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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - bei der Landesanwaltschaft ...

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Orientierungssatz:<br />

Schwimmbä<strong>der</strong> sind auch dann Sportanlagen im Sinne <strong>der</strong> 18. Bundesimmissionsschutz-<br />

verordnung, wenn sie einzelne Elemente eines Erlebnis- o<strong>der</strong> Spaßbades aufweisen.<br />

Gericht: VGH<br />

Aktenzeichen: 22 B 05.2870<br />

Sachgebietsschlüssel: 1021<br />

Rechtsquellen:<br />

§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 24, § 25 Abs. 2 BImSchG<br />

§ 1, § 2 Abs. 2 Nr. 3, § 5 Abs. 2 18. BImSchV<br />

§ 42 Abs. 2 VwGO<br />

§ 2038, § 2039 BGB<br />

Hauptpunkte:<br />

Anspruch eines Nachbarn auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten gegen Freibadbetrieb;<br />

Freibad als Sportanlage i.S.d. Sportanlagenlärmschutzverordnung;<br />

Ermessensgerechte Ablehnung des Einschreitens <strong>bei</strong> Unverhältnismäßigkeit von<br />

Abwehrmaßnahmen;<br />

Prozessführungsbefugnis eines Eigentümers in ungeteilter Erbengemeinschaft.<br />

Leitsätze:<br />

1. Ein Freibad erfüllt auch dann den Sportanlagenbegriff des § 1 Abs. 2<br />

18. BImSchV, wenn nicht die wettkampforientierte Sportausübung im Vor<strong>der</strong>grund<br />

steht, son<strong>der</strong>n die Ausübung des Breitensports „Schwimmen“ durch die Allgemeinheit;<br />

dies gilt jedenfalls dann, wenn das Freibad auch für die Durchführung<br />

von Wettkämpfen bzw. für Schul- o<strong>der</strong> Vereinssport geeignet ist und regelmäßig<br />

dafür genutzt wird; einzelne Elemente eines Erlebnis- o<strong>der</strong> Spaßbads än<strong>der</strong>n daran<br />

nichts, solange sie <strong>bei</strong> einer Gesamtbetrachtung den Charakter <strong>der</strong> Anlage<br />

nicht prägen.<br />

2. Die Immissionsschutzbehörde darf ein Einschreiten gegen den Betreiber eines<br />

Freibads ablehnen, wenn die in Betracht kommenden Abwehrmaßnahmen im<br />

Verhältnis zu Art, Ausmaß und Dauer <strong>der</strong> Lärmeinwirkungen unverhältnismäßig<br />

wären (hier entschieden für gelegentliche Überschreitungen des Richtwerts für ein


2<br />

allgemeines Wohngebiet während <strong>der</strong> sonn- und feiertäglichen Ruhezeit von<br />

13.00 Uhr - 15.00 Uhr)<br />

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Urteil des 22. Senats vom 24. August 2007<br />

(VG München, Entscheidung vom 20. September 2005, Az.: M 1 K 04.1089)<br />

22 B 05.2870<br />

M 1 K 04.1089<br />

Im Namen des Volkes<br />

In <strong>der</strong> Verwaltungsstreitsache<br />

bevollmächtigt:<br />

Rechtsanwalt<br />

Freistaat Bayern,<br />

<strong>Bayerischer</strong> <strong>Verwaltungsgerichtshof</strong><br />

gegen<br />

vertreten durch die <strong>Landesanwaltschaft</strong> Bayern,<br />

Ludwigstr. 23, 80539 München,<br />

<strong>bei</strong>geladen:<br />

immissionsschutzrechtlichen Einschreitens;<br />

wegen<br />

- Kläger -<br />

- Beklagter -<br />

hier: Berufung <strong>der</strong> Beigeladenen gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsge-<br />

richts München vom 20. September 2005,<br />

erlässt <strong>der</strong> Bayerische <strong>Verwaltungsgerichtshof</strong>, 22. Senat,<br />

durch den Vorsitzenden Richter am <strong>Verwaltungsgerichtshof</strong> Dr. Schenk,


1<br />

den Richter am <strong>Verwaltungsgerichtshof</strong> Hösch,<br />

die Richterin am <strong>Verwaltungsgerichtshof</strong> Koch<br />

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. August 2007<br />

folgendes<br />

3<br />

am 24. August 2007<br />

Urteil:<br />

I. Auf die Berufung <strong>der</strong> Beigeladenen wird das Urteil des Bayerischen<br />

Verwaltungsgerichts München vom 20. September 2005 in Nr. I wie<br />

folgt abgeän<strong>der</strong>t:<br />

„Die Klage wird abgewiesen.“<br />

II. Die Kostenentscheidung in Nr. II des Urteils des Verwaltungsgerichts<br />

wird wie folgt gefasst:<br />

„Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich <strong>der</strong> au-<br />

ßergerichtlichen Kosten <strong>der</strong> Beigeladenen.“<br />

Von den Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich <strong>der</strong> außer-<br />

gerichtlichen Kosten <strong>der</strong> Beigeladenen trägt <strong>der</strong> Kläger 7/8; <strong>der</strong> Be-<br />

klagte trägt 1/8 <strong>der</strong> Kosten des Berufungsverfahrens.<br />

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kos-<br />

tenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o<strong>der</strong><br />

Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht<br />

<strong>der</strong> jeweilige Kostengläubiger vor <strong>der</strong> Vollstreckung Sicherheit in<br />

gleicher Höhe leistet.<br />

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<br />

Tatbestand:<br />

Der Kläger begehrt vom Beklagten ein immissionsschutzrechtliches Einschrei-<br />

ten gegen den Betrieb des Freibads <strong>der</strong> Beigeladenen.


2<br />

3<br />

4<br />

5<br />

Der Kläger ist in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer <strong>der</strong><br />

Grundstücke FlNrn. 902/3, 902/35 und 902/30, jeweils <strong>der</strong> Er bewohnt das Erd-<br />

geschoss des Wohnhauses auf dem Grundstück FlNr. 902/3; das davon südlich<br />

gelegene und ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück FlNr. 902/35<br />

ist vermietet, das weiter südlich gelegene Grundstück FlNr. 902/30 ist unbe-<br />

baut.<br />

Die Beigeladene betreibt auf den Grundstücken FlNrn. 901, 902 und 903, je-<br />

weils ein Freibad; das Freibadgelände grenzt in seinem nordwestlichen Teil<br />

unmittelbar an die bebauten Grundstücke des Klägers an. Der Neubau des<br />

Freibads wurde im Jahre 1964 vom Landratsamt Mühldorf a. Inn genehmigt. Im<br />

Jahr 1988 erfolgte eine weitreichende Sanierung und Erweiterung des Freibads,<br />

im Jahre 1990 wurden zusätzliche Parkflächen geschaffen. Weitere Bauge-<br />

nehmigungen für Einzelanlagen wurden im Jahre 2004 erteilt. Auf dem Grund-<br />

stück FlNr. 902, das unmittelbar östlich an die bebauten Grundstücke des Klä-<br />

gers angrenzt, befinden sich ein Planschbecken sowie ein Kin<strong>der</strong>spielplatz.<br />

