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Amtliche Leitsätze: - bei der Landesanwaltschaft Bayern

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<strong>Amtliche</strong> <strong>Leitsätze</strong>:<br />

1. Bei Zulassung einer Abweichung von einer dem Nachbarschutz dienenden Vorschrift<br />

des Bauordnungsrechts wird <strong>der</strong> Nachbar nicht nur dann in seinen Rechten<br />

verletzt, wenn die Abweichung wegen einer unzureichenden Würdigung seiner<br />

Interessen rechtswidrig ist, son<strong>der</strong>n durch jeden Verstoß gegen Art. 70 Abs. 1<br />

BayBO.<br />

2. Ob eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zugelassen werden<br />

kann, beurteilt sich nicht allein danach, wie stark die Interessen des betroffenen<br />

Nachbarn beeinträchtigt werden. Es ist auch zu prüfen, ob die Schmälerung <strong>der</strong><br />

nachbarlichen Interessen durch überwiegende Interessen des Bauherrn o<strong>der</strong><br />

überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt ist.<br />

Gericht:<br />

VGH<br />

Aktenzeichen: 1 CS 07.1340<br />

Sachgebietsschlüssel: 920<br />

Rechtsquellen:<br />

§ 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO;<br />

§ 34 Abs. 1 BauGB;<br />

Art. 6, Art. 70 Abs. 1 BayBO.<br />

Hauptpunkte:<br />

vorläufiger Rechtsschutz;<br />

Nachbarwi<strong>der</strong>spruch gegen Baugenehmigung;<br />

Abstandsflächen;<br />

Abweichung von Abstandsflächenvorschriften;<br />

atypische Grundstückssituation;<br />

Würdigung nachbarlicher Interessen;<br />

Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen.<br />

<strong>Leitsätze</strong>:


- 2 -<br />

1. Bei Zulassung einer Abweichung von einer dem Nachbarschutz dienenden Vorschrift<br />

des Bauordnungsrechts wird <strong>der</strong> Nachbar nicht nur dann in seinen Rechten<br />

verletzt, wenn die Abweichung wegen einer unzureichenden Würdigung seiner Interessen<br />

rechtswidrig ist, son<strong>der</strong>n durch jeden Verstoß gegen Art. 70 Abs. 1 BayBO.<br />

1 Ob eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zugelassen werden<br />

kann, beurteilt sich nicht allein danach, wie stark die Interessen des betroffenen<br />

Nachbarn beeinträchtigt werden. Es ist auch zu prüfen, ob die Schmälerung <strong>der</strong><br />

nachbarlichen Interessen durch überwiegende Interessen des Bauherrn o<strong>der</strong><br />

überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt ist.<br />

Beschluss des 1. Senats vom 16. Juli 2007<br />

(VG München, Entscheidung vom 14. Mai 2007, Az.: M 1 SN 07.1400)<br />

2


1 CS 07.1340<br />

M 1 SN 07.1400<br />

Großes<br />

Staatswappen<br />

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof<br />

In <strong>der</strong> Verwaltungsstreitsache<br />

***** **********<br />

************ **** *** ***** *********<br />

- Antragsteller -<br />

bevollmächtigt:<br />

Rechtsanwälte *** *** ********** *** *********<br />

************ *** ***** ********<br />

gegen<br />

Freistaat <strong>Bayern</strong>,<br />

vertreten durch die <strong>Landesanwaltschaft</strong> <strong>Bayern</strong>,<br />

********** *** ***** ********<br />

- Antragsgegner -<br />

<strong>bei</strong>geladen:<br />

******* **********<br />

******** *** ***** ******** ** ****<br />

bevollmächtigt:<br />

Rechtsanwälte ****** *** *********<br />

*********** *** ***** ********<br />

wegen<br />

Anfechtung einer Baugenehmigung für den Umbau eines Wohnhauses auf<br />

Fl.Nr. *** Gemarkung ******** (Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5<br />

VwGO);<br />

hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen<br />

Verwaltungsgerichts München vom 14. Mai 2007,


erlässt <strong>der</strong> Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat,<br />

