und<br />
nachbarlichen Interessen vereinbar sei. Der Wi<strong>der</strong>spruch <strong>der</strong> Klägerin hiergegen<br />
blieb erfolglos. Im Wi<strong>der</strong>spruchsbescheid vom 18. Oktober 2004 führt die Regierung<br />
von Unterfranken u.a. aus, dass <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> selbst mit seinem Gebäude die erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Grenzabstände nicht einhält, dies billigerweise von seinem Nachbarn nicht<br />
verlangen könne. Durch die örtliche Situation sei <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>liche atypische Fall gegeben.<br />
Die im Bereich des Bauvorhabens befindlichen Fenster des Wohnhauses <strong>der</strong><br />
Klägerin würden durch die Baumaßnahme hinsichtlich Belichtung und Belüftung nicht<br />
stärker beeinträchtigt, als dies bereits <strong>der</strong> Fall gewesen sei. Im Übrigen seien Öffnungen<br />
in Grenzwänden o<strong>der</strong> grenznah stehenden Außenwänden im Hinblick auf die<br />
Brandschutzvorschriften grundsätzlich unzulässig. Unter diesen Umständen könne<br />
auch die bestehende enge Reihe hingenommen werden.<br />
Die gegen diese Baugenehmigung erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab.<br />
Die Entscheidung über die Abweichung liege im Ermessen <strong>der</strong> Bauaufsichtsbehörde.<br />
Zwar könne unterstellt werden, dass <strong>bei</strong> nachträglicher Genehmigung eines<br />
Schwarzbaus die Existenz des Bauwerks und <strong>der</strong>en Dauer nicht zu berücksichtigen<br />
seien, doch könnten auch die Erfahrungen aus <strong>der</strong> Vergangenheit herangezogen<br />
werden, in <strong>der</strong> die Nachbarseite gegen den Wie<strong>der</strong>aufbau <strong>der</strong> Scheune nichts unternommen<br />
habe. Auch sei die Bebauung an <strong>der</strong> L***straße stark verdichtet und nähere<br />
sich <strong>der</strong> geschlossenen Bauweise. Auf dem Baugrundstück selbst könnte zwar die<br />
Errichtung eines baugleichen Nebengebäudes unter Einhaltung <strong>der</strong> Abstandsfläche<br />
erfolgen, eine Verlegung des Standorts käme aber teuer. Ob <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>aufbau an<br />
<strong>der</strong> gleichen Stelle städtebaulich vertretbar sei, sei nicht zu beurteilen.<br />
Mit <strong>der</strong> zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt im<br />
Wesentlichen Folgendes vor: Der Beigeladene habe schlicht ignoriert, dass für den<br />
Wie<strong>der</strong>aufbau des Nebengebäudes eine Baugenehmigung nicht in Aussicht gestellt<br />
wurde, und das vorher vorhandene Gebäude um 70 cm erhöht erneut aufgebaut. Gerade<br />
diese Erhöhung mache eine offensichtlich zukünftig beabsichtigte Wohnnutzung<br />
erst möglich. Bereits das ursprüngliche Gebäude habe Nachbarrechte verletzt. Auch<br />
wenn die Klägerin we<strong>der</strong> eine Beseitigungsanordnung noch eine Nutzungsuntersagung<br />
beantragt habe, könne es nicht angehen, diesen Zustand zu legalisieren, um<br />
6
eine Wohnnutzung vorzubereiten. Die verdichtete Bauweise bestehe nur im vor<strong>der</strong>en<br />
Bereich an <strong>der</strong> Löhrstraße, im Bereich des Baugrundstücks bestünden erhebliche<br />
Freiräume. Das Grundstück <strong>der</strong> Klägerin sei so klein, dass eine Bebauung unter Einhaltung<br />
<strong>der</strong> Abstandsflächen nicht möglich wäre. Beim Grundstück des Beigeladenen<br />
sei das jedoch nicht <strong>der</strong> Fall, weshalb <strong>der</strong> Klägerin nicht <strong>der</strong> Grundsatz von Treu und<br />
Glauben entgegengehalten werden könne. Es lägen auch keine planungsrechtlichen<br />
Vorschriften vor, wonach an die Grundstücksgrenze gebaut werden müsse o<strong>der</strong><br />
dürfe. In <strong>der</strong> dortigen Umgebung würden durchaus Flächen freigehalten. Aus einer<br />
