Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - bei der Landesanwaltschaft ...
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Orientierungssatz:<br />
Schwimmbä<strong>der</strong> sind auch dann Sportanlagen im Sinne <strong>der</strong> 18. Bundesimmissionsschutz-<br />
verordnung, wenn sie einzelne Elemente eines Erlebnis- o<strong>der</strong> Spaßbades aufweisen.<br />
Gericht: VGH<br />
Aktenzeichen: 22 B 05.2870<br />
Sachgebietsschlüssel: 1021<br />
Rechtsquellen:<br />
§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 24, § 25 Abs. 2 BImSchG<br />
§ 1, § 2 Abs. 2 Nr. 3, § 5 Abs. 2 18. BImSchV<br />
§ 42 Abs. 2 VwGO<br />
§ 2038, § 2039 BGB<br />
Hauptpunkte:<br />
Anspruch eines Nachbarn auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten gegen Freibadbetrieb;<br />
Freibad als Sportanlage i.S.d. Sportanlagenlärmschutzverordnung;<br />
Ermessensgerechte Ablehnung des Einschreitens <strong>bei</strong> Unverhältnismäßigkeit von<br />
Abwehrmaßnahmen;<br />
Prozessführungsbefugnis eines Eigentümers in ungeteilter Erbengemeinschaft.<br />
Leitsätze:<br />
1. Ein Freibad erfüllt auch dann den Sportanlagenbegriff des § 1 Abs. 2<br />
18. BImSchV, wenn nicht die wettkampforientierte Sportausübung im Vor<strong>der</strong>grund<br />
steht, son<strong>der</strong>n die Ausübung des Breitensports „Schwimmen“ durch die Allgemeinheit;<br />
dies gilt jedenfalls dann, wenn das Freibad auch für die Durchführung<br />
von Wettkämpfen bzw. für Schul- o<strong>der</strong> Vereinssport geeignet ist und regelmäßig<br />
dafür genutzt wird; einzelne Elemente eines Erlebnis- o<strong>der</strong> Spaßbads än<strong>der</strong>n daran<br />
nichts, solange sie <strong>bei</strong> einer Gesamtbetrachtung den Charakter <strong>der</strong> Anlage<br />
nicht prägen.<br />
2. Die Immissionsschutzbehörde darf ein Einschreiten gegen den Betreiber eines<br />
Freibads ablehnen, wenn die in Betracht kommenden Abwehrmaßnahmen im<br />
Verhältnis zu Art, Ausmaß und Dauer <strong>der</strong> Lärmeinwirkungen unverhältnismäßig<br />
wären (hier entschieden für gelegentliche Überschreitungen des Richtwerts für ein
2<br />
allgemeines Wohngebiet während <strong>der</strong> sonn- und feiertäglichen Ruhezeit von<br />
13.00 Uhr - 15.00 Uhr)<br />
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Urteil des 22. Senats vom 24. August 2007<br />
(VG München, Entscheidung vom 20. September 2005, Az.: M 1 K 04.1089)<br />
22 B 05.2870<br />
M 1 K 04.1089<br />
Im Namen des Volkes<br />
In <strong>der</strong> Verwaltungsstreitsache<br />
bevollmächtigt:<br />
Rechtsanwalt<br />
Freistaat Bayern,<br />
<strong>Bayerischer</strong> <strong>Verwaltungsgerichtshof</strong><br />
gegen<br />
vertreten durch die <strong>Landesanwaltschaft</strong> Bayern,<br />
Ludwigstr. 23, 80539 München,<br />
<strong>bei</strong>geladen:<br />
immissionsschutzrechtlichen Einschreitens;<br />
wegen<br />
- Kläger -<br />
- Beklagter -<br />
hier: Berufung <strong>der</strong> Beigeladenen gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsge-<br />
richts München vom 20. September 2005,<br />
erlässt <strong>der</strong> Bayerische <strong>Verwaltungsgerichtshof</strong>, 22. Senat,<br />
durch den Vorsitzenden Richter am <strong>Verwaltungsgerichtshof</strong> Dr. Schenk,
1<br />
den Richter am <strong>Verwaltungsgerichtshof</strong> Hösch,<br />
die Richterin am <strong>Verwaltungsgerichtshof</strong> Koch<br />
aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. August 2007<br />
folgendes<br />
3<br />
am 24. August 2007<br />
Urteil:<br />
I. Auf die Berufung <strong>der</strong> Beigeladenen wird das Urteil des Bayerischen<br />
Verwaltungsgerichts München vom 20. September 2005 in Nr. I wie<br />
folgt abgeän<strong>der</strong>t:<br />
„Die Klage wird abgewiesen.“<br />
II. Die Kostenentscheidung in Nr. II des Urteils des Verwaltungsgerichts<br />
wird wie folgt gefasst:<br />
„Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich <strong>der</strong> au-<br />
ßergerichtlichen Kosten <strong>der</strong> Beigeladenen.“<br />
Von den Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich <strong>der</strong> außer-<br />
gerichtlichen Kosten <strong>der</strong> Beigeladenen trägt <strong>der</strong> Kläger 7/8; <strong>der</strong> Be-<br />
klagte trägt 1/8 <strong>der</strong> Kosten des Berufungsverfahrens.<br />
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kos-<br />
tenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o<strong>der</strong><br />
Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht<br />
<strong>der</strong> jeweilige Kostengläubiger vor <strong>der</strong> Vollstreckung Sicherheit in<br />
gleicher Höhe leistet.<br />
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<br />
Tatbestand:<br />
Der Kläger begehrt vom Beklagten ein immissionsschutzrechtliches Einschrei-<br />
ten gegen den Betrieb des Freibads <strong>der</strong> Beigeladenen.
