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2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 2 F - bei der ...

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11 CS 05.2748W 6 S 05.758GroßesStaatswappenBayerischer VerwaltungsgerichtshofIn <strong>der</strong> Verwaltungsstreitsache******* ************************* *** ***** *********,- Antragsteller -bevollmächtigt:Rechtsanwalt ******* ****************** *** ***** *********gegenFreistaat Bayern,vertreten durch:Landesanwaltschaft Bayern,********** *** ***** ********- Antragsgegner -wegenWi<strong>der</strong>rufs <strong>der</strong> Fahrlehrerlaubnis u. a. (Antrag nach <strong>§</strong> 80 <strong>Abs</strong>. 5 VwGO);hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des BayerischenVerwaltungsgerichts Würzburg vom 8. September 2005,erlässt <strong>der</strong> Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat,durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Festl,den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ertl,die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Breitohne mündliche Verhandlung am 5. Oktober 2006folgenden


- 2 -Beschluss:I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zutragen.III. Der Streitwert wird unter Abän<strong>der</strong>ung des Beschlusses desVerwaltungsgerichts Würzburg vom 8. September 2005 für <strong>bei</strong>deRechtszüge auf je 11.250,-€ festgesetzt.Gründe:I.Der am 5. Februar 1947 geborene Antragsteller besitzt seit dem 13. August 1970eine Fahrlehrerlaubnis und seit dem 3. September 1980 die Erlaubnis zum Betrie<strong>bei</strong>ner Fahrschule.Mit seit 28. September 2002 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Würzburg,Zweigstelle Ochsenfurt, vom 5. September 2002, wurde er wegen drei tatmehrheitlichenVergehen <strong>der</strong> Einkommenssteuerhinterziehung jeweils tateinheitlich zusammentreffendmit einem Vergehen <strong>der</strong> Umsatzsteuerhinterziehung zu einer Geldstrafein Höhe von 40 Tagessätzen à 40 € verurteilt. Er hatte Barzahlungen für Nachschulungen<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Gewinnermittlung seines Betriebes nicht angegeben.Am 2. Januar 2004 ging <strong>bei</strong> dem Landratsamt Main-Spessart in Abdruck eine Mitteilung<strong>der</strong> zuständigen Polizeidienststelle an die Staatsanwaltschaft Würzburg ein, aus<strong>der</strong> sich ergab, dass gegen den Antragsteller wegen Siegelbruch ermittelt wurde.Die Ermittlungen haben folgendes ergeben:Zwischen dem 29. Januar 2003 und dem 23. September 2003 hat <strong>der</strong> Antragstellernachweisbar in acht Fällen Bögen für die theoretische Fahrprüfung von Fahrerlaubnisbewerbernaus dem ehemaligen Jugoslawien in <strong>der</strong>en Muttersprache manipuliert.Die Prüfungsbögen holte er jeweils vor <strong>der</strong> Prüfung selbst <strong>bei</strong>m TÜV in Lohr am Main


- 3 -in einem verschlossenen und durch Klebestreifen und Stempel „gesiegelten“ Kuvertab. Entgegen dem bestimmungsgemäßen Vorgehen händigte <strong>der</strong> Antragsteller dieseKuverts nicht im Originalzustand dem jeweiligen Prüfer aus, son<strong>der</strong>n öffnete sie zuvorheimlich und markierte die jeweils richtigen Antworten mit Bleistift. Dann verschlosser das jeweilige Kuvert wie<strong>der</strong>, um den Eindruck zu erwecken, es sei nie geöffnetworden. Auf diese Weise konnten die jeweiligen Fahrerlaubnisbewerber dietheoretische Fahrprüfung in nahezu allen Fällen bestehen. Lediglich <strong>bei</strong> dem letztenVorfall am 23. September 2003 benutzte <strong>der</strong> Prüfer aufgrund von Zufälligkeiten nichtdie im Kuvert befindlichen, son<strong>der</strong>n neue, nicht markierte Prüfungsbögen. Die vierPrüflinge, die mit diesen Original-Prüfungsbögen in ihrer Muttersprache konfrontiertwaren, erzielten ungewöhnlich viele Fehlerpunkte und fielen durch die theoretischeFahrprüfung. Dadurch wurden die Manipulationen aufgedeckt.Am 23. Juli 2004 erhielt das Landratsamt Kenntnis von <strong>der</strong> diesbezüglichen Anklageschrift<strong>der</strong> Staatsanwaltschaft Würzburg vom 8. Juni 2004.Wegen des geschil<strong>der</strong>ten Sachverhalts wurde <strong>der</strong> Antragsteller durch das AmtsgerichtGemünden a. Main aufgrund mündlicher Verhandlung vom 6. Dezember 2004wegen Verletzung des Briefgeheimnisses zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzenà 40,- € verurteilt. Ausweislich <strong>der</strong> <strong>bei</strong> den Akten des Landratsamtes befindlichen Sitzungsnie<strong>der</strong>schrifthat <strong>der</strong> Antragsteller die Manipulationen selbst eingeräumt, aberbestritten, dafür extra entlohnt worden zu sein.Über die Presse erhielt das Landratsamt am 7. Dezember 2004 erstmals von <strong>der</strong>Verurteilung Kenntnis. Mit Schreiben vom 27. Januar 2005 wurde <strong>der</strong> Antragstellerunter Fristsetzung bis 11. Februar 2005 zum beabsichtigten Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> FahrlehrundFahrschulerlaubnis angehört. Einem Aktenvermerk zufolge rief <strong>der</strong> Antragstellerbevollmächtigteam 31. Januar 2005 <strong>bei</strong> dem Landratsamt an, teilte mit, dass Revisiongegen das Strafurteil eingelegt worden sei und fragte an, ob die Rechtskraft imStrafverfahren abgewartet werden könne, weil es von Bedeutung sei, ob überhauptstrafbare Handlungen begangen wurden. Per Telefax erfolgte am 18. Februar 2005eine schriftliche Äußerung. Der Antragsteller sei seinen Pflichten gewissenhaft nachgekommen.Der beabsichtigte Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis sei unverhältnismäßigund zerstöre seine Existenz.


