Leitsätze: - bei der Landesanwaltschaft Bayern
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<strong>Leitsätze</strong>:<br />
Ein Heim weist Mängel im Sinn <strong>der</strong> Tarif-Nr. 7.VI.4/1.3.2 KVz auf, wenn es nicht den<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen entspricht, die das Heimgesetz o<strong>der</strong> eine dazu ergangene Verordnung<br />
an den Betrieb eines Heimes bestimmen. Es besteht keine Einschränkung<br />
dahin, dass nur eine gewichtige Abweichung des Betriebs von den gesetzlichen<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen einen Mangel im Anwendungsbereich des Kostenverzeichnisses<br />
begründet.<br />
Gericht:<br />
VGH<br />
Aktenzeichen: 12 B 06.2714<br />
Sachgebietsschlüssel: 1550<br />
Rechtsquellen:<br />
HeimG § 11 Abs. 1 Nrn. 3 und 7, § 15 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2<br />
KostG Art. 1, 6 und 10 Abs. 1 Nr. 1<br />
KVz<br />
Tarif-Nr. 7.VI.4/1.3.2<br />
Hauptpunkte:<br />
Heimrecht<br />
- Gebühr für eine Heimbegehung<br />
- Mangel im Sinn <strong>der</strong> Tarif-Nr. 7VI.4/1.3.2 KVz<br />
- Mit <strong>der</strong> Überwachung des Heimes beauftragte Person<br />
<strong>Leitsätze</strong>:<br />
Ein Heim weist Mängel im Sinn <strong>der</strong> Tarif-Nr. 7.VI.4/1.3.2 KVz auf, wenn es nicht den<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen entspricht, die das Heimgesetz o<strong>der</strong> eine dazu ergangene Verordnung<br />
an den Betrieb eines Heimes bestimmen. Es besteht keine Einschränkung<br />
dahin, dass nur eine gewichtige Abweichung des Betriebs von den gesetzlichen<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen einen Mangel im Anwendungsbereich des Kostenverzeichnisses<br />
begründet.
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />
Urteil des 12. Senats vom 23. Juli 2008<br />
(VG Regensburg, Entscheidung vom 31. Juli 2006, Az.: RO 5 K 05.1019)<br />
12 B 06.2714<br />
RO 5 K 05.1019<br />
G r o ß e s<br />
S t a a t s w a p p e n<br />
Verkündet am 23. Juli 2008<br />
Strobel-Radinger<br />
als stellvertretende Urkundsbeamtin<br />
<strong>der</strong> Geschäftsstelle<br />
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof<br />
Im Namen des Volkes<br />
In <strong>der</strong> Verwaltungsstreitsache<br />
Caritasverband *** *** ******* ********** e.V.,<br />
vertreten durch den Direktor,<br />
***************** ** ***** **********,<br />
- Kläger -<br />
bevollmächtigt:<br />
************* ********** *** *********<br />
************ * ** ***** ***********<br />
gegen<br />
Freistaat <strong>Bayern</strong>,<br />
vertreten durch:<br />
<strong>Landesanwaltschaft</strong> <strong>Bayern</strong>,<br />
Ludwigstr. 23, 80539 München,<br />
- Beklagter -<br />
wegen<br />
Heimrechts;
hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts<br />
Regensburg vom 31. Juli 2006,<br />
erlässt <strong>der</strong> Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,<br />
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Adolph,<br />
den Richter am Verwaltungsgerichtshof Wünschmann,<br />
den Richter am Verwaltungsgerichtshof Emmert<br />
aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. Juli 2008<br />
am 23. Juli 2008<br />
folgendes<br />
Urteil:<br />
I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 31. Juli 2006<br />
wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.<br />
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in <strong>bei</strong>den Rechtszügen zu<br />
