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Zulassung in höheres Fachsemester von Auslandsrückkehrern

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Orientierungssatz:E<strong>in</strong> Bewerber, der unter Anerkennung se<strong>in</strong>er im Ausland erworbenen Prüfungsleistungenden vorkl<strong>in</strong>ischen Studienabschnitt Humanmediz<strong>in</strong> prüfungsrechtlich gesehen abgeschlossenhat, kann nach gängiger Praxis zwar über die Wartezeitquote im ersten <strong>Fachsemester</strong>Humanmediz<strong>in</strong> im zentralen Vergabeverfahren zugelassen werden, hat aberke<strong>in</strong>en Anspruch darauf, alle<strong>in</strong> aufgrund se<strong>in</strong>er prüfungsrechtlich fortgeschrittenen Qualifikation<strong>in</strong> e<strong>in</strong> <strong>höheres</strong> <strong>Fachsemester</strong> – <strong>in</strong>sbesondere das erste kl<strong>in</strong>ische <strong>Fachsemester</strong> –außerhalb der für höhere Semester festgesetzten <strong>Zulassung</strong>szahlen zugelassen zu werden.E<strong>in</strong>e <strong>Zulassung</strong> zum ersten <strong>Fachsemester</strong> kann h<strong>in</strong>gegen im Rahmen des Kapazitätsrechtse<strong>in</strong>e erleichterte <strong>Zulassung</strong> zu e<strong>in</strong>em höheren <strong>Fachsemester</strong> eröffnen (Art. 6Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayHZG, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HZV).H<strong>in</strong>weis:Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof befasst sich <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Beschluss vom 11. Dezember2013 erstmalig mit der im Studium der Humanmediz<strong>in</strong> praktisch relevanten Konstellation,dass e<strong>in</strong> Studienbewerber se<strong>in</strong>en vorkl<strong>in</strong>ischen Studienabschnitt im Ausland unterAnerkennung se<strong>in</strong>er dort erbrachten Prüfungsleistungen abschließt und daraufh<strong>in</strong> <strong>in</strong>Bayern das Studium der im kl<strong>in</strong>ischen Abschnitt weiterführen möchte.Derartige Studienbewerber können nach der gängigen und vom Senat unbeanstandet gelassenenPraxis im zentralen Vergabeverfahren e<strong>in</strong>en Studienplatz <strong>in</strong>nerhalb der Wartezeitquoteim ersten <strong>Fachsemester</strong> des vorkl<strong>in</strong>ischen Studienabschnitts erhalten.E<strong>in</strong>e <strong>Zulassung</strong> <strong>in</strong> das ihrer - tatsächlichen prüfungsrechtlichen – Qualifikation entsprechendefünfte <strong>Fachsemester</strong> bzw. erste <strong>Fachsemester</strong> des kl<strong>in</strong>ischen Abschnitts des Studiengangskann nur nach den für die Aufnahme <strong>in</strong> höhere <strong>Fachsemester</strong> geltenden kapazitätsrechtlichenVorschriften und <strong>in</strong>nerhalb der festgesetzten Kapazität erfolgen (§ 35HZV).Sollte – wie <strong>in</strong> den meisten Fällen - die Ausbildungskapazität im fünften <strong>Fachsemester</strong> zunächsterschöpft se<strong>in</strong>, verschafft aber e<strong>in</strong>e <strong>Zulassung</strong> zum ersten <strong>Fachsemester</strong> dem


- 2 -qualifizierten Bewerber (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayHZG) zum<strong>in</strong>dest künftig bei der Vergabe<strong>von</strong> Studienplätzen im kl<strong>in</strong>ischen Abschnitt als „Studierenden, die an der betreffendenHochschule <strong>in</strong> dem betreffenden Studiengang e<strong>in</strong>geschrieben s<strong>in</strong>d,“ e<strong>in</strong>e vorteilhafteRangfolge direkt nach den Bewerbern mit e<strong>in</strong>em Teilstudienplatz im Studiengang Mediz<strong>in</strong>(Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayHZG, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HZV).7 CE 13.2358RO 1 E 13.1667G r o ß e s S t a a t s-w a p p e nBayerischer VerwaltungsgerichtshofIn der Verwaltungsstreitsache***** *****,********* *, ***** ********,- *************** -**************:************* **. ******** & *******,**************** **-**, ***** ****,gegenUniversität Regensburg,vertreten durch den Rektor,Universitätsstr. 31, 93053 Regensburg,- Antragsgegner<strong>in</strong> -


