Stellplatzverordnung - .PDF - Stans
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GEMEINDEAMT STANS<br />
Bezirk Schwaz<br />
A-6135 <strong>Stans</strong> Unterdorf 62<br />
VERORDNUNG<br />
der Gemeinde <strong>Stans</strong><br />
über die Errichtung von Abstellmöglichkeiten<br />
(Garagen- und Stellplatz- Verordnung)<br />
Der Gemeinderat der Gemeinde <strong>Stans</strong> hat in seiner Sitzung am 06.07.1994 auf Grund des § 9<br />
Abs. 2 und 4 sowie § 24 Abs. 5 der Tiroler Bauordnung 1989, LGBl.Nr. 33, zuletzt geändert<br />
mit Gemeinderatsbeschluss vom 11.08.2003, nachstehende Verordnung über die äußere<br />
Gestaltung von baulichen Anlagen und Anlageteilen sowie über die Errichtung von<br />
Stellplätzen und Garagen erlassen:<br />
§ 1<br />
Ausweisung von Abstellmöglichkeiten<br />
1.) Wer eine bauliche Anlage errichtet, hat Abstellmöglichkeiten (Garagen oder<br />
Stellplätze) einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten in ausreichender Zahl<br />
und Größe zu errichten und zu erhalten. Soweit in dieser Verordnung keine näheren<br />
Bestimmungen über die für bestimmte Arten von baulichen Anlagen erforderliche<br />
Zahl von Abstellmöglichkeiten enthalten sind, richtet sich die erforderliche Anzahl<br />
von Abstellmöglichkeiten nach der zu erwartenden Zahl der Kraftfahrzeuge ständigen<br />
Benützer und Besucher der baulichen Anlage.<br />
2.) Garagen und Stellplätze müssen so geplant und ausgeführt werden, dass sie den<br />
Technischen Bauvorschriften, LGBl.Nr. 20/1981 in der jeweils geltenden Fassung<br />
entsprechen.<br />
3.) Die Verpflichtung zur Errichtung von Abstellplätzen nach Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn<br />
außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen die erforderlichen Abstellmöglichkeiten<br />
gegeben sind, die von der baulichen Anlage nicht mehr als 300 m gemessen nach der<br />
kürzesten Wegverbindung entfernt sind und deren Benützung rechtlich und tatsächlich<br />
auf Dauer gewährleistet ist.<br />
4.) Werden mehr als 8 Stellplätze zusammenhängend angelegt, ist zur besseren Einfügung<br />
in das bestehende Orts-, Straßen und Landschaftsbild eine geeignete Bepflanzung<br />
vorzunehmen. Diese ist im Einreichplan des Bauansuchens darzustellen.
§ 2<br />
Anzahl der Abstellmöglichkeiten für bauliche Anlagen<br />
Gemäß § 1 Abs. 1 ist für folgende bauliche Anlagen die nachstehende Anzahl von<br />
Abstellmöglichkeiten erforderlich:<br />
ARTEN DER BAULICHEN ANLAGEN<br />
ANZAHL DER ABSTELLMÖGLICHKEITEN<br />
1. WOHNBAUTEN<br />
1.1. je Einfamilienwohnhaus od. Wohnung<br />
1.2. Zweifamilienwohnhaus<br />
1.3. Gebäude ab 3 Wohnungen:<br />
1.3.1. je Wohnung bis 80 m²<br />
1.3.2. je Wohnung über 80 m²<br />
2 Stellplätze od. 1 Garage und 1 Stellplatz<br />
4 Stellplätze<br />
2 Stellplätze<br />
3 Stellplätze<br />
2. GASTSTÄTTEN UND<br />
BEHERBERGUNGSBETRIEBE<br />
2.1. Hotels und Pensionen ohne Restaurationsteil<br />
und Privatzimmervermietung<br />
2.2. Hotels und Pensionen<br />
mit Restaurationsanteil<br />
2.3. Restaurants, Gaststätten, Cafes, Bars,<br />
Tanzlokale etc.<br />
zusätzlich<br />
je 2 Betten – 1 Stellplatz; mindestens jedoch 2<br />
Stellplätze<br />
je 2 Betten – 1 Stellplatz, zusätzl. für je 7 Sitz-<br />
Plätze im Restaurant – 1 Stellplatz; mind.<br />
jedoch 2 Stellplätze<br />
je 5 Besucherplätze – 1 Stellplatz;<br />
mindest. jedoch 2 Stellplätze<br />
je 3 Beschäftigte – 1 Stellplatz<br />
3. VERKAUFSSTÄTTEN<br />
3.1. Läden, Geschäftshäuser<br />
3.2. Supermärkte<br />
zusätzlich<br />
Lagerräume und –plätze sowie Ausstellungsund<br />
Verkaufsplätze sind nach Punkt 4.2. zu<br />
beurteilen.<br />
je 20 m² (Kundenfläche/Verkaufsraumfläche) –<br />
1 Stellplatz; mindest. jedoch 2 Abstellplätze<br />
und je 3 Beschäftigte 1 Stellplatz<br />
je 20 m² Verkaufsraumfläche– 1 Stellplatz;<br />
zusätzl. zu den Abstellplätzen eine Ladezone<br />
mit Zu- und Abfahrt<br />
je 3 Beschäftigte – 1 Stellplatz
4. GEWERBLICHE ANLAGEN<br />
4.1. Industrie- und Gewerbetriebe<br />
je 3 Beschäftigte oder je 50 m² Betriebsfläche –<br />
1 Stellplatz, jedoch mindest. 2 Abstellplätze<br />
