Orientierungssatz: - bei der Landesanwaltschaft Bayern
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<strong>Orientierungssatz</strong>:<br />
Die Auslän<strong>der</strong>behörde kann mit einem ausgewiesenen Auslän<strong>der</strong> eine vergleichsweise<br />
Vereinbarung darüber treffen, ob und unter welchen Bedingungen dem Auslän<strong>der</strong> für eine<br />
bestimmte "Bewährungszeit" Duldungen erteilt werden und unter welchen<br />
Voraussetzungen die Ausweisung später wi<strong>der</strong>rufen wird (sog. „Wohlverhaltens-“ o<strong>der</strong><br />
„Bewährungsduldung“).<br />
Gericht:<br />
VGH<br />
Aktenzeichen: 24 CE 06.2842<br />
Sachgebietsschlüssel: 600<br />
Rechtsquellen:<br />
§ 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG<br />
§ 60 a Abs. 2 AufenthG<br />
Hauptpunkte:<br />
Duldung<br />
bestandskräftige Ausweisung<br />
vergleichsweise Vereinbarung<br />
erneute Straffälligkeit<br />
Leitsätze:<br />
---
- 2 -<br />
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />
Beschluss des 24. Senats vom 26. Februar 2007<br />
(VG München, Entscheidung vom 29. September 2006, Az.: M 25 E 06.2935)<br />
2
24 CE 06.2842<br />
M 25 E 06.2935<br />
Großes<br />
Staatswappen<br />
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof<br />
In <strong>der</strong> Verwaltungsstreitsache<br />
***** ****<br />
*********** ** ***** **********<br />
- Antragsteller -<br />
bevollmächtigt:<br />
Rechtsanwälte ****** ***** *** ***** ********* *********<br />
*********** **** **** ***** *****<br />
gegen<br />
Freistaat <strong>Bayern</strong>,<br />
vertreten durch die <strong>Landesanwaltschaft</strong> <strong>Bayern</strong>,<br />
********** *** ***** ********<br />
- Antragsgegner -<br />
wegen<br />
Duldung<br />
(Antrag nach § 123 VwGO);<br />
hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts<br />
München vom 29. September 2006,<br />
erlässt <strong>der</strong> Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 24. Senat,<br />
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Kersten,<br />
die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Eich,<br />
den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Wagner<br />
ohne mündliche Verhandlung am 26. Februar 2007
folgenden<br />
Beschluss:<br />
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.<br />
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.<br />
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250 Euro festgesetzt.<br />
Gründe:<br />
I.<br />
Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde am 20. Februar 1974 in ***<br />
geboren, besuchte dort die Hauptschule und hat sich bereits seit seiner Kindheit immer<br />
wie<strong>der</strong> strafbar gemacht. Nach einer Drogentherapie begann er eine Parkettlegerlehre<br />
und heiratete 1999 eine türkischstämmige Staatsangehörige. Vom 24. August 2000 bis<br />
zum 31. Mai 2003 war er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis.<br />
Etwa ab dem Jahr 2002 hat <strong>der</strong> Kläger erneut mehrere Straftaten begangen und wurde<br />
auch in Haft genommen. Mit Bescheid vom 4. November 2004 wies die damals zuständige<br />
Landeshauptstadt München den Kläger aus dem Bundesgebiet aus. In dem sich<br />
anschließenden Eilverfahren ordnete das Verwaltungsgericht München mit Beschluss<br />
vom 21. März 2003 (Az. M 26 S 02.5745) die aufschiebende Wirkung <strong>der</strong> Klage an. Im<br />
Klageverfahren (Az. M 26 K 02.5472) einigten sich die Parteien darauf, dass dem Antragsteller<br />
gegen Klagerücknahme eine Duldung auf Wohlverhalten über einen Gesamtzeitraum<br />
von zwei Jahren erteilt werde, falls dieser während dieses Zeitraums<br />
keine neuen Ausweisungsgründe erfülle. Zudem sollte <strong>der</strong> Antragsteller einen Haartest<br />
sowie den Bericht seines Bewährungshelfers vorlegen. Die Ausweisungsverfügung<br />
werde sodann ex nunc wi<strong>der</strong>rufen und dem Antragsteller eine befristete Aufenthaltserlaubnis<br />
erteilt. In ihrem Schriftsatz vom 10. Juni 2003 an den Bevollmächtigten des Antragstellers<br />