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3<br />
4<br />
5<br />
Der Kläger ist in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer <strong>der</strong><br />
Grundstücke FlNrn. 902/3, 902/35 und 902/30, jeweils <strong>der</strong> Er bewohnt das Erd-<br />
geschoss des Wohnhauses auf dem Grundstück FlNr. 902/3; das davon südlich<br />
gelegene und ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück FlNr. 902/35<br />
ist vermietet, das weiter südlich gelegene Grundstück FlNr. 902/30 ist unbe-<br />
baut.<br />
Die Beigeladene betreibt auf den Grundstücken FlNrn. 901, 902 und 903, je-<br />
weils ein Freibad; das Freibadgelände grenzt in seinem nordwestlichen Teil<br />
unmittelbar an die bebauten Grundstücke des Klägers an. Der Neubau des<br />
Freibads wurde im Jahre 1964 vom Landratsamt Mühldorf a. Inn genehmigt. Im<br />
Jahr 1988 erfolgte eine weitreichende Sanierung und Erweiterung des Freibads,<br />
im Jahre 1990 wurden zusätzliche Parkflächen geschaffen. Weitere Bauge-<br />
nehmigungen für Einzelanlagen wurden im Jahre 2004 erteilt. Auf dem Grund-<br />
stück FlNr. 902, das unmittelbar östlich an die bebauten Grundstücke des Klä-<br />
gers angrenzt, befinden sich ein Planschbecken sowie ein Kin<strong>der</strong>spielplatz.<br />
Daran anschließend, im Nordteil des Grundstücks FlNr. 901, ist ein ca. 40 m<br />
langes sog. „Aktionsbecken“ mit einer Tiefe von 0,60 m bis 1,30 m und mit ei-<br />
nem Wasserfall auf <strong>der</strong> Nordseite sowie einem Strömungskanal und einem Bo-<br />
densprudler im Südosten errichtet; östlich davon folgt ein 50 m langes Sportbe-<br />
cken mit acht Bahnen, Startblöcken und einer Tiefe von 1,95 m bis 2,48 m.<br />
Nördlich <strong>der</strong> Becken befindet sich eine eigenständige Rutschenanlage mit zwei<br />
Rutschen, dazwischen liegen Technikräume sowie ein kleines Cafe und ein Ki-<br />
osk. Die südlich und östlich <strong>der</strong> Becken gelegene große Liegewiese weist weni-<br />
ge Unterbrechungen durch Sport-und Spielgeräte auf (Minigolfanlage im Süd-<br />
westen, Tischtennisplatten im Süden). An <strong>der</strong> östlichen Grenze des Freibads<br />
befinden sich Anlagen für Beachvolleyball und Streetball. Im südlichen Ein-<br />
gangsbereich des Freibads befinden sich ein Laden, die Kasse, Um-<br />
kleidekabinen und Sanitärräume sowie ein älteres bewohntes Einfamilienhaus.<br />
Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 27. November 2003 an das Land-<br />
ratsamt und bat um immissionsschutzrechtliches Einschreiten.<br />
Unter dem 20. Februar 2004 erhob <strong>der</strong> Kläger Klage auf immissionsschutz-<br />
rechtliches Einschreiten zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und<br />
ließ dort u.a. beantragen, <strong>der</strong> Beklagte solle verpflichtet werden, durch geeig-<br />
nete Maßnahmen sicherzustellen, dass vom Betrieb <strong>der</strong> Beigeladenen auf den<br />
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Grundstücken des Klägers keine höheren Immissionen einträfen, als sie nach<br />
<strong>der</strong> Freizeitlärm-Richtlinie zulässig seien.<br />
Das Verwaltungsgericht gab seiner Klage mit Urteil vom 20. September 2005<br />
insoweit statt und verpflichtete den Beklagten, unter Beachtung seiner<br />
Rechtsauffassung über den Antrag auf immissionsschutzrechtliches Einschrei-<br />
ten zu entscheiden. Der Kläger habe wegen <strong>der</strong> erheblichen Überschreitungen<br />
<strong>der</strong> Richtwerte <strong>der</strong> Freizeitlärm-Richtlinie für ein allgemeines Wohngebiet einen<br />
Anspruch auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten, hinsichtlich <strong>der</strong> Wahl<br />
<strong>der</strong> Mittel stehe dem Beklagten jedoch ein Ermessensspielraum zu.<br />
Die Beigeladene beantragt mit <strong>der</strong> vom <strong>Verwaltungsgerichtshof</strong> zugelassenen<br />
Berufung die Abän<strong>der</strong>ung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts<br />
München vom 20. September 2005 und die Klageabweisung in vollem Umfang.<br />
Die Beigeladene führt aus, entgegen <strong>der</strong> Ansicht des Verwaltungsgerichts sei<br />
nicht die Freizeitlärm-Richtlinie, son<strong>der</strong>n die Sportanlagenlärmschutzverord-<br />
nung anzuwenden, und zwar unmittelbar, weil es sich <strong>bei</strong> dem Freibad um eine<br />
Sportanlage im Sinne dieser Verordnung handele, o<strong>der</strong>, falls man dem nicht<br />
folge, jedenfalls mittelbar, da diese <strong>der</strong> Bewertung des von dem Freibad ausge-<br />
henden Lärms am besten Rechnung trage. Das Verwaltungsgericht habe zu<br />
Unrecht angenommen, dass <strong>der</strong> Kläger Anspruch auf das Schutzniveau eines<br />
allgemeinen Wohngebiets habe. Seine Grundstücke lägen nicht in einem reinen<br />
Wohngebiet, son<strong>der</strong>n allenfalls in einem allgemeinen Wohngebiet, so dass auf-<br />
grund <strong>der</strong> Gemengelage und <strong>der</strong> Ortsrandlage allenfalls ein Anspruch auf die<br />
Einhaltung von Zwischenwerten, nämlich <strong>der</strong> Werte für ein Mischgebiet, be-<br />
stehen könne. Letzteres folge auch daraus, dass das Wohngebiet und das<br />
Freibadgelände nicht isoliert betrachtet werden dürften; es handele sich viel-<br />
mehr um ein einheitliches Gebiet, um einen sog. Ortsteil sui generis. Angesichts<br />
<strong>der</strong> nur geringfügigen Überschreitungen <strong>der</strong> maßgeblichen Richtwerte <strong>der</strong><br />
Sportanlagenlärmschutzverordnung in <strong>der</strong> sonn- und feiertäglichen Ruhezeit,<br />
die seltenen Ereignissen gleichzusetzen seien, sowie <strong>der</strong> nur begrenzten jährli-<br />
chen Freibadsaison seien weitere Lärmschutzmaßnahmen zusätzlich zu den<br />
von <strong>der</strong> Beigeladenen bereits durchgeführten Lärmschutzmaßnahmen unver-<br />
hältnismäßig.<br />
Der Kläger beantragt die Zurückweisung <strong>der</strong> Berufung.<br />
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Er verteidigt das angefochtene Urteil.<br />
Der Beklagte beantragt ebenfalls die Abän<strong>der</strong>ung des Urteils des Bayerischen<br />
Verwaltungsgerichts München vom 20. September 2005 und die Klageabwei-<br />
sung in vollem Umfang.<br />
Der <strong>Verwaltungsgerichtshof</strong> hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augen-<br />
scheins zur Feststellung <strong>der</strong> örtlichen Verhältnisse auf den Grundstücken<br />
FlNrn. 901, 902, 903, 902/3, 902/35 und 902/30 sowie <strong>der</strong> näheren Umgebung.<br />
