Amtliche Leitsätze: - bei der Landesanwaltschaft Bayern
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<strong>Amtliche</strong> <strong>Leitsätze</strong>:<br />
1. Bei Zulassung einer Abweichung von einer dem Nachbarschutz dienenden Vorschrift<br />
des Bauordnungsrechts wird <strong>der</strong> Nachbar nicht nur dann in seinen Rechten<br />
verletzt, wenn die Abweichung wegen einer unzureichenden Würdigung seiner<br />
Interessen rechtswidrig ist, son<strong>der</strong>n durch jeden Verstoß gegen Art. 70 Abs. 1<br />
BayBO.<br />
2. Ob eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zugelassen werden<br />
kann, beurteilt sich nicht allein danach, wie stark die Interessen des betroffenen<br />
Nachbarn beeinträchtigt werden. Es ist auch zu prüfen, ob die Schmälerung <strong>der</strong><br />
nachbarlichen Interessen durch überwiegende Interessen des Bauherrn o<strong>der</strong><br />
überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt ist.<br />
Gericht:<br />
VGH<br />
Aktenzeichen: 1 CS 07.1340<br />
Sachgebietsschlüssel: 920<br />
Rechtsquellen:<br />
§ 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO;<br />
§ 34 Abs. 1 BauGB;<br />
Art. 6, Art. 70 Abs. 1 BayBO.<br />
Hauptpunkte:<br />
vorläufiger Rechtsschutz;<br />
Nachbarwi<strong>der</strong>spruch gegen Baugenehmigung;<br />
Abstandsflächen;<br />
Abweichung von Abstandsflächenvorschriften;<br />
atypische Grundstückssituation;<br />
Würdigung nachbarlicher Interessen;<br />
Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen.<br />
<strong>Leitsätze</strong>:
- 2 -<br />
1. Bei Zulassung einer Abweichung von einer dem Nachbarschutz dienenden Vorschrift<br />
des Bauordnungsrechts wird <strong>der</strong> Nachbar nicht nur dann in seinen Rechten<br />
verletzt, wenn die Abweichung wegen einer unzureichenden Würdigung seiner Interessen<br />
rechtswidrig ist, son<strong>der</strong>n durch jeden Verstoß gegen Art. 70 Abs. 1 BayBO.<br />
1 Ob eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zugelassen werden<br />
kann, beurteilt sich nicht allein danach, wie stark die Interessen des betroffenen<br />
Nachbarn beeinträchtigt werden. Es ist auch zu prüfen, ob die Schmälerung <strong>der</strong><br />
nachbarlichen Interessen durch überwiegende Interessen des Bauherrn o<strong>der</strong><br />
überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt ist.<br />
Beschluss des 1. Senats vom 16. Juli 2007<br />
(VG München, Entscheidung vom 14. Mai 2007, Az.: M 1 SN 07.1400)<br />
2
1 CS 07.1340<br />
M 1 SN 07.1400<br />
Großes<br />
Staatswappen<br />
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof<br />
In <strong>der</strong> Verwaltungsstreitsache<br />
***** **********<br />
************ **** *** ***** *********<br />
- Antragsteller -<br />
bevollmächtigt:<br />
Rechtsanwälte *** *** ********** *** *********<br />
************ *** ***** ********<br />
gegen<br />
Freistaat <strong>Bayern</strong>,<br />
vertreten durch die <strong>Landesanwaltschaft</strong> <strong>Bayern</strong>,<br />
********** *** ***** ********<br />
- Antragsgegner -<br />
<strong>bei</strong>geladen:<br />
******* **********<br />
******** *** ***** ******** ** ****<br />
bevollmächtigt:<br />
Rechtsanwälte ****** *** *********<br />
*********** *** ***** ********<br />
wegen<br />
Anfechtung einer Baugenehmigung für den Umbau eines Wohnhauses auf<br />
Fl.Nr. *** Gemarkung ******** (Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5<br />
VwGO);<br />
hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen<br />
Verwaltungsgerichts München vom 14. Mai 2007,
erlässt <strong>der</strong> Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat,<br />
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof König,<br />
die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Müller,<br />
den Richter am Verwaltungsgerichtshof Priegl<br />