wies die Landeshauptstadt München nochmals darauf hin, dass <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>ruf<br />
<strong>der</strong> Ausweisungsverfügung lediglich "ex nunc" angeboten werden könne. Der Bevollmächtigte<br />
des Antragstellers erklärte sich mit Schriftsatz vom 25. Juni 2003 an die<br />
Landeshauptstadt München mit <strong>der</strong> vorgeschlagenen vergleichsweisen Regelung ein-<br />
4
verstanden und nahm mit Schriftsatz vom 24. Juni 2003 die Klage zurück. In diesem<br />
Schriftsatz heißt es u.a.: "Die Sache ist damit durch rechtskräftige Ausweisungsverfügung,<br />
von <strong>der</strong> - zumindest <strong>der</strong>zeit - kein Gebrauch gemacht wird, abschließend erledigt."<br />
Das Verwaltungsgericht stellte daraufhin das Klageverfahren ein.<br />
Nach seiner Entlassung aus <strong>der</strong> Haft wurde dem Antragsteller vereinbarungsgemäß am<br />
5. Dezember 2003 eine Duldung erteilt, die bis zum 22. November 2005 verlängert<br />
wurde. Da <strong>der</strong> Antragsteller im Sommer 2005 erneut straffällig wurde, sah die Antragsgegnerin<br />
vom Erlass eines Wi<strong>der</strong>rufsbescheides ab und verlängerte lediglich die Duldung<br />
nochmals bis zum 21. Mai 2006.<br />
Mit Schreiben vom 21. März 2006 kündigte das nunmehr zuständige Landratsamt<br />
Fürstenfeldbruck die Vollziehung des Ausweisungsbescheides vom 4. November 2002<br />
und die Abschiebung des Antragstellers an. Er sei während <strong>der</strong> Wohlverhaltensfrist erneut<br />
straffällig geworden. Die ihm bereits eingeräumte Chance habe er vorsätzlich nicht<br />
genutzt und sei rückfällig geworden. Die Wie<strong>der</strong>holungsgefahr habe sich somit aktuell<br />
manifestiert.<br />
Auf Bitten des Bevollmächtigten des Antragstellers, die Rechtskraft eines Strafbefehls<br />
wegen versuchten Diebstahls abzuwarten, verlängerte <strong>der</strong> Antragsgegner die Duldung<br />
nochmals bis zum 3. November 2006.<br />
Seit dem 24. Mai 2006 ist <strong>der</strong> Antragsteller rechtskräftig zu einer Geldstrafe in Höhe von<br />
60 Tagessätzen wegen des versuchten Diebstahls verurteilt. Zudem wurde er im Mai<br />
2006 angeklagt wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln. Seit September<br />
2006 ermittelt die Polizei gegen den Antragsteller wegen sieben Fällen des Diebstahls<br />
und des Computerbetrugs in einem Fall. Da<strong>bei</strong> räumte <strong>der</strong> Antragsteller ein, dass<br />
er wie<strong>der</strong> Betäubungsmittel konsumiere.<br />
Mit Schriftsatz vom 1. August 2006 ließ <strong>der</strong> Antragsteller Klage erheben und Antrag<br />
gemäß § 123 VwGO zum Bayerischen Verwaltungsgericht München stellen mit dem<br />
Antrag, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten,<br />
von einer Vollstreckung <strong>der</strong> Ordnungsverfügung vom 4. November 2002 abzusehen, bis<br />
das zwischen den Parteien laufende Hauptverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.<br />
Mit Beschluss vom 29. September 2006 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab<br />
und führte im wesentlichen aus, <strong>der</strong> Ausweisungsbescheid vom 4. November 2002 sei<br />
5
estandskräftig geworden. Der Antragsteller sei in dem durch Vergleich festgelegten<br />
Duldungszeitraum erneut straffällig geworden. Deshalb habe er keinen Anspruch auf<br />
Verlängerung seiner Duldung o<strong>der</strong> gar auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.<br />
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 12. Oktober 2006, mit<br />
<strong>der</strong> er beantragt,<br />
den Antragsgegner im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, von einer<br />
Vollstreckung <strong>der</strong> Ordnungsverfügung vom 4. November 2002 abzusehen, bis<br />
das zwischen den Parteien laufende Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.<br />
Zur Begründung führte er aus, das Gericht habe es unterlassen zu prüfen, inwieweit im<br />
Bereich von Sicherheit und Ordnung Vereinbarungen zwischen den Parteien die materielle<br />
