Gemeinderatssitzung am 05.10.2009 (106 KB ... - Stans - Land Tirol
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GR-Sitzung vom 05. Oktober 2009 Seite 1 von 17<br />
SITZUNGSPROTOKOLL<br />
DES GEMEINDERATES VON STANS<br />
Lfd.Nr.: …..<br />
Seite 1<br />
Sitzungstag: Montag, den <strong>05.10.2009</strong><br />
Beginn: 19:30 Uhr<br />
Sitzungsort: Sitzungszimmer<br />
Ende: 21:15 Uhr<br />
Anwesende Mandatare:<br />
Entschuldigt waren:<br />
1. BM DI Josef Mayr GR Maria Gasteiger<br />
2. Vize-Bgm Michael Huber<br />
3. GR Hubert Troppmair<br />
4. GR Hans Gorfer<br />
5. GR Walter Koidl<br />
6. GR Thomas Lintner<br />
7. GR Josef Leitner<br />
8. GR Helmut Brandacher<br />
9. GR Eva Kobald<br />
10. GR Reinhard Schwemberger<br />
11. GR Mag. Helmut Gschwentner<br />
12. GR Josef Huber<br />
Nichtentschuldigt waren:<br />
Schriftführerin: Mag. Katharina Peter<br />
Die Sitzung war beschlussfähig.<br />
Die Ladung zur Sitzung erfolgte an alle Mitglieder durch Einzelladung.
GR-Sitzung vom 05. Oktober 2009 Seite 2 von 17<br />
Sitzung des Gemeinderates<br />
Tagesordnung:<br />
<strong>am</strong> Montag, den 05. Oktober 2009 im Sitzungszimmer/Gemeinde<strong>am</strong>t<br />
1. Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit<br />
2. Genehmigung der Sitzungsprotokolle vom 10.08.2009 und vom 07.09.2009<br />
3. Festsetzung der Waldumlage 2009<br />
4. Baulandumlegungsverfahren „Berchat“ – Beschlussfassung Bebauungsplan gemäß §<br />
65 Abs. 4 TROG<br />
5. Vergabe Baumeisterarbeiten Einfriedung (Holaus Johann)<br />
6. Abtretungsvertrag zwischen der Gemeinde <strong>Stans</strong> einerseits und Frau Aloisia Greuter,<br />
Frau Adelheid Kastner, Frau Angelika Greuter und Herrn Martin Greuter andererseits<br />
betreffend der Gp. 1362/1 und Gp. 1363/2<br />
7. Golfplatz (Graf Goess-Enzenberg) – Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch<br />
(öffentliches Gut) und flächengleicher Tausch<br />
8. Aufhebung der Friedhofsordnung und Erlassung einer neuen Friedhofsordnung für den<br />
neuen Friedhof bei der Laurentiuskirche<br />
9. Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch (öffentliches Gut) – Ankauf Weg<br />
Manfred Mayr<br />
10. Spazierweg Tratzberg<br />
11. Ergänzungsvereinbarung mit der Fa. Darbo betr. die Versorgung mit Brauchwasser<br />
12. Berichte des Bürgermeisters<br />
13. Anträge, Anfragen und Allfälliges<br />
14. Vertrauliches (Personal)<br />
Die Sitzung ist öffentlich.
GR-Sitzung vom 05. Oktober 2009 Seite 3 von 17<br />
1. Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit:<br />
Der Bürgermeister begrüßt die anwesenden Gemeinderäte und Gemeindebürger und<br />
stellt die Beschlussfähigkeit fest.<br />
2. Genehmigung der Sitzungsprotokolle vom 10.08.2009 und vom 07.09.2009:<br />
Protokoll vom 10.08.2009:<br />
Der Gemeinderat genehmigt mit 8 Fürstimmen und 3 Enthaltungen (GR Hans<br />
Gorfer, GR Hubert Troppmair, GR Thomas Lintner wegen Abwesenheit bei der<br />
Sitzung), das öffentliche Sitzungsprotokoll des Gemeinderates vom 10.08.2009.<br />
Der Gemeinderat genehmigt mit 8 Fürstimmen und 3 Enthaltungen (GR Hans<br />
Gorfer, GR Hubert Troppmair, GR Thomas Lintner wegen Abwesenheit bei der<br />
Sitzung), das vertrauliche Sitzungsprotokoll des Gemeinderates vom 10.08.2009.<br />
Protokoll vom 07.09.2009:<br />
Der Gemeinderat genehmigt mit 10 Fürstimmen und 1 Enthaltung (GR Josef<br />
Leitner wegen Abwesenheit bei der Sitzung), das öffentliche Sitzungsprotokoll des<br />
Gemeinderates vom 07.09.2009.<br />
Der Gemeinderat genehmigt mit 10 Fürstimmen und 1 Enthaltung (GR Josef<br />
Leitner wegen Abwesenheit bei der Sitzung), das vertrauliche Sitzungsprotokoll des<br />
Gemeinderates vom 07.09.2009.<br />
3. Festsetzung der Waldumlage 2009:<br />
Der Bürgermeister legt die Berechnung der Waldumlage 2009, welche gemäß § 10<br />
<strong>Tirol</strong>er Waldordnung durchgeführt wurde, vor. Der Ges<strong>am</strong>tbetrag der Waldumlage<br />
2009 beträgt demnach € 8.944,36. Das sind 31,46 % der für die Waldaufsicht im<br />
Jahr 2008 aufgewendeten Personalkosten.<br />
Der Gemeinderat beschließt einstimmig die Waldumlage 2009 mit € 8.944,36<br />
festzusetzen und den Abgabepflichtigen vorzuschreiben.<br />
4. Baulandumlegungsverfahren „Berchat“ – Beschlussfassung Bebauungsplan<br />
gemäß § 65 Abs. 4 TROG:<br />
Der Bürgermeister informiert darüber, dass vom Amt der <strong>Tirol</strong>er <strong>Land</strong>esregierung<br />
als Umlegungsbehörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde. Gegen<br />
den von der Gemeinde <strong>Stans</strong> beschlossenen Bebauungsplan wurde von Herrn<br />
Gerhard und Manfred Obrist, vertreten durch RA Dr. Sallinger, Einspruch erhoben.<br />
Herr DI Christian Kotai wird zu den in diesem Einspruch eingewendeten Punkten<br />
eine Stellungnahme verfassen. Da diese derzeit noch nicht vorliegt, kann eine<br />
Beschlussfassung des Bebauungsplanes gemäß § 65 Abs. 4 TROG jetzt nicht<br />
erfolgen und ist dieser Tagesordnungspunkt daher abzusetzen.