ohne mündliche Verhandlung am 16. Juli 2007<br />
folgenden<br />
Beschluss:<br />
I. Nrn. I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München<br />
vom 14. Mai 2007 werden geän<strong>der</strong>t.<br />
Die aufschiebende Wirkung des Wi<strong>der</strong>spruchs gegen den Baugenehmigungsbescheid<br />
des Landratsamts ******** ** *** vom 14. März<br />
2006 wird angeordnet.<br />
II. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht trägt <strong>der</strong><br />
Antragsgegner. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen <strong>der</strong><br />
Antragsgegner und <strong>der</strong> Beigeladene je zur Hälfte.<br />
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten in <strong>bei</strong>den<br />
Rechtszügen selbst.<br />
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.<br />
Gründe:<br />
I.<br />
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine dem Beigeladenen<br />
erteilte Baugenehmigung.<br />
Der Beigeladene ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks<br />
Fl.Nr. *** Gemarkung ******** ** ***. Das Grundstück liegt in <strong>der</strong> dicht bebauten<br />
historischen Altstadt <strong>der</strong> Stadt ******** ** *** südöstlich <strong>der</strong> Bräugasse. Mit seiner<br />
rückwärtigen Südostseite grenzt das Grundstück an das Grundstück Fl.Nr. *** des<br />
4
Antragstellers, das entlang <strong>der</strong> nordöstlichen und <strong>der</strong> südöstlichen Grundstücksgrenze<br />
mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut ist. Für dieses Vorhaben hat <strong>der</strong><br />
Antragsteller mit Bescheid des Landratsamts ******** ** *** vom 7. Oktober 1992 die<br />
Baugenehmigung erhalten. Für die nach Nordwesten (zum Grundstück des Beigeladenen<br />
hin) einzuhaltenden Abstandsflächen wurde eine „Befreiung“ von Art. 6<br />
Abs. 4 BayBO erteilt.<br />
Mit Bescheid vom 14. März 2006 erteilte das Landratsamt dem Beigeladenen im vereinfachten<br />
Genehmigungsverfahren die Baugenehmigung für den Umbau des<br />
Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. ***. Für die auf <strong>der</strong> Nordwest- und <strong>der</strong> Südostseite<br />
anfallenden Abstandsflächen wurde eine Abweichung von Art. 6 Abs. 4<br />
BayBO zugelassen. Die genehmigten Bauzeichnungen sehen eine Erhöhung des<br />
Dachgeschosses durch eine Anhebung des Kniestockes um 0,77 m auf das Niveau<br />
<strong>der</strong> Traufe des Gebäudes auf dem nordöstlich benachbarten Grundstück Fl.Nr. ***<br />
vor. Die Höhe <strong>der</strong> dem Grundstück des Antragstellers zugewandten südöstlichen<br />
Giebelwand („Hofseite“) beträgt nach den genehmigten Plänen 8,30 m, die Firsthöhe<br />
12,70 m.<br />
Den Wi<strong>der</strong>spruch des Antragstellers wies die Regierung von ********** mit Bescheid<br />
vom 16. April 2007 zurück. Über die Klage wurde noch nicht entschieden.<br />
Am 13. April 2007 beantragte <strong>der</strong> Antragsteller <strong>bei</strong>m Verwaltungsgericht München<br />
die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag<br />
mit Beschluss vom 14. Mai 2007 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus:<br />
Der Rechtsbehelf des Antragstellers bleibe voraussichtlich ohne Erfolg. Die Abweichung<br />
sei rechtmäßig. Die Grundstücke des Beigeladenen und des Antragstellers<br />
lägen in einem Bereich <strong>der</strong> Altstadt, <strong>der</strong> überwiegend durch eine geschlossene Bauweise<br />
und kleine Innenhöfe geprägt sei. Die Abstandsflächen würden hofseitig oftmals<br />
nicht eingehalten. Auch das Gebäude auf dem Grundstück des Beigeladenen<br />
und die Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers hielten die vollen Abstandsflächen<br />
nicht ein, weshalb für letztere im Jahr 1992 eine Befreiung erteilt worden<br />
sei. Durch die Aufstockung des Wohnhauses des Beigeladenen verschlechtere<br />