4.2. Lagerräume und –plätze sowie<br />
Ausstellungs- und Verkaufsplätze<br />
je 3 Beschäftigte oder je 80 m² Betriebsfläche –<br />
1 Stellplatz, jedoch mind. 2 Abstellplätze.<br />
Es ist jene Berechnungsart zu wählen, die eine<br />
höhere Stellplatzanzahl ergibt.<br />
5. ÖFFENTLICHE GEBÄUDE, BÜROS,<br />
VERWALTUNGS- U. PRAXISRÄUME<br />
5.1. Schalter, Abfertigungs- und<br />
Beratungsräume, Arztpraxen u.dgl.<br />
je 15 m² Nutzfläche (nicht in die Nutzfläche<br />
miteinbezogen werden: unbeheizte Keller,<br />
unausgebaute Dachböden, Garagen und<br />
ähnliches) – 1 Stellplatz<br />
mindest. jedoch 3 Stellplätze<br />
zusätzlich je 3 Beschäftigte – 1 Stellplatz<br />
5.2. Büros, Kanzleien und Verwaltungsgebäude<br />
je 25 m² Nutzfläche (nicht in die Nutzfläche<br />
miteinbezogen werden: unbeheizte Keller,<br />
unausgebaute Dachböden, Garagen und<br />
ähnliches) – 1 Stellplatz<br />
mindest. jedoch 3 Stellplätze<br />
6. VERSAMMLUNGSSTÄTTEN<br />
6.1. Theater, Konzerthäuser, Kongresshäuser,<br />
Kinos, Mehrzweckhallen u.dgl.<br />
6.2. Vortragssäle<br />
6.3. Kirchen<br />
6.4. Friedhöfe<br />
je 5 Sitzplätze – 1 Stellplatz<br />
je 10 Sitzplätze – 1 Stellplatz<br />
je 30 Sitzplätze – 1 Stellplatz<br />
je 200 m² Grundstücksfläche – 1 Stellplatz
7 . SPORTANLAGEN<br />
7.1. Sportplätze<br />
7.2. Spiel- und Sporthallen<br />
Freibäder<br />
Tennisplätze<br />
je 10 Besucherplätze oder 250 m² Sportfläche –<br />
1 Stellplatz<br />
je 50 m² Hallenfläche – 1 Stellplatz<br />
zusätzlich je 10 Besucherplätze – 1 Stellplatz<br />
je 200 m² Grundstücksfläche – 1 Stellplatz<br />
je Spielfeld – 3 Stellplätze<br />
Übrige Sportanalagen<br />
je 10 Besucher – 1 Stellplatz<br />
§ 3<br />
Rundung - Nutzfläche<br />
Ergibt die ermittelte Anzahl der Stellplätze eine Dezimalstelle, so ist auf die nächste ganze<br />
Zahl aufzurunden. Bei den Angaben in m² ist die gesamte Nutzfläche abzüglich der<br />
Flächen der Stiegenhäuser zu verstehen.<br />
§ 4<br />
Änderung einer baulichen Anlage<br />
Wenn eine bauliche Anlage durch einen Zu- oder Umbau geändert oder wenn eine<br />
Änderung des Verwendungszweckes vorgenommen wird, sind unter sinngemäßer<br />
Anwendung des § 2 für den zusätzlichen Bedarf entsprechende Abstellmöglichkeiten<br />
vorzusehen (Differenz zwischen der Sollzahl an Stellplätzen beim Altbestand und des<br />
Bedarfes beim geänderten Objekt).<br />
§ 5<br />
Anordnung der Abstellmöglichkeiten<br />
Werden Stellplätze (inner- oder außerhalb von Garagen) hintereinander angeordnet, so<br />
werden nur die vorderen Stellplätze angerechnet, es sei denn, dass zu allen Stellplätzen<br />
ungehindert zu- und abgefahren werden kann oder dass wegen des vorgesehenen<br />
eindeutig abgegrenzten Benützerkreis eine Benützung der hinteren Stellplätze trotzdem<br />
gewährleistet ist.<br />
§ 6<br />
Mindestfläche einer Abstellmöglichkeit<br />
Die für baulichen Anlagen zu schaffenden Stellplätze und Garagen sind im Lageplan<br />
darzustellen, wobei die Anordnung so zu erfolgen hat, dass eine ungehinderte Zu- und<br />
Abfahrt zu jedem einzelnen Stellplatz möglich ist. Die Länge eines Stellplatzes bzw. der<br />
Garage hat jedoch mindestens 5 m, die Breite mindestens 2,30 m zu betragen.
§ 7<br />
Befestigung<br />
Werden mehr als 5 Stellplätze nebeneinander angelegt, so sind diese staubfrei zu<br />
befestigen.<br />
§ 8<br />
Unterirdische Garagen<br />
Die erforderlichen Abstellmöglichkeiten sind in jenen Teilen des Baulandes, das als<br />
Wohn- oder Mischgebiet, als Sonderfläche für Beherbergungsgroßbetriebe, als<br />
Sonderfläche für Einkaufszentren oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind, in denen die<br />
für die Abstellmöglichkeiten erforderlichen Flächen einschließlich der zur<br />
Abstellmöglichkeit führenden, dem Verkehr dienenden Grundflächen 20% des unverbaut<br />
bleibenden Bauplatzes übersteigen, nur in Form unterirdischer Garagen zulässig.<br />
§ 9<br />
Verfahren<br />
Über die Stellplätze nach dieser Verordnung ist im Bauverfahren zu entscheiden.<br />
Der Bürgermeister<br />
Dipl.-Ing. Josef Mayr