- 4 -Mit Bescheid vom 28. Februar 2005 wi<strong>der</strong>rief das Landratsamt die Fahrlehrerlaubnis(<strong>Nr</strong>.1) und die Fahrschulerlaubnis (<strong>Nr</strong>.2) des Antragstellers, ordnete die Vorlage desFahrlehrerscheins an (<strong>Nr</strong>.3) und zog die Urkunde über die Fahrschulerlaubnis ein(<strong>Nr</strong>.4). Für den Fall, dass <strong>der</strong> Antragsteller die Urkunden nicht spätestens zwei Wochennach Unanfechtbarkeit des Bescheids vorgelegt haben sollte, wurde einZwangsgeld in Höhe von je 150,- € angedroht (<strong>Nr</strong>.5). Es wurde darauf verzichtet, diesofortige Vollziehbarkeit des Bescheids anzuordnen. Die Beweggründe hierfür wurdenin einem Aktenvermerk nie<strong>der</strong>gelegt.Der Antragsteller legte am 8. März 2005 Wi<strong>der</strong>spruch ein, <strong>der</strong> trotz Auffor<strong>der</strong>ung unterFristsetzung zunächst nur mit einem Verweis auf das noch nicht rechtskräftig abgeschlosseneStrafverfahren begründet wurde. Mit Schreiben vom 24. Mai 2005 informiertedie Regierung von Unterfranken den Antragsteller von <strong>der</strong> Vorlage desWi<strong>der</strong>spruchs, setzte ihn über die fehlenden Erfolgsaussichten in Kenntnis und hörteihn zu <strong>der</strong> beabsichtigten Anordnung <strong>der</strong> sofortigen Vollziehbarkeit an.Am 22. Juni 2005 äußerte sich <strong>der</strong> Antragstellerbevollmächtigte hierzu. Der Antragstellerhabe die Prüfungsbögen nicht manipuliert, um Fahrerlaubnisbewerbernmit unzureichenden Theoriekenntnissen zum Erwerb des Führerscheins zu verhelfen.Motiv für sein Handeln sei es vielmehr gewesen, den Prüflingen zu helfen, dieerhebliche Schwierigkeiten mit <strong>der</strong> deutschen Schriftsprache hatten. Dass fast alleBewerber die praktische Fahrprüfung bestanden hätten, belege, dass sie auch überdie notwendigen theoretischen Kenntnisse verfügt hätten. Es sei nicht möglich, diepraktische Prüfung ohne ausreichende Theoriekenntnisse zu bestehen. Der Sofortvollzugsei unverhältnismäßig, die Sache sei nicht dringlich und es bestehe keineWie<strong>der</strong>holungsgefahr. Die Ausführungen wurden auch zum Gegenstand <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruchsbegründunggemacht.Mit Bescheid vom 24. Juni 2005 ordnete die Regierung von Unterfranken als Wi<strong>der</strong>spruchsbehördedie sofortige Vollziehung <strong>der</strong> <strong>Nr</strong>n. 1 und 2 des Bescheids des LandratsamtesMain-Spessart vom 28. Februar 2005 an. Für die Verpflichtung zur Ablieferung<strong>der</strong> Erlaubnisurkunden wurde eine Frist von 4 Wochen nach Zustellung des Bescheidsgesetzt.Der Antrag nach <strong>§</strong> 80 <strong>Abs</strong>. 5 VwGO ging am 2. August 2005 <strong>bei</strong> dem VerwaltungsgerichtWürzburg ein.


- 5 -Mit Beschluss vom 8. September 2005, auf den Bezug genommen wird, lehnte dasVerwaltungsgericht den Antrag ab.Gegen den am 19. September 2005 zugestellten Beschluss wurde am 4. Oktober2005 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdebegründung ging am 19. Oktober 2005um 23:59 Uhr <strong>bei</strong> dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein. Es wurde insbeson<strong>der</strong>eausgeführt, entgegen <strong>der</strong> auf Seite 14 des angegriffenen Beschlusses dokumentiertenAuffassung des Verwaltungsgerichts komme es <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Anordnung <strong>der</strong>sofortigen Vollziehbarkeit sehr wohl auf die Erfolgsaussichten des Wi<strong>der</strong>spruchs an.Die gegenteilige Auffassung verstoße gegen <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit.Die Prüfung <strong>der</strong> Erfolgsaussichten hänge hier<strong>bei</strong> unmittelbar davon ab, welcheRechtsgüter betroffen seien und welche Auswirkungen die Entscheidung für den Betroffenenhabe. Eine beson<strong>der</strong>e Rolle spiele in diesem Zusammenhang die Dringlichkeit<strong>der</strong> Durchsetzung <strong>der</strong> Maßnahme und die Frage <strong>der</strong> „Wie<strong>der</strong>holungsgefahr“.Vorliegend gehe es um die Existenz des Wi<strong>der</strong>spruchs- und Beschwerdeführers. DieDurchsetzung <strong>der</strong> sofortigen Vollziehung des Entzugs seiner Fahrlehr- und Fahrschulerlaubniskönne nur nach beson<strong>der</strong>s gründlicher Prüfung <strong>der</strong> Erfolgsaussichtendes Wi<strong>der</strong>spruchs und <strong>bei</strong> Bestehen eines beson<strong>der</strong>s dringlichen Interesses <strong>der</strong> Öffentlichkeithieran erfolgen. Dies sei nicht hinreichend geprüft worden. Dadurch, dassdas Verwaltungsgericht aus dem Scheitern <strong>der</strong> vier am 23. September 2003 geprüftenFahrerlaubnisbewerber auf eine unzureichende Ausbildung durch den Antragstellerschließe, verenge es die Sichtweise. Wahrscheinlicher sei, dass die vierFahrschüler die Prüfung wegen mangeln<strong>der</strong> Sprachkenntnisse nicht bestanden hätten.Das ergebe sich nicht zuletzt aus <strong>der</strong> Ermittlungsakte <strong>der</strong> Staatsanwaltschaftund <strong>der</strong> Sitzungsnie<strong>der</strong>schrift des Amtsgerichts Gemünden a. Main. Es könne nichtangehen, wenn das Gericht den bestandenen Prüfungen als Argument für den Antragstellernur einen begrenzten Aussagewert zuerkenne, die Tatsache nicht bestandenerPrüfungen aber uneingeschränkt gegen den Antragsteller verwende. In seinerArgumentation habe das Verwaltungsgericht bedenkenlos Vermutungen zur Grundlageseiner Entscheidung gemacht. Es sei als feststehende Tatsache gewertet worden,dass <strong>der</strong> Antragsteller auch Ausbildungsunterlagen manipuliert habe, obwohl essich hier<strong>bei</strong> nur um eine Vermutung gehandelt habe. Auch habe <strong>der</strong> Antragstellernoch keine Gelegenheit gehabt, zu einem solchen Vorwurf Stellung zu nehmen. DieManipulation von Ausbildungsunterlagen werde ausdrücklich bestritten. Der Antragstellerhabe die Ausbildungsstunden lückenlos und sorgfältig dokumentiert und