- 3 -beteiligt:Landesanwaltschaft Bayernals Vertreter des öffentlichen Interesses,Ludwigstr. 23, 80539 München,wegenE<strong>in</strong>stufung <strong>in</strong> das fünfte <strong>Fachsemester</strong> im Studiengang Humanmediz<strong>in</strong> an derUniversität Regensburg, WS 2013/2014(Antrag nach § 123 VwGO);hier: Beschwerde der Antragsteller<strong>in</strong> gegen den Beschluss des BayerischenVerwaltungsgerichts Regensburg vom 31. Oktober 2013,erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat,durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Här<strong>in</strong>g,den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Borgmann,den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmeichelohne mündliche Verhandlung am 11. Dezember 2013folgendenBeschluss:I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.II. Die Antragsteller<strong>in</strong> trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Eurofestgesetzt.Gründe:I.1Die Antragsteller<strong>in</strong> erwarb im Jahr 2005 die Hochschulreife und war <strong>in</strong> den Studienjahren2011/2012 und 2012/2013 an der Semmelweis Universität Budapest im Studi-


- 4 -engang Mediz<strong>in</strong> e<strong>in</strong>geschrieben. Nach Anrechnung ihrer dort verbrachten Studienzeitmit <strong>in</strong>sgesamt vier vorkl<strong>in</strong>ischen Semestern und Anerkennung ihrer E<strong>in</strong>zelfachprüfungenals Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung durch den NiedersächsischenZweckverband zur Approbationserteilung bewarb sie sich im zentralen Vergabeverfahrenbei der Stiftung für Hochschulzulassung (im Folgenden: Stiftung) für das W<strong>in</strong>tersemester2013/2014 um e<strong>in</strong>en Studienplatz des Studiengangs Mediz<strong>in</strong> im ersten<strong>Fachsemester</strong> an e<strong>in</strong>er deutschen Universität. E<strong>in</strong>en Antrag auf <strong>Zulassung</strong> für e<strong>in</strong><strong>höheres</strong> <strong>Fachsemester</strong> reichte sie bei der Antragsgegner<strong>in</strong> (Universität Regensburg)<strong>in</strong>nerhalb der Bewerbungsfrist nicht e<strong>in</strong>.2Mit <strong>Zulassung</strong>sbescheid vom 12. August 2013 ließ die Stiftung die Antragsteller<strong>in</strong>aufgrund ihrer Wartezeit zum Studium an der Universität Regensburg zu, wo sie sich<strong>in</strong> der Folgezeit immatrikulierte.3Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2013 ließ die Antragsteller<strong>in</strong> beim VerwaltungsgerichtRegensburg beantragen, der Antragsgegner<strong>in</strong> im Wege der e<strong>in</strong>stweiligen Anordnungaufzugeben, sie als Student<strong>in</strong> <strong>in</strong> das fünfte (erste kl<strong>in</strong>ische) <strong>Fachsemester</strong> des StudiengangsHumanmediz<strong>in</strong> e<strong>in</strong>zustufen und ihr die Teilnahme an den hierfür vorgesehenenLehrveranstaltungen und Prüfungen zu ermöglichen. Es stehe außer Frage,dass sie hierfür qualifiziert sei. Sie besitze auch die <strong>Zulassung</strong> zum Studium und seisogar schon e<strong>in</strong>geschrieben. Ihr Vollstudienplatz berechtige sie unabhängig <strong>von</strong> derAnzahl der vorhandenen Studienplätze zum Studium und zur Teilnahme an denLehrveranstaltungen und Prüfungen des fünften <strong>Fachsemester</strong>s. E<strong>in</strong>e Bewerbungum e<strong>in</strong>en Studienplatz im fünften <strong>Fachsemester</strong> im <strong>Zulassung</strong>sverfahren