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Fleischhygienerecht

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2. Fehlen von Anzeichen äußerer<br />

Gewalteinwirkung als Todesursache<br />

Fallwild, wie derartige Stücke in der Jägersprache J<br />

genannt<br />

werden, sollten grundsätzlich durch Ablieferung in einer<br />

Tierkörper rper Beseitigungsanstalt oder durch verlochen mind.<br />

50cm von der Erdoberkante zum höchsten h<br />

Punkt<br />

unschädlich beseitigt werden.

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