GR-Sitzung vom 05. Oktober 2009 Seite 4 von 17<br />
5. Vergabe Baumeisterarbeiten Einfriedung (Holaus Johann):<br />
Der Bürgermeister berichtet, dass die Fa. Hans Lang Ges.m.b.H. die<br />
Baumeisterarbeiten betreffend die Einfriedung Gp. 196/1 um € 18.855,53<br />
angeboten hat. Er erläutert, dass diese Baumeisterarbeiten bereits vor ca. 3 Jahren<br />
ausgeschrieben wurden und die Fa. Hans Lang Ges.m.b.H. diese d<strong>am</strong>als um 10 %<br />
billiger angeboten hat. Da diese Preissteigerung „normal“ ist, sind sich alle einig,<br />
dass die Arbeiten nicht neu ausgeschrieben und vergeben werden sollen, sondern<br />
die Gemeinde dieses Angebot annehmen soll.<br />
Der Gemeinderat beschließt einstimmig, das Angebot der Fa. Hans Lang<br />
Ges.m.b.H. anzunehmen und die Baumeisterarbeiten betreffend die Einfriedung Gp.<br />
196/1 um € 18.855,53 durchführen zu lassen.<br />
6. Abtretungsvertrag zwischen der Gemeinde <strong>Stans</strong> einerseits und Frau Aloisia<br />
Greuter, Frau Adelheid Kastner, Frau Angelika Greuter und Herrn Martin<br />
Greuter andererseits betreffend der Gp. 1362/1 und Gp. 1363/2<br />
Der Bürgermeister teilt mit, dass die Gemeinde die Grundeigentümer der Gp.<br />
1362/1 und Gp. 1363/2, Frau Aloisia Greuter, Frau Adelheid Kastner, Frau<br />
Angelika Greuter und Herrn Martin Greuter, bereits angeschrieben hat und um ein<br />
Gespräch betreffend der im Vertrag vom 03.08.1998 zugesicherten Abtretung von<br />
Teilflächen ins öffentliche Gut gebeten hat. Allerdings ist bis dato keine<br />
Rückmeldung erfolgt.<br />
Daher schlägt der Bürgermeister vor, dass den Grundeigentümern ein Entwurf des<br />
Abtretungsvertrages mit dem Ersuchen um Unterfertigung übermittelt wird. Der<br />
diesbezügliche Vertragsentwurf wird vom Bürgermeister vorgelegt und erläutert.<br />
Alle sind sich einig, dass der Vertragsentwurf dahingehend abgeändert werden soll,<br />
als dass klargestellt wird, dass lediglich die Wege und nicht auch der Spielplatz<br />
frostgekoffert an die Gemeinde zu übergeben sind. Ansonsten sind alle mit dieser<br />
Vorgehensweise sowie mit dem Vertragsentwurf einverstanden.<br />
Der Gemeinderat beschließt einstimmig, den gegenständlichen Abtretungsvertrag<br />
an die Eigentümer der Gp. 1362/1 und Gp. 1363/2, Frau Aloisia Greuter, Frau<br />
Adelheid Kastner, Frau Angelika Greuter und Herrn Martin Greuter, zu<br />
übermitteln und zur Unterfertigung aufzufordern.<br />
7. Golfplatz (Graf Goess-Enzenberg) – Aufhebung der Widmung zum<br />
Gemeingebrauch (öffentliches Gut) und flächengleicher Tausch – Änderung<br />
Raumordnungskonzept und Änderung Flächenwidmungsplan:<br />
Der Bürgermeister legt den Entwurf des Teilungsplanes betreffend der<br />
Golfübungsanlage der Fa. Trigonos ZT GmbH vom 28.07.2009, GZ: 109/2009, vor<br />
und teilt mit, dass bei der Flächenwidmungsplanänderung, welche im Zuge der<br />
Grundteilung zur Umsetzung der Golfübungsanlage erforderlich ist, und die mit<br />
Gemeinderatsbeschluss vom 07.09.2009 beschlossen wurde, übersehen wurde, dass<br />
zum Teil auch öffentliches Gut (Weg) davon betroffen ist. Er habe nunmehr bereits<br />
Gespräche mit Herrn Ulrich Goess-Enzenberg geführt, und würde dieser einem<br />
flächengleichen Grundtausch zustimmen. Der Gemeindeweg würde dann neben<br />
dem Giessen verlaufen.<br />
Der Bürgermeister weist auch darauf hin, dass für die Aufhebung der Widmung<br />
zum Gemeingebrauch ein Exk<strong>am</strong>erierungsbeschluss des Gemeinderates erforderlich
GR-Sitzung vom 05. Oktober 2009 Seite 5 von 17<br />
ist. In weiterer Folge müsste der Gemeinderat den Beschluss vom 07.09.2009<br />
betreffend der Flächenwidmungsplanänderung aufheben, und die Änderung des<br />
Raumordnungskonzeptes sowie eine neuerliche Flächenwidmungsplanänderung<br />
beschließen.<br />
Der Gemeinderat beschließt einstimmig, den Gemeinderatsbeschluss vom<br />
07.09.2009 betreffend folgender Änderung des Flächenwidmungsplanes<br />
aufzuheben: Umwidmung der Gp. 1080, Teilbereich Gp. 1081, Gp. 1085,<br />
Teilbereich Gp. 1089 und Gp. 1095 von Freiland § 41 (F: 90.884 m²) bzw. von<br />
Sonderfläche Hofstelle § 44 (F: 5.587 m²) in Sonderfläche Standortgebunden § 43<br />
Abs. 1 (F: 5.587 m²) bzw. in Sonderfläche Sportanlagen § 50 (F.90.884 m²) TROG.<br />
Gemäß §§ 68 Abs. 1 iVm 64 Abs. 1 <strong>Tirol</strong>er Raumordnungsgesetz 2006 - TROG<br />
2006 wird der Entwurf über die Änderung des Flächenwidmungsplanes in<br />
planlicher Darstellung und Legende mit der Planbezeichnung F 41-2009 vom<br />
07.09.2009 durch vier Wochen hindurch während der Amtsstunden im<br />
Gemeinde<strong>am</strong>t zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.<br />
Betreffend der Änderung des Raumordnungskonzeptes legt der Bürgermeister<br />
folgende Raumordnerische Stellungnahme vom 07.09.2009, von Arch DI Christian<br />
Kotai vor:<br />
„Änderung des Raumordnungskonzeptes gem. Plan ROK 02-2009 und Änderung des<br />
Flächenwidmungsplanes gem. Plan 41-2009,<br />
Planungsbereich Inntalgolf Graf Goess Enzenberg, im Bereich der Gst. 1080,<br />
Teilbereich Gst. 1081, Gst. 1085, Teilbereich Gst. 1089, Gst. 1095, KG <strong>Stans</strong>.<br />
Raumordnerische Stellungnahme<br />
1. Auftrageber:<br />
Gemeinde <strong>Stans</strong>, vertreten durch den Bürgermeister DI Josef Mayr<br />
2. Verwendete Unterlagen:<br />
• Flächenwidmungsplan<br />
• Raumordnungskonzept der Gemeinde stans<br />
• Verordnung der <strong>Land</strong>esregierung vom 25.11.2008, mit der ein<br />
Raumordnungsprogr<strong>am</strong>m für Golfplätze erlassen wird<br />
• Teilungsplan Golfübungsanlage, Fa. Trigonos, GZ. 109/2009 vom<br />
28.07.2009<br />
• Entwurf Juli 2009, Golfübungsanlage Inntalgolf Schloß Tratzberg, Planung<br />
Maximilian L<strong>am</strong>berg, Ausführung TB Dipl.-Ing. Diethard Fahrenleitner<br />
• Raumordnungskonzeptänderung ROK 02-2009 vom 07.09.2009<br />
• Flächenwidmungsplanänderung F-41-2009, vom 07.09.2009<br />
• Lokalaugenschein des Raumplaners Arch. Dipl.-Ing. Christian Kotai<br />
3. Befund:<br />
Der Bereich des Stutenhofes, Gst. 1085, der als Sonderfläche Golf Clubhaus gewidmet<br />
werden soll ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde <strong>Stans</strong> als Sonderfläche<br />
landwirtschaftliche Hofstelle gem. § 44 TROG 2006 ausgewiesen, der restliche<br />
Planungsbereich der als Golfübungsanlage gewidmet werden soll, befindet sich im Freiland.<br />
Die Golfübungsanlage beträgt ca. 9,1 ha, die geplante Sonderfläche Golf Clubhaus ca. 5.600<br />
m².<br />
Der geplante Standort für das Inntalgolf Schloß Tratzberg befindet sich in der Nähe zu Hotel<br />
Schwarzbrunn in <strong>Stans</strong>, das als Hotel der gehobenen Kategorie zu bewerten ist.<br />
Die nächstgelegenen Golfplätze befinden sich in Pertisau und in Igls und sind innerhalb einer<br />
Fahrzeit von einer halben Stunde nicht zu erreichen.<br />
Innerhalb der Golfübungsanlage sollen nach den vorliegenden Entwurfsplänen eine Driving<br />
Range und 3 Übungs-Spielbahnen errichtet werden.<br />
Im Raumordnungskonzept der Gemeinde <strong>Stans</strong> ist ein Teilbereich der Golfübungsanlage als<br />
Ökologische Freihaltefläche FÖ 5, die Restfläche als landwirtschaftliche Freihaltefläche
GR-Sitzung vom 05. Oktober 2009 Seite 6 von 17<br />
eingetragen. Für den Bereich Stutenhof wurde im ÖROK eine Sondernutzung eingetragen,<br />
die im Flächenwidmungsplan mit der Eintragung als Sonderfläche Hofstelle seine Umsetzung<br />
fand.<br />
Im Raumordnungskonzept wird weiters festgelegt, dass für eine touristische Entwicklung, die<br />