Daran anschließend, im Nordteil des Grundstücks FlNr. 901, ist ein ca. 40 m<br />

langes sog. „Aktionsbecken“ mit einer Tiefe von 0,60 m bis 1,30 m und mit ei-<br />

nem Wasserfall auf <strong>der</strong> Nordseite sowie einem Strömungskanal und einem Bo-<br />

densprudler im Südosten errichtet; östlich davon folgt ein 50 m langes Sportbe-<br />

cken mit acht Bahnen, Startblöcken und einer Tiefe von 1,95 m bis 2,48 m.<br />

Nördlich <strong>der</strong> Becken befindet sich eine eigenständige Rutschenanlage mit zwei<br />

Rutschen, dazwischen liegen Technikräume sowie ein kleines Cafe und ein Ki-<br />

osk. Die südlich und östlich <strong>der</strong> Becken gelegene große Liegewiese weist weni-<br />

ge Unterbrechungen durch Sport-und Spielgeräte auf (Minigolfanlage im Süd-<br />

westen, Tischtennisplatten im Süden). An <strong>der</strong> östlichen Grenze des Freibads<br />

befinden sich Anlagen für Beachvolleyball und Streetball. Im südlichen Ein-<br />

gangsbereich des Freibads befinden sich ein Laden, die Kasse, Um-<br />

kleidekabinen und Sanitärräume sowie ein älteres bewohntes Einfamilienhaus.<br />

Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 27. November 2003 an das Land-<br />

ratsamt und bat um immissionsschutzrechtliches Einschreiten.<br />

Unter dem 20. Februar 2004 erhob <strong>der</strong> Kläger Klage auf immissionsschutz-<br />

rechtliches Einschreiten zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und<br />

ließ dort u.a. beantragen, <strong>der</strong> Beklagte solle verpflichtet werden, durch geeig-<br />

nete Maßnahmen sicherzustellen, dass vom Betrieb <strong>der</strong> Beigeladenen auf den<br />

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7<br />

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9<br />

Grundstücken des Klägers keine höheren Immissionen einträfen, als sie nach<br />

<strong>der</strong> Freizeitlärm-Richtlinie zulässig seien.<br />

Das Verwaltungsgericht gab seiner Klage mit Urteil vom 20. September 2005<br />

insoweit statt und verpflichtete den Beklagten, unter Beachtung seiner<br />

Rechtsauffassung über den Antrag auf immissionsschutzrechtliches Einschrei-<br />

ten zu entscheiden. Der Kläger habe wegen <strong>der</strong> erheblichen Überschreitungen<br />

<strong>der</strong> Richtwerte <strong>der</strong> Freizeitlärm-Richtlinie für ein allgemeines Wohngebiet einen<br />

Anspruch auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten, hinsichtlich <strong>der</strong> Wahl<br />

<strong>der</strong> Mittel stehe dem Beklagten jedoch ein Ermessensspielraum zu.<br />

Die Beigeladene beantragt mit <strong>der</strong> vom <strong>Verwaltungsgerichtshof</strong> zugelassenen<br />

Berufung die Abän<strong>der</strong>ung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts<br />

München vom 20. September 2005 und die Klageabweisung in vollem Umfang.<br />

Die Beigeladene führt aus, entgegen <strong>der</strong> Ansicht des Verwaltungsgerichts sei<br />

nicht die Freizeitlärm-Richtlinie, son<strong>der</strong>n die Sportanlagenlärmschutzverord-<br />

nung anzuwenden, und zwar unmittelbar, weil es sich <strong>bei</strong> dem Freibad um eine<br />

Sportanlage im Sinne dieser Verordnung handele, o<strong>der</strong>, falls man dem nicht<br />

folge, jedenfalls mittelbar, da diese <strong>der</strong> Bewertung des von dem Freibad ausge-<br />

henden Lärms am besten Rechnung trage. Das Verwaltungsgericht habe zu<br />

Unrecht angenommen, dass <strong>der</strong> Kläger Anspruch auf das Schutzniveau eines<br />

allgemeinen Wohngebiets habe. Seine Grundstücke lägen nicht in einem reinen<br />

Wohngebiet, son<strong>der</strong>n allenfalls in einem allgemeinen Wohngebiet, so dass auf-<br />

grund <strong>der</strong> Gemengelage und <strong>der</strong> Ortsrandlage allenfalls ein Anspruch auf die<br />

Einhaltung von Zwischenwerten, nämlich <strong>der</strong> Werte für ein Mischgebiet, be-<br />

stehen könne. Letzteres folge auch daraus, dass das Wohngebiet und das<br />

Freibadgelände nicht isoliert betrachtet werden dürften; es handele sich viel-<br />

mehr um ein einheitliches Gebiet, um einen sog. Ortsteil sui generis. Angesichts<br />

<strong>der</strong> nur geringfügigen Überschreitungen <strong>der</strong> maßgeblichen Richtwerte <strong>der</strong><br />

Sportanlagenlärmschutzverordnung in <strong>der</strong> sonn- und feiertäglichen Ruhezeit,<br />

die seltenen Ereignissen gleichzusetzen seien, sowie <strong>der</strong> nur begrenzten jährli-<br />

chen Freibadsaison seien weitere Lärmschutzmaßnahmen zusätzlich zu den<br />

von <strong>der</strong> Beigeladenen bereits durchgeführten Lärmschutzmaßnahmen unver-<br />

hältnismäßig.<br />

Der Kläger beantragt die Zurückweisung <strong>der</strong> Berufung.<br />

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13<br />

14<br />

15<br />

Er verteidigt das angefochtene Urteil.<br />

Der Beklagte beantragt ebenfalls die Abän<strong>der</strong>ung des Urteils des Bayerischen<br />

Verwaltungsgerichts München vom 20. September 2005 und die Klageabwei-<br />

sung in vollem Umfang.<br />

Der <strong>Verwaltungsgerichtshof</strong> hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augen-<br />

scheins zur Feststellung <strong>der</strong> örtlichen Verhältnisse auf den Grundstücken<br />

FlNrn. 901, 902, 903, 902/3, 902/35 und 902/30 sowie <strong>der</strong> näheren Umgebung.<br />

Auf die Nie<strong>der</strong>schrift über den Augenschein vom 23. August 2007 wird insofern<br />

Bezug genommen.<br />

In <strong>der</strong> mündlichen Verhandlung vom 23. August 2007 hat die Beigeladene fol-<br />

gende Erklärung abgegeben:<br />

„Die Beigeladene verpflichtet sich, das strittige Freibad so zu betreiben, dass<br />

<strong>der</strong> Immissionsrichtwert <strong>der</strong> 18. BImSchV für allgemeine Wohngebiete tagsüber<br />

von 55 dB(A) sowohl innerhalb als auch außerhalb <strong>der</strong> Ruhezeiten am maß-<br />

geblichen Immissionsort, <strong>der</strong> Wohnung des Klägers im Erdgeschoss des Anwe-<br />

sens FlNr. 902/3, nach Maßgabe <strong>der</strong> 18. BImSchV nicht überschritten wird. Die<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen hierfür werden bis zum 1. Mai 2008 ergriffen.“<br />