Rechtslage zu beeinflussen vermögen. Wenn dies nicht <strong>der</strong> Fall sei, wovon ausgegangen<br />
werde, sei die materielle Rechtslage im Hinblick auf die Ausweisung auch<br />
ohne Abschluss des Vergleichs zu prüfen. Sofern das Gericht davon ausgehe, <strong>der</strong> Antragsteller<br />
sei im Duldungszeitraum erneut straffällig geworden, sei es nicht zulässig,<br />
ein Ereignis zu berücksichtigen, das nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist.<br />
Auch eine Verurteilung wegen Diebstahls zu 60 Tagessätzen begründe keinen Ausweisungsgrund.<br />
Auch sei das Gericht nicht auf den zentralen Gesichtspunkt im Eilverfahren<br />
M 26 S 02.5745 eingegangen. Dieser zentrale Gesichtspunkt sei gewesen, dass <strong>der</strong><br />
Antragsteller womöglich als einem Inlän<strong>der</strong> gleichgestellt angesehen werden müsse.<br />
Da<strong>bei</strong> sei insbeson<strong>der</strong>e zu bedenken, dass die Drogensucht seit 30 Jahren in <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />
als Krankheit anerkannt sei. Auch dürfe nicht unbeachtet bleiben, dass <strong>der</strong><br />
Antragsteller sich bereits einer Drogentherapie unterzogen habe, die jedoch nicht völlig<br />
erfolgreich gewesen sei, er sich nunmehr aber erneut in eine Therapie begeben werde.<br />
Der Antragsgegner beantragte die Zurückweisung <strong>der</strong> Beschwerde. Er ist <strong>der</strong> Auffassung,<br />
die Ausweisungsverfügung sei bestandskräftig geworden. Eine Duldung könne<br />
<strong>der</strong> Antragsteller nicht mehr erhalten, weil er in den letzten Jahren mehrfach strafrechtlich<br />
in Erscheinung getreten sei. Es handle sich um Straftaten, die nicht vernachlässigt<br />
werden könnten.<br />
Hinsichtlich <strong>der</strong> weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt <strong>der</strong> Gerichtsakten<br />
sowie <strong>der</strong> <strong>bei</strong>gezogenen Behördenakten Bezug genommen.<br />
II.<br />
6
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die vom Antragsteller in seiner Beschwerde vorgebrachten<br />
und allein <strong>der</strong> Prüfung durch den Senat unterliegenden Beschwerdegründe<br />
(vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führen nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.<br />
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass <strong>der</strong> Antragsteller keinen<br />
Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, <strong>der</strong> zum Erlass einer einstweiligen Anordnung<br />
führen könnte. We<strong>der</strong> das Vorbringen im Beschwerdevorbringen zur Ausweisung<br />
selbst noch zum Verhalten des Antragstellers während des Laufs <strong>der</strong> "Bewährungsduldung"<br />
führen zum Erfolg <strong>der</strong> Beschwerde.<br />
Das Vorbringen des Antragstellers, im Sicherheits- und Ordnungsrecht sei es den Parteien<br />
eines Verfahrens nicht möglich, die Rechtslage durch außergerichtliche Vereinbarungen<br />
abzuän<strong>der</strong>n, so dass im vorliegenden Fall die materielle Rechtslage im Hinblick<br />
auf die Ausweisung zu berücksichtigen sei, trifft nicht zu. Die Parteien haben im Klageverfahren<br />
gegen die Ausweisungsverfügung <strong>der</strong> Landeshauptstadt München keine außergerichtliche<br />
Vereinbarung hinsichtlich <strong>der</strong> <strong>der</strong> Ausweisung zugrunde liegenden<br />
Rechtsnormen getroffen. Vielmehr haben sie, was je<strong>der</strong>zeit zulässig ist, eine Vereinbarung<br />
darüber getroffen, ob und unter welchen Bedingungen dem Antragsteller für<br />
eine bestimmte Zeit Duldungen zu erteilen sind und unter welchen Voraussetzungen die<br />
Ausweisungsverfügung wi<strong>der</strong>rufen wird. Die Ausweisung selbst wurde dadurch (noch)<br />
nicht abgeän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> wi<strong>der</strong>rufen. Vielmehr hat <strong>der</strong> Antragsteller die Klage hiergegen<br />
zurückgenommen, also aus freien Stücken auf die Weiterführung des Rechtsstreits<br />
