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BGH VII ZR 45/06 Schallschutz bei Doppelhaushälften

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- 2 -<br />

Der <strong>VII</strong>. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung<br />

vom 14. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter<br />

Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und Dr. Eick<br />

für Recht erkannt:<br />

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 26. Zivilsenats<br />

des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Januar 20<strong>06</strong> im Kostenpunkt<br />

und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden<br />

ist.<br />

Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und<br />

Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an<br />

das Berufungsgericht zurückverwiesen.<br />

Von Rechts wegen<br />

Tatbestand:<br />

1<br />

2<br />

3<br />

Die Klägerin erwarb am 10. Oktober 1996 von der Beklagten eine noch<br />

zu errichtende Doppelhaushälfte.<br />

Die in dem Vertrag in Bezug genommene Baubeschreibung lautet unter<br />

dem Stichwort "Bauausführung":<br />

"Alle Bestimmungen im Hochbau in Bezug auf Wärme, Schall- und<br />

Brandschutz werden eingehalten. Die in den Verordnungen festgelegten Mindestwerte<br />

werden überschritten."

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