planlosen Bebauung könne man kein Recht zur Nichteinhaltung von Abstandsflächen<br />
ableiten.<br />
Der Beklagte beantragt die Zurückweisung <strong>der</strong> Berufung. Die Klägerin könne sich<br />
wegen Treu und Glauben nicht gegen die Verletzung <strong>der</strong> Abstandsflächen zur Wehr<br />
setzen. Derjenige, <strong>der</strong> selbst mit seinem Gebäude den erfor<strong>der</strong>lichen Grenzabstand<br />
nicht einhalte, könne billigerweise nicht verlangen, dass <strong>der</strong> Nachbar die Abstandsfläche<br />
freihält. Etwas an<strong>der</strong>es könne nur gelten, wenn in gefahrenrechtlicher Hinsicht<br />
dadurch völlig untragbare Zustände entstünden. Die letzten 30 Jahre hätten gezeigt,<br />
dass das nicht <strong>der</strong> Fall sei. Im Übrigen würden in dem historisch gewachsenen Ortskern<br />
von Amorbach die heutigen Abstandsflächenvorschriften nahezu durchgängig<br />
nicht eingehalten. Es werde fast ausschließlich in enger Reihe mit geschlossener<br />
Bauweise o<strong>der</strong> historisch erklärbaren Brandschutzgassen gebaut. Auch wenn die<br />
Bauweise nicht durch Nebengebäude, son<strong>der</strong>n nur durch Hauptgebäude vorgegeben<br />
werden könne, sei eine maßgebliche stark verdichtete Bauweise auch im rückwärtigen<br />
Bereich <strong>der</strong> L***straße <strong>bei</strong> einigen Wohnhäusern feststellbar. Selbst <strong>bei</strong> regelloser<br />
Bauweise komme dieser <strong>der</strong> Vorrang zu. Bei einer Aufhebung <strong>der</strong> Baugenehmigung<br />
bestehe zwar die Möglichkeit einer Duldung des Bauwerks, eine weitere Umnutzung<br />
würde aber versperrt, wodurch das Eigentum in erheblicher Weise beeinträchtigt<br />
werde.<br />
Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.<br />
Wegen des Gangs <strong>der</strong> mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsnie<strong>der</strong>schrift<br />
vom 20. November 2006 verwiesen, wegen <strong>der</strong> weiteren Einzelheiten wird auf die<br />
Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Vorgelegen und Gegenstand <strong>der</strong><br />
mündlichen Verhandlung waren die Bauakten des Landratsamtes Miltenberg<br />
Nrn. 519/00 und B-242-04-1, die Wi<strong>der</strong>spruchsakten <strong>der</strong> Regierung von Unterfranken<br />
Az. 220-4160.06-4/01 sowie die Akte des Verwaltungsgerichts aus dem vorhergehenden<br />
Verfahren Az. W 4 K 01.1207.<br />
7
Entscheidungsgründe:<br />
Die zulässige Berufung (§ 124 Abs. 1, § 124 a Abs. 5 und 6 VwGO) ist begründet.<br />
Das Verwaltungsgericht hat die dem Beigeladenen unter Zulassung einer Abweichung<br />
von den gesetzlichen Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 Abs. 1 Satz 1,<br />
Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO erteilte Baugenehmigung zu Unrecht als rechtmäßig<br />
erachtet. Trotz <strong>der</strong> langjährigen Existenz des ohne Genehmigung errichteten<br />
Gebäudes fehlt <strong>der</strong> Klägerin auch we<strong>der</strong> die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO<br />
noch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für ihr Aufhebungsbegehren, weil die<br />
Legalisierungswirkung <strong>der</strong> Baugenehmigung einen über den Bestand des Gebäudes<br />
hinausgehenden rechtserheblichen Nachteil für sie zur Folge hätte.<br />
1. Das Vorhaben ist als Errichtung einer baulichen Anlage nach Art. 62 Satz 1<br />
BayBO baugenehmigungspflichtig. Es handelt sich nicht etwa um bloße Reparaturmaßnahmen,<br />
weil nach dem letzten Brand die Substanz des Gebäudes weitgehend<br />
zerstört war. Dachstuhl und Geschoßdecke sowie die in Fachwerk o<strong>der</strong> Holz ausgebildeten<br />
Teile von drei Außenwänden waren vernichtet. Nur ein in Naturstein ausgeführter<br />
