16.05.2015 Aufrufe

Leitsätze: - bei der Landesanwaltschaft Bayern

Leitsätze: - bei der Landesanwaltschaft Bayern

Leitsätze: - bei der Landesanwaltschaft Bayern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Leitsätze</strong>:<br />

Ein Heim weist Mängel im Sinn <strong>der</strong> Tarif-Nr. 7.VI.4/1.3.2 KVz auf, wenn es nicht den<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen entspricht, die das Heimgesetz o<strong>der</strong> eine dazu ergangene Verordnung<br />

an den Betrieb eines Heimes bestimmen. Es besteht keine Einschränkung<br />

dahin, dass nur eine gewichtige Abweichung des Betriebs von den gesetzlichen<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen einen Mangel im Anwendungsbereich des Kostenverzeichnisses<br />

begründet.<br />

Gericht:<br />

VGH<br />

Aktenzeichen: 12 B 06.2714<br />

Sachgebietsschlüssel: 1550<br />

Rechtsquellen:<br />

HeimG § 11 Abs. 1 Nrn. 3 und 7, § 15 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2<br />

KostG Art. 1, 6 und 10 Abs. 1 Nr. 1<br />

KVz<br />

Tarif-Nr. 7.VI.4/1.3.2<br />

Hauptpunkte:<br />

Heimrecht<br />

- Gebühr für eine Heimbegehung<br />

- Mangel im Sinn <strong>der</strong> Tarif-Nr. 7VI.4/1.3.2 KVz<br />

- Mit <strong>der</strong> Überwachung des Heimes beauftragte Person<br />

<strong>Leitsätze</strong>:<br />

Ein Heim weist Mängel im Sinn <strong>der</strong> Tarif-Nr. 7.VI.4/1.3.2 KVz auf, wenn es nicht den<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen entspricht, die das Heimgesetz o<strong>der</strong> eine dazu ergangene Verordnung<br />

an den Betrieb eines Heimes bestimmen. Es besteht keine Einschränkung<br />

dahin, dass nur eine gewichtige Abweichung des Betriebs von den gesetzlichen<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen einen Mangel im Anwendungsbereich des Kostenverzeichnisses<br />

begründet.


----------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Urteil des 12. Senats vom 23. Juli 2008<br />

(VG Regensburg, Entscheidung vom 31. Juli 2006, Az.: RO 5 K 05.1019)<br />

12 B 06.2714<br />

RO 5 K 05.1019<br />

G r o ß e s<br />

S t a a t s w a p p e n<br />

Verkündet am 23. Juli 2008<br />

Strobel-Radinger<br />

als stellvertretende Urkundsbeamtin<br />

<strong>der</strong> Geschäftsstelle<br />

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof<br />

Im Namen des Volkes<br />

In <strong>der</strong> Verwaltungsstreitsache<br />

Caritasverband *** *** ******* ********** e.V.,<br />

vertreten durch den Direktor,<br />

***************** ** ***** **********,<br />

- Kläger -<br />

bevollmächtigt:<br />

************* ********** *** *********<br />

************ * ** ***** ***********<br />

gegen<br />

Freistaat <strong>Bayern</strong>,<br />

vertreten durch:<br />

<strong>Landesanwaltschaft</strong> <strong>Bayern</strong>,<br />

Ludwigstr. 23, 80539 München,<br />

- Beklagter -<br />

wegen<br />

Heimrechts;


hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts<br />

Regensburg vom 31. Juli 2006,<br />

erlässt <strong>der</strong> Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,<br />

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Adolph,<br />

den Richter am Verwaltungsgerichtshof Wünschmann,<br />

den Richter am Verwaltungsgerichtshof Emmert<br />

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. Juli 2008<br />

am 23. Juli 2008<br />

folgendes<br />

Urteil:<br />

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 31. Juli 2006<br />

wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.<br />

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in <strong>bei</strong>den Rechtszügen zu<br />

tragen.<br />

III. Die Revision wird nicht zugelassen.<br />

Tatbestand:<br />

1<br />

1. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids, den <strong>der</strong><br />

Beklagte nach einer Heimnachschau erlassen hat.<br />

2<br />

Am 14. Dezember 2004 überprüften zwei Mitar<strong>bei</strong>ter und eine Beauftragte des Landratsamts<br />

