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VB 06b Dienstbetriebsordnung DBO-A Anhaenge V1.1 - Regio13

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Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

DIENSTBETRIEBSORDNUNG<br />

FÜR DIE<br />

OÖ. LANDESBEHÖRDEN<br />

AUSGABE FÜR DAS<br />

AMT DER Oö. LANDESREGIERUNG,<br />

DIE BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFTEN UND<br />

DIE AGRARBEZIRKSBEHÖRDE<br />

(<strong>DBO</strong>)<br />

ANHÄNGE<br />

Stand: 1. Jänner 2010<br />

1


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong>


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Verzeichnis der Anhänge zur <strong>DBO</strong> *<br />

Anhang zu § ... <strong>DBO</strong><br />

Gegenstand<br />

§ 3 Abs. 3 Sonstige innerdienstliche Vorschriften und Sonderregelungen, die für<br />

den inneren Dienst wesentliche Bedeutung haben<br />

§ 4 Abs. 3 Notanordnungen von Sachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung<br />

in Katastrophenfällen<br />

§ 11 Abs. 4 Organigrammstandards für die Abteilungen des Amtes der Landesregierung<br />

§ 11 Abs. 5 Organisation und Aufgabenstellung der Büros der Mitglieder der Landesregierung<br />

§ 17 Abs. 3 Sachverständige – Weisungen<br />

§ 19 Abs. 7 Anordnung von Überstunden<br />

§ 19 Abs. 9 Hauptaufgaben der Direktorinnen bzw. Direktoren und der Abteilungsleiterinnen<br />

bzw. Abteilungsleiter<br />

1 zu § 28 Abs. 1 und 2 Flexible Arbeitszeit mit elektronischer Zeiterfassung<br />

2 zu § 28 Abs. 1 und 2 Flexible Arbeitszeit mit händischer Zeiterfassung<br />

§ 28 Abs. 5 bzw. Dienstzeitregelung: 24. und 31. Dezember und Karfreitag<br />

§ 29 Abs. 5<br />

§ 32 Abs. 1 Dienstverhinderungen; Definition der Abwesenheitsgründe "Arztbesuch"<br />

und "(wichtiger) Behördengang"<br />

§ 34 Richtlinien für die Gewährung von Sonderurlaub<br />

1 zu § 35 Abs. 2 Pflegefreistellung<br />

2 zu § 35 Abs. 2 Sonderurlaub und Genehmigung von Kuraufenthalten (für Beamte);<br />

Übertragung der Entscheidungsbefugnis an die Dienststellenleiter<br />

§ 37 Abs. 7 bzw. Rufbereitschaft beim Amt der Oö. Landesregierung<br />

§ 38 Abs. 5<br />

1 zu § 41 Abs. 1 Expertenkonferenzen der Bundesländer – Richtlinien<br />

2 zu § 41 Abs. 1 Richtlinien für gemeinsame Ländervertreterinnen bzw. Ländervertreter<br />

§ 41 Abs. 2 Externe Fortbildung; Tagungen etc.; Genehmigung<br />

§ 42 Abs. 4 Auswärtige Dienstverrichtung; Außendiensttagebuch<br />

§ 43 Richtlinien für den Ausgleich von Reisezeiten außerhalb der Amtsstunden<br />

durch Freizeit<br />

1 zu § 51 Elektronische Datenverarbeitung in der Landesverwaltung; organisatorische<br />

Regelungen<br />

2 zu § 51 Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik (IKT)<br />

3 zu § 51 Dienstvergütung für IT-Koordinatorinnen bzw. IT-Koordinatoren, IT-<br />

Leitkoordinatorinnen bzw. IT-Leitkoordinatoren und IT-<br />

Leitanwenderinnen bzw. IT-Leitanwender; Neuregelung ab 1. Jänner<br />

2006<br />

4 zu § 51 Richtlinien für den Einsatz von Einrichtungen der Informations- und<br />

Kommunikationstechnologie<br />

5 zu § 51 Vorkehrungen für Datenschutz und Datensicherheit<br />

6 zu § 51 Einsicht in von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verwendete Daten und<br />

Programme durch den Dienstgeber<br />

§ 52 Abs. 1 Einsatz von Telefax-Geräten<br />

§ 53 Einsatz von Kraftfahrzeugen im Dienstbetrieb<br />

§ 54 Abs. 1 Bibliotheksordnung für die Amtsbibliothek des Amtes der Oö. Landesregierung<br />

§ 55 Abs. 4 Bürgernahe Verwaltung – Verständigung der betroffenen Personen<br />

3


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Anhang zu § ... <strong>DBO</strong><br />

Gegenstand<br />

§ 55 Abs. 6 Schriftverkehr; Anrede und Grußformel<br />

§ 58 Abs. 2 Behörden- bzw. Dienststellenbezeichnungen und Unterschriftsklauseln<br />

im Bereich der Hoheitsverwaltung bzw. der Privatwirtschaftsverwaltung<br />

§ 60 Abs. 2 Vermerke auf dem Erledigungsentwurf<br />

§ 64 Amtssiegel; Landessigel<br />

§ 70 Abs. 1 Verschlusssachen; vertrauliche Geschäftsstücke<br />

§ 70 Abs. 2 Vertraulichkeit von Schriftstücken – Schutz von berechtigten Interessen<br />

von Personen<br />

§ 71 Äußere Form der Regierungssitzungsstücke; Arbeitsablauf vor und<br />

nach Behandlung in der Sitzung der Oö. Landesregierung<br />

§ 76 Verbesserungsvorschläge<br />

§ 77 Abs. 1 und 2 Entbindung von der Amtsverschwiegenheitspflicht und Amtshilfeersuchen<br />

§ 77 Abs. 4 Einsicht in Verwaltungsvorgänge im Zusammenhang mit Diplomarbeiten,<br />

Forschungsaufträgen udgl.<br />

1 zu § 77 Abs. 5 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz<br />

2 zu § 77 Abs. 5 Umweltinformationsgesetz; Oö. Umweltschutzgesetz 1996; Durchführung<br />

§ 78 Objektive und unparteiische Entscheidungen von Landesbediensteten<br />

§ 80 Abs. 1 Nebenbeschäftigungen von Landesbediensteten; Genehmigungspflicht<br />

§ 81 Vertretung in Körperschaften des öffentlichen und des privaten Rechts,<br />

in Beräten udgl. durch Bedienstete<br />

* Es wird darauf hingewiesen, dass die in der <strong>DBO</strong> enthaltenen Anhänge mitunter nicht dem Letztstand<br />

der zugrundeliegenden Erlässe entsprechen.<br />

4


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Anhang zu § 3 Abs. 3 <strong>DBO</strong><br />

Sonstige innerdienstliche Vorschriften und Sonderregelungen,<br />

denen im Bereich des inneren Dienstes wesentliche Bedeutung zukommt 1<br />

Neben der <strong>Dienstbetriebsordnung</strong>, der Kanzleiordnung, dem Organisationsplan des Amtes der<br />

Landesregierung und dem Komptenezen-Katalog sind im Besonderen folgende Regelungen zu<br />

beachten:<br />

1. Richtlinien für das Projektmanagement (PM) im Landesdienst<br />

Erlass vom 19. Oktober 1992, PräsI-100083/55-Kr/S<br />

2. Controlling-Leitbild<br />

Erlass vom 18. Dezember 2000, PräsI-100091/142-2000-Kg/Bra<br />

3. Kostenstellenplan und Verzeichnis der Produktzentren des Landes Oberösterreich<br />

4. Telefonie beim Land Oberösterreich – Telekommunikationsordnung (TKO)<br />

Erlass vom 6. Mai 2008, Präs-2007-8061/16-Ls/RM<br />

5. Einführung von A1Network – Mobile Nebenstellenanlagen beim Land OÖ<br />

Erlass vom 11. Juni 2002, PräsI-014106/13-2002-B/Ba<br />

6. Sprechfunkordnung für die Oö. Landesbehörden – Katastrophenfunknetz<br />

Erlass vom 24. Februar 2006, Präs-2005-8459/3<br />

7. Informations- und Wissensmanagement – Verteiler für Rundschreiben – Neugestaltung<br />

Erlass vom 29. November 2007, Präs-2007-6800/3-LD/BRA<br />

8. Volksanwaltschaft; Vorgangsweise<br />

Erlass vom 27. August 1993, PräsI-6800/3-LS/BRA<br />

9. Ermittlung von "Leistungsmengen- und Kennzahlen (LMKZ)"; Änderung der bisherigen<br />

Vorgehensweise<br />

Erlass vom 13. Mai 2008, Präs-2008-15765/1-RL/MS<br />

10. Organisationsguide für E-Government-Aktivitäten<br />

Erlass vom 13. Februar 2001, PräsI-063034/28-2000-Heu/Schm<br />

11. Telearbeit beim Land Oberösterreich<br />

Erlass vom 31. August 2004, PersR-450158/540-2004-Hm<br />

12. Melden von Dienstverhinderungen<br />

Erlass vom 19. März 1996, PersR-230013/136-1996-Hem<br />

13. Dienstfreistellung für Gemeindemandatare<br />

Erlass vom 22. Juni 1998, PersR-230011/121-1998/G<br />

14. Jobbörse – Neuerungen<br />

Erlass vom 28. Mai 1998, PersI/R-230029/870-1998/WA<br />

1<br />

Die angeführten innerdienstlichen Erlässe ("PräsI", "PersI", "FinI") bleiben (neben dem Test und den<br />

anderen Anhängen der <strong>DBO</strong>) weiterhin in Geltung.<br />

5


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

15. Haushaltsordnung des Landes Oberösterreich<br />

Fin-010000/138-I-1998 idgF, Ausführungsbestimmungen FinD-010000/310-I-2008-Ni/pa idgF<br />

16. Dienstanweisung für die Landesbuchhaltung und die Personalverrechnung<br />

Erlass von 10. Jänner 2008, FinD-010000/310-I-2008-Ni/Pa<br />

17. Buchhaltungsorganisationsvorschriften gemäß § 11 der Dienstanweisung für die Landesbuchhaltung<br />

und die Personalverrechnung<br />

Erlass vom 11. Februar 2009, FinD-010515/3-I-2009-Ri/Ma<br />

18. Gebarung mit streng verrechenbaren Drucksorten<br />

Erlass vom 15. Mai 2007, FinI-050218/112-I-2007-Kra/Ma<br />

19. Richtlinien für die Verwaltung der beweglichen Sachen bei den Organisationseinheiten<br />

des Landes Oberösterreich (RIM-L)<br />

Erlass vom 8. Mai 1989, FinI-6061/54-I-Stö (in Kraft getreten am 1. Juli 1989) idgF; Ausführungsbestimmungen<br />

20. Brandschutzorganisation für die Gebäude des Amtes der Oö. Landesregierung<br />

Erlass vom 30. Mai 2007, GBM-010156/21-2007-Pei/FB idgF<br />

21. Abfalltrennung in Amtsgebäuden; Erlass über die Abfalltrennungsordnung (ATO)<br />

Erlass vom 20. Mai 2007, GBM-725000/9-Pei/Hie<br />

22. Bürgernahe Sprache im Schriftverkehr der Oö. Landesbehörden<br />

Erlass vom 31. März 1982, PräsI-6709/1-12/Me/LE<br />

23. Genehmigung von ICT-Ausstattung<br />

Erlass vom 10. März 2004, PräsI-060001/204-2004-Heu<br />

24. Beschwerdemanagement bei der Bürgerservicestelle<br />

Erlass vom 6. Oktober 2004, PräsI-135356/169-2004-Ws/Bra<br />

25. Impressumspflicht und Offenlegungspflicht für Websites und Newsletter<br />

Erlass vom 13. Oktober 2005, Pr-050.029/6-Has/La<br />

26. Leitfaden Verhalten von Vorgesetzen bei Dienstpflichtverletzungen<br />

Erlass vom 27. April 2005, PersR-450344/1-2005-Pr/Gem<br />

27. Richtlinien für die Herausgabe von Druckwerken des Landes Oberösterreich<br />

Erlass vom 14. November 2005, Pr-250.000/558-2005-Gri<br />

28. Aktenordnung für das Amt der Oö. Landesregierung und die Oö. Bezirkshauptmannschaften<br />

Erlass vom 15. März 1971, PräsI-8631/2-KzlDion<br />

29. Umstellung der Aktenevidenz<br />

Erlass vom 15. Oktober 2001, PräsI-190033/57-2001-Ilk/Ei<br />

30. Skartierungsordnung für die Bezirkshauptmannschaften<br />

Erlass vom 23. Dezember 1996, PräsI-120001/115-KE, ergänzt durch den Erlass vom 10. Juni<br />

1997, PräsI-120001/120-KE<br />

31. Gebarungsabwicklung und Haushaltsführung bei den Bezirkshauptmannschaften<br />

Erlass vom 5. Dezember 2001, FinI-010000/251-I-2007-Ni/Fr<br />

6


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

32. Rufbereitschaft der Amtstierärzte Oberösterreichs<br />

Erlass vom 3. August 1979, Vet-2000/33-1979-Za/Wi<br />

33. Pilotprojekt "Verfahrenskonzentration im Anlagenrecht": Ergebnis<br />

Erlass vom 4. September 1995, PräsI-090011/51-Li<br />

7


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong>


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Anhang zu § 4 Abs. 3 <strong>DBO</strong><br />

Notanordnungen von Sachverständigen des<br />

Amtes der Landesregierung in Katastrophenfällen 1<br />

Sachverständige Bedienstete des Amtes der Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaften,<br />

die im Rahmen einer Rufbereitschaft oder einer sonstigen dienstlichen Anordnung zu einer<br />

Katastrophe bzw. einem Unfall gerufen werden, sind ermächtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen<br />

Vorschriften (Katastrophenhilfsdienst-Gesetz LGBl. Nr. 88/1955, Gewerbeordnung 1994 usw.)<br />

Notanordnungen – auch mit Bescheidcharakter – zu treffen, wenn von der zuständigen Behörde<br />

keine Bedienstete bzw. kein Bediensteter, die bzw. der zum Erlassen von Bescheiden befugt ist,<br />

rechtzeitig erreicht werden kann.<br />

Die bzw. der sachverständige Bedienstete gilt in diesem Fall als der zuständigen Behörde (Landeshauptmann,<br />

Landesregierung, Bezirkshauptmannschaft) zugeteilt.<br />

Die bzw. der Sachverständige hat die Notanordnung unverzüglich einer bzw. einem Bediensteten<br />

der zuständigen Behörde, die bzw. der zum Erlassen von Bescheiden befugt ist, mitzuteilen.<br />

Diese Regelung gilt nicht für das übliche Einschreiten bei Ölunfällen, bei denen der Bürgermeister<br />

gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 Anordnungen trifft.<br />

1<br />

Diese Regelung beruht auf dem Erlass vom 8. November 1982, PräsI-6796/18-R/Re.<br />

9


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong>


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Anhang zu § 11 Abs. 4 <strong>DBO</strong><br />

Organigramm-Standards für Abteilungen<br />

Inhaltsübersicht<br />

Vorwort<br />

Allgemeines<br />

Abgabe/Abgabestelle<br />

Ansprechpersonen<br />

Gesamtorganigramm & Direktionsorganigramm<br />

Abteilungsorganigramme<br />

Organigramm Vorlage<br />

Warum wurde Microsoft Excel gewählt?<br />

Angaben zur Organigramm-Vorlage<br />

Ablaufplan<br />

Download, Öffnen und Speichern der Vorlage<br />

Übersicht der Organigramm-Vorlage<br />

Werkzeugleiste<br />

Vorgaben<br />

Abteilungskästchen<br />

Direktionskästchen<br />

Sekretariatskästchen<br />

Stabsstellenkästchen<br />

nachgeordnete Organisationseinheiten-Kästchen<br />

Gruppenkästchen<br />

Fachbereichskästchen*<br />

Referatskästchen<br />

Aufgaben- und Mitarbeiter/innenkästchen<br />

Legende<br />

Linien<br />

Landeslogo<br />

Abteilungslogo<br />

Anordnung der Kästchen<br />

Erstellung des Übersichtsorganigramms<br />

Vorgehensweise beim Erstellen des Übersichtsorganigramms<br />

Linien und Verbinder<br />

Ausrichtung der Kästchen<br />

Erstellen des Aufgabenorganigramms<br />

Vorgehensweise beim Erstellen des Aufgabenorganigramms<br />

Erstellen des Namensorganigramms<br />

Vorgehensweise beim Erstellen des Namensorganigramms<br />

Papierformat<br />

Einstellen des Papierformats<br />

Erstellen eines PDFs<br />

Zusammenarbeit mit anderen Programmen<br />

Verwendung der Organigramme im Word<br />

Verwendung der Organigramme im PowerPoint<br />

Spezialfälle<br />

Sehr viele nachgeordnete Organisationseinheiten<br />

Organigramme mit mehreren Seiten<br />

Fachbereichskästchen*<br />

Häufig gestellte Fragen<br />

Eigene Notizen<br />

* Vorläufige Regelung<br />

11


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Vorwort<br />

Von den Abteilungen wurden bisher in sehr unterschiedlichem Ausmaß und Aussehen die Organigramme<br />

gestaltet. Seit längerer Zeit gibt es Überlegungen nach einheitlichen Organigrammstandards.<br />

Diese sollen nun im Rahmen der NAO Umsetzung realisiert werden.<br />

Aufgrund der Vorlagen ist eine einheitliche Organigrammgestaltung im Aussehen und in den<br />

Inhalten gewährleistet. Diese Vorlagen sind für Sie zum Erstellen der Organigramme vorgesehen.<br />

Die nachstehenden Seiten des Skriptums dienen hauptsächlich als Anleitung zur Erstellung der<br />

Organigramme.<br />

Ziel ist, dass die Landesbediensteten im Intranet anhand des von ihnen gestalteten Übersichtsorganigramms<br />

(Seite 1) die Abteilungsstruktur leicht erkennen können.<br />

Zudem verweisen wir auch auf den Erlass der Abteilung Präsidium vom 17. März 2008. (Präs-<br />

2006-7879/19-SF/BRA)<br />

12


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Allgemeines<br />

Die Organigramme sind bis zum 31. März des Jahres der Abteilung Präsidium zu übermitteln. Es<br />

ist vorgesehen die Organigramme mittels E-Mail an folgendes Postfach zu übermitteln:<br />

praes.post@ooe.gv.at<br />

Abgabe/<br />

Abgabestelle<br />

Organisatorische Fragen:<br />

Günther Schleifer, DW 114 45<br />

DI Daniela König, DW 111 91<br />

Mag. Sigrid Wiesinger, DW 111 77<br />

Ansprechpersonen<br />

Fragen zur technischen Umsetzung:<br />

Bei einer Supportanforderung zur technischen Umsetzung der Organigramme kontaktieren Sie<br />

bitte Ihre/n IT-KoordinatorIn. Kann diese/r das Problem nicht lösen, wird das LIS@-Zentrum über<br />

das Ticketsystem informiert. Es wird sich dann ein/e Mitarbeiter/in des LIS@-Zentrums bei Ihnen<br />

melden.<br />

Das Gesamtorganigramm und die Direktionsorganigramme sind bereits von der Abteilung Präsidium<br />

angefertigt und im Internet/Intranet publiziert worden. Die Abteilung Präsidium übernimmt<br />

auch die Wartung dieser Organigramme.<br />

Gesamtorganigramm &<br />

Direktionsorganigramm<br />

Intranet:<br />

Organisation > Amt der Oö. Landesregierung<br />

Internet:<br />

Verwaltung > Amt der Oö. Landesregierung > Die Organisation und ihre Dienstleistungen auf<br />

einen Blick<br />

Es ist vorgesehen, dass jede Abteilung ein Übersichts-, Aufgaben- und Namensorganigramm<br />

erstellt.<br />

Abteilungsorganigramme<br />

Das Übersichtsorganigramm enthält die grundlegende Struktur der Abteilung (Gruppen, Referate,<br />

Sekretariate, ev. Stabsstellen, nachgeordnete Organisationseinheiten).<br />

Im Aufgabenorganigramm wird die gleiche Struktur wie im Übersichtsorganigramm dargestellt<br />

und mit den Hauptaufgaben ergänzt.<br />

Im Namensorganigramm werden die Namen der Mitarbeiter/innen mit den jeweiligen Legendenabkürzungen<br />

ergänzt.<br />

13


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Organigramm-Vorlage<br />

Für die Organigramm-Vorlage wurde Microsoft Excel aus folgenden Gründen gewählt:<br />

• Microsoft Excel ist standardmäßig auf jedem Computer beim Land Oberösterreich installiert.<br />

• Einfache Skalierung von A3 auf A4 bzw. umgekehrt ist möglich.<br />

• Bestimmte Bereiche können als Druckbereich definiert werden.<br />

• Es kann festgelegt werden, ob ein Element gedruckt werden soll oder nicht.<br />

• Eine angepasste Werkzeugleiste wurde zur Unterstützung an die Vorlage angehängt.<br />

• Einfache Ausrichtung der Grafiken an einem sichtbaren, vordefinierten Raster, der nicht<br />

gedruckt wird.<br />

Warum wurde Microsoft<br />

Excel gewählt?<br />

Die Organigramm-Vorlage finden Sie im Intranet unter Service A-Z > Grafik Service > Angebote<br />

zur Umsetzung > Excel sowie das Skriptum unter Service A-Z > Grafik Service > Hilfe ><br />

Corporate Design - Handbuch für Word und Excel.<br />

• Die Vorlage ist standardmäßig auf A3 eingerichtet. Sie kann aber einfach auf A4 skaliert<br />

werden.<br />

• Die Vorlage wurde für einen 17 Zoll-Bildschirm optimiert. Steht kein 17-Zoll-Bildschirm zur<br />

Verfügung, sollte der Zoom von Ihnen angepasst werden, um eine optimale Anzeige zu<br />

ermöglichen.<br />

• Die Vorlage wurde ohne <strong>VB</strong>A-Programmierung erstellt, damit es zu keinen Problemen mit<br />

diversen Sicherheitseinstellungen und Versionswechseln kommt.<br />

• In der Vorlage stehen Ihnen vier vordefinierte Seiten zur Verfügung.<br />

• Die Farbwerte wurden vom Präsidium vorgegeben und dürfen nicht verändert werden.<br />

Angaben zur Organigramm-Vorlage<br />

Info:<br />

<strong>VB</strong>A ist die Standard-<br />

Programmiersprache der<br />

Office-Programme.<br />

14


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Ablaufplan<br />

Download, Speichern und Öffnen der Organigramm-Vorlage<br />

Erstellen des Übersichtsorganigramms<br />

Erstellen des Aufgabenorganigramms<br />

Erstellen des Namensorganigramms<br />

Erstellen von PDF-Dateien<br />

Übermitteln der PDF-Dateien an die Abteilung Präsidium<br />

Publizieren des Übersichtsorganigramms im Intranet<br />

15


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Die Vorlage befindet sich im Intranet unter Service A-Z > Grafik Service > Angebote zur Umsetzung<br />

> Excel<br />

Download, Öffnen und<br />

Speichern der Vorlage<br />

1. Klicken Sie mit der<br />

rechten Maustaste auf<br />

den Link Vorlage zur<br />

Erstellung des Abteilungsorganigramms<br />

und wählen Sie Ziel<br />

speichern unter.<br />

2. Geben Sie den Dateinamen<br />

ein.<br />

3. Beenden Sie den<br />

Download mit Schließen.<br />

Info:<br />

Der vorgegebene Dateiname<br />

lautet:<br />

Dir.kurzbezeichnung_Abt.<br />

kurzbezeichnung_Jahr_<br />

V1.xls oder<br />

Dir.kurzbezeichnung_Jahr_<br />

V1.xls<br />

Überschreiben Sie diesen<br />

laut Ihren Angaben.<br />

(Beispiel:<br />

PräsD_Präs_2008_V1.xls<br />

oder<br />

IKD_2008_V1.xls)<br />

Der Buchstabe V steht für<br />

Version.<br />

4. Öffnen Sie nun den<br />

Arbeitsplatz und wählen<br />

Sie das Verzeichnis<br />

aus, indem Sie die Vorlage<br />

abgespeichert haben.<br />

5. Sie sehen nun die<br />

Oberfläche der Organigramm-Vorlage.<br />

Diese<br />

wird Ihnen im<br />

nächsten Kapitel näher<br />

erklärt.<br />

16


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Übersicht der Organigramm-Vorlage<br />

3<br />

5 15<br />

6<br />

7 9 7 8<br />

9<br />

4<br />

16<br />

10 10<br />

10a<br />

11<br />

1<br />

14<br />

14<br />

11<br />

12<br />

2<br />

13<br />

17<br />

19<br />

18<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

Arbeitsbereich<br />

Im Arbeitsbereich wird das Organigramm erstellt. Es befinden sich bereits Beispielelemente darin,<br />

die Sie für Ihr Organigramm verwenden können.<br />

Raster<br />

Dient zur einfachen Ausrichtung der Kästchen bzw. zur Orientierung. Der Raster wird nicht gedruckt.<br />

Werkzeugleiste<br />

In der Werkzeugleiste befinden sich Befehle, die Ihnen die Erstellung der Organigramme erleichtern.<br />

Auswahlbereich mit diversen Kästchen und Infoangaben<br />

Im Auswahlbereich stehen Ihnen zusätzliche Kästchen und Infoangaben zur Verfügung. Diese<br />

können einfach in den Arbeitsbereich verschoben werden. Wenn Sie ein Organigramm drucken,<br />

wird der Auswahlbereich nicht mitgedruckt.<br />

17


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

5<br />

6<br />

7<br />

8<br />

9<br />

10<br />

10a<br />

11<br />

12<br />

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14<br />

15<br />

16<br />

17<br />

Abteilungskästchen<br />

Je nach Struktur der Direktion wird entweder ein Abteilungskästchen oder ein Direktionskästchen<br />

verwendet.<br />

Direktionskästchen<br />

Ein Direktionskästchen wird nur bei Direktionen verwendet, denen keine Abteilungen zugeordnet<br />

sind.<br />

Sekretariatskästchen<br />

Stabsstellenkästchen<br />

Auf der Abteilungsebene können auch Stabsstellen eingerichtet werden (Stabsstellen haben<br />

keine operativen Verantwortungen, ist Unterstützungsfunktion für Abteilungsleitung z.B. Sekretariate,<br />

Kostenrechnung, Budget, Controlling, ...).<br />

Für Unterstützungsfunktionen muss aber keine Stabsstelle eingerichtet werden, nämlich dann<br />

nicht, wenn diejenige Mitarbeiterin/derjenige Mitarbeiter die/der die entsprechenden Aufgaben<br />

wahrnimmt auch in der Linie Aufgaben hat und dadurch sein Mitarbeiter/innengespräch mit einer/einem<br />

Gruppen- oder Referatsleiter/In führt. Diese Stabsfunktionen sind dann z.B. mittels<br />

Fußnote (z.B. Stabsfunktion Controlling, Stabsfunktion Personalverwaltung, ...) beim Namensorganigramm<br />

zu vermerken.<br />

Nachgeordnete Organisationseinheiten-Kästchen<br />

Nachgeordnete Organisationseinheiten sind jene Organisationseinheiten, die im Organisationsplan<br />

als solche eingerichtet sind (entspricht hellblaue Kästchen im Gesamtorganigramm).<br />

Gruppenkästchen<br />

Fachbereichskästchen* (siehe Hinweis unter Spezialfälle)<br />

Referatskästchen<br />

Aufgaben- und Mitarbeiter/innenkästchen<br />

Im Aufgabenorganigramm wird dieses Kästchen für die Hauptaufgaben verwendet. Im Namensorganigramm<br />

werden die Namen und die entsprechenden Legendenabkürzungen in diesem<br />

Kästchen angegeben.<br />

Legende<br />

Die Legende wird nur im Namensorganigramm eingefügt.<br />

Infoangaben<br />

Die rot umrahmten Kästchen dienen nur zur Information.<br />

Landeslogo<br />

Hilfslinien<br />

Die Hilfslinien grenzen den Druckbereich horizontal und vertikal ein. Diese Linien umfassen immer<br />

genau eine Seite. Gedruckt werden diese Linien nicht.<br />

Tabellenblattname<br />

Das vorhandene Tabellenblatt wird vervielfältigt und nach dem jeweiligen Organigramm benannt.<br />

*Vorläufige Regelung<br />

Übersicht der Organigramm-Vorlage<br />

18


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Übersicht der Organigramm-Vorlage<br />

18<br />

1<br />

Kopf- und Fußzeile<br />

Die Fußzeile ist nur in der Seitenansicht bzw. am Ausdruck ersichtlich. Der Vorteil einer Fußzeile<br />

ist, dass dieser Text auf jeder Seite wiederholt und nicht jedes Mal eingegeben werden muss.<br />

Seitennummerierung<br />

Auf dem Übersichtsorganigramm ist die Seitennummer bereits definiert. Alle Seiten werden mit<br />

der Nummer 1 und den Zusätzen a, b, c bezeichnet. D.h. 1. Seite = Seite 1, 2. Seite = Seite 1a,<br />

3. Seite = Seite 1b, usw. Dies soll von Ihnen in den Folgeorganigrammen beachtet bzw. korrigiert<br />

werden.<br />

19


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Werkzeugleiste<br />

In der Werkzeugleiste finden Sie alle Befehle zur Erstellung der Organigramme.<br />

1 2 3 4<br />

5 6 7 8<br />

9 10 11 12 13<br />

14 15 16 17<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

5<br />

6<br />

7<br />

8<br />

9<br />

10<br />

Seite einrichten<br />

Mit dieser Funktion können Sie das Papierformat von A3 auf A4 stellen. Weiters können Sie auch<br />

die Kopf- und Fußzeile mit diesem Befehl verändern.<br />

Drucken<br />

Mit dem Befehl Drucken gelangen Sie in das Druckermenü. Hier wählen Sie den gewünschten<br />

Drucker und den Druckbereich aus.<br />

Seitenansicht<br />

In der Seitenansicht sehen Sie eine vollständige Übersicht Ihres gezeichneten Organigramms,<br />

ohne dem Raster und den ausgeblendeten Objekten. So wie das Organigramm in dieser Ansicht<br />

aussieht, wird es auch gedruckt.<br />

Am Raster ausrichten<br />

Diese Funktion sollte immer aktiv sein, da Sie so die Kästchen am Raster ausrichten können.<br />

Objekte markieren<br />

Dieser Befehl erlaubt es Ihnen mit gedrückter Maustaste mehrere Objekte auf der<br />

Arbeitsoberfläche zu markieren.<br />

Gruppierung<br />

Mit der Befehlsgruppe Gruppierung können Sie mehrere Objekte miteinander gruppieren bzw. die<br />

Gruppierung wieder aufheben.<br />

Ausrichtung<br />

Mit den Befehlen in der Befehlsgruppe Ausrichtung können Sie mehrere Objekte miteinander<br />

ausrichten.<br />

Reihenfolge<br />

Mit den Befehlen in der Befehlsgruppe Reihenfolge können Sie die Reihenfolge der auf der<br />

Arbeitsoberfläche angezeigten Objekte ändern.<br />

Gerade Verbindung<br />

Mit dem geraden Verbinder können Sie eine gerade Verbindung zwischen zwei Objekten<br />

herstellen. Dieser Verbinder klebt automatisch am Objekt.<br />

Gewinkelte Verbindung<br />

Mit dem gewinkelten Verbinder können Sie eine gewinkelte Verbindung zwischen zwei Objekten<br />

herstellen. Dieser Verbinder klebt automatisch am Objekt.<br />

20


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Werkzeugleiste<br />

11<br />

12<br />

13<br />

14<br />

15<br />

16<br />

17<br />

Linie<br />

Mit dem Linien-Werkzeug können Sie beliebig aussehende Verbindungen zwischen den Objekten<br />

zeichnen. Diese Linien kleben nicht automatisch am Objekt.<br />

Linienart<br />

Hier können Sie die Stärke der Linie ändern.<br />

Strichart<br />

Hier können Sie die Art der Linie ändern.<br />

Schriftart vergrößern/verkleinern<br />

Mit diesen beiden Befehlen können Sie die Schriftart in den Kästchen vergrößern bzw. verkleinern.<br />

Textfeld<br />

Mit dem Textfeld-Symbol können Sie weitere Textfelder auf Ihrer Arbeitsoberfläche hinzufügen.<br />

AutoFormen<br />

In dieser Befehlsgruppe finden Sie die Befehle zum Zeichnen von einem Rechteck, Linien und<br />

Pfeilen.<br />

Füllfarbe<br />

Mit dem Symbol Füllfarbe können Sie gezeichnete AutoFormen einfärben.<br />

21


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Vorgaben<br />

Wie die Kästchen aussehen ist vorgegeben. Grundsätzlich sollten Sie an den vorgegebenen<br />

Kästchen nichts, außer dem Inhalt und Anzahl, ändern.<br />

Bei allen Kästchen ist die Schriftart auf Arial eingestellt. Diese Schriftart soll nicht verändert werden.<br />

Abteilungskästchen<br />

Farbe: gelb (RGB: 255/239/67) mit schwarzem Rahmen<br />

Schriftgröße: 14 pt<br />

1. Zeile: Wort Abteilung<br />

2. Zeile Abteilungsname mit Kurzbezeichnung in Klammer – fett<br />

3. Zeile: Wort Abteilungsleiterin/Abteilungsleiter oder z.B. Landeskulturdirektorin/Landeskulturdirektor<br />

– fett<br />

4. Zeile: Familienname, Vorname und Titel der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters<br />

– fett<br />

Position: Die Position des Kästchens soll nicht verändert werden.<br />

Das Kästchen ist maximal 4 Zeilen hoch und soll idealerweise in der Größe nicht verändert werden.<br />

Wenn der Platz für den Text nicht ausreicht, können Sie die Schriftgröße verändern.<br />

Beispiel:<br />

Direktionskästchen<br />

Farbe: blau (RGB: 0/118/189) mit schwarzem Rahmen<br />

Schriftgröße: 14 pt<br />

1. Zeile: Wort Direktion<br />

2. Zeile: Direktionsname mit Kurzbezeichnung in Klammer – fett<br />

3. Zeile: Wort Direktorin/Direktor oder z.B. Landeskulturdirektorin/Landeskulturdirektor –<br />

fett<br />

4. Zeile: Familienname, Vorname und Titel der Direktorin oder des Direktors – fett<br />

Position: Wenn Sie das Direktionskästchen verwenden, legen Sie es direkt über das Abteilungskästchen.<br />

Info:<br />

Je nach Struktur der Direktion<br />

wird entweder das Abteilungskästchen<br />

oder das<br />

Direktionskästchen (wenn<br />

keine Abteilung zugeordnet<br />

ist) verwendet.<br />

Pro Seite darf nur ein solches<br />

Kästchen vorkommen.<br />

Das Kästchen ist maximal 4 Zeilen hoch und soll idealerweise in der Größe nicht verändert werden.<br />

Wenn der Platz für den Text nicht ausreicht, können Sie die Schriftgröße verändern.<br />

Beispiel:<br />

22


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Vorgaben<br />

Sekretariatskästchen<br />

Farbe: grau (RGB: 192/192/192) mit schwarzem Rahmen<br />

Schriftgröße: 10 pt<br />

1. Zeile: Wort Sekretariat<br />

Position: links unterhalb des Abteilungs- bzw. Direktionskästchens<br />

Dieses Kästchen enthält grundsätzlich nur das fett formatierte Wort Sekretariat. Es soll in der<br />

Größe nicht verändert werden.<br />

Stabsstellenkästchen<br />

Farbe: grau (RGB: 192/192/192) mit schwarzem Rahmen<br />

Schriftgröße: 10 pt<br />

1. Zeile: Bezeichnung der Stabsstelle – fett<br />

Position: neben oder unter dem Sekretariatskästchen<br />

Reicht der Platz nicht aus für die Bezeichnung, kann die Schriftgröße verändert werden. Das<br />

Kästchen selber soll in der Größe nicht verändert werden.<br />

Beispiel:<br />

Farbe: hellblau (RGB: 204/255/255) ohne Rahmen<br />

Schriftgröße: 10 pt<br />

1. Zeile: Name der nachgeordneten Organisationseinheit – fett mit Kurzbezeichnung in<br />

Klammer<br />

Position: rechts neben dem Sekretariatskästchen in gleicher Höhe; Es können auch<br />

mehrere solche Kästchen nebeneinander oder untereinander positioniert<br />

werden, je nachdem wie viel Platz noch ist.<br />

nachgeordnete Organi-<br />

sationseinheiten-<br />

Kästchen<br />

Es kann entweder den Namen der nachgeordneten Organisationseinheit beinhalten oder einen<br />

Verweis zu einer Beilage. Die Beilage enthält alle nachgeordneten Organisationseinheiten. (Dies<br />

ist der Fall, wenn es sehr viele nachgeordnete Organisationseinheiten gibt.)<br />

Reicht der Platz für die Bezeichnung nicht aus, kann die Schriftgröße verändert werden. Es ist<br />

aber auch möglich das Kästchen in der Größe zu verändern.<br />

Beispiel:<br />

23


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Vorgaben<br />

Gruppenkästchen<br />

Farbe: grün (RGB: 153/255/153) mit schwarzem Rahmen<br />

Schriftgröße: 10 pt, die letzte Zeile 8 pt<br />

1. Zeile: Wort Gruppe<br />

2. Zeile: Gruppenbezeichnung – fett mit Kurzbezeichnung in Klammer<br />

3. Zeile: Familienname, Vorname und Titel der Gruppenleiterin oder des Gruppenleiters<br />

Position: unterhalb des Sekretariats und der nachgeordneten Organisationseinheiten<br />

Die Gruppenbezeichnung kann bis zu zwei Zeilen lang sein. Die Kurzbezeichnung kann gleich im<br />

Anschluss an die Gruppenbezeichnung stehen.<br />

Das Gruppenkästchen kann in der Größe verändert werden. Wenn Sie ein Kästchen ändern,<br />

sollen alle anderen Gruppenkästchen auch angepasst werden.<br />

Beispiel:<br />

Fachbereichskästchen*<br />

Farbe: hellgrün (RGB: 204/255/204) mit schwarzem Rahmen<br />

Schriftgröße: 10 pt, die letzte Zeile 8 pt<br />

1. Zeile: Wort Fachbereich<br />

2. Zeile: Fachbezeichnung – fett mit Kurzbezeichnung in Klammer<br />

3. Zeile: Familienname, Vorname und Titel der Fachbereichsleiterin oder des Fachbereichsleiters<br />

*<br />

Position: auf Gruppenebene; in Ausnahmefällen unterhalb von Gruppen<br />

Die Fachbezeichnung* kann bis zu zwei Zeilen lang sein. Die Kurzbezeichnung kann gleich im<br />

Anschluss an die Fachbezeichnung stehen.<br />

Das Fachbereichskästchen* kann in der Größe verändert werden. Wenn Sie ein Kästchen ändern,<br />

sollen alle anderen Fachbereichskästchen* auch angepasst werden.<br />

*Vorläufige Regelung<br />

24


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Vorgaben<br />

Referatskästchen<br />

Farbe: hellgelb (RGB: 255/255/204) mit schwarzem Rahmen<br />

Schriftgröße: 10 pt, die letzte Zeile 8 pt<br />

1. Zeile: Wort Referat<br />

2. Zeile: Referatsbezeichnung – fett mit Kurzbezeichnung in Klammer<br />

3. Zeile: Familienname, Vorname und Titel der Referatsleiterin oder des Referatsleiters<br />

Position: unterhalb der Gruppenkästchen<br />

Die Referatsbezeichnung kann bis zu zwei Zeilen lang sein. Die Kurzbezeichnung kann gleich im<br />

Anschluss an die Referatsbezeichnung stehen.<br />

Das Referatskästchen kann in der Größe verändert werden. Wenn Sie ein Kästchen ändern, sind<br />

alle anderen auch anzupassen.<br />

Das Referatskästchen soll immer die gleiche Größe, wie das Gruppenkästchen haben.<br />

Beispiel:<br />

Info:<br />

Nicht jede Gruppe bzw.<br />

jedes Referat hat eine<br />

Kurzbezeichnung. Ist<br />

keine Kurzbezeichnung<br />

vorhanden wird der Begriff<br />

(Kurzbezeichnung) gelöscht.<br />

Aufgaben- oder Mitarbeiter/innenkästchen<br />

Farbe:<br />

Schriftgröße:<br />

Inhalt:<br />

Position:<br />

weiß mit schwarzem Rahmen<br />

8 pt<br />

umfasst die Hauptaufgaben (z.B. laut Kompetenzenkatalog) einer Gruppe bzw.<br />

eines Referates<br />

unterhalb der Gruppenkästchen oder unterhalb der Referatskästchen<br />

Dieses Kästchen kann in der Höhe beliebig vergrößert oder verkleinert werden. Die Breite soll<br />

aber den Gruppen- und Referatskästchen entsprechen.<br />

Beispiel:<br />

25


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Vorgaben<br />

Aufgaben- oder Mitarbeiter/innenkästchen<br />

Farbe:<br />

Schriftgröße:<br />

Inhalt:<br />

Position:<br />

weiß mit schwarzem Rahmen<br />

8 pt<br />

Funktionsgruppe, Familienname, Vorname und Titel der Mitarbeiterinnen und<br />

Mitarbeiter einer Gruppe bzw. eines Referates, Legendenangaben<br />

unterhalb der Gruppenkästchen oder unterhalb der Referatskästchen<br />

Dieses Kästchen kann in der Höhe beliebig vergrößert oder verkleinert werden. Die Breite soll<br />

aber den Gruppen- und Referatskästchen entsprechen.<br />

Beispiel:<br />

Legende (wird nur beim<br />

Namensorganigramm<br />

verwendet)<br />

Farbe: weiß ohne Rahmen<br />

Schriftgröße: 8 pt<br />

1. Zeile: Wort Legendenangaben – fett<br />

Inhalt: Abkürzungen und Bezeichnungen<br />

Position: Standardmäßig steht die Legende rechts unten am Seitenrand, außer es ist aus<br />

Platzgründen nicht möglich. Dann kann diese an eine andere Position verschoben<br />

werden.<br />

Die vorgegebenen Angaben sollen nicht gelöscht werden. Jedoch können sie beliebig ergänzt<br />

werden.<br />

Die Legende wird nur beim Namensorganigramm verwendet.<br />

Beispiel:<br />

26


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Vorgaben<br />

Die verschiedenen Kästchen sollen, je nach Struktur der Abteilung, miteinander verbunden werden.<br />

Sie können dies mit automatischen Verbindern oder mit selbstgezeichneten Linien machen.<br />

Es soll aber gewährleistet sein, dass alle Linien die gleiche Stärke aufweisen. Grundsätzlich soll<br />

die Stärke der Linien 0,75 Punkt betragen.<br />

Linien<br />

Das Landeslogo ist fix im oberen, rechten Rand positioniert. Diese Position soll so beibehalten<br />

werden, bzw. ist es nicht notwendig das Logo in der Größe zu ändern. Logo-Kombinationen (wie<br />

z.B. Gesundheits-Land Oberösterreich, ...) sind für externe Auftritte vorgesehen und bei internen<br />

Organigrammen nicht notwendig.<br />

Landeslogo<br />

Das Verwenden von Abteilungslogos ist nicht notwendig. Sollte es allerdings gewünscht sein,<br />

positionieren Sie es im rechten unteren Bereich.<br />

Abteilungslogo<br />

27


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Anordnung der<br />

Kästchen<br />

Wie Sie die Kästchen auf der Arbeitsoberfläche anordnen, ist Ihnen überlassen. Nur das Abteilungs-<br />

bzw. das Direktionskästchen soll an der vorgegebenen Position bleiben.<br />

Es kommt auf die Struktur Ihrer Abteilung an, wie Sie die Gruppen und Referate darstellen. Haben<br />

Sie sehr viele Gruppen, können Sie diese auch in zwei Reihen anordnen. Genauso können<br />

Sie die Referate nebeneinander anordnen.<br />

Info:<br />

Versuchen Sie das Übersichtsorganigramm<br />

so zu<br />

gestalten, dass möglichst<br />

nur eine Seite benötigt<br />

wird.<br />

28


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Erstellung des Übersichtsorganigramms<br />

Wenn Sie die Vorlage starten, ist nur ein Tabellenblatt vorhanden, dieses nennt sich<br />

Übersichtsorganigramm. Im Arbeitsbereich sind bereits einige Standardkästchen vorhanden, die<br />

Ihnen die Position der einzelnen Kästchen vorgeben.<br />

1. Standardmäßig befindet sich das gelbe Abteilungskästchen auf der Arbeitsoberfläche.<br />

Wenn nötig tauschen Sie dieses gegen das blaue Direktionskästchen aus. Dazu markieren<br />

Sie das Direktionskästchen im Auswahlbereich und bewegen es mit den Cursortasten (auf<br />

der Tastatur) direkt auf das Abteilungskästchen.<br />

Vorgehensweise beim<br />

Erstellen des Übersichtsorganigramms<br />

Info:<br />

Je nach Struktur der Direktion<br />

wird entweder das Abteilungskästchen<br />

oder das<br />

Direktionskästchen (wenn<br />

keine Abteilung zugeordnet<br />

ist) verwendet.<br />

Info:<br />

Zum besseren Ausrichten<br />

der Kästchen aktivieren Sie<br />

den Befehl Am Raster ausrichten<br />

in der Werkzeugleiste.<br />

Somit richten sich die<br />

Kästchen beim Verschieben<br />

an dem Raster aus.<br />

2. Klicken Sie in das Kästchen und markieren Sie jene Zeile, die Sie überschreiben möchten.<br />

Geben Sie dann den gewünschten Text ein.<br />

Info:<br />

Wenn Sie die jeweilige vorgegebene<br />

Zeile überschreiben,<br />

ist gewährleistet, dass<br />

die richtige Formatierung<br />

übernommen wird.<br />

Info:<br />

Achten Sie darauf, dass Sie<br />

den Text AbteilungsleiterIn<br />

bzw. LandeskulturdirektorIn<br />

dem Geschlecht anpassen.<br />

3. Das Sekretariatskästchen ist bereits auf der Arbeitsoberfläche vorhanden. Wenn Sie es<br />

nicht benötigen, können Sie es löschen.<br />

Info:<br />

Nähere Beschreibungen der<br />

verschiedenen Kästchen<br />

finden Sie im Kapitel Vorgaben.<br />

29


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Erstellung des Übersichtsorganigramms<br />