im Zus<strong>am</strong>menhang mit dem Schloss Tratzberg steht, bei Vorliegen eines konkreten<br />
Projektes die Änderung des Raumordnungskonzeptes anzustreben ist:<br />
Auszug Raumordnungskonzept:<br />
./.<br />
Wirtschaftsentwicklung.<br />
§ 2<br />
Allgemeine Aufgaben und Ziele<br />
./.<br />
Eine touristische Entwicklung wird darüber hinaus für den Bereich des Schloß Tratzberg<br />
angestrebt. Um hier weitere Festlegungen treffen zu können, ist die Vorlage konkreter<br />
Projekte erforderlich; weiters muss die erforderliche Infrastruktur (insbesondere eine<br />
geordnete Wasserver- und Abwasserentsorgung) verwirklicht werden. Bezüglich der<br />
eventuell auftretenden Naturgefahren ist eine Zustimmung des forsttechnischen Dienstes der<br />
Wildbach und Lawinenverbauung für das jeweilige konkrete Projekt zwingend notwendig.<br />
Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen wird eine Änderung des Örtlichen<br />
Raumordnungskonzeptes angestrebt.<br />
4. Stellungnahme zur Änderung des Raumordnungskonzeptes ROK 02-2009 und der<br />
Flächenwidmungsplanänderung F 50-2009:<br />
Gem. <strong>Tirol</strong>er Raumordnungsgesetz 2006 darf ein Raumordnungskonzept nur geändert<br />
werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:<br />
§ 32 Änderung<br />
(1) Das örtliche Raumordnungskonzept ist zu ändern, soweit dies<br />
a) durch eine Änderung der dem örtlichen Raumordnungskonzept zugrunde liegenden<br />
Gegebenheiten im Hinblick auf die Ziele der örtlichen Raumordnung,<br />
b) aufgrund von Raumordnungsprogr<strong>am</strong>men oder anderen Maßnahmen des <strong>Land</strong>es zur<br />
Vermeidung von Planungswidersprüchen oder<br />
c) aufgrund von gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen Österreichs im Rahmen der<br />
Europäischen Union oder aufgrund der verfassungsrechtlich gebotenen<br />
Berücksichtigung raumbedeuts<strong>am</strong>er Planungen oder Maßnahme des Bundes zur<br />
Vermeidung von Planungswidersprüchen<br />
erforderlich ist.<br />
(2) Das örtliche Raumordnungskonzept darf geändert werden,<br />
wenn<br />
a) wichtige im öffentlichen Interesse gelegene Gründe hierfür vorliegen und die Änderung<br />
den Zielen der örtlichen Raumordnung nicht widerspricht,<br />
b) die Änderung im Interesse der besseren Erreichung der Ziele der örtlichen<br />
Raumordnung gelegen ist, weil sich die für die örtliche Raumordnung bedeuts<strong>am</strong>en<br />
Gegebenheiten in einem wesentlichen Punkt geändert haben oder sich im Nachhinein<br />
herausstellt, dass diese Gegebenheiten in einem wesentlichen Punkt unzutreffend<br />
angenommen worden sind.<br />
Für die touristische Entwicklung der Gemeinde <strong>Stans</strong> und der Silberregion Karwendel stellt<br />
die Errichtung der geplanten Golfübungsanlage mit dem Clubhaus ein wichtiges öffentliches<br />
Interesse dar um das bestehende touristische Angebot im Inntal qualitativ zu ergänzen.<br />
Die im § 3 des Raumordnungsprogr<strong>am</strong>mes der <strong>Land</strong>esregierung gemachten Vorgaben für<br />
die Golfübungsanlagen in Bezug auf<br />
• die räumliche Nähe zu Hotels der gehobenen Kategorie<br />
• die Fahrzeit zum nächstgelegenen Golfplatz von über einer halben Stunde<br />
• und die Fläche von maximal 7 -10 ha und zusätzlich bis zu drei Übungsspielbahnen<br />
wurden bei der Projektierung berücksichtigt.<br />
Vom bestehenden Stutenhof aus werden keine landwirtschaftlichen Flächen mehr<br />
bewirtschaftet, weshalb eine Umnutzung der Bausubstanz als Clubhaus für die<br />
Übungsanlage im Sinne einer Boden sparenden Nutzung des Baulandes raumordnerisch<br />
positiv zu beurteilen ist.
GR-Sitzung vom 05. Oktober 2009 Seite 7 von 17<br />
Die Erschließung des Clubhauses und der Golfübungsanlage ist über die bestehende Zufahrt<br />
zum Stutenhof von der <strong>Land</strong>esstraße auch gegeben.<br />
Zwischen dem Grundeigentümer und der Gemeinde <strong>Stans</strong> ist eine Vereinbarung in<br />
Ausarbeitung, die einerseits die Nutzung einer Teilfläche des Gemeindeweges innerhalb der<br />
Golfübungsanlage, andererseits die Weiterführung des Wanderweges südseitig der<br />
<strong>Land</strong>esstraße vorsieht. Diese Weiterführung des Wanderweges stellt ein lang gehegtes Ziel<br />
der Gemeinde <strong>Stans</strong> dar um eine sichere Verbindung in die Naherholungsräume für die<br />
Bevölkerung zu erreichen.<br />
Bezüglich der Lage der Golfübungsanlage teilweise in der im Raumordnungskonzept<br />
eingetragenen ökologischen Freihaltefläche ist die Stellungnahme eines Ökologen<br />
erforderlich um die Vereinbarkeit der Sportanlage mit der Freihaltefläche zu überprüfen und<br />
gegebenenfalls (Ersatz)Maßnahmen zu erarbeiten.<br />
Der eingetragene geschützte <strong>Land</strong>schaftsteil wird von der geplanten Golfübungsanlage nicht<br />
berührt.<br />
Im Raumordnungskonzept der Gemeinde <strong>Stans</strong> soll die Golfübungsanlage wie folgt<br />
eingetragen werden:<br />
SF 3 Überwiegend Sondernutzung Sport und Erholung Golf Clubhaus und<br />
Golfübungsanlage<br />
Im Flächenwidmungsplan der Gemeinde <strong>Stans</strong> soll die Fläche für die Golfübungsanlage als<br />
Sonderfläche Sportanlage gem. § 50 TROG 2006 Gü-Golfübungsanlage und das Golf-<br />
Clubhaus als Sonderfläche gem. § 43 Abs. 1 TROG 2006 Golf-Clubhaus eingetragen<br />
werden.<br />
Der Gemeinderat der Gemeinde <strong>Stans</strong> beschließt einstimmig den Entwurf über die<br />
Änderung des Raumordnungskonzeptes gem. Plan ROK 02-2009 von<br />
Freihaltefläche (F: 96.471m²) in Golfübungsanlage, einzutragen als SF 3 –<br />
Überwiegend Sondernutzung Sport und Erholung Golf Clubhaus und<br />
Golfübungsanlage (F: 96.471m²,) im Bereich der Gst. 1080, Teilbereich Gst. 1081,<br />
Gst. 1085, Teilbereich Gst. 1089, Gst. 1095, alle KG <strong>Stans</strong>, gemäß §§ 68 Abs. 1<br />
iVm 64 Abs. 1 <strong>Tirol</strong>er Raumordnungsgesetz 2006 - TROG 2006 in planlicher<br />
Darstellung und Legende mit der Planbezeichnung F 35-2008 vom 30.04.2008 vier<br />
Wochen hindurch während der Amtsstunden im Gemeinde<strong>am</strong>t zur öffentlichen<br />
Einsichtnahme aufzulegen.<br />
Der Gemeinderat der Gemeinde <strong>Stans</strong> beschließt einstimmig, die Widmung zum<br />
Gemeingebrauch (öffentliches Gut) der Teilfläche 1 des Gst. Nr. 1081 im Ausmaß<br />
von 313 m², lt. planlicher Darstellung im Teilungsentwurfes der Fa. Trigonos ZT<br />
GmbH vom 28.07.2009, GZ 109/2009, aufzuheben. Der Gemeinderat der Gemeinde<br />
<strong>Stans</strong> beschließt weiters einstimmig, die Teilfläche 1 des Gst. Nr. 1081 im Ausmaß<br />
von 313 m² im Wege eines flächengleichen Grundtausches Herrn Ulrich Goess-<br />
Enzenberg zu überlassen.<br />
Diesbezüglich wird festgehalten, dass eine vertragliche Vereinbarung erst<br />
ausgearbeitet wird.<br />
Der Gemeinderat der Gemeinde <strong>Stans</strong> beschließt einstimmig gemäß §§ 68 Abs. 1<br />
iVm 64 Abs. 1 <strong>Tirol</strong>er Raumordnungsgesetz 2006 - TROG 2006 den Entwurf über<br />
die folgende Änderung des Flächenwidmungsplanes in planlicher Darstellung und<br />
Legende mit der Planbezeichnung F 41-2009 vom 07.09.2009 durch vier Wochen<br />
hindurch während der Amtsstunden im Gemeinde<strong>am</strong>t zur öffentlichen<br />
Einsichtnahme aufzulegen: Umwidmung der Gp. 1080, Teilbereich Gp. 1081, Gp.<br />
1085, Teilbereich Gp. 1089 und Gp. 1095 von Freiland § 41 (F: 90.884 m²) bzw.<br />
von Sonderfläche Hofstelle § 44 (F: 5.587 m²) in Sonderfläche Standortgebunden §<br />
43 Abs. 1 (F: 5.587 m²) bzw. in Sonderfläche Sportanlagen § 50 (F.90.884 m²)<br />
TROG.