tragen.<br />
III. Die Revision wird nicht zugelassen.<br />
Tatbestand:<br />
1<br />
1. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids, den <strong>der</strong><br />
Beklagte nach einer Heimnachschau erlassen hat.<br />
2<br />
Am 14. Dezember 2004 überprüften zwei Mitar<strong>bei</strong>ter und eine Beauftragte des Landratsamts<br />
Rottal-Inn von 9.00 Uhr bis 14.30 Uhr das vom Kläger betriebene Altenheim<br />
St. N. in E.. Das Landratsamt legte dem Kläger den Umfang und das Ergebnis <strong>der</strong><br />
Heimbegehung in einem Prüfbericht vom 29. Dezember 2004 dar. Mit<br />
Kostenbescheid vom 25. Januar 2005 setzte es eine Gebühr in Höhe von 400,00 €<br />
sowie Auslagen in Höhe von 10,50 € fest und führte zur Begründung im<br />
Wesentlichen aus: Mängel seien zum größten Teil <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Pflege<br />
festgestellt worden. Für die Berechnung <strong>der</strong> Gebühr werde deshalb die Prüferin <strong>der</strong><br />
Heimverwaltung lediglich mit 1,5 Stunden und die prüfende Pflegefachkraft voll
angesetzt. Die Regierung von Nie<strong>der</strong>bayern wies den Wi<strong>der</strong>spruch des Klägers mit<br />
Wi<strong>der</strong>spruchsbescheid vom 31. Mai 2005 zurück.<br />
3<br />
Das Verwaltungsgericht Regensburg hat die angefochtenen Behördenbescheide mit<br />
Urteil vom 31. Juli 2006 aufgehoben und zur Begründung neben an<strong>der</strong>em dargelegt:<br />
Die Gebührenfestsetzung erscheine als willkürlich. Nach dem Ergebnis <strong>der</strong> mündlichen<br />
Verhandlung träfen die für den Beklagten handelnden Landratsämter <strong>der</strong>art<br />
unterschiedliche Gebührenfestsetzungen, dass mehr o<strong>der</strong> min<strong>der</strong> von Willkür gesprochen<br />
werden müsse. Im Vergleich zur angefochtenen Gebührenfestsetzung<br />
hätten zum Beispiel das Landratsamt Deggendorf mit Bescheid vom 24. Mai 2006<br />
und das Landratsamt Cham mit Bescheid vom 1. Juni 2006 gegenüber dem Kläger<br />
trotz festgestellter Mängel die Gebühr jeweils auf 50,00 € festgesetzt. In einem an<strong>der</strong>en<br />
Fall habe das Landratsamt Cham einen Gebührenbescheid in Höhe von 975,00 €<br />
erlassen.<br />
4<br />
2. Der Beklagte trägt zur Begründung seiner Berufung vor:<br />
5<br />
Die Kostenentscheidung stehe im Ermessen <strong>der</strong> Behörde und bemesse sich nach<br />
dem verursachten Zeitaufwand und den Grundsätzen des Äquivalenzprinzips. Den<br />
insoweit eingeschränkten Prüfungsumfang habe das Verwaltungsgericht bereits deshalb<br />
überschritten, weil das Landratsamt die niedrigsten Werte des Gebührenrahmens<br />
<strong>der</strong> Tarif-Stelle 1.3.2 KVz mit 25,00 € je angefangener halber Stunde für die<br />
Prüfung <strong>der</strong> Heimverwaltung und mit 35,00 € pro angefangener halber Stunde für die<br />
Prüfung <strong>der</strong> Pflege angesetzt habe. Der Ansatz von 35 € je halbe Stunde für die<br />
Überprüfung <strong>der</strong> Pflege sei gerechtfertigt, weil eine externe diplomierte Pflegefachkraft<br />
tätig gewesen sei. Zugunsten des Klägers sei für die Prüfung <strong>der</strong> Heimverwaltung<br />
und <strong>der</strong> Pflege die letzte angefangene halbe Stunde nicht berücksichtigt worden.<br />
Ein Mangel liege vor, wenn <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Heimnachschau Abweichungen des vorgefundenen<br />