Der Beklagte hat daraufhin folgende Erklärung abgegeben:<br />

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18<br />

19<br />

„Der Beklagte verpflichtet sich, für den Fall, dass die Beigeladene ihre Ver-<br />

pflichtung nicht fristgerecht erfüllen sollte, eine nach <strong>der</strong> 18. BImSchV erfor<strong>der</strong>-<br />

liche Anordnung zu erlassen.“<br />

Wegen <strong>der</strong> weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Be-<br />

zug genommen.<br />

7<br />

Entscheidungsgründe:<br />

Die Berufung <strong>der</strong> Beigeladenen hat Erfolg. Nach <strong>der</strong> für die Beurteilung <strong>der</strong> vor-<br />

liegenden Verpflichtungsklage maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeit-<br />

punkt <strong>der</strong> mündlichen Verhandlung des <strong>Verwaltungsgerichtshof</strong>s hat <strong>der</strong> Kläger<br />

keinen Anspruch auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten gegen den Be-<br />

klagten.<br />

I.<br />

Die Klage des Klägers auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten ist nur inso-<br />

weit zulässig, als er sich als Bewohner des Erdgeschosses des Wohnhauses auf<br />

dem Grundstück FlNr. 902/3 im Einwirkungsbereich des Freibads befindet; als<br />

solcher gilt er als Nachbar im Sinne des Immissionsschutzrechtes (vgl. § 3 Abs. 1<br />

BImSchG), und als solcher ist er klagebefugt i.S. von § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. Ja-<br />

rass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, RdNr. 35 zu § 3, RdNr. 120 zu § 5 sowie RdNr. 23<br />

zu § 24, m.w.N.). Dem Kläger mangelt es jedoch an <strong>der</strong> Prozessführungsbefugnis,<br />

d.h. <strong>der</strong> Berechtigung, den prozessualen Anspruch im eigenen Namen geltend zu<br />

machen (§ 42 Abs. 2 VwGO), soweit er als Miterbe <strong>der</strong> Grundstücke FlNrn. 902/3,<br />

902/35 und 902/30 für diese Grundstücke insgesamt Abwehransprüche geltend<br />

macht. Insoweit gehört er nämlich einer ungeteilten Erbengemeinschaft an, <strong>der</strong>en<br />

Mitglie<strong>der</strong> nach Maßgabe <strong>der</strong> §§ 2032 ff. BGB in Bezug auf den Nachlass grund-<br />

sätzlich nur zu gemeinschaftlichem Handeln berechtigt bzw. verpflichtet sind; ge-<br />

mäß § 2038 Abs. 1 BGB steht die Verwaltung des Nachlasses den Erben bis zur<br />

Auseinan<strong>der</strong>setzung nur gemeinschaftlich zu. Die in den § 2038 Abs. 1 Satz 2<br />

Halbsatz 2 und § 2039 Satz 1 BGB enthaltenen Ausnahmen von diesem Grund-<br />

satz, die einen Miterben unter den dort genannten Voraussetzungen berechtigen,<br />

in eigenem Namen und aus eigenem Recht ohne Mitwirkung <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Miter-<br />

ben zu Gunsten <strong>der</strong> Gesamthandsgemeinschaft zum Nachlass gehörende, auch<br />

öffentlich-rechtliche Ansprüche, geltend zu machen und zu diesem Zweck auch<br />

Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einzulegen, liegen nicht vor. We<strong>der</strong> ist ein Fall <strong>der</strong>


20<br />

Notgeschäftsführung nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB gegeben, die<br />

eine zur Erhaltung des Nachlasses notwendige Maßregel bzw. beson<strong>der</strong>e Dring-<br />

lichkeit voraussetzen würde (vgl. BVerwG vom 28.10.1993 NVwZ-RR 1994, 305<br />

und vom 23.2.2005 NVwZ 2005, 810, jeweils m.w.N.), noch liegt ein Fall <strong>der</strong> ge-<br />

setzlichen Prozessstandschaft nach § 2039 Satz 1 BGB vor. Der Kläger macht<br />

vorliegend keinen Anspruch des Nachlasses gegen einen Nachlassschuldner gel-<br />

tend, <strong>bei</strong> dem <strong>der</strong> Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und je-<br />

<strong>der</strong> Miterbe nur die Leistung an alle Erben for<strong>der</strong>n kann; <strong>der</strong> Kläger begehrt viel-<br />

mehr vom Beklagten ein Vorgehen gegen einen Dritten durch Verwaltungsakt. Er<br />

erstrebt insofern eine materielle Rechtsgestaltung, was von § 2039 Satz 1 BGB<br />

nicht erfasst wird (Palandt, BGB, 65. Aufl. 2006, Rdnr. 5 zu § 2039; Münchner<br />

Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2004, Rdnr. 35 zu § 2039; vgl. auch VGH BW vom<br />

10.7.1991, VBlBW 1992, 14).<br />

II.<br />

Soweit die Klage auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten zulässig ist, ist sie<br />

unbegründet. Im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt <strong>der</strong> mündlichen Ver-<br />

handlung vom 23. August 2007 hat <strong>der</strong> Kläger als Bewohner des Erdgeschosses<br />

des Wohnhauses auf dem Grundstück FlNr. 902/3 keinen Anspruch auf immissi-<br />

onsschutzrechtliches Einschreiten gegen den Beklagten in Bezug auf den Betrieb<br />

des Freibads durch die Beigeladene. Für ein <strong>der</strong>artiges Einschreiten besteht kein<br />

Grund (mehr). Die Beigeladene hat zugesagt, ab dem Beginn <strong>der</strong> Freibadsaison<br />

im Jahre 2008 das Freibad so zu betreiben, dass <strong>der</strong> Immissionsrichtwert <strong>der</strong><br />

18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sport-<br />

anlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV) für allgemeine Wohngebiete tags-<br />

über von 55 dB(A) innerhalb und außerhalb <strong>der</strong> Ruhezeiten an <strong>der</strong> Wohnung des<br />

Klägers im Erdgeschoss des Anwesens FlNr. 902/3 nach Maßgabe <strong>der</strong> genannten<br />

Verordnung nicht überschritten wird. Selbst wenn man dies nicht genügen ließe,<br />

bedürfe es keiner Verurteilung des Beklagten. Der Beklagte hat sich verpflichtet,<br />

für den Fall, dass die Beigeladene diese Verpflichtung nicht fristgerecht erfüllen<br />

sollte, eine nach <strong>der</strong> Sportanlagenlärmschutzverordnung erfor<strong>der</strong>liche Anordnung<br />

zu erlassen. Einen weitergehenden Anspruch auf den Erlass von grundsätzlich im<br />

Ermessen <strong>der</strong> Immissionsschutzbehörde stehenden Anordnungen gemäß § 24<br />