4. In der gleichen Höhe wie das Sekretariatskästchen können Sie ein Kästchen für vorhandene<br />

Stabsstellen einfügen. Dazu bewegen Sie das im rechten Auswahlbereich vorhandene<br />

Stabsstellenkästchen in den Arbeitsbereich. Diese Kästchen sollen jedoch nur im geringen<br />

Ausmaß verwendet werden.<br />

5. Ein Feld für die nachgeordneten Organisationseinheiten (hellblaue Kästchen im Gesamtorganigramm)<br />

ist bereits vorhanden. Hat Ihre Abteilung keine nachgeordneten Organisationseinheiten,<br />

löschen Sie dieses Feld.<br />

Ansonsten ändern Sie den Text im Kästchen.<br />

Sie können auch mehrere solche Felder im Arbeitsbereich positionieren. Ist nicht genügend<br />

Platz vorhanden, schreiben Sie in das Kästchen einen Verweis auf eine Beilage, auf der Sie<br />

die nachgeordneten Organisationseinheiten darstellen.<br />

Info:<br />

Nähere Informationen zu<br />

nachgeordneten Organisationseinheiten<br />

finden Sie im<br />

Kapitel Spezialfälle.<br />

6. Als nächstes platzieren Sie so viele Gruppenkästchen auf dem Arbeitsblatt, wie Sie benötigen.<br />

Einige sind schon vorhanden. Wenn Sie diese nicht benötigen, löschen Sie sie. Zusätzliche<br />

Kästchen finden Sie im Auswahlbereich. Danach ändern Sie den Text.<br />

Info:<br />

Da Sie darauf achten sollten,<br />

dass Sie nur eine Seite für<br />

das gesamte Organigramm<br />

benötigen, ist es sinnvoll sich<br />

im Übersichtsorganigramm<br />

oben zu orientieren. Versuchen<br />

Sie nach unten möglichst<br />

viel Platz frei zu haben.<br />

Hier werden im Aufgabenund<br />

Namensorganigramm<br />

weitere Kästchen eingefügt.<br />

Info:<br />

Es stehen Ihnen genügend<br />

Kästchen im Auswahlbereich<br />

zur Verfügung. Es ist nicht<br />

notwendig diese zu kopieren<br />

oder selbst diese Kästchen<br />

zu erstellen.<br />

30


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Erstellung des Übersichtsorganigramms<br />

7. Unter den Gruppenkästchen finden Sie bereits Referatskästchen. Auch diese können gelöscht<br />

bzw. ergänzt werden. Zusätzliche Kästchen finden Sie wieder im Auswahlbereich.<br />

Ordnen Sie diese der richtigen Gruppe zu. Ändern Sie danach wieder den Text.<br />

Natürlich kann eine Gruppe auch mehrere Referate haben.<br />

Info:<br />

Wie Sie die Gruppen und<br />

Referate anordnen können,<br />

finden Sie im Kapitel Anordnung<br />

der Kästchen.<br />

Wenn ein Referat direkt der Abteilung untergeordnet ist, soll dieses Referatskästchen nicht<br />

in gleicher Höhe wie das Gruppenkästchen angeordnet werden. Es wird in gleicher Höhe<br />

mit den anderen Referatskästchen positioniert.<br />

8. Als nächstes richten Sie Ihre Kästchen so aus, dass eine übersichtliche Struktur entsteht.<br />

9. Dann verbinden Sie die einzelnen Kästchen mit Linien bzw. mit Verbindern. Dazu wählen<br />

Sie in der Werkzeugleiste das entsprechende Werkzeug aus und zeichnen auf der Arbeitsoberfläche<br />

die entsprechende Linie.<br />

Info:<br />

Wie Sie Objekte ausrichten,<br />

erfahren Sie im Kapitel<br />

Ausrichtung der Kästchen.<br />

Info:<br />

Wie Sie Linien und Verbinder<br />

zeichnen, wird Ihnen im<br />

Kapitel Linien und Verbinder<br />

erklärt.<br />

31


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Erstellung des Übersichtsorganigramms<br />

10. Zum Abschluss öffnen Sie das Menü Seite einrichten in der Werkzeugleiste.<br />

Wechseln Sie auf die Registerkarte Kopf- und Fußzeile. Klicken Sie dann auf die Schaltfläche<br />

Benutzerdefinierte Fußzeile und ändern Sie hier den Stand und die Abteilungskurzbezeichnung.<br />

Info:<br />

Der Stand in der Fußzeile<br />

soll immer auf den Monat<br />

geändert werden, indem das<br />

Organigramm erstellt bzw.<br />

geändert wurde.<br />

11. Das Übersichtsorganigramm ist somit fertig erstellt.<br />

Info:<br />

Hat Ihr Organigramm zu<br />

wenig Platz auf einer Seite<br />

beginnen Sie eine neue.<br />

Nähere Infos dazu finden Sie<br />

im Kapitel Spezialfälle.<br />

32


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Linien und Verbinder<br />

Sie haben verschiedene Möglichkeiten die Verbindungen zwischen den einzelnen Kästchen zu<br />

zeichnen.<br />

2 2<br />

1 3<br />

Info:<br />

Bei Kästchen die untereinander<br />

ausgerichtet sind<br />

verlaufen die Linien grundsätzlich<br />

auf der linken Seite.<br />

1<br />

Linie<br />

Durch Ziehen mit der linken Maustaste können Sie eine horizontale und vertikale Linie erstellen.<br />

Drücken Sie dazu die Umschalt-Taste, so gelingt es Ihnen leichter, dass diese gerade wird. Diese<br />

Linie sollten Sie vorrangig zur Verbindung von Abteilung mit Sekretariat bzw. Gruppen verwenden.<br />

Info:<br />

Standardmäßig sollte die<br />

Linienstärke 0,75 pt betragen.<br />

2<br />

Gewinkelte Verbindung<br />

Alle Kästchen sind mit mehreren Verbindungspunkten versehen. Diese erleichtern die automatische<br />

Anknüpfung der Verbindungslinien.<br />

Haben Sie Verbindungslinien ausgewählt und bewegen Sie den Mauszeiger auf ein Kästchen,<br />

werden die Verbindungspunkte sichtbar. Indem Sie draufklicken, wählen Sie den Punkt aus an<br />

den Sie anknüpfen wollen. Ziehen Sie nun den Verbinder auf das Zielkästchen und klicken Sie<br />

auch dort auf einen Verbindungspunkt.<br />

3<br />

Linienart und Strichart<br />

Hier haben Sie die Möglichkeit die Stärke bzw. die Art der Linie zu verändern. Normalerweise ist<br />

dies allerdings nicht notwendig, da standardmäßig eine durchgehende Linie mit 0,75 pt eingestellt<br />

ist.<br />

Info:<br />

Ändern Sie die Position bzw.<br />

die Größe der Kästchen erst<br />

nach der Erstellung der<br />

Linien, müssen Sie die Linien<br />

gegebenenfalls auch<br />

verändern.<br />

33


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Ausrichtung der<br />

Kästchen<br />

Mit Hilfe dieser Schaltflächen können Sie die Kästchen einfach zueinander ausrichten.<br />

1 2 3 4<br />

5<br />

1<br />

Am Raster ausrichten<br />

Eine große Hilfe zur besseren Ausrichtung bietet die Schaltfläche Am Raster ausrichten. Diese<br />

Option sollten Sie immer aktiviert haben, weil Sie gewährleistet, dass die Objekte genau an den<br />

Rasterlinien (blaues Gitternetz) ausgerichtet werden.<br />

D.h. verschieben Sie die Kästchen mit den Cursortasten oder der Maus, springt das Objekt immer<br />

nur um ein Rasterfeld weiter.<br />

2<br />

Objekte markieren<br />

Mit dem Befehl Objekte markieren können Sie durch Ziehen eines Markierungsrahmens mit der<br />

Maus mehrere Kästchen auswählen.<br />

3<br />

Gruppierung<br />

Mit der Gruppierung können Sie mehrere Kästchen zu einem Objekt zusammenschließen. Dazu<br />

müssen Sie zuerst die gewünschten Kästchen markieren und den Befehl Gruppierung auswählen.<br />

Um eine Gruppierung wieder aufzuheben, wählen Sie den Befehl Gruppierung aufheben.<br />

34


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Ausrichtung der<br />

Kästchen<br />

4<br />

Ausrichtung<br />

Bevor Sie Kästchen ausrichten können, müssen Sie diese wieder markieren. Wählen Sie dann im<br />

Menü Ausrichtung die gewünschte Option aus.<br />

Wollen Sie z.B. alle Kästchen auf gleicher Höhe ausgerichtet haben, markieren Sie diese und<br />

wählen im Menü Ausrichtung den Befehl Oben ausrichten aus.<br />

Soll der Abstand zwischen den Kästchen gleich groß sein, wählen Sie entweder Horizontal oder<br />

Vertikal verteilen.<br />

5<br />

Reihenfolge<br />

Mit den Befehlen unter dem Menü Reihenfolge können Sie bestimmen welche Objekte im Vordergrund<br />

bzw. im Hintergrund liegen sollen.<br />

Z.B. können Sie bestimmen, dass die Kästchen vor den Linien angezeigt werden sollen. Somit ist<br />

es nicht notwendig die Linien genau am Rand des Kästchens auszurichten.<br />

35


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Erstellung des Aufgabenorganigramms<br />

Wenn Sie zum Aufgabenorganigramm übergehen, brauchen Sie nicht wieder die gesamte Abteilungsstruktur<br />

erstellen, sondern es wird das vorhandene Übersichtsorganigramm als Grundlage<br />

genommen.<br />

Vorgehensweise beim<br />

Erstellen des Aufgabenorganigramms<br />

1. Das Übersichtsorganigramm muss kopiert werden, um es als Vorlage für das Aufgabenorganigramm<br />

verwenden zu können. Klicken Sie dazu mit der rechten Maustaste direkt auf<br />

das Tabellenblatt und wählen Sie Verschieben/kopieren... aus. Um das Übersichtsorganigramm<br />

nun zu kopieren wählen Sie im folgenden Fenster die Option (ans Ende stellen) aus,<br />

aktivieren das Häkchen im Kontrollkästchen Kopie erstellen und bestätigen mit OK.<br />

Ein neues Tabellenblatt wird eingefügt und mit Übersichtsorganigramm(2) benannt. Um den<br />

Namen zu ändern, klicken Sie mit der rechten Maustaste auf das neue Tabellenblatt und wählen<br />

im Kontextmenü den Befehl Umbenennen aus.<br />

Nun überschreiben Sie den markierten Text. Benennen Sie dieses Tabellenblatt mit Aufgabenorganigramm.<br />

2. Am Inhalt der vorhandenen Kästchen brauchen Sie nichts verändern, dieser bleibt gleich.<br />

Info:<br />

Es können sowohl Gruppen<br />

als auch Referate Aufgaben<br />

zugeteilt haben.<br />

3. Fügen Sie unterhalb der Gruppen und der Referate nun das Aufgaben- und Mitarbeiter/innenkästchen<br />

ein. Dieses finden Sie rechts im Auswahlbereich und kann wieder mit den<br />

Cursortasten oder der Maus in den Arbeitsbereich verschoben werden.<br />

Es ist hilfreich vorher die vorhandenen Linien zwischen Gruppen und Referaten zu löschen<br />

und die Kästchen etwas auseinander zu rücken.<br />

Geben Sie danach die Hauptaufgaben der entsprechenden Gruppe und des entsprechenden<br />

Referates in das Aufgaben- und Mitarbeiter/innenkästchen ein.<br />

Info:<br />

Nähere Infos zum Aufgabenkästchen<br />

finden Sie im Kapitel<br />

Vorgaben.<br />

36


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Erstellung des Aufgabenorganigramms<br />

Info:<br />

Bei den nachgeordneten<br />

Organisationseinheiten ist<br />

es nicht notwendig Aufgaben<br />

anzuführen.<br />

Info:<br />

Das Aufgabenkästchen<br />

können Sie beliebig in der<br />

Höhe verändern.<br />

4. Haben Sie alle Aufgaben- und Mitarbeiter/innenkästchen eingefügt, befüllt und ausgerichtet<br />

verbinden Sie die Kästchen wieder mit Linien. Zu den Aufgabenfeldern führen keine Linien.<br />

5. Ändern Sie zum Schluss noch die Seitennummerierung links unten im Arbeitsbereich auf<br />

Seite 2 um. Sollte Ihr Organigramm über mehrere Seiten gehen, lautet die Seitennummer<br />

der 2. Seite, Seite 2a, usw.<br />

Info:<br />

Hat Ihr Organigramm zu<br />

wenig Platz auf einer Seite,<br />

beginnen Sie eine neue.<br />

Nähere Infos dazu finden Sie<br />

im Kapitel Spezialfälle.<br />

37


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Erstellung des Namensorganigramms<br />

Grundlage für das Namensorganigramm ist das Aufgabenorganigramm.<br />

1. Kopieren Sie, wie bereits im Kapitel Erstellen des Aufgabenorganigramms beschrieben, das<br />

Tabellenblatt Aufgabenorganigramm und fügen Sie es wieder am Ende ein.<br />

Benennen Sie dieses Namensorganigramm.<br />

Vorgehensweise beim<br />

Erstellen des Namensorganigramms<br />

2. Im Namensorganigramm ist die Legende einzufügen. Dieses Kästchen ziehen Sie aus dem<br />

rechten Auswahlbereich und positionieren es standardmäßig unten rechts. Wenn es aus<br />

Platzgründen nicht möglich ist die Legende dort zu platzieren, können Sie diese an eine beliebige<br />

Position verschieben.<br />

Info:<br />

Bei mehrseitigen Namensorganigrammen<br />

ist die Legende<br />

auf jeder Seite anzuführen.<br />

Info:<br />

Die Legende kann mit speziellen<br />

Fußnoten ergänzt<br />

werden.<br />

3. Ergänzen Sie die Legendenangaben eventuell mit eigens verwendeten Kürzeln (z.B. Fußnoten).<br />

4. Zunächst markieren Sie alle Objekte unterhalb des Sekretariatskästchens und verschieben<br />

Sie diese etwas nach unten, sodass das Aufgaben- und Mitarbeiter/innenkästchen unter<br />

dem Sekretariat Platz hat. Dieses Aufgaben- und Mitarbeiter/innenkästchen ziehen Sie sich<br />

wieder aus dem Auswahlbereich in den Arbeitsbereich.<br />

Info:<br />

Es ist Ihnen überlassen, ob<br />

Sie die Linien vor dem Verschieben<br />

löschen oder<br />

nachher neu anpassen.<br />

Info:<br />

Mitarbeiter/innen werden nur<br />

einmal im Organigramm<br />

angeführt. Mehrfachzuteilungen<br />

können über Fußnoten<br />

beschrieben werden. Die<br />

Hauptanordnung des Mitarbeiters/der<br />

Mitarbeiterin<br />

erfolgt zu jenem Vorgesetzten<br />

der das Mitarbeiter/innengespräch<br />

zu führen<br />

hat.<br />

38


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Erstellung des Namensorganigramms<br />

5. Fügen Sie, wenn nötig, auch noch andere Aufgaben- und Mitarbeiter/innenkästchen zum<br />

Organigramm hinzu. Sind bereits alle Kästchen vorhanden, brauchen Sie nur mehr den Text<br />

ändern.<br />

6. Im Aufgaben- und Mitarbeiter/innenkästchen werden die Funktionsgruppe, Familienname,<br />

Vorname, Titel und die Legendenabkürzung angegeben. Beachten Sie, dass Funktionsgruppen<br />

jetzt auch bei allen Leiterinnen und Leitern (Abteilung bzw. Direktion, Gruppe, Referate)<br />

hinzugefügt werden müssen.<br />

Info:<br />

Bei den nachgeordneten<br />

Organisationseinheiten ist es<br />

nicht notwendig Mitarbeiterinnen<br />

bzw. Mitarbeiter<br />

anzuführen.<br />

Info:<br />

Mitarbeiter/innen werden je<br />

nach Funktionsgruppe hierarchisch<br />

gereiht.<br />

Lehrlinge sind keinen Funktionsgruppen<br />

zugeordnet.<br />

Info:<br />

Mitarbeiter/innen die sich in<br />

Altersteilzeit befinden sind<br />

nicht anzuführen, können<br />

jedoch gerne ergänzt werden.<br />

Es wird dann eine<br />

weitere Legendenabkürzung<br />

hinzugefügt (AT = Altersteilzeit).<br />

7. Passen Sie die Höhe der Kästchen an den Inhalt an und richten Sie die Kästchen wieder so<br />

aus, dass eine geordnete Struktur gegeben ist.<br />

Info:<br />

FG 1 = LD 1 bis LD 5<br />

FG 2 = LD 6 bis LD 10<br />

FG 3 = LD 11 bis LD 15<br />

FG 4 = LD 16 bis LD 20<br />

FG 5 = LD 21 bis LD 25<br />

39


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Erstellung des Namensorganigramms<br />

8. Wenn Sie zuvor alle Linien gelöscht haben, zeichnen Sie diese nun wieder neu oder Sie<br />

bearbeiten die bereits vorhandenen.<br />

9. Ändern Sie zum Schluss noch die Seitennummerierung links unten im Arbeitsbereich auf<br />

Seite 3 um. Sollte Ihr Organigramm über mehrere Seiten gehen lautet die Seitennummer<br />

der 2. Seite, Seite 3a, usw.<br />

Info:<br />

Hat Ihr Organigramm zu<br />

wenig Platz auf einer Seite,<br />

beginnen Sie eine neue.<br />

Nähere Infos dazu finden Sie<br />

im Kapitel Spezialfälle.<br />

40


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Papierformat<br />

Das Papierformat der Vorlage ist standardmäßig auf A3 eingestellt. Falls Sie ihr Organigramm<br />

auf A4 ausdrucken möchten, ist das kein Problem.<br />

Einstellen des Papierformats<br />

1. Um das Papierformat zu ändern, klicken Sie in der Werkzeugleiste auf den Befehl Seite<br />

einrichten.<br />

2. Wählen Sie im geöffneten Fenster die Registerkarte Papierformat.<br />

3. Um das Papierformat auf A4 umzustellen wählen Sie bei Papierformat die Option A4<br />

(210 x 297 mm) und klicken Sie auf OK.<br />

4. Wenn Sie jetzt das Organigramm drucken, wird es auf A4 gedruckt.<br />

41


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Erstellen eines PDFs<br />

Es ist vorgesehen, dass Sie einmal im Jahr eine PDF-Datei des Abteilungsorganigramms an das<br />

Präsidium übermitteln. Daher ist es notwendig von der Excel-Datei einen PDF zu schreiben.<br />

Sie können dabei wählen, ob Sie einen PDF von der gesamten Arbeitsmappe, von einem einzelnen<br />

Tabellenblatt oder von einem bestimmten Bereich machen.<br />

1. Klicken Sie auf den Befehl Drucken in der Werkzeugleiste.<br />

2. Wählen Sie im geöffneten Fenster unter Name die Option PDF-XChange 3.0 aus.<br />

3. Im Bereich Druckbereich müssen Sie festlegen wie viele Seiten Sie drucken möchten. Umfasst<br />

Ihr Organigramm nur eine Seite, so geben Sie hier Seite 1 bis 1 ein. Hat ihr Organigramm<br />

z.B. 3 Seiten, geben Sie hier Seite 1 bis 3 an.<br />

4. Im Bereich Drucken können Sie wählen, von welchem Bereich Ihrer Arbeitsmappe Sie einen<br />

PDF schreiben möchten.<br />

Um einen PDF vom aktuellen Tabellenblatt zu erstellen, wählen Sie die Option Ausgewählte<br />

Blätter.<br />

Wenn Sie die Option Gesamte Arbeitsmappe wählen, wird von allen Tabellenblättern ein<br />

PDF erstellt.<br />

Mit der Option Markierung wird nur von dem markierten Bereich ein PDF erstellt.<br />

Info:<br />

Den Druckbereich brauchen<br />

Sie nur festlegen, wenn Sie<br />

das aktuelle Tabellenblatt<br />

drucken möchten. Einstellungen<br />

haben keine Auswirkung<br />

auf das Drucken der<br />

gesamten Arbeitsmappe.<br />

5. Klicken Sie anschließend auf OK.<br />

42


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Erstellen eines PDFs<br />

6. Nach kurzer Zeit erscheint das Fenster Speichern unter. Geben Sie hier den gewünschten<br />

Speichernamen (z.B. PräsD_Präs_2008_V1_Aufgabenorganigramm.xls) und Speicherpfad<br />

an und klicken Sie anschließend auf Speichern.<br />

7. Nach dem der PDF geschrieben wurde, öffnet er sich automatisch mit dem Programm<br />

Adobe Acrobat Reader.<br />

8. Diese PDFs können Sie nun an die Abteilung Präsidium übermitteln.<br />

Der PDF vom Übersichtsorganigramm muss von Ihnen im Intranet publiziert werden.<br />

43


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Zusammenarbeit mit<br />

anderen Programmen<br />

Sie haben die Möglichkeit die erstellten Organigramme in anderen Microsoft Office Programmen<br />

zu verwenden. Beispielsweise können Sie ein Organigramm in eine PowerPoint-Präsentation<br />

oder in ein Word-Dokument einbinden.<br />

1. Wollen Sie ein Organigramm in ein Word-Dokument einfügen, markieren Sie zuerst das<br />

gesamte Organigramm. Verwenden Sie dazu am besten den Befehl Objekte markieren in<br />

der Werkzeugleiste.<br />

Verwendung der Organigramme<br />

im Word<br />

2. Kopieren Sie dann die ausgewählten Objekte mit Bearbeiten – Kopieren.<br />

3. Öffnen Sie dann das Word Dokument.<br />

4. Wählen Sie in Word den Befehl Bearbeiten – Inhalte einfügen.<br />

5. Im darauf folgenden Fenster wählen Sie die Option Grafik (Windows-Metadatei) aus.<br />

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Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Zusammenarbeit mit<br />

anderen Programmen<br />

6. Klicken Sie dann auf OK und das Organigramm wird in Word eingefügt. Sie können es hier<br />

noch beliebig in der Größe verändern.<br />

Genauso wie in Word können Sie ein Organigramm in PowerPoint einfügen.<br />

1. Kopieren Sie zuerst wieder das Organigramm in Excel.<br />

Verwendung der Organigramme<br />

im Power-<br />

Point<br />

2. Wechseln Sie zu PowerPoint und wählen Sie wieder den Befehl Bearbeiten – Inhalte einfügen.<br />

3. Wählen Sie im geöffneten Fenster die Option Bild (Windows-Metadatei) aus.<br />

4. Das Organigramm wird in Originalgröße eingefügt. Sie können aber die Größe der Grafik<br />

beliebig verändern.<br />

45


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Spezialfälle<br />

Wenn eine Abteilung sehr viele nachgeordnete Organisationseinheiten hat, ist es sinnvoll, diese<br />

auf einer eigenen Seite darzustellen.<br />

Vermerken Sie im Tabellenblatt Übersichtsorganigramm, im Kästchen nachgeordnete Organisationseinheiten,<br />

wo diese angeführt worden sind.<br />

Sehr viele nachgeordnete<br />

Organisationseinheiten<br />

Info:<br />

Es ist Ihnen überlassen, ob<br />

Sie die nachgeordneten<br />

Organisationseinheiten auf<br />

der nächsten Seite oder auf<br />

einem eigenen Tabellenblatt<br />

abbilden.<br />

Zur besseren Übersicht muss der Kopfbereich des Organigramms (das Abteilungs- bzw. Direktionskästchen<br />

und das Landeslogo) angegeben werden.<br />

Info:<br />

Wenn Sie die nachgeordneten<br />

Organisationseinheiten<br />

auf einem eigenen Tabellenblatt<br />

angeführt haben, vergessen<br />

Sie nicht auch von<br />

diesen einen PDF zu schreiben.<br />

46


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Spezialfälle<br />

Reicht der Platz für ein Organigramm auf einer Seite nicht aus, soll dieses auf der nächsten Seite<br />

fortgesetzt werden. Es stehen Ihnen in der Vorlage vier Seiten zur Verfügung.<br />

Benötigen Sie bei der Erstellung des Übersichtsorganigramms eine weitere Seite, haben Sie<br />

folgende Möglichkeiten:<br />

Weitere Gruppen<br />

Organigramme mit mehreren<br />

Seiten<br />

Info<br />

Bevor eine zweite Seite<br />

verwendet wird soll versucht<br />

werden die Abstände zu<br />

verändern damit die Organigramme<br />

auf einer Seite Platz<br />

haben.<br />

Info<br />

Zur besseren Übersicht<br />

muss der Kopfbereich des<br />

Übersichtsorganigramms<br />

angegeben werden.<br />

Die Linie über den Gruppen soll auf der 1. Seite bis ganz nach rechts gezogen werden bzw. auf<br />

der 2. Seite ganz links beginnen.<br />

47


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Spezialfälle<br />

Weitere Referate<br />

Info<br />

Zur besseren Übersicht<br />

sollen auch die übergeordneten<br />

Gruppen auf der weiteren<br />

Seite angegeben werden.<br />

Die Linie jener Gruppen deren Referaten auf der 2. Seite fortgesetzt werden, soll auf der<br />

1. Seite bis ganz nach unten gezogen werden.<br />

So gehen Sie auch beim Aufgaben- und Namensorganigramm vor.<br />

Vergessen Sie nicht, dass Sie bei der Erstellung des Aufgaben- und Namensorganigramms die<br />

Seitennummerierung ändern.<br />

Beim Namensorganigramm muss die Legende auf jeder Seite angegeben werden.<br />

48


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Spezialfälle<br />

Fachbereichskästchen* sind für jene Personen vorzusehen, deren Aufgabe es ist, für eine fachliche<br />

Koordination zu sorgen und damit eine fachliche Leitung innehaben. Es ist damit keine innerdienstliche<br />

Führungsverantwortung verbunden. Es werden auch keine Mitarbeitergespräche als<br />

Zielvereinbarungsgespräche geführt. Fachbereiche* können auf gleicher Ebene wie Gruppen<br />

bzw. Referate angesiedelt werden. Die fachliche Koordination ist mit einer strichlierten Linie im<br />

Namensorganigramm darzustellen.<br />

Fachbereichskästchen*<br />

*Vorläufige Regelung<br />

49


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Häufig gestellte<br />

Fragen<br />

Warum wird die Werkzeugleiste in der Vorlage nicht angezeigt? Wie kann ich diese wieder<br />

einblenden?<br />

Die Symbolleiste ist ausgeblendet. Sie können diese wieder unter dem Menü Ansicht – Symbolleisten<br />

– Werkzeugleiste für Organigramme einblenden.<br />

Darf das Landeslogo in der Größe verändert werden?<br />

Es ist nicht notwendig die Größe bzw. die Position des Landeslogos zu verändern.<br />

Darf das Abteilungslogo verwendet werden?<br />

Grundsätzlich ist kein Platzhalter für ein Abteilungslogo vorgesehen. Wird ein Abteilungslogo<br />

verwendet, so kann dieses im rechten unteren Rand positioniert werden.<br />

Ist es möglich hochformatige Organigramme zu erstellen?<br />

Die Vorlage ist standardmäßig auf Querformat eingestellt (kann nicht geändert werden).<br />

Sind Gruppensekretariate möglich?<br />

Sind Gruppensekretariate vorgesehen, dann sind die Aufgaben und Personen in der Gruppe und<br />

nicht als Stabsstelle auszuführen.<br />

Können der Stand und die DVR-Nummer (Fußzeile) in der Position verändert werden?<br />

Der Stand und die DVR-Nummer werden standardmäßig in der Fußzeile rechts unten angezeigt<br />

und sollen nicht verändert werden.<br />

Wo ist die Legende zu positionieren?<br />

Standardmäßig wird die Legende unten rechts positioniert. Wenn es aus Platzgründen nicht möglich<br />

ist, die Legende dort zu platzieren, können Sie sie an eine beliebige Position verschieben.<br />

Kann ich die Farbe der Kästchen verändern?<br />

Die Farbe ist standardisiert und soll deshalb nicht verändert werden.<br />

Dürfen die Kästchen in der Größe verändert werden?<br />

Es sollten nur die Gruppen-, Referats- und Aufgaben- und Mitarbeiter/innenkästchen in der Größe<br />

verändert werden.<br />

Darf ich eigene Kästchen zeichnen?<br />

Es ist nicht notwendig eigene Kästchen zu zeichnen. Es sind genügend im Auswahlbereich verfügbar.<br />

Sind Stabsstellen auf Gruppenebene möglich?<br />

Auf Gruppen- und Referatsebene können keine Stabsstellen eingerichtet werden.<br />

50


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Häufig gestellte<br />

Fragen<br />

Wie viele Stabsstellen sind möglich?<br />

Die Anzahl und die Bezeichnung der Stabsstellen ist vom Abteilungsleiter festzulegen. Erfahrungen<br />

zeigen, dass mind. eine Stabsstelle „Sekretariat“ standardmäßig eingerichtet ist.<br />

Dürfen auch Amtstitel angeführt werden?<br />

Aus Platzgründen wurde bei der Standardvorlage auf die Amtstitel verzichtet. Eine Abteilung<br />

kann selbstverständlich auch die Amtstitel im Namensorganigramm vermerken. Wichtig ist, dass<br />

dann durchgängig alle Amtstitel angeführt und aktuell gehalten werden.<br />

Können nachgeordnete Organisationseinheiten auch Gruppen oder Referaten nachgeordnet<br />

werden?<br />

Formal sind die nachgeordneten Organisationseinheiten der Abteilung nachgeordnet. Um die<br />

Hierarchie besser darzustellen, ist es allerdings im Abteilungsorganigramm durchaus auch möglich<br />

diese Organisationseinheiten der jeweiligen Gruppe oder dem jeweiligen Referat nachzuordnen,<br />

falls diese auch tatsächlich eine Art „Vorgesetztenfunktion“ wahrnehmen.<br />

Dürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Namensorganigramm mehrmals angeführt<br />

werden?<br />

Grundsätzlich soll das Namensorganigramm für die Mitarbeiter/innen Klarheit bringen, wer mit<br />

wem Mitarbeiter/innengespräche führt und somit organisatorisch Vorgesetzte/Vorgesetzter ist.<br />

Deswegen sind MA im Namensorganigramm dort anzuführen, wo das MA-Gespräch geführt wird.<br />

Arbeiten MA fachlich auch in anderen Gruppen mit, so ist dies in erster Linie in der Stellenbeschreibung<br />

festzuhalten. Es kann auch durch eine Fußnote im Namensorganigramm bei der<br />

jeweiligen Person vermerkt werden.<br />

Wie groß müssen Gruppen oder Referate sein?<br />

Die Größe von Gruppen und Referaten werden von der Abteilungsleiterin/vom Abteilungsleiter<br />

bestimmt. Es gibt dazu keine allgemein gültige Festlegung. Gruppen und Referate bedeuten aber<br />

immer eine Führungsfunktion, weshalb „Einpersonenreferate“ nicht möglich sind.<br />

In welcher Reihenfolge sind die Personen in den Gruppen und Referaten anzuführen?<br />

Es wird vorgeschlagen zuerst die Reihung nach FG; dann nach Alphabet (Nachname) vorzunehmen.<br />

Muss jede Gruppe oder jedes Referat eine eigene Leiterin/einen eigenen Leiter haben?<br />

Nein, es kann auch ein Referat z.B. vom Gruppenleiter/Gruppenleiterin mitgeleitet werden oder<br />

eine Gruppe vom Abteilungsleiter/in. Ist dies der Fall ist im Übersichts-, Aufgaben- und Namensorganigramm<br />

kein Name bei der hierarchisch unteren Einheit einzufügen (z.B. Leitet die/der Abteilungsleiter/in<br />

die Gruppe 1 ist bei der Gruppe 1 kein Name im färbigen Kästchen anzuführen).<br />

Was tun, wenn von den Standards abgewichen werden muss oder soll?<br />

Es kann vorkommen, dass die Standardvorgaben für Organisationseinheiten nicht passen. Für<br />

Ausnahmen in der Darstellung ist mit der Abteilung Präsidium Kontakt aufzunehmen.<br />

51


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Häufig gestellte<br />

Fragen<br />

Für wen gelten die Organigrammstandards?<br />

Die Standards gelten für alle Organisationseinheiten des Amtes der Oö. Landesregierung (Direktionen,<br />

Abteilungen), nicht jedoch für nachgeordnete Organisationseinheiten. Sonderbehörden,<br />

Bezirkshauptmannschaften und die Agrarbezirksbehörde sind von diesen Standards ebenfalls<br />

nicht betroffen.<br />

Wie stelle ich die Stabsfunktionen ohne einer eigenen Stabsstelle dar (z.B. Controller,<br />

Organisationsentwickler, ...)?<br />

Am besten im Form einer Fußnote bei derjenigen Person, die diese Funktion inne hat. Die Person<br />

ist bei der Gruppe oder bei dem Referat anzusiedeln, wo sie in der Linie die Aufgaben wahrnimmt.<br />

Was mache ich, wenn in einem Referat oder einer Gruppe sehr viele Personen zugeordnet<br />

sind und dadurch der Platz zu wenig wird?<br />

Aus Platzgründen kann dann auch eine Summe angeführt werden z.B. 51 Portiere. Es wird empfohlen<br />

dann auf der Seite zwei des Namensorganigramms die Namensliste der Personen anzuhängen.<br />

Wer macht MA-Gespräch mit den Fachbereichsleitern* und den zugeordneten Mitarbeitern?<br />

Üblicherweise der in der Linienfunktion verantwortliche Vorgesetzte. Die/Der Fachbereichsleiterin/Fachbereichsleiter*<br />

führt keine MA-Gespräche (die Linienfunktionen sind für die Führung der<br />

MA-Gespräche entscheidend). Die Fachbereichsleitung* ist subsidiär zur Gruppenleitung oder<br />

Referatsleitung.<br />

Können einem Fachbereich* Referate bzw. nachgeordnete OE zugeordnet werden?<br />

Nur im Rahmen der fachlichen Aufsicht, nicht in der Linienorganisation.<br />

Wo sind Fachbereiche* anzusiedeln?<br />

Auf Gruppenebene bzw. auf Referatsebene.<br />

Was ist der Unterschied zwischen einer Stabsstelle und einer Fachbereichsleitung*?<br />

Die Stabsstelle unterstützt die Linienvorgesetzten. Die Fachbereichsleitung* kann in fachlicher<br />

Hinsicht direkt Vorschriften im Rahmen ihrer Befugnis erteilen.<br />

Kann statt der Stabsstelle "Sekretariat" wenn diese extra ausgewiesen ist auch als "Direktionssekretariat"<br />

benannt werden?<br />

Ja, wenn es sich um eine Direktion handelt bzw. wenn die Abteilung von einer/einem Direktorin/Direktor<br />

geleitet wird.<br />

*Vorläufige Regelung<br />

52


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Anhang zu § 11 Abs. 5 <strong>DBO</strong><br />

Organisation und Aufgabenstellung<br />

der Büros der Mitglieder der Oö. Landesregierung 1<br />

1. Die Büros der Mitglieder der Oö. Landesregierung (im folgenden kurz als Büros bezeichnet)<br />

sind Teil des Amtes der Landesregierung. Innerorganisatorisch sind sie der Abteilung Präsidium<br />

angegliedert (siehe Organisationsplan des Amtes der Oö. Landesregierung).<br />

Jedes Büro ist Geschäftsapparat des Mitgliedes der Oö. Landesregierung, dem es zugeordnet<br />

ist. Daraus ergibt sich, dass die Bediensteten, die einem Büro zur Dienstleistung zugeteilt<br />

sind, in sachlicher Hinsicht ausschließlich dem betreffenden Mitglied der Oö. Landesregierung<br />

nachgeordnet sind und unter deren bzw. dessen Weisung und Verantwortung tätig werden.<br />

2. Für die Büros als Geschäftsapparat des betreffenden Mitgliedes der Oö. Landesregierung ist<br />

von besonderer Bedeutung, dass die Mitglieder der Oö. Landesregierung – soweit im gegebenen<br />

Zusammenhang von Bedeutung – in zwei Bereichen tätig werden, und zwar<br />

1. in einem Bereich, der durch die verfassungsrechtlichen Grundlagen (§ 3 des Bundesverfassungsgesetzes<br />

vom 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 289, betreffend Grundsätze für die Einrichtung<br />

und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien; Art. 43 L-VG.<br />

1971 2 in Verbindung mit der Geschäftsordnung der Oö. Landesregierung und der Geschäftsordnung<br />

des Amtes der Oö. Landesregierung gesehen, bestimmt und abgegrenzt<br />

wird (in der Folge kurz Funktionsbereich genannt) und<br />

2. in einem Bereich, der alle übrigen Aktivitäten umfasst.<br />

3. Soweit ein Büro im Bereich gemäß Z. 2 lit. b tätig wird, stehen solche Tätigkeiten in keinem<br />

unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben der sonstigen Organisationseinheiten<br />

des Amtes der Oö. Landesregierung, ausgenommen allenfalls Büros anderer Mitglieder<br />

der Oö. Landesregierung.<br />

4. Tätigkeiten eines Büros im Funktionsbereich (Z. 2 lit. a) stehen in aller Regel im sachlichen<br />

Zusammenhang mit den Aufgaben der jeweils zuständigen Organisationseinheit des Amtes<br />

der Oö. Landesregierung. Die Bearbeitung von Geschäftsfällen im Rahmen des Funktionsbereiches<br />

ist jedoch – nach Maßgabe erteilter Weisungen bzw. unter der Verantwortung des zuständigen<br />

Mitgliedes der Oö. Landesregierung – ausschließlich Aufgabe der sachlich zuständigen<br />

Organisationseinheit des Amtes der Oö. Landesregierung. Soweit ein Büro in diesem<br />

Zusammenhang gegenüber der zur Bearbeitung sachlich zuständigen Organisationseinheit<br />

des Amtes der Oö. Landesregierung tätig wird, kann diese Tätigkeit nur im Rahmen des Weisungsrechtes<br />

bzw. der Verantwortung des Mitgliedes der Oö. Landesregierung liegen und<br />

muss bei der Bearbeitung des Geschäftsfalles in der sachlich zuständigen Organisationseinheit<br />

des Amtes der Oö. Landesregierung gegebenenfalls entsprechend beachtet werden.<br />

5. Daraus ergibt sich, dass jedes Geschäftsstück im Bereich der für die Bearbeitung zuständigen<br />

Organisationseinheit des Amtes der Oö. Landesregierung evident zu führen ist und die Geschäftsstücke<br />

bzw. Akten – nach Maßgabe der einschlägigen innerdienstlichen Vorschriften –<br />

dort zu verwahren sind; dies unbeschadet einer Aktenvorlage an ein Mitglied der Oö. Landesregierung<br />

im Rahmen des normalen Geschäftsganges und des Rechtes des sachlich zuständigen<br />

Mitgliedes der Oö. Landesregierung, einzelne Geschäftsstücke bzw. Akten vorübergehend<br />

an sich zu ziehen.<br />

1<br />

2<br />

Wurde von der Oö. Landesregierung in ihrer Sitzung am 13. Oktober 1980 einstimmig zur Kenntnis<br />

genommen.<br />

Nunmehr: Art. 53 L-VG 1991.<br />

53


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

6. Die für das Amt der Oö. Landesregierung maßgeblichen innerdienstlichen Vorschriften hinsichtlich<br />

der Evidenthaltung von Geschäftsstücken bzw. Akten.<br />

7. Einschließlich der Verwahrung und Skartierung gelten für die Büros sinngemäß, soweit nicht<br />

das Mitglied der Oö. Landesregierung eine andere Regelung trifft.<br />

54


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Anhang zu § 17 Abs. 3 <strong>DBO</strong><br />

Sachverständige – Weisungen<br />

1. Allgemeines:<br />

Sachverständige sind (physische) Personen, die aufgrund ihres besonderen fachlichen Wissens<br />

über für die behördliche Entscheidung erheblichen Tatsachen (in Form eines Befundes bzw. Gutachtens)<br />

Auskunft erteilen können. Die bzw. der Sachverständige ist dabei ein Hilfsorgan des zur<br />

Entscheidung berufenen Organwalters; sie bzw. er darf sich grundsätzlich nicht die Lösung von<br />

Rechtsfragen anmaßen, die in der rechtsstaatlichen Verwaltung dem Organwalter obliegen.<br />

Das Gutachten der bzw. des Sachverständigen hat den Befund und das Urteil (= Gutachten im<br />

engeren Sinne) zu enthalten und muss begründet sein. Darüber hinaus hat es nach der Judikatur<br />

dem letzten Stand der Wissenschaft zu entsprechen.<br />

Gemäß § 52 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind zwei verschiedene Formen<br />

des Sachverständigen zu unterscheiden, nämlich einerseits Amtssachverständige und andererseits<br />

nichtamtliche Sachverständige.<br />

§ 52 Abs. 1 AVG geht davon aus, dass sich die Behörde primär einer bzw. eines (beigegebenen<br />

oder zur Verfügung stehenden) Amtssachverständigen zu bedienen hat. Nur wenn eine bzw. ein<br />

Amtssachverständiger nicht zur Verfügung steht oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des<br />

Falles geboten ist, kann die Behörde ausnahmsweise eine andere geeignete Person – dh. eine<br />

nichtamtliche Sachverständige bzw. einen nichtamtlichen Sachverständigen – heranziehen (§ 52<br />

Abs. 2 AVG).<br />

Liegen die eben geschilderten Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 AVG nicht vor, kann sich die<br />

Behörde trotzdem einer bzw. eines nichtamtlichen Sachverständigen bedienen, wenn davon eine<br />

wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Dabei ist zu beachten, dass diese<br />

Heranziehung nur dann zulässig ist, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren<br />

eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser<br />

Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.<br />

Gemäß § 52 Abs. 4 AVG hat der Bestellung zur bzw. zum nichtamtlichen Sachverständigen Folge<br />

zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wird die<br />

Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten<br />

Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder<br />

ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung<br />

von Gutachten der erforderlichen Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 AVG<br />

gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.<br />

Für die Qualifikation als Amtssachverständige bzw. Amtssachverständiger ist nach § 52 Abs. 1<br />

AVG nur entscheidend, ob die bzw. der Sachverständige der Behörde beigegeben ist oder ihr zur<br />

Verfügung steht. Auf die rechtliche Qualifikation der Organisation, der die bzw. der Sachverständige<br />

angehört und auf ihre bzw. seine dienstrechtliche Stellung kommt es nicht an. Der Einordnung<br />

unter die Amtssachverständigen ist es nicht hinderlich, wenn kein Dienstverhältnis als öffentlich<br />

Bedienstete bzw. öffentlicher Bediensteter vorliegt. Gleiches gilt für die rechtliche Art der Organisation,<br />

der die bzw. der Sachverständige angehört (so der Verwaltungsgerichtshof vom 23. Jänner<br />

2002, 2001/07/0139).<br />

2. Zur Frage der Weisungsgebundenheit:<br />

Grundsätzlich normiert Art. 20 Abs. 1 B-VG, dass die Organe der Verwaltung an die Weisungen<br />

der ihnen vorgesetzten Organe gebunden und diesen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich<br />

55


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

sind. Dieser Bestimmung unterliegen auch Bedienstete, die einem Sachverständigendienst angehören<br />

oder als Sachverständige bzw. Sachverständiger einer Abteilung bzw. einer Landeseinrichtung<br />

zugeteilt sind.<br />

Hinsichtlich der Frage der Weisungsgebundenheit bei der Gutachtenserstellung ist zu unterscheiden,<br />

ob eine Amtssachverständige bzw. ein Amtssachverständiger persönlich mit der Gutachtenserstellung<br />

beauftragt wurde und ein ihr bzw. ihm persönlich zurechenbares Gutachten zu erarbeiten<br />

hat oder ob der Sachverständigendienst als solcher beauftragt wurde.<br />

Wird einer bzw. einem Amtssachverständigen durch das zuständige Organ der Auftrag erteilt, in<br />

einem Verfahren ein persönlich zurechenbares Gutachten zu erstellen, so besteht keine Gehorsamspflicht<br />

(im Übrigen ist im Sinne des Art. 20 Abs. 1 B-VG von einer umfassenden Gehorsamspflicht<br />

auszugehen). Das bedeutet, dass eine Amtssachverständige bzw. ein Amtssachverständiger,<br />

der einer Behörde beigegeben ist oder ihr im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG zur Verfügung steht,<br />

bei ihrer bzw. seiner durch die förmliche Beiziehung zu einem Verfahren nach dem AVG begründeten<br />

Tätigkeit – Erstattung eines Gutachtens bzw. Befundes – von der Gehorsamspflicht gemäß<br />

Art. 20 Abs. 1 B-VG nicht (mehr) erfasst, sondern in ein besonderes Auftragsverhältnis zur verfahrensführenden<br />

Behörde eingebunden ist, das eine Weisungsbeziehung, wie sie ansonsten die<br />

Situation der Verwaltungsorgane mit Ausnahme der obersten Organe des Bundes, der Länder und<br />

Gemeinden kennzeichnet, nicht umfasst (vgl. dazu Verwaltungsgerichtshof vom 26. April 2006,<br />

2005/12/0019 ua.).<br />

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Bestimmung des § 289 StGB zu verweisen, wonach<br />

wer vor einer Verwaltungsbehörde als Zeugin bzw. Zeuge bei ihrer bzw. seiner förmlichen Vernehmung<br />

zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständige bzw. Sachverständiger einen falschen<br />

Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu<br />

bestrafen ist. Allein schon im Hinblick auf diese Bestimmung hätte eine Amtssachverständige bzw.<br />

ein Amtssachverständiger die Befolgung einer Weisung abzulehnen, wenn sie ihrer bzw. seiner<br />