Auf die Nie<strong>der</strong>schrift über den Augenschein vom 23. August 2007 wird insofern<br />
Bezug genommen.<br />
In <strong>der</strong> mündlichen Verhandlung vom 23. August 2007 hat die Beigeladene fol-<br />
gende Erklärung abgegeben:<br />
„Die Beigeladene verpflichtet sich, das strittige Freibad so zu betreiben, dass<br />
<strong>der</strong> Immissionsrichtwert <strong>der</strong> 18. BImSchV für allgemeine Wohngebiete tagsüber<br />
von 55 dB(A) sowohl innerhalb als auch außerhalb <strong>der</strong> Ruhezeiten am maß-<br />
geblichen Immissionsort, <strong>der</strong> Wohnung des Klägers im Erdgeschoss des Anwe-<br />
sens FlNr. 902/3, nach Maßgabe <strong>der</strong> 18. BImSchV nicht überschritten wird. Die<br />
erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen hierfür werden bis zum 1. Mai 2008 ergriffen.“<br />
Der Beklagte hat daraufhin folgende Erklärung abgegeben:<br />
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18<br />
19<br />
„Der Beklagte verpflichtet sich, für den Fall, dass die Beigeladene ihre Ver-<br />
pflichtung nicht fristgerecht erfüllen sollte, eine nach <strong>der</strong> 18. BImSchV erfor<strong>der</strong>-<br />
liche Anordnung zu erlassen.“<br />
Wegen <strong>der</strong> weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Be-<br />
zug genommen.<br />
7<br />
Entscheidungsgründe:<br />
Die Berufung <strong>der</strong> Beigeladenen hat Erfolg. Nach <strong>der</strong> für die Beurteilung <strong>der</strong> vor-<br />
liegenden Verpflichtungsklage maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeit-<br />
punkt <strong>der</strong> mündlichen Verhandlung des <strong>Verwaltungsgerichtshof</strong>s hat <strong>der</strong> Kläger<br />
keinen Anspruch auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten gegen den Be-<br />
klagten.<br />
I.<br />
Die Klage des Klägers auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten ist nur inso-<br />
weit zulässig, als er sich als Bewohner des Erdgeschosses des Wohnhauses auf<br />
dem Grundstück FlNr. 902/3 im Einwirkungsbereich des Freibads befindet; als<br />
solcher gilt er als Nachbar im Sinne des Immissionsschutzrechtes (vgl. § 3 Abs. 1<br />
BImSchG), und als solcher ist er klagebefugt i.S. von § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. Ja-<br />
rass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, RdNr. 35 zu § 3, RdNr. 120 zu § 5 sowie RdNr. 23<br />
zu § 24, m.w.N.). Dem Kläger mangelt es jedoch an <strong>der</strong> Prozessführungsbefugnis,<br />
d.h. <strong>der</strong> Berechtigung, den prozessualen Anspruch im eigenen Namen geltend zu<br />
machen (§ 42 Abs. 2 VwGO), soweit er als Miterbe <strong>der</strong> Grundstücke FlNrn. 902/3,<br />
902/35 und 902/30 für diese Grundstücke insgesamt Abwehransprüche geltend<br />
macht. Insoweit gehört er nämlich einer ungeteilten Erbengemeinschaft an, <strong>der</strong>en<br />
Mitglie<strong>der</strong> nach Maßgabe <strong>der</strong> §§ 2032 ff. BGB in Bezug auf den Nachlass grund-<br />
sätzlich nur zu gemeinschaftlichem Handeln berechtigt bzw. verpflichtet sind; ge-<br />
mäß § 2038 Abs. 1 BGB steht die Verwaltung des Nachlasses den Erben bis zur<br />
Auseinan<strong>der</strong>setzung nur gemeinschaftlich zu. Die in den § 2038 Abs. 1 Satz 2<br />
Halbsatz 2 und § 2039 Satz 1 BGB enthaltenen Ausnahmen von diesem Grund-<br />
satz, die einen Miterben unter den dort genannten Voraussetzungen berechtigen,<br />
in eigenem Namen und aus eigenem Recht ohne Mitwirkung <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Miter-<br />
ben zu Gunsten <strong>der</strong> Gesamthandsgemeinschaft zum Nachlass gehörende, auch<br />
öffentlich-rechtliche Ansprüche, geltend zu machen und zu diesem Zweck auch<br />
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einzulegen, liegen nicht vor. We<strong>der</strong> ist ein Fall <strong>der</strong>
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Notgeschäftsführung nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB gegeben, die<br />
eine zur Erhaltung des Nachlasses notwendige Maßregel bzw. beson<strong>der</strong>e Dring-<br />
lichkeit voraussetzen würde (vgl. BVerwG vom 28.10.1993 NVwZ-RR 1994, 305<br />
und vom 23.2.2005 NVwZ 2005, 810, jeweils m.w.N.), noch liegt ein Fall <strong>der</strong> ge-<br />
setzlichen Prozessstandschaft nach § 2039 Satz 1 BGB vor. Der Kläger macht<br />
vorliegend keinen Anspruch des Nachlasses gegen einen Nachlassschuldner gel-<br />
tend, <strong>bei</strong> dem <strong>der</strong> Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und je-<br />
<strong>der</strong> Miterbe nur die Leistung an alle Erben for<strong>der</strong>n kann; <strong>der</strong> Kläger begehrt viel-<br />
mehr vom Beklagten ein Vorgehen gegen einen Dritten durch Verwaltungsakt. Er<br />
erstrebt insofern eine materielle Rechtsgestaltung, was von § 2039 Satz 1 BGB<br />
nicht erfasst wird (Palandt, BGB, 65. Aufl. 2006, Rdnr. 5 zu § 2039; Münchner<br />
Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2004, Rdnr. 35 zu § 2039; vgl. auch VGH BW vom<br />
10.7.1991, VBlBW 1992, 14).<br />
II.<br />
Soweit die Klage auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten zulässig ist, ist sie<br />
unbegründet. Im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt <strong>der</strong> mündlichen Ver-<br />
handlung vom 23. August 2007 hat <strong>der</strong> Kläger als Bewohner des Erdgeschosses<br />
des Wohnhauses auf dem Grundstück FlNr. 902/3 keinen Anspruch auf immissi-<br />
onsschutzrechtliches Einschreiten gegen den Beklagten in Bezug auf den Betrieb<br />
des Freibads durch die Beigeladene. Für ein <strong>der</strong>artiges Einschreiten besteht kein<br />
Grund (mehr). Die Beigeladene hat zugesagt, ab dem Beginn <strong>der</strong> Freibadsaison<br />
im Jahre 2008 das Freibad so zu betreiben, dass <strong>der</strong> Immissionsrichtwert <strong>der</strong><br />
18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sport-<br />
anlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV) für allgemeine Wohngebiete tags-<br />
über von 55 dB(A) innerhalb und außerhalb <strong>der</strong> Ruhezeiten an <strong>der</strong> Wohnung des<br />
Klägers im Erdgeschoss des Anwesens FlNr. 902/3 nach Maßgabe <strong>der</strong> genannten<br />
Verordnung nicht überschritten wird. Selbst wenn man dies nicht genügen ließe,<br />
bedürfe es keiner Verurteilung des Beklagten. Der Beklagte hat sich verpflichtet,<br />
für den Fall, dass die Beigeladene diese Verpflichtung nicht fristgerecht erfüllen<br />