Satz 1 BImSchG und § 5 Abs. 2 18. BImSchV hat <strong>der</strong> Kläger nicht. Der Ver-<br />

waltungsgerichtshof beurteilt das strittige Freibad als Sportanlage im Sinn von § 1<br />

Abs. 2 18. BImSchV (1.) und das dem Kläger gegenüber einzuhaltende Schutzni-<br />

veau als einem allgemeinen Wohngebiet entsprechend (2). Grundsätzlich be-<br />

stimmt sich das einzuhaltende Schutzniveau nach den näheren Maßgaben <strong>der</strong><br />

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21<br />

22<br />

23<br />

Sportanlagenlärmschutzverordnung und ihres Anhangs (z.B. Nr. 1.3.3, Nr. 1.6<br />

des Anhangs). Einen vollständigen Lärmschutz für die sonn- und feiertägliche Ru-<br />

hezeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr durfte das Landratsamt aus Ermessens-<br />

gründen ablehnen (3). Die gleichwohl aufrechterhaltende Klage war daher (insge-<br />

samt) abzuweisen.<br />

1. Entgegen <strong>der</strong> Ansicht des Verwaltungsgerichts und des Klägers ist zur Bestim-<br />

mung <strong>der</strong> Grenze <strong>der</strong> für den Kläger durch den Freibadbetrieb zumutbaren und<br />

damit i.S. des § 3 Abs. 1 BImSchG nicht erheblichen Belästigungen vorliegend auf<br />

die auf <strong>der</strong> Grundlage des § 23 Abs. 1 BImSchG erlassene Sportanlagenlärm-<br />

schutzverordnung abzustellen. Sie stellt zum Schutz <strong>der</strong> Allgemeinheit und <strong>der</strong><br />

Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen Anfor<strong>der</strong>ungen an die Er-<br />

richtung und den Betrieb (immissionsschutzrechtlich) nicht genehmigungsbedürfti-<br />

ger Sportanlagen. Die Richtwerte dieser Verordnung konkretisieren verbindlich die<br />

Zumutbarkeit von Sportlärm. Die Einhaltung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Sportan-<br />

lagenlärmschutzverordnung ist insbeson<strong>der</strong>e zu prüfen, wenn - wie hier - nach<br />

Maßgabe <strong>der</strong> § 24, § 25 BImSchG über aufsichtsbehördliche Maßnahmen zu ent-<br />

scheiden ist (vgl. BVerwG vom 12.8.1999 BVerwGE 109, 246 m.w.N.).<br />

Der Anwendungsbereich <strong>der</strong> Sportanlagenlärmschutzverordnung ist eröffnet, da<br />

es sich <strong>bei</strong> dem Freibad <strong>der</strong> Beigeladenen um eine Sportanlage i.S. von § 1<br />

Abs. 2 18. BImSchV handelt.<br />

Nach <strong>der</strong> Legaldefinition des § 1 Abs. 2 18. BImSchV sind Sportanlagen ortsfeste<br />

Einrichtungen i.S. des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, die zur Sportausübung bestimmt<br />

sind. Damit wird zwar die Notwendigkeit <strong>der</strong> Zweckbestimmung <strong>der</strong> Anlage für den<br />

Sport hervorgehoben, <strong>der</strong> immissionsschutzrechtliche Sportbegriff jedoch nicht de-<br />

finiert. Es existiert auch keine allgemein anerkannte Definition des Begriffs “Sport“<br />

und damit auch des Begriffs „Sportausübung“; aufgrund <strong>der</strong> Bandbreite an sportli-<br />

chen Betätigungen (Breitensport, Leistungssport, Schulsport etc.) erscheint eine<br />

genaue Definition auch nicht möglich (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer,<br />

Umweltrecht, Kommentar, Bd. II, RdNr. 27 zu § 1 18. BImSchV). Es ist aber aner-<br />

kannt, dass sich das Phänomen „Sport“ durch bestimmte Wesensmerkmale defi-<br />

niert; zu diesen gehören die körperliche Bewegung, Wettkampf- bzw. Leistungs-<br />

streben, das Vorhandensein von Regeln und Organisationsformen und die Betäti-<br />

gung als Selbstzweck ohne produktive Absichten (vgl. Reidt/Schiller in Land-<br />

mann/Rohmer a.a.O. m.w.N.). Da<strong>bei</strong> ist jedoch zu beachten, dass die einzelnen<br />

Kriterien <strong>bei</strong> den verschiedenen Erscheinungsformen des Sports ein unterschiedli-<br />

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24<br />

ches Gewicht besitzen. Sportausübung kann deshalb auch dann vorliegen,<br />

10<br />

wenn einzelne Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Insbeson<strong>der</strong>e <strong>bei</strong>m Freizeit- und<br />

Breitensport kann <strong>bei</strong>spielsweise das Leistungsprinzip nur eingeschränkte Geltung<br />

beanspruchen (vgl. Kuchler NuR 2000, 77 m.w.N.). Zur Sportausübung bestimmt<br />

ist eine Anlage, wenn sie primär, d.h. von ihrem Hauptzweck her <strong>der</strong> Durchführung<br />

von Wettkampfsport und/o<strong>der</strong> <strong>der</strong> körperlichen Ertüchtigung dienen soll (vgl. VGH<br />

BW vom 27.9.2004 NVwZ-RR 2005, 795 m.w.N.; Reidt/Schiller in Land-<br />

mann/Rohmer a.a.O. RdNr. 30).<br />

Ob eine Sportanlage vorliegt, ist demgemäß von einer Würdigung des jeweiligen<br />

Einzelfalls abhängig. Da<strong>bei</strong> ist zu beachten, dass <strong>der</strong> Verordnungsgeber ausge-<br />

hend von <strong>der</strong> sog. Tegelsbarg-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Ur-<br />

teil vom 19.1.1989 BVerwGE 81, 197) die Beson<strong>der</strong>heiten des Sportlärms be-<br />

rücksichtigen und durch ein neues Regelwerk privilegieren wollte. Demgemäß<br />

nimmt <strong>der</strong> Verordnungsgeber in <strong>der</strong> Begründung <strong>der</strong> Verordnung wie<strong>der</strong>holt auf<br />

diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug, <strong>der</strong>en Gegenstand<br />

die von einer typischen Sportanlage ausgehende nachbarliche Lärmbelästigung<br />

war, nämlich einer Bezirkssportanlage mit wechselndem Betrieb wie Schulsport,<br />

nicht organisierter Leichtathletik, organisierten Leichtathletikwettkämpfen, Fußball-<br />

training, einfachen Fußballspielen und Fußballspielen mit Wettkampfcharakter und<br />

anfeuernden Zuschauergruppen (vgl. BT-Drs. 17/91 S. 32 ff./34). Anlass für den<br />

Erlass <strong>der</strong> Verordnung war demgemäß nicht in erster Linie die Absicht, organi-<br />

sierten Wettkampfsport zu privilegieren, son<strong>der</strong>n den von <strong>der</strong> Bevölkerung ausge-<br />

übten Breitensport. Entsprechend heißt es in <strong>der</strong> amtlichen Begründung zu § 1<br />

18. BImSchV (Anwendungsbereich): „…Damit sind fast alle Arten von Sportanla-<br />

gen erfasst: z.B. Fußballstadien, Tennisplätze, Schwimmbä<strong>der</strong>, Eislaufbahnen,<br />

Bowlingbahnen, Sportplätze, Kegelbahnen, Turnhallen…“ (BT-Drs. 17/91 S. 37).