Rottal-Inn von 9.00 Uhr bis 14.30 Uhr das vom Kläger betriebene Altenheim<br />

St. N. in E.. Das Landratsamt legte dem Kläger den Umfang und das Ergebnis <strong>der</strong><br />

Heimbegehung in einem Prüfbericht vom 29. Dezember 2004 dar. Mit<br />

Kostenbescheid vom 25. Januar 2005 setzte es eine Gebühr in Höhe von 400,00 €<br />

sowie Auslagen in Höhe von 10,50 € fest und führte zur Begründung im<br />

Wesentlichen aus: Mängel seien zum größten Teil <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Pflege<br />

festgestellt worden. Für die Berechnung <strong>der</strong> Gebühr werde deshalb die Prüferin <strong>der</strong><br />

Heimverwaltung lediglich mit 1,5 Stunden und die prüfende Pflegefachkraft voll


angesetzt. Die Regierung von Nie<strong>der</strong>bayern wies den Wi<strong>der</strong>spruch des Klägers mit<br />

Wi<strong>der</strong>spruchsbescheid vom 31. Mai 2005 zurück.<br />

3<br />

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat die angefochtenen Behördenbescheide mit<br />

Urteil vom 31. Juli 2006 aufgehoben und zur Begründung neben an<strong>der</strong>em dargelegt:<br />

Die Gebührenfestsetzung erscheine als willkürlich. Nach dem Ergebnis <strong>der</strong> mündlichen<br />

Verhandlung träfen die für den Beklagten handelnden Landratsämter <strong>der</strong>art<br />

unterschiedliche Gebührenfestsetzungen, dass mehr o<strong>der</strong> min<strong>der</strong> von Willkür gesprochen<br />

werden müsse. Im Vergleich zur angefochtenen Gebührenfestsetzung<br />

hätten zum Beispiel das Landratsamt Deggendorf mit Bescheid vom 24. Mai 2006<br />

und das Landratsamt Cham mit Bescheid vom 1. Juni 2006 gegenüber dem Kläger<br />

trotz festgestellter Mängel die Gebühr jeweils auf 50,00 € festgesetzt. In einem an<strong>der</strong>en<br />

Fall habe das Landratsamt Cham einen Gebührenbescheid in Höhe von 975,00 €<br />

erlassen.<br />

4<br />

2. Der Beklagte trägt zur Begründung seiner Berufung vor:<br />

5<br />

Die Kostenentscheidung stehe im Ermessen <strong>der</strong> Behörde und bemesse sich nach<br />

dem verursachten Zeitaufwand und den Grundsätzen des Äquivalenzprinzips. Den<br />

insoweit eingeschränkten Prüfungsumfang habe das Verwaltungsgericht bereits deshalb<br />

überschritten, weil das Landratsamt die niedrigsten Werte des Gebührenrahmens<br />

<strong>der</strong> Tarif-Stelle 1.3.2 KVz mit 25,00 € je angefangener halber Stunde für die<br />

Prüfung <strong>der</strong> Heimverwaltung und mit 35,00 € pro angefangener halber Stunde für die<br />

Prüfung <strong>der</strong> Pflege angesetzt habe. Der Ansatz von 35 € je halbe Stunde für die<br />

Überprüfung <strong>der</strong> Pflege sei gerechtfertigt, weil eine externe diplomierte Pflegefachkraft<br />

tätig gewesen sei. Zugunsten des Klägers sei für die Prüfung <strong>der</strong> Heimverwaltung<br />

und <strong>der</strong> Pflege die letzte angefangene halbe Stunde nicht berücksichtigt worden.<br />

Ein Mangel liege vor, wenn <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Heimnachschau Abweichungen des vorgefundenen<br />

Zustands von den Anfor<strong>der</strong>ungen, wie sie insbeson<strong>der</strong>e § 11 HeimG normiere,<br />

festgestellt würden. We<strong>der</strong> dem Wortlaut noch dem Sinnzusammenhang <strong>der</strong><br />

Tarif-Nr. 7.VI.4/1.3.2 KVz ließen sich weitere einschränkende Voraussetzungen entnehmen.<br />

In Anbetracht <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>s schützenwerten Interessen und Bedürfnisse<br />

<strong>der</strong> Heimbewohner erscheine es folgerichtig, dass nur eine vollständige Mangelfreiheit<br />

zur Kostenfreiheit führen könne.<br />

6<br />

Der Beklagte beantragt,


7<br />

unter Abän<strong>der</strong>ung des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom<br />