Zustands von den Anfor<strong>der</strong>ungen, wie sie insbeson<strong>der</strong>e § 11 HeimG normiere,<br />
festgestellt würden. We<strong>der</strong> dem Wortlaut noch dem Sinnzusammenhang <strong>der</strong><br />
Tarif-Nr. 7.VI.4/1.3.2 KVz ließen sich weitere einschränkende Voraussetzungen entnehmen.<br />
In Anbetracht <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>s schützenwerten Interessen und Bedürfnisse<br />
<strong>der</strong> Heimbewohner erscheine es folgerichtig, dass nur eine vollständige Mangelfreiheit<br />
zur Kostenfreiheit führen könne.<br />
6<br />
Der Beklagte beantragt,
7<br />
unter Abän<strong>der</strong>ung des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom<br />
31. Juli 2006 die Klage abzuweisen.<br />
8<br />
Der Kläger beantragt,<br />
9<br />
die Berufung zurückzuweisen.<br />
10<br />
Die Behauptung des Beklagten, es seien lediglich die niedrigsten Werte des Gebührenrahmens<br />
angesetzt worden, treffe nicht zu. Die Prüfung <strong>der</strong> Pflege sei nicht<br />
mit 25,00 €, son<strong>der</strong>n mit 35,00 € je angefangene halbe Stunde abgerechnet worden.<br />
Die Berechnung des Kostenbescheids könne nicht nachvollzogen werden. Unklar<br />
seien die Bedeutung des Multiplikators „2“ und <strong>der</strong> Wendung „zum größten Teil“<br />
sowie die Verteilung nach dem Schlüssel 5,5 (Pflege) gegenüber 1,5 (Heimverwaltung).<br />
Zu Recht habe das Verwaltungsgericht angenommen, Streitigkeiten<br />
über Pflegestandards seien keine Mängel im Sinn des Kostenrechts. Die Stellungnahme<br />
<strong>der</strong> prüfenden Pflegefachkraft vom 13. Februar 2005 zu den vorgerichtlichen<br />
Einwänden des Klägers zeige, dass es in <strong>der</strong> Terminologie des Beklagten offensichtlich<br />
vier Stufen gebe: Eine defizitäre/gefährliche Pflege, eine passivierende<br />
Pflege/Routinepflege/sichere Pflege (großer Mangel), eine aktivierende Pflege/angemessene<br />
Pflege (kleiner Mangel) und eine ganzheitlich-aktivierende Pflege/optimale<br />
Pflege. Es liege auf <strong>der</strong> Hand, dass damit das wünschenswerte Optimum und <strong>der</strong><br />
kostenrechtlich relevante Mangel verwechselt worden seien. Die Berufung werfe dem<br />
Verwaltungsgericht zu Unrecht vor, es habe den maßgebenden Begriff des<br />
„Mangels“ verkürzend aus § 15 Abs. 1 Satz 4 HeimG hergeleitet. Tatsächlich habe<br />
das Verwaltungsgericht auf alle weiteren Anfor<strong>der</strong>ungen hingewiesen, die im<br />
Heimgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen geregelt seien.<br />
Demgegenüber versäume es <strong>der</strong> Beklagte, die nach seiner Terminologie<br />
erfor<strong>der</strong>liche Wahrscheinlichkeit für eine Beeinträchtigung <strong>der</strong> Heimbewohner näher<br />
darzulegen. Das bloße Fehlen einer lückenlosen Dokumentation begründe eine<br />
solche Wahrscheinlichkeit nicht. Die Heimnachschau am 29. November 2006 sei<br />
ohne die am 14. Dezember 2004 prüfende Pflegefachkraft durchgeführt worden.<br />
Mängel seien nicht festgestellt worden. Das belege, dass dem angefochtene<br />
Kostenbescheid subjektive Anschauungen über unterschiedliche Pflegestandards,<br />
nicht aber objektive Mängel zugrunde lägen. Damit gehe es im Ergebnis um eine<br />
kostenfreie Beratung und nicht um eine Beeinträchtigung <strong>der</strong> Heimbewohner, zu
<strong>der</strong>en Beurteilung es auch keiner gutachtlichen Stellungnahme <strong>der</strong> prüfenden<br />
Pflegefachkraft bedurft hätte.