verzichtet. Für einen Kläger ist es je<strong>der</strong>zeit möglich, eine Klage vor dem Verwaltungsgericht<br />
zurückzunehmen. Dies hat grundsätzlich die Folge, dass <strong>der</strong> angefochtene<br />
Bescheid in Bestandskraft erwächst und damit einer weiteren Überprüfung durch die<br />
Verwaltungsgerichte entzogen ist. Der Senat hat deshalb we<strong>der</strong> das Recht noch die<br />
Pflicht, die (bestandskräftige) Ausweisung vom 4. November 2002 hinsichtlich ihrer<br />
Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Auf die Erwägungen, die das Verwaltungsgericht im<br />
damaligen Eilverfahren angestellt hat, kommt es deshalb nicht mehr an.<br />
Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung aufgrund <strong>der</strong><br />
vergleichsweisen Vereinbarung mit <strong>der</strong> Verwaltungsbehörde. Diese <strong>bei</strong>nhaltete eindeutig<br />
die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung, nämlich u.a., dass während<br />
einer Zeit von zwei Jahren kein neuer Ausweisungsgrund durch den Antragsteller verwirklicht<br />
wird. Dieser Fall ist jedoch eingetreten. Ein Ausweisungsgrund liegt bereits<br />
dann vor, wenn ein Auslän<strong>der</strong> einen nicht nur vereinzelten o<strong>der</strong> geringfügigen Verstoß<br />
7
gegen Rechtsvorschriften begangen hat (vgl. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Nach <strong>der</strong><br />
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 24.9.1996 BVerwGE<br />
102, 63) ist eine vorsätzlich begangene Straftat grundsätzlich kein geringfügiger<br />
Rechtsverstoß, son<strong>der</strong>n ein beachtlicher Ausweisungsgrund. Da<strong>bei</strong> kommt es nicht<br />
darauf an, dass <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> wegen des Gesetzesverstoßes, <strong>der</strong> eine Straftat darstellt,<br />
überhaupt verurteilt worden ist (BVerwG vom 17.6.1998 InfAuslR 1998, 424). Unbeachtlich<br />
ist demgegenüber, ob eine Eintragung im Bundeszentralregister erfolgt o<strong>der</strong><br />
nicht. Im vorliegenden Fall ist <strong>der</strong> Antragsteller rechtskräftig wegen Diebstahls zu 60<br />
Tagessätzen verurteilt worden. Als vorsätzliche Straftat ist dieses Delikt sehr wohl als<br />
Ausweisungsgrund anzusehen. Ob deswegen auch eine Ausweisung erfolgen könnte,<br />
interessiert hier nicht, denn wie oben bereits ausgeführt wurde, geht es hier nicht um<br />
eine Ausweisung, son<strong>der</strong>n um die Erteilung einer weiteren Duldung <strong>bei</strong> Wohlverhalten<br />
des Antragstellers. Ein solches Wohlverhalten ist aber dann nicht (mehr) gegeben,<br />
wenn <strong>der</strong> Antragsteller erneut straffällig wird und einen Ausweisungsgrund verwirklicht.<br />
Auch die Behauptung des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, er wolle sich erneut<br />
in eine Entgiftung begeben, führt nicht zum Anspruch auf Erteilung einer Duldung. Eine<br />
solche ist gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG dann zu erteilen, solange die Abschiebung<br />
aus tatsächlichen o<strong>der</strong> rechtlichen Gründen unmöglich ist. Keine dieser Alternativen ist<br />
im vorliegenden Fall erfüllt. Insbeson<strong>der</strong>e ist die Abschiebung des Antragstellers nicht<br />
wegen seines Wunsches, erneut eine Drogentherapie zu durchlaufen, unmöglich. Eine<br />
solche Maßnahme kann er auch in seinem Heimatland durchführen. Seine Anwesenheit<br />
im Bundesgebiet ist dafür nicht erfor<strong>der</strong>lich. Im Übrigen sind auch ansonsten keine Gesichtspunkte<br />
vorgetragen worden, die eine entsprechende einstweilige Anordnung<br />
rechtfertigen könnten.<br />
Aus diesen Gründen war die Beschwerde mit <strong>der</strong> Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO<br />
abzulehnen.<br />
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47, § 52 Abs. 2, § 53<br />
Abs. 3 Nr. 1 GKG.<br />
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).<br />
Kersten Eich Dr. Wagner<br />
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