(subjektiven) Überzeugung nach zu einem falschen Gutachten führen würde (vgl. Art. 20 Abs. 1<br />

letzter Satz B-VG).<br />

56


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Anhang zu § 19 Abs. 7 <strong>DBO</strong><br />

Anordnung von Überstunden<br />

1. Die Vorgesetzten haben darauf hinzuwirken, dass die Dienstgeschäfte nach Möglichkeit in der<br />

normalen Dienstzeit abgewickelt werden.<br />

2. Überstunden können nur auf Anordnung 1, 2 geleistet werden; die Befugnis zur Anordnung<br />

richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der <strong>Dienstbetriebsordnung</strong>.<br />

3. Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind Überstunden gleichzuhalten, wenn<br />

a. die bzw. der Bedienstete eine zur Anordnung der Überstunde Befugte bzw. einen zur Anordnung<br />

der Überstunde Befugten nicht erreichen konnte,<br />

b. die Leistung der Überstunde zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,<br />

c. die Notwendigkeit der Leistung der Überstunde nicht auf Umstände zurückgeht, die von<br />

der bzw. dem Bediensteten, die bzw. der die Überstunde geleistet hat, hätte vermieden<br />

werden können, und<br />

d. die bzw. der Bedienstete diese Überstunde spätestens innerhalb einer Woche nach der<br />

Leistung schriftlich meldet; ist die bzw. der Bedienstete durch ein unvorhergesehenes oder<br />

unabwendbares Ereignis ohne ihr bzw. sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten,<br />

so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.<br />

4. Sofern der Organisationseinheit kein Überstundenkontingent zur Verfügung steht, bedarf die<br />

Anordnung von Überstunden zur Bewältigung vorübergehender Arbeitsspitzen der Zustimmung<br />

der Abteilung Personal des Amtes der Landesregierung, wenn die Überstunden finanziell<br />

abgegolten werden sollen.<br />

5. Detaillierte Regelungen über die Vergütung von Überstunden und die Gewährung von Freizeitausgleich<br />

enthält der Erlass vom 15. Februar 1993, PersR-450003/56-1993/G. Die Abgeltung<br />

von Überstunden, die durch den Besuch von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen anfallen,<br />

ist im Anhang 1 zu § 28 Abs. 1 und 2 (Punkt 4.1.4., "Besuch von Veranstaltungen der<br />

Aus- und Fortbildung") geregelt.<br />

1<br />

2<br />

Die Gewährung einer Verwendungszulage mit Mehrleistungsanteil inkludiert die Anordnung zur Leistung<br />

von Überstunden sowie die allenfalls erforderliche Zustimmung der Abteilung Personal zu dieser<br />

Anordnung. Dies gilt sinngemäß für die Leistung von Überstunden im Rahmen der in einem sogenannten<br />

"Überstundenpauschale" (Pauschalvergütung für Überstunden) festgelegten Überstundenanzahl.<br />

Teilzeitbeschäftigte Bedienstete dürfen über die für sie maßgebliche Wochendienstzeit hinaus zur<br />

Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn diese Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens<br />

unverzüglich notwendig ist und eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter, deren bzw. dessen Wochendienstzeit<br />

nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht. Diese zusätzlichen Dienstleistungen sind<br />

jedoch nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften nur dann als Überstunden auszugleichen bzw. abzugelten,<br />

wenn sie die volle Wochendienstzeit von 40 Stunden überschreiten.<br />

57


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong>


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Anhang zu § 19 Abs. 9 <strong>DBO</strong><br />

Hauptaufgaben der Direktorinnen bzw. Direktoren und<br />

der Abteilungsleiterinnen bzw. Abteilungsleiter<br />

A. Direktorin bzw. Direktor eines Querschnittsbereichs<br />

1. Planungen<br />

- Strategische Ausrichtung des Querschnittsbereichs<br />

Konzipieren und Planen der mittel- und langfristigen fachlichen Grundausrichtung für die gesamte<br />

Direktion in Abstimmung mit den zuständigen politischen Referentinnen und Referenten.<br />

Ermitteln, Beurteilen und Integrieren von Vorschlägen der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter<br />

zur fachlichen Ausrichtung der Abteilung(en). 1<br />

- Fachliche Koordination<br />

Abstimmen und Koordinieren der unternehmensweiten strategischen Planung und Steuerung<br />

mit den anderen Direktorinnen und Direktoren. Koordinieren der fachlichen Planung und<br />

Steuerung der nachgeordneten Organisationseinheiten.<br />

- Zielvereinbarungen und Planungen<br />

Vorbereiten und Abschließen von Zielvereinbarungen für die Direktion mit den politischen Referentinnen<br />

und Referenten und der Landesamtsdirektorin bzw. dem Landesamtsdirektor (im<br />

inneren Dienst) unter Beteiligung der betroffenen Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter 1 .<br />

Durchführen von Zielvereinbarungen mit den Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern 1 , den<br />

unmittelbar zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Verfolgen der Zielerreichung.<br />

2. Ressourcensteuerung<br />

- Infrastruktur<br />

Entwickeln von Vorschlägen für die Bedarfsplanung der Infrastruktur (Räume, IT, Büroeinrichtung<br />

und Dienstkraftwagen) unter Einbeziehung von Vorschlägen der Abteilungsleiterinnen<br />

und Abteilungsleiter 1 zur Entscheidungsvorlage bei der Direktion Präsidium. Entscheiden über<br />

den direktions-internen Ausgleich von Infrastrukturressourcen im Rahmen der vereinbarten<br />

und geltenden Standards.<br />

- Budget und Finanzen<br />

Führen von Koordinierungsgesprächen mit der Direktion Finanzen unter Einbeziehung der Abteilungsleiterinnen<br />

und Abteilungsleiter 1 zur Vorbereitung der Budgets. Vorgeben und Planen<br />

der Budgetdetails für die Direktion sowie Sicherstellen der Durchführung durch die Abteilungsleiterinnen<br />

und Abteilungsleiter. Einbringen von Vorschlägen zu finanziellen Umschichtungen<br />

sowie zu Beratungen und Gesprächen über die allgemeine Budgetplanung.<br />

- Personal<br />

Entscheiden über Personalanforderungen nach Vorlage durch die betreffenden Abteilungsleiterinnen<br />

und Abteilungsleiter 1 sowie über Besetzungsvorschläge. Mitwirken bei Entscheidungen<br />

über Personalaufnahmen. Entscheiden über Personalausgleich innerhalb der Direktion<br />

über Abteilungsgrenzen hinaus (max. 90 Tage) sowie über den Einsatz von Kontingenten<br />

(z.B. Überstunden, Aus- und Fortbildung, Belohnungen, Reisegebühren, etc.) unter Einbeziehung<br />

der nachgeordneten Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter 1 . Führen und Sorge für<br />

Motivation der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter 2 und der zugeordneten Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter sowie Entscheiden über grundsätzliche Personalentwicklungskonzepte in<br />

der Direktion.<br />

1<br />

Nur wenn die Direktion eine Abteilungsgruppe ist.<br />

59


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

3. Leitung der Organisationseinheit<br />

- Standards und Dienstleistungen<br />

Festlegen von Standards und Richtlinien für die verantworteten Ressourcen für das Gesamtunternehmen<br />

und Sicherstellen von deren Umsetzung. Ermitteln des Ressourcenbedarfs des<br />

gesamten Unternehmens sowie Planen und Sicherstellen der entsprechenden Dienstleistungen<br />

entsprechend den definierten Aufgaben im gesetzlich vorgegebenen Rahmen.<br />

- Organisatorische Gestaltung<br />

Entwickeln der Organisation in der Direktion im Rahmen der Unternehmensstandards sowie<br />

von Prozessen und Systemen im Sinne der Querschnittsfunktion für das gesamte Unternehmen.<br />

Umsetzen von Unternehmensstandards sowie Konzipieren und Sicherstellen von Standards<br />

in der Direktion. Gestalten der Kommunikations- und Informationsprozesse in der Direktion<br />

im Rahmen von Unternehmensstandards.<br />

- Operative Steuerung und Controlling<br />

Sicherstellen einer ordnungsgemäßen und zeitgerechten Durchführung der operativen fachlichen<br />

Tätigkeiten in den unterstellten Abteilungen 2 entsprechend den definierten Aufgaben.<br />

Koordinieren und Vernetzen von abteilungsübergreifenden 2 Themen (fachlich, infrastrukturell,<br />

und innerdienstlich). Sicherstellen eines umfassenden und leistungsfähigen Controllings hinsichtlich<br />

Berichtswesen, Budgetierung, der kontinuierlichen Verbesserung der Informationssysteme<br />

sowie der laufenden betriebswirtschaftlichen Analyse der Ergebnisse der Direktion.<br />

Erstellen von Quartals- und Jahresreports für die Ressourcensteuerer und die politischen Referentinnen<br />

und Referenten.<br />

- Berichtswesen und -pflicht<br />

Informieren der politischen Referentinnen und Referenten über fachübergreifende Angelegenheiten<br />

entsprechend der Informations- und Berichtspflicht.<br />

- Öffentlichkeitsarbeit<br />

Wahrnehmen von Öffentlichkeitsarbeitsaufgaben hinsichtlich Themen der verantworteten Direktion<br />

(in fachlicher Abstimmung mit der zuständigen unterstellten Abteilungsleiterin bzw.<br />

dem zuständigen unterstellten Abteilungsleiter) 2 , wie z.B. Interviews mit Presse, Rundfunk,<br />

TV, sowie Erfüllung von Repräsentationsaufgaben gegenüber der Öffentlichkeit, den Medien,<br />

Verbänden, etc. im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Mitglied der Landesregierung.<br />

Die zuständige Abteilungsleiterin bzw. der zuständige Abteilungsleiter ist zu informieren.<br />

B. Direktorin bzw. Direktor eines Lebensbereichs<br />

1. Planungen<br />

- Strategische Ausrichtung des Lebensbereichs<br />

Konzipieren und Planen der mittel- und langfristigen fachlichen Grundausrichtung für den gesamten<br />

Lebensbereich in Abstimmung mit den zuständigen politischen Referentinnen und Referenten.<br />

Ermitteln, Beurteilen und Integrieren von Vorschlägen der Abteilungsleiterinnen und<br />

Abteilungsleiter 2 zur fachlichen Ausrichtung der einzelnen Abteilungen.<br />

- Fachliche Koordination<br />

Abstimmen und Koordinieren der fach- und fachübergreifenden strategischen Planung und<br />

Steuerung mit den Direktorinnen und Direktoren der anderen Lebensbereiche. Koordinieren<br />

der fachlichen Planung und Steuerung der nachgeordneten Organisationseinheiten.<br />

- Zielvereinbarungen und Planungen<br />

Vorbereiten und Abschließen von Zielvereinbarungen für die Direktion mit den politischen Referentinnen<br />

und Referenten und der Landesamtsdirektorin bzw. dem Landesamtsdirektor (im<br />

inneren Dienst) unter Beteiligung der betroffenen Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter 3 .<br />

Durchführen von Zielvereinbarungen mit den Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern, den<br />

unmittelbar zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Verfolgen der Zielerreichung.<br />

2<br />

Nur wenn die Direktion eine Abteilungsgruppe ist.<br />

60


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

2. Ressourcensteuerung<br />

- Infrastruktur<br />

Entwickeln von Vorschlägen für die Bedarfsplanung der Infrastruktur (Räume, IT, Büroeinrichtung<br />

und Dienstkraftwagen) unter Einbeziehung von Vorschlägen der Abteilungsleiterinnen<br />

und Abteilungsleiter 3 zur Entscheidungsvorlage bei der Direktion Präsidium. Entscheiden über<br />

den direktions-internen Ausgleich von Infrastrukturressourcen im Rahmen der vereinbarten<br />

und geltenden Standards.<br />

- Budget und Finanzen<br />

Führen von Koordinierungsgesprächen mit der Direktion Finanzen unter Einbeziehung der Abteilungsleiterinnen<br />

und Abteilungsleiter 3 zur Vorbereitung der Budgets. Vorgeben und Planen<br />

der Budgetdetails für die Direktion sowie Sicherstellen der Durchführung durch die Abteilungsleiterinnen<br />

und Abteilungsleiter 1 . Einbringen von Vorschlägen zu finanziellen Umschichtungen<br />

sowie zu Beratungen und Gesprächen über die allgemeine Budgetplanung.<br />

- Personal<br />

Entscheiden über Personalanforderungen nach Vorlage durch die betreffenden Abteilungsleiterinnen<br />

und Abteilungsleiter 3 sowie über Besetzungsvorschläge. Mitwirken bei Entscheidungen<br />

über Personalaufnahmen. Entscheiden über Personalausgleich innerhalb der Direktion<br />

über Abteilungsgrenzen hinaus (max. 90 Tage) sowie über den Einsatz von Kontingenten<br />

(z.B. Überstunden, Aus- und Fortbildung, Belohnungen, Reisegebühren, etc.) unter Einbeziehung<br />

der nachgeordneten Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter 3 . Führen und Sorge für<br />

Motivation der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter 3 und der zugeordneten Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter sowie Entscheiden über grundsätzliche Personalentwicklungskonzepte in<br />

der Direktion.<br />

3. Leitung der Organisationseinheit<br />

- Organisatorische Gestaltung<br />

Entwickeln der Organisation im Lebensbereich im Rahmen der Unternehmensstandards. Mitwirken<br />

bei der Entwicklung von Unternehmensstandards (z.B. WOV 2015, Qualitätsmanagement,<br />

Controlling, Wissensmanagement). Umsetzen von Unternehmensstandards sowie Konzipieren<br />

und Sicherstellen von Standards in der Direktion. Gestalten der Kommunikations- und<br />

Informationsprozesse in der Direktion im Rahmen von Unternehmensstandards.<br />

- Operative Steuerung und Controlling<br />

Sicherstellen einer ordnungsgemäßen und zeitgerechten Durchführung der operativen fachlichen<br />

Tätigkeiten in den unterstellten Abteilungen 3 entsprechend den definierten Aufgaben.<br />

Koordinieren und Vernetzen von abteilungsübergreifenden Themen 3 (fachlich, infrastrukturell,<br />

und innerdienstlich). Sicherstellen eines umfassenden und leistungsfähigen Controllings hinsichtlich<br />

Berichtswesen, Budgetierung, der kontinuierlichen Verbesserung der Informationssysteme<br />

sowie der laufenden betriebswirtschaftlichen Analyse der Ergebnisse der Direktion.<br />

Erstellen von Quartals- und Jahresreports für die Ressourcensteuerer und die politischen Referenten.<br />

- Berichtswesen und -pflicht<br />

Informieren der politischen Referentinnen und Referenten über fachübergreifende Angelegenheiten<br />

entsprechend der Informations- und Berichtspflicht.<br />

- Öffentlichkeitsarbeit<br />

Wahrnehmen von Öffentlichkeitsarbeitsaufgaben hinsichtlich Themen der verantworteten Direktion<br />

(in fachlicher Abstimmung mit der zuständigen unterstellten Abteilungsleiterin bzw.<br />

dem zuständigen unterstellten Abteilungsleiter), wie z.B. Interviews mit Presse, Rundfunk, TV,<br />

sowie Erfüllung von Repräsentationsaufgaben gegenüber der Öffentlichkeit, den Medien, Verbänden,<br />

etc. im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Mitglied der Landesregierung. Die<br />

zuständige Abteilungsleiterin bzw. der zuständige Abteilungsleiter ist zu informieren.<br />

3<br />

Nur wenn die Direktion eine Abteilungsgruppe ist.<br />

61


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

C. Abteilungsleiterin bzw. Abteilungsleiter (sofern nicht Direktorin bzw. Direktor)<br />

1. Planungen<br />

- Ausrichtung der Abteilung<br />

Konzipieren und Planen der fachlichen Grundausrichtung der Abteilung in Abstimmung mit<br />

der Direktorin bzw. dem Direktor. Einbringen von Vorschlägen über die fachliche Koordination<br />

mit den anderen Abteilungen in der Direktion sowie über die strategische Ausrichtung der Direktion.<br />

- Ziele und Grundsätze<br />

Festlegen von Zielen und Definieren der Grundsätze für den Verantwortungsbereich im Rahmen<br />

der vom Direktor und dem Gesetz definierten Vorgaben. Entscheiden über Konzepte zur<br />

Implementierung der strategischen Ausrichtung sowie Steuerung der landesweiten Umsetzung.<br />

2. Ressourcensteuerung<br />

- Infrastruktur<br />

Einbringen von Vorschlägen für die Bedarfsplanung von Infrastrukturressourcen (Räume, IT,<br />

Büroeinrichtung, Dienstkraftwagen). Entscheiden über die Zuteilung von Infrastrukturressourcen<br />

im Rahmen der Abteilung. Entscheiden über Maßnahmen im Zusammenhang mit laufenden<br />

Kosten (z.B. Telefon, Büromaterial, etc.).<br />

- Finanzen<br />

Sicherstellen der Planung abteilungsweiter Budgets sowie Informieren des Direktionscontrollers<br />

über sämtliche budgetbezogenen Vorgänge. Einbringen von Vorschlägen für die mittelfristige<br />

Budgetvorschau und die Koordinierungsgespräche zwischen Direktion Finanzen und<br />

Direktion sowie für die Durchführung des Berichtwesens.<br />

- Personal<br />

Erstellen von Anforderungsprofilen und von Besetzungsvorschlägen für Stellen in der Abteilung.<br />

Mitwirken bei der Aufnahme von neuem Personal, dem Personalausgleich in der Direktion<br />

sowie bei der Verteilung von Kontingenten. Konzipieren von Personalentwicklungsmaßnahmen<br />

in Abstimmung mit der Direktorin bzw. dem Direktor und der Direktion Personal. Führen<br />

und Sorge für Motivation der unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.<br />

3. Leitung der Organisationseinheit<br />

- Operative Steuerung<br />

Sicherstellen einer ordnungsgemäßen und zeitgerechten Durchführung der operativen fachlichen<br />

Tätigkeiten in der unterstellten Abteilung entsprechend den definierten Aufgaben. Sicherstellen<br />

eines funktionalen operativen Controllings hinsichtlich der von der Abteilung zu erfüllenden<br />

Aufgaben.<br />

- Information<br />

Sicherstellen der Abhaltung regelmäßiger Dienstbesprechungen und der Aufrechterhaltung<br />

des Informationsflusses in der Abteilung.<br />

- Optimierung<br />

Identifizieren von Optimierungspotentialen im Verantwortungsbereich sowie Erarbeiten von<br />

Vorschlägen zu deren Realisation. Ableiten und Sicherstellen der Umsetzung entsprechender<br />

Maßnahmen nach Genehmigung durch die Vorgesetzte bzw. den Vorgesetzen.<br />

62


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Anhang 1 zu § 28 Abs. 1 und 2<br />

Flexible Arbeitszeit mit elektronischer Zeiterfassung 1<br />

1. Geltungsbereich:<br />

1.1. Sachlicher Geltungsbereich:<br />

Dieser Anhang regelt die flexible Arbeitszeit und die Erfassung der Dienstzeit der Bediensteten<br />

des Amtes der Oö. Landesregierung, der Bezirkshauptmannschaften und des Unabhängigen Verwaltungssenates,<br />

sofern ein elektronisches Zeiterfassungssystem installiert ist. Sonstige dienstrechtliche<br />

und inner-dienstliche Regelungen (z.B. über die Anordnungen von Überstunden) bleiben<br />

unberührt.<br />

1.2. Persönlicher Geltungsbereich:<br />

Die Regelung der flexiblen Arbeitszeit mit elektronischer Zeiterfassung gilt für die Bediensteten<br />

des Amtes der Oö. Landesregierung, der Bezirkshauptmannschaften und des Unabhängigen<br />

Verwaltungssenates, sofern sie ihren Arbeitsplatz in einer Dienststelle haben, in der ein elektronisches<br />

Zeiterfassungssystem installiert ist; ausgenommen hievon sind jedoch nachstehende Bedienstetengruppen:<br />

* Reinigungsdienst<br />

* Gebäudeaufsicht<br />

* Portierdienst<br />

* sonstige Bedienstete mit Schicht- oder Wechseldienst<br />

* Bedienstete der Landesmusikschulen<br />

* Bedienstete der Agrarbezirksbehörde<br />

* Bedienstete des Werkhofes und des LKW-Betriebes<br />

* Bedienstete der Telefonzentrale<br />

* Bedienstete des Dienstkraftwagen-Betriebes<br />

* Bedienstete der Straßen-, und Brückenmeistereien sowie der Betriebswerkstätten<br />

* <strong>VB</strong> II und handwerkliches Personal (soweit sie nicht bereits unter die vorstehenden Bedienstetengruppen<br />

fallen)<br />

* Ferialkräfte<br />

Für diese Bedienstetengruppen bestehen eigene Arbeitszeitregelungen.<br />

2. Allgemeine Bestimmungen:<br />

2.1. Sprachliche Gleichbehandlung:<br />

Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Regelung gelten jeweils auch in ihrer weiblichen<br />

Form.<br />

2.2. Technisch-organisatorische Grundlagen des Zeiterfassungssystems:<br />

Je Dienststelle wird grundsätzlich mindestens ein Zeiterfassungsgerät installiert (es sei denn, eine<br />

sinnvolle Zuordnung zu anderen Dienststellen ist möglich).<br />

Ein Zeiterfassungsgerät besteht aus<br />

a. mindestens einem Zeiterfassungs-Terminal und<br />

b. einem Personalcomputer (PC).<br />

1<br />

Diese Regelung beruht auf dem Erlass vom 9. Jänner 2006, PersR-45003/796-2006-Kop/Hoe.<br />

63


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Aktivitäten, die durch die Zeitbeauftragten der Dienststelle erfolgen müssen, werden ausschließlich<br />

auf einem zum Zeiterfassungssystem zugehörigen PC vorgenommen.<br />

Wesentliche Informationen (Datum, Uhrzeit, Über- bzw. Unterzeiten, noch verfügbarer Urlaub)<br />

sowie angeführte Funktionen (Kommen, Gehen, Dienstgang/Dienstreise, Auskunft) werden den<br />

Bedienerinnen und Bedienern des Zeiterfassungs-Terminals bei Benutzung angezeigt.<br />

2.3. Zeitbeauftragte:<br />

Zeitbeauftragte sind die Dienststellenleiterin bzw. der Dienststellenleiter bzw. die bzw. der von ihr<br />

bzw. ihm dazu beauftragte Bedienstete.<br />

2.4. Amtsstunden und Regeldienstzeit:<br />

2.4.1. Amtsstunden:<br />

Innerhalb des durch die wöchentliche Gesamtarbeitszeit vorgegebenen Rahmens werden von<br />

der Landesamtsdirektorin bzw. vom Landesamtsdirektor (Bezirkshauptfrau bzw. Bezirkshauptmann,<br />

Amtsvorständin bzw. Amtsvorstand der Agrarbezirksbehörde für OÖ , Präsidentin bzw.<br />

Präsidenten des Oö. Verwaltungssenates) die Amtsstunden verfügt; in den Amtsstunden muss<br />

der Dienstbetrieb – vorbehaltlich dienstlich erforderlicher Sonderregelungen – gewährleistet<br />

sein. Derzeit gelten beim Amt der Landesregierung folgende Amtstunden:<br />

Montag<br />

Dienstag<br />

Mittwoch<br />

Donnerstag<br />

Freitag<br />

7:30 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr<br />

7:30 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr<br />

7:30 - 13:30 Uhr und 13:30 - 17:00 Uhr<br />

7:30 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr<br />

7:30 - 13:00 Uhr<br />

Bei den Bezirkshauptmannschaften und der Agrarbezirksbehörde sind die Amtsstunden unterschiedlich<br />

geregelt und werden daher in diesem Erlass nicht wiedergegeben.<br />

Sowohl beim Amt, beim Unabhängigen Verwaltungssenat und auch bei den Bezirkshauptmannschaften<br />

findet am Mittwoch ein eingeschränkter Dienstbetrieb im Zeitraum von 13.30<br />

(bzw. bei den Bezirkshauptmannschaften ab dem Ende der jeweiligen Regeldienstzeit) bis<br />

17.00 Uhr statt.<br />

In diesem Zeitraum muss im Rahmen einer Mindestbesetzung die telefonische Erreichbarkeit<br />

der Dienststelle durch eine in der Dienststelle anwesende kompetente Ansprechperson sichergestellt<br />

sein und müssen allfällige Auskünfte erteilt werden können. Darüber hinaus wird Parteienverkehr<br />

nur nach vorheriger Terminvereinbarung angeboten. Den genauen Umfang sowie<br />

die Ausgewogenheit bei der Einteilung der Mindestbesetzung bestimmt die Dienststellenleiterin<br />

bzw. der Dienststellenleiter.<br />

2.4.2. Regeldienstzeit:<br />

Innerhalb des durch die wöchentliche Gesamtarbeitszeit vorgegebenen Rahmens ist die Regeldienstzeit<br />

festgelegt.<br />

Die Regeldienstzeit beträgt 40 Stunden gem. § 64 Abs. 2 OÖ.LBG bzw. § 23 Abs. 2 OÖ.L<strong>VB</strong>G.<br />

Montag 7:30 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr<br />

Dienstag 7:30 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr<br />

Mittwoch 7:30 - 13:30 Uhr<br />

Donnerstag 7:30 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr<br />

Freitag 7:30 - 13:00 Uhr<br />

64


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Bei den Bezirkshauptmannschaften ist jedenfalls eine mindestens halbstündige Mittagspause<br />

an jedem langen Arbeitstag vorzusehen.<br />

Gesonderte Dienstpläne bzw. gesonderte Dienststundeneinteilungen sind der Regeldienstzeit<br />

gleichzuhalten (Sonderregelung siehe 3.9.)<br />

Zusätzlich findet am Mittwoch ein eingeschränkter Dienstbetrieb im Zeitraum von 13:30 ( bzw.<br />

bei den Bezirkshauptmannschaften ab dem Ende der jeweiligen Regeldienstzeit) bis 17:00 Uhr<br />

statt.<br />

Die Dienstleistung am Mittwoch Nachmittag ist eine angeordnete Mehrleistung (und daher keine<br />

Regeldienstzeit), für die gemäß Punkt 3.6.6. der Arbeitszeitregelung des Amtes Zeitausgleich<br />

(ZA 1:1) anfällt, bei Bezieherinnen bzw. Beziehern von Verwendungszulagen oder Ü-<br />

berstundenpauschalien Gleitzeitplus. Dies gilt nicht, wenn im Rahmen einer gesonderten<br />

Dienststundeneinteilung Dienst am Mittwoch Nachmittag versehen wird.<br />

2.5. Schriftlichkeit:<br />

Anordnungen der Dienstvorgesetzten bzw. des Dienstvorgesetzten sind auf Verlangen schriftlich<br />

zu erteilen.<br />

3. Flexible Arbeitszeit:<br />

Die Bediensteten des Amtes der Oö. Landesregierung, der Bezirkshauptmannschaften und des<br />

Unabhängigen Verwaltungssenates (Ausnahme siehe jedoch 1.2.) können – soweit nicht wichtige<br />

dienstliche Gründe entgegenstehen – eine von der Regeldienstzeit abweichende Dienststundeneinteilung<br />

(= flexible Arbeitszeit) in Anspruch nehmen. Arbeitszeiteinheit ist die Minute, flexibler<br />

Arbeitszeitraum je nachdem der Kalendermonat bzw. das Kalenderjahr.<br />

Dabei gilt folgendes:<br />

3.1. Dienstzeitrahmen:<br />

Grundsätzlich können die Bediensteten ihren Dienstverrichtungen innerhalb des folgenden Dienstzeitrahmens<br />

nachkommen:<br />

Montag bis Donnerstag 6:30 - 20:00 Uhr<br />

Freitag<br />

6:30 - 16:00 Uhr<br />

Innerhalb dieses Dienstzeitrahmens können die Bediensteten bei Einhalten der Kernzeit (3.2.) den<br />

Beginn und das Ende ihrer Arbeitszeit frei wählen. Der außerhalb der Kernzeit gelegene Zeitraum<br />

wird im folgenden als "flexibler Arbeitszeitrahmen" bezeichnet.<br />

Innerhalb des Dienstzeitrahmens fallen keine Überstunden an.<br />

Für Dienstleistungen aus "dienstlichen Notwendigkeiten" während des Dienstzeitrahmens aber<br />

außerhalb der Regeldienstzeit wird innerhalb eines einjährigen Durchrechnungszeitraumes grundsätzlich<br />

Zeitausgleich 1:1 gewährt. Die Eingabe hat mittels Korrekturbeleg zu erfolgen.<br />

Der Durchrechnungszeitraum umfasst ein Kalenderjahr<br />

3.2. Kernzeit:<br />

Für alle Bediensteten – ausgenommen Sonderregelungen nach 3.9. – besteht an allen Arbeitstagen<br />

Anwesenheitspflicht von 9:00 bis 11:45 Uhr. Die Kernzeit ist, soweit nicht Ausnahmeregelungen<br />

getroffen wurden, lückenlos einzuhalten.<br />

65


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

3.3. Mittagspause:<br />

Die Inanspruchnahme einer Ruhepause (von Ruhepausen) ist in der Zeiterfassung jedenfalls als<br />

Abwesenheit (siehe 4.) zu registrieren.<br />

Auch wenn die Betriebsküche im Amtsgebäude untergebracht ist, ist die Einnahme des Mittagessens<br />

als private Abwesenheit in der Zeiterfassung zu buchen.<br />

Wird (werden) bei Beendigung der Tages-Ist-Arbeitszeit ab 15.00 und einer Gesamttages-Ist-<br />

Arbeitszeit von mehr als 6,5 Stunden keine Ruhepause(n) in der Zeiterfassung registriert, so wird<br />

die Ist-Zeit (3.5.) um eine halbe Stunde bzw. um jenes Ausmaß gekürzt, das bei einer allfälligen<br />

(kürzeren) Arbeitsunterbrechung auf eine halbe Stunde fehlt. Anstelle einer halbstündigen Ruhepause<br />

können zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn<br />

Minuten verbraucht werden.<br />

Zeitbonus:<br />

Für alle Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter gilt ein "Zeitbonus" in Höhe von 1/40stel der jeweiligen<br />

Monats-Soll-Arbeitszeit reduziert um die Abwesenheiten (insbesondere Urlaub, Sonderurlaub,<br />

Kur- und Erholungsaufenthalt, Genesungsaufenthalt, Rehabilitation, Krankenstand, Pflegefreistellung,<br />

Beschäftigungsverbot, Suspendierung). Bei Teilzeitkräften wird der "Zeitbonus" aliquot dem<br />

Beschäftigungsausmaß errechnet.<br />

Der Zeitbonus wird am Ende jeden Kalendermonates auf das Gleitzeitkonto (nach einer allfälligen<br />

Saldokappung ) gutgeschrieben.<br />

3.4. Soll-Zeit:<br />

Die Soll-Zeit ist die fiktive Dienstzeit pro Tag; sie richtet sich nach der Regeldienstzeit und beträgt<br />

daher Montag, Dienstag und Donnerstag 9,5 Stunden, Mittwoch 6 Stunden und Freitag 5,5 Stunden.<br />

Die Soll-Zeit pro Kalendermonat in Stunden ergibt sich aus der Summe der Soll-Zeiten der<br />

jeweiligen Arbeitstage des Kalendermonats.<br />

Bei Teilzeitbeschäftigten ergibt sich die Soll-Zeit aus der gesonderten Dienststundeneinteilung.<br />

Die Soll-Zeit ist Grundlage für die Berechnungen bei Abwesenheit vom Dienst wegen Urlaub,<br />

Krankheit etc.<br />

3.5. Ist-Zeit:<br />

Die Ist-Zeit ist die tatsächlich erbrachte Dienstzeit pro Tag bzw. pro Kalendermonat einschließlich<br />

der der Ist-Zeit zuzurechnenden Abwesenheiten.<br />

3.6. Über- und Unterzeit:<br />

Die Differenz zwischen Soll- und Ist-Zeit sind Über- bzw. Unterzeiten.<br />

3.6.1. Überzeiten:<br />

Überzeiten können durch die Inanspruchnahme der flexiblen Arbeitszeit (= Gleitzeitplus) durch<br />

Überstunden, durch die Leistung von angeordneten Mehrleistungen innerhalb des Dienstzeitrahmens<br />

oder durch den Anfall von Reisezeiten entstehen.<br />

3.6.2. Überstunden:<br />

Überstunden sind die als solche angeordneten bzw. angeordneten gleichzuhaltenden Dienstzeiten,<br />

die außerhalb des Dienstzeitrahmens geleistet werden.<br />

Überschreitet das Zeitausgleichskonto 1:1 – ausgenommen Reisezeiten – am Ende eines Kalendermonates<br />

den Wert von plus 20 Stunden, so sind die über 20 Stunden hinausgehenden<br />

Stunden mit dem Faktor 1:1,5 aufzuwerten oder finanziell als Überstunden abzugelten.<br />

66


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Die Anordnung der Überstunden ist durch die Zeitbeauftragte bzw. den Zeitbeauftragten in die<br />

Zeiterfassung einzugeben. Bei Überstunden, die angeordneten gleichzuhalten sind, hat die<br />

Eingabe nachträglich zu erfolgen.<br />

Generelle Überstundenberechtigungen dürfen im Zeiterfassungssystem nicht vergeben werden.<br />

Geleistete Überstunden dürfen erst nach Genehmigung durch die zuständige Vorgesetzte bzw.<br />

den zuständigen Vorgesetzten (Vermerk am Zeitbeleg) in das Zeiterfassungssystem übernommen<br />

werden.<br />

Die Gewährung einer Verwendungszulage mit Mehrleistungsanteil schließt die Anordnung von<br />

Überstunden sowie die allenfalls erforderliche Zustimmung der Abteilung Personal zu dieser<br />

Anordnung mit ein. Dies gilt sinngemäß für die Leistung von Überstunden im Rahmen eines<br />

"Überstundenpauschales" (Pauschalvergütung von Überstunden). Überstunden, die durch eine<br />

Verwendungszulage oder ein "Überstundenpauschale" abgegolten sind, können daher nicht zu<br />

Zeitausgleich oder einer gesonderten Überstundenvergütung führen.<br />

Die Gewährung einer Verwendungszulage mit Mehrleistungsanteil bzw. eines Überstundenpauschales<br />

schließt die Inanspruchnahme der flexiblen Arbeitszeit nicht aus.<br />

Allerdings wird von Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern mit einer Verwendungszulage oder einem<br />

Überstundenpauschale erwartet, dass sie im mehrmonatigen Schnitt zeitliche Mehrleistungen<br />

erbringen.<br />

3.6.3. Überstunden-Zeitausgleich:<br />

Angeordnete oder solchen gleichzuhaltende Überstunden sind – ausgenommen 3.6.2. dritter<br />

Absatz – grundsätzlich durch Freizeit auszugleichen. Dieser Überstunden-Zeitausgleich ist von<br />

der Dienststellenleiterin bzw. vom Dienststellenleiter unter Berücksichtigung der dienstlichen<br />

Erfordernisse zu gewähren und kann sich auch auf die Kernzeit erstrecken. Der Überstunden-<br />

Zeitausgleich hat in der Regel Vorrang vor dem "Zeitausgleich 1:1" (3.6.6.) und dem Gleitzeitplus-Ausgleich,<br />

ausgenommen der vorrangige Gleitzeitplus-Ausgleich (3.6.8.).<br />

3.6.4. Mehrleistungen von Teilzeitbeschäftigungen (bis 40 Wochenstunden):<br />

Mehrleistungen von Teilzeitbeschäftigten sind die als solche angeordneten bzw. solchen<br />

gleichzuhaltenden Dienstzeiten ausgehend vom festgesetzten Beschäftigungsausmaß bis zum<br />

Erreichen der 40 Wochenstunden.<br />

Mehrleistungen von Teilzeitbeschäftigten, die durch eine Verwendungszulage abgegolten sind,<br />

können nicht zu Zeitausgleich oder einer gesonderten Vergütung führen.<br />

3.6.5. Reisezeiten:<br />

Reisezeiten sind Zeiten einer Reisebewegung, um die sich eine Dienstreise über die Regeldienstzeit<br />

hinaus erstreckt.<br />

Reisezeiten von Bezieherinnen bzw. Beziehern einer Verwendungszulage oder eines "Überstundenpauschales"<br />

können nicht zu Zeitausgleich führen.<br />

3.6.6. "Zeitausgleich 1:1":<br />

Dienstleistungen aus "dienstlichen Notwendigkeiten" innerhalb des Dienstzeitrahmens aber außerhalb<br />

der Regeldienstzeit, Mehrleistungen von Teilzeitbeschäftigten (bis 40 Wochenstunden)<br />

und Reisezeiten sind - ausgenommen 3.6.4. und 3.6.5. jeweils letzter Absatz - durch Zeitausgleich<br />

im Ausmaß 1:1 auszugleichen. Dieser "Zeitausgleich 1:1" hat in der Regel Vorrang vor<br />

dem Gleitzeitplus-Ausgleich, ausgenommen der vorrangige Gleitzeitplus-Ausgleich (3.6.8.).<br />

Festlegen der "dienstlichen Notwendigkeit":<br />

Zur Abgrenzung wird festgehalten, dass die Anordnung von Dienstleistungen außerhalb der<br />

Regeldienstzeit nur aus Gründen die bzw. der "dienstlichen Notwendigkeit" erfolgen darf. Ob<br />

67


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

die "dienstliche Notwendigkeit" gegeben ist, entscheidet die bzw. der zuständige Dienstvorgesetzte.<br />

Die Anordnung von Mehrleistungen aus "dienstlichen Notwendigkeiten" innerhalb des Dienstzeitrahmens<br />

aber außerhalb der Regeldienstzeit ist durch die Zeiterfassungsbeauftragte bzw.<br />

den Zeitbeauftragten in die Zeiterfassung einzugeben.<br />

Abbau von Zeitausgleichsguthaben 1:1:<br />

Der Abbau von Zeitausgleichsguthaben hat grundsätzlich im Einvernehmen zwischen der bzw.<br />

dem Bediensteten und der bzw. dem Vorgesetzten zu erfolgen.<br />

Weist das Zeitausgleichsguthaben 1:1 entsprechende Pluswerte auf, dann kann die bzw. der<br />

Bedienstete von diesem Zeitausgleichsguthaben pro Kalenderhalbjahr einen geschlossenen<br />

Block von mindestens einer Kalenderwoche konsumieren, wenn die Inanspruchnahme dieses<br />

Zeitausgleichsguthabens mit einer mindestens einwöchigen Vorankündigungsfrist angemeldet<br />

wird (Vereinbarungsprinzip wie beim Erholungsurlaub).<br />

Zeitausgleich bis zu einem Arbeitstag ist zu gewähren wenn nicht zwingende dienstliche Gründe<br />

(insbesondere die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes) dagegen sprechen.<br />

Aufwertung von Zeitausgleichsguthaben:<br />

Kann innerhalb eines einjährigen Durchrechnungszeitraumes aus dienstlichen oder gesundheitlichen<br />

Gründen der Abbau des Zeitausgleichsguthaben 1:1 nicht zur Gänze erfolgen, dann<br />

werden die am Ende dieses Durchrechnungszeitraumes verbliebenen Zeitausgleichsstunden<br />

1:1, ausgenommen Reisezeiten, mit dem Faktor 1:1,5 in Form einer Zeitgutschrift auf das Konto<br />

1:1 in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen oder finanziell als Überstunden abgegolten.<br />

Die Aufwertung des Zeitausgleichsguthabens am Ende des Kalendermonats (3.6.2, 2. Absatz)<br />

sowie am Ende des Durchrechnungszeitraumes findet dann nicht statt, wenn der bzw. dem Bediensteten<br />

nachweislich die Gelegenheit zum Abbau des Zeitausgleichsguthabens eingeräumt<br />

wurde, und sie bzw. er davon aus privaten - ausgenommen gesundheitlichen - Gründen keinen<br />

Gebrauch gemacht hat.<br />

3.6.6.1. Eingeschränkter Übertrag:<br />

Nach Ablauf von zwei Jahren können ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie entstanden<br />

sind, nur noch die Hälfte der noch nicht verbrauchten Zeitausgleich 1:1-Guthaben sowie<br />

die Hälfte der noch nicht verbrauchten Reisezeit-Guthaben (Punkt 3.6.5) verbraucht werden,<br />

der Rest erlischt nach Ablauf von drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie<br />

entstanden sind.<br />

Abweichend von dieser Bestimmung können in speziellen Arbeitszeitmodellen andere Regelungen<br />

über den Abbau von Zeitausgleichsguthaben (insb. Anordnungsrechte des Dienstgebers)<br />

vorgesehen werden.<br />

3.6.7. Gleitzeitplus:<br />

Die durch die Inanspruchnahme der flexiblen Arbeitszeit erworbene Überzeit (= Gleitzeitplus)<br />

soll am Ende eines Kalendermonats nicht mehr als 50 Stunden betragen. Es dürfen daher maximal<br />

50 Gleitzeitplus-Stunden von einem Kalendermonat in den nächsten übertragen werden<br />

(sogenannte Saldokappung). Eine Überschreitung dieser Grenze ist nur wegen außergewöhnlichen<br />

Gründen (z.B. außergewöhnlicher Arbeitsbelastung) mit Zustimmung der Dienststellenleiterin<br />

bzw. des Dienststellenleiters zulässig und sobald wie möglich auf die zulässige Differenz<br />

von 50 Stunden zu reduzieren. Wird die Saldokappung länger als 6 Kalendermonate aufgehoben,<br />

hat die Dienststellenleitung die Abteilung Personal (zentrale Zeiterfassung) zu informieren.<br />

68


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Beträgt für Bezieherinnen bzw. Bezieher einer Verwendungszulage bzw. eines Überstundenpauschales<br />

die gesamte Überzeit (3.6.1.) am Ende eines Kalendermonats mehr als 50 Stunden,<br />

so können nur 50 Stunden als Gleitzeitplus in den nächsten Kalendermonat übertragen<br />

werden (sog. Saldokappung). Zeitliche Mehrleistungen sind durch diese Zulagen pauschal abgegolten.<br />

Diese Bestimmung gilt auch für Teilzeitbeschäftigte.<br />

3.6.8. Gleitzeitplus-Ausgleich:<br />

Gleitzeitplus-Stunden sind in der Regel innerhalb der Regeldienstzeit auszugleichen.<br />

Ein Kernzeit-Gleitzeitplus-Ausgleich bzw. ein vorrangiger Gleitzeitplus-Ausgleich kann nur im<br />

Ausmaß der vorhandenen Gleitzeitplusstunden in Anspruch genommen werden und muss bei<br />

der oder dem Vorgesetzten beantragt und von dieser oder diesem genehmigt werden.<br />

Mit Zustimmung der Dienststellenleiterin bzw. des Dienststellenleiters können - soweit dienstliche<br />

Erfordernisse nicht entgegenstehen - insgesamt maximal 15 Gleitzeitplus-Stunden im Kalendermonat,<br />

maximal aber 5 ganze Arbeitstage in einem Kalendermonat<br />

a) in der Kernzeit (Kernzeit-Gleitzeitplus-Ausgleich) oder<br />

b) vorrangig gegenüber Überstundenzeitausgleich ( 3.6.3) bzw. Zeitausgleich 1:1<br />

(3.6.6) bei Guthaben von Überstunden-Zeitausgleich bzw. Zeitausgleich 1:1<br />

(vorrangige Gleitzeitplus-Ausgleich) ausgeglichen werden.<br />

Diese Bestimmung gilt auch für Teilzeitbeschäftigte.<br />

Soweit einem Gleitzeitplus-Ausgleich dienstliche Gründe entgegenstehen bzw. eine Mindestbesetzung<br />

nicht mehr gewährleistet ist, darf Zeitausgleich nicht in Anspruch genommen werden.<br />

Die Regelung betreffend die Erreichbarkeit (§ 30 Abs. 1) wird dadurch nicht berührt. An einem<br />

Tag sind alle Zeitausgleichsarten grundsätzlich miteinander frei kombinierbar. Die Kombination<br />

von stundenweisem Urlaub und Gleitzeitplus-Ausgleich ist nur dann möglich, wenn vor oder<br />

nach der Abwesenheit Dienst geleistet wird.<br />

3.6.9. Unterzeiten (Gleitzeitminus):<br />

Die durch die Inanspruchnahme der Gleitdienstzeit entstandene Unterzeit (Gleitzeitminus) darf<br />

am Ende eines Kalendermonats nicht mehr als 30 Stunden betragen.<br />

Ein allfälliges Gleitzeitminus ist jedenfalls zunächst durch bereits geleistete Überstunden und in<br />

weiterer Folge durch bereits erworbenen "Zeitausgleich 1:1" auszugleichen. Dieser Ausgleich<br />

von Gleitzeitminus-Stunden erfolgt – mit allenfalls auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften bestehenden<br />

Umrechnungsfaktoren – automatisch beim periodischen Buchungsabschluss.<br />

Jegliches sodann verbleibendes Gleitzeitminus, das über 30 Stunden hinausgeht, gilt als unerlaubte<br />

Abwesenheit vom Dienst, sofern es nicht zum Ende des Kalendermonats (nachträglich)<br />

durch Erholungsurlaub ausgeglichen wird.<br />

Diese Bestimmung gilt auch für Teilzeitbeschäftigte.<br />

Auf Ansuchen der oder des Bediensteten können Unterzeiten (Gleitzeitminus) auch innerhalb<br />

des zulässigen Rahmens von 30 Stunden am Ende des Kalendermonats mit Zustimmung der<br />

Dienststellenleiterin bzw. des Dienststellenleiters durch entsprechende Urlaubsguthaben ausgeglichen<br />

werden. Diese Bestimmung gilt auch für Teilzeitbeschäftigte.<br />

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Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

3.7. Mindestbesetzung:<br />

Die Dienststellenleiterin bzw. der Dienststellenleiter bestimmt nach den bei der Dienststelle gegebenen<br />

Notwendigkeiten, welche Stellen während der Regeldienstzeit besetzt sein müssen, damit<br />

ein ordnungsgemäßer Dienstbetrieb gewährleistet ist.<br />

Wenn sowohl die Dienststellenleiterin bzw. der Dienststellenleiter als auch deren bzw. dessen<br />

