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Fleischhygienerecht

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Geflügelfleischhygienegesetz<br />

§11 Abs. 2.3 a/b<br />

(GFIHG)<br />

<br />

<br />

Unzerteilte Tierkörper rper von Federwild, soweit sie von einem<br />

Aneignungsberechtigten in geringen Mengen an<br />

nahegelegene be- oder verarbeitende Betriebe nach<br />

Absatz 3 Nr.1 und 3 zur Abgabe an Verbraucher<br />

– a) zum Verzehr an Ort und Stelle oder<br />

– b) zur Verwendung im eigenen Haushalt<br />

Abgegeben werden, wenn keine Merkmale festgestellt<br />

werden, die das Geflügelfleisch als bedenklich zum Verzehr<br />

für r Menschen erscheinen lassen.

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