25<br />

26<br />

Freibä<strong>der</strong> können danach Sportanlagen in diesem Sinn sein, und zwar nicht<br />

11<br />

nur dann, wenn es sich um sog. „sportorientierte“ Bä<strong>der</strong> handelt, die in erster Linie<br />

zur Nutzung für Wettkämpfe bzw. für den Schul- o<strong>der</strong> Vereinssport bestimmt sind<br />

und daneben auch <strong>der</strong> Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Eine <strong>der</strong>artige Ab-<br />

grenzung von sog. Sport-Freibä<strong>der</strong>n zu (bloßen) Freizeitbä<strong>der</strong>n würde zu sehr auf<br />

eine For<strong>der</strong>ung nach Wettkampforientiertheit hinauslaufen, die - wie bereits aus-<br />

geführt - schon von <strong>der</strong> Entstehungsgeschichte <strong>der</strong> Verordnung her nicht gerecht-<br />

fertigt erscheint. Zudem würde eine solche Beschränkung des Anwen-<br />

dungsbereichs auch gegen die erkennbare Intention des Verordnungsgebers ver-<br />

stoßen, <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Regelung des § 5 Abs. 2 18. BImSchV Freibä<strong>der</strong> ersichtlich<br />

privilegieren wollte. Nach <strong>der</strong> darin enthaltenen Ausnahmeregelung ist es <strong>der</strong> zu-<br />

ständigen Behörde verboten, dem Betreiber eines Freibads in <strong>der</strong> Zeit zwischen<br />

7.00 Uhr und 22.00 Uhr Betriebszeiten vorzuschreiben, also ihm aufzugeben,<br />

während dieses Zeitraums zeitweise zu schließen. Eine solche Privilegierung<br />

macht nur Sinn für typische Freibä<strong>der</strong>, die sich gerade nicht durch eine beson<strong>der</strong>e<br />

wettkampfartige Orientierung, son<strong>der</strong>n durch ihre allgemeine Nutzung zu Freizeit-<br />

sportzwecken durch die Bevölkerung auszeichnen, da nur <strong>bei</strong> solchen Freibä<strong>der</strong>n<br />

organisatorische Probleme <strong>bei</strong> einer vorübergehenden Schließung, insbeson<strong>der</strong>e<br />

während <strong>der</strong> Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen, auftreten können. Insoweit<br />

muss zur Abgrenzung von bloßen Spaß- und Erlebnisbä<strong>der</strong>n, die hauptsächlich<br />

<strong>der</strong> (bloßen) Freizeitgestaltung <strong>der</strong> Besucher dienen, zu Freibä<strong>der</strong>n, die unter den<br />

Anwendungsbereich <strong>der</strong> Sportanlagenlärmschutzverordnung fallen, darauf abge-<br />

stellt werden, ob ein Freibad <strong>bei</strong> <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Gesamtbetrachtung in erster<br />

Linie (noch) dazu bestimmt und geeignet ist, <strong>der</strong> Allgemeinheit die Ausübung des<br />

Breitensports „Schwimmen“ zu ermöglichen (vgl. Kuchler NuR 2000, 77). Indiz<br />

hierfür kann sein, dass das Freibad jedenfalls eine Eignung zur Durchführung von<br />

Wettkämpfen bzw. für den Schul- o<strong>der</strong> Vereinssport besitzt und dafür auch regel-<br />

mäßig genutzt wird, wenn diese Nutzung auch nicht den Schwerpunkt des Be-<br />

triebs darstellt.<br />

Das Freibad <strong>der</strong> Beigeladenen ist danach eine Sportanlage im Sinn <strong>der</strong><br />

18. Bundes-Immissionsschutzverordnung, auch wenn es zwischenzeitlich einzelne<br />

Elemente eines Erlebnis- o<strong>der</strong> Spaßbads aufweist. Diese sind jedoch im Vergleich<br />

zur typischen Nutzung eines Freibads geringfügig, seine Nutzung ist schwer-<br />

punktmäßig weiterhin auf die Ausübung des Breitensports „Schwimmen“ ausge-<br />

richtet. Das Freibad ermöglicht aufgrund <strong>der</strong> Größe <strong>der</strong> vorhandenen Becken und<br />

<strong>der</strong>en Wassertiefen den Besuchern, zu schwimmen bzw. das Schwimmen zu er-<br />

lernen. Zur Ausübung des Schwimmsports ohne Einschränkungen geeignet ist


27<br />

da<strong>bei</strong> das sog. Sportbecken mit den acht Bahnen sowie den dort angebrachten<br />

Startblöcken. Gleiches gilt letztlich auch für das sog. Aktionsbecken, das nach<br />

12<br />

seiner Größe und Wassertiefe zweifellos das Schwimmen (für Ungeübte) und das<br />

Erlernen des Schwimmens ermöglicht und insoweit mehr einem Nichtschwimmer-<br />

becken gleicht als einem „Attraktionsbecken“. Der Wasserfall und <strong>der</strong> Boden-<br />

sprudler befinden sich jeweils an den Rän<strong>der</strong>n und hin<strong>der</strong>n selbst <strong>bei</strong> <strong>der</strong>en Be-<br />

trieb nicht das Schwimmen bzw. das Erlernen des Schwimmens durch Lernwillige.<br />

Nichts an<strong>der</strong>es gilt für die Strömung des Strömungskanals, die sich in dem Be-<br />

cken fortsetzt; diese ist nicht von einer solchen Stärke, dass sie ein Schwimmen<br />

bzw. das Erlernen des Schwimmens behin<strong>der</strong>n könnte. Diese Attraktionen am<br />

sog. Aktionsbecken sowie die weiteren mehr spaßorientierten Anlagen, insbeson-<br />

<strong>der</strong>e die nicht beson<strong>der</strong>s große Rutschenanlage, sowie das sicherlich aufwändig<br />

gestaltete Planschbecken für die sehr kleinen Kin<strong>der</strong> verän<strong>der</strong>n den Charakter des<br />

Freibads nicht <strong>der</strong>art wesentlich, dass es nun als Spaß- bzw. Erlebnisbad einge-<br />

ordnet werden müsste. Für eine solche Wesensän<strong>der</strong>ung des Freibads erschei-<br />

nen die Spaßelemente als flächenmäßig zu untergeordnet und (noch) zu wenig<br />

prägend. Sie dienen von ihrer Zweckbestimmung her ersichtlich <strong>der</strong> Erhaltung und<br />