GR-Sitzung vom 05. Oktober 2009 Seite 8 von 17<br />
8. Aufhebung der Friedhofsordnung und Erlassung einer neuen<br />
Friedhofsordnung für den neuen Friedhof bei der Laurentiuskirche:<br />
Der Bürgermeister teilt mit, dass seitens des Amtes der <strong>Tirol</strong>er <strong>Land</strong>esregierung,<br />
Abteilung Gemeindeangelegenheiten, die Änderung der Friedhofsordnung für den<br />
neuen Friedhof bei der Laurentiuskirche, welche mit Gemeinderatsbeschluss vom<br />
06.07.2009 beschlossen wurde, zur Kenntnis genommen wurde. Allerdings wurde<br />
seitens des Amtes der <strong>Tirol</strong>er <strong>Land</strong>esregierung vorgeschlagen, dass in der<br />
Friedhofsordnung die aktuellen Gesetzesfassungen anzuführen sind, und auch sonst<br />
ein paar kleinere formale Änderungen sinnvoll wären.<br />
Der Bürgermeister legt die dementsprechend geänderte neue Friedhofsordnung für<br />
den neuen Friedhof bei der Laurentiuskirche vor.<br />
Der Gemeinderat der Gemeinde <strong>Stans</strong> beschließt einstimmig, die Friedhofsordnung<br />
für den neuen Friedhof bei der Laurentiuskirche, erlassen mit GR-Beschluss vom<br />
05.02.2001, in Kraft getreten <strong>am</strong> 21.02.2001, aufzuheben und folgende neue<br />
Friedhofsordnung für den neuen Friedhof bei der Laurentiuskirche zu erlassen:<br />
FRIEDHOFSORDNUNG<br />
für den neuen Friedhof bei der Laurentiuskirche<br />
Auf Grund des § 33 Abs. 3 Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 33/1952, zuletzt<br />
geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 27/2008, sowie der Verordnung der <strong>Land</strong>esregierung<br />
vom 24. Jänner 1953 zur Durchführung der Bestimmungen des Gesetzes vom 08. Oktober<br />
1952, LGBl. Nr. 33, auf dem Gebiete des Leichen- und Bestattungswesens, LGBl. Nr.<br />
10/1953, zuletzt geändert durch die Verordnung 108/2003, und des § 18 der <strong>Tirol</strong>er<br />
Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr.<br />
90/2005, hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom <strong>05.10.2009</strong> folgende Friedhofsordnung<br />
für den neuen Friedhof bei der Laurentiuskirche beschlossen.<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1<br />
Der Friedhof bei der Laurentiuskirche ist im Eigentum der Gemeinde <strong>Stans</strong>.<br />
§ 2<br />
1) Die Verwaltung und Beaufsichtigung für den Friedhof und das Bestattungswesen obliegt<br />
der Gemeinde <strong>Stans</strong> (Friedhofsverwaltung).<br />
2) Insbesondere hat die Gemeinde einen Plan mit sämtlichen Grabstellen anzulegen und ein<br />
Verzeichnis aller im Friedhof Beerdigter mit folgenden Daten zu führen:<br />
- Angabe des Grabplatzes (vergebene Grabnummer)<br />
- Zu- und Vorn<strong>am</strong>e sowie Adresse des Benützungsberechtigten<br />
- sämtliche Beisetzungen unter Angabe der Verstorbenen mit Zu- und Vorn<strong>am</strong>en,<br />
Geburts-, Sterbe- und Beerdigungsdaten<br />
- jede Änderung in der Ausübung des Benützungsrechtes<br />
- Angabe aller Um- und Tieferbettungen<br />
- sonstige im Interesse einer geordneten Friedhofsverwaltung gelegenen Daten.<br />
§ 3<br />
1) Der Friedhof dient der Beisetzung der Verstorbenen, die<br />
a) bei ihrem Tode in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz oder ihren Aufenthalt hatten und<br />
nicht zur Bestattung in eine andere Gemeinde überführt werden;<br />
b) im Gemeindegebiet aufgefunden wurden;<br />
c) ein Anrecht auf Beisetzung nach § 12 in einer Grabstätte zustand.<br />
2) Die Zulassung sonstiger Verstorbener bedarf einer besonderen Erlaubnis des<br />
Gemeinderates. Hierbei ist insbesondere auf die Zahl der frei verfügbaren Grabstätten<br />
Rücksicht zu nehmen.<br />
3) Ein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Grabplatzes steht niemandem zu.
GR-Sitzung vom 05. Oktober 2009 Seite 9 von 17<br />
§ 4<br />
Beerdigungen auf dem Friedhof sind möglichst bald nach dem Tode bei der<br />
Friedhofsverwaltung<br />
anzumelden und dürfen nur aufgrund eines von dieser Verwaltung ausgestellten<br />
Grabstättenzuweisungsnachweises durchgeführt werden. Die nötigen Unterlagen sind vom<br />
Bestattungsunternehmen oder von Angehörigen zur Erledigung dieser Bescheinigung<br />
vorzulegen.<br />
II. Ordnungsvorschriften<br />
§ 5<br />
Der Friedhof ist dauernd geöffnet.<br />
§ 6<br />
1) Die Besucher haben alles zu unterlassen, was dem Ernst, der Würde oder der<br />
widmungsgemäßen Benützung des Friedhofes abträglich ist.<br />
2) Innerhalb des Friedhofes ist insbesondere nicht gestattet:<br />
a) das Spielen und Lärmen;<br />
b) das Mitbringen von Tieren (außer Blindenhunde) und Kraftfahrzeugen;<br />
c) das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art ohne entsprechende<br />
Genehmigung;<br />
d) das Plakatieren oder Verteilen von Druckschriften jeglicher Art;<br />
e) das Feilbieten von Waren und das Anbieten von Diensten aller Art;<br />
f) das S<strong>am</strong>meln von Spenden;<br />
g) das Wegwerfen von Abfällen oder das Ablegen von Abfällen außerhalb der hiefür<br />
bestimmten Plätze bzw. Behältnisse;<br />
h) die Verwendung von Materialien und Gegenständen, die nicht der Würde des Platzes<br />
entsprechen. Die Bediensteten der Friedhofverwaltung sind angewiesen, nicht diesen<br />
Bestimmungen entsprechende Materialien und Gegenstände auch ohne Rücksprache mit<br />
den Grabbenützungsberechtigten zu entfernen;<br />
i) die Wasserentnahme aus dem "Laurentius-Brunnen" ist nicht gestattet.<br />
3) Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen von der Bestimmung des Abs. 2<br />
Ausnahmen zulassen, soweit dies mit der Ordnung auf dem Friedhof vereinbar ist.<br />
4) Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.<br />
§ 7<br />
1) Gewerbliche Arbeiten an Grabstätten dürfen nur von befugten Gewerbetreibenden unter<br />
vorhergehender Anzeige bei der Friedhofsverwaltung vorgenommen werden.<br />
2) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung und die dazu<br />
ergangenen Regelungen sowie die Anordnungen der Organe der Friedhofsverwaltung zu<br />
befolgen. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im<br />
Zus<strong>am</strong>menhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.<br />
3) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur während den von der Friedhofsverwaltung festgesetzten<br />
Zeiten durchgeführt werden. Auf Beisetzungsfeierlichkeiten ist Rücksicht zu nehmen. Die<br />
Friedhofsverwaltung kann insbesondere bei Tau- und Regenwetter das Befahren der Wege<br />