wäre nichtErfolg versprechend gewesen, weil die Antragsgegner<strong>in</strong> generell ke<strong>in</strong>e externen Bewerberzum Studium im kl<strong>in</strong>ischen Abschnitt zulasse.4Mit Beschluss vom 31. Oktober 2013 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt.Der Antrag sei wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. DieAntragsteller<strong>in</strong> habe bei der Antragsgegner<strong>in</strong> ke<strong>in</strong>en Antrag auf <strong>Zulassung</strong> zum fünften<strong>Fachsemester</strong> gestellt, sondern nur die <strong>Zulassung</strong> zum ersten <strong>Fachsemester</strong> beider Stiftung beantragt und sich entsprechend immatrikuliert. Hierdurch habe sie sichdamit e<strong>in</strong>verstanden erklärt, als Erstsemesterstudent<strong>in</strong> an der Antragsgegner<strong>in</strong> zubeg<strong>in</strong>nen, und <strong>in</strong> Kauf genommen, dieses Semester ohne Hochstufung absolvierenzu müssen. Für e<strong>in</strong>en Studienbeg<strong>in</strong>n im fünften <strong>Fachsemester</strong> mit dem Recht aufTeilnahme an den hierfür vorgesehenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen wäre es


- 5 -notwendig gewesen, fristgerecht die entsprechende <strong>Zulassung</strong> bei der Antragsgegner<strong>in</strong>zu beantragen.5Gegen diesen Beschluss hat die Antragsteller<strong>in</strong> Beschwerde e<strong>in</strong>legen lassen mitdem Antrag,6die Sache unter Aufhebung des Beschlusses zur anderweitigen Entscheidungan das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen,7hilfsweise der Antragsgegner<strong>in</strong> unter Abänderung des Beschlusses imWege e<strong>in</strong>stweiliger Anordnung aufzugeben, die Antragsteller<strong>in</strong> als Student<strong>in</strong>im Studiengang Humanmediz<strong>in</strong> <strong>in</strong> das fünfte (erste kl<strong>in</strong>ische) <strong>Fachsemester</strong>e<strong>in</strong>zustufen und ihr die Teilnahme an den für dieses <strong>Fachsemester</strong>curricular vorgesehenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen zu ermöglichen,8weiter hilfsweise der Antragsteller<strong>in</strong> die Teilnahme an den für dieses <strong>Fachsemester</strong>curricular vorgesehenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen zuermöglichen.9Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen ausführen, das Verwaltungsgericht habedie Erwiderung der Antragsgegner<strong>in</strong> und den Ablehnungsbeschluss gleichzeitig zugestellt.E<strong>in</strong>e Replik hätte möglicherweise zu e<strong>in</strong>er anderen Entscheidung geführt.Der Antrag sei zulässig. Streitgegenstand sei nicht die <strong>Zulassung</strong> zum Studium imfünften <strong>Fachsemester</strong>, sondern die Höherstufung der bereits zugelassenen Antragsteller<strong>in</strong>und ihre Teilnahme an den entsprechenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen.Die Antragsteller<strong>in</strong> habe Mediz<strong>in</strong> studieren wollen, <strong>in</strong> Deutschland aber zunächstke<strong>in</strong>en Studienplatz erhalten und sei deshalb <strong>in</strong>s Ausland gegangen. Sie habedort anrechenbare Leistungen erworben, den Ersten Abschnitt des Studiengangsvollständig bestanden und sei an der Antragsgegner<strong>in</strong> immatrikuliert. Ihre Bereitschaft,<strong>in</strong>s Ausland zu gehen, dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen. Sie habe sichbei der Antragsgegner<strong>in</strong> nicht um e<strong>in</strong>en Studienplatz im fünften Semester beworben,weil sie genau gewusst habe, dass sie ke<strong>in</strong>en Platz bekommen hätte. Auf ihren Internet-Seitenweise die Antragsgegner<strong>in</strong> ausdrücklich auf die Möglichkeit h<strong>in</strong>, sichzur Fortsetzung e<strong>in</strong>es im Ausland begonnenen Studiums <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em zulassungsbeschränktenFach an der Antragsgegner<strong>in</strong> zunächst für das erste <strong>Fachsemester</strong> zu