11<br />
3. Wegen <strong>der</strong> weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten<br />
und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Wegen des<br />
Verlaufs <strong>der</strong> mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsnie<strong>der</strong>schrift verwiesen.<br />
Entscheidungsgründe:<br />
12<br />
1. Die Berufung ist zulässig. Der Klägerbevollmächtigte rügt vergeblich, <strong>der</strong><br />
Verwaltungsgerichtshof habe die Berufung mit Beschluss vom 2. Juli 2007 wegen<br />
beson<strong>der</strong>er rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zugelassen,<br />
obgleich <strong>der</strong> Beklagte diesen Zulassungsgrund nicht vorgebracht habe. Die<br />
Entscheidung über die Zulassung <strong>der</strong> Berufung ist unanfechtbar und für den Senat<br />
bindend (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 95 zu § 124 a).<br />
13<br />
Unbeschadet dessen verkennt <strong>der</strong> Klägerbevollmächtigte, dass es unerheblich ist, ob<br />
die rechtliche Zuordnung des dargelegten Zulassungsgrundes zu einem <strong>der</strong><br />
Tatbestände des § 124 Abs. 2 VwGO erfolgt o<strong>der</strong> richtig gelungen ist. Dem<br />
Darlegungsgebot ist genügt, wenn <strong>der</strong> dargelegte Zulassungsgrund in <strong>der</strong> Sache auf<br />
einen <strong>der</strong> gesetzlichen Tatbestände zielt. Berücksichtigt man, dass sich die<br />
Darlegung ernstlicher Zweifel an <strong>der</strong> Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1<br />
VwGO), diesen Zulassungsgrund hat <strong>der</strong> Beklagte in <strong>der</strong> Begründung seines Antrags<br />
auf Zulassung <strong>der</strong> Berufung vom 4. Oktober 2006 benannt, jedenfalls im konkreten<br />
Verfahren inhaltlich nicht von <strong>der</strong> Darlegung beson<strong>der</strong>er rechtlicher Schwierigkeiten<br />
unterscheidet, ist <strong>der</strong> Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Juli 2007 nicht<br />
zu beanstanden (vgl. zum Ganzen Happ, a.a.O., RdNr. 57 zu § 124 a).<br />
14<br />
2. Die Berufung ist begründet. Die Klage ist unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts<br />
Regensburg vom 31. Juli 2006 abzuweisen, weil <strong>der</strong> Kostenbescheid<br />
des Beklagten vom 25. Januar 2005 und <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruchsbescheid <strong>der</strong> Regierung<br />
<strong>der</strong> Oberpfalz rechtmäßig sind und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten<br />
verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).<br />
15<br />
Die vom Landratsamt am 14. Dezember 2004 durchgeführte Prüfung des Altenheims<br />
St. N. in E. beruht auf § 15 HeimG und ist damit eine Amtshandlung, für die nach den<br />
Bestimmungen <strong>der</strong> Art. 1 bis 20 KG Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben<br />
werden (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG). Die Höhe <strong>der</strong> Gebühren bemisst sich nach dem<br />
auf <strong>der</strong> Grundlage des Art. 5 KG erlassenen Kostenverzeichnis (KVz - Art. 6 Abs. 1<br />
Satz 1 KG). Die Gebühr für eine Heimbegehung regelt das Kostenverzeichnis in Ta-
if-Stelle 1.3 zur Lfd. Nr. 7.VI.4/. Danach ist eine Heimbegehung (= Heimnachschau<br />
nach § 15 HeimG) nur kostenfrei, wenn keine Mängel festgestellt werden (Tarif-Stelle<br />
1.3.1), an<strong>der</strong>nfalls entsteht eine Gebühr von 25 bis 40 € je angefangene ½ Stunde<br />
für jede an <strong>der</strong> Begehung beteiligte Person, mindestens aber eine Gebühr in Höhe<br />
von 50 € (Tarif-Stelle 1.3.2). Dem entspricht <strong>der</strong> angefochtene Gebührenbescheid.<br />
16<br />
2.1 Kostenfreiheit kann <strong>der</strong> Kläger nicht beanspruchen, weil die Heimbegehung<br />
Mängel ergeben hat.<br />
17<br />
a) Dem Kostenverzeichnis lässt sich in <strong>der</strong> das Heimgesetz betreffenden lfd. Nr.<br />
7.VI.4/ (und auch sonst) kein eigenständiger (kostenrechtlicher) Begriff des Mangels<br />