sollte, eine nach <strong>der</strong> Sportanlagenlärmschutzverordnung erfor<strong>der</strong>liche Anordnung<br />
zu erlassen. Einen weitergehenden Anspruch auf den Erlass von grundsätzlich im<br />
Ermessen <strong>der</strong> Immissionsschutzbehörde stehenden Anordnungen gemäß § 24<br />
Satz 1 BImSchG und § 5 Abs. 2 18. BImSchV hat <strong>der</strong> Kläger nicht. Der Ver-<br />
waltungsgerichtshof beurteilt das strittige Freibad als Sportanlage im Sinn von § 1<br />
Abs. 2 18. BImSchV (1.) und das dem Kläger gegenüber einzuhaltende Schutzni-<br />
veau als einem allgemeinen Wohngebiet entsprechend (2). Grundsätzlich be-<br />
stimmt sich das einzuhaltende Schutzniveau nach den näheren Maßgaben <strong>der</strong><br />
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Sportanlagenlärmschutzverordnung und ihres Anhangs (z.B. Nr. 1.3.3, Nr. 1.6<br />
des Anhangs). Einen vollständigen Lärmschutz für die sonn- und feiertägliche Ru-<br />
hezeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr durfte das Landratsamt aus Ermessens-<br />
gründen ablehnen (3). Die gleichwohl aufrechterhaltende Klage war daher (insge-<br />
samt) abzuweisen.<br />
1. Entgegen <strong>der</strong> Ansicht des Verwaltungsgerichts und des Klägers ist zur Bestim-<br />
mung <strong>der</strong> Grenze <strong>der</strong> für den Kläger durch den Freibadbetrieb zumutbaren und<br />
damit i.S. des § 3 Abs. 1 BImSchG nicht erheblichen Belästigungen vorliegend auf<br />
die auf <strong>der</strong> Grundlage des § 23 Abs. 1 BImSchG erlassene Sportanlagenlärm-<br />
schutzverordnung abzustellen. Sie stellt zum Schutz <strong>der</strong> Allgemeinheit und <strong>der</strong><br />
Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen Anfor<strong>der</strong>ungen an die Er-<br />
richtung und den Betrieb (immissionsschutzrechtlich) nicht genehmigungsbedürfti-<br />
ger Sportanlagen. Die Richtwerte dieser Verordnung konkretisieren verbindlich die<br />
Zumutbarkeit von Sportlärm. Die Einhaltung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Sportan-<br />
lagenlärmschutzverordnung ist insbeson<strong>der</strong>e zu prüfen, wenn - wie hier - nach<br />
Maßgabe <strong>der</strong> § 24, § 25 BImSchG über aufsichtsbehördliche Maßnahmen zu ent-<br />
scheiden ist (vgl. BVerwG vom 12.8.1999 BVerwGE 109, 246 m.w.N.).<br />
Der Anwendungsbereich <strong>der</strong> Sportanlagenlärmschutzverordnung ist eröffnet, da<br />
es sich <strong>bei</strong> dem Freibad <strong>der</strong> Beigeladenen um eine Sportanlage i.S. von § 1<br />
Abs. 2 18. BImSchV handelt.<br />
Nach <strong>der</strong> Legaldefinition des § 1 Abs. 2 18. BImSchV sind Sportanlagen ortsfeste<br />
Einrichtungen i.S. des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, die zur Sportausübung bestimmt<br />
sind. Damit wird zwar die Notwendigkeit <strong>der</strong> Zweckbestimmung <strong>der</strong> Anlage für den<br />
Sport hervorgehoben, <strong>der</strong> immissionsschutzrechtliche Sportbegriff jedoch nicht de-<br />
finiert. Es existiert auch keine allgemein anerkannte Definition des Begriffs “Sport“<br />
und damit auch des Begriffs „Sportausübung“; aufgrund <strong>der</strong> Bandbreite an sportli-<br />
chen Betätigungen (Breitensport, Leistungssport, Schulsport etc.) erscheint eine<br />
genaue Definition auch nicht möglich (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer,<br />
Umweltrecht, Kommentar, Bd. II, RdNr. 27 zu § 1 18. BImSchV). Es ist aber aner-<br />
kannt, dass sich das Phänomen „Sport“ durch bestimmte Wesensmerkmale defi-<br />
niert; zu diesen gehören die körperliche Bewegung, Wettkampf- bzw. Leistungs-<br />
streben, das Vorhandensein von Regeln und Organisationsformen und die Betäti-<br />
gung als Selbstzweck ohne produktive Absichten (vgl. Reidt/Schiller in Land-<br />
mann/Rohmer a.a.O. m.w.N.). Da<strong>bei</strong> ist jedoch zu beachten, dass die einzelnen<br />
Kriterien <strong>bei</strong> den verschiedenen Erscheinungsformen des Sports ein unterschiedli-<br />
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ches Gewicht besitzen. Sportausübung kann deshalb auch dann vorliegen,<br />
10<br />
wenn einzelne Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Insbeson<strong>der</strong>e <strong>bei</strong>m Freizeit- und<br />
Breitensport kann <strong>bei</strong>spielsweise das Leistungsprinzip nur eingeschränkte Geltung<br />
beanspruchen (vgl. Kuchler NuR 2000, 77 m.w.N.). Zur Sportausübung bestimmt<br />
ist eine Anlage, wenn sie primär, d.h. von ihrem Hauptzweck her <strong>der</strong> Durchführung<br />
von Wettkampfsport und/o<strong>der</strong> <strong>der</strong> körperlichen Ertüchtigung dienen soll (vgl. VGH<br />
BW vom 27.9.2004 NVwZ-RR 2005, 795 m.w.N.; Reidt/Schiller in Land-<br />
mann/Rohmer a.a.O. RdNr. 30).<br />
Ob eine Sportanlage vorliegt, ist demgemäß von einer Würdigung des jeweiligen<br />
Einzelfalls abhängig. Da<strong>bei</strong> ist zu beachten, dass <strong>der</strong> Verordnungsgeber ausge-<br />
hend von <strong>der</strong> sog. Tegelsbarg-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Ur-<br />
teil vom 19.1.1989 BVerwGE 81, 197) die Beson<strong>der</strong>heiten des Sportlärms be-<br />
rücksichtigen und durch ein neues Regelwerk privilegieren wollte. Demgemäß<br />
nimmt <strong>der</strong> Verordnungsgeber in <strong>der</strong> Begründung <strong>der</strong> Verordnung wie<strong>der</strong>holt auf<br />
diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug, <strong>der</strong>en Gegenstand<br />
die von einer typischen Sportanlage ausgehende nachbarliche Lärmbelästigung<br />
war, nämlich einer Bezirkssportanlage mit wechselndem Betrieb wie Schulsport,<br />
nicht organisierter Leichtathletik, organisierten Leichtathletikwettkämpfen, Fußball-<br />
training, einfachen Fußballspielen und Fußballspielen mit Wettkampfcharakter und<br />
anfeuernden Zuschauergruppen (vgl. BT-Drs. 17/91 S. 32 ff./34). Anlass für den<br />
Erlass <strong>der</strong> Verordnung war demgemäß nicht in erster Linie die Absicht, organi-<br />
sierten Wettkampfsport zu privilegieren, son<strong>der</strong>n den von <strong>der</strong> Bevölkerung ausge-<br />
übten Breitensport. Entsprechend heißt es in <strong>der</strong> amtlichen Begründung zu § 1<br />
18. BImSchV (Anwendungsbereich): „…Damit sind fast alle Arten von Sportanla-<br />
gen erfasst: z.B. Fußballstadien, Tennisplätze, Schwimmbä<strong>der</strong>, Eislaufbahnen,<br />
Bowlingbahnen, Sportplätze, Kegelbahnen, Turnhallen…“ (BT-Drs. 17/91 S. 37).