- 6 -bewerben und sich erst nach Studienbeg<strong>in</strong>n und Anerkennung der bisherigen Studienleistungenhöher e<strong>in</strong>stufen zu lassen. Genau dieses Verfahren habe die Antragsteller<strong>in</strong>durchlaufen. Von Kapazitätsgrenzen, die der Höherstufung entgegenstehenkönnten, sei <strong>in</strong> den Verlautbarungen der Antragsgegner<strong>in</strong> nicht die Rede.10Die Antragsgegner<strong>in</strong> beantragt,11die Beschwerde zurückzuweisen.12Der Antrag sei wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig und darüberh<strong>in</strong>aus auch unbegründet. Bewerber mit im Ausland abgeschlossener ärztlicher Vorprüfungkönnten zwar über die Wartezeitquote e<strong>in</strong>en Studienplatz im ersten <strong>Fachsemester</strong>des Studiengangs Humanmediz<strong>in</strong> erhalten. Es sei jedoch ausgeschlossen,anschließend im Wege e<strong>in</strong>er Höherstufung sämtliche kapazitätsrechtlichen Vorgabenfür das <strong>Zulassung</strong>sverfahren <strong>in</strong> höhere <strong>Fachsemester</strong> auszuhebeln. Studienplätzehöherer <strong>Fachsemester</strong> im Studiengang Mediz<strong>in</strong> an der Antragsgegner<strong>in</strong> würden nache<strong>in</strong>er strikten, gesetzlich festgelegten Reihenfolge unter den Bewerbern vergeben,die die <strong>Zulassung</strong>svoraussetzungen für dieses <strong>Fachsemester</strong> erfüllen. Als externeBewerber<strong>in</strong> aus der vierten Ranggruppe hätte die Antragsteller<strong>in</strong> im Falle e<strong>in</strong>er fristgerechtenBewerbung wegen vorrangig zu berücksichtigender anderer Bewerbernicht zugelassen werden können. Die Studienplätze des ersten kl<strong>in</strong>ischen Semestersseien bereits mit Bewerbern e<strong>in</strong>er günstigeren Rangstufe voll ausgeschöpft.13Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter<strong>in</strong> des öffentlichen Interesses legt e<strong>in</strong>eStellungnahme des Staatsm<strong>in</strong>isteriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft undKunst vor. Das Bestehen des Physikums an e<strong>in</strong>er ausländischen Universität h<strong>in</strong>deredie Studierenden nicht, sich um e<strong>in</strong>en Studienplatz im ersten <strong>Fachsemester</strong> bei derStiftung zu bewerben. Wenn <strong>in</strong> höheren <strong>Fachsemester</strong>n ke<strong>in</strong> Studienplatz frei sei, seidies unter Umständen die e<strong>in</strong>zige Chance, das Studium <strong>in</strong> Deutschland abzuschließen.Die Stiftung verne<strong>in</strong>e bei vorangegangenem Erwerb e<strong>in</strong>schlägiger Studienleistungenim Ausland weder das Sachbescheidungs<strong>in</strong>teresse für e<strong>in</strong>e <strong>Zulassung</strong> zumersten <strong>Fachsemester</strong> noch prüfe sie, ob anrechenbare Studienleistungen vorlägen.Bei e<strong>in</strong>er <strong>Zulassung</strong> im ersten <strong>Fachsemester</strong> könne durch Anrechnung erfolgreichabgelegter Leistungsnachweise e<strong>in</strong>e Aufstufung <strong>in</strong> das zutreffende, ggf. kl<strong>in</strong>ische<strong>Fachsemester</strong> beantragt werden. Diese würden aufgrund der Fürsorgepflicht derHochschule bevorzugt an Studierende vergeben, die an der betreffenden Hochschu-