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof König,<br />

die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Müller,<br />

den Richter am Verwaltungsgerichtshof Priegl<br />

ohne mündliche Verhandlung am 16. Juli 2007<br />

folgenden<br />

Beschluss:<br />

I. Nrn. I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München<br />

vom 14. Mai 2007 werden geän<strong>der</strong>t.<br />

Die aufschiebende Wirkung des Wi<strong>der</strong>spruchs gegen den Baugenehmigungsbescheid<br />

des Landratsamts ******** ** *** vom 14. März<br />

2006 wird angeordnet.<br />

II. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht trägt <strong>der</strong><br />

Antragsgegner. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen <strong>der</strong><br />

Antragsgegner und <strong>der</strong> Beigeladene je zur Hälfte.<br />

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten in <strong>bei</strong>den<br />

Rechtszügen selbst.<br />

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.<br />

Gründe:<br />

I.<br />

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine dem Beigeladenen<br />

erteilte Baugenehmigung.<br />

Der Beigeladene ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks<br />

Fl.Nr. *** Gemarkung ******** ** ***. Das Grundstück liegt in <strong>der</strong> dicht bebauten<br />

historischen Altstadt <strong>der</strong> Stadt ******** ** *** südöstlich <strong>der</strong> Bräugasse. Mit seiner<br />

rückwärtigen Südostseite grenzt das Grundstück an das Grundstück Fl.Nr. *** des<br />

4


Antragstellers, das entlang <strong>der</strong> nordöstlichen und <strong>der</strong> südöstlichen Grundstücksgrenze<br />

mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut ist. Für dieses Vorhaben hat <strong>der</strong><br />

Antragsteller mit Bescheid des Landratsamts ******** ** *** vom 7. Oktober 1992 die<br />

Baugenehmigung erhalten. Für die nach Nordwesten (zum Grundstück des Beigeladenen<br />

hin) einzuhaltenden Abstandsflächen wurde eine „Befreiung“ von Art. 6<br />

Abs. 4 BayBO erteilt.<br />

Mit Bescheid vom 14. März 2006 erteilte das Landratsamt dem Beigeladenen im vereinfachten<br />

Genehmigungsverfahren die Baugenehmigung für den Umbau des<br />

Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. ***. Für die auf <strong>der</strong> Nordwest- und <strong>der</strong> Südostseite<br />

anfallenden Abstandsflächen wurde eine Abweichung von Art. 6 Abs. 4<br />

BayBO zugelassen. Die genehmigten Bauzeichnungen sehen eine Erhöhung des<br />

Dachgeschosses durch eine Anhebung des Kniestockes um 0,77 m auf das Niveau<br />

<strong>der</strong> Traufe des Gebäudes auf dem nordöstlich benachbarten Grundstück Fl.Nr. ***<br />

vor. Die Höhe <strong>der</strong> dem Grundstück des Antragstellers zugewandten südöstlichen<br />

Giebelwand („Hofseite“) beträgt nach den genehmigten Plänen 8,30 m, die Firsthöhe<br />

12,70 m.<br />

Den Wi<strong>der</strong>spruch des Antragstellers wies die Regierung von ********** mit Bescheid<br />

vom 16. April 2007 zurück. Über die Klage wurde noch nicht entschieden.<br />

Am 13. April 2007 beantragte <strong>der</strong> Antragsteller <strong>bei</strong>m Verwaltungsgericht München<br />

die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag<br />

mit Beschluss vom 14. Mai 2007 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus:<br />

Der Rechtsbehelf des Antragstellers bleibe voraussichtlich ohne Erfolg. Die Abweichung<br />

sei rechtmäßig. Die Grundstücke des Beigeladenen und des Antragstellers<br />

lägen in einem Bereich <strong>der</strong> Altstadt, <strong>der</strong> überwiegend durch eine geschlossene Bauweise<br />

und kleine Innenhöfe geprägt sei. Die Abstandsflächen würden hofseitig oftmals<br />

nicht eingehalten. Auch das Gebäude auf dem Grundstück des Beigeladenen<br />

und die Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers hielten die vollen Abstandsflächen<br />

nicht ein, weshalb für letztere im Jahr 1992 eine Befreiung erteilt worden<br />

sei. Durch die Aufstockung des Wohnhauses des Beigeladenen verschlechtere<br />

sich die Situation für den Antragsteller nur geringfügig. Die Abstandsfläche vergrößere<br />

sich lediglich um 0,77 m. Dies sei <strong>bei</strong> dem vorhandenen Gebäudeabstand von 9 m<br />

zwar wahrnehmbar, habe aber keine spürbare Auswirkungen auf die Belüftung, die<br />