<strong>der</strong> zeitgemäßen Nutzung <strong>der</strong> Anlage und bewegen sich insoweit noch im Rah-<br />

men <strong>der</strong> Bandbreite <strong>der</strong> zulässigen Nutzung eines Schwimmbads, das als Sport-<br />

anlage anzusehen ist; <strong>der</strong> Schwerpunkt <strong>der</strong> Nutzung des Freibads liegt nach wie<br />

vor in <strong>der</strong> Ausübung des Breitensports „Schwimmen“. Ein Planschbecken für sehr<br />

kleine Kin<strong>der</strong> stellt hierfür eine sinnvolle Ergänzung dar. Die Ausübung dieses<br />

Breitensports unterliegt auch gewissen Regeln, <strong>der</strong>en Einhaltung durch die Bad-<br />

aufsicht (Bademeister) überwacht wird, sowie einer hinreichenden Organisations-<br />

struktur, die z.B. durch das Vorhandensein von Lautsprecheranlagen gekenn-<br />

zeichnet ist. Insoweit findet die Sportausübung in gewisser Weise organisiert statt,<br />

wenn auch <strong>der</strong> Umfang, in dem sich <strong>der</strong> Einzelne <strong>der</strong> Ausübung des Breitensports<br />

„Schwimmen“ widmet, in keiner Weise vorgegeben ist o<strong>der</strong> kontrolliert wird.<br />

Hinzu kommt vorliegend, dass das Freibad zusätzlich zu organisiertem Schul-,<br />

Vereins- und sonstigem Wettkampfsport sowie zu Trainingszwecken bzw. zur<br />

Durchführung von Schwimmkursen genutzt wird; dies hat die Beigeladene durch<br />

die Vorlage von verschiedenen Bestätigungen (u.a. des Staatlichen Schulamts<br />

Mühldorf a. Inn vom 28.11.2005, Bl. 363 <strong>der</strong> Gerichtsakten) sowie von Zeitungsbe-<br />

richten und Anfragen u.a. von Turnvereinen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Volkshochschule (Bl. 466 ff.<br />

<strong>der</strong> Gerichtsakten) belegt. Insoweit erfüllt das Freibad zwanglos die Merkmale ei-<br />

ner Sportanlage. Diese Nutzung auch für Zwecke des Schul- und Vereinssports<br />

sowie zu Kurs- und Trainingszwecken trägt zusätzlich dazu <strong>bei</strong>, dass das Freibad


28<br />

29<br />

30<br />

insgesamt als Sportanlage angesehen werden kann, da es insgesamt<br />

schwerpunktmäßig <strong>der</strong> Sportausübung dient, sei es des Breitensports o<strong>der</strong> des<br />

Wettkampfsports (vgl. auch Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, a.a.O. RdNr. 32<br />

zu § 1 18. BImSchV). Ein Rückgriff auf die Freizeitlärm-Richtlinie (abgedruckt in<br />

13<br />

NVwZ 1997, 469) verbietet sich angesichts des grundsätzlich abschließenden und<br />

verbindlichen Charakters <strong>der</strong> Sportanlagenlärmschutzverordnung (vgl.<br />

Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, a.a.O. RdNr. 2 zur Vorbemerkung zur<br />

18. BImSchV).<br />

2. Der Kläger hat keinen weitergehenden Anspruch als auf das Lärmschutzniveau<br />

eines allgemeinen Wohngebiets, das ihm die Beigeladene zwischenzeitlich zuge-<br />

standen hat. Grundsätzlich geht auch <strong>der</strong> Kläger davon aus, dass dieses Niveau<br />

die Grenze <strong>der</strong> ihm zumutbaren Lärmbelästigung darstellt. Soweit er darauf ab-<br />

stellt, das Schwimmbad habe als an die Wohnbebauung immer näher heranrü-<br />

ckende Nutzung eine gesteigerte Pflicht zur Rücksichtnahme, und er insoweit von<br />

einem Anspruch auf ein noch höheres Schutzniveau ausgehen sollte, kann ihm<br />

nicht gefolgt werden.<br />

Gemäß § 2 Abs. 6 Sätze 1 und 2 18. BImSchV ist <strong>bei</strong> Anwendung <strong>der</strong> Immissions-<br />

richtwerte nach § 2 Abs. 2 <strong>der</strong> Verordnung grundsätzlich auf die Festsetzungen in<br />

Bebauungsplänen und für den Fall, dass - wie hier - solche nicht bestehen, auf die<br />

Schutzbedürftigkeit <strong>der</strong> Nutzungen in den benachbarten Gebieten <strong>der</strong> emittieren-<br />

den Anlage abzustellen. Auszugehen ist danach zwar zunächst von <strong>der</strong> tatsächli-<br />

chen baulichen Nutzung des Gebiets, in dem das Wohngrundstück des Klägers<br />

gelegen ist; diese entspricht vorliegend einem reinen Wohngebiet (§ 34 Abs. 2<br />

BauGB, § 3 BauNVO). In diesem Gebiet existiert praktisch ausschließlich Wohn-<br />

nutzung; früher vorhandene gewerbliche Nutzungen, wie z.B. <strong>der</strong> Autoteilevertrieb,<br />

bestehen nicht mehr. Die frühere Gaststätte südlich des Freibads wird seit länge-<br />

rem nicht mehr betrieben und liegt zudem so weit entfernt und durch eine Straße<br />

von den Wohnhäusern getrennt, dass sie das maßgebliche Gebiet nicht mehr prä-<br />

gen kann. Die Schutzbedürftigkeit <strong>der</strong> Wohnnutzung des Klägers wird aber durch<br />

die konkreten Umstände <strong>der</strong> Nachbarschaftssituation gemin<strong>der</strong>t. § 2 Abs. 6 Satz 2<br />

18. BImSchV schließt <strong>der</strong>en Berücksichtigung nicht aus und steht einer „Feinab-<br />

stimmung“ nicht entgegen (vgl. BVerwG vom 23.9.1999 DVBl 2000, 192/193).<br />

Das Grundstück des Klägers liegt zum einen am Rande dieses Wohngebiets zum<br />

Außenbereich (§ 35 BauGB) hin, wo sich unmittelbar anschließend das Freibad-<br />

gelände <strong>der</strong> Beigeladenen befindet; dieses nimmt aufgrund <strong>der</strong> dort kaum vorhan-


31<br />

14<br />

denen maßstabbildenden Bebauung nicht mehr am<br />

Bebauungszusammenhang des Wohngebiets des Klägers teil. Zudem wirkt <strong>der</strong><br />

Betrieb des Freibads als solcher als schutzmin<strong>der</strong>nde Vorbelastung. Zwar ist dem<br />

Kläger zuzugestehen, dass das Schwimmbad immer mehr an das Wohngrund-<br />

stück des Klägers herangerückt ist. Das Elternhaus des Klägers (FlNr. 902/35) be-<br />

stand schon 1964, als das Freibad genehmigt wurde. Das Wohnhaus des Klägers<br />

bestand schon 1988, als das Freibad erweitert wurde. An<strong>der</strong>erseits bestehen un-<br />

anfechtbare Baugenehmigungen für das Freibad, die sich nunmehr als Vorbelas-<br />

tung für das klägerische Wohngrundstück auswirken. Nachdem <strong>der</strong> Vater des Klä-<br />

gers als früherer Eigentümer sich nicht gegen die Erweiterung des Freibads frist-<br />

gerecht gewehrt hat, ist die Schutzwürdigkeit des vom Kläger bewohnten Grund-<br />

stücks mit <strong>der</strong> Unanfechtbarkeit <strong>der</strong> Genehmigungen für das Freibadgelände und<br />

mit <strong>der</strong> Aufnahme <strong>der</strong> legalen betrieblichen Nutzung gemin<strong>der</strong>t (vgl. BayVGH vom<br />