untersagen.<br />
4) Für die Inanspruchnahme von Grabstätten bedarf der Gewerbetreibende der Zustimmung<br />
des<br />
Benützungsberechtigten. Die Zustimmung ist der Friedhofverwaltung über deren Verlangen<br />
nachzuweisen.<br />
5) Die gewerblichen Arbeiten sind ohne unnötigen Aufschub zu vollenden. Die erforderlichen<br />
Werkzeuge und Materialien sind so zu lagern, dass sie den Friedhofsbetrieb nicht behindern;<br />
sie sind nach Beendigung der Arbeiten unverzüglich zu entfernen. Dasselbe gilt auch für<br />
allfälliges Aushubmaterial und sonstigem Abraum.<br />
6) Die angezeigten Arbeiten können untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende gegen<br />
die<br />
Friedhofsordnung verstößt oder die Anordnungen der Friedhofsverwaltung nicht befolgt.<br />
III. Einteilung der Grabstätten<br />
§ 8<br />
Die Grabstätten werden eingeteilt in:<br />
a) Einzelgräber<br />
b) Doppelgräber<br />
c) Urnengräber
GR-Sitzung vom 05. Oktober 2009 Seite 10 von 17<br />
§ 9<br />
1) Einzelgräber sind Grabstätten, die zwei Grabplätze übereinander beinhalten, wenn der<br />
erste in der Grabstelle beigesetzte Sarg in einer Tiefe von mindestens 220 cm eingestellt<br />
worden ist. Ansonsten ist die zuerst beigesetzte Leiche zu exhumieren und tiefer zu legen.<br />
2) Doppelgräber sind Grabstätten, die zwei Grabplätze nebeneinander vereinigen.<br />
3) Urnengräber sind Grabstätten, die zur Beisetzung von Urnen mit der Asche Verstorbener<br />
bestimmt sind.<br />
Die Urnengräber werden eingeteilt in:<br />
a) Urnennischen<br />
b) Erdgräber<br />
§ 10<br />
Die Gestaltungsfläche darf nicht ausgeweitet werden. Eine Änderung der Gestaltungsfläche<br />
hat folgende Ausmaße aufzuweisen:<br />
Gestaltungsfläche<br />
Einzelgräber: Länge 2,00 m 1,20 m<br />
Breite 0,90 m<br />
0,90 m<br />
Doppelgräber: Länge 2,00 m 1,20 m<br />
Breite 1,50 m<br />
1,50 m<br />
wobei der Abstand zwischen Gräbern unter Zugrundelegung des Friedhofsplanes seitlich<br />
0,40 m und von Grabreihe zu Grabreihe 0,80 m zu betragen hat.<br />
IV. Benützungsrechte an Grabstätten<br />
§ 11<br />
1) Das Benützungsrecht an Grabstätten wird durch Zahlung der hiefür vorgesehenen Gebühr<br />
erworben. Die Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte ist ohne Zustimmung des<br />
Bürgermeisters unzulässig.<br />
2) Das Benützungsrecht an einer Grabstätte umfasst das Recht,<br />
a) in der Grabstätte die zulässige Anzahl von Leichen beisetzen zu lassen,<br />
b) die Grabstätte gärtnerisch auszuschmücken und<br />
c) mit Bewilligung der Friedhofsbehörde ein Grabmal aufzustellen.<br />
3) Ein Anspruch auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.<br />
4) Die Zuweisung einer Grabstätte erfolgt durch den Bürgermeister.<br />
5) In Grabstätten können der Erwerber des Benützungsrechtes und seine Angehörigen<br />
bestattet werden.<br />
Als Angehörige gelten:<br />
a) Ehegatten<br />
b) Verwandte in auf und absteigender Linie, angenommene Kinder sowie Geschwister<br />
c) Ehegatten der unter b) genannten Personen.<br />
6) Der Gemeinderat kann bei Vorliegen triftiger Gründe Ausnahmen bewilligen.<br />
§ 12<br />
1) Das Benützungsrecht für ein Einzel- und Doppelgrab sowie für ein Urnengrab beträgt<br />
jeweils 10 Jahre.<br />
2) Das unter Abs. 1 festgelegte Benützungsrecht kann, solange genügend freie Grabplätze<br />
vorhanden sind, gegen erneute Zahlung der entsprechenden Verlängerungsgebühr um<br />
jeweils 10 Jahre verlängert werden.<br />
3) Ein Jahr vor Ablauf des Zeitraumes, für den eine Grabbenützungsgebühr bezahlt wurde,<br />
ist der bevorstehende Ablauf der Benützungsdauer bekanntzugeben. Dies hat zu erfolgen<br />
durch<br />
- schriftliche Mitteilung an den Benützungsberechtigten oder<br />
- Anbringung eines Anschlages an der Bekanntmachungstafel im Gemeinde<strong>am</strong>t.<br />
4) Für die Verlängerung ist zwei Monate nach Erhalt der Mitteilung bzw. dem Anschlag gem.<br />
Pkt. 3) vom Benützungsberechtigten beim Gemeinde<strong>am</strong>t (Friedhofverwaltung) anzusuchen.<br />
5) Nach Erlöschung des Benützungsrechtes und nach Ablauf der Ruhefrist kann die<br />
Friedhofsverwaltung über die Grabstätte frei verfügen.<br />
6) Die Auflassung einer Grabstätte vor Ablauf der Benützungsdauer erfolgt nur mit<br />
schriftlicher Erklärung des Benützungsberechtigten. Bei einer solchen Auflassung entsteht<br />
kein Anspruch auf Rückvergütung der Gebühren.<br />
7) Das Grabmal s<strong>am</strong>t Grabeinfassung ist vom Benützungsberechtigten zu entsorgen.<br />
§ 13<br />
1) Das Benützungsrecht an einer Grabstätte ist unveräußerlich.<br />
2) Nach dem Tode des Benützungsberechtigten geht das Benützungsrecht auf den Erben<br />
über. Sind mehrere Personen gleich erbberechtigt, so haben diese einvernehmlich einen<br />
Benützungsberechtigten der Friedhofverwaltung n<strong>am</strong>haft zu machen. Kommt ein solches
GR-Sitzung vom 05. Oktober 2009 Seite 11 von 17<br />
Einverständnis nicht zustande, so tritt in das Benützungsrecht der dem Grade nächste<br />
Verwandte ein. Bei gleich nahen Verwandten gebührt der Vorrang dem mit höherem Alter.<br />
§ 14<br />
1) Das Benützungsrecht an einer Grabstätte erlischt:<br />
a) durch Ablauf der Zeit, für die eine Grabbenützungsgebühr bezahlt wurde,<br />
b) bei Verzicht, soweit keine nach § 14 Eintrittsberechtigten innerhalb von 2 Monaten<br />
einen Anspruch geltend machen, und<br />
c) sobald die Schließung des Friedhofes angeordnet wird.<br />
2) Nach Erlöschen des Benützungsrechtes kann die Gemeinde (Friedhofsverwaltung) unter<br />
Beachtung der gesetzlichen Ruhefristen über die Grabstätte frei verfügen.<br />
3) Bei einer Maßn<strong>am</strong>e nach Abs. 1c können aus dem Recht auf Benützung einer Grabstätte<br />
keinerlei Einwände erhoben werden und keine Entschädigungsforderungen oder sonstige<br />
Ansprüche abgeleitet werden.<br />
V. Ausgestaltung und Erhaltung von Grabstätten<br />
§ 15<br />
1) Alle Grabstätten sind spätestens 6 Monate nach erfolgter Beisetzung in einer der Würde<br />
des Friedhofes entsprechenden Weise gärtnerisch anzulegen und zu pflegen. Jedes Einfachund<br />
Doppelgrab ist mit einem Grabmal zu versehen.<br />
2) Die gärtnerische Gestaltung der Ges<strong>am</strong>tanlage und die Wahrung der Einheitlichkeit des<br />
Friedhofbildes obliegen der Gemeinde.<br />
3) Die Grabumrandungen werden seitens der Friedhofsverwaltung einheitlich mit<br />
Natursteinplatten verlegt und dem Benützungsberechtigten in Rechnung gestellt. Eine<br />