Stellvertreterin bzw. Stellvertreter die Gleitdienstzeit in Anspruch nimmt, ist darauf zu achten, dass<br />

während der Regeldienstzeit für eine ausreichende Vertretung gesorgt wird.<br />

3.8. Teilzeitbeschäftigte:<br />

Für Teilzeitbeschäftigte gelten die Bestimmungen über die Gleitdienstzeit - unter besonderer Berücksichtigung<br />

der Mindestbesetzung der Dienststelle - sinngemäß. Die gesonderte Dienststundeneinteilung<br />

ist der Regeldienstzeit gleichzuhalten.<br />

3.9. Sonderregelungen:<br />

Werden Sonderregelungen gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz erlassen, die auch auf Bedienstete<br />

anzuwenden sind, für die die Regelung über die Gleitdienstzeit gilt, so wird in diesen Sonderregelungen<br />

bestimmt, welche Dienststunden der Regeldienstzeit gleichzuhalten sind und welcher Sonder-Dienstzeitrahmen<br />

und welche Sonder-Kernzeit gilt.<br />

Bei Lehrlingen bestehen ebenfalls Sonderregelungen.<br />

4. Abwesenheiten:<br />

Für dienstliche und private Abwesenheiten gelten grundsätzlich die §§ 28 bis 35.<br />

Alle Bediensteten sind verpflichtet, das Zeiterfassungs-Terminal zu bedienen. Jedes Betreten bzw.<br />

Verlassen des Dienstgebäudes (bzw. des Gebäudekomplexes) muss jedenfalls zu einer Eintragung<br />

im Zeiterfassungssystem führen; ausgenommen sind lediglich rein private Anwesenheiten im<br />

Dienstgebäude (z.B. außerhalb der Regeldienstzeit oder während des Urlaubs).<br />

4.1. Dienstliche Abwesenheiten:<br />

70<br />

4.1.1. Außendienst (Dienstreise):<br />

Ein Außendienst (Dienstreise) im Sinne der Gleitzeitregelung ist eine Dienstverrichtung außerhalb<br />

oder innerhalb des Dienstortes, die einen Anspruch auf Reisegebühren begründet.<br />

Bei Außendiensten ist die tatsächliche Ausbleibezeit – abzüglich der (tatsächlichen) Mittagspause<br />

(3.3.) – als Ist-Zeit zu erfassen. Die Berechnung der Ausbleibezeit richtet sich nach den<br />

hiefür geltenden dienstlichen Bestimmungen. Überzeiten (3.6., insbesondere Reisezeiten<br />

(3.6.5.)) auf Grund von Außendiensten sind nach Maßgabe der dienstrechtlichen Bestimmungen<br />

zu genehmigen bzw. anzurechnen.<br />

Falls in die tatsächliche Ausbleibezeit auch Zeiten für private Besorgungen fallen oder sich die<br />

Bediensteten am Ort der auswärtigen Dienstverrichtung länger aufhalten als dienstlich erforderlich<br />

ist (z.B. gesellschaftliche Anlässe im Anschluss an eine dienstliche Verpflichtung), sind die<br />

dadurch anfallenden Zeiten nicht in der Ist-Zeit zuzurechnen.<br />

Wenn eine Zeiterfassung am Arbeitsplatz nicht möglich war (z.B. Fahrt zum Außendienst direkt<br />

vom Wohnort aus), sind Beginn und Ende des Außendienstes sowie allfällige Über- und Unterzeiten<br />

am nächstfolgenden Innendiensttag bekanntzugeben. Die erforderlichen Eintragungen<br />

und Änderungen sind von der bzw. dem Zeitbeauftragten durchzuführen, sofern die Eingabe


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

durch die Bedienstete bzw. den Bediensteten im elektronischen Gleitzeitsystem (SAP-ESS-<br />

CATS) nicht vorgesehen ist.<br />

Wenn die bzw. der Bedienstete noch innerhalb der Kernzeit vom Außendienst zurückkehrt, ist<br />

zumindest bis zum Ende der Kernzeit (siehe Regelung: 4.1.2. "Innendienst mit Außendienst")<br />

noch Innendienst zu versehen.<br />

4.1.2. Innendienst mit Außendienst:<br />

Wenn an einem Tag neben dem Außendienst auch Innendienst verrichtet wird, ist die tatsächliche<br />

Ausbleibezeit der Anwesenheitszeit im Innendienst zuzurechnen. Die Regelung für die Berechnung<br />

von Außendienstzeiten gilt sinngemäß.<br />

4.1.3. Dienstgang:<br />

Ein Dienstgang im Sinne der Gleitzeitregelung ist eine Dienstverrichtung außerhalb der Dienststelle,<br />

aber am Dienstort, die keinen Anspruch auf Reisegebühren begründet. Auch das Verlassen<br />

eines Dienstgebäudes als Dienstgang (z.B. zur Teilnahme an Besprechungen etc. bei<br />

Dienststellen in einem anderen Dienstgebäude/-komplex am Dienstort) ist im Zeiterfassungssystem<br />

einzutragen.<br />

Fallen auf dem Weg zum oder vom Besprechungsort Zeiten für private Besorgungen an, sind<br />

diese Zeiten von der Dienstzeit abzuziehen.<br />

4.1.4. Besuch von Veranstaltungen der Aus- und Fortbildung:<br />

Aus- und Fortbildungsveranstaltungen werden sowohl innerhalb der Regeldienstzeit als auch<br />

außerhalb der Regeldienstzeit angeboten. Für die Anrechnung auf die Dienstzeit gelten die Regelungen<br />

des Erlasses vom 1. September 2002, PersI-010005/1500-2002-Rs/Ker über die<br />

Dienstzeitregelung für interne und externe Aus- und Fortbildung.<br />

4.1.5. Einschränkung des Dienstbetriebes:<br />

Wird der Dienstbetrieb aus besonderen Anlässen eingeschränkt, gelten die entsprechenden<br />

Zeiten im Sinne der Zeiterfassung als dienstfrei (keine Soll-Zeit). Die von den Bediensteten, die<br />

in diesem Fall zum Dienstbetrieb herangezogen werden, erbrachte Dienstzeit ist "Zeitausgleich<br />

1:1", bei Bezieherinnen bzw. Beziehern einer Verwendungszulage bzw. eines Überstundenpauschales<br />

Gleitzeitplus. Für den Dienstbetrieb am Tag des Betriebsausfluges gilt die Sonderregelung<br />

4.1.6.<br />

4.1.6. Betriebsausflug:<br />

Der Tag des Betriebsausfluges wird für die Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer mit der Soll-Zeit<br />

des jeweiligen Tages gerechnet. Der Erwerb von Über- und Unterzeiten ist an diesem Tag<br />

grundsätzlich nicht möglich; Bedienstete, die jedoch ausdrücklich zur Aufrechterhaltung des<br />

Dienstbetriebes (4.1.5.) eingeteilt werden, erwerben aber "Zeitausgleich 1:1", bei Bezieherinnen<br />

bzw. Beziehern einer Verwendungszulage bzw. eines Überstundenpauschales Gleitzeitplus im<br />

Ausmaß der erbrachten Dienstzeit.<br />

Nehmen Teilzeitbeschäftigte an Tagen, an denen sie aufgrund der gesonderten Dienststundeneinteilung<br />

keinen Dienst zu leisten hätten, am Betriebsausflug teil, dann ist Ihnen ein Fünftel<br />

des festgesetzten Beschäftigungsausmaßes als "Zeitausgleich 1:1", bei Bezieherinnen bzw.<br />

Beziehern einer Verwendungszulage bzw. eines Überstundenpauschales als Gleitzeitplus auf<br />

die Ist-Zeit anzurechnen.<br />

Wird der Betriebsausflug an einem Samstag durchgeführt, sind den Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmern<br />

9,5 Stunden (Teilzeitbeschäftigten jedoch ein Fünftel des festgesetzten Beschäftigungsausmaßes)<br />

als "Zeitausgleich 1:1" bei Bezieherinnen bzw. Beziehern einer Verwendungszulage<br />

oder eines "Überstundenpauschales" als Gleitzeitplus, der Ist-Zeit zuzurechnen.<br />

71


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

4.1.7. Personalvertretung:<br />

Die Tätigkeit als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter (§ 3 Abs. 7 und § 24 Abs. 7 O.ö. L-<br />

PVG) ist der dienstlichen Tätigkeit gleichzuhalten (§ 28 Abs. 1 O.ö. L-PVG). Bei Verlassen des<br />

Dienstge-bäudes für die Ausübung dieser Funktion gelten die Regelungen 4.1.1., 4.1.2. und<br />

4.1.3.; die Abwesenheitszeit während der Regeldienstzeit wird der Ist-Zeit zugerechnet.<br />

4.2. Private Abwesenheiten:<br />

72<br />

4.2.1. Urlaub und Dienstbefreiung:<br />

Erholungsurlaub, Sonderurlaub und sonstige Dienstbefreiungen (Pflegefreistellung, Kuraufenthalte<br />

etc.) werden mit der jeweiligen Soll-Zeit pro Arbeitstag der Ist-Zeit zugerechnet.<br />

Werden Erholungsurlaub, Sonderurlaub und sonstige stundenweise konsumierbare Dienstbefreiungen<br />

(z.B. Pflegefreistellung) während der Regeldienstzeit stundenweise in Anspruch genommen,<br />

sind die dafür aufgewendeten Stunden der Ist-Zeit zuzurechnen.<br />

4.2.2. Dienstverhinderung:<br />

Sind die Bediensteten während der Regeldienstzeit infolge Erkrankung oder aus anderen - ihre<br />

Person betreffenden – wichtigen Gründen ohne ihr Verschulden an der Ausübung ihres Dienstes<br />

verhindert (Dienstverhinderung: z.B. Krankheit, Unfall, Gebrechen; Arztbesuch oder wichtige<br />

Behördengänge, soweit nicht außerhalb der Dienstzeit möglich; Vorladungen als Zeugin<br />

bzw. Zeuge, Schöffin bzw. Schöffe, Geschworene bzw. Geschworener, fachkundige Laienrichterin<br />

bzw. fachkundiger Laienrichter), so ist diese Zeit nach Maßgabe des Erlasses PersI-<br />

450003/137-1994/G, vom 27. Juli 1995 der Ist-Zeit zuzurechnen (ausgenommen in Fällen von<br />

nicht gerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst). Die Dienststellenleiterin bzw. der Dienststellenleiter<br />

ist von diesen Abwesenheiten zu informieren.<br />

Der Jahreszeit entsprechende – witterungsbedingte – Umstände (z.B. Schneefall, Glatteis etc.)<br />

bzw. übliche, durch das Verkehrsaufkommen (z.B. Stau im Frühverkehr) bedingte Behinderungen<br />

am Arbeitsweg, die eine Verspätung nach sich ziehen, sind kein Elementarereignis und<br />

daher keine gerechtfertigte Dienstverhinderung.<br />

Außerhalb der Regeldienstzeit sind solche Abwesenheitszeiten nicht der Ist-Zeit zuzurechnen.<br />

Fallen neben diesen gerechtfertigten Abwesenheiten Zeiten für private Besorgungen an, sind<br />

diese Zeiten von der Ist-Zeit abzuziehen.<br />

4.2.3. Sonstige private Abwesenheiten:<br />

Unter Berücksichtigung der Mindestbesetzung sind sonstige im privaten Interesse gelegene<br />

Besorgungen im unumgänglichen Ausmaß während der Regeldienstzeit zulässig; sie sollen<br />

grundsätzlich außerhalb der Kernzeit vorgenommen werden.<br />

Während der Kernzeit ist für solche privaten Wege die Zustimmung der Dienststellenleiterin<br />

bzw. des Dienststellenleiters erforderlich, die für bestimmte Fälle, soferne die Abwesenheit 15<br />

Minuten nicht übersteigt, auch generell erteilt werden kann. Als sonstige private Abwesenheiten<br />

sind u.a. Bankbesuch und das Besorgen der Jause anzusehen.<br />

Beim Verlassen und Betreten des Amtsgebäudes ist jeweils zu buchen.<br />

Sonstige private Abwesenheit während der Kernzeit sind, sofern sie 15 Minuten übersteigen,<br />

von der bzw. dem Vorgesetzten im Einzelfall zu genehmigen, und zur Gänze mittels Abwesenheitsantrag<br />

mit Zeit- bzw. Urlaubsguthaben zu belegen.<br />

Die entsprechenden Abwesenheitszeiten zwischen dem Beginn und dem Ende der Regeldienstzeit<br />

– einschließlich der allfälligen Mittagszeit zwischen 13:00 und 14:00 Uhr verkürzt um<br />

die einzuhaltende Mittagspause (3.3.) – werden bis zum Ausmaß von maximal zwei Stunden<br />

pro Kalendermonat der Ist-Zeit zugerechnet.


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

5. Sonstiges:<br />

a. Betriebsfeiern in Amtsgebäuden (PersR-450003/136 vom 5. Dezember 1994) dürfen nur nach<br />

Genehmigung durch die Dienststellenleiterin bzw. den Dienststellenleiter und nur im unbedingt<br />

notwendigen Ausmaß während der Dienstzeiten stattfinden und sollten grundsätzlich<br />

nicht vor 16:00 Uhr (an langen Arbeitstagen) beginnen.<br />

Dauern sie über das Ende der Regeldienstzeit (bzw. gesonderte Dienststundeneinteilung)<br />

hinaus, so ist mit dem Ende der Regeldienstzeit (bzw. gesonderten Dienststundeneinteilung)<br />

auszubuchen, wobei dies zweckmäßigerweise in Form einer Sammelbuchung über die Zeitbeauftragten<br />

erfolgt.<br />

Durch die Teilnahme an Betriebsfeiern können keine Überzeiten bzw. kein Gleitzeitplus entstehen.<br />

b. Zeitbelege, die insbesondere für das Dienstabwesenheitsblatt relevante Daten enthalten<br />

(Krankenstand samt allfälliger ärztlicher Bestätigung, Sonderurlaub, Pflegefreistellung), weiters<br />

Überstundenanordnungen und Seminarbesuche sind das gesamte Kalenderjahr aufzubewahren<br />

und werden erst mit Löschung der Dezemberbuchungen, d.h. mit Beginn April des<br />

Folgejahres, vernichtet.<br />

Alle übrigen Zeitbelege, insbesondere Korrekturbuchungen sind solange von den Zeitbeauftragten<br />

aufzubewahren, als die entsprechenden Buchungen im Zeiterfassungssystem gespeichert<br />

sind (3 Monate); anschließend sind sie zu vernichten.<br />

Soweit aufgrund des elektronischen Zeiterfassungsystems (SAP/CATS/ESS) nicht ohnedies<br />

vorgesehen ist, dass die bzw. der Bedienstete Korrekturbuchungen vornehmen darf und soweit<br />

Korrekturbuchungen durch die Zeitbeauftragten nicht ohnedies durch die Anomalienliste<br />

vorgegeben sind, dürfen Korrekturbuchungen nur aufgrund von vorhandenen Zeitbelegen<br />

durchgeführt werden (keine Buchung ohne Beleg).<br />

c. Die Zeitnachweise (Monatsjournale) sind regelmäßig (monatlich) auszudrucken und von der<br />

Dienststellenleiterin bzw. vom Dienststellenleiter zu kontrollieren.<br />

Übergangsbestimmungen:<br />

"In-Kraft-Treten: Die Neuregelung des Punktes 3.6.6.1 gilt erstmals für Zeitausgleichs-Guthaben<br />

1:1 und Reisezeiten, die ab dem 1.1.2006 angefallen sind."<br />

Die übrigen Änderungen treten mit 1.2.2006 in Kraft.<br />

73


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong>


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Anhang 2 zu § 28 Abs. 1 und 2 <strong>DBO</strong><br />

Flexible Arbeitszeit mit händischer Zeiterfassung 1<br />

1. Geltungsbereich:<br />

1.1. Sachlicher Geltungsbereich:<br />

Dieser Anhang regelt die flexible Arbeitszeit und die Erfassung der Dienstzeit der Bediensteten<br />

des Amtes der Landesregierung, der Bezirkshauptmannschaften und des unabhängigen Verwaltungssenates,<br />

soweit kein elektronisches Zeiterfassungssystem installiert ist. Sonstige dienstrechtliche<br />

und inner-dienstliche Regelungen (z.B. über die Anordnung von Überstunden) bleiben unberührt.<br />

1.2. Persönlicher Geltungsbereich:<br />

Die Regelung der flexiblen Arbeitszeit mit händischer Zeiterfassung gilt – sofern nicht wichtige<br />

dienstliche Gründe entgegenstehen – für die Bediensteten des Amtes der Landesregierung, der<br />

Bezirkshauptmannschaften, der Agrarbezirksbehörde und des unabhängigen Verwaltungssenates,<br />

sofern sie ihren Arbeitsplatz in einer Dienststelle haben, in der kein elektronisches Zeiterfassungssystem<br />

installiert ist.<br />

2. Allgemeine Bestimmungen:<br />

2.1. Sprachliche Gleichbehandlung:<br />

Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Regelung gelten jeweils auch in ihrer weiblichen<br />

Form.<br />

2.2. Amtsstunden:<br />

Innerhalb des durch die wöchentliche Gesamtarbeitszeit vorgegebenen Rahmens wird vom Landesamtsdirektor<br />

(Bezirkshauptmann, Amtsvorstand, Präsidenten des Oö. Verwaltungssenates)<br />

eine allgemeine Dienststundeneinteilung (Amtsstunden) verfügt; in den Amtsstunden muss der<br />

Dienstbetrieb – vorbehaltlich dienstlich erforderlicher Sonderregelungen – gewährleistet sein. Derzeit<br />

gelten beim Amt der Landesregierung folgende Amtsstunden (40 Wochenstunden):<br />

Montag<br />

Dienstag<br />

Mittwoch<br />

Donnerstag<br />

Freitag<br />

7.30 - 13.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr<br />

7.30 - 13.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr<br />

7.30 - 13.30 Uhr<br />

7.30 - 13.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr<br />

7.30 - 13.00 Uhr<br />

Gesonderte Dienstpläne bzw. gesonderte Dienststundeneinteilungen sind den Amtsstunden<br />

gleichzuhalten (Sonderregelungen siehe 3.9.).<br />

2.3. Schriftlichkeit:<br />

Anordnungen der Dienstvorgesetzten bzw. des Dienstvorgesetzten sind auf Verlangen schriftlich<br />

zu erteilen.<br />

1<br />

Diese Regelung beruht auf dem Erlass vom 6. Juli 1998, PersR-450003/373-1998/G.<br />

75


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

3. Flexible Arbeitszeit:<br />

Für die Inanspruchnahme der flexiblen Arbeitszeit gilt Folgendes:<br />

3.1. Dienstzeitrahmen:<br />

Grundsätzlich können die Bediensteten ihre Dienstverrichtungen innerhalb des folgenden Zeitraumes<br />

(Dienstzeitrahmen) nachkommen:<br />

Montag, Dienstag, Donnerstag<br />

Mittwoch, Freitag<br />

6.30 - 20.00 Uhr<br />

6.30 - 16.00 Uhr<br />

Innerhalb dieses Dienstzeitrahmens können die Bediensteten bei Einhaltung der Kernzeit (3.2.)<br />

den Beginn und das Ende ihrer Arbeitszeit frei wählen. Der außerhalb der Kernzeit gelegene Zeitraum<br />

wird im folgenden als "flexibler Arbeitszeitrahmen" bezeichnet.<br />

Innerhalb des Dienstzeitrahmens fallen keine Überstunden an.<br />

Für Dienstleistungen aus "dienstlichen Notwendigkeiten" während des Dienstzeitrahmens aber<br />

außerhalb der Amtsstunden wird innerhalb eines einjährigen Durchrechnungszeitraumes grundsätzlich<br />

Zeitausgleich 1:1 gewährt.<br />

Die Anordnung ist auf dem Gleitzeitblatt zu vermerken.<br />

Der Durchrechnungszeitraum umfasst ein Kalenderjahr.<br />

3.2. Kernzeit:<br />

Für alle Bediensteten – ausgenommen Sonderregelungen nach 3.9. – besteht an allen Arbeitstagen<br />

Anwesenheitspflicht von 9.00 bis 12.00 Uhr sowie zusätzlich am Montag und Dienstag von<br />

14.00 bis 16.00 Uhr. Die Kernzeit ist, soweit nicht Ausnahmeregelungen getroffen wurden, lückenlos<br />

einzuhalten.<br />

3.3. Flexible Arbeitszeiteinheit und Flexibler Arbeitszeitraum:<br />

Die Zeiteinheit ist die Viertelstunde.<br />

Jeder Zeitteil darf nur<br />

a. zum vollen Stundenviertel (z.B. 7.00 Uhr, 7.15 Uhr) beginnen und<br />

b. die Zeiteinheit oder ein Vielfaches derselben (z.B. eine Viertelstunde, eine halbe Stunde) umfassen.<br />

Der flexible Arbeitszeitraum beträgt vier aufeinanderfolgende Kalenderwochen.<br />

3.4. Über- und Unterzeiten:<br />

Die durch die Inanspruchnahme der flexiblen Arbeitszeit erworbene Überzeit (= Gleitzeitplus) soll<br />

am Ende eines aus drei aufeinanderfolgenen Kalendermonaten bestehenden Beobachtungszeitraumes<br />

(jeweils ein Kalenderquartal gerechnet ab dem 1. 1. des jeweiligen Jahres) nicht mehr als<br />

30 Stunden betragen. Während des Beobachtungszeitraumes kann der Übertrag der durch die<br />

Inanspruchnahme der flexiblen Arbeitszeit erworbenen Überzeit auf + 50 Stunden erhöht werden.<br />

Es dürfen daher während des Beobachtungszeitraumes maximal 50 Gleitzeitplus-Stunden und am<br />

Ende des Beobachtungszeitraumes maximal 30 Gleitzeitplus-Stunden von einem Kalendermonat<br />

in den nächsten übertragen werden.<br />

Beträgt für Bezieherinnen bzw. Bezieher einer Verwendungszulage bzw. eines Überstundenpauschales<br />

die gesamte Überzeit (3.6.1.) am Ende eines Kalendermonats innerhalb des Beobachtungszeitraumes<br />

mehr als 50 Stunden oder am Ende des Beobachtungszeitraumes mehr als 30<br />

76


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Stunden, so können nur 50 bzw. 30 Stunden als Gleitzeitplus in den nächsten Kalendermonat ü-<br />

bertragen werden. Zeitliche Mehrleistungen sind durch diese Zulagen pauschal abgegolten.<br />

Das Gleitzeitminus (das weniger an geleisteter Dienstzeit gegenüber den Amtsstunden) darf am<br />

Ende eines Gleitzeitraumes nicht mehr als 30 Stunden betragen.<br />

Jegliches sodann verbleibendes Gleitzeitminus, das über 30 Stunden hinausgeht, gilt als unerlaubte<br />

Abwesenheit vom Dienst, sofern es nicht zum Ende des Gleitzeitraumes (nachträglich)<br />

durch Erholungsurlaub ausgeglichen wird.<br />

Diese Bestimmungen gelten gleichermaßen für Teilzeitbeschäftigte.<br />

Innerhalb eines flexiblen Arbeitszeitraumes kann an Tagen, an denen kein Dienst geleistet wird<br />

(z.B. Dienstverhinderung 2 infolge Erkrankung, ganztägiger Urlaub, Betriebsausflug udgl.) und an<br />

Tagen, an denen eine Dienstreise durchgeführt wird, für die nach den einschlägigen Vorschriften<br />

eine Reisezulage gebührt, weder ein Gleitzeitplus noch ein Gleitzeitminus anfallen. Solche Tage<br />

sind hinsichtlich der flexiblen Arbeitszeit neutral.<br />

3.5. Mittagspause:<br />

Die Inanspruchnahme einer Ruhepause (von Ruhepausen) ist im Gleitzeitblatt jedenfalls als Abwesenheit<br />

einzutragen.<br />

Auch wenn die Betriebsküche im Amtsgebäude untergebracht ist, ist die Einnahme des Mittagessens<br />

als private Abwesenheit zu vermerken.<br />

Bei Beendigung der Tages-Ist-Arbeitszeit ab 15.00 und einer Gesamttages-Ist-Arbeitszeit von<br />

mehr als 6,5 Stunden ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuhalten.<br />

Anstelle einer halbstündigen Ruhepause können zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder<br />

drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingehalten werden.<br />

Für alle Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter gilt ein "Zeitbonus" in der Höhe von 1/40stel der jeweiligen<br />

Monats-Soll-Arbeitszeit reduziert um die Abwesenheit (Urlaub, Sonderurlaub, Kur- und Erholungsaufenthalt,<br />

Genesungsaufenthalt, Rehabilitation, Krankenstand, Pflegefreistellung, Beschäftigungsverbot,<br />

Suspendierung). Die Abwesenheiten bleiben unberücksichtigt, wenn die Mitarbeiterin<br />

bzw. der Mitarbeiter innerhalb einer Kalenderwoche zumindest an drei Arbeitstagen zumindest<br />

teilweise Dienst verrichtet. Sollte die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter innerhalb einer Kalenderwoche<br />

drei oder mehr Arbeitstage abwesend sein, so entsteht für diese Woche kein Zeitbonus.<br />

Bei Teilzeitkräften wird der "Zeitbonus" aliquot dem Beschäftigungsausmaß errechnet. Bei Teilzeitkräften<br />

bleiben Abwesenheiten dann unberücksichtigt, wenn sie an mindestens der Hälfte der<br />

Arbeitstage, die für sie festgelegt sind, Dienst verrichten. Sollte die teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterin<br />

bzw. der teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter innerhalb einer Kalenderwoche an mehr als der Hälfte<br />

der Arbeitstage, die für ihn festgelegt sind, abwesend sein, so entsteht für diese Woche kein Zeitbonus.<br />

Der Zeitbonus wird am Ende jeden Kalendermonates auf das Gleitzeitkonto des Gleitzeitblattes<br />

des darauffolgenden Monats (Gleitzeitsaldo) gutgeschrieben.<br />

2<br />

Bezüglich der Definition der Abwesenheitsgründe "Arztbesuch" und "(wichtiger) Behördengang" siehe<br />

den Anhang zu § 32 Abs. 1.<br />

77


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

3.6. Aufzeichnung:<br />

a. Gleitzeitblatt:<br />

Wer die Gleitdienstzeit in Anspruch nehmen will, hat die beabsichtigten flexiblen Arbeitszeiten<br />

in dauerhafter Schrift in der Regel für mindestens eine Woche im voraus in das Gleitzeitblatt<br />

einzutragen.<br />

Sind die beantragten flexiblen Arbeitszeiten für eine Kalenderwoche gleich den beantragten flexiblen<br />

Arbeitszeiten einer oder mehrerer Vorwochen im selben Gleitzeitraum, so genügt ein<br />

entsprechender Hinweis auf dem Gleitzeitblatt.<br />

b. Dauer-Gleitzeitblatt:<br />

Die flexible Arbeitszeit kann auch für mehrere aufeinanderfolgende flexible Arbeitszeiträume<br />

angesprochen werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die flexiblen Arbeitszeiten innerhalb<br />

der aufeinanderfolgenden flexiblen Arbeitszeiträume gleich sind und dass die beantragte flexible<br />

Arbeitszeit innerhalb eines flexiblen Arbeitszeitraumes kein Zeitplus oder Zeitminus ergibt.<br />

In diesem Fall ist das Gleitzeitblatt als "Dauer-Gleitzeitblatt" zu bezeichnen; die flexible Arbeitszeit<br />

gilt solange, bis entweder eine flexible Arbeitszeit nicht mehr angesprochen oder eine geänderte<br />

flexible Arbeitszeit beantragt wird.<br />

c. Genehmigung:<br />

Das Gleitzeitblatt ist vor Inanspruchnahme des ersten Gleitzeitteiles der Dienststellenleiterin<br />

bzw. dem Dienststellenleiter zur Genehmigung der beantragten flexiblen Arbeitszeit vorzulegen.<br />

Die Genehmigung darf nur aus gewichtigen dienstlichen Gründen versagt werden.<br />

d. Kontrolle:<br />

Nach erfolgter Genehmigung der flexiblen Arbeitszeit ist das Gleitzeitblatt für Kontrollzwecke<br />

leicht einsehbar auf dem Arbeitsplatz aufzulegen.<br />

Die Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung der flexiblen Arbeitszeit obliegt der Dienststellenleiterin<br />

bzw. dem Dienststellenleiter. Sie erfolgt überdies durch die Amtsleitung im Rahmen der übergeordneten<br />

Dienstaufsicht.<br />

e. Änderung der beantragten flexiblen Arbeitszeit:<br />

Beabsichtigt eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter eine Änderung der bereits genehmigten<br />

flexiblen Arbeitszeit, so gelten a) und c) sinngemäß. Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann<br />

auch die Dienststellenleiterin bzw. der Dienststellenleiter die Genehmigung der flexiblen Arbeitszeit<br />

zur Gänze oder zum Teil widerrufen; gegebenenfalls kann ein Tag auch Arbeitstzeitneutral<br />

werden (siehe 3.4. letzter Absatz).<br />

f. Gleitzeitplus-Ausgleich:<br />

Gleitzeitplus-Stunden sind in der Regel innerhalb der Amtsstunden auszugleichen.<br />

Ein Kernzeit-Gleitzeitplus-Ausgleich bzw. ein Vorrangiger Gleitzeitplus-Ausgleich muss mit einem<br />

Zeitbeleg beantragt werden.<br />

Mit Zustimmung der Dienststellenleiterin bzw. des Dienststellenleiters können – soweit dienstliche<br />

Erfordernisse nicht entgegenstehen – insgesamt maximal 15 Gleitzeitplus-Stunden im Kalendermonat,<br />

maximal aber 3 ganze Arbeitstage in einem Kalendermonat<br />

• in der Kernzeit (Kernzeit-Gleitzeitplus-Ausgleich) oder<br />

• vorrangig gegenüber Überstundenzeitausgleich (3.6.3.) bzw. Zeitausgleich 1:1 (3.6.6.) bei<br />

Guthaben von Überstunden-Zeitausgleich bzw. Zeitausgleich 1:1 (vorrangiger Gleitzeitplus-<br />

Ausgleich)<br />

ausgeglichen werden.<br />

78


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Darüber hinaus kann innerhalb des Beobachtungszeitraumes (Pkt 3. 6. 7) einmal ein maximal 5<br />

ganze Arbeitstage umfassender zusammenhängender Zeitraum<br />

• in der Kernzeit (Kernzeit-Gleitzeitplus-Ausgleich) oder<br />

• vorrangig gegenüber Überstundenzeitausgleich bzw. Zeitausgleich 1:1 (3.6.6.) bei Guthaben<br />

von Überstunden-Zeitausgleich bzw. Zeitausgleich 1:1 (vorrangiger Gleitzeitplus-Ausgleich)<br />

ausgeglichen werden.<br />

Der Ausgleich nach den vorhergehenden Absätzen darf innerhalb des Beobachtungszeitraumes<br />

(Pkt. 3. 6. 7) nicht mehr als 9 ganze Arbeitstage umfassen.<br />

Diese Bestimmung gilt auch für Teilzeitbeschäftigte.<br />

Soweit einem Gleitzeitplus-Ausgleich dienstliche Gründe entgegenstehen bzw. eine Mindestbesetzung<br />

nicht mehr gewährleistet ist, darf Zeitausgleich nicht in Anspruch genommen werden.<br />

Die Regelung betreffend die Erreichbarkeit (§ 30 Abs. 1) wird dadurch nicht berührt. An einem<br />

Tag sind alle Zeitausgleichsarten grundsätzlich miteinander frei kombinierbar. Die Kombination<br />

von stundenweisem Urlaub und Gleitzeitplus-Ausgleich ist nur dann möglich, wenn vor oder<br />

nach der Abwesenheit Dienst geleistet wird.<br />

g. Ende des flexiblen Arbeitszeitraumes:<br />

Nach Ablauf des flexiblen Arbeitszeitraumes hat die Bedienstete bzw. der Bedienstete das<br />

Gleitzeitblatt abzuschließen und der Dienststellenleiterin bzw. dem Dienststellenleiter vorzulegen.<br />

Das Gleitzeitblatt kann auch vor Ablauf des flexiblen Arbeitszeitraumes vorgelegt werden,<br />

wenn die genehmigte flexible Arbeitszeit absolviert ist. In diesem Fall endet der flexible Arbeitszeitraum<br />

mit der Vorlage des Gleitzeitblattes. Ein Dauer-Gleitzeitblatt ist der Dienststellenleiterin<br />

bzw. dem Dienststellenleiter vorzulegen, wenn die Dauer-flexible Arbeitszeit endet.<br />

h. Fortschreibung eines Gleitzeitplus/-minus:<br />

Ergibt sich beim Abschluss des Gleitzeitblattes ein Gleitzeitplus oder eine Gleitzeitminus, so ist<br />

dieses Gleitzeitplus oder Gleitzeitminus<br />

• wenn die flexible Arbeitszeit innerhalb von vier Wochen neuerlich beantragt wird, mitzuberücksichtigen;<br />

• in allen anderen Fällen durch Gleitzeitplus-Ausgleich bzw. Einarbeitung auszugleichen.<br />

Im Fall der lit. b) ist beim Abschluss des Gleitzeitblattes der Zeitpunkt der Inanspruchnahme<br />

des Gleitzeitplus-Ausgleiches bzw. der Einarbeitung zu beantragen. Dieser Antrag ist von der<br />

Dienststellenleiterin bzw. vom Dienststellenleiter zu genehmigen, wenn nicht wichtige dienstliche<br />

Gründe entgegenstehen. Kann die Genehmigung nicht erteilt werden, so hat die Dienststellenleiterin<br />

bzw. der Dienststellenleiter, der Organisationseinheit, und zwar soweit als möglich im<br />

Einvernehmen mit der Bediensteten bzw. dem Bediensteten, den Zeitpunkt des Gleitzeitplus-<br />

Ausgleiches bzw. der Einarbeitung festzulegen.<br />

Dies gilt sinngemäß bei Inanspruchnahme einer "Dauer-flexiblen Arbeitszeit", wenn ein Gleitzeitplus<br />

oder ein Gleitzeitminus innerhalb eines flexiblen Arbeitszeitraumes durch neutrale Tage<br />

anfal-en, und zwar mit der Maßgabe, dass ein Gleitzeitplus oder ein Gleitzeitminus innerhalb<br />

von acht Wochen auszugleichen ist. Gleitzeitplus-Ausgleich bzw. Einarbeitung sind auf einem<br />

Beiblatt zum Dauer-Gleitzeitblatt anzuführen.<br />

3.7. Mindestbesetzung:<br />

Die Dienststellenleiterin bzw. der Dienststellenleiter bestimmt nach den bei der Dienststelle gegebenen<br />

Notwendigkeiten, welche Stellen während der Amtsstunden besetzt sein müssen, damit ein<br />

ordnungsgemäßer Dienstbetrieb gewährleistet ist.<br />

79


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Wenn sowohl die Dienststellenleiterin bzw. der Dienststellenleiter als auch deren Stellvertreterin<br />

bzw. dessen Stellvertreter die flexible Arbeitszeit in Anspruch nehmen, ist darauf zu achten, dass<br />

während der Amtsstunden für eine ausreichende Vertretung gesorgt wird.<br />

3.8. Teilzeitbeschäftigte:<br />

Für Teilzeitbeschäftigte gelten die Bestimmungen über die flexible Arbeitszeit – unter besonderer<br />

Berücksichtigung der Mindestbesetzung der Dienststelle – sinngemäß. Die gesonderte Dienststundeneinteilung<br />

ist den Amtsstunden gleichzuhalten.<br />

3.9. Sonderregelungen:<br />

Werden Sonderregelungen gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz erlassen, die auch auf Bedienstete<br />

anzuwenden sind, für die die Regelung über die flexible Arbeitszeit gilt, so wird in diesen Sonderregelungen<br />

bestimmt, welche Dienststunden den Amtsstunden gleichzuhalten sind und welcher<br />

Sonder-Dienstzeitrahmen und welche Sonder-Kernzeit gilt.<br />

80


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Anhang zu § 28 Abs. 5 <strong>DBO</strong> bzw.<br />

Anhang zu § 29 Abs. 5 <strong>DBO</strong><br />

Dienstzeitregelung:<br />

24. und 31. Dezember und Karfreitag 1<br />

Am 24. Dezember (Heiliger Abend) ist ganztägig dienstfrei; es sind keine Amtsstunden. Am<br />

31. Dezember endet der Dienst um 12.00 Uhr, es sind Amtsstunden laut Kundmachung gemäß<br />

§ 13 AVG, längstens jedoch bis 12.00 Uhr.<br />

Am Karfreitag sind Amtsstunden laut Kundmachung gemäß § 13 AVG, längstens jedoch bis 12.00<br />

Uhr. Am Karfreitag ist der Dienstbetrieb soweit aufrecht zu erhalten (Journaldienst), dass die unaufschiebbaren<br />

Amtsgeschäfte erledigt werden können und Parteienverkehr im notwendigen Umfang<br />

möglich ist.<br />

Bedienstete, die dem Evangelischen Glaubensbekenntnis, der Altkatholischen Kirche oder der<br />

Methodistenkirche angehören, sind am Karfreitag nicht zu diesem Dienstbetrieb heranzuziehen.<br />

Den Bediensteten, die zur Dienstleistung an einem Karfreitag herangezogen werden, ist Zeitausgleich<br />

zu gewähren. Es ist dafür zu sorgen, dass diese Heranziehung – langfristig gesehen – nicht<br />

zu einer unterschiedlichen Belastung der einzelnen Bediensteten führt.<br />

Bedienstete, die dem Evangelischen Glaubensbekenntnis angehören, erhalten am 31. Oktober<br />

(Reformationstag) die für den Besuch des Gottesdienstes erforderliche freie Zeit.<br />

1<br />

Diese Regelung beruht auf den Erlässen vom 25. Oktober 1971, PräsI-8464/2 (Beschluss der Oö. Landesregierung<br />

vom 18. Oktober 1971), vom 7. April 1987, PräsI-121039/11, und vom 19. Juli 2000,<br />

PräsI-121039/88.<br />

81


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong>


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Anhang zu § 32 Abs. 1 <strong>DBO</strong><br />

Dienstverhinderungen; Definition der Abwesenheitsgründe<br />

"Arztbesuch" und "(wichtiger) Behördengang" 1<br />

Im Zusammenhang mit der händischen/elektronischen Zeiterfassung taucht immer wieder die Frage<br />

auf, was unter "Arztbesuch" und "(wichtigem) Behördengang" zu verstehen ist.<br />

Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 52 Abs. 1 Oö. Landesbeamtengesetz und<br />

§ 13 Abs. 1 Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz) liegt eine Dienstverhinderung dann vor,<br />

wenn eine Beamtin bzw. ein Beamter infolge Erkrankung oder aus anderen wichtigen Gründen an<br />

der Ausübung ihres bzw. seines Dienstes verhindert ist.<br />

Arztbesuche und Behördengänge sind daher als Dienstverhinderungen "aus anderen wichtigen<br />

Gründen" unter folgenden Voraussetzungen anzusehen:<br />

Arztbesuch:<br />

Arztbesuche sind grundsätzlich in der dienstfreien Zeit durchzuführen. Eine entsprechende Terminvereinbarung<br />

außerhalb der Amtsstunden (bei Teilzeitbeschäftigten: der gesonderten Dienststundeneinteilung)<br />

ist, soweit die Ordinationszeiten des Arztes dies ermöglichen, allen Dienstnehmerinnen<br />

bzw. Dienstnehmern zumutbar. Ausgenommen davon sind lediglich Arztbesuche aus<br />

akuten Anlassfällen.<br />

Soweit ein Arztbesuch dann dennoch in die Amtsstunden (bei Teilzeitbeschäftigten: die gesonderte<br />

Dienststundeneinteilung) fällt, ist er als "gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst" anzuerkennen.<br />

Dies gilt auch für die unbedingt notwendige Begleitung von Kindern zum Arztbesuch.<br />

Der Grundsatz der freien Arztwahl wird durch diese Regelung nicht betroffen.<br />

Sucht die bzw. der Bedienstete während der Amtsstunden (bei Teilzeitbeschäftigten: der gesonderten<br />

Dienststundeneinteilung) einen Arzt seines Vertrauens auf, so ist<br />

- die tatsächliche Dauer des Arztbesuches als gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst anzuerkennen,<br />

- die Fahrtzeit allerdings nur insoweit, als für eine Fahrtstrecke nicht mehr als 30 Minuten benötigt<br />

werden. Beginnt der Arztbesuch vor Dienstbeginn (Amtsstunden/Regeldienstzeit), so können<br />

maximal 45 Minuten für die Anreise zur Dienststelle berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende<br />

Fahrtzeiten gehen zu Lasten der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers.<br />

Fällt der Arztbesuch bzw. die Fahrtzeit nur zum Teil in die Amtsstunden (gesonderte Dienststundeneinteilung),<br />

so sind nur die darauf entfallenden Teile als Dienstzeit anzuerkennen.<br />

Über Verlangen der Dienststellenleiterin bzw. des Dienststellenleiters ist eine Bestätigung über<br />

den Arztbesuch vorzulegen.<br />

Wichtiger Behördengang:<br />

Als gerechtfertigte Abwesenheiten vom Dienst sind beispielsweise folgende wichtige Behördengänge<br />

anzuerkennen:<br />

1<br />

Diese Regelung beruht auf dem Erlass vom 27. Juli 1995, PersI-450003/137-1994/G.<br />

83


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

1. Vorladung als Zeugin bzw. Zeuge:<br />

Der Vorladung vor ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde als Zeugin bzw. Zeuge ist Folge zu<br />

leisten. Die Nichtbefolgung der Ladung steht unter Strafsanktion (vgl. die entsprechenden Bestimmungen<br />

ZPO, StPO, AVG). Die Erfüllung der Zeugnispflicht stellt eine (unverschuldete)<br />

Dienstverhinderung dar. Der Dienstgeber kann Bediensteten, die als Zeugin bzw. Zeuge vor Gericht<br />

oder eine Verwaltungsbehörde geladen sind, das Erscheinen dort nicht verwehren. Diese<br />

Dienstverhinderung ist rechtzeitig zu melden.<br />

2. Ladung oder Tätigwerden als Partei:<br />

Die Ladung oder das Tätigwerden von Bediensteten vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde<br />

als Partei ist in der Regel keine gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst, da es zumeist im privaten<br />

Interesse liegt. Bedienstete haben die dafür erforderliche freie Zeit daher durch Urlaub, Zeitausgleich<br />

oder Gleitzeitausgleich hereinzubringen.<br />

Ausgenommen ist die Teilnahme als Partei an Verfahren, an deren Verwirklichung ein überwiegendes<br />

öffentliches Interesse besteht (z.B. Enteignungsverfahren nach dem Oö. Straßengesetz,<br />

Wasserrechtsverfahren für Kanal-Wasserleitungsvorhaben; darunter fallen jedoch nicht sogenannte<br />

"Anrainerverfahren" wie z.B. Nachbar im Bau-, Gewerbeverfahren). In diesen Fällen ist die Zeit,<br />

die zur Geltendmachung der Parteiinteressen der bzw. des Bediensteten unbedingt notwendig ist,<br />

als Behördengang anzuerkennen.<br />

3. Vorsprache beim Finanzamt (einschließlich Familienbeihilfenstelle):<br />

Da auch diese Erledigungen im privaten Interesse der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers<br />

liegen, ist die dafür erforderliche freie Zeit durch Erholungsurlaub, Zeitausgleich oder Gleitzeitausgleich<br />

hereinzubringen.<br />

Zu 2. und 3.:<br />

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Behördengänge – sofern deren Befolgung nicht eine<br />

gesetzliche Verpflichtung darstellt – grundsätzlich im privaten Interesse der Bediensteten liegen<br />

und daher die dafür erforderliche freie Zeit entsprechend hereinzubringen ist.<br />

Dabei darf allerdings nicht übersehen werden, dass in den meisten Fällen ein berechtigtes Interesse<br />

der bzw. des Bediensteten an der persönlichen Teilnahme an der betreffenden Amtshandlung<br />

bzw. dem Behördengang vorliegen wird und daher die Teilnahme nicht verwehrt werden<br />

kann, allerdings gegen Hereinbringung der dafür erforderlichen Zeit.<br />

84


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Anhang zu § 34 <strong>DBO</strong><br />

Richtlinien für die Gewährung von Sonderurlaub 1<br />

A. Allgemeine Bestimmungen<br />

(1) Der bzw. dem Bediensteten kann auf ihr bzw. sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder<br />

familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.<br />

(2) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse<br />

entgegenstehen; er darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.<br />

(3) Der Sonderurlaub darf nur für einen Zeitraum gewährt werden, der mit dem Anlass unmittelbar<br />

zusammenhängt. Ein mehrtägiger Sonderurlaub ist für einen zusammenhängenden Zeitraum zu<br />

gewähren, soweit nicht der Anlass oder dienstliche Interessen die Teilung notwendig machen.<br />

(4) Fällt ein Ereignis, für welches Sonderurlaub nach P. 1 oder 2 der "Besonderen Bestimmungen"<br />

gewährt werden kann, auf einen dienstfreien Tag, so gebührt Sonderurlaub nur dann, wenn der<br />

Anlass (Eheschließung, Geburt eines Kindes) die bzw. den Bediensteten direkt (selbst) betrifft.<br />