31.3.2006 NVwZ-RR 2007, 462 m.w.N.). Aufgrund dieser Vorbelastung und auf-<br />

grund <strong>der</strong> Ortsrandlage des Wohnhauses, das <strong>der</strong> Kläger bewohnt, hat <strong>der</strong> Kläger<br />

einen niedrigeren Schutzanspruch, <strong>der</strong> nach ständiger Rechtsprechung zu einer<br />

Art Mittelwertbildung führt und sich an dem nächstniedrigeren Schutzniveau, hier<br />

eines allgemeinen Wohngebiets, orientieren kann (vgl. BVerwG vom 19.1.1989<br />

BVerwGE 81, 197 m.w.N.). Der von <strong>der</strong> Beigeladenen zugestandene Immissions-<br />

richtwert für allgemeine Wohngebiete (außerhalb <strong>der</strong> Ruhezeiten) von 55 dB(A)<br />

gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 BImSchV entspricht demgemäß dem gesetzlich vorgege-<br />

benen Anspruch des Klägers.<br />

3. Allerdings bleiben die Zusagen des Beklagten und <strong>der</strong> Beigeladenen insoweit<br />

hinter dem grundsätzlich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 24 BImSchG i.V.m. <strong>der</strong><br />

Sportanlagenlärmschutzverordnung maßgeblichen Schutzniveau zurück, als auch<br />

für die Ruhezeiten nur die Einhaltung des Immissionsrichtwerts von 55 dB(A), und<br />

nicht <strong>der</strong> für die Ruhezeiten geltende Richtwert von 50 dB(A) (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3<br />

18. BImSchV) zugesichert wurde. Problematisch ist in diesem Zusammenhang nur<br />

die Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr, da es nur in-<br />

soweit in <strong>der</strong> Vergangenheit zu Richtwertüberschreitungen, und zwar in nicht un-<br />

erheblichem Umfang, gekommen ist und solche Richtwertüberschreitungen, aller-<br />

dings in geringerem Umfang, auch für die Zukunft zu erwarten sind. Dennoch be-<br />

steht kein Anspruch auf Einschreiten gegen den Beklagten über das bereits Zuge-<br />

sagte hinaus. Der Beklagte durfte ein weitergehendes Einschreiten ermessens-<br />

fehlerfrei ablehnen, da weitergehende Abwehrmaßnahmen im Verhältnis zu Art,<br />

Ausmaß und Dauer <strong>der</strong> Lärmeinwirkungen unverhältnismäßig wären.


32<br />

33<br />

Bei <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Frage, ob ein Nachbar einen Anspruch auf<br />

Einschreiten hat, ist zum einen zu beachten, dass § 24 BImSchG den Behörden<br />

für ihre Entscheidung über das Einschreiten gegen schädliche Umweltein-<br />

wirkungen einer Anlage, die unterhalb <strong>der</strong> in § 25 Abs. 2 BImSchG bezeichneten<br />

Grenze (Gefahr für Leben und Gesundheit) bleiben, einen Ermessensspielraum<br />

einräumt. Dies gilt auch, wenn die Immissionen die Nachbarschaft erheblich<br />

benachteiligen o<strong>der</strong> belästigen (vgl. BVerwG vom 21.10.1988 UPR 1989, 224;<br />

BayVGH vom 14.8.2006 Az. 22 ZB 05.2608). § 5 Abs. 2 18. BImSchV belässt es<br />

15<br />

für den Anwendungsbereich <strong>der</strong> 18. Bundes-Immissionsschutzverordnung <strong>bei</strong> die-<br />

sem Ermessensspielraum. Dass <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Einhaltung des zugesicherten Richtwerts<br />

von 55 dB(A) tagsüber gesundheitliche Störungen auftreten könnten, ist nicht er-<br />

sichtlich. Zum an<strong>der</strong>en ist zu beachten, dass Anordnungen nach § 24 Satz 1<br />

BImSchG, <strong>der</strong>en Erlass gegenüber <strong>der</strong> Beigeladenen <strong>der</strong> Kläger erzwingen will,<br />

dem Grundsatz <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit entsprechen müssen, und insbeson<strong>der</strong>e<br />

<strong>der</strong> Nutzen solcher Anordnungen und die Belastungen des Anlagenbetreibers<br />

nicht in einem unangemessenen Verhältnis stehen dürfen (vgl. Jarass, BImSchG,<br />

7. Auflage 2007 RdNr. 16 zu § 24). Dies kommt auch im Mindestmaßgebot des<br />

§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG zum Ausdruck.<br />

Bei <strong>der</strong> Gewichtung <strong>der</strong> Lärmbelästigung für den Kläger spielt zunächst eine Rolle,<br />

dass das Freibad <strong>der</strong> Beigeladenen nur in <strong>der</strong> Badesaison von Mai bis September<br />

eines Jahres geöffnet ist; hinzu kommt, dass es in <strong>der</strong> Vergangenheit nur an be-<br />

son<strong>der</strong>s heißen Tagen <strong>bei</strong> hohen Besucherzahlen zur Überschreitung <strong>der</strong> sonn-<br />

und feiertäglichen Ruhezeit zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr gekommen ist, und<br />

zwar selbst im heißen Sommer 2003 nur an ca. zehn Tagen, somit an deutlich<br />

weniger Tagen, als die Sportanlagenlärmschutzverordnung selbst als selten ein-<br />

stuft (18 Ereignisse/Jahr). Zwar hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt,<br />

dass es sich <strong>bei</strong> diesen Überschreitungen nicht um sog. „seltene Ereignisse“ han-<br />

delt, die schon nach <strong>der</strong> Regelung des § 5 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Nr. 1.5 des Anhangs<br />

18. BImSchV zulässig sind, da ein seltenes Ereignis in diesem Sinn ein besonde-<br />

res, vom regulären Betrieb abweichendes Ereignis sein muss, das gegenüber dem<br />

„Normalbetrieb“ eine eigenständige Bedeutung hat (vgl. Ketteler NVwZ 2002,<br />

1070); die Nutzung einer Freifläche, die aus tatsächlichen Gründen nur <strong>bei</strong> gutem<br />

Wetter und sommerlichen Temperaturen stattfindet, ist kein solches „seltenes Er-<br />

eignis“. Trotzdem kann das seltene Auftreten solcher Überschreitungen im Rah-<br />

men einer Ermessensentscheidung und insbeson<strong>der</strong>e unter Verhält-<br />

nismäßigkeitsgesichtspunkten Berücksichtigung finden. Eine Ermessensentschei-<br />

dung dahingehend, gegen Überschreitungen von Richtwerten im Rahmen <strong>der</strong>