25<br />
26<br />
Freibä<strong>der</strong> können danach Sportanlagen in diesem Sinn sein, und zwar nicht<br />
11<br />
nur dann, wenn es sich um sog. „sportorientierte“ Bä<strong>der</strong> handelt, die in erster Linie<br />
zur Nutzung für Wettkämpfe bzw. für den Schul- o<strong>der</strong> Vereinssport bestimmt sind<br />
und daneben auch <strong>der</strong> Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Eine <strong>der</strong>artige Ab-<br />
grenzung von sog. Sport-Freibä<strong>der</strong>n zu (bloßen) Freizeitbä<strong>der</strong>n würde zu sehr auf<br />
eine For<strong>der</strong>ung nach Wettkampforientiertheit hinauslaufen, die - wie bereits aus-<br />
geführt - schon von <strong>der</strong> Entstehungsgeschichte <strong>der</strong> Verordnung her nicht gerecht-<br />
fertigt erscheint. Zudem würde eine solche Beschränkung des Anwen-<br />
dungsbereichs auch gegen die erkennbare Intention des Verordnungsgebers ver-<br />
stoßen, <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Regelung des § 5 Abs. 2 18. BImSchV Freibä<strong>der</strong> ersichtlich<br />
privilegieren wollte. Nach <strong>der</strong> darin enthaltenen Ausnahmeregelung ist es <strong>der</strong> zu-<br />
ständigen Behörde verboten, dem Betreiber eines Freibads in <strong>der</strong> Zeit zwischen<br />
7.00 Uhr und 22.00 Uhr Betriebszeiten vorzuschreiben, also ihm aufzugeben,<br />
während dieses Zeitraums zeitweise zu schließen. Eine solche Privilegierung<br />
macht nur Sinn für typische Freibä<strong>der</strong>, die sich gerade nicht durch eine beson<strong>der</strong>e<br />
wettkampfartige Orientierung, son<strong>der</strong>n durch ihre allgemeine Nutzung zu Freizeit-<br />
sportzwecken durch die Bevölkerung auszeichnen, da nur <strong>bei</strong> solchen Freibä<strong>der</strong>n<br />
organisatorische Probleme <strong>bei</strong> einer vorübergehenden Schließung, insbeson<strong>der</strong>e<br />
während <strong>der</strong> Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen, auftreten können. Insoweit<br />
muss zur Abgrenzung von bloßen Spaß- und Erlebnisbä<strong>der</strong>n, die hauptsächlich<br />
<strong>der</strong> (bloßen) Freizeitgestaltung <strong>der</strong> Besucher dienen, zu Freibä<strong>der</strong>n, die unter den<br />
Anwendungsbereich <strong>der</strong> Sportanlagenlärmschutzverordnung fallen, darauf abge-<br />
stellt werden, ob ein Freibad <strong>bei</strong> <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Gesamtbetrachtung in erster<br />
Linie (noch) dazu bestimmt und geeignet ist, <strong>der</strong> Allgemeinheit die Ausübung des<br />
Breitensports „Schwimmen“ zu ermöglichen (vgl. Kuchler NuR 2000, 77). Indiz<br />
hierfür kann sein, dass das Freibad jedenfalls eine Eignung zur Durchführung von<br />
Wettkämpfen bzw. für den Schul- o<strong>der</strong> Vereinssport besitzt und dafür auch regel-<br />
mäßig genutzt wird, wenn diese Nutzung auch nicht den Schwerpunkt des Be-<br />
triebs darstellt.<br />
Das Freibad <strong>der</strong> Beigeladenen ist danach eine Sportanlage im Sinn <strong>der</strong><br />
18. Bundes-Immissionsschutzverordnung, auch wenn es zwischenzeitlich einzelne<br />
Elemente eines Erlebnis- o<strong>der</strong> Spaßbads aufweist. Diese sind jedoch im Vergleich<br />
zur typischen Nutzung eines Freibads geringfügig, seine Nutzung ist schwer-<br />
punktmäßig weiterhin auf die Ausübung des Breitensports „Schwimmen“ ausge-<br />
richtet. Das Freibad ermöglicht aufgrund <strong>der</strong> Größe <strong>der</strong> vorhandenen Becken und<br />
<strong>der</strong>en Wassertiefen den Besuchern, zu schwimmen bzw. das Schwimmen zu er-<br />
lernen. Zur Ausübung des Schwimmsports ohne Einschränkungen geeignet ist
27<br />
da<strong>bei</strong> das sog. Sportbecken mit den acht Bahnen sowie den dort angebrachten<br />
Startblöcken. Gleiches gilt letztlich auch für das sog. Aktionsbecken, das nach<br />
12<br />
seiner Größe und Wassertiefe zweifellos das Schwimmen (für Ungeübte) und das<br />
Erlernen des Schwimmens ermöglicht und insoweit mehr einem Nichtschwimmer-<br />
becken gleicht als einem „Attraktionsbecken“. Der Wasserfall und <strong>der</strong> Boden-<br />
sprudler befinden sich jeweils an den Rän<strong>der</strong>n und hin<strong>der</strong>n selbst <strong>bei</strong> <strong>der</strong>en Be-<br />
trieb nicht das Schwimmen bzw. das Erlernen des Schwimmens durch Lernwillige.<br />
Nichts an<strong>der</strong>es gilt für die Strömung des Strömungskanals, die sich in dem Be-<br />
cken fortsetzt; diese ist nicht von einer solchen Stärke, dass sie ein Schwimmen<br />
bzw. das Erlernen des Schwimmens behin<strong>der</strong>n könnte. Diese Attraktionen am<br />
sog. Aktionsbecken sowie die weiteren mehr spaßorientierten Anlagen, insbeson-<br />
<strong>der</strong>e die nicht beson<strong>der</strong>s große Rutschenanlage, sowie das sicherlich aufwändig<br />
gestaltete Planschbecken für die sehr kleinen Kin<strong>der</strong> verän<strong>der</strong>n den Charakter des<br />
Freibads nicht <strong>der</strong>art wesentlich, dass es nun als Spaß- bzw. Erlebnisbad einge-<br />
ordnet werden müsste. Für eine solche Wesensän<strong>der</strong>ung des Freibads erschei-<br />
nen die Spaßelemente als flächenmäßig zu untergeordnet und (noch) zu wenig<br />
prägend. Sie dienen von ihrer Zweckbestimmung her ersichtlich <strong>der</strong> Erhaltung und<br />
<strong>der</strong> zeitgemäßen Nutzung <strong>der</strong> Anlage und bewegen sich insoweit noch im Rah-<br />
men <strong>der</strong> Bandbreite <strong>der</strong> zulässigen Nutzung eines Schwimmbads, das als Sport-<br />
anlage anzusehen ist; <strong>der</strong> Schwerpunkt <strong>der</strong> Nutzung des Freibads liegt nach wie<br />
vor in <strong>der</strong> Ausübung des Breitensports „Schwimmen“. Ein Planschbecken für sehr<br />
kleine Kin<strong>der</strong> stellt hierfür eine sinnvolle Ergänzung dar. Die Ausübung dieses<br />