(5) Ein dienstfreier Tag liegt vor:<br />

a. bei Fünftagewoche an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen,<br />

b. bei Schicht- und Wechseldienst an einem Tag, an dem keine Dienstleistung anfällt,<br />

c. bei Herabsetzung der Wochendienstzeit an einem Tag, an dem im Rahmen der Dienststundeneinteilung<br />

kein Dienst verrichtet wird.<br />

(6) Bei Bediensteten, bei denen die Wochendienstzeit herabgesetzt ist, ist das Ausmaß des Sonderurlaubes,<br />

soweit dieser in Stunden festgesetzt ist, entsprechend zu aliquotieren.<br />

(7) Für die Gewährung des Sonderurlaubes ist zuständig, soweit dies in den "Besonderen Bestimmungen"<br />

vorgesehen ist:<br />

a. die Dienststelle (DSt): Dienststellen im Sinne dieser Verfügung sind die Abteilungen des Amtes<br />

der Oö. Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften und die Agrarbezirksbehörde, für<br />

die Bediensteten der Anstalten und Betriebe deren Direktionen bzw. Verwaltungen bzw. Leitungen,<br />

für die übrigen Landesbediensteten die Stellen, bei denen sie verwendet werden;<br />

b. die Abteilung Gebäude- und Beschaffungs-Management (GBM) für die Bediensteten der Anstalten<br />

und Betriebe; sie kann, soweit dies zweckmäßig ist, die Zuständigkeit an die Direktionen<br />

bzw. Verwaltungen bzw. Leitungen delegieren und – im Rahmen dieser Richtlinien – die<br />

Gewährung von Sonderurlaub näher regeln;<br />

c. die Abteilung Personal (Pers) für die übrigen Fälle.<br />

(8) Über einen Antrag der bzw. des Bediensteten auf Gewährung von Sonderurlaub soll binnen<br />

drei Arbeitstagen entschieden werden.<br />

(9) Die Gründe für eine ablehnende Entscheidung bzw. die Gründe für die nur teilweise Anrechnung<br />

als Sonderurlaub (nach Z. 11 bzw. 12 der Richtlinien) sind der bzw. dem Bediensteten<br />

gleichzeitig schriftlich bekanntzugeben.<br />

1<br />

Diese Regelung beruht auf den Erlässen vom 20.Mai 1996, PersR-230011/94-1996/G, vom 6. Mai<br />

1997, PersR-230011/108-1997/G, geändert mit Sammelerlass PersR-490000/561-2006-Kop/Gi vom<br />

30. Oktober 2006.<br />

85


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

(10) Bei einer Bewilligung für Aus- und Fortbildungszwecke ist zuvor noch die Kostentragung für<br />

die Teilnahme an dieser Veranstaltung abzuklären.<br />

(11) In Zweifelsfällen ist vor der Genehmigung des Sonderurlaubes das Einvernehmen mit der<br />

Personlabteilung herzustellen.<br />

(12) Für Sonderurlaube nach Punkt 11 der Richtlinien ist das Formblatt für die Teilnahme an Schulungen<br />

und Tagungen zu verwenden.<br />

(13) Für den Fall, dass seitens der Amtsleitung (Abteilung Präsidium) festgestellt wird, dass ein<br />

Katastrophenfall in einem Teil des Bundeslandes bzw. im gesamten Bundesland Oberösterreich<br />

vorliegt, (Elementarereignisse wie z.B. Hochwasserkatastrophe 2002, Schneechaos 2006) gilt<br />

abweichend von lit. B. Z. 13 Folgendes:<br />

a. Rettungseinsatz<br />

Angehörigen von Organisationen gemäß § 176 Abs. 1 Z. 7 lit. a ASVG, die im Katastrophenbzw.<br />

Rettungseinsatz stehen (insbesondere Feuerwehr, Rotes Kreuz, udgl.) kann für die gesamte<br />

Dauer des Einsatzes Sonderurlaub gewährt werden. Über das Ausmaß des Sonderurlaubs<br />

entscheidet im Einzelfall die Dienststellenleitung, an die die entsprechenden Ansuchen<br />

zu richten sind.<br />

b. Unzumutbarkeit der Dienstausübung<br />

Die Dienststellenleitungen werden ermächtigt, im Falle der Unzumutbarkeit des Dienstantritts<br />

auf Grund des Katastrophenfalles, insbesondere wegen unpassierbaren Verkehrswegen (<br />

Straßen, Brücken, Bahntrassen) bzw. Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel, Sonderurlaub im<br />

zwingend erforderlichen Ausmaß zu gewähren.<br />

c. Schutz des Eigentums<br />

Die Dienstellenleitungen werden ermächtigt, im Katastrophenfall betroffenen Bediensteten zur<br />

Ermöglichung von Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr bzw. zur Wiederherstellung<br />

eigener Güter wie zB. Schneebeseitigung bei Lawinen, Auspumpen des eigenen Kellers bei<br />

Hochwasser udgl., bis zu drei Tage Sonderurlaub zu gewähren.<br />

Eine Befassung der Abteilung Personal ist in den Fällen der lit. a, b und c nicht erforderlich.<br />

B. Besondere Bestimmungen<br />

Anlass<br />

1. Eheschließung<br />

a) der Bediensteten<br />

b) eines Kindes, eines Elternteiles<br />

oder von Geschwistern des Kindes<br />

der Lebensgefährtin bzw.<br />

des Lebensgefährten<br />

Dauer des<br />

Sonderurlaubes<br />

3 Arbeitstage<br />

1 Arbeitstag<br />

2. Geburt eines Kindes 2 Arbeitstage DSt<br />

Zuständigkeit<br />

DSt<br />

Besondere Voraussetzungen;<br />

Anmerkungen<br />

Der Sonderurlaub kann entweder<br />

bei der kirchlichen oder bei<br />

der standesamtlichen Eheschließung<br />

gewährt werden.<br />

3. Betreuung naher<br />

Angehöriger<br />

bis zu 40 Stunden<br />

jährlich<br />

DSt<br />

Zur Erfüllung einer familiären<br />

Pflicht der bzw. des Bediensteten,<br />

soweit dafür nicht grundsätzlich<br />

Pflegefreistellung vorgesehen<br />

ist.<br />

Ist das Ausmaß der Pflegefreistellung<br />

bereits erschöpft, so<br />

gebührt kein Sonderurlaub nach<br />

diesem Tatbestand.<br />

4. Todesfall (oder Tod)<br />

a) der Ehegattin oder des Ehegatten<br />

oder von Kindern<br />

3 Arbeitstage<br />

DSt<br />

86


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Anlass<br />

Dauer des<br />

Sonderurlaubes<br />

Zuständigkeit<br />

Besondere Voraussetzungen;<br />

Anmerkungen<br />

b) von anderen nahen Angehörigen<br />

(Eltern; Lebensgefährtin bzw.<br />

Lebensgefährte; Verwandte in<br />

der "Seitenlinie" wie Onkel, Tante,<br />

Nichte u. dgl.;<br />

Angehörige im Rahmen der<br />

"Schwägerschaft")<br />

bis zu 1 Arbeitstag<br />

bis zu 3 Arbeitstagen<br />

5. Übersiedlung 1 Arbeitstag;<br />

2 Arbeitstage,<br />

wenn die Übersiedlung<br />

aus<br />

dienstlichen<br />

Gründen erfolgt<br />

6. Teilnahme oder Mitwirkung von<br />

Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern<br />

an Trainingslehrgängen,<br />

Vorbereitungskursen sowie an<br />

sportlichen Bewerben (Wettkämpfen)<br />

von wenigstens landesweiter<br />

Bedeutung (z.B. Landesmeisterschaft)<br />

7. Teilnahme oder Mitwirkung an kulturellen<br />

Bewerben von mindestens<br />

landesweiter Bedeutung<br />

8. Teilnahme an Veranstaltungen der<br />

Betriebssportgemeinschaft (Club<br />

Aktiv) als Betreuerin oder Betreuer<br />

oder Mannschaftsmitglied<br />

9. Tätigkeit als Betreuerin oder Betreuer<br />

bei Veranstaltungen für Jugendliche<br />

(Jugendlager u.dgl.)<br />

bis zu 80 Stunden<br />

jährlich; bei<br />

Teilnahme an<br />

Trainingslehrgängen<br />

oder<br />

Vorbereitungskursen<br />

dann,<br />

wenn für denselben<br />

Zweck e-<br />

bensoviel Erholungsurlaub<br />

aufgewendet<br />

wird<br />

wie Sonderurlaub<br />

bis zu 40 Stunden<br />

jährlich,<br />

wenn die Bediensteten<br />

für<br />

denselben Zweck<br />

ebensoviel Erholungsurlaub<br />

aufwenden<br />

wie<br />

Sonderurlaub<br />

bis zu 40 Stunden<br />

jährlich; weitere<br />

20 Stunden<br />

jährlich, wenn die<br />

Bediensteten für<br />

denselben Zweck<br />

soviel Erholungsurlaub<br />

aufwenden<br />

wie Sonderurlaub<br />

bis zu 20 Stunden<br />

jährlich,<br />

wenn die Bediensteten<br />

für<br />

denselben Zweck<br />

doppelt soviel<br />

Erholungsurlaub<br />

aufwenden wie<br />

Sonderurlaub<br />

DSt<br />

Pers<br />

Pers<br />

Pers<br />

DSt<br />

1 Arbeitstag zur Erfüllung einer<br />

familiären Pflicht der bzw. des<br />

Bediensteten, insbesondere<br />

wenn sie bzw. er mit der bzw.<br />

dem Verstorbenen im gemeinsamen<br />

Haushalt lebte<br />

wenn der bzw. dem Bediensteten<br />

die Besorgung des Begräbnisses<br />

obliegt<br />

Darunter fallen nicht Veranstaltungen<br />

des Dienstgebers oder<br />

der Betriebssportgemeinschaft<br />

(Club Aktiv).<br />

Sonderurlaub wird nicht gewährt,<br />

wenn die Bediensteten<br />

für die Teilnahme eine Vergütung<br />

(ausgenommen Ersatz von<br />

Reise- und Aufenthaltskosten)<br />

erhalten.<br />

Der Kreis der Spitzensportlerinnen<br />

und Spitzensportler wird im<br />

Einvernehmen mit der Landessportdirektion<br />

festgelegt.<br />

Sonderurlaub wird nicht gewährt,<br />

wenn die Bediensteten<br />

für die Teilnahme eine Vergütung<br />

(außer für tatsächlichen<br />

Aufwand) erhalten.<br />

Veranstaltungen der Betriebssportgemeinschaft<br />

(Club Aktiv),<br />

auch wenn die Bedienstete<br />

bzw. der Bedienstete als<br />

Betreuerin bzw. Betreuer tätig<br />

ist, fallen nicht unter diesen<br />

Sonderurlaubstatbestand.<br />

87


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Anlass<br />

10. a) Vorbereitung auf Ablegung der<br />

- schriftlichen Dienstprüfung<br />

(Modul 2)<br />

- mündlichen Fachprüfung (Modul<br />

3)<br />

b) Staatsprüfung für den Försterdienst<br />

(Modul 3)<br />

c) Physikatsprüfung (Modul 3)<br />

Dauer des<br />

Sonderurlaubes<br />

40 Std.<br />

20 Std.<br />

20 Std.<br />

20 Std.<br />

Zuständigkeit<br />

DSt<br />

Besondere Voraussetzungen;<br />

Anmerkungen<br />

Der Sonderurlaub wird für die<br />

jeweilige Prüfung nur einmal<br />

gewährt. Soweit er nicht beansprucht<br />

wurde, kann er für eine<br />

spätere Prüfung gewährt werden.<br />

Unterziehen sich die bzw.<br />

der Bedienstete der Prüfung<br />

nicht, so gilt der beanspruchte<br />

Sonderurlaub als Erholungsurlaub.<br />

11. Teilnahme an Veranstaltungen zur<br />

Aus- und Fortbildung, Tagungen,<br />

Konferenzen und sonstigen Veranstaltungen,<br />

wenn dienstliche Interessen<br />

vorliegen<br />

12. Sonstige Aufgaben im öffentlichen<br />

Interesse, insbesondere Teilnahme<br />

an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen<br />

für Mitglieder von freiwilligen<br />

Feuerwehren, Rettungs- oder sonstigen<br />

Hilfsorganisationen<br />

bis zu 80 Stunden<br />

jährlich je<br />

nach dem Grad<br />

des dienstlichen<br />

Interesses<br />

bis zu 40 Stunden<br />

jährlich, je<br />

nach dem Grad<br />

des öffentlichen<br />

Interesses ist<br />

dafür anteilig<br />

Erholungsurlaub<br />

aufzuwenden,<br />

zumindest aber<br />

im Verhältnis 1:1<br />

bis 25<br />

jährlich:<br />

DSt<br />

darüber<br />

hinaus:<br />

Pers<br />

GBM/Anst<br />

DSt<br />

Pers ist auch für die Bediensteten<br />

der Anstalten und Betriebe<br />

zuständig, wenn mit dem Sonderurlaub<br />

Folgen für das<br />

Dienstverhältnis verbunden<br />

sind.<br />

Mitglieder von freiwilligen Feuerwehren<br />

und Rettungsorganisationen<br />

kann der Sonderurlaub<br />

für die Teilnahme an einem<br />

Ausbildungslehrgang pro Kalenderjahr<br />

zur Gänze, darüber<br />

hinaus anteilig mit Erholungsurlaub<br />

gewährt werden. Kein<br />

Sonderurlaub gebührt für die<br />

Teilnahme an Leistungswettbewerben.<br />

13. Sonstige besondere Anlässe (z.B.<br />

Soforteinsätze von Mitgliedern der<br />

freiwilligen Feuerwehren und Rettungsorganisationen)<br />

14. Absolvierung einer "ambulanten"<br />

Kurbehandlung<br />

bis zu 1 Arbeitstag<br />

über 1 Arbeitstag<br />

bis zu 60 Stunden<br />

jährlich,<br />

wenn die Bediensteten<br />

für<br />

denselben Zweck<br />

ebensoviel Erholungsurlaub<br />

aufwenden<br />

wie Sonderurlaub<br />

DSt<br />

Pers<br />

DSt<br />

Der Geburtstag der Bediensteten<br />

ist kein besonderer Anlass<br />

im Sinn dieser Bestimmung<br />

Voraussetzung für die Gewährung<br />

von Sonderurlaub ist, dass<br />

der Sozialversicherungsträger<br />

bzw. die KFL den Bediensteten<br />

eine vom Arzt verordnete<br />

"ambulante Kurbehandlung"<br />

bewilligt hat.<br />

88


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Anhang 1 zu § 35 Abs. 2 <strong>DBO</strong><br />

Pflegefreistellung<br />

1. Die Voraussetzungen für Pflegefreistellungen sind im § 50 Oö. L<strong>VB</strong>G und im § 84 Oö. LBG<br />

geregelt. Die Erlässe vom 30. April 1990, PersR-230011/4-1990/Bum, vom 2. Februar 1993,<br />

PersR-230011/37-1993/G und vom 25. Juni 1993, PersR-230011/46-1993/G gelten darüber<br />

hinaus weiter. 1<br />

2. Für die Genehmigung der Pflegefreistellung ist jene bzw. jener Vorgesetzte zuständig, der bzw.<br />

dem die Bewilligung des Erholungsurlaubs obliegt.<br />

3. Für die Antragstellung und die Genehmigung ist das von der Abteilung Personal aufgelegte<br />

Formular zu verwenden.<br />

4. Pflegefreistellungen sind in das Dienstabwesenheitsblatt einzutragen bzw. in der elektronischen<br />

Zeiterfassung zu vermerken.<br />

5. Bei der Genehmigung oder Versagung der Pflegefreistellung gibt es kein Ermessen. Sind die<br />

Voraussetzungen gegeben, so ist die Pflegefreistellung zu genehmigen, sonst zu versagen.<br />

6. Wenn der Anspruch auf Pflegefreistellung nach Punkt 1. erschöpft ist und ein noch nicht 12-<br />

jähriges Kind der bzw. des Bediensteten erkrankt, besteht nunmehr die Möglichkeit, dass die<br />

bzw. der Bedienstete einen noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub zur Pflege des Kindes antreten<br />

kann, ohne vorher den Urlaubsantritt mit dem Dienstgeber zu vereinbaren. Allerdings ist<br />

der Dienstgeber in geeigneter Weise vom Urlaubsantritt und der voraussichtlichen Dauer in<br />

Kenntnis zu setzen. Ein solcher Urlaub darf den Zeitraum der notwendigen Pflege nicht überschreiten.<br />

Nach Dienstantritt ist für den zu Pflegezwecken konsumierten Erholungsurlaub umgehend ein<br />

Urlaubsantrag vorzulegen. Über Verlangen des Dienstgebers ist die Notwendigkeit der Pflege<br />

des im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten noch nicht 12-jährigen Kindes nachzuweisen.<br />

7. Für Auskünfte steht die Abteilung Personal zur Verfügung.<br />

1<br />

Im Erlass vom 25. Juni 1993, PersR-230011/46-1993/G, wurde festgehalten, dass es nicht zulässig ist,<br />

für denselben Verhinderungsfall unmittelbar anschließend an die erste Woche eine zusammenhängende<br />

Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von 2 Wochen in Anspruch zu nehmen. Der Anspruch auf<br />

die weitere Woche bedingt einen neuerlichen Verhinderungsfall.<br />

89


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong>


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Anhang 2 zu § 35 Abs. 2 <strong>DBO</strong><br />

Genehmigung von Kuraufenthalten und Sonderurlauben<br />

für ambulante Kurbehandlungen<br />

Diese Regelung beruht auf den Erlässen PersR-230011/41-1993/S vom 2. April 1993 und PersR-<br />

230011/108-1997-G (geändert mit Sammelerlass PersR-490000/561-2006-Kop/Gi vom 30. Oktober<br />

2006).<br />

Für die Genehmigung von Kuraufenthalten sowie von "ambulanten Kurbehandlungen" ist die<br />

Dienststellenleiterin bzw. der Dienststellenleiter zuständig.<br />

1. Die Dienstbefreiung für die Dauer eines Kuraufenthaltes oder für die Dauer der Unterbringung<br />

in einem Genesungsheim (zur völligen Herstellung der Gesundheit) darf nur dann gewährt werden,<br />

wenn der Dienststellenleiterin bzw. dem Dienststellenleiter die Kurbewilligung bzw. schriftliche<br />

Einweisung in ein Kur- oder Genesungsheim durch einen Sozialversicherungsträger bzw.<br />

die KFL vorgelegt wird.<br />

Die Genehmigung darf nur für den im Bewilligungsschreiben angegebenen Zeitraum oder auf<br />

die entsprechende Anzahl von Kalendertagen erstreckt werden, wobei bei der zeitlichen Einteilung<br />

der Dienstbefreiung auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen ist.<br />

2. Zur Absolvierung einer "ambulanten Kurbehandlung" ist der bzw. dem Bediensteten Sonderurlaub<br />

zu gewähren, wenn der Sozialversicherungsträger bzw. die KFL der bzw. dem Bediensteten<br />

eine vom Arzt verordnete "ambulante Kurbehandlung" bewilligt hat.<br />

In diesem Fall kann der bzw. dem Bediensteten auf seinen Antrag hin bis zu 60 Stunden Sonderurlaub<br />

jährlich gewährt werden, wenn die bzw. der Bedienstete für denselben Zweck ebensoviel<br />

Erholungsurlaub aufwendet als er Sonderurlaub erhält.<br />

Die Dauer eines Kur- bzw. Genesungsaufenthalts ist im Dienstverhinderungsformular (Sammelmeldung<br />

für Krank- bzw. Gesundmeldungen) einzutragen und im Dienstabwesenheitsblatt<br />

vorzumerken.<br />

Für die Genehmigungen ist das Formblatt zu verwenden. Für Auskünfte steht die Abteilung Personal<br />

zur Verfügung.<br />

91


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong>


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Anhang zu § 37 Abs. 7 <strong>DBO</strong> bzw.<br />

Anhang zu § 38 Abs. 5 <strong>DBO</strong><br />

Rufbereitschaft beim Amt der Oö. Landesregierung<br />

Beim Amt der Oö. Landesregierung sind in verschiedenen Bereichen Rufbereitschaftsdienste eingerichtet.<br />

Die für die Rufbereitschaft eingeteilte Bedienstete bzw. der für die Rufbereitschaft eingeteilte Bedienstete<br />

versieht für die Dauer einer Woche Rufbereitschaft. Die Rufbereitschaft erstreckt sich<br />

auf die gesamte Zeit außerhalb der Regeldienstzeit.<br />

Für Fälle, in denen während der Regeldienstzeit schon Umstände bekannt werden, die darauf<br />

schließen lassen, dass außerhalb der Regeldienstzeit die Notwendigkeit besteht, erforderlichenfalls<br />

unaufschiebbare Maßnahmen treffen zu müssen, oder wenn aus dienstlichen Gründen die<br />

Notwendigkeit besteht (z.B. Sachverständige), ist die Erreichbarkeit des Rufbereiten bzw. der Rufbereiten<br />

auch während der Amtsstunden sicher zu stellen.<br />

Zur Vermeidung einer übergroßen zeitlichen Belastung der rufbereiten Bediensteten hat die Inanspruchnahme<br />

außerhalb der Regeldienstzeit nur in solchen Fällen zu erfolgen, die keinen Aufschub<br />

bis zum nächsten Arbeitstag dulden.<br />

Diese Rufbereitschaft ist insbesondere für Unfälle, Katastrophen- oder Krisenfälle, außergewöhnliche<br />

Ereignisse etc. eingerichtet, nicht jedoch etwa, um den Ursachen weniger gravierender Belästigungen<br />

und dergleichen nachzugehen.<br />

Die jeweils rufbereite Bedienstete bzw. der jeweils rufbereite Bedienstete ist innerhalb und außerhalb<br />

der Regeldienstzeit über die<br />

Landeswarnzentrale OÖ<br />

Petzoldstraße 43, 4020 Linz<br />

Tel. 0732.770.122 – 101<br />

anzufordern.<br />

Eine Kontaktaufnahme auf direktem Weg (persönlich oder über andere Kommunikationsmittel)<br />

bleibt nach wie vor unbenommen.<br />

Die anfordernde Stelle hat für die Freihaltung der Rückrufnummer für die Rufbereite bzw. den<br />

Rufbereiten zu sorgen. Für die entsprechende Ausstattung für die Rufbereite bzw. den Rufbereiten<br />

ist vorgesorgt.<br />

Für abgehende Gespräche von Endgeräten, die nicht vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt<br />

werden, können nur in begründeten Ausnahmefällen Gebühren verrechnet werden.<br />

Von der Landeswarnzentrale OÖ wird jeden Freitag in der Zeit zwischen 12.00 – 13.00 Uhr ein<br />

Proberuf durchgeführt. Der Proberuf unterscheidet sich von anderen Rufen durch die optische<br />

Meldung "Proberuf" am Display.<br />

Sollte kein Proberuf ankommen, ist mit der Landeswarnzentrale OÖ Kontakt aufzunehmen.<br />

Die für die Rufbereitschaft eingeteilte Bedienstete bzw. der für die Rufbereitschaft eingeteilte Bedienstete<br />

hat sich bei Beginn der Rufbereitschaft von der Funktionalität des Pagers (Batteriezustand,<br />

Empfangssymbol) zu überzeugen.<br />

93


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Die zur Rufbereitschaft eingeteilten Bediensteten sind mittels Formblatt (Anhang) im Vorhinein bis<br />

spätestens zum 25. des Vormonats für das kommende Kalendermonat per E-Mail der<br />

Landeswarnzentrale Oö. (e-Mail: lwz@ooelfv.at)<br />

bekannt zu geben.<br />

Diese Einteilung der Rufbereitschaft hat jeweils Montags ab Beginn der Regeldienstzeit für die<br />

Dauer einer Woche zu erfolgen.<br />

Fällt ein Feiertag auf einen Montag, kann die Einteilung der bzw. des Rufbereiten auch am darauffolgenden<br />

Werktag erfolgen.<br />

Bei etwaigen Änderungsmeldungen ist das gesamte Formular per E-Mail als Austauschblatt zu<br />

übermitteln.<br />

Die Anfahrt der rufbereiten Bediensteten bzw. des rufbereiten Bediensteten zum Einsatzort erfolgt<br />

innerhalb der Dienstzeit mit dem Dienstkraftfahrzeug und außerhalb der Regeldienstzeit grundsätzlich<br />

mit dem eigenen PKW gegen Verrechnung des jeweils geltenden Kilometer-Geldes. In<br />

Ausnahmefällen besteht auch die Möglichkeit, dass die rufbereite Bedienstete bzw. der rufbereite<br />

Bedienstete mit einem Dienstkraftwagen der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft, mit dem<br />

Einsatzwagen des Landes-Feuerwehrkommandos oder – wenn sich hiezu eine besondere Notwendigkeit<br />

ergibt – auch mit dem Taxi fährt.<br />

94


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

RUFBEREITSCHAFTSEINTEILUNG<br />

Meldung<br />

Landeswarnzentrale OÖ<br />

Formular per E-Mail übermitteln.<br />

Petzoldstraße 43<br />

4020 Linz PräsD-Präs/I-1<br />

E-Mail: lwz@ooelfv.at<br />

Abteilung/Bezirkshauptmannschaft<br />

Bezeichnung der Abteilung/Bezirkshauptmannschaft<br />

Fachbereich<br />

Anschrift<br />

Mobiltelefon Rufbereitschaft<br />

Meldezeitraum<br />

Rufbereitschaft für den Monat<br />

Die Rufbereitschaft beginnt jeweils am Montag ab Beginn der Regeldienstzeit für die Dauer einer Woche.<br />

Personen<br />

KW Datum (von - bis) Name Private Erreichbarkeit<br />

Anmerkungen<br />

Rufnummerncode (Ric-Code)<br />

Ric-Code (7-stellig)<br />

Datum<br />

Unterschrift<br />

95


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong>


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Anhang 1 zu § 41 Abs. 1 <strong>DBO</strong><br />

Expertenkonferenzen der Bundesländer – Richtlinien 1<br />

Dem gesteigerten Informationsaustausch unter den Ländern, der Vorbereitung gemeinsamer Länderstellungnahmen<br />

sowie dem sonstigen Koordinieren von Ländermaßnahmen dienen in erster<br />

Linie schriftliche Länderumfragen über die Verbindungsstelle der Bundesländer; in zweiter Linie<br />

Länderexpertenkonferenzen.<br />

Länderexpertenkonferenzen müssen nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit<br />

und Zweckmäßigkeit ausgerichtet sein. Länderexpertenkonferenzen zum gleichen Fachbereich<br />

sollen nur einmal jährlich und nur eintägig – allenfalls an zwei aneinanderfolgenden Halbtagen –<br />

stattfinden. Ein Abweichen von dieser Grundregel ist ausdrücklich zu begründen.<br />

Es muss erwartet werden, dass Abteilungen bei Stellungnahmen zu Länderexpertenkonferenzen,<br />

die von anderen Bundesländern ausgerichtet sind, auf diesen Umstand hinweisen. Die Länderexpertenkonferenzen<br />

sind über die Verbindungsstelle abzuwickeln.<br />

Wird die Verbindungsstelle ersucht, eine Länderkonferenz in die Wege zu leiten, so ist zumindest<br />

a. Beratungsort,<br />

b. Beratungszeitraum,<br />

c. Beratungsgegenstand (aufgegliedert in Tagesordnungspunkte, versehen mit Sachverhaltsdarstellungen)<br />

und<br />

d. ein Land zur Vorsitzführung vorzuschlagen.<br />

Die bzw. der Vorsitzende in Länderexpertenkonferenzen soll das Beratungsergebnis je Tagesordnungspunkt<br />

möglichst in Empfehlungen zusammenfassen. Für Länderexpertenkonferenzen gilt<br />

das Einstimmigkeitsprinzip; divergierende Stellungnahmen können als Empfehlungsvarianten<br />

festgehalten werden. Das Konzept für das Empfehlungsprotokoll soll ehestens, spätestens binnen<br />

vier Wochen der Verbindungsstelle zur Vervielfältigung und Verteilung an alle Länder zugeleitet<br />

werden.<br />

In letzter Zeit haben Expertenkonferenzen wieder ein Ausmaß angenommen, das mit dem Gebot<br />

der Sparsamkeit nur mehr schwer in Einklang zu bringen ist. Dieser in allen Bundesländern festgestellte<br />

Umstand hat Anlass gegeben, die Landesamtsdirektoren- und Landeshauptmännerkonferenz<br />

damit zu befassen.<br />

Dieser Erlass setzt die bisherigen Richtlinien für Expertenkonferenzen hiemit außer Kraft und wird<br />

mit dem Ersuchen um strikte Beachtung zur Kenntnis gebracht.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass auch die Amtsleitung die Notwendigkeit der Abhaltung, der<br />

Dauer, der Entsendungen udgl. von Expertenkonferenzen künftig strenger prüfen wird.<br />

1<br />

Diese Regelung beruht auf dem Erlass vom 5. Jänner 1995, PräsI-052127/26-Sch/K.<br />

97


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong>


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Anhang 2 zu § 41 Abs. 1 <strong>DBO</strong><br />

Richtlinien für die gemeinsamen Ländervertreterinnen<br />

bzw. Ländervertreter 1<br />

1. Gemeinsame Ländervertreterinnen bzw. Ländervertreter werden bestellt, um rasch, einfach und<br />

wirtschaftlich die gemeinsamen Länderinteressen zu vertreten.<br />

2. Gemeinsame Ländervertreterin bzw. gemeinsamer Ländervertreter ist, wer durch Auftrag aller<br />

neun Länder im Voraus bestellt wurde, z.B. als Sachverständige bzw. Sachverständiger Auskunft<br />

in parlamentarischen Unterausschüssen zu geben oder die gemeinsamen Länderinteressen<br />

in einem österreichinternen oder internationalen Gremium zu vertreten.<br />

Als gemeinsame Ländervertreterinnen bzw. Ländervertreter können auch externe Sachverständige<br />

fallweise bestellt werden. Vor jedem Tätigwerden haben diese das Einvernehmen mit<br />

den Ländern im Wege der Verbindungsstelle herzustellen. Ist die Bestellung einer gemeinsamen<br />

Ländervertreterin bzw. eines gemeinsamen Ländervertreters sehr rasch erforderlich, dann<br />

kann dies mit Zustimmung der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden der Landesamtsdirektorenkonferenz<br />

durch die Leiterin bzw. den Leiter der Verbindungsstelle geschehen.<br />

3. Gemeinsame Ländervertreterinnen bzw. Ländervertreter haben klarzustellen, dass sie als solche<br />

für alle Länder auftreten; dies gilt insbesondere für externe Sachverständige.<br />

4. Gemeinsame Ländervertreterinnen bzw. Ländervertreter haben zweckdienliche Informationen<br />

und Unterlagen zu dem von ihnen bearbeiteten Sachgebiet ergänzend zu den offiziell übermittelten<br />

Unterlagen zu beschaffen, für eine unverzügliche Weitergabe an die Länder zu sorgen<br />

und nachhaltig und rechtzeitig die Standpunkte aller neun Länder zu akkordieren. Diese Akkordierung<br />

ist im Wege der Verbindungsstelle herzustellen, wobei zur Verbesserung des Informationsflusses<br />

auch vom jeweiligen Amt der Landesregierung genannte Kontaktpersonen um Unterstützung<br />

ersucht werden können. Dabei ist grundsätzlich die Einheit des Amtes der Landesregierung<br />

und im Falle von Angelegenheiten der europäischen Integration Art. 23d B VG und<br />

die Kooperationsvereinbarung, BGBl. 775/1992, zu beachten.<br />

Gemeinsame Ländervertreterinnen bzw. Ländervertreter haben den akkordierten Standpunkt<br />

mit den zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nachdrücklich gegenüber dem Bund und internationalen<br />

Institutionen, insbesondere der EU, zu vertreten. Richtschnur für die Akkordierung<br />

der Länderinteressen ist Lösungen zu suchen, die die Länder in die Lage versetzen, möglichst<br />

im eigenen Verantwortungsbereich zu entscheiden, soweit sich dies weder auf die Interessen<br />

der Republik Österreich noch auf die einzelnen Länder nachteilig auswirkt.<br />

5. Gemeinsame Ländervertreterinnen bzw. Ländervertreter sind zunächst für die einmalige Vertretung<br />

der Länder bestellt. Bei länger dauernden Vertretungen hat die gemeinsame Ländervertreterin<br />

bzw. der gemeinsame Ländervertreter an sie bzw. ihn gerichtete Sitzungseinladungen der<br />

Verbindungsstelle und allfällige Kontaktpersonen bekannt zu geben, um die laufende Kooperation<br />

der Länder zu ermöglichen.<br />

6. Gemeinsame Ländervertreterinnen bzw. Ländervertreter haben über ihre Vertretungstätigkeit<br />

selbst verfasste Berichte (Tagungsbehelfe genügen nicht) den Ländern im Wege der Verbindungsstelle<br />

ehestens vorzulegen.<br />

Gemeinsame Ländervertreterinnen bzw. Ländervertreter, die an Sitzungen der EU teilnehmen,<br />

legen innerhalb einer Arbeitswoche einen schriftlichen Bericht im Wege der Verbindungsstelle<br />

1<br />

Diese Regelung beruht auf dem Beschluss der Landesamtsdirektorenkonferenz vom 23. März 2001.<br />

99


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

vor. Derartige Berichte umfassen nur die wesentlichen Verhandlungsergebnisse und zeigen vor<br />

allem länderrelevante Vorgänge auf.<br />

Sollten von derartigen Sitzungen verschiedene Berichte erstellt werden, insbesondere durch die<br />

Delegationsleitung oder die Ständige Vertretung, ist darauf in den Berichten der gemeinsamen<br />

Ländervertreterinnen bzw. Ländervertreter hinzuweisen. Gemeinsame Berichte sind anzustreben,<br />

sofern darin die Länderinteressen Berücksichtigung finden.<br />

7.<br />

a. Den Personalaufwand und den Sachaufwand, insbesondere Reisegebühren im Inland, für<br />

die Vertretung durch gemeinsame Ländervertreterinnen bzw. Ländervertreter, die Landesbedienstete<br />

sind, trägt ausschließlich jenes Land, dessen Personalstand die gemeinsame<br />

Ländervertreterin bzw. der gemeinsame Ländervertreter angehört.<br />

b. Reisegebühren von gemeinsamen Ländervertreterinnen bzw. Ländervertretern, die Landesbedienstete<br />

sind, werden bei Vertretungen im Ausland von allen Ländern (zur Hälfte<br />

nach Volkszahl, zur Hälfte linear) getragen.<br />

Dauert die Dienstreise länger als 2 Tage, dann wird den Reisegebühren ein pauschaliertes<br />

Verwaltungsgemeinkostenpauschale von 10 % des Gebührenansatzes der Dienstklasse V,<br />

Gehaltsstufe 2, hinzugerechnet.<br />

c. Anträge auf Reisegebührenersatz von externen Sachverständigen werden, wenn der Bericht<br />

im Sinne des Punktes 6. vorliegt, von Niederösterreich nach den niederösterreichischen<br />

Reisegebührenvorschriften überprüft. Sie werden von allen Ländern nach lit. b) getragen.<br />

Für die Versteuerung und Versicherung sorgt der externe Sachverständige selbst.<br />

d. Reisegebühren für Ausbildungsveranstaltungen und Seminare können nicht als Kosten<br />

gemeinsamer Ländervertreterinnen bzw. Ländervertreter angesehen werden.<br />

8. Dienstreisen von gemeinsamen Ländervertreterinnen bzw. Ländervertretern außerhalb von<br />

Europa bedürfen jeweils der ausdrücklichen Zustimmung aller Länder.<br />

9. Die nach diesen Grundsätzen von den einzelnen Ländern bei der Verbindungsstelle geltend<br />

gemachten Reisegebühren sind von dieser mit der Jahresrechnung der Kosten der Verbindungsstelle<br />

abzurechnen, wenn ein Bericht im Sinne des Punktes 6. vorliegt.<br />

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Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Anhang zu § 41 Abs. 2 <strong>DBO</strong><br />

Externe fachliche Fortbildungen 1 ; Tagungen etc.;<br />

Genehmigung<br />

Die Leiterin bzw. der Leiter einer Abteilungsgruppe bzw. die Leiterin bzw. der Leiter einer Abteilung,<br />

die nicht einer Abteilungsgruppe zugeordnet ist, bzw. die Bezirkshauptfrau bzw. der Bezirkshauptmann<br />

bzw. die Amtsvorständin bzw. der Amtsvorstand ist ermächtigt, die Teilnahme von<br />

Bediensteten an externen fachlichen Schulungen und an sonstigen Veranstaltungen, Tagungen,<br />

Konferenzen, Workshops, Exkursionen, Messebesuchen, Studienreisen und dgl. zu genehmigen,<br />

wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:<br />

1. die Teilnahmegebühr (Tagungsbeitrag, Seminarbeitrag ohne Reisegebühren usw.) für alle teilnehmenden<br />

Bediensteten der Abteilungsgruppe bzw. der Abteilungen, die keiner Abteilungsgruppe<br />

zugeordnet sind, bzw. der Bezirkshauptmannschaft bzw. der Agrarbezirksbehörde darf<br />

nicht mehr als 500,-- Euro (inkl. USt.) betragen,<br />

2. es nehmen nicht mehr als 2 Bedienstete, die der Abteilungsgruppe bzw. den Abteilungen, die<br />

keiner Abteilungsgruppe zugeordnet sind, bzw. der Bezirkshauptmannschaft bzw. der Agrarbezirksbehörde<br />

angehören, teil,<br />

3. das Kontingent der Abteilungsgruppe bzw. der Abteilungen, die keiner Abteilungsgruppe zugeordnet<br />

sind, bzw. der Bezirkshauptmannschaft bzw. der Agrarbezirksbehörde darf nicht überschritten<br />

werden,<br />

4. die Schulung/Veranstaltung findet im Inland oder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen U-<br />

nion statt,<br />

5. es sind keine Flugreisen erforderlich und<br />

6. die Inhalte der externen fachlichen Schulung/Veranstaltung werden nicht durch interne Schulungsmaßnahmen<br />

oder Veranstaltungen abgedeckt.<br />

Wenn eine Voraussetzung der Z. 1 bis 6 nicht erfüllt ist, sowie für die Teilnahme der Abteilungsgruppenleiterin<br />

bzw. des Abteilungsgruppenleiters bzw. der Leiterin bzw. des Leiter einer Abteilung,<br />

die nicht einer Abteilungsgruppe zugeordnet ist, bzw. der Bezirkshauptfrau bzw. des Bezirkshauptmannes<br />

bzw. der Amtsvorständin bzw. des Amtsvorstandes selbst, bleibt die Genehmigungszuständigkeit<br />

bei der Abteilung Personal.<br />

Im Fall der Genehmigung durch die Abteilungsgruppenleiterin bzw. den Abteilungsgruppenleiter<br />

bzw. die Leiterin bzw. der Leiter einer Abteilung, die nicht einer Abteilungsgruppe zugeordnet ist,<br />

bzw. die Bezirkshauptfrau bzw. den Bezirkshauptmann bzw. die Amtsvorständin bzw. den Amtsvorstand,<br />

übermittelt diese bzw. dieser bei externen fachlichen Fortbildungen das ausgefüllte<br />

Formblatt samt Beilagen (Rechnungen, Zahlscheine, Originalbelege) an die Abteilung Personal.<br />

Teilnahmebeiträge bis 70,-- Euro sind zunächst von den Bediensteten selbst zu bezahlen und<br />

werden dann rückerstattet. Die Abteilungsgruppenleiterinnen bzw. Abteilungsgruppenleiter bzw.<br />

die Leiterin bzw. der Leiter einer Abteilung, die nicht einer Abteilungsgruppe zugeordnet ist, bzw.<br />

die Bezirkshauptfrau bzw. der Bezirkshauptmann bzw. die Amtsvorständin bzw. der Amtsvorstand<br />

haben Aufzeichnungen über die verbrauchten Mittel zu führen.<br />

1<br />

Dieser Anhang gilt sinngemäß auch für Dienstreisen.<br />

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Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong>


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Anhang zu § 42 Abs. 4 <strong>DBO</strong><br />

Auswärtige Dienstverrichtungen; Außendiensttagebuch<br />

In einzelnen Bereichen der Landesverwaltung werden derzeit schon sogenannte "Außendiensttagebücher"<br />

bei auswärtigen Dienstverrichtungen (außerhalb des Dienstortes) geführt. Die (laufend<br />

zu führenden) Außendiensttagebücher haben sich auch als geeignete Grundlage für das Erstellen<br />

der Reiserechnungen erwiesen, das oft erst Wochen nach der Dienstreise erfolgt. Mit Wirkung<br />

vom 1. März 1988 wird daher Folgendes angeordnet:<br />

1. Alle Bediensteten, die regelmäßig Außendienst 1 leisten, haben jede auswärtige Dienstverrichtung,<br />

für die Reisegebühren beansprucht werden können, in einem Außendiensttagebuch festzuhalten.<br />

Ausgenommen hievon sind Dienstreisen im Zusammenhang mit Veranstaltungen der<br />

Dienstausbildung und Fortbildung und im Zusammenhang mit dienstlichen Tätigkeiten (insbesondere<br />

Verhandlungen), über die eine Niederschrift im Sinne des AVG oder sonstiger gesetzlicher<br />

Vorschriften abzufassen ist.<br />

2. Das Außendiensttagebuch ist in gebundener Form (seitennummeriert) so zu führen, dass keine<br />

Leerräume (Leerzeilen) entstehen. Jede auswärtige Dienstverrichtung ist fortlaufend im Außendiensttagebuch<br />

zu nummerieren; die jeweilige Nummer ist auch in der Reiserechnung (unter<br />

"Post-Nr.") anzuführen.<br />

3. Die Angaben im Außendiensttagebuch haben jedenfalls zu umfassen:<br />

a. Name der bzw. des Bediensteten und Bezeichnung der Organisationseinheit bzw. der<br />

Dienststelle,<br />

b. Datum der Dienstverrichtung,<br />

c. Beginn und Ende der jeweiligen auswärtigen Dienstverrichtung (genaue Zeitangabe) 2 ,<br />

d. Ort der auswärtigen Dienstverrichtung sowie<br />

e. stichwortartig die dienstliche Tätigkeit im Außendienst.<br />

4. Die Form der Außendiensttagebücher wird im Übrigen nicht vorgegeben; Außendiensttagebücher<br />

können auch (im Dienstweg) bei der Abteilung Gebäude- und Beschaffungs-Management<br />

angefordert werden.<br />

5. Das Außendiensttagebuch ist laufend zu führen und dient als Grundlage für das Erstellen der<br />

Reiserechnungen, wobei durch dieses Außendiensttagebuch die Eintragungen in der Reiserechnung<br />

nicht ersetzt werden. Das laufende Führen des Außendiensttagebuches bedingt,<br />

dass es zur auswärtigen Dienstverrichtung mitgenommen wird. Das Außendiensttagebuch dient<br />

auch Kontrollzwecken im Rahmen der übergeordneten Dienstaufsicht, die in diesem Zusammenhang<br />

nur aus besonderen Gründen angeordnet werden wird.<br />

6. Ausgeschriebene Außendiensttagebücher sind mindestens sechs Monate lang (gerechnet ab<br />

der letzten Eintragung) aufzubewahren.<br />

7. Jene Gruppen von Bediensteten, die schon vor dem 1. März 1988 Außendiensttagebücher zu<br />

führen hatten, haben die Außendiensttagebücher in der bisherigen Form weiterzuführen.<br />

1<br />

2<br />

Ein regelmäßiger Außendienst liegt dann vor, wenn (voraussichtlich) an mehr als 40 Tagen pro Kalenderjahr<br />

Außendienst geleistet wird.<br />

Werden zB. im Zuge eines Außendienstes mehrere Baustellen aufgesucht, so ist die Tätigkeit auf jeder<br />

Baustelle zeitlich (und inhaltlich / siehe lit. e) zu erfassen.<br />

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Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

8. Jene Bediensteten, die als Bauarbeiterin bzw. Bauarbeiter in den Außendienststellen der Direktion<br />

Straßenbau und Verkehr beschäftigt sind, sind vom Führen dieses Außendiensttagebuches<br />

entbunden. Sollte dies auch für andere Bedienstetengruppen sachlich gerechtfertigt sein, so ist<br />

der Abteilung Präsidium im Dienstweg ein entsprechender Antrag zu übermitteln.<br />

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Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Anhang zu § 43 <strong>DBO</strong><br />

Richtlinien für den Ausgleich von Reisezeiten<br />

außerhalb der Amtsstunden durch Freizeit 1<br />

1. Für Reisezeit, um die sich eine Dienstreise über die Amtsstunden hinaus erstreckt, ist Freizeit<br />

im Ausmaß von 100 v.H. der Reisezeit zu gewähren.<br />

1.1 Diese Regelung gilt für Beamte und Vertragsbedienstete.<br />

2. Diese Regelung gilt für alle Tage der Woche gleich.<br />

3. Zeitausgleich wird nicht gewährt, wenn<br />

a. Anspruch auf eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 oder Abs. 2 Oö. Landes-<br />

Gehaltsgesetz oder eine Überstundenpauschale gebührt;<br />

b. eine Tätigkeit das Überschreiten der Amtsstunden verursacht, welche keine Dienstverrichtung<br />

darstellt; in diesem Fall ist jener Zeitraum als Reisezeit zu berücksichtigen, um den<br />

sich die Dienstreise über die Amtsstunden hinaus erstreckt hätte, wenn eine solche Tätigkeit<br />

nicht stattgefunden hätte;<br />

c. die Tätigkeit, wie insbesondere die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen,<br />

keinen Anspruch auf Überstundenvergütung begründet; oder<br />

d. die Reisezeit durch die Teilnahme an Tagungen, sonstigen Veranstaltungen oder an Veranstaltungen<br />

der dienstlichen Aus- und Fortbildung verursacht wird.<br />

4. Die abgeltungsfähigen Reisezeiten sind in den bestehenden Aufzeichnungen über die Gewährung<br />

von Zeitausgleich festzuhalten; darin ist auf den Beleg über die Dienstreise im Sinne des §<br />

42 <strong>DBO</strong> (Außendiensttagebuch, Fahrtenbuch, Aktenvermerk udgl.) zu verweisen.<br />

5. Diese Regelung ist mit 1. Jänner 1993 in Kraft getreten.<br />

1<br />

Diese Regelung beruht auf dem Erlass vom 23. November 1992, PersR-450003/46-1992/G.<br />

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Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong>