Teil <strong>der</strong> hofseitigen Erdgeschoßwand sowie die aus Naturstein im Erdgeschoß<br />
und Ziegeln im Obergeschoß bestehende grenznahe hintere Außenwand waren<br />
erhalten geblieben und wurden in das ohne Genehmigung errichtete neue Gebäude<br />
integriert. Die Wie<strong>der</strong>errichtung erfor<strong>der</strong>te damit die Standfestigkeit des Bauwerks<br />
berührende, wirtschaftlich einem Neubau gleichkommende bauliche Maßnahmen<br />
von solcher Intensität, dass eine Identität zwischen Alt- und Neubau nicht mehr<br />
gewahrt war, <strong>der</strong> Bestandsschutz entfiel und die für eine Neuerrichtung geltenden<br />
Vorschriften einzuhalten waren (vgl. BVerwG vom 18.10.1974 BVerwGE 47, 126/129<br />
= DVBl 1975, 501/502 und 504; Lechner in Simon/Busse, BayBO, RdNrn. 41 ff., 49<br />
zu Art. 3). Im Übrigen wäre das Vorhaben selbst dann genehmigungspflichtig gewesen,<br />
wenn man die Wie<strong>der</strong>errichtung in Form einer Instandsetzungsmaßnahme für<br />
zulässig hielte. Wie sich aus den <strong>bei</strong> den Akten befindlichen Fotografien ergibt, ist die<br />
grenzständige Wand unterhalb des Dachansatzes durch eine neue Ziegelreihe und<br />
einen Betonaufsatz erhöht worden. Darin läge – Identität von Alt- und Neubau im Übrigen<br />
unterstellt – eine Än<strong>der</strong>ung des instandgesetzten Gebäudes, die ihrerseits nach<br />
Art. 62 Satz 1 BayBO baugenehmigungspflichtig wäre.<br />
Das Vorhaben ist aber nicht genehmigungsfähig, weil es die Mindestabstandsflächentiefe<br />
von 3 m zur Grundstücksgrenze nicht einhält (Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4<br />
8
Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO) und somit öffentlich-rechtlichen Vorschriften wi<strong>der</strong>spricht<br />
(Art. 72 Abs. 1 Satz 1, Art. 73 BayBO).<br />
a) Eine Ausnahme nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO von <strong>der</strong> Pflicht, die gesetzlich<br />
vorgeschriebenen Abstandsflächen freizuhalten, besteht nicht. Nach dieser Vorschrift<br />
ist eine Abstandsfläche nicht erfor<strong>der</strong>lich vor Außenwänden, die an den Grundstücksgrenzen<br />
errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das<br />
Gebäude an die Grenze gebaut werden muss o<strong>der</strong> gebaut werden darf. Ein solcher<br />
Fall ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil das Vorhaben nicht unmittelbar an <strong>der</strong><br />
gemeinsamen Grundstücksgrenze liegt, son<strong>der</strong>n zu dieser einen Abstand zwischen<br />
ca. 35 und 60 cm einhält. Der Senat teilt nicht die Auffassung des VGH Baden-<br />
Württemberg (VGH BW vom 13.5.2000 BauR 2003, 1860 = BRS 65 Nr. 88; vgl. auch<br />
NdsOVG vom 25.1.1978 BauR 1978, 460 = BRS 33 Nr. 53), dass <strong>bei</strong> einem solchen<br />
Abstand noch eine Errichtung „an <strong>der</strong> Grundstücksgrenze“ gegeben sei. Nach<br />
seinem Wortlaut regelt Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO ausschließlich den unmittelbaren<br />
Anbau an die Grundstücksgrenze, nicht aber die Verwirklichung geringerer o<strong>der</strong><br />
ungenügen<strong>der</strong> Abstandsflächen wie z.B. <strong>bei</strong> Traufgassen o<strong>der</strong> „engen Reihen“ (vgl.<br />
ebenso OVG NRW vom 12.5.2005 Az. 7 A 2342/03 ).<br />
Die Gesetzessystematik bestätigt das, weil <strong>der</strong> Einfluss des Planungsrechts auf die<br />
bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen für Fallgestaltungen mit Außenwänden<br />
„an“ den Grundstücksgrenzen in Art. 6 Abs. 1 BayBO und für Außenwände mit „Abstandsflächen<br />
größerer o<strong>der</strong> geringerer Tiefe als nach Art. 6“ in Art. 7 Abs. 1 BayBO<br />
jeweils speziell und unterschiedlich geregelt sind. Aus dieser Systematik entnimmt<br />