Umrandung des Pflegeplatzes ist bis zu einer Höhe von ca. 5 cm erlaubt. Die Gräber sind<br />
daher nahezu ebenflächig bzw. niveaugleich zu erstellen.<br />
4) Grundsätzlich dürfen Grabzeichen die nachstehend angeführten Abmessungen nicht<br />
übersteigen (gemessen ab Oberkante Grabumrandung (Natursteinplatten) bei<br />
Längsmittelachse Grabstätte):<br />
Einzelgrab Höhe Breite Stärke<br />
a) Kreuz 1,60 m<br />
0,90 m<br />
Sockel<br />
1,60 m<br />
0,20 m<br />
0,90 m<br />
0,90 m<br />
------------<br />
0,20 m<br />
b) Grabstein<br />
1,00 m<br />
0,90 m<br />
0,20 m<br />
Sockel<br />
0,20 m<br />
0,90 m<br />
0,20 m<br />
c) Findling 1,00 m 0,90 m 0,30 m<br />
Doppelgrab Höhe Breite Stärke<br />
a) Kreuz 1,60 m<br />
0,90 m<br />
1,60 m<br />
0,20 m<br />
1,50 m<br />
1,50 m<br />
------------<br />
0,20 m<br />
Sockel<br />
b) Grabstein<br />
Sockel<br />
1,00 m<br />
0,20 m<br />
1,50 m<br />
1,50 m<br />
0,20 m<br />
0,20 m<br />
c) Findling 1,20 m 1,50 m 0,30 m<br />
5) Es sind nur Sockel aus nichtgeschliffenem Naturstein statthaft.<br />
6) Der Grabsockel ist mit dem vorhandenen Betonstreifenfund<strong>am</strong>ent zu verdübeln.<br />
7) Urnennischen im Friedhof sind durch einheitliche Urnenplatten in Naturstein mit<br />
einheitlicher eingravierter Inschrift, welche von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung<br />
gestellt und dem Benützungsberechtigten in Rechnung gestellt werden, abzudecken.<br />
§ 16<br />
1) Im Sinne des § 15 bedarf einer Bewilligung der Friedhofsverwaltung:<br />
a) die Errichtung von Grabmälern und baulichen Anlagen,<br />
b) das Anpflanzen von Bäumen und winterharten Sträuchern.<br />
2) Dem Antrag auf Bewilligung zur Errichtung eines Grabmales oder einer sonstigen<br />
baulichen Anlage sind eine maßstabgetreue Zeichnung, Fotos oder Prospekte, sowie eine<br />
Beschreibung, aus der alle Angaben über Material, Form, Farbe und Ausmaße der Anlage zu<br />
entnehmen sind, beizuschließen. Um die Bewilligung ist rechtzeitig anzusuchen.<br />
3) Die Aufstellung eines Grabmales darf erst nach Erteilung der Bewilligung erfolgen.
GR-Sitzung vom 05. Oktober 2009 Seite 12 von 17<br />
4) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmale können auf Kosten des<br />
Benützungsberechtigten der Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden.<br />
§ 17<br />
1) Die Grabmäler müssen auf Kosten des Benützungsberechtigten dauerhaft erstellt und mit<br />
dem vorhandenen Fund<strong>am</strong>ent standsicher verbunden sein. Für die Standsicherheit ist der<br />
jeweilige Benützungsberechtigte verantwortlich. Dieser haftet für alle Schäden, die durch<br />
Umfallen der Grabmale bzw. Herabfallen von Teilen derselben verursacht werden.<br />
2) Die Bepflanzung von Grabstätten darf nur innerhalb der Grabumrandung erfolgen.<br />
Benachbarte Grabstätten dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.<br />
3) Verwelkte Blumen sind zu entfernen und in die hiefür bereitgestellten S<strong>am</strong>melboxen zu<br />
entsorgen.<br />
4) Abfälle sind entsprechend den abfallwirtschaftlichen Anforderungen zu entsorgen, das<br />
heisst:<br />
a) kompostierbare Abfälle im Friedhofsbereich sind von den Grabbesuchern in die dafür<br />
vorgesehene S<strong>am</strong>melbox zu entsorgen. Dazu gehören vor allem Erde, Laub, Kränze und<br />
Gestecke ohne Kunstblumen und Drahtgeflecht, Schnittblumen, Blumenstöcke ohne Topf,<br />
Zweige.<br />
b) Glas, Papier/Kartonagen, Metall, Kunststoffe und Verbundmaterial sind entsprechend<br />
den allgemeinen Trennungsregeln zu entsorgen, wobei Kunststoffhüllen von Grabkerzen in<br />
den eigens dafür aufgestellten Behälter zu werfen sind.<br />
5) Nach Erlöschen der Nutzungsfrist ist die Grabstätte binnen zwei Monaten zu räumen.<br />
Gepflanzte Bäume und Sträucher gehen nach Ablauf der Nutzungsfrist, bauliche Anlagen<br />
(insbesondere Grabmäler) gehen ein Jahr nach Ablauf der Nutzungsfrist in das Eigentum der<br />
Gemeinde über.<br />
VI. Sanitätspolizeiliche Vorschriften und Bestattungsvorschriften<br />
§ 18<br />
1) Die Beerdigung darf nicht vor der Totenbeschau und hat in der Regel 48 Stunden nach<br />
dem Tod auf dem Friedhof des Sterbeortes oder, bei aufgefundenen Leichen, auf dem<br />
Friedhof des Auffindungsortes, stattzufinden, wenn nicht aus sanitätspolizeilichen Gründen<br />
oder auf Grund einer gerichtlichen Anordnung eine Beschleunigung oder Verzögerung der<br />
Beerdigung notwendig ist.<br />
2) Das Öffnen und Schließen von Grabstätten darf nur durch die von der Gemeinde <strong>Stans</strong><br />
Beauftragten erfolgen. Von diesen sind die Gräber sofort zu verschließen, sobald die letzten<br />
Teilnehmer <strong>am</strong> Begräbnis den Friedhof verlassen haben.<br />
§ 19<br />
Jede Beisetzung bedarf der Bewilligung der Friedhofsverwaltung.<br />
§ 20<br />
1) Die Beisetzung wird von den Bestattungsunternehmen besorgt und hat in würdiger Form<br />
zu erfolgen.<br />
2) Das Recht der in Österreich staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften, bei den<br />
Beisetzungsfeierlichkeiten durch geeignete Organe mitzuwirken, bleibt unbenommen. Auch<br />
staatlich nicht anerkannte Religionsgemeinschaften dürfen von den Feierlichkeiten nicht<br />
ausgeschlossen werden, es sei denn, ihre religiösen Rituale sind mit der öffentlichen<br />
Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar.<br />
3) Die Benützungsberechtigten sind verpflichtet, anlässlich von Graböffnungen zu dulden,<br />
dass die ihnen zugewiesenen Grabstätten zur vorübergehenden Ablagerung von Erdmaterial<br />
abgedeckt werden.<br />
§ 21<br />
1) In Einzelgräbern sind bei einer Tieflegung zwei Leichenbeisetzungen oder vier<br />
Urnenbeisetzungen zulässig. In Doppelgräbern sind bei zwei Tieflegungen vier<br />
Leichenbeisetzungen oder acht Urnenbeisetzungen zulässig.<br />
2) Pro Urnennische sind vier Urnenbeisetzungen zulässig.<br />
§ 22<br />
Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt mindestens 10 Jahre. Dies gilt auch für die<br />
Asche Verstorbener in Urnen. Vor Ablauf dieser Zeit kann eine neuerliche Belegung eines<br />
Grabes nur erfolgen, wenn der früher beigesetzte Sarg mindestens in einer Tiefe von 2,20 m<br />
eingestellt worden ist. Ansonsten ist die zuerst beigesetzte Leiche zu exhumieren und tiefer<br />
zu legen.<br />
§ 23<br />
1) Die Tiefe der Gräber hat bis zur Grabsohle mindestens 1,80 m, bei Tieflegung mindestens<br />
2,20 m zu betragen.
