LCD-Fernseher - Samtgemeinde Boldecker Land
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<strong>Boldecker</strong> <strong>Land</strong> - 24 - Nr. 325/2010<br />
Skater vom SV Jembke absolvieren 100 km Tour<br />
im Fläming<br />
Der Fläming liegt ca. 50 km südlich von Berlin. Das Skater-Team<br />
vom SV Jembke absolvierte im Fläming die Skater-Tour über 100<br />
km. Es war ein Skaterwetter wie es im Buche stand. Das freute<br />
die 150 Teilnehmer, die auf dem Rundkurs 1 bei der immerhin 8.<br />
Fläming-Skate-Inline-Tour dabei waren. Um 9.00 Uhr erfolgte der<br />
Start in der Fläming-Skate-Arena in Jüterbog. Hier und auch beim<br />
ersten Stopp zum Frühstück in Oehna waren alle noch guter Dinge.<br />
Auf den nächsten Etappen wurde es dann um einiges wärmer,<br />
so dass sich alle schon auf den Mittagsstopp im Freibad Wahlsdorf<br />
freuten. Die Füße ins Wasser und eine warme Mahlzeit: Da konnte<br />
man Kräfte für die nächsten Kilometer sammeln. Danach gab<br />
es wieder etwas Neues bei der Fläming-Skate-Inline-Tour. Alle,<br />
die schon in Wahlsdorf einschätzen konnten, dass sie nicht über<br />
ausreichende Kräfte für die 100 km verfügen, konnten abkürzen.<br />
Immerhin waren es am Ende in der Skatearena auch noch 74 km,<br />
die für die „Abkürzer“ zu Buche standen. Die Gruppe dieser<br />
blieb jedoch mit ca. 20-25 Personen eher klein. 100 km wollten<br />
dann doch die meisten der Teilnehmer bewältigen. Der Kaffeestopp<br />
erfolgte dann in Kolzenburg. Nochmals stärken und dann<br />
ging es auf die letzten 21 km des Tages zu. Jetzt brauchten die zur<br />
Betreuung mitfahrenden Scouts nicht mehr motivieren. Das Ziel<br />
vor Augen war jeder der letzten Kilometer eine quälende Freude.<br />
Um 16:30 Uhr war es dann soweit, die acht Teilnehmer vom SV<br />
Jembke rollten nach 100 km gemeinsam über den Zielstrich. Wie<br />
in jedem Jahr wartete jedoch die Mehrzahl der Skater auch auf<br />
den letzten Teilnehmer und begrüßten ihn im Ziel. Es war eine<br />
tolle Veranstaltung. Wir vom SV Jembke sind am 10. September<br />
2011 wieder dabei. Weitere Informationen gibt es unter www.<br />
snowburner.de, Bernd Krüger SV Jembke.<br />
Vereinfachte Flurbereinigung A 39 - Jembke<br />
Beschluss<br />
Gemäß § 86 Abs.1, Nr.1 und 3 des Flurbereinigungsgesetzes<br />
(FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976<br />
(BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes<br />
vom 19.12.2008 (BGBl. I S.2794), wird das Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren<br />
A 39 - Jembke, <strong>Land</strong>kreis Gifhorn 291<br />
für die Gemarkung Jembke: Fluren 5 tlw., 6 tlw., 7 tlw., 8, 9 tlw.,<br />
10, 11 tlw., 12 tlw., 15 tlw. und 16;<br />
für die Gemarkung Barwedel: Fluren 6 tlw., 7, 8 tlw., 14 tlw., 18<br />
tlw., 19 tlw.,<br />
für die Gemarkung Bokensdorf: Fluren 2 tlw., 3 tlw., 6 tlw., 7<br />
tlw. und 8 tlw.;<br />
für die Gemarkung Hoitlingen: Fluren 4 tlw. und 14 tlw.;<br />
für die Gemarkung Tappenbeck: Flur 2 tlw. angeordnet.<br />
Die dem Verfahren unterliegenden Flurstücke sind im Verzeichnis<br />
der Verfahrensflurstücke aufgeführt. Die Grenzen des Flurbereinigungsgebietes<br />
sind weiterhin auf der Gebietskarte im Maßstab<br />
1:25000 gekennzeichnet. Das Verzeichnis der Verfahrensflur-<br />
stücke und die Gebietskarte des Verfahrens sind Bestandteile<br />
dieses Beschlusses. Diese Bestandteile werden ab dem Tag der<br />
öffentlichen Bekanntmachung in der <strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Boldecker</strong><br />
<strong>Land</strong> ausgelegt. Das Flurbereinigungsgebiet umfasst rd.1368 ha.<br />
Mit diesem Flurbereinigungsbeschluss entsteht nach § 16 FlurbG<br />
die Teilnehmergemeinschaft Jembke. Sie ist eine Körperschaft des<br />
öffentlichen Rechtes und führt den Namen: „Teilnehmergemeinschaft<br />