entnehmen, so dass insoweit auf das Heimgesetz zurückzugreifen ist. Nach § 15<br />
Abs. 1 Satz 4 HeimG werden Heime daraufhin überprüft, ob sie die Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
an den Betrieb eines Heimes nach dem Heimgesetz erfüllen. Das folgt <strong>der</strong><br />
allgemeinen Begriffsbestimmung, <strong>der</strong> zufolge ein Mangel die Nichterfüllung einer<br />
Anfor<strong>der</strong>ung in Bezug auf einen beabsichtigten o<strong>der</strong> festgelegten Gebrauch ist. Ein<br />
Heim weist mithin Mängel auf, wenn es nicht den Anfor<strong>der</strong>ungen entspricht, die das<br />
Heimgesetz o<strong>der</strong> eine dazu ergangene Verordnung bestimmen.<br />
18<br />
Eine Einschränkung dahin, dass nur eine gewichtige Abweichung des Betriebs von<br />
den gesetzlichen Anfor<strong>der</strong>ungen einen Mangel begründet, ergibt sich, an<strong>der</strong>s als <strong>der</strong><br />
Kläger meint, für das Kostenrecht nicht aus den §§ 16 ff HeimG. Diese Regelungen<br />
setzten den aus § 15 Abs. 1 Satz 4 HeimG abgeleiteten und für das Kostenrecht<br />
maßgebenden Begriff des Mangels voraus, bestimmen ihn aber nicht. Sie geben <strong>der</strong><br />
Heimaufsicht vielmehr ein nach <strong>der</strong> Eingriffsintensität und nach den<br />
Eingriffsvoraussetzungen gestuftes, ordnungsrechtliches Instrumentarium an die<br />
Hand, das von <strong>der</strong> im Grundsatz stets durchzuführenden Beratung (§ 16 HeimG)<br />
nach den Umständen des Einzelfalles über Anordnungen (§ 17 HeimG) und<br />
Beschäftigungsverbot (§ 18 HeimG) bis hin zur Untersagung (§ 19 HeimG) reicht.<br />
19<br />
Ebenso wenig folgt aus Tarif-Nr. 7.VI.4/1.4 KVz, wonach eine Beratung nach den §§<br />
4 und 16 HeimG kostenfrei ist, dass nur gewichtige Mängel Kosten für eine Heimbegehung<br />
auslösen sollen. Das besagt lediglich, dass neben den Kosten für eine Mängel<br />
aufzeigende Heimbegehung keine weiteren Kosten für eine in diesem Fall regelmäßig<br />
nach § 16 Abs. 1 Satz 1 HeimG durchzuführende Beratung („soll“) entstehen,<br />
rechtfertigt aber nicht die Annahme, <strong>der</strong> Begriff des Mangels im Sinn des § 15<br />
HeimG (siehe dazu oben) würde dadurch inhaltlich verän<strong>der</strong>t. Kostengesetz und
Kostenverzeichnis unterscheiden insoweit we<strong>der</strong> nach Qualität noch Quantität <strong>der</strong><br />
Mängel.<br />
20<br />
Nach allem bieten das Kostenverzeichnis und das Heimgesetz auch keinen Anhalt<br />
für die in <strong>der</strong> mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung des Klägers, eine<br />
Heimbegehung könne nur dann Kosten auslösen, wenn ein <strong>bei</strong> einer vorangegangen<br />
Prüfung festgestellter Mangel trotz einer nach § 16 Abs. 1 Satz 1 HeimG durchgeführten<br />
Beratung nicht abgestellt worden sei. Soweit das Bayerische Staatsministerium<br />
für Ar<strong>bei</strong>t und Sozialordnung, Familie und Frauen mit Schreiben vom 23. April<br />
2002 ein entsprechendes Verfahren empfohlen hatte, hat es diese Empfehlung mit<br />
Schreiben vom 20. Februar 2004 aufgehoben. Mit dem geltenden Recht stimmte<br />
diese bloße Empfehlung ohnehin nicht überein.<br />
21<br />
b) Die Prüfung <strong>der</strong> Pflege hat ergeben, dass die Einrichtung des Klägers Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
des Heimgesetzes an den Betrieb eines Heimes zumindest teilweise nicht<br />
erfüllt.<br />
22<br />
Der Träger hat nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 HeimG neben an<strong>der</strong>em die gesundheitliche<br />
Betreuung <strong>der</strong> Bewohner zu sichern und gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 7 HeimG sicherzustellen,<br />
dass für pflegebedürftige Bewohner Pflegeplanungen aufgestellt und <strong>der</strong>en<br />
Umsetzung aufgezeichnet werden. Dazu gehört, dass jedenfalls <strong>bei</strong> pflegebedürftigen<br />
demenzkranken Bewohnern <strong>der</strong> jeweils erfor<strong>der</strong>liche Flüssigkeits- und Kalorienbedarf<br />