sich die Situation für den Antragsteller nur geringfügig. Die Abstandsfläche vergrößere<br />
sich lediglich um 0,77 m. Dies sei <strong>bei</strong> dem vorhandenen Gebäudeabstand von 9 m<br />
zwar wahrnehmbar, habe aber keine spürbare Auswirkungen auf die Belüftung, die<br />
Belichtung und die Besonnung des Grundstücks. Ein stärkerer Schattenwurf sei nicht<br />
zu erwarten, weil das Baugrundstück nordwestlich des Anwesens des Antragstellers<br />
liege. Unerheblich sei, dass das Dach früher „nach unten geknickt“ gewesen sei und<br />
5
dass das Gelände im Bereich des Grundstücks des Antragstellers um 1,07 m tiefer<br />
liege als <strong>bei</strong>m Beigeladenen. Ohne rechtliche Bedeutung sei auch, dass das<br />
Bayerische Landesamt für Denkmalpflege <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Außenwand auf <strong>der</strong><br />
Hofseite nicht zugestimmt habe; denn die Vorschriften des Denkmalschutzrechtes<br />
seien nicht nachbarschützend.<br />
Mit <strong>der</strong> Beschwerde macht <strong>der</strong> Antragsteller geltend: Die Baugenehmigung verletze<br />
das Abstandsflächenrecht. Die Abweichung sei rechtswidrig. Die Erteilung einer Abweichung<br />
setze einen atypischen Son<strong>der</strong>fall voraus. Dieser liege nicht vor. Der bloße<br />
Wunsch des Beigeladenen, das Dach seines Wohnhauses anzuheben, o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
geplante Einbau eines Liftes begründeten einen atypischen Son<strong>der</strong>fall ebenso wenig<br />
wie <strong>der</strong> Umstand, dass bereits das bestehende Gebäude die Abstandsflächen nicht<br />
einhalte. Die Annahme eines atypischen Son<strong>der</strong>falls verbiete sich schon deswegen,<br />
weil die Fassadengestaltung auf <strong>der</strong> dem Innenhof zugewandten Gebäudeseite mit<br />
<strong>der</strong> geplanten Vergrößerung <strong>der</strong> Fenster gegen denkmalschutzrechtliche Belange<br />
verstoße. Entgegen <strong>der</strong> Annahme des Verwaltungsgerichts lasse das Vorhaben auch<br />
spürbare Beeinträchtigungen <strong>der</strong> Belüftung, Belichtung und Besonnung des Anwesens<br />
des Antragstellers erwarten. Vor allem im Winter verschatte bereits das bestehende<br />
Gebäude des Beigeladenen das Grundstück des Antragstellers erheblich.<br />
Durch die Erhöhung des Gebäudes verschlimmere sich diese Situation dramatisch.<br />
Der Umstand, dass für das im Jahr 1992 ausgeführte Vorhaben des Antragstellers<br />
eine Befreiung von Abstandsflächenvorschriften erteilt worden sei, sei unerheblich,<br />
weil sich damals durch den gleichzeitigen Abbruch des Werkstattgebäudes auf dem<br />
Grundstück des Antragstellers die Situation für den Beigeladenen im Ergebnis verbessert<br />
habe. Auch sei <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong> Abweichung <strong>bei</strong>m Antragsteller insgesamt<br />
wesentlich geringer als <strong>bei</strong>m Beigeladenen. Aus diesem Grund könne dem Antragsteller<br />
auch nicht <strong>der</strong> Einwand <strong>der</strong> unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten<br />
werden.<br />
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,<br />
den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 14. Mai 2007 zu<br />
än<strong>der</strong>n und die aufschiebende Wirkung des Wi<strong>der</strong>spruchs gegen den<br />
Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts ******** ** *** vom<br />
14. März 2006 anzuordnen.<br />
Der Antragsgegner und <strong>der</strong> Beigeladene beantragen,<br />
6
die Beschwerde zurückzuweisen.<br />
Zur Begründung führt <strong>der</strong> Antragsgegner aus: Ein atypischer Son<strong>der</strong>fall liege vor,<br />
weil die Bebauung in <strong>der</strong> historischen Altstadt lange vor Inkrafttreten <strong>der</strong> Bayerischen<br />