- 7 -le bereits e<strong>in</strong>geschrieben seien.14Wegen der weiteren E<strong>in</strong>zelheiten wird auf die <strong>von</strong> der Antragsgegner<strong>in</strong> vorgelegtenUnterlagen und auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.II.15Die zulässige Beschwerde hat <strong>in</strong> der Sache ke<strong>in</strong>en Erfolg.161. Es kann dah<strong>in</strong>stehen, ob das Verwaltungsgericht den Antrag zu Recht wegen fehlendenRechtsschutzbedürfnisses als unzulässig angesehen hat. Er ist jedenfalls unbegründet.Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen ergibt sichnicht, dass die Antragsteller<strong>in</strong> <strong>in</strong> das fünfte (erste kl<strong>in</strong>ische) <strong>Fachsemester</strong> e<strong>in</strong>zustufenoder dass sie berechtigt wäre, an den entsprechenden Lehrveranstaltungen undPrüfungen teilzunehmen. Sie hat daher ke<strong>in</strong>en Anspruch auf Erlass der begehrtene<strong>in</strong>stweiligen Anordnung. Der Senat sieht deshalb und im H<strong>in</strong>blick auf die Eilbedürftigkeit<strong>von</strong> der Möglichkeit ab, die Sache gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, der <strong>in</strong>Beschwerdeverfahren wegen Beschlüssen nach § 123 VwGO entsprechend anwendbarist (BayVGH, B.v. 2.8.2011 – 12 CE 11.1180 – juris, Rn. 57 m.w.N.), an dasVerwaltungsgericht zurückzuverweisen.17a) Studienplätze des ersten <strong>Fachsemester</strong>s im Studiengang Mediz<strong>in</strong> werden im zentralenVergabeverfahren durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) vergeben(Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulzulassung <strong>in</strong> Bayern[Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz – BayHZG] vom 9.5.2007 [GVBl S. 320,BayRS 2210-8-2-WFK], zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.5.2013 [GVBl S. 252],§ 1 i.V.m. Anlage 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichenHochschulen <strong>in</strong> Bayern [Hochschulzulassungsverordnung – HZV] vom 18.6.2007[GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-WFK], zuletzt geändert durch Verordnung vom8.4.2013 [GVBl S. 238]). S<strong>in</strong>d – wie hier – durch die <strong>Zulassung</strong>szahlsatzung 2013/14der Antragsgegner<strong>in</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Studiengang für höhere <strong>Fachsemester</strong> <strong>Zulassung</strong>szahlenfestgesetzt, vergibt die Hochschule freie Studienplätze an die Bewerber, diedie Voraussetzungen für die Aufnahme <strong>in</strong> das betreffende höhere <strong>Fachsemester</strong> erfüllen.Bei e<strong>in</strong>em Bewerberüberhang ist grundsätzlich die gesetzlich festgelegteRangfolge e<strong>in</strong>zuhalten (Art. 6 Abs. 1 BayHZG, § 24, § 35 HZV; vgl. hierzu Geis <strong>in</strong>:


- 8 -Geis [Hrsg.], Hochschulrecht im Freistaat Bayern, 1. Auflage 2009, Kap. II Rn. 66). Inaußergewöhnlichen Härtefällen ermöglicht § 35 Abs. 4 HZV Abweichungen <strong>von</strong> derRangfolge.18In beiden Fällen ist für die Studienplatzvergabe e<strong>in</strong> Antrag vor Ablauf der Ausschlussfristerforderlich, der für die <strong>Zulassung</strong> im ersten <strong>Fachsemester</strong> bei der Stiftungund für die <strong>Zulassung</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em höheren <strong>Fachsemester</strong> bei der Hochschule e<strong>in</strong>zureichenist (§ 3, § 25, § 26 HZV).19Die Antragsteller<strong>in</strong> hat bei der Stiftung vor Ablauf der Bewerbungsfrist ihre <strong>Zulassung</strong>im ersten <strong>Fachsemester</strong> beantragt und aufgrund ihrer Wartezeit e<strong>in</strong>en Studienplatzan der Antragsgegner<strong>in</strong> erhalten. Von e<strong>in</strong>em Antrag auf <strong>Zulassung</strong> im fünften (erstenkl<strong>in</strong>ischen) <strong>Fachsemester</strong> bei der Antragsgegner<strong>in</strong> hat sie abgesehen, weil sie sichhier<strong>von</strong> wegen des Vorrangs anderer Bewerber, die an der Antragsgegner<strong>in</strong> bereitse<strong>in</strong>geschrieben waren (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayHZG, § 35 Abs. 3 Satz 1 