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Anhang 1 zu § 51 <strong>DBO</strong><br />

Elektronische Datenverarbeitung in der Landesverwaltung;<br />

organisatorische Regelungen<br />

A. Grundsätzliche Angelegenheiten der EDV<br />

Die grundsätzlichen Angelegenheiten des Einsatzes und der Entwicklung der elektronischen Datenverarbeitungen<br />

werden in der Abteilung Präsidium unter der Oberleitung der Landesamtsdirektorin<br />

bzw. des Landesamtsdirektors besorgt.<br />

B. Organisationsgrundsätze für die Abteilung Informationstechnologie<br />

I. Zur Durchführung der elektronischen Datenverarbeitung in der Landesverwaltung ist die Abteilung<br />

Informationstechnologie eingerichtet.<br />

II. Aufgaben:<br />

1. Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung bei der Aufgabenerledigung in den von der<br />

Amtsleitung bestimmten Aufgabenbereichen nach folgenden Bestimmungen:<br />

a. Während der Organisations- bzw. Voruntersuchung sowie während der gesamten Abwicklung<br />

eines EDV-Projektes haben die Abteilung Informationstechnologie und die jeweils<br />

fachlich zuständige Organisationseinheit zusammenzuarbeiten;<br />

b. Die Verantwortung dafür, dass die gemäß lit. a gemeinsam erarbeiteten Ergebnisse den<br />

Erfordernissen des Sachgebietes gerecht werden, fällt in den Aufgabenbereich der fachlich<br />

zuständigen Organisationseinheit;<br />

c. Die Verantwortung für die auftragsgemäße Erstellung und Durchführung von EDV-<br />

Anwendungen fällt in den Aufgabenbereich der Abteilung Informationstechnologie; die<br />

Verantwortung für die Richtigkeit der Eingabedaten und die Beurteilung der Auswertungsergebnisse<br />

1 fällt in den Aufgabenbereich der fachlich zuständigen Organisationseinheit;<br />

d. Die fachlich zuständige Organisationseinheit hat Änderungen von Grundlagen (insbesondere<br />

Rechtsvorschriften), die Abänderungen von EDV-Anwendungen nach sich ziehen<br />

können, rechtzeitig wahrzunehmen und zu interpretieren; die auftragsgemäße Abänderung<br />

von EDV-Anwendungen obliegt der Abteilung Informationstechnologie.<br />

2. Erstellen von Leitlinien und Konzepten für den Einsatz von Informationstechnik in der Oö.<br />

Landesverwaltung; die Genehmigung dieser Leitlinien und Konzepte obliegt der Landesamtsdirektorin<br />

bzw. dem Landesamtsdirektor bzw. der Abteilung Präsidium.<br />

3. Auslösen von Initiativen zur Umstellung der Verwaltungstätigkeit auf elektronische Datenverarbeitung.<br />

2<br />

4. Erstellen, Erwerb 3 , Lizenznahme 3 und Adaptieren von Programmen sowie Dokumentation<br />

erstellter Programme.<br />

5. Mitwirkung 4 in den Angelegenheiten des Formularwesens, soweit es Durchführungen mit e-<br />

lektronischer Datenverarbeitung betrifft.<br />

6. Mitwirkung 4 beim Verfassen automationsgerechter Rechtsvorschriften. Um diese Aufgabe<br />

erfüllen zu können, ist die Abteilung Informationstechnologie von der fachlich zuständigen Or-<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

Durch den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung werden gegebene Verantwortlichkeitsbereiche<br />

nicht verschoben. Das Maß für die Verantwortung und die Beurteilung der Auswertungsergebnisse<br />

richtet sich im Einzelnen nach den einschlägigen materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften.<br />

Dies schließt nicht aus, dass auch von anderer Seite Initiativen gesetzt werden sollen.<br />

Siehe Anhang 2 zu § 51 Abs. 1.<br />

Die Mitwirkung an den Maßnahmen der fachlich zuständigen Organisationseinheiten schließt die Mitbeteiligung<br />

im Sinne des § 57 <strong>DBO</strong> ein; die Zuständigkeit der Abteilung Präsidium zur Oberleitung des<br />

EDV-Einsatzes im Landesbereich bleibt davon unberührt.<br />

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Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

ganisationseinheit im frühest möglichen Stadium über Entwürfe von Vorschriften (Gesetze,<br />

Verordnungen, Förderungsrichtlinien u.a.), die zu einem Einsatz von EDV oder zur Abänderung<br />

bestehender EDV-Anwendungen führen können, zu informieren.<br />

7. Herausgabe von Publikationen über den Einsatz der Abteilung Informationstechnologie.<br />

8. Fortlaufende Aus- bzw. Weiterbildung der Bediensteten der Abteilung Informationstechnologie<br />

durch interne Schulung und Kursbesuche 5 .<br />

9. Ausbildung von Bediensteten anderer Dienststellen für den EDV-Einsatz. Die Abteilungsleiterinnen<br />

und Abteilungsleiter sind jedoch verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass nur solche<br />

Bedienstete EDV-Anwender-Schulungen besuchen, die über ausreichende Basiskenntnisse<br />

(Umgang mit Personalcomputer, Tastatur und Maus) verfügen. Die Basiskenntnisse können<br />

entweder durch die EDV-Koordinatoren oder – nach Rücksprache mit der Abteilung Informationstechnologie<br />

– über Lisa vermittelt werden.<br />

10. Vertretung der Landesinteressen bei anderen Körperschaften (z.B. auf Bundesebene), soweit<br />

dies EDV-Angelegenheiten betrifft und sofern die Amtsleitung keine andere Regelung trifft.<br />

11. Mitwirkung 4 bei allen Geschäftsstücken anderer Organisationseinheiten, die sich auf Informationstechnik<br />

beziehen.<br />

In diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass auch Sitzungsprotokolle über Angelegenheiten<br />

der Informationstechnik vor ihrer Aussendung der Abteilung Informationstechnologie zur<br />

Mitzeichnung zu geben sind, sofern in diesen Protokollen Aussagen über Informationstechnik<br />

festgehalten werden.<br />

Die Abteilung Informationstechnologie ist auch dann mitzubeteiligen 4 , wenn Organisationseinheiten<br />

Aufträge für die Untersuchung bzw. Veränderung der Aufbau- und Ablauforganisation<br />

an Dritte vergeben, sofern dabei Fragen des Einsatzes von Informationstechnik berührt sein<br />

könnten.<br />

Vor einer Anschaffung (Erwerb des Eigentums oder Gebrauchsrechts) von Hard- und Software<br />

ist – unabhängig aus welchen Haushaltsansätzen dies vorgesehen ist – die Abteilung Informationstechnologie<br />

zu befassen.<br />

12. Mitwirkung 4 beim Installieren und Benützen von Hard- und Software.<br />

13. Abschluss von Verträgen über Lizenzvergaben für erstellte Programme 4, 5 .<br />

III. Beim Einsatz elektronischer Datenverarbeitung hat die in den Handbüchern für EDV-Projekte in<br />

der oö. Landesverwaltung und im Anhang 2 zu § 51 festgelegte Zusammenarbeit zwischen der<br />

Abteilung Präsidium, der Abteilung Informationstechnologie und den fachlich zuständigen Organisationseinheiten<br />

besondere Bedeutung. Die Notwendigkeit ständiger gegenseitiger Information<br />

und Mitbeteiligung wird besonders unterstrichen.<br />

Wenn sich die Abteilung Informationstechnologie zur Erfüllung ihrer Aufgaben an eine andere<br />

Organisationseinheit wendet, hat diese die benötigten Auskünfte, vor allem für die Erstellung<br />

von Kosten-Nutzen-Analysen, zu geben.<br />

IV. Zur Durchführung der Aufgaben der Abteilung Informationstechnologie können Sonderarbeitskreise<br />

unter deren Leitung eingerichtet werden; in diesen sind Organisationseinheiten des Amtes<br />

je nach ihrem Aufgabenbereich vertreten. Die Einrichtung solcher Sonderarbeitskreise bedarf<br />

der Zustimmung der Abteilung Präsidium; der Abteilung Präsidium ist in regelmäßigen Abständen<br />

zu berichten.<br />

V. Schriftliche Erledigungen der Abteilung Informationstechnologie führen im Geschäftszeichen<br />

(Aktenzeichen "IT"). Im Übrigen gelten die innerdienstlichen Vorschriften.<br />

5<br />

Hierdurch werden jedoch einschlägige innerdienstliche Bestimmungen wie zB. über die Zuständigkeit<br />

der Abteilung Personal nicht berührt.<br />

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Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Anhang 2 zu § 51 <strong>DBO</strong><br />

Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik (IKT)<br />

A. Verfahren<br />

Für den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) gelten folgende Regeln:<br />

1. Initiative:<br />

Die Initiative für den Einsatz von IKT geht primär von der betroffenen Organisationseinheit aus.<br />

Die Organisationseinheiten sind verpflichtet, sich mit der Abteilung Präsidium in Verbindung zu<br />

setzen, sobald sich absehen lässt, dass (aus welchen Gründen immer) eine Änderung oder Neukonzeption<br />

von Datenanwendungen der Organisationseinheit erforderlich werden könnte.<br />

Insbesondere bei bevorstehenden Gesetzesänderungen hat die betroffene Organisationseinheit<br />

mit der Abteilung Präsidium den Kontakt herzustellen, sobald sich Auswirkungen auf die IKT-<br />

Unterstützung von Arbeitsabläufen erkennen lassen.<br />

Der EDV-Koordinator der Organisationseinheit ist in alle diesbezüglichen Schritte einzubeziehen.<br />

Die Initiative für den Einsatz von IKT kann subsidiär auch von der Abteilung Informationstechnologie<br />

oder der Abteilung Präsidium ausgehen.<br />

2. Entscheidung über die weitere Vorgangsweise:<br />

Nach einer ersten Analyse trifft die Abteilung Präsidium die Entscheidung über die weitere Vorgangsweise:<br />

Die Bandbreite der Möglichkeiten reicht von weiteren Analysen über die Durchführung eines EDV-<br />

Projekts bis hin zum unmittelbaren Ankauf von Hard- und Software, der Vergabe von EDV-<br />

Leistungen oder der Zustimmung zu Programmierleistungen durch die Abteilung Informationstechnologie.<br />

Soweit Ressourcen der Abteilung Informationstechnologie bei einem Vorhaben gebunden werden,<br />

entscheidet die Abteilung Präsidium gemeinsam mit der Abteilung Informationstechnologie über<br />

die Priorität der Bearbeitung durch die Abteilung Informationstechnologie.<br />

Soweit EDV-Projekte durchgeführt werden, sind diese nach den Handbüchern für EDV-Projekte in<br />

der oö. Landesverwaltung abzuwickeln. Es wird in aller Regel ein Lenkungsausschuss eingerichtet,<br />

dem neben Vertreterinnen bzw. Vertretern der betroffenen Organisationseinheit(en) auch<br />

Vertreterinnen bzw. Vertreter der Abteilung Informationstechnologie und der Abteilung Präsidium<br />

angehören. Falls ein Lenkungsausschuss eingerichtet wird, trifft dieser die wesentlichen weiteren<br />

Projektentscheidungen.<br />

3. Gemeinsame Realisierung der zu ändernden oder neuen Datenanwendung:<br />

In dieser Phase ist die intensive Zusammenarbeit zwischen der betroffenen Organisationseinheit<br />

und der Abteilung Informationstechnologie der entscheidende Erfolgsfaktor. Die Organisationseinheit<br />

hat die Richtigkeit der fachlichen Inhalte zu verantworten (einschließlich der erforderlichen<br />

Überlegungen, wie die Arbeitsabläufe zeitlich und qualitativ optimiert werden können). Die Abteilung<br />

Informationstechnologie verantwortet die möglichst zweckmäßige technische Unterstützung.<br />

Darüber hinaus berät die Abteilung Informationstechnologie die Organisationseinheit bezüglich der<br />

Optimierung von Arbeitsabläufen.<br />

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Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

4. Datenschutz- und Datensicherheitsmaßnahmen:<br />

Spätestens zu Beginn des Vollbetriebes einer Datenanwendung müssen von der Organisationseinheit<br />

die erforderlichen Datenschutz- und Datensicherheitsmaßnahmen (siehe den Anhang 5 zu<br />

§ 51) getroffen werden.<br />

Bei personenbezogenen Datenanwendungen ist eine Meldung an das Datenverarbeitungsregister<br />

(DVR) zu erstatten; unterliegt eine Datenanwendung der Vorabkontrolle im Sinn des Datenschutzgesetzes<br />

2000, so darf der Vollbetrieb der Datenanwendung erst nach Zustimmung der Datenschutzkommission<br />

aufgenommen werden. Die DVR-Meldung erfolgt durch die zuständige Organisationseinheit<br />

unter Mitbeteiligung ("zur Mitzeichnung") der Abteilung Präsidium. Die Abteilung<br />

Präsidium unterstützt die Organisationseinheit bei der Administration der DVR-Meldungen.<br />

Die Verantwortung für die Datenschutz- und Datensicherheitsmaßnahmen liegt bei der Organisationseinheit.<br />

5. Laufender Betrieb:<br />

Ab Inbetriebnahme einer Datenanwendung liegt die Verantwortung für diese Datenanwendung<br />

(insbesondere für die fachliche Richtigkeit) bei der Organisationseinheit. Die EDV-Koordinatorin<br />

bzw. der EDV-Koordinator der Organisationseinheit und die Abteilung Informationstechnologie<br />

verantworten im jeweiligen Zuständigkeitsbereich den technischen Betrieb der Datenanwendung.<br />

Änderungen von bestehenden Programmen sind von der Abteilung Präsidium zu genehmigen.<br />

Ausgenommen von dieser Genehmigungspflicht sind<br />

- Programmänderungen, die auf Grund gesetzlicher Vorgaben zwingend erforderlich sind, und<br />

- Programmänderungen, die einen Programmieraufwand von zwei Personenmonaten voraussichtlich<br />

nicht übersteigen.<br />

Detaillierte Regelungen über die Abwicklung von EDV-Vorhaben enthalten die Handbücher für<br />

EDV-Projekte in der oö. Landesverwaltung. Weitere Regelungen enthalten Handbücher für bestimmte<br />

Bereiche der Datenverarbeitung wie z.B. das Handbuch für Internetanwender, das Corporate<br />

Design für die Internet-Präsentation, das Handbuch für GIS-Projekte in der oö. Landesverwaltung<br />

(Regelhandbuch DORIS), die Digitialisiervorschrift udgl. Diese Handbücher können – sofern<br />

sie nicht im Intranet publiziert sind – bei Bedarf in der Abteilung Informationstechnologie bzw. in<br />

den Organisationseinheiten, die die genannten Spezialbereiche betreuen (DORIS, DTP-Center<br />

etc.), angefordert werden.<br />

B. Umgang mit Programmen und Daten<br />

1. Allgemeine Regelungen:<br />

Sofern Organisationseinheiten selbst Programme erstellen wollen, haben sie vorher das Einvernehmen<br />

mit der Abteilung Informationstechnologie herzustellen. Ausgenommen von dieser Verpflichtung<br />

sind lediglich Programmierungen mit Hilfe von Standard-Büroautomationswerkzeugen<br />

(z.B. Access).<br />

Vor dem Erwerb von Programmen bzw. der Vergabe von Programmierleistungen ist jedenfalls mit<br />

der Abteilung Informationstechnologie das Einvernehmen herzustellen (auch wenn die Programme<br />

unentgeltlich angeboten oder aus Budgetmitteln der Organisationseinheit bezahlt werden).<br />

Die Weitergabe von Programmen an Dritte ist nur mit Zustimmung der Abteilung Präsidium zulässig.<br />

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Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Zur Einsicht in von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verwendete Daten und Programme durch<br />

den Dienstgeber siehe auch die Punkte B) 2. bis 4. sowie die Vereinbarung vom 22. März 2004,<br />

PräsI-068003/97-2004-Heu/Win.<br />

2. Nicht lizenzierte Software:<br />

Auf EDV-Geräten des Landes Oberösterreich dürfen nur Programme eingesetzt werden, an denen<br />

das Land Oberösterreich ein Nutzungsrecht hat.<br />

Der Einsatz von sogenannten "Raubkopien" von Computerprogrammen ist sowohl auf dienstlichen<br />

als auch auf allenfalls für dienstliche Zwecke verwendeten privaten Computern ausdrücklich untersagt.<br />

Urheberrechtsverletzungen können für die Unternehmensleitung, aber auch für einzelne<br />

Bedienstete zivil- und strafrechtliche Konsequenzen haben.<br />

Über Auftrag der Abteilung Präsidium prüft die Abteilung Informationstechnologie stichprobenartig,<br />

ob in den Organisationseinheiten nicht lizenzierte Software eingesetzt wird.<br />

Die Einsichtnahme in Daten und Programme ist dabei nur zulässig, wenn<br />

- der Auftrag durch die Abteilung Präsidium schriftlich angeordnet wurde,<br />

- die Personalvertretung zu Beginn der stichprobenartigen Prüfung verständigt wird,<br />

- der bzw. die Bedienstete über die Einsichtnahme informiert wird. Diese Information hat – sofern<br />

sie nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist – bei anwesenden Bediensteten spätestens<br />

zu Beginn der Einsichtnahme, bei abwesenden Bediensteten spätestens unmittelbar<br />

nach deren Rückkehr durch die Vorgesetzte bzw. den Vorgesetzten zu erfolgen.<br />

Die Einsichtnahme ist entsprechend zu protokollieren (Datum, Name oder User-ID des bzw. der<br />

Bediensteten).<br />

3. Einsichtnahme in Daten und Programme:<br />

Für die Datenorganisation auf dem EDV-Arbeitsplatz gilt die grundsätzliche Regelung der <strong>DBO</strong>,<br />

nach der – ausgenommen die Fälle einer strengeren Regelung – Geschäftsstücke (hier: Daten<br />

bzw. EDV-Dokumente) so zu verwahren sind, dass sie zwar anderen Bediensteten auch in Abwesenheit<br />

des Verwahrers zugänglich sind, Unbefugten jedoch ein Zugriff verwehrt ist (§ 51).<br />

Eine Einsichtnahme in Daten und Programme, die Bedienstete verwenden, ist ohne deren Zustimmung<br />

nur dann zulässig, wenn<br />

- die Einsichtnahme im Rahmen der Dienstaufsicht von der Dienststellenleiterin bzw. vom<br />

Dienststellenleiter (bzw. im Rahmen der übergeordneten Dienstaufsicht) schriftlich angeordnet<br />

wird und<br />

- gleichzeitig die Personalvertretung von dieser Anordnung verständigt wird und<br />

- wenn die bzw. der Bedienstete über die Einsichtnahme informiert wird. Diese Information hat –<br />

sofern sie nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist – bei anwesenden Bediensteten<br />

spätestens zu Beginn der Einsichtnahme, bei abwesenden Bediensteten spätestens unmittelbar<br />

nach deren Rückkehr durch die Vorgesetzte bzw. den Vorgesetzten zu erfolgen.<br />

Diese Einsichtnahme ist entsprechend zu protokollieren (Datum, Name oder User-ID der bzw. des<br />

Bediensteten, Begründung der Einsichtnahme). Der bzw. dem Bediensteten ist eine Ausfertigung<br />

des Protokolls zu übergeben.<br />

4. Internet-Nutzung, Kontrollmaßnahmen:<br />

Die Abteilung Präsidium beauftragt in monatlichen Abständen bei der Abteilung Informationstechnologie<br />

eine Auswertung, welche Internet-Server von der Gesamtheit der Landesbediensteten am<br />

111


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

häufigsten angewählt werden. Diese Auswertung ist anonym; sie gibt über das grundsätzliche Internet-Verhalten<br />

der oö. Landesbediensteten Aufschluss.<br />

Den Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleitern wird in regelmäßigen Abständen von der Abteilung<br />

Informationstechnologie eine Auswertung zur Verfügung gestellt, welche Internet-Server in<br />

der Gesamtheit der Bediensteten der Dienststelle am häufigsten angewählt wurden ("Hitliste").<br />

Diese Auswertung ist anonym.<br />

Die Abteilung Präsidium überprüft gemeinsam mit dem Landespersonalausschuss in unregelmäßigen<br />

Abständen, welche Internet-Server von einem EDV-Arbeitsplatz (= IP-Adresse) aus angewählt<br />

wurden. Diese Auswertung ist auf einen konkreten EDV-Arbeitsplatz bezogen.<br />

Eine solche Überprüfung findet sowohl über begründetes Ersuchen einer Dienststellenleiterin bzw.<br />

eines Dienststellenleiters als auch – auf begründetem Verdacht – von Amts wegen im Rahmen der<br />

übergeordneten Dienstaufsicht statt.<br />

Die Überprüfung ist nur dann zulässig, wenn je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Abteilung<br />

Präsidium und des Landespersonalausschusses gleichzeitig anwesend ist.<br />

Die Überprüfungsergebnisse sind schriftlich festzuhalten; dieses Überprüfungsprotokoll ist von der<br />

Vertreterin bzw. vom Vertreter der Abteilung Präsidium und von der Vertreterin bzw. vom Vertreter<br />

des Landespersonalausschusses zu unterzeichnen.<br />

Auch im Rahmen der erlaubten Verwendung von dienstlichen Geräten für die private Internet-<br />

Nutzung außerhalb der Dienstzeit ist das Betrachten von verfänglichen Inhalten (Pornografie, politischer<br />

Extremismus, Gewalt etc.) jedenfalls verboten und unterliegt den gleichen Kontrollmechanismen<br />

wie die Internet-Nutzung während der Dienstzeit.<br />

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Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Anhang 3 zu § 51 <strong>DBO</strong><br />

Dienstvergütung für IT-Koordinatorinnen bzw. IT-Koordinatoren,<br />

IT-Leitkoordinatorinnen bzw. IT-Leitkoordinatoren und IT-Leitanwenderinnen<br />

bzw. IT-Leitanwender; Neuregelung aber 1. Jänner 2006 1<br />

Die Dienstvergütung für IT-Koordinatorinnen bzw. IT-Koordinatoren, IT-Leitkoordinatorinnen bzw.<br />

IT-Leitkoordinatoren und IT-Leitanwenderinnen bzw. IT-Leitanwendern wurde mit Erlass vom<br />

18. Februar 2000, PersR-111008/119-1999-Vo/Pe, sowie mit dem Durchführungserlass vom<br />

22. Mai 2000, PersR-111008/130-2000-Ka, geregelt. Beide Erlässe waren bis 31. Dezember 2005<br />

befristet.<br />

Das Land Oberösterreich anerkennt die Notwendigkeit, IT-Koordinatorinnen bzw. IT-<br />

Koordinatoren, IT-Leitkoordinatorinnen bzw. IT-Leitkoordinatoren und IT-Leitanwenderinnen bzw.<br />

IT-Leitanwender auch nach dem 31. Dezember 2005 eine Dienstvergütung – auch unter Berücksichtigung<br />

der "Besoldung Neu" – für ihre besonders anspruchsvollen Dienste zu gewähren.<br />

Diese Regelung ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nicht mehr befristet. Die geänderten<br />

Rahmenbedingungen der letzten Jahre im Informationstechnologie-Bereich (IT) des Landes<br />

Oberösterreich und die Erfahrungen bei der Handhabung der bisherigen Regelungen in diesem<br />

Bereich sollen jedoch Berücksichtigung finden. Dazu erfolgt eine permanente Leistungsüberprüfung<br />

durch die Abteilung Informationstechnologie.<br />

Aus diesem Anlass werden alle IT-Koordinatorinnen bzw. IT-Koordinatoren, IT-Leitanwenderinnen<br />

bzw. IT-Leitanwender und IT-Leitkoordinatorinnen bzw. IT-Leitkoordinatoren neu durchgerechnet.<br />

Die in diesem Erlass genannten neuen informationstechnologischen Begriffe (IT-Koordination, IT-<br />

Leitanwendung, Ist-IT, Soll-ITA, Profil) werden im Anhang erläutert.<br />

Dieser Erlass gilt NICHT für den Bereich der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG.<br />

1. Anträge:<br />

Diese sind im Dienstweg über die Abteilung Informationstechnologie an die Abteilung Personal zu<br />

richten.<br />

Die Abteilung Informationstechnologie prüft, ob die von den Dienststellen gemeldeten Mitarbeiterinnen<br />

bzw. Mitarbeiter tatsächlich IT-Koordinatorinnen bzw. IT-Koordinatoren oder IT-<br />

Leitanwenderinnen bzw. IT-Leitanwender oder IT-Leitkoordinatorinnen bzw. IT-Leitkoordinatoren<br />

sind, beurteilt mittels Profilen und Soll-ITAs deren Tätigkeit quantitativ und qualitativ und leitet den<br />

Antrag mit der Stellungnahme an die Abteilung Personal weiter.<br />

Die Abteilung Personal berechnet die Höhe der Dienstvergütung und weist sie an.<br />

Ansprechpartner sind in der Abteilung Informationstechnologie die zuständigen Kundenbetreuerinnen<br />

bzw. Kundenbetreuer, in der Abteilung Personal die zentrale Bearbeiterin bzw. der zentrale<br />

Bearbeiter.<br />

2. Grundlagen der Tätigkeits- und Leistungsbeurteilung<br />

bei IT-Koordinatorinnen bzw. IT-Koordinatoren:<br />

• Anzahl ITAs (= Ist-ITAs = informationstechnologische Arbeitsplätze; siehe Anhang)<br />

• Höhe der Soll-ITAs (siehe Anhang)<br />

1<br />

Diese Regelung beruht auf dem Erlass PersR-111008/174-2005-Ka vom 18. November 2005.<br />

113


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

• Erfüllung der vorgegebenen Profile (siehe Anhang)<br />

• ev. Aufteilung der Tätigkeit auf mehrere Personen und in welchem Ausmaß<br />

• Zu- und Abschläge je nach Beurteilung (Pkt. 13)<br />

3. Grundlagen der Tätigkeits- und Leistungsbeurteilung bei<br />

IT-Leitanwenderinnen bzw. IT-Leitanwendern:<br />

a) Applikation MIT Projektstruktur:<br />

• Projektleiterin bzw. Projektleiter und die Abteilung Informationstechnologie klären gemeinsam<br />

die Notwendigkeit einer Leitanwendung und schlagen sodann ein Ausmaß als Höchstrahmen<br />

vor<br />

• Kenntnisnahme und Zustimmung durch den zuständigen Lenkungsausschuss und die Abteilung<br />

Präsidium<br />

• Zustimmung durch die Abteilung Personal, die die Höhe der Dienstvergütung festsetzt<br />

• prozentueller Anteil oder Stundenanteil des durchschnittlichen Arbeitsaufwandes für diese<br />

Tätigkeit pro Woche<br />

• ev. Aufteilung der Tätigkeit auf mehrere Personen und in welchem Ausmaß<br />

• Zu- und Abschläge je nach Beurteilung (Pkt. 13)<br />

b) Applikation OHNE Projektstruktur:<br />

• verantwortliche Abteilungsleiterin bzw. verantwortlicher Abteilungsleiter und die Abteilung Informationstechnologie<br />

klären im Einvernehmen mit der Abteilung Präsidium gemeinsam die<br />

Notwendigkeit einer Leitanwendung und schlagen sodann ein Ausmaß als Höchstrahmen<br />

vor<br />

• Zustimmung durch die Abteilung Personal, die die Höhe der Dienstvergütung festsetzt<br />

• prozentueller Anteil oder Stundenanteil des durchschnittlichen Arbeitsaufwandes für diese<br />

Tätigkeit pro Woche<br />

• ev. Aufteilung der Tätigkeit auf mehrere Personen und in welchem Ausmaß<br />

• Zu- und Abschläge je nach Beurteilung (Pkt. 13)<br />

4. Grundlagen der Tätigkeits- und Leistungsbeurteilung<br />

bei IT-Leitkoordinatorinnen bzw. IT-Leitkoordinatoren:<br />

• prozentueller Anteil oder Stundenanteil des durchschnittlichen Arbeitsaufwandes für diese Tätigkeit<br />

pro Woche<br />

• ev. Aufteilung der Tätigkeit auf mehrere Personen und in welchem Ausmaß<br />

• Zu- und Abschläge je nach Beurteilung (Pkt. 13)<br />

5. Härteausgleich:<br />

(gilt nur bei gleichbleibenden Voraussetzungen):<br />

Da es durch die Neuregelung auch zu einer Verringerung der bisherigen Dienstvergütung kommen<br />

kann, ist es erforderlich, für Betroffene einen Härteausgleich vorzusehen.<br />

a) Für Personen, die nach der "Besoldung alt" entlohnt werden:<br />

Die Dienstvergütung wird auf der Basis des neuen Erlasses berechnet. Sollte sich dabei ein geringerer<br />

Betrag ergeben gilt Folgendes:<br />

• IT-Koordinatorinnen bzw. IT-Koordinatoren/IT-Leitanwenderinnen bzw. IT-Leitanwender/IT-<br />

Leitkoordinatorinnen bzw. IT-Leitkoordinatoren, die am 1. Jänner 2006 länger als 5 Jahre<br />

diesen Dienst verrichten, erhalten jene Dienstvergütung, die zum Dezember 2005 gewährt<br />

wurde, mit dem gleichen Betrag (also ohne weitere Valorisierung) weiterhin, solange die Tätigkeit<br />

unverändert ausgeübt wird.<br />

114


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

• bei IT-Koordinatorinnen bzw. IT-Koordinatoren/IT-Leitanwenderinnen bzw. IT-Leitanwender /<br />

IT-Leitkoordinatorinnen bzw. IT-Leitkoordinatoren, die am 1. Jänner 2006 weniger als 5<br />

Jahre, aber länger als 1 Jahr diesen Dienst verrichten, wird eine Deckelung der Verschlechterung<br />

vorgesehen.<br />

Diese beträgt (abhängig von der Grundeinstufung):<br />

Einstufung maximale Verschlechterung<br />

d/D oder <strong>VB</strong> II 1% von V/2<br />

c/C 2% von V/2<br />

b/B 3% von V/2<br />

a/A 4% von V/2<br />

Der sich aus der Deckelung ergebende Restbetrag wird für die Dauer der Verwendung als<br />

IT-Koordinatorinnen bzw. IT-Koordinatoren / IT-Leitanwenderinnen bzw. IT-Leitanwender /<br />

IT-Leitkoordinatorinnen bzw. IT-Leitkoordinatoren in der jeweiligen Dienststelle ohne jährliche<br />

Valorisierung (also starr) weiterbezahlt.<br />

• bei IT-Koordinatorinnen bzw. IT-Koordinatoren / IT-Leitanwenderinnen bzw. IT-Leitanwender<br />

/ IT-Leitkoordinatorinnen bzw. IT-Leitkoordinatoren, die am 1. Jänner 2006 weniger als<br />

1 Jahr diesen Dienst verrichten, wird die Dienstvergütung neu berechnet.<br />

b) Für Personen, die nach der "Besoldung neu" entlohnt werden:<br />

Die Dienstvergütung wird auf der Basis des neuen Erlasses berechnet. Sollte sich dabei ein geringerer<br />

Betrag ergeben, gilt Folgendes:<br />

• IT-Koordinatorinnen bzw. IT-Koordinatoren / IT-Leitanwenderinnen bzw. IT-Leitanwender /<br />

IT-Leitkoordinatorinnen bzw. IT-Leitkoordinatoren, die am 1. Jänner 2006 länger als 5 Jahre<br />

diesen Dienst verrichten, erhalten jene Dienstvergütung, die zum Dezember 2005 gewährt<br />

wurde mit dem gleichen Betrag (also ohne weitere Valorisierung) weiterhin, solange<br />

die Tätigkeit unverändert ausgeübt wird.<br />

• bei IT-Koordinatorinnen bzw. IT-Koordinatoren /I T-Leitanwenderinnen bzw. IT-Leitanwender<br />

/ IT-Leitkoordinatorinnen bzw. IT-Leitkoordinatoren, die am 1. Jänner 2006 weniger als 5<br />

Jahre, aber länger als 1 Jahr diesen Dienst verrichten, wird eine Deckelung der Verschlechterung<br />

vorgesehen.<br />

Diese beträgt (abhängig von der Grundeinstufung):<br />

Einstufung maximale Verschlechterung<br />

LD 25 bis 20 1% von V/2<br />

LD 19 bis 16 2% von V/2<br />

LD 15 bis 12 3% von V/2<br />

ab LD 11 4% von V/2<br />

Im neuen Besoldungssystem ist der mit V/2 identische Betrag nach § 32 Abs.3 Z.2 GG 2001<br />

als Basis zu verstehen.<br />

Der sich aus der Deckelung ergebende Restbetrag wird für die Dauer der Verwendung als<br />

IT-Koordinatorinnen bzw. IT-Koordinatoren / IT-Leitanwenderinnen bzw. IT-Leitanwender /<br />

IT-Leitkoordinatorinnen bzw. IT-Leitkoordinatoren in der jeweiligen Dienststelle ohne jährliche<br />

Valorisierung (also starr) weiterbezahlt.<br />

• bei EDV-Koordinatorinnen bzw. EDV-Koordinatoren / EDV-Leitanwenderinnen bzw. EDV-<br />

Leitanwendern / EDV-Leitkoordinatorinnen bzw. EDV-Leitkoordinatoren, die am 1. Jänner<br />

2006 weniger als 1 Jahr diesen Dienst verrichten, wird die Dienstvergütung neu berechnet.<br />

Ab 1.1.2006 bestellte IT-Koordinatoren / IT-Leitanwenderinnen bzw. IT-Leitanwender / IT-<br />

Leitkoordinatorinnen bzw. IT-Leitkoordinatoren und Änderungen bei den Voraussetzungen ab diesem<br />

Zeitpunkt unterliegen nicht dem Härteausgleich und werden nach den Richtlinien des neuen<br />

Erlasses berechnet und entlohnt.<br />

115


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

6. Anfall/Neuberechnung der Dienstvergütung:<br />

Ab 2006 werden aus verwaltungsökonomischen Gründen alle Änderungen bei Anfall, Wegfall oder<br />

Änderung der Höhe der Dienstvergütung nur mehr mit Beginn eines Kalenderjahres, frühestens<br />

jedoch nach einem Beobachtungszeitraum eines halben Jahres, durchgeführt. Zum gleichen Zeitpunkt<br />

erfolgt ev. auch eine dynamische Anpassung der ITAs.<br />

Ausnahmen bilden Beginn oder Ende einer Koordinatoren- oder Leitanwendertätigkeit bzw. Organisationsänderungen<br />

(dabei ist der nächstfolgende Monatserste maßgebend).<br />

7. IT-Projektarbeiten:<br />

Arbeiten im Rahmen von IT-Projekten mit Personen, die keine anerkannten IT-Koordinatorinnen<br />

bzw. IT-Koordinatoren/IT-Leitanwenderinnen bzw. IT-Leitanwender sind, werden in Hinkunft nicht<br />

mehr über Dienstvergütungen des IT-Bereichs entlohnt. In solchen Fällen können Belohnungen für<br />

Projektarbeiten beantragt werden.<br />

8. Stellvertreterin bzw. Stellvertreter:<br />

Für zeitlich begrenzt tätige Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter von IT-Koordinatorinnen bzw. IT-<br />

Koordinatoren / IT-Leitkoordinatorinnen bzw. IT-Leitkoordinatoren / IT-Leitanwenderinnen bzw. IT-<br />

Leitanwender (z.B. während eines Urlaubs oder Krankenstandes) ist eine Dienstvergütung grundsätzlich<br />

nicht vorgesehen.<br />

9. Sockelbetrag:<br />

IT-Koordinatorinnen bzw. IT-Koordinatoren / IT-Leitkoordinatorinnen bzw. IT-Leitkoordinatoren /<br />

IT-Leitanwenderinnen bzw. IT-Leitanwender erhalten einen Sockelbetrag von 2,0 % der Dienstklasse<br />

V der Gehaltsstufe 2 eines Beamten der allgemeinen Verwaltung als Dienstvergütung bei<br />

Vorliegen folgender Voraussetzungen:<br />

• bei Erreichen von 8 Wochenstunden der ITAs für 1 IT-Koordinatorinnen bzw. IT-Koordinatoren /<br />

IT-Leitkoodinatorinnen bzw. IT-Leitkoordinatoren,<br />

mindestens 8 Wochenstunden der Wochenarbeitszeit für 1 IT-Leitanwenderin bzw. IT-<br />

Leitanwender,<br />

• bei Erreichen von 20 Wochenstunden der ITAs für 2 EDV-Koordinatorinnen bzw. EDV-<br />

Koordinatoren / EDV-Leitkoordinatorinnen bzw. EDV-Leitkoordinatoren<br />

mindestens 20 Wochenstunden der Wochenarbeitszeit für 2 IT-Leitanwenderinnen bzw. IT-<br />

Leitanwender,<br />

• bei Erreichen von 40 Wochenstunden der ITAs für 3 EDV-Koordinatorinnen bzw. Koordinatoren<br />

/ EDV-Leitkoordinatorinnen bzw. Leitkoordinatoren<br />

40 Wochenstunden der Wochenarbeitszeit für 3 IT-Leitanwenderinnen bzw. IT-Leitanwendern.<br />

• Der Sockelbetrag unterliegt keinen Kürzungen!<br />

10. Zusammenfallen mehrerer Dienstvergütungen im IT-Bereich:<br />

Übt eine Person gleichzeitig zwei oder mehrere IT-Tätigkeiten aus, werden die anfallenden finanziellen<br />

Besserstellungen getrennt berechnet und dann addiert. Die Summe für alle Vergütungen<br />

zusammen darf jedoch die Gesamthöchstgrenze von 18,0 % (maximal 22,5 % mit Zuschlägen)<br />

nicht übersteigen.<br />

116


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

11. Richtlinien für Bedienstete, für die die Bestimmungen des Oö. Gehaltsgesetzes gelten:<br />

(Besoldung "ALT")<br />

IT-Koordinatorinnen bzw. IT-Koordinatoren/IT-Leitkoordinatorinnen bzw. IT-Leitkoordinatoren / IT-<br />

Leitanwenderinnen bzw. IT-Leitanwender in allen Landesdienststellen (ohne GESPAG-Bereich)<br />

erhalten zur Abgeltung ihrer besonders anspruchsvollen Dienste unter erschwerten Umständen<br />

eine Dienstvergütung gemäß § 20e Abs.1, Z.1 Oö. Landes-Gehaltsgesetz in der geltenden Fassung.<br />

Der Rahmen dieser Dienstvergütung ist zwischen 2,0 % und 18,0 % (höchstens bis 22,5 % bei<br />

größtmöglichem Zuschlag) von V/2 festgelegt. Die individuelle Höhe der Dienstvergütung richtet<br />

sich nach den unten angeführten Berechnungsformeln und den unter Pkt. 13 geregelten Zu- bzw.<br />

Abschlägen.<br />

a) Berechnungsformel für IT-Koordinatorinnen bzw. IT-Koordinatoren:<br />

Die Anzahl der Ist-ITAs dividiert durch die festgelegten Soll-ITAs mal 18 ergibt die Obergrenze<br />

der Summe der Dienstvergütungen für eine Organisationseinheit, die sodann auf eine oder<br />

mehrere Personen aufgeteilt wird.<br />

b) Berechnungsformel für IT-Leitkoordinatorinnen bzw. IT-Leitkoordinatoren:<br />

Aus dem prozentuellen / stundenmäßigen Anteil dieser Tätigkeit an der gesamten Wochenarbeitszeit<br />

errechnet sich die Höhe der Dienstvergütung für die betroffene Person.<br />

c) Berechnungsformel für IT-Leitanwenderinnen bzw. IT-Leitanwender:<br />

Grundlage ist die Vorgabe eines maximalen Rahmens (vorgeschlagen durch den Lenkungsausschuss<br />

für die betroffene Applikation oder durch die verantwortliche Abteilungsleiterin bzw.<br />

den verantwortlichen Abteilungsleiter im Einvernehmen mit der Abteilung Informationstechnologie,<br />

der Abteilung Präsidium und der Abteilung Personal), sodann ergibt der prozentuelle /<br />

stundenmäßige Anteil der Tätigkeit an der Gesamt-Wochenarbeitszeit einer vollbeschäftigten<br />

Person die Höhe der Dienstvergütung.<br />

d) Kürzungen:<br />

Eine Kürzung der Dienstvergütung erfolgt grundsätzlich, wenn eine Arbeitsaufteilung zwischen<br />

zwei oder mehreren Personen vorliegt, diese Person einen bewerteten Posten besetzt oder bereits<br />

eine Verwendungszulage, Gehaltszulage oder Dienstvergütung (z.B. Baudienstzulage)<br />

bezieht, wobei auch mehrere Kürzungspunkte zusammentreffen können und dann zusammengerechnet<br />

werden (Prozentpunkte jeweils von V/2):<br />

• bei mit A-VIII bewerteten Dienstposten: - 5,0 %<br />

• bei mit B-VII bewerteten Dienstposten: - 3,0 %<br />

• bei N1-Zulagen in A-Verwendung: - 5,0 %<br />

• bei N1-Zulagen in B-Verwendung: - 3,0 %<br />

• bei Verwendungszulagen, Gehaltszulagen oder Dienstvergütungen (ev. kumuliert)<br />

- ab 10 % von V/2: - 1,0 %<br />

- ab 16 % von V/2: - 2,0 %<br />

- ab 24 % von V/2: - 3,0 %<br />

- ab 32 % von V/2: - 4,0 %<br />

- ab 40 % von V/2: - 5,0 %<br />

e) Qualitätszu-/-abschläge sind immer erst nach vollständiger Durchrechnung der Dienstvergütung<br />

(lit. a - d) zu berücksichtigen.<br />

f) Die ev. Teilbeschäftigung einer IT-Koordinatorin bzw. eines IT-Koordinators / einer IT-<br />

Leitkoordinatorin bzw. eines IT-Leitkoordinators / einer IT-Leitanwenderin bzw. eines IT-<br />

Leitanwenders findet nur in einer Aliquotierung der Höchstbemessung der Dienstvergütung ihren<br />

Niederschlag.<br />

117


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

g) Dienstpostenbewertungen (C-V):<br />

Die bisher möglichen Dienstpostenbewertungen für in C eingestufte IT-Koordinatorinnen bzw.<br />

IT-Koordinatoren / IT-Leitkoordinatorinnen bzw. IT-Leitkoordinatoren / IT-Leitanwenderinnen<br />

bzw. IT-Leitanwendern auf CN2V haben sich als wenig zielführend erwiesen und werden ab<br />

1.1.2006 nicht mehr durchgeführt. Für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen d, e und<br />

p1 - p5 ist jedoch die Zuerkennung einer Zulage auf die jeweiligen Bezugsansätze der Entlohnungsgruppe<br />

c für die Dauer der überwiegenden Tätigkeit im IT-Bereich möglich. Ansuchen<br />

sind gesondert im Wege der Abteilung Informationstechnologie an die Abteilung Personal zu<br />

richten.<br />

h) Zu- und Abschläge:<br />

Zur Berücksichtigung der Leistungsqualität der IT-Koordinatorinnen bzw. IT-Koordinatoren / IT-<br />

Leitkoordinatorinnen bzw. IT-Leitkoordinatoren / IT-Leitanwenderinnen bzw. IT-Leitanwendern<br />

ist bei ausgezeichneter oder unterdurchschnittlicher Arbeitsleistung ein Zu- bzw. Abschlag von<br />

der errechneten Dienstvergütung vorgesehen, und zwar für eine ausgezeichnete Leistung ein<br />

25%iger Zuschlag, für eine unterdurchschnittliche Leistung ein 50%iger Abschlag.<br />

Die ausgezeichnete bzw. unterdurchschnittliche Arbeitsleistung ist besonders zu begründen<br />

sowie von der Abteilung Informationstechnologie und von der Dienststellenleiterin bzw. vom<br />

Dienststellenleiter zu überprüfen und zu bestätigen. Bei IT-Koordinatorinnen bzw. IT-<br />

Koordinatoren werden die im Anhang detailliert umschriebenen Profile zur Beurteilung herangezogen.<br />

Die bewertete Arbeitsleistung muss nicht mit der Dienstbeurteilung der betroffenen Person i-<br />

dent sein und ist in regelmäßigen Abständen von der Abteilung Informationstechnologie zu ü-<br />

berprüfen.<br />

12. Richtlinien für Bedienstete, für die die Bestimmungen<br />

des Oö. Gehaltsgesetzes 2001 gelten:<br />

(Besoldung "NEU")<br />

IT-Koordinatorinnen bzw. IT-Koordinatoren / IT-Leitkoordinatorinnen bzw. IT-Leitkoordinatoren /<br />

IT-Leitanwenderinnen bzw. IT-Leitanwender in allen Landesdienststellen (ohne gespag-Bereich)<br />

erhalten zur Abgeltung ihrer besonders anspruchsvollen Dienste unter erschwerten Umständen<br />

eine Dienstvergütung gemäß § 38 Abs.1 Z.1 Gehaltsgesetz 2001 in der für Landesbeamtinnen<br />

bzw. Landesbeamte geltenden Fassung.<br />

Der Rahmen dieser Dienstvergütung ist zwischen 2,0 % und 18,0 % (höchstens bis 22,5 % bei<br />

größtmöglichem Zuschlag) von V/2 festgelegt. Die individuelle Höhe der Dienstvergütung richtet<br />

sich nach den unten angeführten Berechnungsformeln und den später näher beschriebenen Zubzw.<br />

Abschlägen.<br />

a) Berechnungsformel für IT-Koordinatorinnen bzw. IT-Koordinatoren:<br />

Die Anzahl der Ist-ITAs dividiert durch den festgelegten Soll-ITA mal 18 ergibt die Obergrenze<br />

der Summe der Dienstvergütungen für eine Organisationseinheit, die sodann auf eine oder<br />

mehrere Personen aufgeteilt wird.<br />

b) Berechnungsformel für IT-Leitkoordinatorinnen bzw. IT-Leitkoordinatoren:<br />