- 6 -nicht mehr Stunden angegeben, als tatsächlich geleistet worden seien. Es sei nichtrichtig, wenn das Verwaltungsgericht annehme, <strong>der</strong> Antragsteller habe seine Pflichtenin Bezug auf die Fahrlehr- und auf die Fahrschulerlaubnis gleichermaßen verletztund eine Differenzierung spiele deshalb keine Rolle. Bei sachgerechter Differenzierungkönnten sich gravierende Auswirkungen zugunsten des Antragstellers und fürseine wirtschaftliche Existenz ergeben. Dies sei bislang nicht berücksichtigt worden.Auch habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht darauf abgestellt, dass <strong>bei</strong> einemUnterbleiben <strong>der</strong> sofortigen Vollziehung eine Gefährdung <strong>der</strong> Öffentlichkeit gegebensei. Eine Wie<strong>der</strong>holung <strong>der</strong> Manipulation von Prüfungsbögen durch den Antragstellersei ausgeschlossen, weshalb <strong>der</strong> Sofortvollzug nach <strong>der</strong> ursprünglich richtigen Auffassungdes Landratsamts unnötig sei. Schließlich lässt <strong>der</strong> Antragsteller vorbringen,die vor einigen Jahren von ihm begangene Steuerstraftat habe mit Pflichtverletzungennichts zu tun, die er als Fahrlehrer o<strong>der</strong> Fahrschulinhaber zu verantworten hätte.Die Steuerstraftat habe deshalb nicht herangezogen werden dürfen. Ebenso wenighabe es zum Nachteil des Antragstellers verwendet werden dürfen, dass er die ihmgesetzte Frist nicht zur Betriebsbeendigung genutzt habe; er habe diese Frist ausschöpfendürfen. Für etwa notwendige Ergänzungen werde ein richterlicher Hinweiserbeten.Der Antragsgegner trat <strong>der</strong> Beschwerde unter dem 29. November 2005 entgegen.Wegen <strong>der</strong> weiteren Einzelheiten sowie wegen des Vorbringens <strong>der</strong> Beteiligten imÜbrigen wird auf die Gerichtsakten <strong>bei</strong><strong>der</strong> Rechtszüge sowie auf die <strong>bei</strong>gezogenenVerwaltungsakten des Landratsamtes Main-Spessart und <strong>der</strong> Regierung von Unterfrankenverwiesen.II.Die Beschwerde, <strong>bei</strong> <strong>der</strong>en Prüfung <strong>der</strong> Verwaltungsgerichtshof gemäß <strong>§</strong> 146 <strong>Abs</strong>. 4<strong>Satz</strong> 6 VwGO auf die form- und, buchstäblich in letzter Minute, auch fristgerecht vorgetragenenGründe beschränkt ist, hat in <strong>der</strong> Sache keinen Erfolg.Das Verwaltungsgericht Würzburg hat im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Wie<strong>der</strong>herstellung<strong>der</strong> aufschiebenden Wirkung des Wi<strong>der</strong>spruchs gegen den Bescheid desLandratsamtes Main-Spessart vom 28. Februar 2005 abgelehnt. Die mit diesem Be-


- 7 -scheid verfügte Entziehung <strong>der</strong> Fahrlehr- und <strong>der</strong> Fahrschulerlaubnis des Antragstellersist nach <strong>der</strong> im vorläufigen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfungrechtmäßig und die durch die Regierung von Unterfranken unter dem 24. Juni2005 verfügte Anordnung <strong>der</strong> sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides begegnetkeinen rechtlichen Bedenken.Die Regierung von Unterfranken war im Rahmen ihrer umfassenden Sachentscheidungskompetenzals Wi<strong>der</strong>spruchsbehörde zur Anordnung <strong>der</strong> sofortigen Vollziehbarkeitzuständig, <strong>§</strong> 80 <strong>Abs</strong>. 2 <strong>Satz</strong> 1 <strong>Nr</strong>. 4 VwGO. Die Begründung <strong>der</strong> Verfügungvom 24. Juni 2005 entspricht den formellen Anfor<strong>der</strong>ungen von <strong>§</strong> 80 <strong>Abs</strong>. 3 VwGO,denn das beson<strong>der</strong>e öffentliche Interesse am Sofortvollzug wurde einzelfallbezogenund nicht bloß formelhaft begründet. Die Wi<strong>der</strong>spruchsbehörde sowie das VerwaltungsgerichtWürzburg gingen zutreffend von einem überwiegenden öffentlichen Interesseam Sofortvollzug im Sinne von <strong>§</strong> 80 <strong>Abs</strong>. 2 <strong>Satz</strong> 1 <strong>Nr</strong>. 4 VwGO aus.1.Nach <strong>der</strong> ganz herrschenden Rechtsprechung zu <strong>§</strong> 80 <strong>Abs</strong>. 5 VwGO, hat das Gerichtin den Fällen von <strong>§</strong> 80 <strong>Abs</strong>. 2 <strong>Satz</strong> 1 <strong>Nr</strong>. 4 VwGO eine eigene Interessenabwägungvorzunehmen in <strong>der</strong>en Rahmen die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens einwichtiges Indiz darstellen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, Rd<strong>Nr</strong>. 152 fzu <strong>§</strong> 80; Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Rd<strong>Nr</strong>. 252 zu <strong>§</strong> 80m.w.N.). Entsprechend dieser herrschenden Auffassung, <strong>der</strong> auch <strong>der</strong> entscheidendeSenat in ständiger Rechtsprechung folgt, ist das Verwaltungsgericht Würzburgvorliegend vorgegangen. Dass es die vom Antragstellerbevollmächtigten angemahntesummarische Prüfung <strong>der</strong> Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfsvorgenommen hat, zeigen bereits <strong>der</strong> Wortlaut des dritten <strong>Abs</strong>atzes auf Seite 14 desangegriffenen Beschlusses sowie die sich daran anschließende Sachprüfung.Die Erfolgsaussichten in <strong>der</strong> Hauptsache hängen <strong>bei</strong> den in dieser Fallkonstellationstets in mitten stehenden Anfechtungsrechtsbehelfen entsprechend <strong>§</strong> 113 <strong>Abs</strong>. 1<strong>Satz</strong> 1 VwGO grundsätzlich davon ab, ob <strong>der</strong> angegriffene Bescheid sich als rechtswidrigerweist und ob <strong>der</strong> Betroffene dadurch in seinen Rechten verletzt wird. DieGewichtung <strong>der</strong> betroffenen Rechtsgüter sowie die Frage nach eventuellen Auswirkungenfür den Betroffenen ist Teil dieser Rechtmäßigkeitsprüfung in <strong>der</strong> Hauptsache,wenn es sich <strong>bei</strong> <strong>der</strong> angegriffenen Behördenentscheidung um einen Verwaltungsakthandelt, dessen Erlass im Ermessen <strong>der</strong> Behörde steht. Ferner sind diese