Belichtung und die Besonnung des Grundstücks. Ein stärkerer Schattenwurf sei nicht<br />

zu erwarten, weil das Baugrundstück nordwestlich des Anwesens des Antragstellers<br />

liege. Unerheblich sei, dass das Dach früher „nach unten geknickt“ gewesen sei und<br />

5


dass das Gelände im Bereich des Grundstücks des Antragstellers um 1,07 m tiefer<br />

liege als <strong>bei</strong>m Beigeladenen. Ohne rechtliche Bedeutung sei auch, dass das<br />

Bayerische Landesamt für Denkmalpflege <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Außenwand auf <strong>der</strong><br />

Hofseite nicht zugestimmt habe; denn die Vorschriften des Denkmalschutzrechtes<br />

seien nicht nachbarschützend.<br />

Mit <strong>der</strong> Beschwerde macht <strong>der</strong> Antragsteller geltend: Die Baugenehmigung verletze<br />

das Abstandsflächenrecht. Die Abweichung sei rechtswidrig. Die Erteilung einer Abweichung<br />

setze einen atypischen Son<strong>der</strong>fall voraus. Dieser liege nicht vor. Der bloße<br />

Wunsch des Beigeladenen, das Dach seines Wohnhauses anzuheben, o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

geplante Einbau eines Liftes begründeten einen atypischen Son<strong>der</strong>fall ebenso wenig<br />

wie <strong>der</strong> Umstand, dass bereits das bestehende Gebäude die Abstandsflächen nicht<br />

einhalte. Die Annahme eines atypischen Son<strong>der</strong>falls verbiete sich schon deswegen,<br />

weil die Fassadengestaltung auf <strong>der</strong> dem Innenhof zugewandten Gebäudeseite mit<br />

<strong>der</strong> geplanten Vergrößerung <strong>der</strong> Fenster gegen denkmalschutzrechtliche Belange<br />

verstoße. Entgegen <strong>der</strong> Annahme des Verwaltungsgerichts lasse das Vorhaben auch<br />

spürbare Beeinträchtigungen <strong>der</strong> Belüftung, Belichtung und Besonnung des Anwesens<br />

des Antragstellers erwarten. Vor allem im Winter verschatte bereits das bestehende<br />

Gebäude des Beigeladenen das Grundstück des Antragstellers erheblich.<br />

Durch die Erhöhung des Gebäudes verschlimmere sich diese Situation dramatisch.<br />

Der Umstand, dass für das im Jahr 1992 ausgeführte Vorhaben des Antragstellers<br />

eine Befreiung von Abstandsflächenvorschriften erteilt worden sei, sei unerheblich,<br />

weil sich damals durch den gleichzeitigen Abbruch des Werkstattgebäudes auf dem<br />

Grundstück des Antragstellers die Situation für den Beigeladenen im Ergebnis verbessert<br />

habe. Auch sei <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong> Abweichung <strong>bei</strong>m Antragsteller insgesamt<br />

wesentlich geringer als <strong>bei</strong>m Beigeladenen. Aus diesem Grund könne dem Antragsteller<br />

auch nicht <strong>der</strong> Einwand <strong>der</strong> unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten<br />

werden.<br />

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,<br />

den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 14. Mai 2007 zu<br />

än<strong>der</strong>n und die aufschiebende Wirkung des Wi<strong>der</strong>spruchs gegen den<br />

Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts ******** ** *** vom<br />

14. März 2006 anzuordnen.<br />

Der Antragsgegner und <strong>der</strong> Beigeladene beantragen,<br />

6


die Beschwerde zurückzuweisen.<br />

Zur Begründung führt <strong>der</strong> Antragsgegner aus: Ein atypischer Son<strong>der</strong>fall liege vor,<br />

weil die Bebauung in <strong>der</strong> historischen Altstadt lange vor Inkrafttreten <strong>der</strong> Bayerischen<br />

Bauordnung entstanden sei. Das Gebäude auf dem Grundstück des Antragstellers<br />

halte die Abstandsflächen zum Grundstück des Beigeladenen in erheblichem Umfang<br />

nicht ein, während die Überschreitung <strong>bei</strong>m Vorhaben des Beigeladenen nur um<br />

etwa 0,77 bis 1,05 m betrage. Die zusätzliche Verschattung des Gebäudes auf dem<br />