Aus dem prozentuellen / stundenmäßigen Anteil dieser Tätigkeit an der gesamten Wochenarbeitszeit<br />

errechnet sich die Höhe der Dienstvergütung für die betroffene Person.<br />

c) Berechnungsformel für IT-Leitanwenderinnen bzw. IT-Leitanwender:<br />

Grundlage ist die Vorgabe eines maximalen Rahmens (vorgeschlagen durch den Lenkungsausschuss<br />

für die betroffenen Applikationen im Einvernehmen mit der Abteilung Informationstechnologie,<br />

der Abteilung Präsidium und der Abteilung Personal), sodann ergibt der prozentuelle<br />

/ stundenmäßige Anteil der Tätigkeit an der Gesamt-Wochenarbeitszeit einer vollbeschäftigten<br />

Person die Höhe der Dienstvergütung.<br />

118


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

d) Kürzungen:<br />

Eine Kürzung der Dienstvergütung erfolgt grundsätzlich, wenn eine Arbeitsaufteilung zwischen<br />

zwei oder mehreren Personen vorliegt oder bereits eine Gehaltszulage (prozentuelle Aufzahlung<br />

auf die nächste gehaltsmäßig höhere LD) oder eine andere Dienstvergütung (z.B. Erschwernisabgeltung)<br />

bezogen wird, wobei auch mehrere Kürzungspunkte zusammentreffen<br />

können und dann zusammengerechnet werden (Prozentpunkte jeweils von V/2).<br />

• Bei Gehaltszulagen, die eine Aufzahlung auf die nächste nummerisch niedrigere LD darstellen,<br />

ist wie folgt zu kürzen:<br />

bis einschließlich 50 % um 1,0 % von V/2 und<br />

zwischen 51 % und 100 % um 2,0 % von V/2.<br />

• Bei anderen Dienstvergütungen ist wie folgt zu kürzen (ev. kumuliert):<br />

- ab 10 % von V/2: - 1,0 %<br />

- ab 16 % von V/2: - 2,0 %<br />

- ab 24 % von V/2: - 3,0 %<br />

- ab 32 % von V/2: - 4,0 %<br />

- ab 40 % von V/2: - 5,0 %<br />

• Die zu gewährende Dienstvergütung für IT-Koordinatorinnen bzw. IT-Koordinatoren / IT-<br />

Leitkoordinatorinnen bzw. IT-Leitkoordinatoren / IT-Leitanwenderinnen bzw. IT-<br />

Leitanwendern beträgt maximal 18,0 % von V/2 des alten Entlohnungsschemas bei einer<br />

Einreihung in LD 18 und gehaltsmäßig höher,<br />

in der LD 17 beträgt sie maximal 16,0 %,<br />

in der LD 16 beträgt sie maximal 14,0 %,<br />

in der LD 15 beträgt sie maximal 12,0 %,<br />

in der LD 14 beträgt sie maximal 10,0 %,<br />

in der LD 13 beträgt sie maximal 8,0 %,<br />

in der LD 12 beträgt sie maximal 6,0 %,<br />

in der LD 11 beträgt sie maximal 4,0 %,<br />

in der LD 10 beträgt sie maximal 2,0 % und<br />

ab der LD 9 und niedriger wird keine Dienstvergütung mehr ausbezahlt.<br />

e) Qualitätszu-/-abschläge sind immer erst nach vollständiger Durchrechnung der Dienstvergütung<br />

(lit. a - d) zu berücksichtigen.<br />

f) Die ev. Teilbeschäftigung von IT-Koordinatorinnen bzw. IT-Koordinatoren / IT-<br />

Leitkoordinatorinnen bzw. IT-Leitkoordinatoren / IT-Leitanwenderinnen bzw. IT-Leitanwendern<br />

findet nur in einer Aliquotierung der Höchstbemessung der Dienstvergütung ihren Niederschlag.<br />

g) grundsätzliche Einreihung:<br />

IT-Koordinatorinnen bzw. IT-Koordinatoren / IT-Leitkoordinatorinnen bzw. IT-Leitkoordinatoren /<br />

IT-Leitanwenderinnen bzw. IT-Leitanwender bleiben grundsätzlich in ihrer Stammverwendung<br />

eingereiht. Für die Dauer einer überwiegenden IT-Tätigkeit ist aber eine Mindesteinstufung in<br />

der LD 18 vorgesehen:<br />

Dafür ist aber ein gesondertes und begründetes Ansuchen im Wege der Abteilung Informationstechnologie<br />

an die Abteilung Personal erforderlich. Die höhere Einreihung gilt nur für die<br />

Dauer dieser besonderen Verwendung.<br />

h) Zuschläge/Abschläge:<br />

Zur Berücksichtigung der Leistungsqualität der IT-Koordinatorin bzw. des IT-Koordinators / der<br />

IT-Leitkoordinatorin bzw. des IT-Leitkoordinators / der IT-Leitanwenderin bzw. des IT-<br />

Leitanwenders ist bei ausgezeichneter oder unterdurchschnittlicher Arbeitsleistung ein Zu- bzw.<br />

Abschlag von der errechneten Dienstvergütung vorgesehen, und zwar für eine ausgezeichnete<br />

Leistung ein 25%iger Zuschlag, für eine unter-durchschnittliche Leistung ein 50%iger Abschlag.<br />

Die ausgezeichnete bzw. unterdurchschnittliche Arbeitsleistung ist besonders zu begründen<br />

sowie von der Abteilung Informationstechnologie und von der Dienststellenleiterin bzw. vom<br />

Dienststellenleiter zu überprüfen und zu bestätigen. Bei IT-Koordinatorinnen bzw. IT-<br />

119


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Koordinatoren werden die im Anhang detailliert umschriebenen Profile zur Beurteilung herangezogen.<br />

Die bewertete Arbeitsleistung muss nicht mit der Dienstbeurteilung der betroffenen Person i-<br />

dent sein und ist in regelmäßigen Abständen von der Abteilung Informationstechnologie zu ü-<br />

berprüfen.<br />

120


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Anhang 4 zu § 51 <strong>DBO</strong><br />

Richtlinien für den Einsatz von Einrichtungen<br />

der Informations- und Kommunikationstechnologie<br />

Informationen und die sie unterstützenden Prozesse, Systeme und Netzwerke sind wichtige Unternehmenswerte.<br />

Ihre Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit tragen wesentlich zum Erfolg<br />

und zur Qualität unserer Leistungen für unsere Kundinnen und Kunden, zur Einhaltung der gesetzlichen<br />

Vorschriften und zum Ansehen des Landes Oberösterreich bei.<br />

Informationssysteme und -netzwerke sehen sich Sicherheitsbedrohungen unterschiedlichster Herkunft<br />

gegenüber. Das kann Computerbetrug, Spionage oder Sabotage sein, aber auch Feuer, Ü-<br />

berschwemmungen oder Stromausfall. Gefahrenquellen wie Computerviren oder Hackerattacken<br />

werden immer verbreiteter und raffinierter. Einen großen Anteil an der Bedrohung haben aber<br />

auch unabsichtliche oder absichtliche Fehlbehandlungen der Benutzerinnen und Benutzer.<br />

Sicherheit ist dabei ein kritisches und wesentliches Element der Unternehmensphilosophie des<br />

Landes Oberösterreich. Dies spiegelt sich in der Leitrichtlinie für die Informationssicherheit beim<br />

Land Oberösterreich wieder. Je komfortabler die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten können,<br />

umso mehr Rechte benötigen sie und umso mehr potentielle Gefahren für die Sicherheit sind damit<br />

verbunden. Sicherheit ist auch immer ein Kompromiss zwischen Komfort und Eigenverantwortung<br />

der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Letztendlich muss daher jede Mitarbeiterin und jeder<br />

Mitarbeiter zur Sicherheit beitragen.<br />

Für die Einhaltung der entsprechenden Maßnahmen wurden folgende Richtlinien und Merkblätter<br />

für die Informationssicherheit definiert:<br />

• Richtlinie "Festlegungen"<br />

• Richtlinie "Passwörter"<br />

• Merkblatt "Computerviren"<br />

• Merkblatt "Behandlung von Spam"<br />

• Richtlinie "Arbeitsplatz/Arbeitsmittel"<br />

• Richtlinie "Daten"<br />

• Richtlinie "Desktops"<br />

• Richtlinie "Notebooks"<br />

• Richtlinie "E-Mail (elektronische Post)"<br />

• Merkblatt "E-Mail Verschlüsselung"<br />

• Richtlinie "Internet"<br />

• Richtlinie "Outlook"<br />

• Richtlinie "Blackberry"<br />

Die Nichteinhaltung der Informationssicherheits-Richtlinien kann zu dienstrechtlichen aber auch zu<br />

zivil- oder strafrechtlichen Konsequenzen führen.<br />

Weiterführende Informationen enthält die Information "Tipps im Umgang mit E-Mail und Internet"<br />

(siehe im Intranet unter ).<br />

121


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Leitrichtlinie für Informationssicherheit beim Land Oberösterreich<br />

1. Grundsatz<br />

1.1. Was ist die Informationssicherheit<br />

Das Land Oberösterreich ist, wie jede Behörde und jedes Unternehmen, von Informationen abhängig.<br />

Informationen können in vielen Formen vorliegen. Sie können ausgedruckt, auf Papier<br />

geschrieben, elektronisch gespeichert, auf dem Postweg oder elektronisch übermittelt, in Filmen<br />

gezeigt oder in Gesprächen mündlich weitergegeben werden. Informationen müssen, unabhängig<br />

von der dargebotenen Form, der gemeinsamen Nutzung oder der Speicherung immer<br />

angemessen geschützt werden.<br />

Informationssicherheit wird hier verstanden als Sicherung der<br />

Vertraulichkeit: Sicherstellung des Zugangs zu Informationen nur für Berechtigte<br />

Integrität: Sicherstellung der Richtigkeit und Vollständigkeit von Informationen und Verarbeitungsmethoden<br />

Verfügbarkeit: Sicherstellung des bedarfsorientierten Zugangs zu Informationen und zugehörigen<br />

Werten für berechtigte Benutzer.<br />

1.2. Warum ist Informationssicherheit notwendig<br />

Informationen und die sie unterstützenden Prozesse, Systeme und Netzwerke sind wichtige<br />

Unternehmenswerte. Ihre Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit tragen wesentlich zum Erfolg<br />

und zur Qualität unserer Leistung für unsere Kunden, zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften<br />

und zum Ansehen des Landes Oberösterreich bei.<br />

Informationssysteme und -netzwerke sehen sich Sicherheitsbedrohungen unterschiedlichster<br />

Herkunft gegenüber. Das kann Computerbetrug, Spionage oder Sabotage sein, aber auch<br />

Feuer, Überschwemmung oder Stromausfall. Gefahrenquellen wie Computerviren oder Hackerattacken<br />

werden immer verbreiteter und raffinierter. Einen großen Anteil an der Bedrohung<br />

haben aber auch unabsichtliche oder absichtliche Fehlhandlungen der Benutzer.<br />

Die Benutzerinnen und Benutzer haben mehr Rechte, damit aber auch viel mehr Verantwortung.<br />

Dieser Verantwortung müssen sie sich bewusst sein.<br />

Gegen die allgemeinen Gefahren werden vielfältige technische Maßnahmen gesetzt. Die besten<br />

Maßnahmen bleiben aber wirkungslos, wenn sich nicht jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter<br />

der Notwendigkeit der Informationssicherheit bewusst ist und entsprechend handelt.<br />

Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter des Landes Oberösterreich muss sich daher an diese<br />

Leitrichtlinie und die daraus abgeleiteten Standards und Richtlinien halten und ein entsprechendes<br />

Sicherheitsbewusstsein entwickeln.<br />

1.3. Sicherheitsbewusstsein<br />

Sicherheitsbewusstsein ist durch folgendes Verhalten gekennzeichnet:<br />

• Verstehen, dass Sicherheit ein kritisches und wesentliches Element der Unternehmensphilosophie<br />

ist.<br />

• Persönliche Verantwortlichkeit für proaktive Maßnahmen in Bezug auf Risiken für Mitarbeiter,<br />

Informationen, ideelle und materielle Werte und die Fortführung der Geschäftstätigkeit im<br />

Notfall.<br />

• Handeln nach den Sicherheitskriterien und Regeln bei allen täglich anfallenden Tätigkeiten.<br />

2. Erfordernisse<br />

Die Informationen müssen so geschützt werden, dass<br />

• die Vertraulichkeit in angemessener Weise gewahrt ist,<br />

• die Integrität der Informationen sichergestellt ist,<br />

122


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

• sie bei Bedarf verfügbar sind,<br />

• die Beteiligung an einer Transaktion nicht geleugnet werden kann,<br />

• gesetzliche Verpflichtungen erfüllt werden können.<br />

Es ist erforderlich, dass<br />

• für Informationen (Daten, unterstützende Systeme und Verfahren) namentlich Informationseigentümer<br />

ernannt werden und dass diese für die Festlegung des erforderlichen Kontrollumfangs<br />

verantwortlich sind,<br />

• der jeweils für die Informationen geltende Sicherheits- und Kontrollumfang am jeweiligen Risiko<br />

für das Land Oberösterreich ausgerichtet ist,<br />

• die einzelnen Benutzer für die Nutzung der Informationen verantwortlich sind,<br />

• falls nötig durch Erzeugung zusätzlicher Informationen und durch zusätzliche Verfahren die<br />

Nachvollziehbarkeit von Transaktionen gewährleistet ist,<br />

• es eine unabhängige Überprüfung der Verwaltung und Nutzung von Informationen gibt.<br />

2.1. Informationsklassifizierung und -kontrolle<br />

Für alle Informationen (Dokumente, Dateien, Datenbanken) und für die Infrastruktur (Netzwerke,<br />

Server) muss es benannte Eigentümer geben.<br />

Der Informationseigentümer muss sicherstellen, dass<br />

• geeignete Sicherheitsgrundsätze, Standards und entsprechende Richtlinien für die Informationsteile,<br />

die er direkt oder durch Ernennung zum Treuhänder besitzt, eingehalten werden,<br />

• der für den Schutz spezifischer Informationen oder Verfahren insgesamt geltende Sicherheits-<br />

und Kontrollumfang der Sensitivität, dem Wert und der Bedeutung der Informationen<br />

(z. B. Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Authentizität, Verantwortlichkeit und Verbindlichkeit)<br />

der Maßgabe eines festgelegten Klassifizierungsverfahrens entspricht.<br />

2.2. Systemzugangskontrolle<br />

Es werden logische und physische Zugangskontrollen eingesetzt. Soweit möglich werden Abläufe<br />

in Informationssystemen und Verfahren in Log-Dateien mitgeschrieben.<br />

• Die Verantwortlichkeit und Rechenschaftspflicht für die Festlegung von Zugriffsrechten liegen<br />

bei den Informationseigentümern.<br />

• Der Zugriff auf Informationen darf Benutzern nur für den definierten Zuständigkeitsbereich<br />

gewährt werden.<br />

2.3. Sicherheit der Informationssysteme während des Lebenszyklus<br />

• Eine Sicherheitsrisikoanalyse muss ein fester Bestandteil bei der Entwicklung, bei Einführungs-<br />

und bei Wartungsverfahren von Informationssystemen sein, und zwar ab Beginn des<br />

Lebenszyklus.<br />

• Neue Hardware und/oder Software muss den geltenden Informationssicherheitsstandards<br />

entsprechen.<br />

3. Verantwortlichkeiten<br />

3.1. Informationseigentümer<br />

Bei Datenanwendungen in der oö. Landesverwaltung ist im Regelfall die jeweilige Abteilung<br />

bzw. Bezirkshauptmannschaft oder andere Sonderbehörden sowie sonstige Einrichtungen, vertreten<br />

durch die Dienststellenleiterin bzw. den Dienststellenleiter als Informationseigentümer<br />

anzusehen.<br />

Der Informationseigentümer ist verantwortlich für:<br />

• die Festlegung der Relevanz seiner Informationen für das Land Oberösterreich,<br />

• die Festsetzung und Genehmigung des Sicherheits- und Kontrollumfangs, um in angemessener<br />

Weise die Sensitivität, den Wert und die Bedeutsamkeit seiner Informationen zu<br />

schützen,<br />

123


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

124<br />

• die Sicherstellung, dass Verantwortlichkeiten explizit definiert und Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen<br />

zur Verwaltung und zum Schutz seiner Informationen implementiert werden,<br />

• die Sicherstellung, dass die Systeme, mit denen seine Informationen bearbeitet werden, regelmäßig<br />

hinsichtlich der Einhaltung der Richtlinien zur Informationssicherheit und der damit<br />

verbundenen Standards geprüft werden.<br />

Bei den Informationseigentümern muss es sich nicht notwendigerweise um eine Einzelperson<br />

handeln.<br />

Vielmehr kann diese Funktion durchaus auch von einem Lenkungsausschuss, einer Prüfkommission<br />

oder einer anderen offiziellen Einrichtung übernommen werden. Dabei sollte ebenfalls<br />

berücksichtigt werden, dass die Verwendung und das Sammeln von Informationen im Zuge der<br />

Bearbeitung oder Übertragung derselben in verschiedene Bereiche zu einem neuen Informationseigentümer<br />

führen kann.<br />

3.2. Informationstreuhänder<br />

Der Informationstreuhänder ist im Land Oberösterreich die Abteilung Informationstechnologie.<br />

Es ist für die Wahrung der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Authentizität, der elektronisch<br />

verarbeiteten und /oder gespeicherten Informationen in dem vom Informationseigentümer<br />

festgelegten Umfang und nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Leitrichtlinie verantwortlich.<br />

Der Informationstreuhänder ist verpflichtet, den Informationseigentümer über die Risiken<br />

zu informieren, die sich durch eine vom Informationseigentümer getroffenen Sicherheitsentscheidung<br />

ergeben können.<br />

3.3. Benutzer<br />

Benutzer (Mitarbeiter, Vertragspartner, Berater) sind bei der Erstellung, Nutzung und Verwaltung<br />

von Informationen verpflichtet, die Richtlinien zur Informationssicherheit und die damit verbundenen<br />

Informationssicherheitsstandards sowie die allgemeinen Richtlinien des Landes O-<br />

berösterreich einzuhalten. Die einzelnen Benutzer sind für sämtliche Maßnahmen verantwortlich,<br />

die sie bei der Nutzung von Informationen und der damit verbundenen Systeme ergreifen.<br />

Die Benutzer müssen verstehen, wann und warum Informationen durch angemessene Kontrollen<br />

geschützt werden sollten. Um diese Kontrollen durchführen zu können, sind sie verpflichtet,<br />

adäquate Unterstützung einzuholen.<br />

Benutzer, die eine Verletzung der Richtlinien für Informationssicherheit und der damit verbundenen<br />

Informationssicherheitsstandards vermuten oder Kenntnis davon erlangt haben bzw. annehmen,<br />

dass Informationen nicht in geeigneter Weise geschützt sind, haben unverzüglich geeignete<br />

Schritte zur Behebung des Sicherheitsrisikos zu setzen.<br />

3.4. Informations-Sicherheitsmanagement<br />

Das Informations-Sicherheitsmanagement des Landes Oberösterreich ist für eine sichere Bearbeitung<br />

sämtlicher Transaktionen nach Maßgabe der festgelegten Standards sowie für die Sicherstellung<br />

des Schutzes der elektronisch verarbeiteten und / oder gespeicherten Informationen<br />

des Landes Oberösterreich verantwortlich.<br />

Das Sicherheitsmanagement stellt die Entwicklung der Richtlinien zur Informationssicherheit<br />

und der damit verbundenen Standards, ihre ständige Fortschreibung und Veröffentlichung sicher.<br />

Es ist sowohl für die Einführung von Sicherheitsprogrammen sowie für die Bereitstellung<br />

globaler Sicherheitsdienstleistungen zum Schutz der Informationen des Landes Oberösterreich<br />

verantwortlich.<br />

Dazu zählen auch das Sicherheitsbewusstsein der Mitarbeiter, die Sicherheitsanalyse und die<br />

technische Überwachung. Das Sicherheitsmanagement versichert sich ständig über die Einhaltung<br />

dieser Richtlinie.<br />

3.5. Unabhängige Prüfung<br />

Die Verwaltung, Nutzung und Kontrolle von Informationen sollen von unabhängiger Seite überprüft<br />

werden. Bei dieser Prüfung soll die Stichhaltigkeit der Sicherheitsklassifizierung der Informationen<br />

festgestellt werden in Bezug auf<br />

• Zugriffsmöglichkeit zu den Informationen,


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

• Kontrollen im Zusammenhang mit den Informationen,<br />

• Verwaltung der Informationen, einschließlich der Trennung von Rollen und unabhängige<br />

Genehmigung / Überprüfung von Transaktionen,<br />

• Maßnahmen zur Wiederherstellung von Information und Verfahren.<br />

4. Durchsetzung<br />

4.1. Verstöße<br />

Als Verstöße gelten beabsichtigte oder grob fahrlässige Handlungen, die<br />

• dem Ansehen des Landes Oberösterreich schaden,<br />

• die Sicherheit der Mitarbeiter, Vertragspartner oder Berater gefährden,<br />

• dem Land Oberösterreich durch die Kompromittierung der Sicherheit von Daten oder Geschäftsinformationen<br />

tatsächlichen oder potentiellen finanziellen Verlust einbringen,<br />

• den unberechtigten Zugriff auf Informationen, deren Preisgabe und/oder Änderung beinhalten,<br />

• die Nutzung von Behördeninformationen für illegale Zwecke beinhalten.<br />

4.2. Strafen<br />

Die Nichteinhaltung der Informationssicherheits-Richtlinien kann zu dienstrechtlichen aber auch<br />

zu zivil- oder strafrechtlichen Konsequenzen führen.<br />

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Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Richtlinie "Festlegungen"<br />

1. Grundlagen zur Bewertung der Informationssicherheit<br />

Zur Betrachtung der Sicherheit eines Informationssystems sowie zur Einführung eines Informationssicherheits-Management-Systems<br />

(ISMS) haben sich verschiedene Standards herausgebildet:<br />

• ISO/IEC 17799:2005 (ident mit ÖNORM ISO/IEC 17799)<br />

Informationsverarbeitung – Leitfaden für das Management von Informationssicherheit<br />

• ISO/IEC 27001:2005, entwickelt aus BS 7799-2:2002 (ÖNORM A 7799) Informationssicherheits-Managementsysteme<br />

– Spezifikation und Hinweise zur Nutzung<br />

• IT-Grundschutzhandbuch<br />

Herausgegeben vom Deutschen Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik<br />

• Österreichisches Informationsicherheitshandbuch<br />

Teil 1: Informations-Sicherheitsmanagement<br />

Teil 2: Informations-Sicherheitsmaßnahmen<br />

Herausgegeben vom Chief Information Office beim Österreichischen Bundeskanzleramt<br />

Während das IT-Grundschutzhandbuch konkrete Maßnahmen und Verfahren zum Erreichen einer<br />

Grundsicherheit der Informationstechnologie beschreibt, befasst sich ISO/IEC 17799 und BS 7799<br />

mit dem Aufbau eines IT-Sicherheitsmanagements und seiner Verankerung in der Organisation.<br />

Das Österreichische IT-Sicherheitshandbuch versucht, beides zu kombinieren, folgt aber im Wesentlichen<br />

dem IT-Grundschutzhandbuch.<br />

Das Land Oberösterreich beabsichtigt, die Leitlinien und Empfehlungen von ISO/IEC 17799 bzw.<br />

BS 7799 umzusetzen. Überall dort, wo sie praktikabel sind, wird auf die Maßnahmen des Österreichischen<br />

Informationssicherheitshandbuches zurückgegriffen.<br />

Alle Maßnahmen, die durch die Standards vorgeschlagen werden, die aber vom Land Oberösterreich<br />

nicht umgesetzt werden, sollen mit Anführung der Gründe dokumentiert werden.<br />

2. Grundsätzliches zur Informationssicherheit:<br />

Die Anforderungen an die Informationssicherheit lassen sich in nachfolgende Bereiche unterteilen:<br />

• Vertraulichkeit<br />

Information darf nur dem Personenkreis zugänglich gemacht werden, der befugt ist, darauf zuzugreifen.<br />

• Integrität<br />

beschreibt die Forderung, dass Daten, Applikationen oder Systeme nicht unberechtigt geändert<br />

werden können bzw. dass jede Änderung erkannt wird.<br />

• Verfügbarkeit<br />

Sagt aus, dass Daten und Applikationen vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen. Entsprechende<br />

Vereinbarungen sind von besonderer Wichtigkeit, weil eine hundertprozentige Verfügbarkeit<br />

praktisch nicht machbar ist.<br />

• Authentizität<br />

In manchen Quellen wird als vierter Bereich von IT-Sicherheit noch Authentizität, d.h. gesicherte<br />

Herkunft, genannt. Die Authentizität kann mit besonderen Verfahren sichergestellt werden<br />

(PKI, Signatur) und muss im Einzelfall behandelt werden.<br />

Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, sind technische und organisatorische Maßnahmen<br />

vorzusehen.<br />

Da diese Maßnahmen in der Regel einen nicht unerheblichen Aufwand verursachen und gegebenenfalls<br />

sogar einander entgegenwirken, ist ein Klassifizierungsschema vorgesehen, das die Anwendung<br />

der Maßnahmen auf die Daten und Informationen beziehungsweise auf die verarbeitenden<br />

Systeme einschränkt.<br />

126


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

3. Klassifizierungsschemata<br />

3.1. Vertraulichkeitsstufe<br />

Vertraulichkeitsstufen sind auch in der Kanzleiordnung bzw. in ELVIS geregelt. Während dort<br />

der Fokus auf Dokumenten und den Zugriffsrechten der Bearbeiter liegt, steht in diesen Richtlinien<br />

die Information, also der Inhalt z.B. von Dokumenten im Vordergrund. Wo es sinnvoll ist<br />

gilt die im Folgenden genannte Zuordnung.<br />

• offen:<br />

Information, die ausdrücklich zur Veröffentlichung bzw. Informationsweiterverwendung freigegeben<br />

wurde oder deren Bekanntgabe von jedermann verlangt werden kann (Auskunftspflicht).<br />

Dabei muss weder der Nachweis des berechtigten Interesses erbracht werden, noch<br />

ist die Behörde zur Prüfung verpflichtet. Dazu zählen etwa Gesetze, Verordnungen, Pressemitteilungen,<br />

aber auch „freie“ Daten beispielsweise nach dem Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz-<br />

und Informationsweiterverwendungsgesetz bzw. dem Umweltinformationsgesetz.<br />

• intern:<br />

Daten, die keinen besonderen Vertraulichkeitsstatus besitzen, die aber nicht ausdrücklich<br />

zur Veröffentlichung bzw. Informationsweiterverwendung beispielsweise nach dem Oö.<br />

Auskunfts-pflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz freigegeben<br />

sind.<br />

• vertraulich (entspricht vertraulich in ELVIS bzw. Kanzleiordnung):<br />

Information, die nur für die Erfüllung des Aufgabenbereiches bestimmt ist. Dabei kann es<br />

sich sowohl um fachlichen Aufgabenbezug laut Geschäftseinteilung als auch um die Erfüllung<br />

innerdienstlicher oder dienstrechtlicher Aufgaben handeln. Für die Weitergabe von vertraulichen<br />

Daten ist jedenfalls einerseits der Nachweis des berechtigten Interesses durch<br />

den Empfänger zu erbringen und andererseits die Zulässigkeit der Übermittlung in rechtlicher<br />

Hinsicht oder gemäß innerdienstlicher Vorschriften zu überprüfen. In diese Kategorie<br />

fallen alle personenbezogenen Daten, deren Veröffentlichung gesetzlich nicht zulässig ist,<br />

sicherheitsrelevante Daten etc.<br />

Im Unterschied zu internen Informationen ist der Personenkreis, der Zugang zu vertraulichen<br />

Daten hat, identifizierbar.<br />

• streng vertraulich (entspricht streng vertraulich und Verschluss im ELVIS bzw. der Kanzleiordnung):<br />

Information, deren Offenlegung nur auf Grund von besonderen Vereinbarungen oder unter<br />

besonderen Umständen erfolgen darf, Informationen, die laut Datenschutzgesetz als besonders<br />

schutzwürdig gelten und daher unter die „sensiblen“ Daten eingereiht sind (Daten natürlicher<br />

Personen über deren rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit,<br />

religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder Sexualleben)<br />

sowie Verschlusssachen.<br />

3.2. Integrität<br />

Grundsätzlich darf die Integrität von Daten und Informationen nicht unter ein bestimmtes Niveau<br />

fallen, da andernfalls die durchgängige Verarbeitung unmöglich wird. In der Regel wird<br />

dieses Niveau durch einen ordnungsgemäß durchgeführten IT-Betrieb gewährleistet. Höhere<br />

Anforderungen sind vorzusehen, wenn einerseits die Wiederherstellung des Informationswertes<br />

sehr aufwändig wird, oder andererseits, wenn geringfügige Änderungen von Daten und Informationen<br />

starke Auswirkungen im weiteren Verarbeitungsprozess verursachen.<br />

• Integritätsklasse 1:<br />

Standardklasse, die durch den Normalbetrieb abgedeckt wird. Betrifft in der Regel den Großteil<br />

der Daten und Informationen.<br />

• Integritätsklasse 2:<br />

Erhöhte Integritätsanforderungen, etwa für Daten, deren ursprünglicher Zustand nur schwer<br />

ermittelt werden kann (z.B. Angebotsdaten oder wirtschaftlich relevante Daten, die ausschließlich<br />

in elektronischer Form hinterlegt sind).<br />

127


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

• Integritätsklasse 3:<br />

Hohe Integritätsanforderung. Betrifft Daten, die Urkundencharakter besitzen, gegebenenfalls<br />

auf Grund gesetzlicher Anforderungen über längeren Zeitraum elektronisch archiviert werden<br />

und nicht wieder herstellbar sind (Gutachten von Ziviltechnikern, Notariatsakte und ähnliches).<br />

3.3. Verfügbarkeit<br />

• Verfügbarkeitsklasse 1:<br />

Die Applikation / der Dienst / die Daten müssen nach einer Störung innerhalb von 3 Tagen<br />

wieder verfügbar sein.<br />

• Verfügbarkeitsklasse 2:<br />

Die Applikation / der Dienst / die Daten müssen nach einer Störung innerhalb von 1 Tag<br />

wieder verfügbar sein.<br />

• Verfügbarkeitsklasse 3:<br />

Die Applikation / der Dienst / die Daten müssen nach einer Störung innerhalb von 1 Stunde<br />

wieder verfügbar sein.<br />

Die Wiederherstellungszeiten gelten nicht im Katastrophenfall.<br />

4. Maßnahmen<br />

Um die jeweils angestrebten Klassen zu erreichen, stehen organisatorische und technische Maßnahmen<br />

zur Verfügung.<br />

4.1. Vertraulichkeit:<br />

• Bewusstseinsbildung<br />

• Kennzeichnung der Schriftstücke<br />

• Regelungen über Umgang und Weiterleitung von Dokumenten in elektronischer Form<br />

• Verschlüsselung (Mail, Speicher)<br />

4.2. Integrität:<br />

• „Vier Augen“ – Prinzip<br />

• Signatur, Prüfsummenverfahren<br />

4.3. Verfügbarkeit von Daten:<br />

• Datensicherung nach einem geeigneten Konzept<br />

• Sichere Verwahrung der Sicherungsmedien<br />

• Datenarchivierung<br />

• Abklärung der notwendigen Aufbewahrdauer für Daten<br />

4.4. Verfügbarkeit von Applikationen / Diensten:<br />

• Verwendung hochwertiger Hardware<br />

• Redundanz von wichtigen Bauteilen (Power Supply, Lüfter)<br />

• Redundante Speicher<br />

• Redundante Anbindung an das Netzwerk<br />

• Redundante Auslegung wichtiger Netzwerkkomponenten<br />

• Betrieb mehrerer Rechner mit Lastausgleich<br />

• Verteilung der Rechner auf mehrere, baulich getrennte Räume<br />

• Cluster<br />

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Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Die verschiedenen Bedürfnisse der Rechnerverfügbarkeit werden derzeit mit drei Klassen von<br />

Hardwareeinrichtungen abgebildet:<br />

Server ohne besondere Anforderungen an die Verfügbarkeit:<br />

No-Name-Server oder Server ohne redundante Teile wie Netzgerät, Lüfter, Netzwerkkarten o-<br />

der RAID-Systemen. Entspricht der Verfügbarkeitsklasse 1.<br />

Server mit hoher Verfügbarkeit:<br />

Markengeräte mit Management und Fehlerfrüherkennung, redundante Netzteile mit getrennter<br />

Stromversorgung, mindestens eine davon unterbrechungsfrei, redundante Lüfter, redundante<br />

Netzwerkzugänge, Festplatten mit RAID-Systemen.<br />

Oder<br />

Rechnerverbund aus mehreren Rechnern ohne besondere Anforderungen an die Verfügbarkeit.<br />

Entspricht Verfügbarkeitsklasse 2.<br />

Weitgehend ausfallsichere Server:<br />

Rechnerverbund aus mindestens zwei Rechnern mit hoher Verfügbarkeit in getrennten Räumlichkeiten<br />

mit automatischer Lastübernahme im Fehlerfall.<br />

Entspricht Verfügbarkeitsklasse 3.<br />

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Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Richtlinie Passwörter<br />

1. Ziel:<br />

Passwörter nehmen, solange sicherere Methoden wie Chipkarten oder biometrische Verfahren<br />

(sofern rechtlich zulässig) nicht mit vertretbarem Aufwand zu implementieren sind, eine zentrale<br />

Stellung unter den Sicherheitsvorkehrungen ein, die für IT-Systeme eingerichtet werden können.<br />

Durch Passwörter wird nicht nur generell der Zutritt in ein System geregelt (in ein Netzwerk oder in<br />

einen Netzwerkabschnitt, zu einem Arbeitsplatzrechner bzw. einem Notebook, zu einem Server,<br />

zu besonderen Funktionen, zu bestimmten Daten). Die richtige und sorgfältige Verwendung von<br />

Passwörtern ist auch von großer Bedeutung für die IT-Sicherheit.<br />

Zum Schutz der Passwörter gehört ganz wesentlich eine Kultur, in der von allen Betroffenen sichergestellt<br />

wird, dass Passwörter nicht ausgespäht werden können. Das geschieht durch<br />

- Verwenden von guten Passwörtern, um die Erkennung durch Passwort-Crack-Programme zu<br />

erschweren.<br />

- aktives und offensichtliches Abwenden oder Wegtreten, wenn von jemand anderem eine Passworteingabe<br />

durchgeführt wird.<br />

- ausdrückliches und energisches Einfordern eines solchen Verhaltens, wenn es nicht von vorne<br />

herein angeboten wird.<br />

2. Geltungsbereich:<br />

Diese Richtlinie gilt für alle Bediensteten des Landes Oberösterreich, die unter den Geltungsbereich<br />

der <strong>DBO</strong> fallen, bzw. alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Organisationen, denen die in<br />

diesem Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen (vertraglich) überbunden wurden.<br />

3. Verantwortlichkeit:<br />

Die Wirksamkeit dieser wichtigen Einrichtung für die Sicherheit der IT kann nur durch verantwortungsvollen<br />

Umgang und damit auch genauer Befolgung der nachfolgenden Regeln durch alle<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sichergestellt werden.<br />

Eine besondere Bedeutung haben Passwörter für Benutzer mit höheren Rechten (Administratorenpasswörter)<br />

– das sind alle, die über die Rechte der allgemeinen Benutzer hinausgehen. Inhaber<br />

dieser Passwörter unterliegen einer besonderen Verantwortung.<br />

4. Begriffe:<br />

Log-In:<br />

Anmelden an ein IT-System oder eine IT-Anwendung. Die einfachste Methode ist die Eingabe von<br />

Benutzerkennung und Passwort. Besser, aber zur Zeit noch sehr aufwendig, sind Chipkarten oder<br />

biometrische Verfahren (Fingerprinterkennung, Retinaerkennung etc.), sofern letztere (datenschutz-)rechtlich<br />

zulässig sind.<br />

Passwort:<br />

Mittel zur Authentifizierung eines Benutzers in einem System durch eine eindeutig diesem Benutzer<br />

zugeordnete Information. Die Authentisierung ist nur so lange sichergestellt, als das Passwort<br />

nur diesem Benutzer bekannt ist.<br />

Administratoren:<br />

Verwalter von IT-Systemen, die zur Wahrnehmung dieser Tätigkeit höhere Rechte bzw. Zugriff auf<br />

weitere Daten haben müssen als normale Benutzer.<br />

130


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Benutzer:<br />

Sind Personen, die mit Hilfe eines Computers (bzw. anderen durch Passwort schützbaren Geräten<br />

der Informations- und Kommunikationstechnologie) und den darauf laufenden Programmen arbeiten.<br />

5. Regeln für allgemeine Benutzer-Passwörter:<br />

5.1. Das Passwort darf keinen „sinnvollen“ (= lexikalischen) Begriff beinhalten und muss aus<br />

einer Kombination von Buchstaben (Groß- und Kleinschreibung), Ziffern und Sonderzeichen<br />

bestehen. Methoden, solche Passwörter zu erstellen, die dennoch merkbar sind,<br />

können im Intranet unter nachgelesen<br />

werden.<br />

5.2. Keinesfalls dürfen im Passwort Begriffe aus der eigenen Lebensumwelt verwendet werden:<br />

Namen, Vornamen, Geburtsdaten, Autokennzeichen, Namen von Haustieren etc. All diese<br />

Daten sind durch „Social Engineering“ – d.h. Nachforschen im Umfeld des Betroffenen –<br />

leicht zu erheben.<br />

5.3. Ein schriftliches Festhalten des Passworts in unmittelbarer Nähe des Rechners, offen oder<br />

versteckt, (Schreibtischunterlage, Bildschirm, Notebookunterseite etc.) ist grob fahrlässig!<br />

5.4. Die Passwort-Speicherfunktion von EDV-Applikationen darf keinesfalls verwendet werden,<br />

da so gespeicherte Passwörter durch Schadensoftware jederzeit ausgelesen und an unbefugte<br />

Personen weitergeleitet werden könnten.<br />

5.5. Das Passwort darf nur der Inhaberin bzw. dem Inhaber der Benutzerkennung bzw. in Ausnahmefällen<br />

(„Gruppenpasswörter“) den Mitgliedern einer bestimmten Gruppe bekannt<br />

sein.<br />

Das Passwort darf in keinem Fall anderen Personen (auch Vorgesetzten, IT-Koordinatoren<br />

etc.) mitgeteilt werden. Ausgenommen davon sind Passwörter, die durch berechtigte Personen<br />

neu vergeben oder zurückgesetzt wurden.<br />

5.6. Passwörter, die im dienstlichen Bereich verwendet werden, dürfen nicht für private Benutzerkennungen<br />

verwendet werden.<br />

5.7. Voreingestellte (Installations-) Passwörter oder solche, die durch berechtigte Personen<br />

zurückgesetzt wurden, sind beim ersten Log-In zu ändern.<br />

5.8. Passwörter dürfen auf keine programmierbare Funktionstaste gelegt werden.<br />

5.9. Sollte ein Benutzer den Verdacht haben, eines seiner Passwörter könnte einem anderen<br />

bekannt geworden sein, ist er verpflichtet, dieses Passwort sofort zu ändern.<br />

5.10. Falls die jeweilige Software es unterstützt, wird die Änderung des Passworts nach 3 Monaten<br />

erzwungen.<br />

6. Regeln für Passwörter für Benutzer-ID mit erweiterten Rechten (Administratorenpasswörter):<br />

6.1. Alle Bestimmungen aus Pkt 5. „Regeln für allgemeine Benutzerpasswörter“ gelten, soweit<br />

sie nicht durch spezielle Anweisungen überschrieben werden.<br />

6.2. Um größtmögliche Sicherheit zu erlangen müssen Administratoren-Passwörter die vorher<br />

beschriebenen Bedingungen in einem derart hohen Maß erfüllen, dass sie sich nur mehr<br />

sehr schwer merken lassen.<br />

Weil ein so gewähltes Passwort einen sehr hohen Schutz gegen Ausspähung von außen<br />

und – bei Einhaltung der geltenden Regeln – einen ebenso hohen Schutz gegen Ausspähung<br />

von innen besitzt, wird die Laufzeit eines solchen Passworts nicht begrenzt. Die Inhaberin<br />

bzw. der Inhaber von Administratorrechten ist jedoch verpflichtet, auf die Geheimhaltung<br />

des Passwortes besonders zu achten und das Passwort schon beim geringsten<br />

Verdacht, dass es anderen bekannt geworden sein könnte, zu ändern.<br />

Sofern es sich dabei um Gruppenpasswörter handelt, muss beim Verdacht, dass dieses<br />

Passwort außerhalb der Gruppe bekannt geworden ist, entsprechend verfahren werden.<br />

6.3. Ein Log-In als Administrator darf nur für die Dauer der Tätigkeit erfolgen, für die das normale<br />

Benutzer-Log-In nicht ausreicht.<br />

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Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

6.4. Für sehr hoch berechtigte Administratorenkennungen (z.B. in der obersten Hierarchiestufe)<br />

gibt es im allgemeinen nur eine oder zwei Personen, die im Besitz des zugehörigen Passworts<br />

sind. In dem Fall ist das entsprechende Passwort in einem verschlossenen Kuvert<br />

bei der Leitung der Abteilung Informationstechnologie zu hinterlegen, dass diese Kennungen<br />

auch in Ausnahme- bzw. Notfällen zur Verfügung stehen.<br />

7. Zurücksetzung von Passwörtern:<br />

Ein Zurücksetzen des Passwortes darf nur auf Anforderung des Passworteigentümers und nach<br />

eindeutiger Feststellung der Identität, im Ausnahmefall auch durch die Abteilung Informationstechnologie,<br />

erfolgen. In jedem Fall darf das neue Passwort ausschließlich dem Passworteigentümer<br />

mitgeteilt werden.<br />

8. Referenzen<br />

Intranet: <br />

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Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Merkblatt "Computerviren"<br />

1. Einleitung:<br />

Die Bezeichnung Computervirus ist zum Überbegriff für die ganze Palette von Schadensoftware<br />

geworden. Die Unterscheidung in „echte“ Computerviren, Trojanische Pferde, Würmer oder Spyware<br />

ist nur für den Fachmann und für strategische Überlegungen wichtig, für den normalen Benutzer<br />

ist sie nicht von Belang.<br />

All diesen verschiedenen Typen von Computerviren ist gemein, dass sie über verschiedene Wege<br />

(Internet-Surfen, Mail, Wechseldatenträger etc.) in ein IT-System eindringen und in irgendeiner<br />

Weise Schaden anrichten. Mögliche Schäden können dabei sein:<br />

• Verfälschung von Daten<br />

• Zerstörung von Daten<br />

• Unkontrollierte Weitergabe von Daten<br />

• Ausspionierung von wichtigen Informationen (z.B. Passwörter)<br />

• Störung des normalen Rechnerverhaltens<br />

• Rechnerabstürze<br />

• Blockieren der Netzverbindungen<br />

• Selbständiges Einwählen an kostenpflichtige Telefonnummern<br />

2. Maßnahmen:<br />

Computerviren stellen eine große Gefahr für den geregelten Ablauf der IT des Landes Oberösterreich<br />

dar. Mit verschiedenen Maßnahmen wird versucht, dieser Gefahr zu begegnen.<br />

2.1. Virenscanner auf Arbeitsplatzrechnern und Servern<br />

Jeder Arbeitsplatzrechner, jedes Notebook und jeder Server ist durch einen Virenscanner geschützt.<br />

Das Update dieser Virenscanner erfolgt automatisch und zentral gesteuert.<br />

Die Einstellungen des Virenscanners dürfen nicht eigenmächtig verändert werden. Ebenso darf<br />

der Virenscanner keinesfalls deaktiviert werden. Sollte der Verdacht bestehen, dass das Update<br />

oder der Virenscanner insgesamt nicht einwandfrei funktionieren, ist umgehend mit der IT-<br />

Koordinatorin bzw. dem IT-Koordinator Kontakt aufzunehmen.<br />

Trotz des automatischen Updates kann es vorkommen, dass neue Viren in das Intranet (Landesdatennetz)<br />

gelangen, bevor ein Update der Scanner durchgeführt werden konnte. Es ist daher,<br />

besonders beim Öffnen von E-Mail-Attachments, immer Vorsicht walten zu lassen, siehe<br />

Punkt 3.<br />

2.2. Filterung und Prüfung von E-Mails<br />

Am Übergang von Internet zum Intranet (Landesdatennetz) ist ein weiterer Virenscanner eingeschaltet,<br />

ein so genannter Virengateway. Dieser Scanner überprüft jede ein- und ausgehende<br />

E-Mail auf Viren, prüft die E-Mails auf unerwünschte Inhalte und sperrt Mails, die nicht erwünschte<br />

Anhänge haben (z.B. ausführbare Dateien).<br />

2.3. Filterung des Inhalts von Internet-Seiten<br />

In jüngster Zeit werden zunehmend mehr Schadenprogramme beim einfachen Surfen im Internet<br />

übertragen. Aus diesem Grund wird ein weiterer Scanner zentral zwischen Internet und Internetbrowsern<br />

installiert, der diese Daten prüft.<br />

3. Richtiges Verhalten beim Umgang mit E-Mails<br />

Die meisten Viren verbreiten sich heute per E-Mail. Virenfilter und Scanner können keinen vollständigen<br />

Schutz bieten und müssen durch problembewusstes und sorgfältiges Verhalten des<br />

Anwenders unterstützt werden. Daher sind folgende Hinweise zu beachten:<br />

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Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

• Öffnen Sie nicht unbedacht Attachments, die Sie per E-Mail erhalten haben, egal woher! Auch<br />

Hinweise in den Nachrichten, wie "Virus Checked" oder Ähnliches, bieten keinerlei Schutz vor<br />

Viren, Würmern und trojanischen Pferden. Der beste Schutz ist nach wie vor ein gesundes<br />

Misstrauen des Benutzers. Dies gilt insbesondere für Nachrichten mit Attachments, die unerwartet<br />

eintreffen und nicht einer plausiblen Kommunikationsbeziehung, z.B. im Rahmen eines<br />