34<br />

35<br />

Wertungen des § 5 Abs. 5 18. BImSchV nicht einzuschreiten, erscheint insbe-<br />

son<strong>der</strong>e in Fällen sachgerecht, in denen die Kostenbelastung für aktive Schall-<br />

schutzmaßnahmen nur zum Schutz vor selten auftretenden Überschreitungen un-<br />

16<br />

verhältnismäßig erscheint und Betriebszeitenregelungen aufgrund normativer Vor-<br />

gabe ausscheiden.<br />

So liegt <strong>der</strong> Fall hier. Eine Ausrichtung aktiver Schallschutzmaßnahmen an dem<br />

Immissionsrichtwert für Ruhezeiten von 50 dB(A) erschiene angesichts <strong>der</strong> zeitlich<br />

auf zwei Stunden begrenzten Überschreitungen an wenigen Tagen im Jahr unver-<br />

hältnismäßig, da zu dessen sicherer Einhaltung wegen des notwendigen Schutzes<br />

auch <strong>der</strong> höheren Geschosse <strong>der</strong> Wohnhäuser Lärmschutzwände von ca. 5 m<br />

Höhe erfor<strong>der</strong>lich wären (vgl. gutachtliche Stellungnahme <strong>der</strong> Steger & Pliening<br />

GmbH vom 22.9.2006 Seite 17, Bl. 462 <strong>der</strong> Gerichtsakten, sowie Nie<strong>der</strong>schrift ü-<br />

ber den Augenschein vom 23.8.2007); die Errichtung solch hoher Lärmschutz-<br />

wände entlang <strong>der</strong> das Freibad umgebenden Wohnbebauung würde nicht nur ho-<br />

he Kosten verursachen, son<strong>der</strong>n wäre auch städtebaulich bedenklich. Betriebs-<br />

zeitenregelungen, die in solchen Fällen in <strong>der</strong> Regel eine sinnvolle Alternative zum<br />

Schutz <strong>der</strong> Anwohner darstellen, scheiden <strong>bei</strong> Freibä<strong>der</strong>n schon nach <strong>der</strong> Wer-<br />

tung des Verordnungsgebers (§ 5 Abs. 2 18. BImSchV) aus. Insoweit erscheint es<br />

zwar unumgänglich, von <strong>der</strong> Beigeladenen zu verlangen, alle ohne weiteres<br />

machbaren organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen, die zusätzlichen Lärm in<br />

dieser Ruhezeit zu vermeiden helfen, ohne dass sie den Freibadbetrieb unange-<br />

messen beeinträchtigen. Dem ist die Beigeladene bereits dadurch nachgekom-<br />

men, dass <strong>der</strong> lärmträchtige Wasserfall in <strong>der</strong> sonn- und feiertäglichen Ruhezeit<br />

zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr nicht betrieben wird; sie hat angekündigt, auch<br />

<strong>der</strong> Strömungskanal könne erfor<strong>der</strong>lichenfalls, d.h. wenn zusätzlicher relevanter<br />

Lärm davon zu erwarten wäre, was bisher vom Kläger nicht vorgetragen o<strong>der</strong><br />

sonst festgestellt wurde, abgeschaltet werden (vgl. Nie<strong>der</strong>schrift über den Augen-<br />

schein vom 23.8.2007 S. 4).<br />

4. Soweit <strong>der</strong> Kläger unter Berufung auf das (baurechtliche) Gebot <strong>der</strong> Rücksicht-<br />

nahme meint, ihm könnten Abwehransprüche auch zustehen, wenn die Immissi-<br />

onsbelastungen noch nicht den Grad erheblicher Nachteile o<strong>der</strong> erheblicher Be-<br />

lästigungen i.S. des § 3 Abs. 1 BImSchG erreichen (vgl. BVerwG vom 4.6.1985<br />

BRS 44 Nr. 65), ist darauf zu verweisen, dass die Zumutbarkeit unter dem Ge-<br />

sichtspunkt des (baurechtlichen) Gebots <strong>der</strong> Rücksichtnahme bereits in den be-<br />

standskräftigen Baugenehmigungen geklärt ist und ein Anspruch auf immissions-<br />

schutzrechtliches Einschreiten gemäß § 22, § 24 BImSchG nur bestehen kann,


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37<br />

38<br />

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40<br />

soweit schädliche Umwelteinwirkungen zu verhin<strong>der</strong>n sind. Abgesehen davon<br />

geht das bauplanungsrechtliche Gebot <strong>der</strong> Rücksichtnahme gemäß § 35 Abs. 3<br />

Satz 1 Nr. 3 BauGB <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Abwehr von Lärmeinwirkungen nicht weiter als das<br />

immissionsschutzrechtliche Schutzprinzip.<br />

Kosten: § 154 Abs. 1, § 159 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO; die anteilige Kostentra-<br />

gungspflicht des Beklagten im Berufungsverfahren resultiert aus seinem zurück-<br />

17<br />

genommenen Zulassungsantrag (vgl. Beschluss vom 20.6.2006<br />

Az. 22 ZB 06.1459).<br />

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.<br />

Nichtzulassung <strong>der</strong> Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.<br />

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g<br />

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung <strong>der</strong> Revision durch Beschwerde zum<br />

Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist <strong>bei</strong>m<br />

Bayerischen <strong>Verwaltungsgerichtshof</strong> (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23,<br />

80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach:<br />

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser<br />

Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung<br />

dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Ent-<br />

scheidung bezeichnen. In <strong>der</strong> Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Be-<br />

deutung <strong>der</strong> Rechtssache dargelegt o<strong>der</strong> die Entscheidung des Bundesverwaltungs-<br />

gerichts, des Gemeinsamen Senats <strong>der</strong> obersten Gerichtshöfe des Bundes o<strong>der</strong> des<br />

Bundesverfassungsgerichts, von <strong>der</strong> die Entscheidung des Bayerischen Verwal-<br />

tungsgerichtshofs abweicht, o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verfahrensmangel bezeichnet werden.<br />

Vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich je<strong>der</strong> Beteiligte durch einen Rechts-<br />

anwalt o<strong>der</strong> einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hoch-<br />

schulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten<br />

lassen. Das gilt auch für die Einlegung <strong>der</strong> Beschwerde gegen die Nichtzulassung<br />

<strong>der</strong> Revision. Abweichend davon können sich juristische Personen des öffentlichen<br />

Rechts und Behörden auch durch Beamte o<strong>der</strong> Angestellte mit Befähigung zum<br />

Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch<br />

durch Beamte o<strong>der</strong> Angestellte mit Befähigung zum Richteramt <strong>der</strong> zuständigen Auf-


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42<br />

43<br />

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sichtsbehörde o<strong>der</strong> des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des<br />

18<br />

Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.<br />

Dr. Schenk Hösch Koch<br />

Beschluss:<br />

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000,-- Euro festge-<br />

setzt (§ 47, § 52 Abs. 1 GKG; wie Vorinstanz).<br />

Dr. Schenk Hösch Koch

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