Grundstück des Antragstellers sei nicht unzumutbar. Nach einer Sonnen- und Verschattungssimulation<br />

<strong>der</strong> Planerin des Beigeladenen wirke sich die Erhöhung nur an<br />

Hochsommerabenden aus. Zu diesen Zeiten trete die Verschattung um etwa zehn<br />

Minuten früher ein. Hiervon betroffen sei aber nur das „Zwerchhaus“ des Antragstellers.<br />

Auch habe <strong>der</strong> Antragsteller sein Grundstück ohne Genehmigung abgegraben.<br />

Eine dadurch verursachte weitere Verschattung habe er sich selbst zuzuschreiben.<br />

Der Beigeladene bezieht sich zur Begründung seines Antrags im Wesentlichen auf<br />

die Gründe <strong>der</strong> Entscheidung des Verwaltungsgerichts.<br />

II.<br />

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.<br />

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts muss geän<strong>der</strong>t und die aufschiebende<br />

Wirkung des Wi<strong>der</strong>spruchs des Antragstellers gegen die Baugenehmigung vom<br />

14. März 2006 angeordnet werden, weil <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruch aussichtsreich erscheint.<br />

Die Baugenehmigung dürfte den Antragsteller in seinen Rechten verletzen, weil die<br />

im Zuge des weiteren Dachgeschossausbaus geplante (und inzwischen wohl weitgehend<br />

fertiggestellte) Erhöhung <strong>der</strong> südöstlichen Außenwand gegen die im vereinfachten<br />

Genehmigungsverfahren zu prüfenden, auch dem Schutz des Antragstellers<br />

dienenden Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO verstoßen dürfte (Art. 73<br />

Abs. 1 Nr. 1 BayBO, § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).<br />

Nach den zutreffenden, im Übrigen auch we<strong>der</strong> vom Antragsgegner noch vom Beigeladenen<br />

in Frage gestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichts müssen auf <strong>der</strong><br />

Südostseite des Gebäudes des Beigeladenen Abstandsflächen eingehalten werden.<br />

Die Voraussetzungen, unter denen nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO Abstandsflä-<br />

7


chen nicht erfor<strong>der</strong>lich sind, liegen auf dieser Gebäudeseite nicht vor. Nicht weiter erörterungsbedürftig<br />

ist ferner, dass die abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit <strong>der</strong><br />

südöstlichen Außenwand wegen <strong>der</strong> geplanten Erhöhung <strong>der</strong> Giebelfläche im Bereich<br />

des Daches (Art. 6 Abs. 3 Satz 5 BayBO) in vollem Umfang neu zu prüfen ist<br />

und dass die nach Art. 6 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 BayBO zu berechnende<br />

Abstandsfläche dieser Wand zum Teil nicht auf dem Baugrundstück liegt (nach dem<br />

im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nachgereichten, zwar nicht genehmigten,<br />

aber wohl zutreffenden Abstandsflächenplan erstreckt sich etwa die Hälfte <strong>der</strong><br />

9,77 m tiefen Abstandsfläche auf das Grundstück des Antragstellers). Der hierin<br />

liegende Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wurde wohl nicht durch die mit<br />

<strong>der</strong> Baugenehmigung zugelassene Abweichung (Art. 70 Abs. 1 BayBO) rechtmäßig<br />

ausgeräumt. Der Senat kommt nach summarischer Prüfung - entgegen <strong>der</strong> Beurteilung<br />

des Verwaltungsgerichts - zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die<br />

Zulassung einer Abweichung nicht vorliegen.<br />

Gemäß Art. 70 Abs. 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von<br />

bauaufsichtlichen Anfor<strong>der</strong>ungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung <strong>der</strong><br />

jeweiligen Anfor<strong>der</strong>ung und unter Würdigung <strong>der</strong> nachbarlichen Interessen mit den<br />

öffentlichen Belangen vereinbar sind. Während <strong>bei</strong> bautechnischen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>der</strong> Zweck <strong>der</strong> Vorschriften vielfach auch durch eine an<strong>der</strong>e als die gesetzlich vorgesehene<br />

Bauausführung gewahrt werden kann (die dann im Wege <strong>der</strong> Abweichung<br />

zuzulassen ist), wird <strong>der</strong> Zweck des Abstandsflächenrechts, <strong>der</strong> vor allem darin<br />

besteht, eine ausreichende Belichtung und Lüftung <strong>der</strong> Gebäude zu gewährleisten<br />

und die für Nebenanlagen erfor<strong>der</strong>lichen Freiflächen zu sichern (BayVGH vom<br />