HZV), ke<strong>in</strong>enErfolg versprach.20Die Antragsgegner<strong>in</strong> hat auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, dass im ersten kl<strong>in</strong>ischen<strong>Fachsemester</strong> (W<strong>in</strong>tersemester 2013/2014) 166 Studierende e<strong>in</strong>geschriebens<strong>in</strong>d. Damit ist die <strong>in</strong> der <strong>Zulassung</strong>szahlsatzung 2013/14 festgesetzte Zahl <strong>von</strong> 150Studienplätzen für dieses <strong>Fachsemester</strong> überschritten. Gleiches gilt für die <strong>Zulassung</strong>szahlenim vierten, dritten und zweiten <strong>Fachsemester</strong> des vorkl<strong>in</strong>ischen Studienabschnitts(viertes <strong>Fachsemester</strong>: festgesetzt 0 Studienplätze, e<strong>in</strong>geschrieben 4Studierende, drittes <strong>Fachsemester</strong>: festgesetzt 196 Studienplätze, e<strong>in</strong>geschrieben216 Studierende, zweites <strong>Fachsemester</strong>: festgesetzt 0 Studienplätze, e<strong>in</strong>geschrieben1 Studierender).21Alle<strong>in</strong> aufgrund ihrer Qualifikation kann die im ersten <strong>Fachsemester</strong> des vorkl<strong>in</strong>ischenStudienabschnitts immatrikulierte Antragsteller<strong>in</strong> nicht verlangen, unter Umgehungdes hierfür vorgesehenen <strong>Zulassung</strong>sverfahrens über die festgesetzte und ausgeschöpfteKapazität h<strong>in</strong>aus e<strong>in</strong>en Studienplatz im ersten kl<strong>in</strong>ischen <strong>Fachsemester</strong> o-der <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em höheren <strong>Fachsemester</strong> des vorkl<strong>in</strong>ischen Studienabschnitts zu bekommen.Die <strong>von</strong> der Antragsgegner<strong>in</strong> satzungsmäßig festgesetzte <strong>Zulassung</strong>szahl istdie Zahl der höchstens aufzunehmenden Bewerber im betreffenden Studiengang(Art. 3 Abs. 3 Satz 2 BayHZG). Bei der Festsetzung s<strong>in</strong>d die räumlichen und fachspezifischenGegebenheiten zu berücksichtigen und die Qualität <strong>in</strong> Forschung und


- 9 -Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong>Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie <strong>in</strong> der Krankenversorgung, zugewährleisten (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayHZG).22Sowohl die Sicherung der Qualität der ärztlichen Ausbildung als auch das Interesseder Studierenden an e<strong>in</strong>em effektiven Ablauf des Studiums s<strong>in</strong>d wichtige Geme<strong>in</strong>wohlbelange,die e<strong>in</strong>e Begrenzung der Zahl der zu vergebenden Studienplätze entsprechendder vorhandenen Ausbildungskapazität rechtfertigen. Dem trägt die Festsetzung<strong>von</strong> <strong>Zulassung</strong>szahlen Rechnung. S<strong>in</strong>d diese Zahlen ausgeschöpft, musszum Schutz der genannten Geme<strong>in</strong>wohlbelange auch e<strong>in</strong>e Höherstufung außerhalbdes <strong>Zulassung</strong>sverfahrens ausscheiden.23Die Ausbildung zum Arzt wird praxis- und patientenbezogen durchgeführt (§ 1 Abs. 1Satz 3 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.6.2002 – ÄApprO [BGBl I S. 2405],zuletzt geändert durch Verordnung vom 2.8.2013 [BGBl I S. 3005]). Der M<strong>in</strong>destumfangfür e<strong>in</strong> planmäßiges kl<strong>in</strong>isches Studium vor Aufnahme des Praktischen Jahresbeträgt nach § 2 Abs. 1 Satz 3 der Studien- und Prüfungsordnung für den ZweitenStudienabschnitt des Studiengangs Mediz<strong>in</strong> an der Universität Regensburg vom5. März 2009, geändert durch Satzung vom 14. September 2009, 868 Stunden. Da<strong>von</strong>s<strong>in</strong>d m<strong>in</strong>destens 476 Stunden als Unterricht am Krankenbett zu absolvieren (§ 2Abs. 1 Satz 5 der Studien- und Prüfungsordnung). Dabei ist den Studierenden entsprechendihrem Ausbildungsstand