sowie eine bedarfsgerechte Aufnahme flüssiger und fester Nahrung ermittelt<br />
und dokumentiert werden, weil an<strong>der</strong>nfalls Mangelzustände und damit<br />
Gesundheitsgefährdungen nicht hinreichend sicher vermieden werden können. Denn<br />
<strong>bei</strong> diesem Personenkreis besteht die konkrete Gefahr einer krankheitsbedingt<br />
unzureichenden Selbstversorgung. Dementgegen hat die Prüfung ergeben, dass<br />
<strong>der</strong>artige Bedarfsberechnungen und Dokumentationen im Pflegeheim St. N. nicht<br />
durchgeführt werden (vgl. Nrn. 3.2 und 5.7 des Prüfungsberichts vom 29.12.2004 Bl.<br />
16 und 20 <strong>der</strong> LRA-Akte). Der Kläger hat das in seiner Stellungnahme zum<br />
Prüfungsbericht vom 29. Dezember 2004 (Schreiben an das Landratsamt vom<br />
25.1.2005 Bl. 75 ff. <strong>der</strong> LRA-Akte) im Ergebnis eingeräumt. Denn danach habe die<br />
Kalorien-/Flüssigkeitsberechnung bisher keinen Eingang in die Dokumentation<br />
gefunden. Ohne eine Dokumentation ist eine solche Berechnung schon angesichts<br />
des wechselnden Einsatzes <strong>der</strong> Pflegekräfte ohne praktischen Nutzen mit <strong>der</strong> Folge,<br />
dass eine auf Dauer ausreichende Kalorien- und Flüssigkeitsaufnahme nicht sicher<br />
gewährleistet ist. In die gleiche Richtung weist die Stellungnahme des Klägers zu <strong>der</strong><br />
Feststellung, dass im Fall <strong>der</strong> pflegebedürftigen und demenzkranken Frau K. <strong>der</strong>
Kalorienbedarf nicht berechnet worden sei (vgl. TZ 8 des Prüfberichts Bl. 22 <strong>der</strong><br />
LRA-Akte). Denn <strong>der</strong> Kläger räumt ein, dass <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Bewohnerin „keine konkrete<br />
Berechnung des Kalorienbedarfs“ durchgeführt worden sei. Der Hinweis des Klägers<br />
in <strong>der</strong> mündlichen Verhandlung, die Schwestern achteten darauf, dass<br />
Demenzkranke immer wie<strong>der</strong> Flüssigkeiten erhielten, deutet auf eine arbiträre und<br />
nicht auf eine je<strong>der</strong>zeit nachvollziehbare Vorsorge hin.<br />
23<br />
Ein Verstoß gegen das Gebot, die gesundheitliche Betreuung <strong>der</strong> Bewohner zu sichern,<br />
besteht ersichtlich auch darin, die übrigens ebenfalls demenzkranke Frau A.<br />
dem Prüfungsbericht zufolge von 6.30 Uhr bis 12.30 Uhr, mithin 6 Stunden, im<br />
Rollstuhl sitzen zu lassen, ohne dass sie nachvollziehbar bewegt wurde (vgl. TZ 9<br />
des Prüfungsberichts Bl. 24 <strong>der</strong> LRA-Akte). In seiner Stellungnahme vom 25. Januar<br />
2005 äußert sich <strong>der</strong> Kläger dazu nicht.<br />
24<br />
Entsprechendes gilt für die Feststellung <strong>der</strong> Prüferin, es sei zwar korrekt dokumentiert,<br />
dass Frau M, <strong>bei</strong> <strong>der</strong> ein sehr hohes Sturzrisiko bestehe, keine Glocke zum<br />
Rufen <strong>der</strong> Schwester habe, nicht dokumentiert seien aber die erfor<strong>der</strong>lichen vermehrten<br />
Sicherheitsbesuche.<br />
25<br />
2.2 Die Bemessung <strong>der</strong> Kosten im Bescheid vom 25. Januar 2005 ist rechtlich nicht<br />
zu beanstanden; sie bewegt sich innerhalb <strong>der</strong> Grenzen <strong>der</strong> Tarif-Nr. 7.VI.4/1.3.2<br />
KVz.<br />
26<br />
a) Die <strong>der</strong> Kostenfestsetzung mit fünfeinhalb Stunden zugrunde gelegte Dauer <strong>der</strong><br />
Heimbegehung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem im Prüfungsbericht<br />
vermerkten Prüfungszeitraum (9.00 Uhr bis 14.30 Uhr). Es ist we<strong>der</strong> konkret<br />
dargetan noch sonst ersichtlich, dass <strong>der</strong> Prüfungsbericht in diesem Punkt unrichtig<br />
ist. Der pauschale Hinweis des Klägers in <strong>der</strong> mündlichen Verhandlung vor dem Senat,<br />
dieser Zeitraum umfasse auch eine Beratung, genügt nicht, um insoweit Zweifel<br />
an <strong>der</strong> tatsächlichen Grundlage des angefochtenen Bescheid zu wecken.