14.10.1985 BayVBl 1986, 143; vom 14.12.1994 VGHE n. F. 48, 24; vgl. auch LT-Drs.<br />

IV/Beilage 2060 S. 39 und LT-Drs. 9/7894 S. 29), regelmäßig nur dann erreicht,<br />

wenn die Abstandsflächen in dem gesetzlich festgelegten Umfang eingehalten werden.<br />

Da somit jede Abweichung von den Anfor<strong>der</strong>ungen des Art. 6 BayBO zur Folge<br />

hat, dass die Ziele des Abstandsflächenrechts nur unvollkommen verwirklicht werden,<br />

setzt die Zulassung einer Abweichung Gründe von ausreichendem Gewicht voraus,<br />

durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die Einbuße<br />

an Belichtung und Lüftung (sowie eine Verringerung <strong>der</strong> freien Flächen des Baugrundstücks)<br />

im konkreten Fall als vertretbar erscheinen lassen. Es muss sich um<br />

eine atypische, von <strong>der</strong> gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste o<strong>der</strong> bedachte<br />

Fallgestaltung handeln (BayVGH vom 11.1.2007 - 14 B 03.572 - juris; vom<br />

29.11.2006 - 1 CS 06.2717 - juris; vom 23.5.2005 BauR 2005, 1515; vom 14.12.1994<br />

VGHE n. F. 48, 24). Diese kann sich etwa aus einem beson<strong>der</strong>en Grundstückszuschnitt,<br />

einer aus dem Rahmen fallenden Bebauung auf dem Bau- o<strong>der</strong> dem Nach-<br />

8


argrundstück o<strong>der</strong> einer beson<strong>der</strong>en städtebaulichen Situation, wie <strong>der</strong> Lage des<br />

Baugrundstücks in einem historischen Ortskern (BayVGH vom 22.9.2006 - 25 ZB<br />

01.1004 - juris; vom 18.3.1965 BRS 16 Nr. 24; Dohm in Simon/Busse, BayBO,<br />

Art. 70 RdNr. 47), ergeben. In solchen Lagen kann auch das Interesse des Grundstückseigentümers,<br />

vorhandene Bausubstanz zu erhalten und sinnvoll zu nutzen<br />

(BayVGH vom 15.11.2005 - 2 CS 05.2817 - juris; vom 18.10.2005 - 1 ZB 04.1597 -<br />

juris; vgl. auch BVerwG vom 16.5.1991 NVwZ 1992, 165) o<strong>der</strong> bestehenden Wohnraum<br />

zu mo<strong>der</strong>nisieren (BayVGH vom 9.10.1995 - 26 CS 95.246), eine Verkürzung<br />

<strong>der</strong> Abstandsflächen durch Zulassung einer Abweichung rechtfertigen.<br />

Weitere Voraussetzung ist die Vereinbarkeit <strong>der</strong> Abweichung mit den öffentlichen<br />

Belangen unter Würdigung nachbarlicher Interessen. Mit <strong>der</strong> Verpflichtung zur Würdigung<br />

nachbarlicher Interessen verlangt das Gesetz - wie <strong>bei</strong> dem bauplanungsrechtlichen<br />

Gebot <strong>der</strong> Rücksichtnahme - eine Abwägung zwischen den für das Vorhaben<br />

sprechenden Gründen und den Belangen des Nachbarn (Dhom in Simon/<br />

Busse, BayBO, Art. 70 RdNrn. 31 ff.; Koch/Molodovsky/Famers, BayBO, Art. 70<br />

Anm. 4.4; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue bayerische Bauordnung,<br />

Art. 70 RdNr. 29). Werden die nachbarlichen Interessen nicht mit dem ihnen zukommenden<br />

Gewicht berücksichtigt, dann wird <strong>der</strong> Nachbar auch dann in seinen<br />

Rechten verletzt, wenn die Vorschrift, von <strong>der</strong> die Abweichung zugelassen wird, nicht<br />

dem Nachbarschutz dient. Bei <strong>der</strong> Zulassung einer Abweichung von nachbarschützenden<br />