- 8 -Gesichtspunkte im Rahmen <strong>der</strong> Ausfüllung eines vom Gesetz eingeräumten Beurteilungsspielraumszu berücksichtigen. Im Übrigen sind sie, wie vorliegend, im Rahmenvon <strong>§</strong> 80 <strong>Abs</strong>. 5 VwGO in die selbständige Interessenabwägung des Gerichtseinzustellen.Sowohl <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Fahrlehrerlaubnis gemäß <strong>§</strong> 8 <strong>Abs</strong>. 2 FahrlG wie auch <strong>der</strong>Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Fahrschulerlaubnis nach <strong>§</strong> 21 <strong>Abs</strong>. 2 FahrlG sind nach dem Gesetzeswortlautgebundene und nicht Ermessensentscheidungen (so auch Bouska, Fahrlehrerrecht,4. Auflage 1997, Rd<strong>Nr</strong>. 5 zu <strong>§</strong> 8 FahrlG und Rd<strong>Nr</strong>. 4 zu <strong>§</strong> 21 FahrlG;Eckhardt, Fahrlehrergesetz, 6. Auflage 1999, Rd<strong>Nr</strong>. 1 zu <strong>§</strong> 8 und Rd<strong>Nr</strong>. 1 zu <strong>§</strong> 21;vgl. ferner zu <strong>§</strong> 8 <strong>Abs</strong>. 2 FahrlG: VG Berlin vom 20.3.2002, NZV 2002, 583 f). Soweit<strong>der</strong> Antragsteller eine Berücksichtigung <strong>der</strong> betroffenen Rechtsgüter und <strong>der</strong> Auswirkungen<strong>der</strong> Entscheidung auf seine Existenz anmahnt, können seine Ausführungenals Berufung auf die in Art. 12 GG gewährleistete Berufsfreiheit und das Verhältnismäßigkeitsprinzipverstanden werden.Auch Eckhardt (a.a.O. Rd<strong>Nr</strong>. 10 zu <strong>§</strong> 21) weist in <strong>der</strong> Kommentierung zum Wi<strong>der</strong>ruf<strong>der</strong> Fahrschulerlaubnis auf das sog. Apothekenurteil des Bundesverfassungsgerichtsvom 11. Juni 1958 (BVerfGE 7, 377) zu <strong>der</strong> aus Art. 12 GG resultierenden Berufsfreiheithin. Er bezieht sich jedoch ausdrücklich auf die Fälle des sofortigen Wi<strong>der</strong>rufs.Im Rahmen <strong>der</strong> Anordnung des Sofortvollzugs nach <strong>§</strong> 80 <strong>Abs</strong>. 2 <strong>Satz</strong> 1 <strong>Nr</strong>. 4und des gerichtlichen Verfahrens nach <strong>§</strong> 80 <strong>Abs</strong>. 5 VwGO, sind das Grundrecht ausArt. 12 GG und die aus einem Berufsverbot eventuell resultierende Existenzgefährdungaber ohnehin in <strong>der</strong> Interessenabwägung zu berücksichtigen. Dies än<strong>der</strong>tnichts daran, dass <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis selbst nicht imErmessen <strong>der</strong> zuständigen Behörde steht, weshalb die Verhältnismäßigkeit <strong>bei</strong> Vorliegen<strong>der</strong> tatbestandlichen Voraussetzungen des Wi<strong>der</strong>rufs im Einzelfall auch nichtmehr zu prüfen ist. Es ist, ähnlich wie in den Fällen <strong>der</strong> Gewerbeuntersagung (vgl.BVerwG vom 25.3.1991 NVwZ-RR 1991, 408 ff), davon auszugehen, dass <strong>der</strong>Normgeber <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rufsbestimmungen in <strong>§</strong> 8 <strong>Abs</strong>. 2 und <strong>§</strong> 21 <strong>Abs</strong>. 2 FahrlG die imLichte des Grundgesetzes notwendige Abwägung bereits vorgenommen hat. Auchdas Bundesverwaltungsgericht vertritt die Auffassung, dass für die Beurteilung <strong>der</strong>Zuverlässigkeit eines Fahrschulinhabers die zum allgemeinen Gewerberecht entwickeltenGrundsätze gelten (BVerwG vom 30.10.1996 NVwZ-RR 1997, 284).


