Fleischhygienerecht
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Geflügelfleischhygienegesetz<br />
§11 Abs. 2.3 a/b<br />
(GFIHG)<br />
<br />
<br />
Unzerteilte Tierkörper rper von Federwild, soweit sie von einem<br />
Aneignungsberechtigten in geringen Mengen an<br />
nahegelegene be- oder verarbeitende Betriebe nach<br />
Absatz 3 Nr.1 und 3 zur Abgabe an Verbraucher<br />
– a) zum Verzehr an Ort und Stelle oder<br />
– b) zur Verwendung im eigenen Haushalt<br />
Abgegeben werden, wenn keine Merkmale festgestellt<br />
werden, die das Geflügelfleisch als bedenklich zum Verzehr<br />
für r Menschen erscheinen lassen.