Vorschriften, wie den Abstandsflächenvorschriften, kann <strong>der</strong> Nachbar hingegen<br />

nicht nur eine ausreichende Berücksichtigung seiner Interessen beanspruchen;<br />

wie <strong>bei</strong> einer Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von einer nachbarschützenden<br />

Bebauungsplanfestsetzung (vgl. BVerwG vom 8.7.1998 BayVBl 1999, 26; vom<br />

19.9.1986 NVwZ 1987, 409; BayVGH vom 6.3.2007 - 1 CS 06.2764 - juris) ist er<br />

auch dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Abweichung aus einem an<strong>der</strong>en<br />

Grund, etwa weil sie nicht mit den öffentlichen Belangen zu vereinbaren ist,<br />

(objektiv) rechtswidrig ist (Dhom, a. a. O. RdNr. 35; Jäde, a. a. O.).<br />

Nach diesen Maßstäben dürfte <strong>der</strong> Antragsteller durch die Abweichung in seinen<br />

Rechten verletzt sein. Zwar ist dem Verwaltungsgericht darin zu folgen, dass wegen<br />

<strong>der</strong> Lage des Baugrundstücks in <strong>der</strong> unter Denkmalschutz stehenden, eng bebauten<br />

Altstadt von ******** ** *** eine atypische Grundstückssituation besteht, in <strong>der</strong> <strong>bei</strong><br />

ausreichen<strong>der</strong> Rechtfertigung des Vorhabens eine Verkürzung <strong>der</strong> Abstandsflächen<br />

in Betracht kommt. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die genehmigte<br />

Aufstockung im Hofbereich zu städtebaulichen Missständen führt (zu dieser Grenze<br />

für Abweichungen von den Abstandsflächenvorschriften vgl. BayVGH vom 17.9.2004<br />

9


- 14 ZB 04.1254 - juris). Die Abweichung dürfte aber auf einer unzureichenden Würdigung<br />

<strong>der</strong> Interessen des Antragstellers beruhen (1.); außerdem ist sie nach summarischer<br />

Prüfung nicht mit den Belangen des Denkmalschutzes zu vereinbaren (2.).<br />

1. Die Abweichung dürfte nicht mit den nachbarlichen Interessen des Antragstellers<br />

zu vereinbaren sein. Nach summarischer Prüfung sind we<strong>der</strong> diese Interessen überwiegende<br />

Interessen des Bauherrn (a) noch überwiegende öffentliche Belange (b) zu<br />

ersehen, die die Verkürzung <strong>der</strong> Abstandsflächen rechtfertigen.<br />

a) Das Verwaltungsgericht hat sich <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Würdigung <strong>der</strong> nachbarlichen Interessen<br />

im Wesentlichen auf die Feststellung beschränkt, dass sich die Grundstückssituation<br />

des Antragstellers nicht gravierend verschlechtert. Diese Beurteilung greift, auch<br />

wenn sie für sich gesehen zutreffend sein sollte, zu kurz. Ob eine Abweichung von<br />

den Abstandsflächenvorschriften zugelassen werden kann, beurteilt sich nicht allein<br />

danach, wie stark die Interessen des betroffenen Nachbarn beeinträchtigt werden. Es<br />

ist stets auch zu prüfen, ob die Schmälerung <strong>der</strong> nachbarlichen Interessen durch<br />

überwiegende Interessen des Bauherrn o<strong>der</strong> überwiegende öffentliche Belange<br />

gerechtfertigt ist.<br />

Dies ist nach summarischer Prüfung nicht <strong>der</strong> Fall. Zwar ist das hinter dem Vorhaben<br />

stehende Interesse des Beigeladenen, durch einen Umbau und eine Renovierung<br />

seines Anwesens im ersten und im zweiten Obergeschoss zeitgemäßen Wohnraum<br />

zu schaffen, rechtlich beachtlich. Es ist aber nicht zu ersehen, dass für eine den Wert<br />