- 9 -2.Sowohl <strong>der</strong> Tatbestand des <strong>§</strong> 8 <strong>Abs</strong>. 2 FahrlG für den Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Fahrlehrerlaubniswie auch <strong>der</strong> Tatbestand von <strong>§</strong> 21 <strong>Abs</strong>. 2 FahrlG für den Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Fahrschulerlaubnissind vorliegend erfüllt.a)Vorweg ist klarzustellen, dass grundsätzlich nicht nur rechtskräftig strafrechtlich geahndeteVerstöße des Antragstellers gegen die Rechtsordnung <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Beurteilungseiner Zuverlässigkeit und Eignung berücksichtigt werden dürfen. Vielmehr könnenauch an<strong>der</strong>e Verstöße hierzu herangezogen werden, sofern sie zur Überzeugungdes Gerichts feststehen. Insbeson<strong>der</strong>e ist das Gericht berechtigt, sich aus den Behördenaktenselbst eine Überzeugung zu bilden. Eine dem <strong>§</strong> 3 <strong>Abs</strong>. 4 StVG vergleichbareVorschrift gibt es im Fahrlehrergesetz nicht, so dass es auch nicht auf den<strong>Abs</strong>chluss von Strafverfahren ankommt.Ferner ist klarzustellen, dass das Verwaltungsgericht in den Gründen <strong>der</strong> angegriffenenEntscheidung deutlich gemacht hat, dass es die Möglichkeit und Notwendigkeiteiner differenzierten Behandlung <strong>der</strong> Fahrlehr- und <strong>der</strong> Fahrschulerlaubnis kennt. Eshat jedoch auf den konkreten Einzelfall bezogen keine Notwendigkeit zur Differenzierunggesehen, weil es die Wi<strong>der</strong>rufsvoraussetzungen bezüglich <strong>bei</strong><strong>der</strong> Erlaubnissefür erfüllt hielt. Hierin ist dem Verwaltungsgericht zuzustimmen.b)Nach <strong>§</strong> 8 <strong>Abs</strong>. 2 <strong>Satz</strong> 1 FahrlG ist die Fahrlehrerlaubnis zu wi<strong>der</strong>rufen, wenn nachträglicheine <strong>der</strong> in <strong>§</strong> 2 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Satz</strong> 1 <strong>Nr</strong>. 2 FahrlG genannten Voraussetzungen weggefallenist. Nach <strong>§</strong> 8 <strong>Abs</strong>. 2 <strong>Satz</strong> 2 FahrlG ist <strong>der</strong> Erlaubnisinhaber unzuverlässig imSinne von <strong>§</strong> 2 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Satz</strong> 1 <strong>Nr</strong>. 2 FahrlG insbeson<strong>der</strong>e dann, wenn er wie<strong>der</strong>holt diePflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz o<strong>der</strong> den auf ihm beruhendenRechtsverordnungen obliegen.Die Entziehung <strong>der</strong> Fahrlehrerlaubnis des Antragstellers wurde zu Recht auf die wie<strong>der</strong>holte,gröbliche Verletzung <strong>der</strong> ihm gemäß <strong>§</strong> 6 FahrlG obliegenden Pflichten gestützt.Gemäß <strong>§</strong> 6 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Satz</strong> 1 FahrlG hat <strong>der</strong> Fahrlehrer die Fahrschüler gewissenhaftauszubilden. Nach <strong>Satz</strong> 2 dieser Vorschrift hat er Ihnen die Kenntnisse, Fähigkeitenund Verhaltensweisen zu vermitteln, die das Straßenverkehrsgesetz unddie auf diesem sowie auf dem Fahrlehrergesetz beruhenden Rechtsverordnungen für


- 10 -die Ausbildung und Prüfung <strong>der</strong> Bewerber um die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugenfor<strong>der</strong>n. In Konkretisierung von <strong>§</strong> 16 FeV schreibt die Richtlinie für diePrüfung <strong>der</strong> Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (- Prüfungsrichtlinie-VkBl. <strong>Nr</strong>.47, S.130) in <strong>Nr</strong>. 1 vor, dass <strong>der</strong> Bewerber um eine Fahrerlaubnisseine Befähigung grundsätzlich in einer theoretischen und einer praktischenPrüfung nachzuweisen hat. Für die Ausnahmen von diesem Grundsatz wird auf die<strong>Nr</strong>n. 4.4 und 5.2 <strong>der</strong> Richtlinie verwiesen, wonach die theoretische Prüfung zumeinen <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Erweiterung bestimmter bereits bestehen<strong>der</strong> Fahrerlaubnisse sowie<strong>bei</strong>m Erwerb einer Fahrerlaubnis <strong>der</strong> Klasse L und <strong>bei</strong>m Erwerb einer Mofa-Prüfbescheinigungentfällt. <strong>Nr</strong>. 4 <strong>der</strong> Richtlinie bestimmt Inhalt, Form und Umfang <strong>der</strong> theoretischenFahrprüfung. In <strong>§</strong> 4 <strong>der</strong> Fahrschüler-Ausbildungsordnung sind die grundlegendenAnfor<strong>der</strong>ungen an den theoretischen Unterricht festgelegt, nach <strong>§</strong> 6 <strong>Abs</strong>. 1<strong>der</strong> Fahrschüler-Ausbildungsordnung darf <strong>der</strong> Fahrlehrer die theoretische und diepraktische Ausbildung erst abschließen, wenn <strong>der</strong> Bewerber den Unterricht im gesetzlichvorgeschriebenen Umfang absolviert hat und <strong>der</strong> Fahrlehrer überzeugt ist,dass die Ausbildungsziele erreicht sind.Vor dem Hintergrund des dargestellten rechtlichen Rahmens hat <strong>der</strong> Antragstellerseine Fahrlehrerpflichten verletzt. Er hat ausweislich des Sitzungsprotokolls desAmtsgerichts Gemünden a. Main vom 6. Dezember 2004 selbst eingeräumt und bestreitetauch im vorliegenden Verfahren nicht, dass er in den zwischen dem 29. Januar2003 und dem 23. September 2003 ihm zur Last gelegten Fällen die Prüfungsbögenfür die theoretische Fahrprüfung in <strong>der</strong> Weise manipuliert hat, dass er mitBleistift die richtigen Antworten vorab gekennzeichnet hat. Wegen dieser Manipulationenist es entgegen <strong>§</strong> 16 <strong>Abs</strong>. 1 FeV und <strong>Nr</strong>. 4.1 <strong>der</strong> Prüfungsrichtlinie nicht gewährleistet,dass die betreffenden Fahrerlaubnisbewerber ausreichende Kenntnisse<strong>der</strong> für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sowie<strong>der</strong> umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise haben und mit den Gefahrendes Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erfor<strong>der</strong>lichen Verhaltensweisenausreichend vertraut sind. Wegen <strong>der</strong> unzulässigen Kennzeichnung <strong>der</strong> richtigenAntworten durch den Antragsteller konnte <strong>der</strong> Nachweis dieser Kenntnisse durch dieBetroffenen nicht geführt werden und auch <strong>der</strong> Antragsteller konnte sich deshalbnicht sicher sein, dass die Fahrerlaubnisbewerber über die erfor<strong>der</strong>lichen Kenntnissein ausreichendem Maße verfügten. Hierin liegt eine Verletzung <strong>der</strong> zentralen Pflichteneines Fahrlehrers i.S.v. <strong>§</strong> 6 <strong>Abs</strong>. 1 FahrlG und damit eine nachträglich eingetre-


