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Stellplatzverordnung - .PDF - Stans

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GEMEINDEAMT STANS<br />

Bezirk Schwaz<br />

A-6135 <strong>Stans</strong> Unterdorf 62<br />

VERORDNUNG<br />

der Gemeinde <strong>Stans</strong><br />

über die Errichtung von Abstellmöglichkeiten<br />

(Garagen- und Stellplatz- Verordnung)<br />

Der Gemeinderat der Gemeinde <strong>Stans</strong> hat in seiner Sitzung am 06.07.1994 auf Grund des § 9<br />

Abs. 2 und 4 sowie § 24 Abs. 5 der Tiroler Bauordnung 1989, LGBl.Nr. 33, zuletzt geändert<br />

mit Gemeinderatsbeschluss vom 11.08.2003, nachstehende Verordnung über die äußere<br />

Gestaltung von baulichen Anlagen und Anlageteilen sowie über die Errichtung von<br />

Stellplätzen und Garagen erlassen:<br />

§ 1<br />

Ausweisung von Abstellmöglichkeiten<br />

1.) Wer eine bauliche Anlage errichtet, hat Abstellmöglichkeiten (Garagen oder<br />

Stellplätze) einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten in ausreichender Zahl<br />

und Größe zu errichten und zu erhalten. Soweit in dieser Verordnung keine näheren<br />

Bestimmungen über die für bestimmte Arten von baulichen Anlagen erforderliche<br />

Zahl von Abstellmöglichkeiten enthalten sind, richtet sich die erforderliche Anzahl<br />

von Abstellmöglichkeiten nach der zu erwartenden Zahl der Kraftfahrzeuge ständigen<br />

Benützer und Besucher der baulichen Anlage.<br />

2.) Garagen und Stellplätze müssen so geplant und ausgeführt werden, dass sie den<br />

Technischen Bauvorschriften, LGBl.Nr. 20/1981 in der jeweils geltenden Fassung<br />

entsprechen.<br />

3.) Die Verpflichtung zur Errichtung von Abstellplätzen nach Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn<br />

außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen die erforderlichen Abstellmöglichkeiten<br />

gegeben sind, die von der baulichen Anlage nicht mehr als 300 m gemessen nach der<br />

kürzesten Wegverbindung entfernt sind und deren Benützung rechtlich und tatsächlich<br />

auf Dauer gewährleistet ist.<br />

4.) Werden mehr als 8 Stellplätze zusammenhängend angelegt, ist zur besseren Einfügung<br />

in das bestehende Orts-, Straßen und Landschaftsbild eine geeignete Bepflanzung<br />

vorzunehmen. Diese ist im Einreichplan des Bauansuchens darzustellen.


§ 2<br />

Anzahl der Abstellmöglichkeiten für bauliche Anlagen<br />

Gemäß § 1 Abs. 1 ist für folgende bauliche Anlagen die nachstehende Anzahl von<br />