ausreichend Gelegenheit zu geben, unter Anleitung,Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes am Patienten tätig zuwerden, soweit dies zum Erwerb <strong>von</strong> Fähigkeiten und Fertigkeiten erforderlich ist (§ 2Abs. 3 Satz 7 ÄApprO). Unzumutbare Belastungen des Patienten durch den Unterrichts<strong>in</strong>d zu vermeiden (§ 2 Abs. 3 Satz 8 ÄApprO). Deshalb darf jeweils nur e<strong>in</strong>ekle<strong>in</strong>e Gruppe <strong>von</strong> Studierenden gleichzeitig unmittelbar am Patienten unterwiesenwerden (§ 2 Abs. 3 Satz 9 ÄApprO). Es liegt auf der Hand, dass e<strong>in</strong>e Überschreitungder vorhandenen Ausbildungskapazität mit diesen Vorgaben nicht vere<strong>in</strong>bar ist.24Nicht wenige Bewerber, die im zentralen Vergabeverfahren zunächst ke<strong>in</strong>en Mediz<strong>in</strong>studienplatzim ersten <strong>Fachsemester</strong> erhalten, machen <strong>von</strong> der Möglichkeit desAuslandsstudiums Gebrauch. Wie die Landesanwaltschaft Bayern ausführt, ist diespätere Bewerbung um e<strong>in</strong>en Studienplatz im ersten <strong>Fachsemester</strong> bei der Stiftungunter Berücksichtigung der Wartezeit (Art. 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BayHZG, § 6 Abs. 5,§ 7 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3, § 14 HZV) häufig die e<strong>in</strong>zige Möglichkeit, das Studium <strong>in</strong>


- 10 -Deutschland fortzusetzen. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayHZG und § 35 Abs. 3 Satz 1Nr. 2 HZV sehen für diese Personengruppe nach Immatrikulation im ersten <strong>Fachsemester</strong>e<strong>in</strong>e günstigere Rangstufe im Falle e<strong>in</strong>es späteren <strong>Zulassung</strong>santrags für e<strong>in</strong><strong>höheres</strong> <strong>Fachsemester</strong> bei der Hochschule vor. Hätten Auslandsrückkehrer jedochnach ihrer Immatrikulation im ersten <strong>Fachsemester</strong> unabhängig <strong>von</strong> der vorhandenenAusbildungskapazität und ohne Bewerbung im <strong>Zulassung</strong>sverfahren e<strong>in</strong>en Anspruchauf Höherstufung <strong>in</strong> das ihrem Ausbildungsstand entsprechende <strong>Fachsemester</strong>, liefedas dem S<strong>in</strong>n und Zweck des Art. 6 Abs. 1 BayHZG und des § 35 HZV zuwider,Überlasten <strong>in</strong> höheren <strong>Fachsemester</strong>n zu verh<strong>in</strong>dern.25Durch ihre E<strong>in</strong>schreibung an der Antragsgegner<strong>in</strong> hat sich der Rang der Antragsteller<strong>in</strong>im Falle e<strong>in</strong>er erneuten Bewerbung um e<strong>in</strong>en Studienplatz <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em höheren<strong>Fachsemester</strong> verbessert (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayHZG, § 35 Abs. 3 Satz 1Nr. 2 HZV). Darüber h<strong>in</strong>aus kann sie jedoch nicht verlangen, trotz fehlender <strong>Zulassung</strong>durch e<strong>in</strong>e Höherstufung außerhalb der vorhandenen Kapazität <strong>in</strong> das fünfte<strong>Fachsemester</strong> aufzurücken.26b) Nachdem die Antragsteller<strong>in</strong> ke<strong>in</strong>e Höherstufung <strong>in</strong> das erste kl<strong>in</strong>ische <strong>Fachsemester</strong>verlangen kann, hat sie auch ke<strong>in</strong>en Anspruch auf Teilnahme an den für dieses<strong>Fachsemester</strong> vorgesehenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen.272. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzungergibt sich aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit <strong>in</strong> der 2013 aktualisiertenFassung (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf).283. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.Här<strong>in</strong>g Dr. Borgmann Schmeichel

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