- 11 -tene Unzuverlässigkeit im Sinne von <strong>§</strong> 8 <strong>Abs</strong>. 2 i.V.m. <strong>§</strong> 2 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Satz</strong> 1 <strong>Nr</strong>. 2 FahrlG,die zum Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Fahrlehrerlaubnis verpflichtet.Das Argument des Antragstellers, in <strong>der</strong> Mehrzahl <strong>der</strong> Fälle hätten die betroffenenausländischen Fahrerlaubnisbewerber die praktische Fahrprüfung ohne Problemebestanden, was zeige, dass sie über die notwendigen, auch theoretischen Kenntnisseverfügt hätten, vermag an <strong>der</strong> Pflichtverletzung und <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> Unzuverlässigkeitdes Antragstellers nichts zu än<strong>der</strong>n. Zwar ist das Bestehen einer praktischenFahrprüfung ohne jede theoretische Grundkenntnis von den Regeln <strong>der</strong> Straßenverkehrsordnungnur schwer vorstellbar. Mit dem Bestehen <strong>der</strong> praktischen Prüfungkönnen die theoretischen Kenntnisse jedoch nicht in dem oben beschriebenen,von <strong>§</strong> 16 FeV und <strong>Nr</strong>. 4 <strong>der</strong> Prüfungsrichtlinie gefor<strong>der</strong>ten Umfang nachgewiesenwerden. Das Bestehen <strong>der</strong> praktischen Prüfung durch die Mehrzahl <strong>der</strong> von den Manipulationenbegünstigten Fahrerlaubnisbewerber spricht also nicht beson<strong>der</strong>s fürden Antragsteller und wurde durch das Verwaltungsgericht zu Recht nicht beson<strong>der</strong>szu seinen Gunsten gewertet.<strong>Nr</strong>. 4.7 <strong>der</strong> Richtlinie bestimmt, dass die theoretische Prüfung grundsätzlich in deutscherSprache abzulegen ist, sieht aber Ausnahmen und Hilfsmittel für fremdsprachigePrüflinge vor. Der Antragsteller argumentiert, das Verwaltungsgericht verengeseine Sichtweise, wenn es aus dem Scheitern <strong>der</strong> vier am 23. September 2003 geprüftenFahrerlaubnisbewerber auf eine unzureichende Ausbildung durch den Antragstellerschließe. Wahrscheinlicher sei, dass die vier Fahrschüler die theoretischePrüfung wegen mangeln<strong>der</strong> Sprachkenntnisse nicht bestanden hätten. Dieser Erklärungsversuchkann jedoch nicht greifen, denn aus dem Schreiben des TÜV Verkehrund Fahrzeug GmbH vom 30. September 2003 an die Staatsanwaltschaft <strong>bei</strong> demLandgericht Würzburg (Band 2, Bl. 10 <strong>der</strong> Akten des Landratsamtes) und dem <strong>bei</strong>spielhaftzu den Akten genommenen Prüfbogen des Fahrerlaubnisbewerbers A.B.(Band 2, Bl. 21 ff <strong>der</strong> Akten des Landratsamtes) geht eindeutig hervor, dass für diePrüfung <strong>der</strong> vier Fahrerlaubnisbewerber aus dem ehemaligen Jugoslawien am23. September 2003 auf Anfor<strong>der</strong>ung des Antragstellers fremdsprachige Prüfungsbögenin <strong>der</strong>en Muttersprache mit Lesehilfe (d.h. Mitlieferung eines identischen deutschenPrüfungsbogens für den Prüfer, damit er etwaige Fragen beantworten kann)zur Verfügung gestellt wurden. Es ist damit ausgeschlossen, dass die hohe Fehlerquotedurch mangelnde deutsche Sprachkenntnisse zustande kam. Soweit <strong>der</strong> Antragstellerim strafrechtlichen Ermittlungsverfahren o<strong>der</strong> im Wi<strong>der</strong>rufsverfahren ange-


- 12 -geben hat, er habe nur über Sprachprobleme hinweghelfen wollen, vermag das dieTatsache muttersprachlicher Prüfungsbögen nicht zu entkräften. Auch hat <strong>der</strong> Antragstellerin <strong>der</strong> Sitzung des Amtsgerichts Gemünden am 6. Dezember 2004 ausweislich<strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift selbst ausgesagt, die Manipulationen ausschließlich anFragebögen in serbokroatischer Sprache vorgenommen zu haben.Der Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Fahrlehrerlaubnis nach <strong>§</strong> 8 <strong>Abs</strong>. 2 FahrlG war somit gerechtfertigt.c)Nach <strong>§</strong> 21 <strong>Abs</strong>. 2 <strong>Satz</strong> 1 FahrlG ist die Fahrschulerlaubnis zu wi<strong>der</strong>rufen, wennnachträglich eine <strong>der</strong> in <strong>§</strong> 11 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 1, 2. Halbsatz, <strong>Nr</strong>. 2 und 6 und <strong>Abs</strong>. 2 genanntenVoraussetzungen weggefallen ist. Gemäß <strong>§</strong> 21 <strong>Abs</strong>. 2 <strong>Satz</strong> 2 FahrlG ist <strong>der</strong>Erlaubnisinhaber insbeson<strong>der</strong>e dann unzuverlässig im Sinne von <strong>§</strong> 11 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 1FahrlG, wenn er wie<strong>der</strong>holt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesemGesetz o<strong>der</strong> den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen. <strong>§</strong> 21 <strong>Abs</strong>. 2<strong>Satz</strong> 1 i.V.m. <strong>§</strong> 11 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 2 FahrlG verweisen auf <strong>§</strong> 16 FahrlG und die hiernachbestehenden allgemeinen Verpflichtungen des Fahrschulinhabers. <strong>§</strong> 16 <strong>Abs</strong>. 1<strong>Satz</strong> 1 FahrlG wie<strong>der</strong>um definiert es als Pflicht des Fahrschulinhabers, dafür zu sorgen,dass die Ausbildung <strong>der</strong> Fahrschüler den Anfor<strong>der</strong>ungen von <strong>§</strong> 6 <strong>Abs</strong>. 1 und 3FahrlG entspricht. Dass die unstreitigen Manipulationen des Antragstellers an dentheoretischen Prüfungsbögen ausländischer Fahrerlaubnisbewerber zwischen dem29. Januar 2003 und dem 23. September 2003 somit auch eine Verletzung <strong>der</strong>Pflichten eines Fahrschulinhabers begründen, bedarf keiner weiteren Erörterung. Insoweitwird nach oben (2. b) verwiesen. Eine Differenzierung zwischen Fahrlehrerund Fahrschulinhaber ist insoweit nicht gerechtfertigt, weil es zu den Kernaufgaben<strong>bei</strong><strong>der</strong> gehört, sicherzustellen, dass Fahrerlaubnisbewerber, die an <strong>der</strong> theoretischenPrüfung teilnehmen, auch tatsächlich die erfor<strong>der</strong>lichen Kenntnisse nachweisen können.Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG vom 29.11.1982, NVwZ 1983,739 f) betont lediglich, dass die Verletzung <strong>der</strong> Fahrschulinhaberpflichten nicht ohneweiteres auch eine gröbliche Verletzung <strong>der</strong> Fahrlehrerpflichten im Sinne des <strong>§</strong> 8<strong>Abs</strong>. 2 FahrlG darstellt. Umgekehrt kann aber die Verletzung <strong>der</strong> Fahrlehrerpflichtensehr wohl auch die Unzuverlässigkeit als Fahrschulinhaber begründen.Für die Unzuverlässigkeit als Voraussetzung für den Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Fahrschulerlaubnisdes Antragstellers fällt zusätzlich seine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung insGewicht. Die Verwendung des Wortes „insbeson<strong>der</strong>e“ in <strong>§</strong> 21 <strong>Abs</strong>. 2 <strong>Satz</strong> 2 FahrlG