GR-Sitzung vom 05. Oktober 2009 Seite 13 von 17<br />
2) Die Erstbelegung eines Grabes muss eine Tieflegung sein.<br />
3) Aschenreste sind in verschlossenen Behältnissen beizusetzen; dies kann sowohl in den<br />
Urnennischen als auch in Einzel- oder Doppelgräbern in einer Tiefe von mindestens 50 cm<br />
erfolgen.<br />
§ 24<br />
Exhumierungen bedürfen der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde<br />
(Bezirkshauptmannschaft Schwaz).<br />
VII. Leichenhalle<br />
§ 25<br />
Die Leichenkapelle beim Pfarrkirchenfriedhof dient der Aufbahrung Verstorbener.<br />
1) Der Aufbahrungsraum ist zur Unterbringung aller im Gemeindegebiet Verstorbenen bis zur<br />
Bestattung bestimmt.<br />
2) Die Aufbahrung hat in einem verschlossenen Sarg oder in einer verschlossenen Urne zu<br />
erfolgen. Der Sarg bzw. die Urne darf nur über sanitätspolizeiliche Anordnung (Sprengelarzt)<br />
geöffnet werden.<br />
3) Das Verbringen der Leiche in die Leichenkapelle darf nur nach vorheriger Anmeldung bei<br />
der<br />
Friedhofsverwaltung vorgenommen werden.<br />
VIII. Strafbestimmungen<br />
§ 26<br />
1) Soweit Übertretungen dieser Friedhofsordnung Übertretungen der ortspolizeilichen<br />
Ordnungsvorschriften sind, werden sie vom Bürgermeister nach § 18 Abs. 2 der <strong>Tirol</strong>er<br />
Gemeindeordnung mit Geldstrafen bis zu € 1.820,- geahndet. Der Versuch ist strafbar. Die<br />
Strafgelder fließen der Gemeinde zu.<br />
2) Im Übrigen werden Übertretungen dieser Friedhofsordnung als Verwaltungsübertretung<br />
gemäß § 50 Gemeindesanitätsdienstgesetz von der Bezirksverwaltungsbehörde mit<br />
Geldstrafe bis zu € 218,- geahndet.<br />
IX. Schlussbestimmungen<br />
§ 27<br />
Die Gebühren für die Benützung des Friedhofes und die Inanspruchnahme der<br />
Friedhofseinrichtungen sind in der Friedhofsgebührenordnung festgelegt.<br />
§ 28<br />
Die Gemeinde <strong>Stans</strong> haftet in keiner Weise für Beschädigungen, Zerstörungen, Verluste<br />
oder Diebstähle der in den Friedhof von wem immer eingebrachten Gegenständen.<br />
§ 29<br />
Alle in den vorstehenden Bestimmungen dieser Friedhofsordnung nicht berührten Fälle<br />
bleiben der Friedhofsverwaltung zur Entscheidung und Beschlussfassung vorbehalten.<br />
§ 30<br />
Diese Friedhofsordnung tritt mit dem Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel der<br />
Gemeinde <strong>Stans</strong> in Kraft.<br />
Der Bürgermeister<br />
DI Josef Mayr<br />
9. Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch (öffentliches Gut) – Ankauf<br />
Weg Manfred Mayr, Schlagturn 28:<br />
Der Bürgermeister berichtet, dass bezugnehmend auf den Beschluss des<br />
Gemeinderates vom 07.09.2009, mit welchem beschlossen wurde, dass Herr<br />
Manfred Mayr, das Teilstück des Gst. 1535/1, EZ 90003, im Ausmaß von ca. 30 m²<br />
erwerben kann, ein Exk<strong>am</strong>erierungsbeschluss erforderlich ist.
GR-Sitzung vom 05. Oktober 2009 Seite 14 von 17<br />
Der Gemeinderat der Gemeinde <strong>Stans</strong> beschließt einstimmig, die Widmung der im<br />
Plan der Firma Trigonos ZT GmbH vom 05.12.2008, GZ: 317/2008, gelb<br />
gekennzeichneten Teilflächen des Gst. 1535/1, EZ 90003, im Ausmaß von 30 m²<br />
zum Gemeingebrauch aufzuheben.<br />
10. Spazierweg Tratzberg:<br />
Der Bürgermeister legt das Projekt aus dem Jahr 1998 vor, und informiert darüber<br />
dass Herr Ulrich Goess-Enzenberg d<strong>am</strong>als seine Zustimmung zur Errichtung des<br />
Spazierweges (Weglänge: ca. 630 m) erteilt hat. Weiters erläutert der BM, dass für<br />
die Errichtung dieses Weges die Zustimmung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz<br />
erforderlich ist. Der BM fragt an, ob alle d<strong>am</strong>it einverstanden sind, dass –<br />
vorbehaltlich der Genehmigung der BH Schwaz – der gegenständliche Weg<br />
finanziert wird.<br />
Der Gemeinderat beschließt einstimmig, dass der gegenständliche Spazierweg<br />
Tratzberg – vorbehaltlich der Genehmigung der BH Schwaz – errichtet werden soll<br />
und der Bürgermeister zur Setzung aller dafür erforderlicher Maßnahmen<br />
ermächtigt wird.<br />
11. Ergänzungsvereinbarung mit der Fa. Darbo betr. die Versorgung mit<br />
Brauchwasser:<br />
Der Bürgermeister teilt mit, dass die Fa. Darbo in Ergänzung zur<br />
Rahmenvereinbarung für die Versorgung mit Brauchwasser vom 16.06.2008 einen<br />
zweiten Wasseranschlusses (Leitungsdurchmesser: 150 mm) auf Höhe des<br />
Heizraumes errichten möchte. Er legt eine diesbezügliche Ergänzungsvereinbarung<br />
vor, mit welcher die Gemeinde <strong>Stans</strong> dem zustimmt. Allerdings hat Fa. Adolf<br />
Darbo AG diesen Wasseranschluss auf eigene Kosten und in eigener<br />
Verantwortung unter der Bauaufsicht von Herrn Anton Steinlechner zu errichten.<br />
Weiters wird vereinbart, dass für diese Leitung ein weiterer Wasserzähler zu<br />
installieren ist und ist die Durchflussmenge über Aufforderung der Gemeinde <strong>Stans</strong><br />
bekannt zu geben bzw. sind die diesbezüglichen Aufzeichnungen vorzulegen. Alle<br />
übrigen Bestimmungen der oben zitierten Rahmenvereinbarung bleiben unverändert<br />
aufrecht bzw. gelten diese sinngemäß auch für die gegenständliche<br />
Ergänzungsvereinbarung. Ausdrücklich festgehalten wird, dass das Ausmaß von 20<br />
l/s insges<strong>am</strong>t nicht überschritten werden darf.<br />
Der Gemeinderat beschließt einstimmig, dass die gegenständliche Ergänzungsvereinbarung<br />
zur Rahmenvereinbarung für die Versorgung mit Brauchwasser vom<br />
16.06.2008 mit der Fa. Darbo abgeschlossen werden soll.<br />
12. Berichte des Bürgermeisters<br />
a) Filmdreh für die ORF-Sendung „Universum“ – Außenlandungen und<br />
Außenabflüge mit einem Ultraleichtflugzeug:<br />
Der Bürgermeister berichtet, dass für den Filmdreh für die ORF-Sendung<br />
„Universum“ Außenlandungen und Außenabflüge mit einem Ultraleichtflugzeug<br />
auf dem Grundstück Nr. 1089, GB 97008 <strong>Stans</strong> (Eigentümer Herr Ulrich Goess-<br />
Enzenberg), geplant sind. Die Gemeinde <strong>Stans</strong> kann im diesbezüglichen<br />
naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren eine Stellungnahme abgeben. Der<br />
Bürgermeister schlägt vor, dass dazu keine Stellungsnahme abgegeben wird, und<br />
sind alle d<strong>am</strong>it einverstanden.