Bauordnung entstanden sei. Das Gebäude auf dem Grundstück des Antragstellers<br />
halte die Abstandsflächen zum Grundstück des Beigeladenen in erheblichem Umfang<br />
nicht ein, während die Überschreitung <strong>bei</strong>m Vorhaben des Beigeladenen nur um<br />
etwa 0,77 bis 1,05 m betrage. Die zusätzliche Verschattung des Gebäudes auf dem<br />
Grundstück des Antragstellers sei nicht unzumutbar. Nach einer Sonnen- und Verschattungssimulation<br />
<strong>der</strong> Planerin des Beigeladenen wirke sich die Erhöhung nur an<br />
Hochsommerabenden aus. Zu diesen Zeiten trete die Verschattung um etwa zehn<br />
Minuten früher ein. Hiervon betroffen sei aber nur das „Zwerchhaus“ des Antragstellers.<br />
Auch habe <strong>der</strong> Antragsteller sein Grundstück ohne Genehmigung abgegraben.<br />
Eine dadurch verursachte weitere Verschattung habe er sich selbst zuzuschreiben.<br />
Der Beigeladene bezieht sich zur Begründung seines Antrags im Wesentlichen auf<br />
die Gründe <strong>der</strong> Entscheidung des Verwaltungsgerichts.<br />
II.<br />
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.<br />
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts muss geän<strong>der</strong>t und die aufschiebende<br />
Wirkung des Wi<strong>der</strong>spruchs des Antragstellers gegen die Baugenehmigung vom<br />
14. März 2006 angeordnet werden, weil <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruch aussichtsreich erscheint.<br />
Die Baugenehmigung dürfte den Antragsteller in seinen Rechten verletzen, weil die<br />
im Zuge des weiteren Dachgeschossausbaus geplante (und inzwischen wohl weitgehend<br />
fertiggestellte) Erhöhung <strong>der</strong> südöstlichen Außenwand gegen die im vereinfachten<br />
Genehmigungsverfahren zu prüfenden, auch dem Schutz des Antragstellers<br />
dienenden Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO verstoßen dürfte (Art. 73<br />
Abs. 1 Nr. 1 BayBO, § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).<br />
Nach den zutreffenden, im Übrigen auch we<strong>der</strong> vom Antragsgegner noch vom Beigeladenen<br />
in Frage gestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichts müssen auf <strong>der</strong><br />
Südostseite des Gebäudes des Beigeladenen Abstandsflächen eingehalten werden.<br />
Die Voraussetzungen, unter denen nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO Abstandsflä-<br />
7
chen nicht erfor<strong>der</strong>lich sind, liegen auf dieser Gebäudeseite nicht vor. Nicht weiter erörterungsbedürftig<br />
ist ferner, dass die abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit <strong>der</strong><br />
südöstlichen Außenwand wegen <strong>der</strong> geplanten Erhöhung <strong>der</strong> Giebelfläche im Bereich<br />
des Daches (Art. 6 Abs. 3 Satz 5 BayBO) in vollem Umfang neu zu prüfen ist<br />
und dass die nach Art. 6 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 BayBO zu berechnende<br />
Abstandsfläche dieser Wand zum Teil nicht auf dem Baugrundstück liegt (nach dem<br />
im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nachgereichten, zwar nicht genehmigten,<br />
aber wohl zutreffenden Abstandsflächenplan erstreckt sich etwa die Hälfte <strong>der</strong><br />
9,77 m tiefen Abstandsfläche auf das Grundstück des Antragstellers). Der hierin<br />
liegende Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wurde wohl nicht durch die mit<br />
<strong>der</strong> Baugenehmigung zugelassene Abweichung (Art. 70 Abs. 1 BayBO) rechtmäßig<br />
ausgeräumt. Der Senat kommt nach summarischer Prüfung - entgegen <strong>der</strong> Beurteilung<br />
des Verwaltungsgerichts - zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die<br />
Zulassung einer Abweichung nicht vorliegen.<br />
Gemäß Art. 70 Abs. 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von<br />