27<br />
b) Rechtlichen Bedenken begegnet, dass das Landratsamt eine zeitliche Gewichtung<br />
abhängig vom Schwerpunkt <strong>der</strong> festgestellten Mängel vorgenommen hat und<br />
dementsprechend für die Prüfung <strong>der</strong> Heimverwaltung lediglich 1 ½ Stunden und für<br />
die Prüfung <strong>der</strong> Pflege die gesamte Dauer <strong>der</strong> Begehung abgerechnet hat.<br />
Tarifnummer 7.VI.4/1.3.2 KVz gibt dafür keine Grundlage, denn danach sind für jede<br />
an <strong>der</strong> Begehung beteiligte Person je angefangene ½ Stunde 25 € bis 40 € zu<br />
berechnen, ohne dass insoweit nach <strong>der</strong> auf die einzelnen Prüfungsgegenstände<br />
entfallenden Zeitdauer zu unterscheiden wäre. Allerdings wird <strong>der</strong> Kläger durch die<br />
dem wi<strong>der</strong>sprechende Kostenfestsetzung lediglich begünstigt.<br />
28<br />
Die vom Kläger in <strong>der</strong> mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage, ob die für die<br />
Heimverwaltung zugrunde gelegte Prüfungsdauer nachvollziehbar ist, stellt sich auch<br />
unter dem Gesichtspunkt des gewählten Stundensatzes nicht, weil die Festsetzung<br />
des Landratsamtes auf dem Mindestsatz von 25 € je ½ Stunde beruht.<br />
29<br />
c) Das Landratsamt musste die Vergütung <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Heimbegehung betrauten<br />
Pflegefachkraft nicht nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 KG als Auslagen erheben. Es hat sich<br />
<strong>der</strong> Pflegefachkraft nicht als einer Sachverständigen im Rahmen einer<br />
Beweiserhebung nach Art. 26 Abs. 1 BayVwVfG bedient. Vielmehr hat das<br />
Landratsamt die Pflegefachkraft mit <strong>der</strong> ihm obliegenden Überwachung des Heims<br />
beauftragt, wozu es nach § 15 Abs. 2 HeimG befugt war. Dementsprechend durfte<br />
die Fachkraft als an <strong>der</strong> Begehung beteiligte Person im Rahmen <strong>der</strong><br />
Gebührenfestsetzung berücksichtigt werden.<br />
30<br />
Letztlich kommt es darauf jedoch nicht an. Wäre die Pflegefachkraft als<br />
Sachverständige tätig geworden und die ihr zustehende Entschädigung als Auslagen<br />
zu erheben, ergäben sich zu Lasten des Klägers höhere Kosten als tatsächlich<br />
festgesetzt. Die Fachkraft wäre berechtigt, eine Vergütung in entsprechen<strong>der</strong><br />
Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) zu<br />
berechnen (Art. 26 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG). Die Vergütung setzte sich gemäß § 8<br />
Abs. 1 JVEG zusammen aus Fahrtkostenersatz nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG in<br />
Höhe von 9,00 € (30 km à 0,30 €/km), Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 1<br />
i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Buchst. c EStG in Höhe von 6,00 € sowie eines<br />
Honorars nach <strong>der</strong> mittleren Honorargruppe gemäß § 9 Abs. 1 JVEG in Höhe von<br />
385,00 € (5,5 Stunden à 70,00 €/Stunde). Selbst ohne Berücksichtigung <strong>der</strong><br />
Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 JVEG) beliefen sich bereits die Auslagen für die<br />
Pflegefachkraft auf 400,00 €.