<strong>der</strong> Senat ferner, dass ein generelles Abweichen vom bauordnungsrechtlichen Konzept<br />
<strong>der</strong> Abstandsflächentiefen – wie in Art. 7 Abs. 1 BayBO geregelt – einen Bebauungsplan<br />
voraussetzt, in dem diese Frage im Einklang mit höherrangigem Recht<br />
abgewogen wurde. Nur <strong>der</strong> gänzliche Verzicht auf Abstandsflächen kann sich gemäß<br />
Art. 6 Abs. 1 BayBO auch aus dem ergeben, was sich gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1<br />
BauGB in Bezug auf die Bauweise in die Eigenart <strong>der</strong> näheren Umgebung einfügt.<br />
Dort vorgefundene, von den Regeln des geltenden Bauordnungsrechts abweichende<br />
geringere Abstandsflächentiefen können demgegenüber nur aufgrund von Einzelfallentscheidungen<br />
über Abweichungen nach Art. 70 Abs. 1 BayBO auf neue Vorhaben<br />
übertragen werden.<br />
Es besteht auch kein Anlass zu einer berichtigenden Auslegung <strong>der</strong> genannten landesrechtlichen<br />
Normen, um den Vorrang des bundesrechtlichen Bauplanungsrechts<br />
zu sichern, wenn in <strong>der</strong> nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgeblichen näheren Um-<br />
9
gebung Traufgassen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e die geltenden Maße unterschreitende Abstandsflächen<br />
vorgefunden werden (a.A. VGH BW a.a.O.; vgl. auch Ziegler in Brügelmann,<br />
BauGB, RdNrn. 142 f. zu § 22 BauNVO). Von den Bestimmungen des Landesbauordnungsrechts<br />
abweichende Abstandsflächentiefen konstituieren nämlich nicht eine<br />
„abweichende Bauweise“ im Sinne von § 22 Abs. 4 BauNVO, son<strong>der</strong>n nur Spielarten<br />
<strong>der</strong> „offenen Bauweise“ nach § 22 Abs. 1, 2 BauNVO. Diese ist nämlich in § 22<br />
Abs. 2 Satz 1 BauNVO allein dadurch definiert, das Gebäude „mit seitlichem Grenzabstand“<br />
errichtet werden. Das Maß dieses Grenzabstands ist für das Vorliegen <strong>der</strong><br />
offenen Bauweise bedeutungslos. Es ergibt sich – falls nicht durch an<strong>der</strong>e Festsetzungen<br />
eines Bebauungsplans Abweichendes bestimmt wird – allein aus den Landesbauordnungen.<br />
Werden also in Gebieten nach § 34 Abs. 1 BauGB – wie im vorliegenden<br />
Fall – überwiegend Traufgassen und „enge Reihen“ mit unterschiedlichen<br />
Breiten vorgefunden, so folgt daraus kein planungsrechtlicher Zwang zur Aufgabe<br />
<strong>der</strong> landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften. Das kann auch den vom VGH<br />
Baden-Württemberg in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts<br />
nicht entnommen werden, die jeweils die Wahl zwischen geschlossener<br />
und offener Bauweise (mit vollem Grenzabstand) betreffen (vgl. BVerwG vom<br />
11.3.1994 NVwZ 1994, 1008; vom 12.1.1995 NVwZ-RR 1995, 310).<br />
b) Die Baugenehmigung durfte auch nicht wegen <strong>der</strong> im vorliegenden Fall von <strong>der</strong><br />
gesetzlichen Abstandsfläche nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1<br />
BayBO zugelassenen Abweichung erteilt werden, weil diese rechtswidrig ist. Nach<br />
Art. 70 Abs. 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen dieses Gesetzes zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung<br />
<strong>der</strong> jeweiligen Anfor<strong>der</strong>ung und unter Würdigung <strong>der</strong> nachbarlichen Interessen<br />
mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Die Voraussetzungen für die Anwendung<br />
dieser Vorschrift lagen hier nicht vor. Die Ziele <strong>der</strong> gesetzlichen Abstandsflächenregelung<br />
und die damit geschützten Rechtsgüter und öffentlichen Belange (vgl.<br />
Art. 3 Abs. 1 BayBO) schließen eine Abweichung in dem hier erteilten Umfang in aller<br />
Regel von vornherein aus. Nach <strong>der</strong> Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs<br />