31. Juli 2006 die Klage abzuweisen.<br />

8<br />

Der Kläger beantragt,<br />

9<br />

die Berufung zurückzuweisen.<br />

10<br />

Die Behauptung des Beklagten, es seien lediglich die niedrigsten Werte des Gebührenrahmens<br />

angesetzt worden, treffe nicht zu. Die Prüfung <strong>der</strong> Pflege sei nicht<br />

mit 25,00 €, son<strong>der</strong>n mit 35,00 € je angefangene halbe Stunde abgerechnet worden.<br />

Die Berechnung des Kostenbescheids könne nicht nachvollzogen werden. Unklar<br />

seien die Bedeutung des Multiplikators „2“ und <strong>der</strong> Wendung „zum größten Teil“<br />

sowie die Verteilung nach dem Schlüssel 5,5 (Pflege) gegenüber 1,5 (Heimverwaltung).<br />

Zu Recht habe das Verwaltungsgericht angenommen, Streitigkeiten<br />

über Pflegestandards seien keine Mängel im Sinn des Kostenrechts. Die Stellungnahme<br />

<strong>der</strong> prüfenden Pflegefachkraft vom 13. Februar 2005 zu den vorgerichtlichen<br />

Einwänden des Klägers zeige, dass es in <strong>der</strong> Terminologie des Beklagten offensichtlich<br />

vier Stufen gebe: Eine defizitäre/gefährliche Pflege, eine passivierende<br />

Pflege/Routinepflege/sichere Pflege (großer Mangel), eine aktivierende Pflege/angemessene<br />

Pflege (kleiner Mangel) und eine ganzheitlich-aktivierende Pflege/optimale<br />

Pflege. Es liege auf <strong>der</strong> Hand, dass damit das wünschenswerte Optimum und <strong>der</strong><br />

kostenrechtlich relevante Mangel verwechselt worden seien. Die Berufung werfe dem<br />

Verwaltungsgericht zu Unrecht vor, es habe den maßgebenden Begriff des<br />

„Mangels“ verkürzend aus § 15 Abs. 1 Satz 4 HeimG hergeleitet. Tatsächlich habe<br />

das Verwaltungsgericht auf alle weiteren Anfor<strong>der</strong>ungen hingewiesen, die im<br />

Heimgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen geregelt seien.<br />

Demgegenüber versäume es <strong>der</strong> Beklagte, die nach seiner Terminologie<br />

erfor<strong>der</strong>liche Wahrscheinlichkeit für eine Beeinträchtigung <strong>der</strong> Heimbewohner näher<br />

darzulegen. Das bloße Fehlen einer lückenlosen Dokumentation begründe eine<br />

solche Wahrscheinlichkeit nicht. Die Heimnachschau am 29. November 2006 sei<br />

ohne die am 14. Dezember 2004 prüfende Pflegefachkraft durchgeführt worden.<br />

Mängel seien nicht festgestellt worden. Das belege, dass dem angefochtene<br />

Kostenbescheid subjektive Anschauungen über unterschiedliche Pflegestandards,<br />

nicht aber objektive Mängel zugrunde lägen. Damit gehe es im Ergebnis um eine<br />

kostenfreie Beratung und nicht um eine Beeinträchtigung <strong>der</strong> Heimbewohner, zu


<strong>der</strong>en Beurteilung es auch keiner gutachtlichen Stellungnahme <strong>der</strong> prüfenden<br />

Pflegefachkraft bedurft hätte.


11<br />

3. Wegen <strong>der</strong> weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten<br />

und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Wegen des<br />

Verlaufs <strong>der</strong> mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsnie<strong>der</strong>schrift verwiesen.<br />

Entscheidungsgründe:<br />

12<br />

1. Die Berufung ist zulässig. Der Klägerbevollmächtigte rügt vergeblich, <strong>der</strong><br />

Verwaltungsgerichtshof habe die Berufung mit Beschluss vom 2. Juli 2007 wegen<br />

beson<strong>der</strong>er rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zugelassen,<br />

obgleich <strong>der</strong> Beklagte diesen Zulassungsgrund nicht vorgebracht habe. Die<br />

Entscheidung über die Zulassung <strong>der</strong> Berufung ist unanfechtbar und für den Senat<br />

bindend (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 95 zu § 124 a).<br />