Abstellmöglichkeiten erforderlich:<br />

ARTEN DER BAULICHEN ANLAGEN<br />

ANZAHL DER ABSTELLMÖGLICHKEITEN<br />

1. WOHNBAUTEN<br />

1.1. je Einfamilienwohnhaus od. Wohnung<br />

1.2. Zweifamilienwohnhaus<br />

1.3. Gebäude ab 3 Wohnungen:<br />

1.3.1. je Wohnung bis 80 m²<br />

1.3.2. je Wohnung über 80 m²<br />

2 Stellplätze od. 1 Garage und 1 Stellplatz<br />

4 Stellplätze<br />

2 Stellplätze<br />

3 Stellplätze<br />

2. GASTSTÄTTEN UND<br />

BEHERBERGUNGSBETRIEBE<br />

2.1. Hotels und Pensionen ohne Restaurationsteil<br />

und Privatzimmervermietung<br />

2.2. Hotels und Pensionen<br />

mit Restaurationsanteil<br />

2.3. Restaurants, Gaststätten, Cafes, Bars,<br />

Tanzlokale etc.<br />

zusätzlich<br />

je 2 Betten – 1 Stellplatz; mindestens jedoch 2<br />

Stellplätze<br />

je 2 Betten – 1 Stellplatz, zusätzl. für je 7 Sitz-<br />

Plätze im Restaurant – 1 Stellplatz; mind.<br />

jedoch 2 Stellplätze<br />

je 5 Besucherplätze – 1 Stellplatz;<br />

mindest. jedoch 2 Stellplätze<br />

je 3 Beschäftigte – 1 Stellplatz<br />

3. VERKAUFSSTÄTTEN<br />

3.1. Läden, Geschäftshäuser<br />

3.2. Supermärkte<br />

zusätzlich<br />

Lagerräume und –plätze sowie Ausstellungsund<br />

Verkaufsplätze sind nach Punkt 4.2. zu<br />

beurteilen.<br />

je 20 m² (Kundenfläche/Verkaufsraumfläche) –<br />

1 Stellplatz; mindest. jedoch 2 Abstellplätze<br />

und je 3 Beschäftigte 1 Stellplatz<br />

je 20 m² Verkaufsraumfläche– 1 Stellplatz;<br />

zusätzl. zu den Abstellplätzen eine Ladezone<br />

mit Zu- und Abfahrt<br />

je 3 Beschäftigte – 1 Stellplatz


4. GEWERBLICHE ANLAGEN<br />

4.1. Industrie- und Gewerbetriebe<br />

je 3 Beschäftigte oder je 50 m² Betriebsfläche –<br />

1 Stellplatz, jedoch mindest. 2 Abstellplätze<br />

4.2. Lagerräume und –plätze sowie<br />

Ausstellungs- und Verkaufsplätze<br />

je 3 Beschäftigte oder je 80 m² Betriebsfläche –<br />

1 Stellplatz, jedoch mind. 2 Abstellplätze.<br />

Es ist jene Berechnungsart zu wählen, die eine<br />

höhere Stellplatzanzahl ergibt.<br />

5. ÖFFENTLICHE GEBÄUDE, BÜROS,<br />

VERWALTUNGS- U. PRAXISRÄUME<br />

5.1. Schalter, Abfertigungs- und<br />

Beratungsräume, Arztpraxen u.dgl.<br />

je 15 m² Nutzfläche (nicht in die Nutzfläche<br />

miteinbezogen werden: unbeheizte Keller,<br />

unausgebaute Dachböden, Garagen und<br />

ähnliches) – 1 Stellplatz<br />

mindest. jedoch 3 Stellplätze<br />

zusätzlich je 3 Beschäftigte – 1 Stellplatz<br />

5.2. Büros, Kanzleien und Verwaltungsgebäude<br />

je 25 m² Nutzfläche (nicht in die Nutzfläche<br />

miteinbezogen werden: unbeheizte Keller,<br />

unausgebaute Dachböden, Garagen und<br />

ähnliches) – 1 Stellplatz<br />

mindest. jedoch 3 Stellplätze<br />

6. VERSAMMLUNGSSTÄTTEN<br />

6.1. Theater, Konzerthäuser, Kongresshäuser,<br />

Kinos, Mehrzweckhallen u.dgl.<br />

6.2. Vortragssäle<br />

6.3. Kirchen<br />

6.4. Friedhöfe<br />

je 5 Sitzplätze – 1 Stellplatz<br />

je 10 Sitzplätze – 1 Stellplatz<br />

je 30 Sitzplätze – 1 Stellplatz<br />

je 200 m² Grundstücksfläche – 1 Stellplatz


7 . SPORTANLAGEN<br />

7.1. Sportplätze<br />

7.2. Spiel- und Sporthallen<br />

Freibäder<br />

Tennisplätze<br />

je 10 Besucherplätze oder 250 m² Sportfläche –<br />

1 Stellplatz<br />

je 50 m² Hallenfläche – 1 Stellplatz<br />

zusätzlich je 10 Besucherplätze – 1 Stellplatz<br />

je 200 m² Grundstücksfläche – 1 Stellplatz<br />

je Spielfeld – 3 Stellplätze<br />

Übrige Sportanalagen<br />

je 10 Besucher – 1 Stellplatz<br />

§ 3<br />

Rundung - Nutzfläche<br />

Ergibt die ermittelte Anzahl der Stellplätze eine Dezimalstelle, so ist auf die nächste ganze<br />

Zahl aufzurunden. Bei den Angaben in m² ist die gesamte Nutzfläche abzüglich der<br />

Flächen der Stiegenhäuser zu verstehen.<br />

§ 4<br />

Änderung einer baulichen Anlage<br />

Wenn eine bauliche Anlage durch einen Zu- oder Umbau geändert oder wenn eine<br />

Änderung des Verwendungszweckes vorgenommen wird, sind unter sinngemäßer<br />

Anwendung des § 2 für den zusätzlichen Bedarf entsprechende Abstellmöglichkeiten<br />

vorzusehen (Differenz zwischen der Sollzahl an Stellplätzen beim Altbestand und des<br />

Bedarfes beim geänderten Objekt).<br />

§ 5<br />

Anordnung der Abstellmöglichkeiten<br />

Werden Stellplätze (inner- oder außerhalb von Garagen) hintereinander angeordnet, so<br />

werden nur die vorderen Stellplätze angerechnet, es sei denn, dass zu allen Stellplätzen<br />

ungehindert zu- und abgefahren werden kann oder dass wegen des vorgesehenen<br />

eindeutig abgegrenzten Benützerkreis eine Benützung der hinteren Stellplätze trotzdem<br />

gewährleistet ist.<br />

§ 6<br />

Mindestfläche einer Abstellmöglichkeit<br />

Die für baulichen Anlagen zu schaffenden Stellplätze und Garagen sind im Lageplan<br />

darzustellen, wobei die Anordnung so zu erfolgen hat, dass eine ungehinderte Zu- und<br />

Abfahrt zu jedem einzelnen Stellplatz möglich ist. Die Länge eines Stellplatzes bzw. der<br />

Garage hat jedoch mindestens 5 m, die Breite mindestens 2,30 m zu betragen.


§ 7<br />

Befestigung<br />

Werden mehr als 5 Stellplätze nebeneinander angelegt, so sind diese staubfrei zu<br />

befestigen.<br />

§ 8<br />

Unterirdische Garagen<br />

Die erforderlichen Abstellmöglichkeiten sind in jenen Teilen des Baulandes, das als<br />

Wohn- oder Mischgebiet, als Sonderfläche für Beherbergungsgroßbetriebe, als<br />

Sonderfläche für Einkaufszentren oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind, in denen die<br />

für die Abstellmöglichkeiten erforderlichen Flächen einschließlich der zur<br />

Abstellmöglichkeit führenden, dem Verkehr dienenden Grundflächen 20% des unverbaut<br />

bleibenden Bauplatzes übersteigen, nur in Form unterirdischer Garagen zulässig.<br />

§ 9<br />

Verfahren<br />

Über die Stellplätze nach dieser Verordnung ist im Bauverfahren zu entscheiden.<br />

Der Bürgermeister<br />

Dipl.-Ing. Josef Mayr

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