GR-Sitzung vom 05. Oktober 2009 Seite 15 von 17<br />
b) BEG – Ergänzendes eisenbahnrechtliches Genehmigungsverfahren:<br />
Der Bürgermeister legt das Schreiben der BEG vom 29.09.2009 vor, in welchem<br />
zus<strong>am</strong>mengefasst mitgeteilt wird, dass im ergänzenden eisenbahnrechtlichen<br />
Genehmigungsverfahren die vor allem für die Bevölkerung interessanten<br />
Themenbereiche Lärm, erst im Zuge einer derzeit noch nicht anberaumten<br />
öffentlichen Erörterung voraussichtlich Mitte 2010 behandelt werden, und dass die<br />
BEG zeitgerecht gesondert auf diese Verhandlung aufmerks<strong>am</strong> machen wird.<br />
c) Gratiskindergarten:<br />
Der Bürgermeister legt eine Aufstellung vor, aus welcher hervorgeht, dass im<br />
Beschäftigungsjahr 2009/2010 23 Kinder den Gratiskindergarten besuchen.<br />
d) Bahnhofumbau Schwaz:<br />
Der Bürgermeister berichtet, dass der Bahnhof Schwaz umgebaut wird und seitens<br />
der Stadt Schwaz um einen finanziellen Zuschuss angesucht wurde, da dieser<br />
Bahnhof auch sehr stark von den <strong>Stans</strong>er Bürgern, insbesondere den Schülern,<br />
genutzt wird. Alle sind sich einig, dass die Gemeinde <strong>Stans</strong> den Umbau des<br />
Schwazer Bahnhofs finanziell nicht unterstützen wird.<br />
e) Änderung des Rettungsdienstgesetzes:<br />
Der Bürgermeister berichtet, dass seitens der <strong>Tirol</strong>er <strong>Land</strong>esregierung, dem <strong>Tirol</strong>er<br />
Gemeindeverband und der TGKK ein Informationsschreiben betreffend die<br />
Änderung des Rettungsdienstgesetzes an alle Gemeinden verschickt wurde und<br />
wird dieses vorgelegt.<br />
f) Kleintierzuchtverein Schwaz – Bewilligung zur Durchführung einer<br />
Kleintierschau:<br />
Der Bürgermeister informiert darüber, dass dem Kleintierzuchtverein Schwaz für<br />
die geplante Kleintierschau in der Tennishalle <strong>Stans</strong> seitens der Bezirkshauptmannschaft<br />
Schwaz die erforderliche Bewilligung nach dem Tierschutzgesetz erteilt<br />
wurde und legt den diesbezüglichen Genehmigungsbescheid vor.<br />
g) Rechnungsabschluss (Jahresrechnung) des Abwasserverbandes Schwaz und<br />
Umgebung:<br />
Der Bürgermeister berichtet, dass <strong>am</strong> 18.09.2009 die Verbandsvers<strong>am</strong>mlung des<br />
Abwasserverbandes Schwaz und Umgebung stattgefunden hat und die<br />
Jahresrechnung 2008, welche seitens des Bürgermeisters vorgelegt wird,<br />
beschlossen wurde.<br />
h) Tennishalle – Mehrfachnutzung:<br />
Der Bürgermeister berichtet, dass er und der Vize-Bürgermeister Herr Michael<br />
Huber sich beim Amt der <strong>Tirol</strong>er <strong>Land</strong>esregierung (Herrn Eberl) erkundigt haben,<br />
inwieweit eine Mehrfachnutzung der Tennishalle (z.B. Kegelbahn, Kletterwand,<br />
etc.) möglich ist und gefördert werden würde.<br />
i) Ertragsanteile:<br />
Der Bürgermeister Informiert darüber, dass die Ertragsanteile für das <strong>Land</strong> <strong>Tirol</strong> im<br />
Jahr 2008/2009 um 12,82 % gesunken sind, dh dass die Gemeinde <strong>Stans</strong> ca. €<br />
120.000,- weniger bekommen hat.<br />
j) Parkplatz Wolfkl<strong>am</strong>m:<br />
Der Bürgermeister legt eine Kopie eines Parkscheines vor und teilt mit, dass sich<br />
ein Journalist über den „gebührenpflichtigen Privatparkplatz“ beschwert hat.
GR-Sitzung vom 05. Oktober 2009 Seite 16 von 17<br />
5. Anträge, Anfragen und Allfälliges<br />
Über Antrag des Bürgermeisters werden einstimmig nachstehende Punkte in die<br />
Tagesordnung aufgenommen:<br />
a) Sportpass Region Schwaz<br />
b) Vergabe Estricharbeiten, etc. für das Fußballheim<br />
c) Flugdach „Vogeler“<br />
a) Sportpass Region Schwaz:<br />
Der Bürgermeister legt die Kosten- und Preistabelle 2009/2010 vor. Der Verkauf<br />
beginnt <strong>am</strong> 27.10.2009, die neuen Sportpässe gelten dann vom 01.11.2009 bis<br />
31.10.2010. Die Sportpässe kosten heuer € 135,- für Kinder und € 199,- für<br />
Jugendliche.<br />
b) Vergabe Estricharbeiten, etc. für das Fußballheim:<br />
Der Bürgermeister teilt mit, dass die Estricharbeiten, etc. für das Fußballheim<br />
vergeben werden müssen und ersucht um Ermächtigung des Gemeindevorstandes<br />
die Vergabe dieser Arbeiten selbstständig vorzunehmen.<br />
Der Gemeinderat der Gemeinde <strong>Stans</strong> beschließt einstimmig, dass der<br />
Gemeindevorstand ermächtigt wird, die Estricharbeiten, etc. für das neue<br />
Fußballheim selbstständig zu vergeben.<br />
c) Flugdach „Vogeler“:<br />
Der Bürgermeister erläutert, dass beim „Vogeler“ ein Flugdach errichtet werden<br />
muss und schlägt vor, dass dies möglichst billig geschehen soll.<br />
Der Gemeinderat der Gemeinde <strong>Stans</strong> beschließt einstimmig, dass beim „Vogeler“<br />
ein möglichst kostengünstiges Flugdach errichtet wird.<br />
Allfälliges:<br />
Agrargemeinschaft:<br />
GR Walter Koidl fragt nach, ob die Causa „Agrargemeinschaft“ nunmehr erledigt<br />
ist. Der Bürgermeister antwortet, dass die Grundstücke der Agrargemeinschaft nicht<br />
aus Gemeindegut st<strong>am</strong>men. Dies wurde auch seitens des Amtes der <strong>Tirol</strong>er<br />
<strong>Land</strong>esregierung überprüft. Weiters informiert er darüber, dass seitens der<br />
Gemeinde <strong>Stans</strong> alles getan wurde, was von der <strong>Land</strong>esregierung und vom<br />
Verfassungsgerichtshof verlangt wurde und dass alle angeforderten Unterlagen an<br />
das Amt der <strong>Tirol</strong>er <strong>Land</strong>esregierung übermittelt wurde. Sohin ist seines Erachtens<br />
alles erledigt, allerdings könne zum jetzigen Zeitpunkt niemand sagen, ob<br />
diesbezüglich noch was kommt, da die Arbeit der „Sonderkommission<br />
Agrargemeinschaften“ ja noch nicht abgeschlossen ist.<br />
Feier der Vereinsobmänner:<br />
GR Josef Leitner fragt nach, ob die Feier der Vereinsobmänner wie jedes Jahr im<br />
Gasthof Winkler stattfindet. Dies wird vom Bürgermeister bejaht.<br />
Aziz Gedik – illegale Spielapparate:<br />
GR Thomas Lintner fragt nach, ob bezüglich der vermeintlich illegalen<br />
Spielapparate im Lokal des Herrn Aziz Gedik bereits etwas unternommen wurde.<br />
Der Bürgermeister teilt mit, dass dies in die Zuständigkeit der<br />
Bezirkshauptmannschaft fällt und er heute bereits dort angerufen habe, allerdings<br />
sei der zuständige Sachbearbeiter außer Haus gewesen. Weiters informiert der
GR-Sitzung vom 05. Oktober 2009 Seite 17 von 17<br />
Bürgermeister darüber, dass das Lokal entgegen dem gewerberechtlichen<br />
Genehmigungsbescheid <strong>am</strong> Sonntag geöffnet hatte und es wird überlegt, ob auch<br />
diesbezüglich eine Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft erstattet wird.<br />
gelesen – genehmigt – gefertigt<br />
<strong>Stans</strong>, <strong>am</strong> 03.11.2009