13<br />

Unbeschadet dessen verkennt <strong>der</strong> Klägerbevollmächtigte, dass es unerheblich ist, ob<br />

die rechtliche Zuordnung des dargelegten Zulassungsgrundes zu einem <strong>der</strong><br />

Tatbestände des § 124 Abs. 2 VwGO erfolgt o<strong>der</strong> richtig gelungen ist. Dem<br />

Darlegungsgebot ist genügt, wenn <strong>der</strong> dargelegte Zulassungsgrund in <strong>der</strong> Sache auf<br />

einen <strong>der</strong> gesetzlichen Tatbestände zielt. Berücksichtigt man, dass sich die<br />

Darlegung ernstlicher Zweifel an <strong>der</strong> Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1<br />

VwGO), diesen Zulassungsgrund hat <strong>der</strong> Beklagte in <strong>der</strong> Begründung seines Antrags<br />

auf Zulassung <strong>der</strong> Berufung vom 4. Oktober 2006 benannt, jedenfalls im konkreten<br />

Verfahren inhaltlich nicht von <strong>der</strong> Darlegung beson<strong>der</strong>er rechtlicher Schwierigkeiten<br />

unterscheidet, ist <strong>der</strong> Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Juli 2007 nicht<br />

zu beanstanden (vgl. zum Ganzen Happ, a.a.O., RdNr. 57 zu § 124 a).<br />

14<br />

2. Die Berufung ist begründet. Die Klage ist unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts<br />

Regensburg vom 31. Juli 2006 abzuweisen, weil <strong>der</strong> Kostenbescheid<br />

des Beklagten vom 25. Januar 2005 und <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruchsbescheid <strong>der</strong> Regierung<br />

<strong>der</strong> Oberpfalz rechtmäßig sind und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten<br />

verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).<br />

15<br />

Die vom Landratsamt am 14. Dezember 2004 durchgeführte Prüfung des Altenheims<br />

St. N. in E. beruht auf § 15 HeimG und ist damit eine Amtshandlung, für die nach den<br />

Bestimmungen <strong>der</strong> Art. 1 bis 20 KG Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben<br />

werden (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG). Die Höhe <strong>der</strong> Gebühren bemisst sich nach dem<br />

auf <strong>der</strong> Grundlage des Art. 5 KG erlassenen Kostenverzeichnis (KVz - Art. 6 Abs. 1<br />

Satz 1 KG). Die Gebühr für eine Heimbegehung regelt das Kostenverzeichnis in Ta-


if-Stelle 1.3 zur Lfd. Nr. 7.VI.4/. Danach ist eine Heimbegehung (= Heimnachschau<br />

nach § 15 HeimG) nur kostenfrei, wenn keine Mängel festgestellt werden (Tarif-Stelle<br />

1.3.1), an<strong>der</strong>nfalls entsteht eine Gebühr von 25 bis 40 € je angefangene ½ Stunde<br />

für jede an <strong>der</strong> Begehung beteiligte Person, mindestens aber eine Gebühr in Höhe<br />

von 50 € (Tarif-Stelle 1.3.2). Dem entspricht <strong>der</strong> angefochtene Gebührenbescheid.<br />

16<br />

2.1 Kostenfreiheit kann <strong>der</strong> Kläger nicht beanspruchen, weil die Heimbegehung<br />

Mängel ergeben hat.<br />

17<br />

a) Dem Kostenverzeichnis lässt sich in <strong>der</strong> das Heimgesetz betreffenden lfd. Nr.<br />

7.VI.4/ (und auch sonst) kein eigenständiger (kostenrechtlicher) Begriff des Mangels<br />

entnehmen, so dass insoweit auf das Heimgesetz zurückzugreifen ist. Nach § 15<br />

Abs. 1 Satz 4 HeimG werden Heime daraufhin überprüft, ob sie die Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

an den Betrieb eines Heimes nach dem Heimgesetz erfüllen. Das folgt <strong>der</strong><br />

allgemeinen Begriffsbestimmung, <strong>der</strong> zufolge ein Mangel die Nichterfüllung einer<br />

Anfor<strong>der</strong>ung in Bezug auf einen beabsichtigten o<strong>der</strong> festgelegten Gebrauch ist. Ein<br />

Heim weist mithin Mängel auf, wenn es nicht den Anfor<strong>der</strong>ungen entspricht, die das<br />