<strong>der</strong> Immobilie erhaltende Mo<strong>der</strong>nisierung <strong>der</strong> Kniestock (erneut) erhöht werden<br />

musste. Nach den Bauvorlagen hat das Dachgeschoss (zweites Obergeschoss), für<br />

das bereits im Jahr 1953 eine Baugenehmigung zum Einbau einer Wohnung - mit<br />

einer ersten Erhöhung des Kniestocks - erteilt wurde (vgl. das Geheft des Landratsamts<br />

mit dem Aktenvermerk über den „Amtstag“ des Landesamts für Denkmalpflege),<br />

eine lichte Höhe von 2,50 m. Außerdem ist den Bauzeichnungen zu entnehmen,<br />

dass das Dachgeschoss auch vor dem Umbau durch eine vollwertige Treppe<br />

erschlossen wurde. Es ist deshalb anzunehmen, dass eine angemessene Mo<strong>der</strong>nisierung<br />

dieses Geschosses auch ohne eine weitere Erhöhung des Kniestocks hätte<br />

erfolgen können. Nach Lage <strong>der</strong> Akten dient diese Erhöhung vielmehr allein dem<br />

Zweck, im Bereich des Daches eine weitere nutzbare Ebene („Galerie“) zu schaffen<br />

und einen Aufzug einbauen zu können, <strong>der</strong> die neue „Galeriewohnung“ erschließt. Es<br />

steht außer Frage, dass diese Baumaßnahmen die Attraktivität dieser Wohnung<br />

erhöhen; es erscheint aber sehr fraglich, ob das Interesse des Beigeladenen an<br />

dieser zusätzlichen Attraktivitätssteigerung gewichtig genug ist, um dem Antragsteller<br />

10


eine weitere Verschlechterung <strong>der</strong> Belichtung und Lüftung seines Anwesens<br />

zumuten zu dürfen. Bei dieser Abwägung ist nicht nur darauf abzustellen, dass die<br />

Verschlechterung für sich betrachtet wohl nicht sehr gravierend ist, wie die vom<br />

Antragsgegner vorgelegte „Verschattungssimulation“ zeigt. Die Verschlechterung ist<br />

jedenfalls nicht so geringfügig, dass die Interessen des Antragstellers als nicht<br />

schutzwürdig anzusehen wären; auch das Verwaltungsgericht hat angenommen,<br />

dass die Verschlechterung wahrnehmbar ist. Vor allem aber ist zu berücksichtigen,<br />

dass die Belichtung und Lüftung des Anwesens des Antragstellers schon durch den<br />

Bestand nicht unerheblich eingeschränkt sind. Wie sich <strong>der</strong> „Verschattungssimulation“<br />

entnehmen lässt, werden die Wohnräume im südlichen Bereich des<br />

Grundstücks des Antragstellers schon jetzt selbst im Sommer (21. Juni) bereits in<br />

den Nachmittagsstunden nicht unerheblich verschattet. Angesichts dieser „Vorbelastung“<br />

schlägt auch eine nicht gravierende Verschlechterung zu Buche.<br />

Das Gewicht <strong>der</strong> nachbarlichen Interessen des Antragsteller wird nicht dadurch ausschlaggebend<br />

geschmälert, dass <strong>bei</strong> dessen mit Bescheid vom 7. Oktober 1992 genehmigten<br />

Vorhaben für die dem Grundstück des Beigeladenen zugewandte Gebäudeseite<br />

eine „Befreiung“ von den Abstandsflächenvorschriften erteilt wurde. Denn <strong>der</strong><br />

Umfang, in dem die Abstandsflächen auf dem jeweiligen Nachbargrundstück liegen,<br />

ist nicht vergleichbar (zur Bedeutung <strong>der</strong> Vergleichbarkeit wechselseitiger Abstandsflächenüberschreitungen<br />

im Rahmen des Einwands <strong>der</strong> unzulässigen Rechtsausübung<br />

vgl. OVG MV vom 14.7.2005 NordÖR 2005, 424; VGH BW vom 18.11.2002,<br />

VBlBW 2003, 235; OVG Nds vom 30.3.1999 BRS 62 Nr. 190). Wie sich aus den<br />

Bauzeichnungen für den im Jahr 1992 genehmigten Neubau des Antragstellers ergibt,<br />

erfasst die damals erteilte „Befreiung“ eine Fläche von 23,0 m² (vgl. die Gelbmarkierung<br />

im genehmigten Erdgeschossgrundriss). Der auf dem Grundstück des<br />

Antragstellers liegende Teil <strong>der</strong> Abstandsfläche <strong>der</strong> südöstlichen Außenwand des<br />

Vorhabens des Beigeladenen ist mit circa 54 m² (3,6 m x 6,8 m zuzüglich 5,6 m x<br />

5,2 m) mehr als doppelt so groß. Der Hinweis des Antragsgegners, dass die Überschreitung<br />