bauaufsichtlichen Anfor<strong>der</strong>ungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung <strong>der</strong><br />
jeweiligen Anfor<strong>der</strong>ung und unter Würdigung <strong>der</strong> nachbarlichen Interessen mit den<br />
öffentlichen Belangen vereinbar sind. Während <strong>bei</strong> bautechnischen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
<strong>der</strong> Zweck <strong>der</strong> Vorschriften vielfach auch durch eine an<strong>der</strong>e als die gesetzlich vorgesehene<br />
Bauausführung gewahrt werden kann (die dann im Wege <strong>der</strong> Abweichung<br />
zuzulassen ist), wird <strong>der</strong> Zweck des Abstandsflächenrechts, <strong>der</strong> vor allem darin<br />
besteht, eine ausreichende Belichtung und Lüftung <strong>der</strong> Gebäude zu gewährleisten<br />
und die für Nebenanlagen erfor<strong>der</strong>lichen Freiflächen zu sichern (BayVGH vom<br />
14.10.1985 BayVBl 1986, 143; vom 14.12.1994 VGHE n. F. 48, 24; vgl. auch LT-Drs.<br />
IV/Beilage 2060 S. 39 und LT-Drs. 9/7894 S. 29), regelmäßig nur dann erreicht,<br />
wenn die Abstandsflächen in dem gesetzlich festgelegten Umfang eingehalten werden.<br />
Da somit jede Abweichung von den Anfor<strong>der</strong>ungen des Art. 6 BayBO zur Folge<br />
hat, dass die Ziele des Abstandsflächenrechts nur unvollkommen verwirklicht werden,<br />
setzt die Zulassung einer Abweichung Gründe von ausreichendem Gewicht voraus,<br />
durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die Einbuße<br />
an Belichtung und Lüftung (sowie eine Verringerung <strong>der</strong> freien Flächen des Baugrundstücks)<br />
im konkreten Fall als vertretbar erscheinen lassen. Es muss sich um<br />
eine atypische, von <strong>der</strong> gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste o<strong>der</strong> bedachte<br />
Fallgestaltung handeln (BayVGH vom 11.1.2007 - 14 B 03.572 - juris; vom<br />
29.11.2006 - 1 CS 06.2717 - juris; vom 23.5.2005 BauR 2005, 1515; vom 14.12.1994<br />
VGHE n. F. 48, 24). Diese kann sich etwa aus einem beson<strong>der</strong>en Grundstückszuschnitt,<br />
einer aus dem Rahmen fallenden Bebauung auf dem Bau- o<strong>der</strong> dem Nach-<br />
8
argrundstück o<strong>der</strong> einer beson<strong>der</strong>en städtebaulichen Situation, wie <strong>der</strong> Lage des<br />
Baugrundstücks in einem historischen Ortskern (BayVGH vom 22.9.2006 - 25 ZB<br />
01.1004 - juris; vom 18.3.1965 BRS 16 Nr. 24; Dohm in Simon/Busse, BayBO,<br />
Art. 70 RdNr. 47), ergeben. In solchen Lagen kann auch das Interesse des Grundstückseigentümers,<br />
vorhandene Bausubstanz zu erhalten und sinnvoll zu nutzen<br />
(BayVGH vom 15.11.2005 - 2 CS 05.2817 - juris; vom 18.10.2005 - 1 ZB 04.1597 -<br />
juris; vgl. auch BVerwG vom 16.5.1991 NVwZ 1992, 165) o<strong>der</strong> bestehenden Wohnraum<br />
zu mo<strong>der</strong>nisieren (BayVGH vom 9.10.1995 - 26 CS 95.246), eine Verkürzung<br />
<strong>der</strong> Abstandsflächen durch Zulassung einer Abweichung rechtfertigen.<br />
Weitere Voraussetzung ist die Vereinbarkeit <strong>der</strong> Abweichung mit den öffentlichen<br />
Belangen unter Würdigung nachbarlicher Interessen. Mit <strong>der</strong> Verpflichtung zur Würdigung<br />
nachbarlicher Interessen verlangt das Gesetz - wie <strong>bei</strong> dem bauplanungsrechtlichen<br />
Gebot <strong>der</strong> Rücksichtnahme - eine Abwägung zwischen den für das Vorhaben<br />
sprechenden Gründen und den Belangen des Nachbarn (Dhom in Simon/<br />
Busse, BayBO, Art. 70 RdNrn. 31 ff.; Koch/Molodovsky/Famers, BayBO, Art. 70<br />
Anm. 4.4; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue bayerische Bauordnung,<br />
Art. 70 RdNr. 29). Werden die nachbarlichen Interessen nicht mit dem ihnen zukommenden<br />
Gewicht berücksichtigt, dann wird <strong>der</strong> Nachbar auch dann in seinen<br />