Heimgesetz o<strong>der</strong> eine dazu ergangene Verordnung bestimmen.<br />

18<br />

Eine Einschränkung dahin, dass nur eine gewichtige Abweichung des Betriebs von<br />

den gesetzlichen Anfor<strong>der</strong>ungen einen Mangel begründet, ergibt sich, an<strong>der</strong>s als <strong>der</strong><br />

Kläger meint, für das Kostenrecht nicht aus den §§ 16 ff HeimG. Diese Regelungen<br />

setzten den aus § 15 Abs. 1 Satz 4 HeimG abgeleiteten und für das Kostenrecht<br />

maßgebenden Begriff des Mangels voraus, bestimmen ihn aber nicht. Sie geben <strong>der</strong><br />

Heimaufsicht vielmehr ein nach <strong>der</strong> Eingriffsintensität und nach den<br />

Eingriffsvoraussetzungen gestuftes, ordnungsrechtliches Instrumentarium an die<br />

Hand, das von <strong>der</strong> im Grundsatz stets durchzuführenden Beratung (§ 16 HeimG)<br />

nach den Umständen des Einzelfalles über Anordnungen (§ 17 HeimG) und<br />

Beschäftigungsverbot (§ 18 HeimG) bis hin zur Untersagung (§ 19 HeimG) reicht.<br />

19<br />

Ebenso wenig folgt aus Tarif-Nr. 7.VI.4/1.4 KVz, wonach eine Beratung nach den §§<br />

4 und 16 HeimG kostenfrei ist, dass nur gewichtige Mängel Kosten für eine Heimbegehung<br />

auslösen sollen. Das besagt lediglich, dass neben den Kosten für eine Mängel<br />

aufzeigende Heimbegehung keine weiteren Kosten für eine in diesem Fall regelmäßig<br />

nach § 16 Abs. 1 Satz 1 HeimG durchzuführende Beratung („soll“) entstehen,<br />

rechtfertigt aber nicht die Annahme, <strong>der</strong> Begriff des Mangels im Sinn des § 15<br />

HeimG (siehe dazu oben) würde dadurch inhaltlich verän<strong>der</strong>t. Kostengesetz und


Kostenverzeichnis unterscheiden insoweit we<strong>der</strong> nach Qualität noch Quantität <strong>der</strong><br />

Mängel.<br />

20<br />

Nach allem bieten das Kostenverzeichnis und das Heimgesetz auch keinen Anhalt<br />

für die in <strong>der</strong> mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung des Klägers, eine<br />

Heimbegehung könne nur dann Kosten auslösen, wenn ein <strong>bei</strong> einer vorangegangen<br />

Prüfung festgestellter Mangel trotz einer nach § 16 Abs. 1 Satz 1 HeimG durchgeführten<br />

Beratung nicht abgestellt worden sei. Soweit das Bayerische Staatsministerium<br />

für Ar<strong>bei</strong>t und Sozialordnung, Familie und Frauen mit Schreiben vom 23. April<br />

2002 ein entsprechendes Verfahren empfohlen hatte, hat es diese Empfehlung mit<br />

Schreiben vom 20. Februar 2004 aufgehoben. Mit dem geltenden Recht stimmte<br />

diese bloße Empfehlung ohnehin nicht überein.<br />

21<br />

b) Die Prüfung <strong>der</strong> Pflege hat ergeben, dass die Einrichtung des Klägers Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

des Heimgesetzes an den Betrieb eines Heimes zumindest teilweise nicht<br />

erfüllt.<br />

22<br />

Der Träger hat nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 HeimG neben an<strong>der</strong>em die gesundheitliche<br />

Betreuung <strong>der</strong> Bewohner zu sichern und gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 7 HeimG sicherzustellen,<br />

dass für pflegebedürftige Bewohner Pflegeplanungen aufgestellt und <strong>der</strong>en<br />

Umsetzung aufgezeichnet werden. Dazu gehört, dass jedenfalls <strong>bei</strong> pflegebedürftigen<br />

demenzkranken Bewohnern <strong>der</strong> jeweils erfor<strong>der</strong>liche Flüssigkeits- und Kalorienbedarf<br />

sowie eine bedarfsgerechte Aufnahme flüssiger und fester Nahrung ermittelt<br />

und dokumentiert werden, weil an<strong>der</strong>nfalls Mangelzustände und damit<br />

Gesundheitsgefährdungen nicht hinreichend sicher vermieden werden können. Denn<br />