lässt sich eine Reduzierung <strong>der</strong> Abstandsfläche in Wohngebieten schon unter<br />
das Maß von 0,5 H nur unter ganz beson<strong>der</strong>en Umständen rechtfertigen (vgl.<br />
BayVGH vom 5.6.2000 Az. 20 ZS/CS 00.1127), erst recht kann <strong>bei</strong> <strong>der</strong> hier gegebenen<br />
deutlichen Unterschreitung von 0,25 H nur noch in extremen Ausnahmefällen die<br />
Vereinbarkeit mit den Anfor<strong>der</strong>ungen des Abstandsflächenrechts bejaht werden (vgl.<br />
BayVGH vom 22.9.2006 Az. 25 ZB 01.1004). Es kommt hinzu, dass die Behörden<br />
damit die Bildung einer schwer zugänglichen „engen Reihe“ mit Wandabständen<br />
zwischen 0,71 und 1,07 m genehmigen, die allgemein als bauordnungsrechtlicher<br />
10
Missstand und Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayBO im Hinblick auf die öffentliche<br />
Sicherheit und Ordnung angesehen wird (vgl. z.B. BayVGH vom 18.9.1951 VGH<br />
n.F. 4,184 ff.; vom 19.10.1972 VGH n.F. 25, 142/145; vom 23.6.1995 Az.<br />
20 B 94.1560; vom 5.3.1996 Az. 14 B 95.2747; vom 13.2.2001 BauR 2001, 1248;<br />
vom 10.4.2001 Az. 25 ZB 01.700; NdsOVG vom 25.1.1978 a.a.O.; OVG NRW vom<br />
12.5.2005 a.a.O.).<br />
Die zugelassene Abweichung ist insbeson<strong>der</strong>e auch in Bezug auf Brandschutz mit<br />
den öffentlichen Belangen nicht vereinbar. Der zwischen dem genehmigten Nebengebäude<br />
und dem Wohnhaus <strong>der</strong> Klägerin bestehende enge Zwischenraum ist nur<br />
durch eine kleine Tür zugänglich. Für Brandbekämpfungsmaßnahmen stellt das eine<br />
offensichtliche Erschwernis dar. Hierdurch wird <strong>der</strong> Umstand verschärft, dass das<br />
Wohnhaus <strong>der</strong> Klägerin an <strong>der</strong> grenznahen Gebäudeseite – auch in Höhe des streitgegenständlichen<br />
Nebengebäudes – eine große Anzahl von Fenstern hat und den<br />
Brandschutzbestimmungen des Art. 31 BayBO nicht genügt. Es ist nicht vertretbar,<br />
wenn die Behörden - in Kenntnis von zwei Bran<strong>der</strong>eignissen an dieser Stelle in den<br />
vergangenen Jahrzehnten - die Legalisierung von Gebäuden innerhalb des Brandabstands<br />
nach Art. 31 Abs. 2 BayBO (jeweils bis zu 2,50 m zur Nachbargrenze) vornehmen,<br />
ohne gleichzeitig die nötige Gefahrenvorsorge zu treffen.<br />
Es sind auch keine öffentlichen Belange ersichtlich, welche das Abweichen von den<br />
Zielen des Abstandsflächenrechts rechtfertigen könnten. Die Gestaltung des Straßen-<br />
und Ortsbilds scheidet insoweit schon deshalb aus, weil die betroffenen Grundstücke<br />
nicht an <strong>der</strong> durch giebelständige Bauweise geprägten L***straße liegen,<br />
son<strong>der</strong>n in „zweiter Reihe“ und für die Öffentlichkeit unzugänglich sind (vgl. zu einem<br />
ähnlichen Fall OVG NRW vom 2.12.2005 Az. 7 B 1411/05 ). Im Übrigen ist<br />
– wie die in den Akten befindlichen Fotografien zeigen – <strong>der</strong> betroffene Gebäudebestand<br />
ohne beson<strong>der</strong>en ästhetischen Wert.<br />
Schließlich wurden von den Behörden auch die nachbarlichen Interessen nicht zutreffend<br />
gewürdigt. Mit Recht haben sie zwar den das Abstandsflächenrecht prägenden<br />
Grundsatz <strong>der</strong> nachbarlichen Gleichbehandlung (vgl. dazu BayVGH vom<br />
22.9.2006 a.a.O.) zum Ausgangspunkt genommen und <strong>der</strong> Nichteinhaltung <strong>der</strong> Abstandsflächen<br />
durch das streitige Vorhaben diejenige des Gebäudes <strong>der</strong> Klägerin<br />
gegenübergestellt. Die hieraus gezogene Folgerung, dass es unbillig wäre, einen<br />
Nachbarn den von den grenznahen baulichen Anlagen eines an<strong>der</strong>en Nachbarn<br />
ausgehenden Nachteilen auszusetzen, ihm selbst aber eine entsprechende Ausnutzung<br />
seines Grundstücks zu verwehren, lässt für den vorliegenden Fall aber ent-<br />