Rechten verletzt, wenn die Vorschrift, von <strong>der</strong> die Abweichung zugelassen wird, nicht<br />
dem Nachbarschutz dient. Bei <strong>der</strong> Zulassung einer Abweichung von nachbarschützenden<br />
Vorschriften, wie den Abstandsflächenvorschriften, kann <strong>der</strong> Nachbar hingegen<br />
nicht nur eine ausreichende Berücksichtigung seiner Interessen beanspruchen;<br />
wie <strong>bei</strong> einer Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von einer nachbarschützenden<br />
Bebauungsplanfestsetzung (vgl. BVerwG vom 8.7.1998 BayVBl 1999, 26; vom<br />
19.9.1986 NVwZ 1987, 409; BayVGH vom 6.3.2007 - 1 CS 06.2764 - juris) ist er<br />
auch dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Abweichung aus einem an<strong>der</strong>en<br />
Grund, etwa weil sie nicht mit den öffentlichen Belangen zu vereinbaren ist,<br />
(objektiv) rechtswidrig ist (Dhom, a. a. O. RdNr. 35; Jäde, a. a. O.).<br />
Nach diesen Maßstäben dürfte <strong>der</strong> Antragsteller durch die Abweichung in seinen<br />
Rechten verletzt sein. Zwar ist dem Verwaltungsgericht darin zu folgen, dass wegen<br />
<strong>der</strong> Lage des Baugrundstücks in <strong>der</strong> unter Denkmalschutz stehenden, eng bebauten<br />
Altstadt von ******** ** *** eine atypische Grundstückssituation besteht, in <strong>der</strong> <strong>bei</strong><br />
ausreichen<strong>der</strong> Rechtfertigung des Vorhabens eine Verkürzung <strong>der</strong> Abstandsflächen<br />
in Betracht kommt. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die genehmigte<br />
Aufstockung im Hofbereich zu städtebaulichen Missständen führt (zu dieser Grenze<br />
für Abweichungen von den Abstandsflächenvorschriften vgl. BayVGH vom 17.9.2004<br />
9
- 14 ZB 04.1254 - juris). Die Abweichung dürfte aber auf einer unzureichenden Würdigung<br />
<strong>der</strong> Interessen des Antragstellers beruhen (1.); außerdem ist sie nach summarischer<br />
Prüfung nicht mit den Belangen des Denkmalschutzes zu vereinbaren (2.).<br />
1. Die Abweichung dürfte nicht mit den nachbarlichen Interessen des Antragstellers<br />
zu vereinbaren sein. Nach summarischer Prüfung sind we<strong>der</strong> diese Interessen überwiegende<br />
Interessen des Bauherrn (a) noch überwiegende öffentliche Belange (b) zu<br />
ersehen, die die Verkürzung <strong>der</strong> Abstandsflächen rechtfertigen.<br />
a) Das Verwaltungsgericht hat sich <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Würdigung <strong>der</strong> nachbarlichen Interessen<br />
im Wesentlichen auf die Feststellung beschränkt, dass sich die Grundstückssituation<br />
des Antragstellers nicht gravierend verschlechtert. Diese Beurteilung greift, auch<br />
wenn sie für sich gesehen zutreffend sein sollte, zu kurz. Ob eine Abweichung von<br />
den Abstandsflächenvorschriften zugelassen werden kann, beurteilt sich nicht allein<br />
danach, wie stark die Interessen des betroffenen Nachbarn beeinträchtigt werden. Es<br />
ist stets auch zu prüfen, ob die Schmälerung <strong>der</strong> nachbarlichen Interessen durch<br />
überwiegende Interessen des Bauherrn o<strong>der</strong> überwiegende öffentliche Belange<br />
gerechtfertigt ist.<br />
Dies ist nach summarischer Prüfung nicht <strong>der</strong> Fall. Zwar ist das hinter dem Vorhaben<br />
stehende Interesse des Beigeladenen, durch einen Umbau und eine Renovierung<br />
seines Anwesens im ersten und im zweiten Obergeschoss zeitgemäßen Wohnraum<br />
zu schaffen, rechtlich beachtlich. Es ist aber nicht zu ersehen, dass für eine den Wert<br />
<strong>der</strong> Immobilie erhaltende Mo<strong>der</strong>nisierung <strong>der</strong> Kniestock (erneut) erhöht werden<br />
musste. Nach den Bauvorlagen hat das Dachgeschoss (zweites Obergeschoss), für<br />
das bereits im Jahr 1953 eine Baugenehmigung zum Einbau einer Wohnung - mit<br />