31<br />
2.3 Entgegen <strong>der</strong> Ansicht des Verwaltungsgerichts hat das Landratsamt das für die<br />
Bemessung <strong>der</strong> Gebührenhöhe eingeräumte Ermessen nicht willkürlich ausgeübt.<br />
32<br />
Nach 7.VI.4/1.3.2 KVz bestimmt sich die Gebühr nach dem durch die Amtshandlung<br />
verursachten Zeitaufwand (Zeitgebühr im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5). Sie<br />
beträgt 25 € bis 40 € je angefangene halbe Stunde für jede an <strong>der</strong> Begehung beteiligte<br />
Person. Ein Ermessensspielraum besteht deshalb lediglich hinsichtlich des zu<br />
wählenden Halbstundensatzes. Da<strong>bei</strong> hat das Landratsamt für die Prüfung <strong>der</strong><br />
Heimverwaltung zugunsten des Klägers den Mindestsatz von 25 € berechnet. Die<br />
Überschreitung des Mindestsatzes für die Prüfung <strong>der</strong> Pflege um (nominal) 10 € ist<br />
sachlich gerechtfertigt, weil insoweit ausweislich <strong>der</strong> Gründe des angefochtenen Bescheids<br />
eine Fachkraft tätig war. Im Übrigen hat das Landratsamt zugunsten des<br />
Klägers für die Prüfung <strong>der</strong> Pflege nicht die tatsächlich angefallenen 11 halbe Stunden,<br />
son<strong>der</strong>n lediglich 10 halbe Stunden berechnet. Die tatsächliche Dauer <strong>der</strong> Prüfung<br />
zugrunde gelegt ergibt einen Halbstundensatz, <strong>der</strong> mit 31,82 € (11 halbe Stunden<br />
x 31,82 €/halbe Stunde = 350,02 €) unterhalb des mittleren Halbstundensatzes<br />
von 32,50 € liegt. Die festgesetzte Gebühr steht schließlich nicht außer Verhältnis zu<br />
<strong>der</strong> im Interesse des Klägers erbrachten Amtshandlung.<br />
33<br />
Bei dieser Sachlage begründet <strong>der</strong> Hinweis auf abweichende Gebührenfestsetzungen<br />
an<strong>der</strong>er Landratsämter nicht den Vorwurf, <strong>der</strong> angefochtenen Kostenfestsetzungebescheid<br />
sei willkürlich. Das umso weniger, als das Verwaltungsgericht trotz konkreter<br />
Einwendungen des Beklagten nicht <strong>der</strong> Frage nachgegangen ist, ob diese<br />
Abweichungen sachlich gerechtfertigt sind. Anhaltspunkte dafür kann <strong>der</strong> Senat aber<br />
schon im Ansatz nicht erkennen.<br />
34<br />
2.4 Im Übrigen lässt <strong>der</strong> Kläger außer Acht, dass das Landratsamt im Rahmen <strong>der</strong><br />
Kostenfestsetzung lediglich zwei <strong>der</strong> drei an <strong>der</strong> Heimbegehung beteiligten Personen<br />
berücksichtigt hat und schon aus diesem Grund in Hinblick auf die Höhe <strong>der</strong> Gebühr<br />
eine Rechtsverletzung nicht erkennbar ist.<br />
35<br />
3. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass mit <strong>der</strong> Feststellung kostenrechtlich<br />
relevanter Mängel kein Urteil über die Gesamtqualität eines Heimes verbunden ist.<br />
36<br />
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Auf den Ausspruch<br />
über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat <strong>der</strong> Senat verzichtet, weil er davon ausgeht,<br />
dass <strong>der</strong> Beklagte vor Rechtskraft die Kostenentscheidung (§ 167 Abs. 2 VwGO)<br />
nicht vollstrecken wird.
37<br />
5. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2<br />
VwGO nicht vorliegen.<br />
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g<br />
38<br />
Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung <strong>der</strong> Revision durch Beschwerde zum<br />
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist <strong>bei</strong>m<br />
Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23,<br />
80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach:<br />
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser<br />
Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung<br />
dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung<br />
bezeichnen. In <strong>der</strong> Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung<br />
<strong>der</strong> Rechtssache dargelegt o<strong>der</strong> die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts,<br />
des Gemeinsamen Senats <strong>der</strong> obersten Gerichtshöfe des Bundes o<strong>der</strong> des<br />
Bundesverfassungsgerichts, von <strong>der</strong> die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs<br />
abweicht, o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verfahrensmangel bezeichnet werden.<br />
39<br />
Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren,<br />
durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch<br />
für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht<br />
eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten<br />
und Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes<br />
mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in<br />
§§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen.<br />
40<br />
Adolph Wünschmann Emmert<br />
41<br />
Beschluss:<br />
42<br />
Der Streitwert wird auf 410,50 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).
43<br />
Adolph Wünschmann Emmert