11
scheidende Gesichtspunkte außer Betracht. Zum einen kommt dem Grundsatz <strong>der</strong><br />
nachbarlichen Gleichbehandlung kein Vorrang vor den Mindestanfor<strong>der</strong>ungen des<br />
Abstandsflächenrechts und den oben genannten öffentlichen Belangen <strong>der</strong> Sicherheit<br />
und Ordnung zu; <strong>der</strong>en Einhaltung bleibt vielmehr unverzichtbar. Zum an<strong>der</strong>en<br />
steht dem legal errichteten, bestandsgeschützten Gebäude <strong>der</strong> Klägerin <strong>der</strong> neue<br />
Genehmigungswunsch des Beigeladenen für ein Vorhaben gegenüber, das er auf<br />
seinem Grundstück unter Einhaltung <strong>der</strong> Abstandsflächenvorschriften auch an an<strong>der</strong>er<br />
Stelle verwirklichen könnte. Die früheren Verhältnisse vor <strong>der</strong> Zerstörung des Nebengebäudes<br />
sind nicht mehr maßgeblich, denn nach dem Zweck des Gesetzes<br />
sollen abstandsflächenwidrige Bebauungsverhältnisse nach Möglichkeit bereinigt<br />
und nicht verewigt werden (BayVGH vom 13.2.2001 a.a.O.).<br />
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2, § 162 Abs. 2 Satz 2,<br />
Abs. 3 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO; Nichtzulassung<br />
<strong>der</strong> Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.<br />
Rechtsmittelbelehrung<br />
Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung <strong>der</strong> Revision durch Beschwerde zum<br />
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist <strong>bei</strong>m<br />
Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23,<br />
80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach:<br />
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser<br />
Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung<br />
dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung<br />
bezeichnen. In <strong>der</strong> Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung<br />
<strong>der</strong> Rechtssache dargelegt o<strong>der</strong> die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts,<br />
des Gemeinsamen Senats <strong>der</strong> obersten Gerichtshöfe des Bundes o<strong>der</strong> des<br />
Bundesverfassungsgerichts, von <strong>der</strong> die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs<br />
abweicht, o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verfahrensmangel bezeichnet werden.<br />
Vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich je<strong>der</strong> Beteiligte durch einen Rechtsanwalt<br />
o<strong>der</strong> einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes<br />
mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten<br />
lassen. Das gilt auch für die Einlegung <strong>der</strong> Beschwerde gegen die Nichtzulassung<br />
<strong>der</strong> Revision. Abweichend davon können sich juristische Personen des öffentlichen<br />
Rechts und Behörden auch durch Beamte o<strong>der</strong> Angestellte mit Befähigung zum<br />
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Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch<br />
durch Beamte o<strong>der</strong> Angestellte mit Befähigung zum Richteramt <strong>der</strong> zuständigen Aufsichtsbehörde<br />
o<strong>der</strong> des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem<br />
sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.<br />
Dr. Schechinger Petz Krieger<br />
Beschluss:<br />
In Abän<strong>der</strong>ung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts<br />
Würzburg vom 19. Mai 2005 wird <strong>der</strong> Streitwert für <strong>bei</strong>de Rechtszüge<br />
auf je 10.000 Euro festgesetzt (§ 63 Abs. 2 und 3, §§ 47, 52 Abs. 1<br />
GKG).<br />
Dr. Schechinger Petz Krieger<br />
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