einer ersten Erhöhung des Kniestocks - erteilt wurde (vgl. das Geheft des Landratsamts<br />
mit dem Aktenvermerk über den „Amtstag“ des Landesamts für Denkmalpflege),<br />
eine lichte Höhe von 2,50 m. Außerdem ist den Bauzeichnungen zu entnehmen,<br />
dass das Dachgeschoss auch vor dem Umbau durch eine vollwertige Treppe<br />
erschlossen wurde. Es ist deshalb anzunehmen, dass eine angemessene Mo<strong>der</strong>nisierung<br />
dieses Geschosses auch ohne eine weitere Erhöhung des Kniestocks hätte<br />
erfolgen können. Nach Lage <strong>der</strong> Akten dient diese Erhöhung vielmehr allein dem<br />
Zweck, im Bereich des Daches eine weitere nutzbare Ebene („Galerie“) zu schaffen<br />
und einen Aufzug einbauen zu können, <strong>der</strong> die neue „Galeriewohnung“ erschließt. Es<br />
steht außer Frage, dass diese Baumaßnahmen die Attraktivität dieser Wohnung<br />
erhöhen; es erscheint aber sehr fraglich, ob das Interesse des Beigeladenen an<br />
dieser zusätzlichen Attraktivitätssteigerung gewichtig genug ist, um dem Antragsteller<br />
10
eine weitere Verschlechterung <strong>der</strong> Belichtung und Lüftung seines Anwesens<br />
zumuten zu dürfen. Bei dieser Abwägung ist nicht nur darauf abzustellen, dass die<br />
Verschlechterung für sich betrachtet wohl nicht sehr gravierend ist, wie die vom<br />
Antragsgegner vorgelegte „Verschattungssimulation“ zeigt. Die Verschlechterung ist<br />
jedenfalls nicht so geringfügig, dass die Interessen des Antragstellers als nicht<br />
schutzwürdig anzusehen wären; auch das Verwaltungsgericht hat angenommen,<br />
dass die Verschlechterung wahrnehmbar ist. Vor allem aber ist zu berücksichtigen,<br />
dass die Belichtung und Lüftung des Anwesens des Antragstellers schon durch den<br />
Bestand nicht unerheblich eingeschränkt sind. Wie sich <strong>der</strong> „Verschattungssimulation“<br />
entnehmen lässt, werden die Wohnräume im südlichen Bereich des<br />
Grundstücks des Antragstellers schon jetzt selbst im Sommer (21. Juni) bereits in<br />
den Nachmittagsstunden nicht unerheblich verschattet. Angesichts dieser „Vorbelastung“<br />
schlägt auch eine nicht gravierende Verschlechterung zu Buche.<br />
Das Gewicht <strong>der</strong> nachbarlichen Interessen des Antragsteller wird nicht dadurch ausschlaggebend<br />
geschmälert, dass <strong>bei</strong> dessen mit Bescheid vom 7. Oktober 1992 genehmigten<br />
Vorhaben für die dem Grundstück des Beigeladenen zugewandte Gebäudeseite<br />
eine „Befreiung“ von den Abstandsflächenvorschriften erteilt wurde. Denn <strong>der</strong><br />
Umfang, in dem die Abstandsflächen auf dem jeweiligen Nachbargrundstück liegen,<br />
ist nicht vergleichbar (zur Bedeutung <strong>der</strong> Vergleichbarkeit wechselseitiger Abstandsflächenüberschreitungen<br />
im Rahmen des Einwands <strong>der</strong> unzulässigen Rechtsausübung<br />
vgl. OVG MV vom 14.7.2005 NordÖR 2005, 424; VGH BW vom 18.11.2002,<br />
VBlBW 2003, 235; OVG Nds vom 30.3.1999 BRS 62 Nr. 190). Wie sich aus den<br />
Bauzeichnungen für den im Jahr 1992 genehmigten Neubau des Antragstellers ergibt,<br />
erfasst die damals erteilte „Befreiung“ eine Fläche von 23,0 m² (vgl. die Gelbmarkierung<br />
im genehmigten Erdgeschossgrundriss). Der auf dem Grundstück des<br />
Antragstellers liegende Teil <strong>der</strong> Abstandsfläche <strong>der</strong> südöstlichen Außenwand des<br />
Vorhabens des Beigeladenen ist mit circa 54 m² (3,6 m x 6,8 m zuzüglich 5,6 m x<br />
5,2 m) mehr als doppelt so groß. Der Hinweis des Antragsgegners, dass die Überschreitung<br />
<strong>bei</strong>m Vorhaben des Beigeladenen nur eine Abstandsflächentiefe von etwa<br />
0,77 m bis 1,05 m betreffe, übersieht, dass es <strong>bei</strong> diesem Vergleich nicht auf die (im<br />
Abstandsflächenplan braun angelegte) Abstandsfläche ankommt, die infolge <strong>der</strong> Aufstockung<br />