<strong>bei</strong> diesem Personenkreis besteht die konkrete Gefahr einer krankheitsbedingt<br />

unzureichenden Selbstversorgung. Dementgegen hat die Prüfung ergeben, dass<br />

<strong>der</strong>artige Bedarfsberechnungen und Dokumentationen im Pflegeheim St. N. nicht<br />

durchgeführt werden (vgl. Nrn. 3.2 und 5.7 des Prüfungsberichts vom 29.12.2004 Bl.<br />

16 und 20 <strong>der</strong> LRA-Akte). Der Kläger hat das in seiner Stellungnahme zum<br />

Prüfungsbericht vom 29. Dezember 2004 (Schreiben an das Landratsamt vom<br />

25.1.2005 Bl. 75 ff. <strong>der</strong> LRA-Akte) im Ergebnis eingeräumt. Denn danach habe die<br />

Kalorien-/Flüssigkeitsberechnung bisher keinen Eingang in die Dokumentation<br />

gefunden. Ohne eine Dokumentation ist eine solche Berechnung schon angesichts<br />

des wechselnden Einsatzes <strong>der</strong> Pflegekräfte ohne praktischen Nutzen mit <strong>der</strong> Folge,<br />

dass eine auf Dauer ausreichende Kalorien- und Flüssigkeitsaufnahme nicht sicher<br />

gewährleistet ist. In die gleiche Richtung weist die Stellungnahme des Klägers zu <strong>der</strong><br />

Feststellung, dass im Fall <strong>der</strong> pflegebedürftigen und demenzkranken Frau K. <strong>der</strong>


Kalorienbedarf nicht berechnet worden sei (vgl. TZ 8 des Prüfberichts Bl. 22 <strong>der</strong><br />

LRA-Akte). Denn <strong>der</strong> Kläger räumt ein, dass <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Bewohnerin „keine konkrete<br />

Berechnung des Kalorienbedarfs“ durchgeführt worden sei. Der Hinweis des Klägers<br />

in <strong>der</strong> mündlichen Verhandlung, die Schwestern achteten darauf, dass<br />

Demenzkranke immer wie<strong>der</strong> Flüssigkeiten erhielten, deutet auf eine arbiträre und<br />

nicht auf eine je<strong>der</strong>zeit nachvollziehbare Vorsorge hin.<br />

23<br />

Ein Verstoß gegen das Gebot, die gesundheitliche Betreuung <strong>der</strong> Bewohner zu sichern,<br />

besteht ersichtlich auch darin, die übrigens ebenfalls demenzkranke Frau A.<br />

dem Prüfungsbericht zufolge von 6.30 Uhr bis 12.30 Uhr, mithin 6 Stunden, im<br />

Rollstuhl sitzen zu lassen, ohne dass sie nachvollziehbar bewegt wurde (vgl. TZ 9<br />

des Prüfungsberichts Bl. 24 <strong>der</strong> LRA-Akte). In seiner Stellungnahme vom 25. Januar<br />

2005 äußert sich <strong>der</strong> Kläger dazu nicht.<br />

24<br />

Entsprechendes gilt für die Feststellung <strong>der</strong> Prüferin, es sei zwar korrekt dokumentiert,<br />

dass Frau M, <strong>bei</strong> <strong>der</strong> ein sehr hohes Sturzrisiko bestehe, keine Glocke zum<br />

Rufen <strong>der</strong> Schwester habe, nicht dokumentiert seien aber die erfor<strong>der</strong>lichen vermehrten<br />

Sicherheitsbesuche.<br />

25<br />

2.2 Die Bemessung <strong>der</strong> Kosten im Bescheid vom 25. Januar 2005 ist rechtlich nicht<br />

zu beanstanden; sie bewegt sich innerhalb <strong>der</strong> Grenzen <strong>der</strong> Tarif-Nr. 7.VI.4/1.3.2<br />

KVz.<br />

26<br />

a) Die <strong>der</strong> Kostenfestsetzung mit fünfeinhalb Stunden zugrunde gelegte Dauer <strong>der</strong><br />

Heimbegehung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem im Prüfungsbericht<br />

vermerkten Prüfungszeitraum (9.00 Uhr bis 14.30 Uhr). Es ist we<strong>der</strong> konkret<br />

dargetan noch sonst ersichtlich, dass <strong>der</strong> Prüfungsbericht in diesem Punkt unrichtig<br />

ist. Der pauschale Hinweis des Klägers in <strong>der</strong> mündlichen Verhandlung vor dem Senat,<br />

dieser Zeitraum umfasse auch eine Beratung, genügt nicht, um insoweit Zweifel<br />

an <strong>der</strong> tatsächlichen Grundlage des angefochtenen Bescheid zu wecken.