Breitensports unterliegt auch gewissen Regeln, <strong>der</strong>en Einhaltung durch die Bad-<br />
aufsicht (Bademeister) überwacht wird, sowie einer hinreichenden Organisations-<br />
struktur, die z.B. durch das Vorhandensein von Lautsprecheranlagen gekenn-<br />
zeichnet ist. Insoweit findet die Sportausübung in gewisser Weise organisiert statt,<br />
wenn auch <strong>der</strong> Umfang, in dem sich <strong>der</strong> Einzelne <strong>der</strong> Ausübung des Breitensports<br />
„Schwimmen“ widmet, in keiner Weise vorgegeben ist o<strong>der</strong> kontrolliert wird.<br />
Hinzu kommt vorliegend, dass das Freibad zusätzlich zu organisiertem Schul-,<br />
Vereins- und sonstigem Wettkampfsport sowie zu Trainingszwecken bzw. zur<br />
Durchführung von Schwimmkursen genutzt wird; dies hat die Beigeladene durch<br />
die Vorlage von verschiedenen Bestätigungen (u.a. des Staatlichen Schulamts<br />
Mühldorf a. Inn vom 28.11.2005, Bl. 363 <strong>der</strong> Gerichtsakten) sowie von Zeitungsbe-<br />
richten und Anfragen u.a. von Turnvereinen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Volkshochschule (Bl. 466 ff.<br />
<strong>der</strong> Gerichtsakten) belegt. Insoweit erfüllt das Freibad zwanglos die Merkmale ei-<br />
ner Sportanlage. Diese Nutzung auch für Zwecke des Schul- und Vereinssports<br />
sowie zu Kurs- und Trainingszwecken trägt zusätzlich dazu <strong>bei</strong>, dass das Freibad
28<br />
29<br />
30<br />
insgesamt als Sportanlage angesehen werden kann, da es insgesamt<br />
schwerpunktmäßig <strong>der</strong> Sportausübung dient, sei es des Breitensports o<strong>der</strong> des<br />
Wettkampfsports (vgl. auch Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, a.a.O. RdNr. 32<br />
zu § 1 18. BImSchV). Ein Rückgriff auf die Freizeitlärm-Richtlinie (abgedruckt in<br />
13<br />
NVwZ 1997, 469) verbietet sich angesichts des grundsätzlich abschließenden und<br />
verbindlichen Charakters <strong>der</strong> Sportanlagenlärmschutzverordnung (vgl.<br />
Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, a.a.O. RdNr. 2 zur Vorbemerkung zur<br />
18. BImSchV).<br />
2. Der Kläger hat keinen weitergehenden Anspruch als auf das Lärmschutzniveau<br />
eines allgemeinen Wohngebiets, das ihm die Beigeladene zwischenzeitlich zuge-<br />
standen hat. Grundsätzlich geht auch <strong>der</strong> Kläger davon aus, dass dieses Niveau<br />
die Grenze <strong>der</strong> ihm zumutbaren Lärmbelästigung darstellt. Soweit er darauf ab-<br />
stellt, das Schwimmbad habe als an die Wohnbebauung immer näher heranrü-<br />
ckende Nutzung eine gesteigerte Pflicht zur Rücksichtnahme, und er insoweit von<br />
einem Anspruch auf ein noch höheres Schutzniveau ausgehen sollte, kann ihm<br />
nicht gefolgt werden.<br />
Gemäß § 2 Abs. 6 Sätze 1 und 2 18. BImSchV ist <strong>bei</strong> Anwendung <strong>der</strong> Immissions-<br />
richtwerte nach § 2 Abs. 2 <strong>der</strong> Verordnung grundsätzlich auf die Festsetzungen in<br />
Bebauungsplänen und für den Fall, dass - wie hier - solche nicht bestehen, auf die<br />
Schutzbedürftigkeit <strong>der</strong> Nutzungen in den benachbarten Gebieten <strong>der</strong> emittieren-<br />
den Anlage abzustellen. Auszugehen ist danach zwar zunächst von <strong>der</strong> tatsächli-<br />
chen baulichen Nutzung des Gebiets, in dem das Wohngrundstück des Klägers<br />
gelegen ist; diese entspricht vorliegend einem reinen Wohngebiet (§ 34 Abs. 2<br />
BauGB, § 3 BauNVO). In diesem Gebiet existiert praktisch ausschließlich Wohn-<br />
nutzung; früher vorhandene gewerbliche Nutzungen, wie z.B. <strong>der</strong> Autoteilevertrieb,<br />
bestehen nicht mehr. Die frühere Gaststätte südlich des Freibads wird seit länge-<br />
rem nicht mehr betrieben und liegt zudem so weit entfernt und durch eine Straße<br />
von den Wohnhäusern getrennt, dass sie das maßgebliche Gebiet nicht mehr prä-<br />
gen kann. Die Schutzbedürftigkeit <strong>der</strong> Wohnnutzung des Klägers wird aber durch<br />
die konkreten Umstände <strong>der</strong> Nachbarschaftssituation gemin<strong>der</strong>t. § 2 Abs. 6 Satz 2<br />
18. BImSchV schließt <strong>der</strong>en Berücksichtigung nicht aus und steht einer „Feinab-<br />
stimmung“ nicht entgegen (vgl. BVerwG vom 23.9.1999 DVBl 2000, 192/193).<br />
Das Grundstück des Klägers liegt zum einen am Rande dieses Wohngebiets zum<br />
Außenbereich (§ 35 BauGB) hin, wo sich unmittelbar anschließend das Freibad-<br />
gelände <strong>der</strong> Beigeladenen befindet; dieses nimmt aufgrund <strong>der</strong> dort kaum vorhan-
31<br />
14<br />
denen maßstabbildenden Bebauung nicht mehr am<br />
Bebauungszusammenhang des Wohngebiets des Klägers teil. Zudem wirkt <strong>der</strong><br />
Betrieb des Freibads als solcher als schutzmin<strong>der</strong>nde Vorbelastung. Zwar ist dem<br />
Kläger zuzugestehen, dass das Schwimmbad immer mehr an das Wohngrund-<br />
stück des Klägers herangerückt ist. Das Elternhaus des Klägers (FlNr. 902/35) be-<br />
stand schon 1964, als das Freibad genehmigt wurde. Das Wohnhaus des Klägers<br />
bestand schon 1988, als das Freibad erweitert wurde. An<strong>der</strong>erseits bestehen un-<br />
anfechtbare Baugenehmigungen für das Freibad, die sich nunmehr als Vorbelas-<br />
tung für das klägerische Wohngrundstück auswirken. Nachdem <strong>der</strong> Vater des Klä-<br />
gers als früherer Eigentümer sich nicht gegen die Erweiterung des Freibads frist-<br />
gerecht gewehrt hat, ist die Schutzwürdigkeit des vom Kläger bewohnten Grund-<br />
stücks mit <strong>der</strong> Unanfechtbarkeit <strong>der</strong> Genehmigungen für das Freibadgelände und<br />
mit <strong>der</strong> Aufnahme <strong>der</strong> legalen betrieblichen Nutzung gemin<strong>der</strong>t (vgl. BayVGH vom<br />
31.3.2006 NVwZ-RR 2007, 462 m.w.N.). Aufgrund dieser Vorbelastung und auf-<br />
grund <strong>der</strong> Ortsrandlage des Wohnhauses, das <strong>der</strong> Kläger bewohnt, hat <strong>der</strong> Kläger<br />
einen niedrigeren Schutzanspruch, <strong>der</strong> nach ständiger Rechtsprechung zu einer<br />