- 13 -zeigt, dass die Unzuverlässigkeit sich nicht nur aus einer Verletzung <strong>der</strong> sich ausdem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen, son<strong>der</strong>nauch aus einer Verletzung an<strong>der</strong>er Vorschriften ergeben kann. Nachdem die Steuerhinterziehungenim Zusammenhang mit dem Betrieb <strong>der</strong> Fahrschule des Antragstellersstanden, dürfen sie demnach <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Beurteilung seiner Zuverlässigkeit als Inhabereiner Fahrschulerlaubnis mit berücksichtigt werden. Dies deckt sich mit <strong>der</strong>Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 30.10.1996a.a.O.). Die seit 28. September 2002 rechtskräftige Verurteilung des Antragstellerswegen Steuerhinterziehung ist auch noch verwertbar ist. Die Frist zur Tilgung <strong>der</strong>entsprechenden Eintragung aus dem Bundeszentralregister beträgt gemäß <strong>§</strong> 46<strong>Abs</strong>. 2 <strong>Nr</strong>. 1 a) BZRG fünf Jahre. Sie beginnt gemäß <strong>§</strong> 47 <strong>Abs</strong>. 1 i.V.m. 36 <strong>Satz</strong> 1BZRG mit dem Tag des ersten Urteils, also hier mit dem 5. September 2002 und istsomit noch nicht abgelaufen. Im Übrigen ist auf <strong>§</strong> 47 <strong>Abs</strong>. 3 BZRG hinzuweisen, wonacheine Tilgung erst zulässig ist, wenn für alle eingetragenen Verurteilungen dieTilgungsvoraussetzungen vorliegen.3.Nachdem <strong>der</strong> Hauptsacherechtsbehelf aus den dargelegten Gründen hier voraussichtlichkeinen Erfolg haben wird, spricht ein gewichtiges Indiz in <strong>der</strong> Interessenabwägungdafür, es <strong>bei</strong> <strong>der</strong> sofortigen Vollziehbarkeit des Wi<strong>der</strong>rufs <strong>der</strong> Fahrlehr- und<strong>der</strong> Fahrschulerlaubnis des Antragstellers zu belassen. Ferner spricht es für denSofortvollzug, dass Fahrerlaubnisinhaber, die ohne nachgewiesene ausreichendeKenntnisse <strong>der</strong> straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen und <strong>der</strong> Verhaltensweisenzur Gefahrenabwehr am Straßenverkehr teilnehmen, eine erhebliche Gefahr fürdie Sicherheit des Straßenverkehrs sowie für Leben und Gesundheit unbeteiligterDritter darstellen. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat in dem angegriffenen Beschlusszu Recht diese Bewertung <strong>der</strong> Regierung von Unterfranken bestätigt. Dass<strong>der</strong> Antragsteller, indem er diese Gefahren in Kauf nahm, den Fahrerlaubnisbewerbernhelfen wollte und sich möglicherweise auch nicht für seine beson<strong>der</strong>en Dienstehat bezahlen lassen, mag im Rahmen des strafrechtlichen Verfahrens eine Rollespielen. Im vorliegend zu überprüfenden ordnungsbehördlichen Verfahren kann esnicht zugunsten des Antragstellers ins Gewicht fallen, weil diese subjektiven Motivedie objektiven Gefährdungen nicht min<strong>der</strong>n können.In die Abwägung im Rahmen des Sofortvollzugs mit einfließen dürfen darüber hinausweitere Vorfälle, die <strong>der</strong> Antragsteller zwar bestritten hat, für die es jedoch immerhin


- 14 -gewichtige Anhaltspunkte gibt und die Anlass zu <strong>der</strong> Besorgnis geben, dass <strong>der</strong> Antragstellernicht nur <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Manipulation von fremdsprachigen Prüfungsbögen bereitsein könnte, sich über die geltende Rechtsordnung hinwegzusetzen. Gemäß <strong>§</strong> 6<strong>Abs</strong>. 2 <strong>der</strong> Fahrschüler-Ausbildungsordnung hat <strong>der</strong> Fahrschulinhaber dem FahrschülerBescheinigungen über die durchgeführte theoretische und praktische Ausbildungnach den Anlagen 7.1 bis 7.3 auszustellen. Dem Antragsteller ist darin zuzustimmen,dass eine Manipulation <strong>der</strong> Ausbildungsunterlagen durch ihn nicht strafgerichtlichnachgewiesen ist. Nach den in Kopie <strong>bei</strong> den Akten des Landratsamtes befindlichenErmittlungsakten (vgl. insbeson<strong>der</strong>e Band 2, Bl. 57 ff) ist es zur Überzeugungdes Gerichts aber zumindest nicht auszuschließen, dass <strong>der</strong> Antragsteller theoretischeAusbildungseinheiten bescheinigt hat, ohne dass diese vom Fahrerlaubnisbewerbertatsächlich absolviert worden sind. Heftung III <strong>der</strong> Akten <strong>der</strong> Regierung vonUnterfranken (beginnend mit dem Schreiben des Landratsamtes Main-Spessart andie Regierung vom 29. Juli 2005) enthält ferner gewichtige Hinweise darauf, dass <strong>der</strong>Antragsteller in einem Fall eine weibliche Fahrschülerin zumindest in anzüglicherWeise belästigt hat. Ob es dem Antragsteller auch entgegengehalten werden kann,dass er die in <strong>der</strong> Anordnung <strong>der</strong> Regierung von Unterfranken vom 24. Juni 2005 gesetztevierwöchige Frist zur Abgabe seiner Erlaubnisurkunden nicht zur Abwicklungseines Betriebes genutzt hat, erscheint angesichts <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Regierung gewähltenFormulierungen zweifelhaft, muss aber nicht entschieden werden, da es dieses Zusatzargumentszur Begründung des Vollziehungsinteresses nicht zwingend bedarf.Dies alles spricht zusätzlich dafür, die Tätigkeit des Antragstellers als Fahrlehrer undFahrschulinhaber bis zur endgültigen Klärung seiner Unzuverlässigkeit im Hauptsacheverfahrenzu unterbinden, da eine hinreichende Gefahr erneuter Pflichtverstößedes Antragstellers besteht. Er kann kein schutzwürdiges privates Interesse daranhaben, von <strong>der</strong> Vollziehung des offensichtlich rechtmäßigen Wi<strong>der</strong>rufs seiner Fahrlehr-und Fahrschulerlaubnis verschont zu bleiben. Ob es hier<strong>bei</strong> zur Rechtfertigungdes Sofortvollzugs <strong>der</strong> Darlegung einer beson<strong>der</strong>en Dringlichkeit bedarf, ist in Rechtsprechungund Literatur umstritten (vgl. Schoch, a.a.O., Rd<strong>Nr</strong>. 265 zu <strong>§</strong> 80; JörgSchmidt in: Eyermann, VwGO, 12. Auflage 2006, Rd<strong>Nr</strong>. 74 zu <strong>§</strong> 80 jeweils m.w.N.).Die Frage <strong>der</strong> Dringlichkeit kann in Konstellationen wie <strong>der</strong> vorliegenden in Zusammenhangmit <strong>der</strong> Frage einer Gefahr erneuter Begehung von Pflichtverletzungen gesehenwerden (vgl. BVerfG vom 12.9.1995 NVwZ 1996, 58 ff zum Sofortvollzug einerauslän<strong>der</strong>rechtlichen Ausweisungsverfügung). Im zu entscheidenden Fall kann dieseFrage aber dahingestellt bleiben, denn die Regierung von Unterfranken hat in ihrer