27<br />

b) Rechtlichen Bedenken begegnet, dass das Landratsamt eine zeitliche Gewichtung<br />

abhängig vom Schwerpunkt <strong>der</strong> festgestellten Mängel vorgenommen hat und<br />

dementsprechend für die Prüfung <strong>der</strong> Heimverwaltung lediglich 1 ½ Stunden und für<br />

die Prüfung <strong>der</strong> Pflege die gesamte Dauer <strong>der</strong> Begehung abgerechnet hat.<br />

Tarifnummer 7.VI.4/1.3.2 KVz gibt dafür keine Grundlage, denn danach sind für jede<br />

an <strong>der</strong> Begehung beteiligte Person je angefangene ½ Stunde 25 € bis 40 € zu<br />

berechnen, ohne dass insoweit nach <strong>der</strong> auf die einzelnen Prüfungsgegenstände<br />

entfallenden Zeitdauer zu unterscheiden wäre. Allerdings wird <strong>der</strong> Kläger durch die<br />

dem wi<strong>der</strong>sprechende Kostenfestsetzung lediglich begünstigt.<br />

28<br />

Die vom Kläger in <strong>der</strong> mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage, ob die für die<br />

Heimverwaltung zugrunde gelegte Prüfungsdauer nachvollziehbar ist, stellt sich auch<br />

unter dem Gesichtspunkt des gewählten Stundensatzes nicht, weil die Festsetzung<br />

des Landratsamtes auf dem Mindestsatz von 25 € je ½ Stunde beruht.<br />

29<br />

c) Das Landratsamt musste die Vergütung <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Heimbegehung betrauten<br />

Pflegefachkraft nicht nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 KG als Auslagen erheben. Es hat sich<br />

<strong>der</strong> Pflegefachkraft nicht als einer Sachverständigen im Rahmen einer<br />

Beweiserhebung nach Art. 26 Abs. 1 BayVwVfG bedient. Vielmehr hat das<br />

Landratsamt die Pflegefachkraft mit <strong>der</strong> ihm obliegenden Überwachung des Heims<br />

beauftragt, wozu es nach § 15 Abs. 2 HeimG befugt war. Dementsprechend durfte<br />

die Fachkraft als an <strong>der</strong> Begehung beteiligte Person im Rahmen <strong>der</strong><br />

Gebührenfestsetzung berücksichtigt werden.<br />

30<br />

Letztlich kommt es darauf jedoch nicht an. Wäre die Pflegefachkraft als<br />

Sachverständige tätig geworden und die ihr zustehende Entschädigung als Auslagen<br />

zu erheben, ergäben sich zu Lasten des Klägers höhere Kosten als tatsächlich<br />

festgesetzt. Die Fachkraft wäre berechtigt, eine Vergütung in entsprechen<strong>der</strong><br />

Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) zu<br />

berechnen (Art. 26 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG). Die Vergütung setzte sich gemäß § 8<br />

Abs. 1 JVEG zusammen aus Fahrtkostenersatz nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG in<br />

Höhe von 9,00 € (30 km à 0,30 €/km), Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 1<br />

i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Buchst. c EStG in Höhe von 6,00 € sowie eines<br />

Honorars nach <strong>der</strong> mittleren Honorargruppe gemäß § 9 Abs. 1 JVEG in Höhe von<br />

385,00 € (5,5 Stunden à 70,00 €/Stunde). Selbst ohne Berücksichtigung <strong>der</strong><br />

Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 JVEG) beliefen sich bereits die Auslagen für die<br />

Pflegefachkraft auf 400,00 €.