Art Mittelwertbildung führt und sich an dem nächstniedrigeren Schutzniveau, hier<br />
eines allgemeinen Wohngebiets, orientieren kann (vgl. BVerwG vom 19.1.1989<br />
BVerwGE 81, 197 m.w.N.). Der von <strong>der</strong> Beigeladenen zugestandene Immissions-<br />
richtwert für allgemeine Wohngebiete (außerhalb <strong>der</strong> Ruhezeiten) von 55 dB(A)<br />
gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 BImSchV entspricht demgemäß dem gesetzlich vorgege-<br />
benen Anspruch des Klägers.<br />
3. Allerdings bleiben die Zusagen des Beklagten und <strong>der</strong> Beigeladenen insoweit<br />
hinter dem grundsätzlich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 24 BImSchG i.V.m. <strong>der</strong><br />
Sportanlagenlärmschutzverordnung maßgeblichen Schutzniveau zurück, als auch<br />
für die Ruhezeiten nur die Einhaltung des Immissionsrichtwerts von 55 dB(A), und<br />
nicht <strong>der</strong> für die Ruhezeiten geltende Richtwert von 50 dB(A) (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3<br />
18. BImSchV) zugesichert wurde. Problematisch ist in diesem Zusammenhang nur<br />
die Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr, da es nur in-<br />
soweit in <strong>der</strong> Vergangenheit zu Richtwertüberschreitungen, und zwar in nicht un-<br />
erheblichem Umfang, gekommen ist und solche Richtwertüberschreitungen, aller-<br />
dings in geringerem Umfang, auch für die Zukunft zu erwarten sind. Dennoch be-<br />
steht kein Anspruch auf Einschreiten gegen den Beklagten über das bereits Zuge-<br />
sagte hinaus. Der Beklagte durfte ein weitergehendes Einschreiten ermessens-<br />
fehlerfrei ablehnen, da weitergehende Abwehrmaßnahmen im Verhältnis zu Art,<br />
Ausmaß und Dauer <strong>der</strong> Lärmeinwirkungen unverhältnismäßig wären.
32<br />
33<br />
Bei <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Frage, ob ein Nachbar einen Anspruch auf<br />
Einschreiten hat, ist zum einen zu beachten, dass § 24 BImSchG den Behörden<br />
für ihre Entscheidung über das Einschreiten gegen schädliche Umweltein-<br />
wirkungen einer Anlage, die unterhalb <strong>der</strong> in § 25 Abs. 2 BImSchG bezeichneten<br />
Grenze (Gefahr für Leben und Gesundheit) bleiben, einen Ermessensspielraum<br />
einräumt. Dies gilt auch, wenn die Immissionen die Nachbarschaft erheblich<br />
benachteiligen o<strong>der</strong> belästigen (vgl. BVerwG vom 21.10.1988 UPR 1989, 224;<br />
BayVGH vom 14.8.2006 Az. 22 ZB 05.2608). § 5 Abs. 2 18. BImSchV belässt es<br />
15<br />
für den Anwendungsbereich <strong>der</strong> 18. Bundes-Immissionsschutzverordnung <strong>bei</strong> die-<br />
sem Ermessensspielraum. Dass <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Einhaltung des zugesicherten Richtwerts<br />
von 55 dB(A) tagsüber gesundheitliche Störungen auftreten könnten, ist nicht er-<br />
sichtlich. Zum an<strong>der</strong>en ist zu beachten, dass Anordnungen nach § 24 Satz 1<br />
BImSchG, <strong>der</strong>en Erlass gegenüber <strong>der</strong> Beigeladenen <strong>der</strong> Kläger erzwingen will,<br />
dem Grundsatz <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit entsprechen müssen, und insbeson<strong>der</strong>e<br />
<strong>der</strong> Nutzen solcher Anordnungen und die Belastungen des Anlagenbetreibers<br />
nicht in einem unangemessenen Verhältnis stehen dürfen (vgl. Jarass, BImSchG,<br />
7. Auflage 2007 RdNr. 16 zu § 24). Dies kommt auch im Mindestmaßgebot des<br />
§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG zum Ausdruck.<br />
Bei <strong>der</strong> Gewichtung <strong>der</strong> Lärmbelästigung für den Kläger spielt zunächst eine Rolle,<br />
dass das Freibad <strong>der</strong> Beigeladenen nur in <strong>der</strong> Badesaison von Mai bis September<br />
eines Jahres geöffnet ist; hinzu kommt, dass es in <strong>der</strong> Vergangenheit nur an be-<br />
son<strong>der</strong>s heißen Tagen <strong>bei</strong> hohen Besucherzahlen zur Überschreitung <strong>der</strong> sonn-<br />
und feiertäglichen Ruhezeit zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr gekommen ist, und<br />
zwar selbst im heißen Sommer 2003 nur an ca. zehn Tagen, somit an deutlich<br />
weniger Tagen, als die Sportanlagenlärmschutzverordnung selbst als selten ein-<br />
stuft (18 Ereignisse/Jahr). Zwar hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt,<br />
dass es sich <strong>bei</strong> diesen Überschreitungen nicht um sog. „seltene Ereignisse“ han-<br />
delt, die schon nach <strong>der</strong> Regelung des § 5 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Nr. 1.5 des Anhangs<br />
18. BImSchV zulässig sind, da ein seltenes Ereignis in diesem Sinn ein besonde-<br />
res, vom regulären Betrieb abweichendes Ereignis sein muss, das gegenüber dem<br />
„Normalbetrieb“ eine eigenständige Bedeutung hat (vgl. Ketteler NVwZ 2002,<br />
1070); die Nutzung einer Freifläche, die aus tatsächlichen Gründen nur <strong>bei</strong> gutem<br />
Wetter und sommerlichen Temperaturen stattfindet, ist kein solches „seltenes Er-<br />
eignis“. Trotzdem kann das seltene Auftreten solcher Überschreitungen im Rah-<br />
men einer Ermessensentscheidung und insbeson<strong>der</strong>e unter Verhält-<br />
nismäßigkeitsgesichtspunkten Berücksichtigung finden. Eine Ermessensentschei-<br />
dung dahingehend, gegen Überschreitungen von Richtwerten im Rahmen <strong>der</strong>
34<br />
35<br />
Wertungen des § 5 Abs. 5 18. BImSchV nicht einzuschreiten, erscheint insbe-<br />
son<strong>der</strong>e in Fällen sachgerecht, in denen die Kostenbelastung für aktive Schall-<br />
schutzmaßnahmen nur zum Schutz vor selten auftretenden Überschreitungen un-<br />
16<br />
verhältnismäßig erscheint und Betriebszeitenregelungen aufgrund normativer Vor-<br />
gabe ausscheiden.<br />
So liegt <strong>der</strong> Fall hier. Eine Ausrichtung aktiver Schallschutzmaßnahmen an dem<br />
Immissionsrichtwert für Ruhezeiten von 50 dB(A) erschiene angesichts <strong>der</strong> zeitlich<br />