<strong>bei</strong>m Vorhaben des Beigeladenen nur eine Abstandsflächentiefe von etwa<br />

0,77 m bis 1,05 m betreffe, übersieht, dass es <strong>bei</strong> diesem Vergleich nicht auf die (im<br />

Abstandsflächenplan braun angelegte) Abstandsfläche ankommt, die infolge <strong>der</strong> Aufstockung<br />

zusätzlich anfällt. Da, wie bereits festgestellt wurde, die abstandsflächenrechtliche<br />

Zulässigkeit <strong>der</strong> Wand insgesamt neu zu prüfen war, ist vielmehr auf die<br />

gesamte Abstandsfläche <strong>der</strong> südöstlichen Giebelwand abzustellen. Diese läge ohne<br />

die strittige Abweichung in deutlich größerem Umfang auf dem Grundstück des Antragstellers<br />

als die Abstandsfläche von dessen Gebäude ohne die „Befreiung“ auf<br />

dem Grundstück des Beigeladenen.<br />

11


) Für das Vorhaben des Beigeladenen sprechen auch keine die nachbarlichen Interessen<br />

des Antragstellers überwiegenden öffentlichen Belange. Die im Verfahren wie<strong>der</strong>holt<br />

betonte Tatsache, dass das Dach des Gebäudes des Beigeladenen durch die<br />

Anhebung des Kniestockes auf seiner nordöstlichen Traufseite auf dieselbe Höhe<br />

gebracht wird wie das Dach des angrenzenden Gebäudes, berührt zwar das Ortsund<br />

Straßenbild. Schon im Hinblick darauf, dass das südwestlich angrenzende Gebäude<br />

eine völlig an<strong>der</strong>e Dachform aufweist, ist in dieser Angleichung aber keine<br />

Verbesserung von Gewicht zu sehen.<br />

2. Die Rechtmäßigkeit <strong>der</strong> Abweichung ist auch deswegen fraglich, weil zweifelhaft<br />

erscheint, ob sie mit den öffentlichen Belangen des Denkmalschutzes vereinbar ist.<br />

Nach <strong>der</strong> Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege vom 2. April 2007 (Blatt<br />

26 <strong>der</strong> Akte des Verwaltungsgerichts) ist „die geplante Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hoffassade mit<br />

brüstungstiefen Fenstern im Dachgeschoss … aus denkmalfachlicher Sicht mit Nachdruck“<br />

abzulehnen. Da die Errichtung dieser Fenster durch die Erhöhung des Giebels<br />

ermöglicht wird, betreffen diese Bedenken auch die Abweichung. Entgegen <strong>der</strong> Annahme<br />

des Verwaltungsgerichts ist <strong>der</strong> hierauf gestützte Einwand des Antragstellers<br />

nicht unbeachtlich. Zwar trifft es zu, dass die denkmalschutzrechtlichen Vorschriften<br />

<strong>der</strong> Art. 4 ff. DSchG nicht dem Nachbarschutz dienen. Da aber die nachbarschützenden<br />

Abstandsflächenvorschriften betroffen sind, hat <strong>der</strong> Antragsteller, wie bereits<br />

dargelegt wurde, einen Anspruch darauf, dass nur eine in je<strong>der</strong> Hinsicht rechtmäßige<br />

Abweichung zugelassen wird. Hierzu gehört auch, dass von <strong>der</strong> Abweichung berührte<br />

nicht nachbarschützende öffentliche Belange zutreffend gewürdigt werden.<br />

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.<br />

Der Antragsgegner ist als Unterlegener kostenpflichtig (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die<br />

Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht hat <strong>der</strong> Antragsgegner allein zu<br />

tragen, weil <strong>der</strong> Beigeladene in diesem Verfahren keinen Antrag gestellt hat. Die<br />

Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen <strong>der</strong> unterlegene Antragsgegner und <strong>der</strong><br />

Beigeladene zu gleichen Teilen (§ 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1<br />

ZPO). Diesem dürfen insoweit Kosten auferlegt werden, weil er in dem Beschwerdeverfahren<br />

einen (erfolglosen) Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Dass <strong>der</strong> Beigeladene<br />

seine außergerichtlichen Kosten in <strong>bei</strong>den Rechtszügen selbst trägt, erscheint<br />

schon deswegen billig (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil er unterlegen ist.<br />

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53<br />

Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 9.7.1<br />

des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327).<br />

König Müller Priegl<br />

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