31<br />

2.3 Entgegen <strong>der</strong> Ansicht des Verwaltungsgerichts hat das Landratsamt das für die<br />

Bemessung <strong>der</strong> Gebührenhöhe eingeräumte Ermessen nicht willkürlich ausgeübt.<br />

32<br />

Nach 7.VI.4/1.3.2 KVz bestimmt sich die Gebühr nach dem durch die Amtshandlung<br />

verursachten Zeitaufwand (Zeitgebühr im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5). Sie<br />

beträgt 25 € bis 40 € je angefangene halbe Stunde für jede an <strong>der</strong> Begehung beteiligte<br />

Person. Ein Ermessensspielraum besteht deshalb lediglich hinsichtlich des zu<br />

wählenden Halbstundensatzes. Da<strong>bei</strong> hat das Landratsamt für die Prüfung <strong>der</strong><br />

Heimverwaltung zugunsten des Klägers den Mindestsatz von 25 € berechnet. Die<br />

Überschreitung des Mindestsatzes für die Prüfung <strong>der</strong> Pflege um (nominal) 10 € ist<br />

sachlich gerechtfertigt, weil insoweit ausweislich <strong>der</strong> Gründe des angefochtenen Bescheids<br />

eine Fachkraft tätig war. Im Übrigen hat das Landratsamt zugunsten des<br />

Klägers für die Prüfung <strong>der</strong> Pflege nicht die tatsächlich angefallenen 11 halbe Stunden,<br />

son<strong>der</strong>n lediglich 10 halbe Stunden berechnet. Die tatsächliche Dauer <strong>der</strong> Prüfung<br />

zugrunde gelegt ergibt einen Halbstundensatz, <strong>der</strong> mit 31,82 € (11 halbe Stunden<br />

x 31,82 €/halbe Stunde = 350,02 €) unterhalb des mittleren Halbstundensatzes<br />

von 32,50 € liegt. Die festgesetzte Gebühr steht schließlich nicht außer Verhältnis zu<br />

<strong>der</strong> im Interesse des Klägers erbrachten Amtshandlung.<br />

33<br />

Bei dieser Sachlage begründet <strong>der</strong> Hinweis auf abweichende Gebührenfestsetzungen<br />

an<strong>der</strong>er Landratsämter nicht den Vorwurf, <strong>der</strong> angefochtenen Kostenfestsetzungebescheid<br />

sei willkürlich. Das umso weniger, als das Verwaltungsgericht trotz konkreter<br />

Einwendungen des Beklagten nicht <strong>der</strong> Frage nachgegangen ist, ob diese<br />

Abweichungen sachlich gerechtfertigt sind. Anhaltspunkte dafür kann <strong>der</strong> Senat aber<br />

schon im Ansatz nicht erkennen.<br />

34<br />

2.4 Im Übrigen lässt <strong>der</strong> Kläger außer Acht, dass das Landratsamt im Rahmen <strong>der</strong><br />

Kostenfestsetzung lediglich zwei <strong>der</strong> drei an <strong>der</strong> Heimbegehung beteiligten Personen<br />

berücksichtigt hat und schon aus diesem Grund in Hinblick auf die Höhe <strong>der</strong> Gebühr<br />

eine Rechtsverletzung nicht erkennbar ist.<br />

35<br />

3. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass mit <strong>der</strong> Feststellung kostenrechtlich<br />

relevanter Mängel kein Urteil über die Gesamtqualität eines Heimes verbunden ist.<br />

36<br />

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Auf den Ausspruch<br />

über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat <strong>der</strong> Senat verzichtet, weil er davon ausgeht,<br />

dass <strong>der</strong> Beklagte vor Rechtskraft die Kostenentscheidung (§ 167 Abs. 2 VwGO)<br />

nicht vollstrecken wird.


37<br />

5. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2<br />

VwGO nicht vorliegen.<br />

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g<br />

38<br />

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung <strong>der</strong> Revision durch Beschwerde zum<br />

Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist <strong>bei</strong>m<br />

Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23,<br />

80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach:<br />

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser<br />

Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung<br />

dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung<br />

bezeichnen. In <strong>der</strong> Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung<br />

<strong>der</strong> Rechtssache dargelegt o<strong>der</strong> die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts,<br />

des Gemeinsamen Senats <strong>der</strong> obersten Gerichtshöfe des Bundes o<strong>der</strong> des<br />

Bundesverfassungsgerichts, von <strong>der</strong> die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs<br />

abweicht, o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verfahrensmangel bezeichnet werden.<br />

39<br />

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren,<br />

durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch<br />

für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht<br />

eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten<br />

und Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes<br />

mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in<br />

§§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen.<br />

40<br />

Adolph Wünschmann Emmert<br />

41<br />

Beschluss:<br />

42<br />

Der Streitwert wird auf 410,50 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).


43<br />

Adolph Wünschmann Emmert

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!