auf zwei Stunden begrenzten Überschreitungen an wenigen Tagen im Jahr unver-<br />
hältnismäßig, da zu dessen sicherer Einhaltung wegen des notwendigen Schutzes<br />
auch <strong>der</strong> höheren Geschosse <strong>der</strong> Wohnhäuser Lärmschutzwände von ca. 5 m<br />
Höhe erfor<strong>der</strong>lich wären (vgl. gutachtliche Stellungnahme <strong>der</strong> Steger & Pliening<br />
GmbH vom 22.9.2006 Seite 17, Bl. 462 <strong>der</strong> Gerichtsakten, sowie Nie<strong>der</strong>schrift ü-<br />
ber den Augenschein vom 23.8.2007); die Errichtung solch hoher Lärmschutz-<br />
wände entlang <strong>der</strong> das Freibad umgebenden Wohnbebauung würde nicht nur ho-<br />
he Kosten verursachen, son<strong>der</strong>n wäre auch städtebaulich bedenklich. Betriebs-<br />
zeitenregelungen, die in solchen Fällen in <strong>der</strong> Regel eine sinnvolle Alternative zum<br />
Schutz <strong>der</strong> Anwohner darstellen, scheiden <strong>bei</strong> Freibä<strong>der</strong>n schon nach <strong>der</strong> Wer-<br />
tung des Verordnungsgebers (§ 5 Abs. 2 18. BImSchV) aus. Insoweit erscheint es<br />
zwar unumgänglich, von <strong>der</strong> Beigeladenen zu verlangen, alle ohne weiteres<br />
machbaren organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen, die zusätzlichen Lärm in<br />
dieser Ruhezeit zu vermeiden helfen, ohne dass sie den Freibadbetrieb unange-<br />
messen beeinträchtigen. Dem ist die Beigeladene bereits dadurch nachgekom-<br />
men, dass <strong>der</strong> lärmträchtige Wasserfall in <strong>der</strong> sonn- und feiertäglichen Ruhezeit<br />
zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr nicht betrieben wird; sie hat angekündigt, auch<br />
<strong>der</strong> Strömungskanal könne erfor<strong>der</strong>lichenfalls, d.h. wenn zusätzlicher relevanter<br />
Lärm davon zu erwarten wäre, was bisher vom Kläger nicht vorgetragen o<strong>der</strong><br />
sonst festgestellt wurde, abgeschaltet werden (vgl. Nie<strong>der</strong>schrift über den Augen-<br />
schein vom 23.8.2007 S. 4).<br />
4. Soweit <strong>der</strong> Kläger unter Berufung auf das (baurechtliche) Gebot <strong>der</strong> Rücksicht-<br />
nahme meint, ihm könnten Abwehransprüche auch zustehen, wenn die Immissi-<br />
onsbelastungen noch nicht den Grad erheblicher Nachteile o<strong>der</strong> erheblicher Be-<br />
lästigungen i.S. des § 3 Abs. 1 BImSchG erreichen (vgl. BVerwG vom 4.6.1985<br />
BRS 44 Nr. 65), ist darauf zu verweisen, dass die Zumutbarkeit unter dem Ge-<br />
sichtspunkt des (baurechtlichen) Gebots <strong>der</strong> Rücksichtnahme bereits in den be-<br />
standskräftigen Baugenehmigungen geklärt ist und ein Anspruch auf immissions-<br />
schutzrechtliches Einschreiten gemäß § 22, § 24 BImSchG nur bestehen kann,
36<br />
37<br />
38<br />
39<br />
40<br />
soweit schädliche Umwelteinwirkungen zu verhin<strong>der</strong>n sind. Abgesehen davon<br />
geht das bauplanungsrechtliche Gebot <strong>der</strong> Rücksichtnahme gemäß § 35 Abs. 3<br />
Satz 1 Nr. 3 BauGB <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Abwehr von Lärmeinwirkungen nicht weiter als das<br />
immissionsschutzrechtliche Schutzprinzip.<br />
Kosten: § 154 Abs. 1, § 159 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO; die anteilige Kostentra-<br />
gungspflicht des Beklagten im Berufungsverfahren resultiert aus seinem zurück-<br />
17<br />
genommenen Zulassungsantrag (vgl. Beschluss vom 20.6.2006<br />
Az. 22 ZB 06.1459).<br />
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.<br />
Nichtzulassung <strong>der</strong> Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.<br />
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g<br />
Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung <strong>der</strong> Revision durch Beschwerde zum<br />
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist <strong>bei</strong>m<br />
Bayerischen <strong>Verwaltungsgerichtshof</strong> (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23,<br />
80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach:<br />
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser<br />
Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung<br />
dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Ent-<br />
scheidung bezeichnen. In <strong>der</strong> Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Be-<br />
deutung <strong>der</strong> Rechtssache dargelegt o<strong>der</strong> die Entscheidung des Bundesverwaltungs-<br />
gerichts, des Gemeinsamen Senats <strong>der</strong> obersten Gerichtshöfe des Bundes o<strong>der</strong> des<br />
Bundesverfassungsgerichts, von <strong>der</strong> die Entscheidung des Bayerischen Verwal-<br />
tungsgerichtshofs abweicht, o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verfahrensmangel bezeichnet werden.<br />
Vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich je<strong>der</strong> Beteiligte durch einen Rechts-<br />
anwalt o<strong>der</strong> einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hoch-<br />
schulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten<br />
lassen. Das gilt auch für die Einlegung <strong>der</strong> Beschwerde gegen die Nichtzulassung<br />
<strong>der</strong> Revision. Abweichend davon können sich juristische Personen des öffentlichen<br />
Rechts und Behörden auch durch Beamte o<strong>der</strong> Angestellte mit Befähigung zum<br />
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch<br />
durch Beamte o<strong>der</strong> Angestellte mit Befähigung zum Richteramt <strong>der</strong> zuständigen Auf-
41<br />
42<br />
43<br />
44<br />
sichtsbehörde o<strong>der</strong> des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des<br />
18<br />
Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.<br />
Dr. Schenk Hösch Koch<br />
Beschluss:<br />
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000,-- Euro festge-<br />
setzt (§ 47, § 52 Abs. 1 GKG; wie Vorinstanz).<br />
Dr. Schenk Hösch Koch