zusätzlich anfällt. Da, wie bereits festgestellt wurde, die abstandsflächenrechtliche<br />
Zulässigkeit <strong>der</strong> Wand insgesamt neu zu prüfen war, ist vielmehr auf die<br />
gesamte Abstandsfläche <strong>der</strong> südöstlichen Giebelwand abzustellen. Diese läge ohne<br />
die strittige Abweichung in deutlich größerem Umfang auf dem Grundstück des Antragstellers<br />
als die Abstandsfläche von dessen Gebäude ohne die „Befreiung“ auf<br />
dem Grundstück des Beigeladenen.<br />
11
) Für das Vorhaben des Beigeladenen sprechen auch keine die nachbarlichen Interessen<br />
des Antragstellers überwiegenden öffentlichen Belange. Die im Verfahren wie<strong>der</strong>holt<br />
betonte Tatsache, dass das Dach des Gebäudes des Beigeladenen durch die<br />
Anhebung des Kniestockes auf seiner nordöstlichen Traufseite auf dieselbe Höhe<br />
gebracht wird wie das Dach des angrenzenden Gebäudes, berührt zwar das Ortsund<br />
Straßenbild. Schon im Hinblick darauf, dass das südwestlich angrenzende Gebäude<br />
eine völlig an<strong>der</strong>e Dachform aufweist, ist in dieser Angleichung aber keine<br />
Verbesserung von Gewicht zu sehen.<br />
2. Die Rechtmäßigkeit <strong>der</strong> Abweichung ist auch deswegen fraglich, weil zweifelhaft<br />
erscheint, ob sie mit den öffentlichen Belangen des Denkmalschutzes vereinbar ist.<br />
Nach <strong>der</strong> Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege vom 2. April 2007 (Blatt<br />
26 <strong>der</strong> Akte des Verwaltungsgerichts) ist „die geplante Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hoffassade mit<br />
brüstungstiefen Fenstern im Dachgeschoss … aus denkmalfachlicher Sicht mit Nachdruck“<br />
abzulehnen. Da die Errichtung dieser Fenster durch die Erhöhung des Giebels<br />
ermöglicht wird, betreffen diese Bedenken auch die Abweichung. Entgegen <strong>der</strong> Annahme<br />
des Verwaltungsgerichts ist <strong>der</strong> hierauf gestützte Einwand des Antragstellers<br />
nicht unbeachtlich. Zwar trifft es zu, dass die denkmalschutzrechtlichen Vorschriften<br />
<strong>der</strong> Art. 4 ff. DSchG nicht dem Nachbarschutz dienen. Da aber die nachbarschützenden<br />
Abstandsflächenvorschriften betroffen sind, hat <strong>der</strong> Antragsteller, wie bereits<br />
dargelegt wurde, einen Anspruch darauf, dass nur eine in je<strong>der</strong> Hinsicht rechtmäßige<br />
Abweichung zugelassen wird. Hierzu gehört auch, dass von <strong>der</strong> Abweichung berührte<br />
nicht nachbarschützende öffentliche Belange zutreffend gewürdigt werden.<br />
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.<br />
Der Antragsgegner ist als Unterlegener kostenpflichtig (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die<br />
Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht hat <strong>der</strong> Antragsgegner allein zu<br />
tragen, weil <strong>der</strong> Beigeladene in diesem Verfahren keinen Antrag gestellt hat. Die<br />
Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen <strong>der</strong> unterlegene Antragsgegner und <strong>der</strong><br />
Beigeladene zu gleichen Teilen (§ 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1<br />
ZPO). Diesem dürfen insoweit Kosten auferlegt werden, weil er in dem Beschwerdeverfahren<br />
einen (erfolglosen) Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Dass <strong>der</strong> Beigeladene<br />
seine außergerichtlichen Kosten in <strong>bei</strong>den Rechtszügen selbst trägt, erscheint<br />
schon deswegen billig (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil er unterlegen ist.<br />
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53<br />
Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 9.7.1<br />
des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327).<br />
König Müller Priegl<br />
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