der Flurbereinigung A 39 - Jembke, <strong>Land</strong>kreis Gifhorn<br />
291“. Sie hat ihren Sitz in Jembke, <strong>Land</strong>kreis Gifhorn. Zeitweilige<br />
Einschränkung des Eigentums nach § 34 FlurbG : Durch den<br />
Flurbereinigungsbeschluss wird das Eigentum nach § 34 FlurbG<br />
wie nachfolgend beschränkt:<br />
1. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung<br />
der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen<br />
werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb<br />
gehören.<br />
2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen oder ähnliche<br />
Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde<br />
errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt<br />
werden.<br />
3. Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken,<br />
Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit<br />
landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes<br />
und der <strong>Land</strong>schaftspflege nicht beeinträchtigt werden, mit<br />
Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden.<br />
Sind entgegen der Vorschriften der Ziffern 1 und 2 Änderungen<br />
vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt<br />
worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt<br />
bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann<br />
den früheren Zustand nach § 137 FlurbG wieder herstellen<br />
lassen, wenn er der Flurbereinigung dienlich ist. Sind Eingriffe<br />
entgegen der Vorschrift der Ziffer 3 vorgenommen<br />
worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzanpflanzungen<br />
anordnen. Wer den Vorschriften der Ziffer 2 bis<br />
3 zuwider handelt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit<br />
kann mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 154<br />
FlurbG). Diese Eigentumsbeschränkungen sind im verwaltungsrechtlichen<br />
Verfahren nicht anfechtbar, da es sich nicht<br />
um eine Regelung der Flurbereinigungsbehörde, sondern lediglich<br />
um die Wiedergabe einer gesetzlichen Vorschrift<br />
handelt. Sie gelten bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes.<br />
Aufforderung zur Anmeldung von Rechten nach §§ 10, 14, 15<br />
FlurbG:<br />
I. Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur<br />
Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen könnten,<br />
sind innerhalb von 3 Monaten bei der Behörde für Geoinformation,<br />
<strong>Land</strong>entwicklung und Liegenschaften Braunschweig anzumelden.<br />
Die Frist beginnt bei öffentlicher Bekanntmachung mit<br />
dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.<br />
Es kommen insbesondere in Betracht:<br />
a) Rechte von Wasser- und Bodenverbänden sowie anderen<br />
Verbänden, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet<br />
räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von<br />
ihm beeinflusst wird,<br />
b) Inhaber von Rechten an dem zum Flurbereinigungsgebiet<br />
gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen<br />
Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz<br />
oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die<br />
Benutzung solcher Grundstücke beschränken (z.B. Pacht-,<br />
Miet- oder ähnliche Rechte),<br />
c) Im Grundbuch nicht eingetragene Rechte an den zum Flurbereinigungsgebiet<br />
gehörenden Grundstücken, insbesondere<br />
Hutungsrechte oder andere Dienstbarkeiten, wie z.B. Wege ,<br />
Wasser- oder Fischereirechte,<br />
d) Rechte an solchen (zuvor unter c)) bezeichneten Rechten,<br />
e) Rechte an Grundstücken, die noch nicht in das Grundbuch<br />
oder das Liegenschaftskataster übernommen sind.<br />
II. Diese Rechte sind auf Verlangen des Amtes für <strong>Land</strong>entwicklung<br />
innerhalb einer von dieser zu setzenden weiteren Frist nach-