- 15 -Anordnung vom 24. Juni 2005 <strong>bei</strong>des im Ergebnis zu Recht bejaht. In <strong>der</strong> Begründung<strong>der</strong> Anordnung nach <strong>§</strong> 80 <strong>Abs</strong>. 2 <strong>Satz</strong> 1 <strong>Nr</strong>. 4 VwGO wird ausdrücklich hervorgehoben,dass es wegen des Stellenwertes <strong>der</strong> durch eine Gefährdung des Straßenverkehrsbetroffenen Rechtsgüter von Leben und Gesundheit an<strong>der</strong>er Verkehrsteilnehmernicht hinnehmbar ist, zuzuwarten, bis <strong>der</strong> Antragsteller den Rechtsweg in <strong>der</strong>Hauptsache ausschöpft. Nicht gefolgt werden kann dem Antragsteller darin, dassmangels Wie<strong>der</strong>holungsgefahr keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnungmehr bestehe. Zwar mögen künftig Manipulationen an fremdsprachigen Prüfbögenfür die theoretische Prüfung durch ihn ausgeschlossen sein. Dies gilt abernicht für an<strong>der</strong>e Pflichtverletzungen, <strong>der</strong>en Begehung durch den Antragsteller angesichtsdes geschil<strong>der</strong>ten Gesamteindrucks nicht mit hinreichen<strong>der</strong> Sicherheit ausgeschlossenwerden kann.Der Antragsteller wendet gegen den Sofortvollzug ein, dass seine Existenz auf demSpiel stehe. Für ihn spricht Art. 12 <strong>Abs</strong>. 1 GG und die darin verankerte Berufs- undGewerbefreiheit sowie sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebunabhängig davon, ob man es aus Art. 12 <strong>Abs</strong>. 1 GG o<strong>der</strong> Art. 14 <strong>Abs</strong>. 1 GGherleiten will. Das ins Feld geführte Alter des Antragstellers, <strong>der</strong> sich mittlerweile imsechzigsten Lebensjahr befindet, gewinnt in <strong>der</strong> Abwägung ambivalente Bedeutung.Einesteils ist zu befürchten, dass er keine an<strong>der</strong>e Beschäftigung mehr finden wird,an<strong>der</strong>nteils nähert er sich damit ohnehin dem Ruhestandsalter. Zu berücksichtigenist auch, dass <strong>der</strong> Antragsteller nach Aktenlage drei erwachsene Kin<strong>der</strong> hat, von denenzumindest eines auch in <strong>der</strong> Fahrschule mitar<strong>bei</strong>tet bzw. mitgear<strong>bei</strong>tet hat. EineErhaltung des Fahrschulbetriebs und geordnete Übergabe an einen Dritten erscheintschon deshalb nicht unmöglich.Da die Voraussetzungen sowohl für den Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Fahrlehr- wie auch für den Wi<strong>der</strong>ruf<strong>der</strong> Fahrschulerlaubnis vorliegen und die Interessenabwägung, wie dargestelltzu ungunsten des Antragstellers ausfallen muss, ist es im Lichte <strong>der</strong> betroffenenGrundrechte schließlich auch nicht gerechtfertigt, zwischen <strong>bei</strong>den Erlaubnissen zudifferenzieren und dem Antragsteller eine <strong>der</strong> <strong>bei</strong>den einstweilen zu belassen.Die Beschwerde war mit <strong>der</strong> Kostenfolge aus <strong>§</strong> 154 <strong>Abs</strong>. 2 VwGO zurückzuweisen.Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus <strong>§</strong> 52 <strong>Abs</strong>. 1 und 2, <strong>§</strong> 53 <strong>Abs</strong>. 3 <strong>Nr</strong>. 2 GKG inVerbindung mit den Empfehlungen in den <strong>Abs</strong>chnitten II. 1.5 <strong>Satz</strong> 1, 54.2.1 und


- 16 -54.3.3 analog des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli2004 (NVwZ 2004, 1327 ff) Hiernach ist <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Fahrschulerlaubnis zu bewertenwie eine Gewerbeuntersagung, die mit 15.000,- €, <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Fahrlehrerlaubniswie eine Gesellenprüfung, die mit 7.500,- € zu veranschlagen ist. Da essich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, ist <strong>der</strong> sich ergebendeBetrag von 22.500,-€ zu halbieren. Es ergibt sich ein Streitwert von 11.250,- €.Die Befugnis zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Streitwertfestsetzung erster Instanz von Amts wegenergibt sich aus <strong>§</strong> 63 <strong>Abs</strong>. 3 GKG.Dr. Festl Ertl Breit

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