Projektes, bei dem Dokumente ausgetauscht werden, zuzuordnen sind. Allerdings ist auch hier<br />

Sorgfalt geboten, einige Würmer produzieren Nachrichten, die den Anschein erwecken sollen,<br />

zu einer solchen Beziehung zu gehören. Das Fälschen von Absenderangaben bei E-Mails ist<br />

sehr einfach.<br />

• Erhalten Sie eine E-Mail mit einem Attachment oder einem anklickbaren Link, die angeblich von<br />

Bekannten stammt und Sie auch nur die geringste Merkwürdigkeit an dieser E-Mail finden,<br />

dann öffnen Sie das Attachment oder den Link auf keinen Fall. Antworten Sie auch nicht auf<br />

derartige Mails, sondern rufen Sie stattdessen den vorgeblichen Absender an und vergewissern<br />

Sie sich, dass er Ihnen tatsächlich diese E-Mail geschickt hat.<br />

Solche Merkwürdigkeiten können sein: Unübliche Anrede oder Grußformel, Fremdsprache, obwohl<br />

mit dem Betreffenden normal nur deutsch gesprochen wird, ungewöhnlicher Stil, z.B. sehr<br />

saloppe Redeweise einem Vorgesetzten gegenüber etc.<br />

• Kein ernstzunehmender Hersteller von System- oder Antivirussoftware verschickt Werkzeuge<br />

zur Entfernung irgendwelcher Malware, Updates oder Patches per E-Mail. Insbesondere verschickt<br />

auch die Firma Microsoft Sicherheitsupdates (Hotfixes) niemals per E-Mail. Sollten Sie<br />

also eine solche Nachricht erhalten, können Sie davon ausgehen, dass es sich um eine gefälschte<br />

Nachricht handelt.<br />

4. Verhalten bei vermutetem Virenbefall<br />

• RUHE bewahren – es handelt sich vorerst nur um einen Verdacht<br />

• Rechner vom Netzwerk trennen, Netzwerkkabel (nicht Stromkabel!) herausziehen<br />

• IT-Koordinatorin bzw. IT-Koordinator verständigen, die bzw. der – allenfalls gemeinsam mit der<br />

Abteilung Informationstechnologie – die entsprechenden Schritte einleitet<br />

5. Begriffe:<br />

Attachment:<br />

Beilage zu einer E-Mail, z.B. Dokumente, Bilder etc. Bei Viren verbergen sich dahinter oft ausführbare<br />

Daten (Programme) die beim Anklicken ablaufen und den Rechner verseuchen.<br />

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Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Merkblatt "Behandlung von Spam"<br />

1. Was ist Spam?<br />

Spam ist die unverlangte und unerwünschte Zusendung von E-Mails.<br />

Zum einen Teil handelt es sich um Werbung für verschiedene Produkte, die über verschiedene<br />

Wege millionenfach versandt werden, zum anderen Teil sind es Mails, die durch Schadensoftware<br />

automatisch an alle Adressaten versandt werden, die auf einem befallenen Computer gespeichert<br />

sind.<br />

2. Überblick<br />

• Spam kann nicht verhindert werden, aber der Umgang damit kann organisiert werden<br />

(Spamfilter, Outlookregeln).<br />

• Die letzte Entscheidung darüber, was mit einer Mail zu geschehen hat, liegt immer beim<br />

Empfänger der Mail (außer, es handelt sich um gefährlichen oder schädlichen Inhalt)!<br />

• Bei Fragen im Zusammenhang mit Spam wenden Sie sich bitte an Ihre IT-Koordinatorin<br />

bzw. Ihren IT-Koordinator.<br />

• Versuchen Sie keinesfalls, vermeintliche Absender von Spam anzuschreiben oder auf<br />

Spam zu antworten.<br />

• Versuchen Sie niemals, gegen Spammer vorzugehen, auch dann nicht, wenn Sie diese<br />

im Landesdienst vermuten. Informieren Sie in so einem Fall Ihre IT-Koordinatorin bzw.<br />

ihren IT-Koordinator.<br />

3. Wie kommt der Spammer zu meiner Adresse?<br />

Die Adressen werden durch automatisch ablaufende Programme aus allen möglichen Quellen, z.<br />

B. aus Webseiten gesammelt und werden regelrecht gehandelt. CDs mit etlichen Millionen Mailadressen<br />

sind um wenig Geld erhältlich. Die Wahrscheinlichkeit, dass die eigene Mailadresse in solchen<br />

Sammlungen enthalten ist, ist umso höher, je mehr sie verwendet wird und je öffentlicher sie<br />

ist.<br />

4. Was kann gegen Spam getan werden?<br />

Spam kann grundsätzlich nicht verhindert werden.<br />

Derzeit ist die einzige Methode, sich gegen Spam zu wehren, so genannte Spamfilter (Programme,<br />

die Spam erkennen sollen) zu verwenden. Auch im Bereich des Landes Oberösterreich wird<br />

so ein Filter eingesetzt, der jede Mail nach verschiedenen Methoden und auf verschiedene Merkmale<br />

hin überprüft und bei Verdacht in den Betreff der Mail die Kennzeichnung „[spam]“ setzt. Die<br />

so gekennzeichnete Mail wird an den Adressaten weitergeleitet.<br />

5. Warum werden Spam-Mails nicht sofort gelöscht?<br />

Der Spamfilter ist ein Programm, das nach bestimmten Regeln vorgeht. Die Trefferrate ist bei derartigen<br />

Produkten, wie sie auch beim Land Oberösterreich eingesetzt werden zwar sehr hoch,<br />

doch eine hundertprozentige Erkennung kann es aber nicht geben. Ebenso wird es immer wieder<br />

vorkommen, dass eine Mail, die kein Spam ist, doch als solche gekennzeichnet wird, weil sie eben<br />

bestimmte Merkmale aufweist.<br />

Eine automatische Löschung würde also „richtige“, unter Umständen auch wichtige Mails treffen.<br />

Mails unterliegen – ebenso wie Telefonate oder Faxe – dem Telekommunikationsgeheimnis auf<br />

Grund des Telekommunikationsgesetzes, sodass ein Löschen auch diesbezüglich rechtlich äußerst<br />

problematisch ist. Mails dürfen daher generell dem Adressaten nicht vorenthalten werden, es<br />

sei denn, sie würden eine Gefahr darstellen (Viren etc.).<br />

135


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Die letzte Entscheidung darüber, was mit einer Mail zu geschehen hat, liegt daher immer<br />

beim Adressaten!<br />

6. Was empfiehlt die Abteilung Informationstechnologie?<br />

Eine sehr bewährte Vorgangsweise ist das Setzen einer Regel im Outlook, die alle Mails, in deren<br />

Betreff die Kennzeichnung „[spam]“ vorkommt, in einen eigenen Ordner verschiebt. Die Mails in<br />

diesem Ordner können von Zeit zu Zeit sehr rasch überblickt werden, Nicht-Spam kann gegebenenfalls<br />

herausgesucht und der Rest in einem gelöscht werden.<br />

Durch die geringe Größe der Spam-Mails (im Allgemeinen 3 – 5 KB) sollte es dadurch zu keinen<br />

Problemen mit dem im Postfach zur Verfügung stehenden Speicherplatz kommen.<br />

Vielfach hat sich auch bewährt, die mit [spam] gekennzeichneten Mails sofort automatisch in den<br />

Ordner "gelöschte Objekte" zu verschieben. Dabei wird allerdings auf eine Einzelprüfung auf "false<br />

positives", also fälschlich als Spam gekennzeichnete Mails, verzichtet.<br />

136


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Richtlinie "Arbeitsplatz/Arbeitsmittel"<br />

1. Ziel:<br />

Diese Richtlinie fasst die Grundregeln zur Informationssicherheit am Arbeitsplatz sowie bei der<br />

Nutzung von Arbeitsmitteln innerhalb und außerhalb der Diensträume zusammen.<br />

Beim Umgang mit Informationen und Informationssystemen bestehen Risiken hinsichtlich<br />

• Unerwünschtes Offenlegen interner Informationen<br />

• Zugriff von Unbefugten<br />

• Verlust oder Verfälschung von Informationen<br />

• Einschleppen von Schadensoftware<br />

Diese Risiken gilt es sowohl im Umgang mit IKT-Ausstattung als auch mit generellen Verhaltensweisen<br />

zu minimieren.<br />

2. Geltungsbereich:<br />

Diese Richtlinie gilt für alle Bediensteten des Landes Oberösterreich, die unter den Geltungsbereich<br />

der <strong>DBO</strong> fallen, bzw. alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Organisationen, denen die in<br />

diesem Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen (vertraglich) überbunden wurden.<br />

3. Verantwortlichkeit:<br />

Für die Wahrung der Informationssicherheit ist die Mitwirkung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />

sowie der Führungskräfte erforderlich.<br />

4. Begriffe:<br />

Arbeitsmittel:<br />

Arbeitsmittel im Sinn dieser Regeln sind in Büro- oder Arbeitsbereichen eingesetzte technische<br />

Hilfsmittel, mit deren Hilfe organisationsinterne Informationen aufbewahrt, bearbeitet, weitergeleitet<br />

oder vernichtet werden (z.B. Computer, CD/DVD-Laufwerke, Datenträger, Schreibtisch,<br />

Schränke).<br />

Datenträger:<br />

Neben analogen Medien zum Speichern von Daten wie z.B. Schriftstücken in Papierform (Dokumente,<br />

Akten, etc.) oder Karteikarten sind unter Datenträger insbesondere technische Einrichtungen<br />

wie z.B. Festplatten, Disketten, CD/DVD-ROM, Magnetbänder, USB-Sticks, Memorykarten<br />

etc. zu verstehen.<br />

Informationen:<br />

Inhalt aller Quellen und Medien, mit denen Wissen über Personen, Sachen oder Geschehnisse<br />

erzeugt und weitergegeben oder gespeichert wird.<br />

PIN:<br />

Personal Identification Number. Nummer, die das "Wissen" darstellt, durch das gemeinsam mit<br />

dem "Besitz" z.B. einer Chipkarte (bekanntes Beispiel: Bankomatkarte) die Authentizität einer Person<br />

nachgewiesen wird.<br />

PDA:<br />

Personal Digital Assistent.<br />

137


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

5. Regeln:<br />

Verhalten am Arbeitsplatz innerhalb und außerhalb von Diensträumlichkeiten; Umgang mit<br />

Unterlagen/Datenträger<br />

5.1. Organisationsinterne Informationen dürfen nicht in die Hände Unbefugter gelangen, in Gesprächen<br />

an Unbefugte weitergegeben oder von Unbefugten mitgehört werden.<br />

5.2. Die nicht organisationsinternen Informationen müssen entsprechend ihrer Schutzwürdigkeit<br />

eingestuft und behandelt werden. Siehe dazu auch die Richtlinie „Festlegungen“.<br />

5.3. Vertrauliche und streng vertrauliche Unterlagen bzw. Datenträger mit solchen Inhalten dürfen<br />

nicht unbeaufsichtigt offen liegen und sind stets unter Verschluss zu halten, wenn sie<br />

nicht benötigt werden.<br />

5.4. Bei auch kurzfristigem Verlassen des Arbeitsplatzes, ist der Arbeitsplatzrechner zu sperren<br />

(Tastenkombination ++>Entf> und „Lock Workstation“). Diese Maßnahme ist<br />

zum Schutz der Integrität und der Vertraulichkeit der Informationen (Änderung bzw. Einsicht<br />

durch Unbefugte) unbedingt nötig.<br />

5.5. Nach Besprechungen müssen alle Unterlagen mit vertraulichem oder streng vertraulichem<br />

Inhalt (Flipcharts etc.) aus Besprechungszimmern entfernt bzw. dort unter Verschluss gebracht<br />

werden.<br />

5.6. Unterlagen / Datenträger müssen immer, vor allem auch beim Versand, so behandelt werden,<br />

dass sie gegen Verlust, Beschädigung und Zerstörung ausreichend gesichert sind.<br />

5.7. So weit dies möglich ist, müssen Datenträger so eindeutig gekennzeichnet sein, dass der<br />

Inhalt und die Art der Daten eindeutig erkenntlich ist.<br />

5.8. Der Versand oder die elektronische Übertragung von vertraulichen oder streng vertraulichen<br />

Informationen muss so erfolgen, dass unerwünschte Offenlegung, Verlust oder fehlerhafte<br />

Weiterleitung verhindert wird.<br />

5.9. Für den Transport vertraulicher / streng vertraulicher Unterlagen / Datenträgern müssen<br />

speziell gesicherte Behältnisse verwendet werden. Der Transport soll persönlich überwacht<br />

werden.<br />

5.10. Nicht mehr benötigte Unterlagen / Datenträger müssen in dafür bereitgestellten Entsorgungseinrichtungen<br />

vernichtet werden. Siehe auch Kanzleiordnung.<br />

5.11. Zur Wiederverwendung vorgesehene, ausgebaute Festplatten müssen so gelöscht werden,<br />

dass keine organisationsinternen Daten auf dem Datenträger verbleiben.<br />

5.12. Arbeitsmittel, Informationen oder Software dürfen nicht ohne Genehmigung aus dem jeweiligen<br />

Amtsgebäude entfernt werden. Im Bedarfsfall müssen Arbeitsmittel abgemeldet und<br />

bei der Rückbringung wieder angemeldet werden. Die unberechtigte Entfernung von Eigentum<br />

des Landes Oberösterreich wird mittels Stichproben überprüft.<br />

Sicherheitszonen<br />

5.13. Bestimmte Örtlichkeiten können zu Sicherheitszonen erklärt werden. Der Zugang zu solchen<br />

Bereichen wird mit Zutrittskontrolle eingeschränkt und protokolliert. Die Identifikation<br />

bzw. Authentisierung für den Zutritt zu geschützten Bereichen erfolgt im allgemeinen mittels<br />

Zeiterfassungskarte.<br />

5.14. Die Zugangsrechte zu Sicherheitszonen sind regelmäßig, mindestens jährlich, zu überprüfen.<br />

5.15. Fremde Personen, das sind solche, die nicht Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des Landes<br />

Oberösterreich sind oder deren Tätigkeitsbereich nicht in den besonders geschützten Bereichen<br />

liegt, dürfen diese nur in Begleitung von Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern mit Zutrittsberechtigung<br />

betreten bzw. sich darin bewegen.<br />

5.16. Besucher haben sich im Zweifelsfall zu legitimieren. In einem Besuchsbuch ist jeder Besucher<br />

mit der Zeit seines Kommens und Gehens sowie dem Zweck seines Besuches oder<br />

dem Namen des Besuchten einzutragen.<br />

5.17. Die Verwendung von Fotoapparaten (auch von Mobiltelefonen mit entsprechender Ausstattung<br />

als Kamera) sowie von Video-, Audio- oder anderen Aufzeichnungseinrichtungen in<br />

Sicherheitszonen ist an die ausdrückliche Genehmigung durch die Dienststellenleiterin<br />

bzw. den Dienststellenleiter gebunden.<br />

138


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Zugangsschutz bei Möbeln und Räumen<br />

5.18. Schreibtische und Schränke müssen bei Verlassen des Raumes verschlossen werden,<br />

falls sie vertrauliche / streng vertrauliche Unterlagen / Datenträger enthalten oder wenn lokale<br />

Regelungen dies erfordern.<br />

5.19. Für Unbefugte zugängliche Arbeitsräume, in denen sich niemand befindet, müssen auch<br />

bei kurzzeitigem Verlassen des Raumes abgeschlossen und der Schlüssel abgezogen<br />

werden. Dies gilt auch für Neben-, Akten- und Betriebsräume.<br />

5.20. Schlüssel müssen sicher aufbewahrt werden.<br />

Informationssicherheit beim Telefonieren<br />

5.21. Bei dienstlichen Telefongesprächen, insbesondere außerhalb der Arbeitsräume oder in der<br />

Öffentlichkeit, muss darauf geachtet werden, dass keine Unbefugten vertrauliche oder<br />

streng vertrauliche Informationen mithören können.<br />

Schutz vertraulicher / streng vertraulicher Faxinhalte<br />

5.22. Wenn vertrauliche / streng vertrauliche Unterlagen durch Fax übermittelt werden, muss<br />

sichergestellt sein, dass keine Unbefugten Zugriff auf die Unterlagen erhalten. Durch ein<br />

Testfax kann sichergestellt werden, dass die Adressatin bzw. der Adressat auch tatsächlich<br />

erreicht wird.<br />

5.23. Aufgrund des Abhörrisikos sollen vertrauliche Informationen nur dann mittels Fax versendet<br />

werden, wenn sie verschlüsselt sind. Streng vertrauliche Informationen dürfen mit Fax<br />

nur verschlüsselt übertragen werden.<br />

5.24. Damit eingehende, vertrauliche Faxsendungen Unbefugten nicht zugänglich werden, müssen<br />

solche Faxgeräte zutrittsgeschützt aufgestellt werden. Darüber hinaus muss, soweit<br />

technisch möglich, ein mittels PIN steuerbarer Speicherschutz aktiviert sein.<br />

Informationssicherheit beim Drucken, Kopieren und Scannen<br />

5.25. Vertrauliche / streng vertrauliche Unterlagen dürfen auf frei zugänglichen Druckern nur<br />

ausgegeben werden, wenn sichergestellt ist, dass die Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich<br />

sind, z.B. durch persönliches Überwachen des Druckvorganges.<br />

5.26. Nach dem Kopieren / Scannen von vertraulichen / streng vertraulichen Unterlagen muss<br />

darauf geachtet werden, dass keine Vorlagen im Kopierer / Scanner zurückgelassen werden.<br />

5.27. Fehlkopien von vertraulichen / streng vertraulichen Unterlagen müssen vernichtet werden.<br />

5.28. Vergessene Vorlagen, Kopien oder Ausdrucke anderer Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter<br />

müssen diesen zugestellt oder, falls diese nicht ermittelt werden können, vernichtet werden.<br />

Zugang / Zugriff bei IT-Systemen<br />

5.29. Soweit zum Zugang zu informationstechnischen Systemen, einzelnen Anwendungen oder<br />

auch schützenswerten Dateien Schutzmechanismen wie z.B. Kennungen mit Passwort,<br />

PIN oder Chipkarte bestehen, müssen diese entsprechend der dafür im einzelnen vorgegebenen<br />

Regelungen eingesetzt werden.<br />

5.30. Die Deaktivierung oder Umgehung von voreingestellten Sicherheitseinstellungen, Schutzmechanismen,<br />

Filtern oder ähnlichem ist untersagt.<br />

Nutzung von Internet / Intranet<br />

5.31. Siehe dazu die Richtlinie „Internet“<br />

Schutz vor Computerviren<br />

5.32. Die im Merkblatt „Computerviren“ gegebenen Hinweise sind zu beachten.<br />

Datensicherung<br />

5.33. Daten auf Servern oder Serversystemen werden regelmäßig gesichert. Daten, die sich auf<br />

Festplatten von Arbeitsplatzrechnern oder Notebooks befinden, werden grundsätzlich nicht<br />

139


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

zentral gesichert. Eine allfällige Sicherung dieser Inhalte (dazu zählen auch Favoritenlisten<br />

etc.) ist Sache der jeweiligen Anwenderin bzw. des jeweiligen Anwenders.<br />

Elektronische Kommunikation<br />

5.34. Regelungen zur Informationssicherheit bei der Nutzung von E-Mail befinden sich in der<br />

Richtlinie „E-Mail (elektronische Post)“.<br />

Nutzung von IT-Systemen außerhalb der organisationseigenen Räumlichkeiten<br />

5.35. Der Einsatz dienstlicher IT-Systeme außerhalb der organisationseigenen Räumlichkeiten<br />

muss vorab genehmigt werden.<br />

5.36. Regeln für den Einsatz mobiler IT-Systeme befinden sich in den Richtlinien „Notebooks“<br />

und dem Standard für den „Einsatz von Organizern und PDAs“ (im Intranet unter )<br />

5.37. Für Fernzugänge zum Intranet dürfen nur die im konkreten Fall genehmigten und eingerichteten<br />

Dienste verwendet werden. Siehe auch Richtlinie „Desktops“.<br />

6. Referenzen:<br />

Richtlinie „Festlegungen“<br />

Richtlinie „Internet“<br />

Merkblatt „Computerviren“<br />

Richtlinie „E-Mail (elektronische Post)“<br />

Richtlinie „Desktops“<br />

Richtlinie „Notebooks“<br />

Standard für den „Einsatz von Organizern und PDAs“<br />

Standard für den „Einsatz von Multifunktionsgeräten (MFGs)“<br />

140


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Richtlinie "Daten"<br />

1. Ziel:<br />

Die Speicherung von Daten ist unter verschiedenen Aspekten zu sehen:<br />

• Datenschutzgesetz<br />

• E-Government-Gesetz<br />

• Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit<br />

• Dateneigentümerschaft<br />

• „private“ und "dienstliche" (persönliche bzw. Dienststellen-) Daten<br />

• Kosten der Speicherung<br />

Der Datenhaltung ist daher in dem Maß Aufmerksamkeit zu schenken, dass dem Land Oberösterreich<br />

kein Schaden in ideeller und / oder materieller Hinsicht entstehen kann.<br />

2. Geltungsbereich:<br />

Diese Richtlinie gilt für alle Bediensteten des Landes Oberösterreich, die unter den Geltungsbereich<br />

der <strong>DBO</strong> fallen, bzw. alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Organisationen, denen die in<br />

diesem Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen (vertraglich) überbunden wurden.<br />

3. Verantwortlichkeit:<br />

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Führungskräfte.<br />

4. Begriffe:<br />

Dienstliche Daten:<br />

Dienstliche Daten sind persönliche Daten und Dienststellendaten.<br />

• Dienststellendaten:<br />

Sämtliche Daten, die in Vollziehung der dienstlichen Aufgaben entstehen (z.B. aktenrelevantes<br />

Schriftgut) und daher weder persönlich noch privat sind.<br />

• Persönliche Daten:<br />

Dienstliche Daten, die für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind und daher auch nicht stellvertretungsrelevant<br />

sein können (z.B. Daten, die noch im Entwurfstadium stehen).<br />

Private Daten:<br />

Daten, die der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter persönlich gehören und in die sonst grundsätzlich<br />

niemand Einsicht nehmen darf.<br />

5. Regeln:<br />

Eigentümer:<br />

5.1. Daten haben grundsätzlich einen Eigentümer. Generell ist der Eigentümer aller nicht privaten<br />

Daten (dienstliche Daten) das Land Oberösterreich. In der Praxis werden die Dienststellenleiterinnen<br />

und Dienststellenleiter oder von ihnen beauftragte Personen als Dateneigentümer<br />

tätig.<br />

5.2. Der Dateneigentümer (Dienststellenleiterin bzw. Dienststellenleiter oder von ihr bzw. ihm<br />

beauftragte Person) muss für jede Art der in seinem Bereich anfallenden oder verarbeiteten<br />

Daten nach den Anforderungen an Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit eine<br />

Klassifikation vornehmen. Die Klassifikation erfolgt im Rahmen der Risikoanalyse gemeinsam<br />

mit der der Abteilung Informationstechnologie und hat direkte Auswirkung auf die Verarbeitung,<br />

Speicherung und Sicherung der Daten.<br />

141


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

5.3. Die Speicherung von privaten Daten auf Speichermedien, die dem Land Oberösterreich<br />

gehören, ist grundsätzlich nicht zulässig. Die Speicherung von privaten Daten im geringen<br />

Umfang wird jedoch im Rahmen des Punktes 5.10. geduldet. Von der Duldung sind jedenfalls<br />

Daten, die geltendes Recht verletzen (Urheberrecht, Lizenzrecht etc.) ausgenommen.<br />

5.4. Eine Einsichtnahme in Daten und Programme, die Bedienstete verwenden, ist ohne deren<br />

Zustimmung nur dann zulässig, wenn<br />

• die Einsichtnahme im Rahmen der Dienstaufsicht von der Dienststellenleiterin bzw. dem<br />

Dienststellenleiter (bzw. im Rahmen der übergeordneten Dienstaufsicht) schriftlich angeordnet<br />

wird,<br />

• gleichzeitig die Personalvertretung von dieser Anordnung verständigt wird,<br />

• die Personalvertretung bei der Dateneinsicht anwesend ist und<br />

• die bzw. der Bedienstete über die Einsichtnahme informiert wird.<br />

Diese Information hat – sofern sie nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist –<br />

bei anwesenden Bediensteten spätestens zu Beginn der Einsichtnahme, bei abwesenden<br />

Bediensteten spätestens unmittelbar nach deren Rückkehr durch die/den Vorgesetzte/n zu<br />

erfolgen. (Siehe dazu auch Anhang 6 zu § 51)<br />

5.5. Daten werden, zu Zwecken der Datensicherung und Archivierung, immer mehrfach gespeichert.<br />

Die Speichermedien verursachen hohe Kosten. Es ist daher dafür Sorge zu tragen,<br />

dass keine unnötigen Daten abgelegt werden. Unnötige Daten wären z.B. jederzeit aus<br />

anderen Quellen re-konstruierbare Daten oder primär mehrfach gespeicherte Daten.<br />

5.6. Aus technischen Gründen ist für Systemadministratorinnen und Systemadministratoren der<br />

volle Zugriff auf alle Daten möglich, allerdings nicht erlaubt, es sei denn, ein derartiger<br />

Zugriff ist für die Aufrechterhaltung des Betriebs unabdingbar. Dies ist nur dann der Fall,<br />

wenn Gefahr im Verzug vorliegt. Jeder in diesem Zusammenhang missbräuchliche Zugriff<br />

stellt eine Dienstpflichtverletzung dar. Sollen Daten abgespeichert werden, bei denen auch<br />

eine unabsichtliche Einsichtnahme verhindert werden muss, stehen dafür grundsätzlich<br />

Möglichkeiten mit Verschlüsselungstechniken zur Verfügung.<br />

„I: Laufwerk“:<br />

5.7. Das im Bereich der IT des Landes Oberösterreich so genannte „I: Laufwerk“ dient der<br />

Speicherung von „persönlichen“ Daten, nicht von „privaten“ Daten. Dateneigentümer ist die<br />

Dienststelle bzw. das Land Oberösterreich.<br />

5.8. Bei Wechsel einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters von einer Dienststelle in eine andere<br />

geht das Zugriffsrecht auf das jeweilige „I: Laufwerk“ zur alten Dienststelle über. Der<br />

Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter wird in der neuen Dienststelle ein neues „I: Laufwerk“<br />

zur Verfügung gestellt.<br />

5.9. Beim Ausscheiden einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters aus dem Landesdienst geht<br />

das Zugriffsrecht auf ihr bzw. sein „I: Laufwerk“ auf die Dienststelle über.<br />

Private Daten:<br />

5.10. Private Daten dürfen nur – in geringem Umfang – auf lokalen Datenträgern („C:Laufwerk“)<br />

gespeichert werden bzw. sind allenfalls als E-Mail im Netzwerk vorhanden. Private E-Mails<br />

dürfen nicht auf einen anderen Datenträger, der im Eigentum des Landes Oberösterreich<br />

steht, ausgelagert und in der Mailbox nicht in größerem Umfang gespeichert werden.<br />

5.11. Dem Land Oberösterreich ist der Zugriff auf die Mailboxen seiner Bediensteten – unter<br />

Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses laut Telekommunikationsgesetz – eingeräumt.<br />

Dies kann z.B. im Fall einer längeren Abwesenheit vom Dienst zum Zweck der Sichtung<br />

von dienstlichen Daten (nicht private Mails) oder im Rahmen einer Einsicht nach Anhang<br />

6 zu § 51 erforderlich sein. Private E-Mails sind daher auf das Nötigste zu beschränken.<br />

Zur Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses laut Telekommunikationsgesetz<br />

wird daher empfohlen, private Mails eindeutig als privat zu kennzeichnen. Dies kann durch<br />

voranstellen von "Privat:" im Betreff erfolgen. Eine Einsichtnahme in solche Daten ist ohne<br />

Zustimmung der Bediensteten nur unter den in Punkt 5.4. genannten Bedingungen zulässig.<br />

Die dienstliche Notwendigkeit des Zugriffs auf die Mailboxen der Bediensteten bzw.<br />

des Bediensteten muss durch die Dienststellenleiterin bzw. den Dienststellenleiter, die Abteilung<br />

Präsidium und die Personalvertretung gemeinsam festgestellt werden. Vorher muss<br />

142


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

jedoch versucht werden die Zustimmung der bzw. des Bediensteten einzuholen. Eine Einsichtnahme<br />

in Daten nach Punkt 5.11. ist im Übrigen nur unter den im Punkt 5.4. genannten<br />

Voraussetzungen zulässig.<br />

6. Referenzen:<br />

• Einsicht in von Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern verwendete Daten und Programme (26. Februar<br />

2004)<br />

143


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Richtlinie "Desktops"<br />

1. Ziel:<br />

Desktop-PCs (standortfeste Arbeitsplatzrechner) haben einerseits unter Umständen sensible Daten,<br />

wenigstens vorübergehend, lokal gespeichert, stellen andererseits durch die ihre Einbindung<br />

in das interne Netzwerk für mögliche Angreifer den Zugang zur gesamten IT des Landes Oberösterreich<br />

dar.<br />

Die Desktop-PCs stellen weiters eine wichtige Basis für die Tätigkeit der Bediensteten der Landesverwaltung<br />

dar. Ein falscher Umgang kann zu Ausfall an Arbeitszeit führen und zudem die<br />

Ressourcen der für diese Geräte zuständigen Mitarbeiter einschränken.<br />

Die hier angeführten Richtlinien sind strikt einzuhalten, um die Datensicherheit und die Qualität<br />

sowie die Produktivität der Arbeit der Bediensteten des Landes Oberösterreich zu gewährleisten.<br />

2. Geltungsbereich:<br />

Diese Richtlinie gilt für alle Bediensteten des Landes Oberösterreich, die unter den Geltungsbereich<br />

der <strong>DBO</strong> fallen, bzw. alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Organisationen, denen die in<br />

diesem Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen (vertraglich) überbunden wurden.<br />

3. Verantwortlichkeit:<br />

Alle Benutzer eines Desktop-PC.<br />

4. Begriffe:<br />

Dienstliche Geräte: IT-Systeme und zugehörige Komponenten, die der Dienstnehmerin bzw. dem<br />

Dienstnehmer vom Land Oberösterreich zur Erledigung ihrer bzw. seiner Aufgaben zur Verfügung<br />

gestellt werden.<br />

5. Regeln:<br />

5.1. Arbeitsplatzrechner dürfen nur in der von der Abteilung Informationstechnologie vorgegebenen<br />

Konfiguration ohne Aktivierung zusätzlicher oder Deaktivierung vorgesehener Komponenten<br />

verwendet werden. Die eigenmächtige Installation oder Deinstallation von Software,<br />

Treibern etc. ist – sofern sich aus anderen Richtlinien bzw. Standards nicht anderes<br />

ergibt - untersagt.<br />

5.2. Die Nutzung eines dienstlichen Arbeitsplatzrechners für private Zwecke während der<br />

Dienstzeit ist grundsätzlich untersagt.<br />

Eine private Verwendung im geringen Ausmaß, wobei die Speicherung der Daten lokal<br />

erfolgen muss, wird geduldet. Die Verwendung von Outlook zur Speicherung auch privater<br />

Termine, Kontakte oder Notizen sowie die Verwendung von E-Mail wird ebenfalls im geringen<br />

Umfang geduldet. Siehe auch die Richtlinie „E-Mail“.<br />

5.3. Die Verwendung eines dienstlichen Arbeitsplatzrechners durch Personen, die nicht Bedienstete<br />

des Landes Oberösterreich sind, ist untersagt, sofern diese Verwendung nicht in<br />

dienstlichem Zusammenhang erfolgt.<br />

5.4. Die Verwendung von nicht dienstlichen Geräten am Desktop-PC ist nicht gestattet. Ausgenommen<br />

davon sind USB-Geräte zum Datenaustausch im dienstlichen Interesse.<br />

Für kleine, mobile Datenendgeräte (PDAs, Handhelds, Smart Phones) etc. gilt der im Intranet<br />

unter dargestellte Standard für den „Einsatz von Organizern<br />

und PDAs“.<br />

5.5. Bildschirme sind vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen.<br />

5.6. Bei auch kurzfristigem Verlassen des Arbeitsplatzes, ist der Arbeitsplatzrechner zu sperren<br />

(Tastenkombination ++>Entf> und „Lock Workstation“). Diese Maßnahme ist<br />

144


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

zum Schutz der Integrität und der Vertraulichkeit der Informationen (Änderung bzw. Einsicht<br />

durch Unbefugte) unbedingt nötig.<br />

5.7. Wenn Daten vom Arbeitsplatzrechner auf Wechseldatenträger (Disketten, USB-Speicher)<br />

oder PDAs gespeichert werden, sind im Umgang bzw. der Verwendung dieser Datenträger<br />

die Anforderungen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes zu berücksichtigen (siehe<br />

die Richtlinie „Arbeitsplatz / Arbeitsmittel“).<br />

5.8. Diese Standards gelten ebenso für Arbeitsplatzrechner von Tele-Arbeitern, sofern diese<br />

Geräte vom Land Oberösterreich beigestellt wurden.<br />

6. Referenzen:<br />

Standard für den „Einsatz von Organizern und PDAs“<br />

Richtlinie „Arbeitsplatz / Arbeitsmittel“<br />

Richtlinie „E-Mail (elektronische Post)“<br />

145


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Richtlinie "Notebooks"<br />

1. Ziel:<br />

Durch die Verwendung von Notebooks (mobilen Personalcomputern) kann die Produktivität der<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mitunter stark erhöht werden.<br />

Gleichzeitig entsteht dadurch aber ein erhöhtes Sicherheitsrisiko.<br />

Bei mobilen Computern sind vor allem drei Sicherheitsbereiche zu berücksichtigen:<br />

- Schutz vor Diebstahl des Gerätes, das einen erheblichen Wert darstellt, dadurch, dass es tragbar<br />

ist, aber leicht entwendet werden kann.<br />

- Schutz vor ungesichertem Andocken an fremde Netze und damit der Gefahr der Verseuchung<br />

durch Schadensoftware.<br />

- Schutz der Daten, die auf der Festplatte gespeichert sind, vor Verlust, Diebstahl oder unberechtigtem<br />

Zugriff.<br />

Durch die Einhaltung der folgenden Regeln werden die angeführten Risiken beim Betrieb von<br />

Notebooks minimiert.<br />

2. Geltungsbereich:<br />

Diese Richtlinie gilt für alle Bediensteten des Landes Oberösterreich, die unter den Geltungsbereich<br />

der <strong>DBO</strong> fallen, bzw. alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Organisationen, denen die in<br />

diesem Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen (vertraglich) überbunden wurden.<br />

3. Verantwortlichkeit:<br />

Alle Benutzer eines Notebooks, Leiterinnen und Leiter von Dienststellen, in denen Notebooks verwendet<br />

werden.<br />

4. Regeln:<br />

4.1. Alle Regeln für die Verwendung von Desktop Geräten sind sinngemäß einzuhalten, siehe<br />

die Richtlinie „Desktops“.<br />

4.2. Notebooks sind empfindlich gegen mechanische Einwirkung und sind daher nach Möglichkeit<br />

nur in einer dafür vorgesehenen Tasche zu transportieren und entsprechend aufzubewahren<br />

(z.B. Schutz vor Erschütterung, Staub, Hitze, Feuchtigkeit, …).<br />

4.3. Die Herstellerangaben zum richtigen und sicheren Gebrauch des Notebooks sind zu beachten.<br />

4.4. Unbeaufsichtigte Notebooks sind gesichert zu verwahren, z. B. durch Absperren des Zimmers,<br />

Einschließen des Notebooks in Schreibtisch oder Kasten oder Verwendung eines<br />

Kensington-Schlosses.<br />

Beim Transport in einem Kraftfahrzeug soll, und wenn das Fahrzeug unbeaufsichtigt ist,<br />

darf das Notebook von außen nicht sichtbar sein (Abdecken bzw. Einschließen in den Kofferraum.<br />

Hier ist jedoch zu beachten, dass das Einschließen des Notebooks in den Kofferraum<br />

beim endgültigen Abstellen des Fahrzeuges z.B. auf einem Parkplatz beobachtet<br />

werden kann und Diebe gerade dadurch zu einem Einbruch motiviert werden können).<br />

4.5. Im mobilen Betrieb des Notebooks ist die bzw. der jeweilige Bedienstete persönlich für die<br />

Aktivierung des Virenscanners und die regelmäßige Überprüfung der Aktualität der Signaturdateien<br />

bzw. für das entsprechende Update verantwortlich.<br />

4.6. Daten, die im Außendienst auf dem Notebook entstanden sind oder abgespeichert wurden<br />

sind so schnell als möglich auf ein geeignetes Netz-Laufwerk zu übertragen, oder, falls<br />

dies nicht möglich ist, anders zu sichern (z.B. USB-Stick). Daten, die für das konkrete Arbeiten<br />

außerhalb des festen Arbeitsplatzes nicht benötigt werden, sind zu löschen.<br />

4.7. Notebooks, auf denen sich sensible Daten befinden, deren Missbrauch durch Dritte zu<br />

großen Schäden führen könnte (personenbezogene Daten, Finanzdaten, Daten politischer<br />

146


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Büros etc.), sind mit einer Zusatz-Software auszustatten, die die gesamte Festplatte verschlüsselt.<br />

Die Fest-platte kann dann nur gelesen werden, wenn ein entsprechendes<br />

Passwort eingegeben wird.<br />

4.8. Bei Notebooks, die nicht mit einer Festplattenverschlüsselung betrieben werden, ist das<br />

Start-Up Passwort zu aktivieren. Als Passwort kann ein Gruppenpasswort verwendet werden,<br />

das von der IT-Koordinatorin bzw. dem IT-Koordinator für die Abteilung festgelegt<br />

wird.<br />

4.9. Allfällige im Notebook eingebaute Netzwerkkomponenten (W-LAN, Modem, Blue Tooth)<br />

dürfen nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung der Abteilung Präsidium und nach<br />

der Installation allfälliger zusätzlicher Schutzprogramme aktiviert bzw. betrieben werden.<br />

4.10. Ohne besondere Genehmigung durch die Abteilung Präsidium darf das Notebook ausschließlich<br />

im Netzwerk des Landes Oberösterreich betrieben werden. Der Betrieb des Notebooks<br />

in einem fremden Netz ohne eine durch die Abteilung Informationstechnologie installierte<br />

und konfigurierte Personal Firewall ist in jedem Fall untersagt.<br />

4.11. Ein Verlust des Notebooks ist umgehend der Abteilung Informationstechnologie / Servicedesk<br />

zu melden.<br />

5. Referenzen<br />

Richtlinie „Desktops“<br />

147


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Richtlinie "E-Mail (elektronische Post)"<br />

1. Ziel:<br />

E-Mail (elektronische Post) ist zu einem wichtigen Kommunikationsmedium geworden. Wegen der<br />

Effektivität und der Geschwindigkeit soll dem E-Mail-Verkehr der Vorrang gegenüber Briefpost<br />

oder Fax (sofern dem nicht technische, rechtliche oder wirtschaftliche Gründe entgegenstehen)<br />

eingeräumt werden.<br />

Durch falschen oder fahrlässigen Gebrauch dieses Mediums kann aber großer Schaden für das<br />

Land Oberösterreich entstehen. Die Einhaltung der hier beschriebenen Regeln ist daher unbedingt<br />

erforderlich.<br />

2. Geltungsbereich:<br />

Diese Richtlinie gilt für alle Bediensteten des Landes Oberösterreich, die unter den Geltungsbereich<br />

der <strong>DBO</strong> fallen, bzw. alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Organisationen, denen die in<br />

diesem Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen (vertraglich) überbunden wurden.<br />

3. Verantwortlichkeit:<br />

Alle Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter und Führungskräfte.<br />

4. Begriffe:<br />

Attachments:<br />

Beilagen, die mit E-Mails versandt werden.<br />

Mailserver:<br />

IT-System, das für den Empfang und den Versand von E-Mails verantwortlich ist.<br />

Dienstliche E-Mail-Adressen:<br />

Dienstliche E-Mailadressen sind persönliche E-Mailadressen und Organisationspostfächer.<br />

• Organisationspostfach:<br />

E-Mail-Adresse einer Dienststelle (i.d.R. dienststelle.post@ooe.gv.at) bzw. sonst für den offiziellen<br />

Kundenverkehr bestimmte E-Mail-Adressen (z.B. buergerservice@ooe.gv.at), die keiner<br />

natürlichen Person zugeordnet sind.<br />

• Persönliche E-Mailadressen:<br />

E-Mailadressen der Domäne des Landes Oberösterreich, die Einzelpersonen (Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter) zugeordnet sind z.B. max.muster@ooe.gv.at<br />

Spam-Mails:<br />

Unverlangt versandte Mails, die in Massen auftreten. Meist Werbung<br />

5. Regeln:<br />

5.1. E-Mail dient der Kommunikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter untereinander sowie<br />

mit externen Stellen. Eine private Verwendung des dienstlichen Mail-Systems hat sich auf<br />

das Nötigste zu beschränken und darf den Dienstbetrieb nicht beeinträchtigen.<br />

5.2. Die Definition zusätzlicher, privater Mailserver in Mailclients auf dienstlichen Arbeitsplatzrechnern<br />

oder Notebooks ist nicht gestattet (z.B. POP3 Mail von privaten Providern).<br />

5.3. Auf der E-Mail-Adresse, die jeder Mitarbeiterin bzw. jedem Mitarbeiter des Landes Oberösterreich<br />

zugeteilt wird, scheint neben dem Namen oder der Dienststelle auch das Land O-<br />

berösterreich selbst auf. Dienstliche E-Mail-Adressen dürfen daher niemals für Zwecke<br />

verwendet werden, die dem Ansehen des Landes Oberösterreich schaden könnten.<br />

148


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

5.4. Das Auftreten von so genannten Spam-Mails kann nicht verhindert werden. Der Umgang<br />

mit Spam ist im Merkblatt „Behandlung von Spam“ ausgeführt. Die dort abgegebenen Empfehlungen<br />

sind nach Möglichkeit zu befolgen.<br />

5.5. Der elektronische Briefkasten ist vom Benutzer regelmäßig (wenn möglich wenigstens<br />

einmal täglich) auf den Eingang von E-Mails zu kontrollieren.<br />

Die Organisationspostfächer müssen, soweit möglich, mehrmals täglich überprüft werden.<br />

5.6. „Irrläufer“, also Mails, die von einem falschen oder unzuständigen Adressaten empfangen<br />

wurden, sind entsprechend weiterzuleiten. Lässt sich die richtige Adresse nicht feststellen,<br />

sind solche Mails an den Absender zurückzusenden.<br />

5.7. Streng vertrauliche Inhalte dürfen per Mail nur verschlüsselt versendet werden. Siehe dazu<br />

Merkblatt „E-Mail-Verschlüsselung“.<br />

5.8. Die Identität des Absenders ist nur dann gesichert, wenn die E-Mail mit einer elektronischen<br />

Signatur versehen ist und diese verifiziert wurde.<br />

5.9. Empfangsbestätigungen, wie sie im Mailclient konfiguriert werden können, sind nur intern<br />

wirksam und auch da nur, wenn der Empfänger dem Versand einer Empfangsbestätigung<br />

zustimmt.<br />

Da durch so eine Konfiguration aber das Datenaufkommen deutlich erhöht werden kann,<br />

ist davon abzusehen.<br />

5.10. Automatisch versendete Mitteilungen über Dienstabwesenheit („Out of Office Notifications")<br />

werden nur intern weitergegeben, um der Verbreitung von verifizierten Adressen für<br />

Spammer nicht Vorschub zu leisten oder möglichen Angreifern zeitweilig unbenützte User-<br />

Adressen zur Verfügung zu stellen. Der Versand solcher Mitteilungen ins Internet wird am<br />

Mailserver blockiert.<br />

Für längere Abwesenheiten ist eine entsprechende Vertretungsregel zu etablieren.<br />

5.11. Die Weitersendung von Kettenbriefen gleich welcher Art („echte“ Kettenbriefe, Falschmeldungen<br />

über Viren, „Tränendrüsen-Briefe“, Spendenaufrufe aller Art etc.) mit der dienstlichen<br />

E-Mail-Adresse ist grundsätzlich verboten. Im Zweifelsfall bietet die Webseite der TU<br />

Berlin weiterführende Information:<br />

http://www.tu-berlin.de/www/software/hoax.shtml<br />

Eine Ausnahme von dieser Regel kann nur durch die Abteilung Präsidium genehmigt werden.<br />

5.12. Der Versand von E-Mails an alle Bediensteten darf nur über ausdrückliche Genehmigung<br />

der Abteilung Präsidium erfolgen. Diese kann im Einzelfall oder für bestimmte Benutzer erteilt<br />

werden.<br />

E-Mails, die an alle Bediensteten einer oder mehrerer Dienststellen gerichtet sind, dürfen<br />

nur von der Dienststellenleiterin bzw. dem Dienststellenleiter oder von ihr bzw. ihm autorisierten<br />

Personen (z.B. Sekretariat, IT-Koordinator, Personalvertretung, etc.) versandt werden.<br />

5.13. Mails im HTML-Format können versteckte Schadensfunktionen enthalten. Die Annahme<br />

solcher Mails wird daher von vielen Organisationen verweigert. Aus diesem Grund sind bei<br />

der Erstellung von dienstlichen E-Mails ausschließlich die Formate „Nur Text“ und „Rich<br />

Text“ erlaubt. Die Erstellung dienstlicher Mails im HTML-Format ist nicht gestattet.<br />

5.14. Dienstliche E-Mails müssen mit einer Absenderangabe versehen sein. Der Mailabsender,<br />

der vom Clientprogramm angezeigt wird, ist nicht ausschlaggebend, weil er leicht gefälscht<br />

werden kann. Die Absenderangabe (Signatur) hat jedenfalls Name, Dienststelle, Adresse<br />

der Dienststelle, E Mail-Adresse der Dienststelle (Post-Adresse), dienstliche Telefonnummer,<br />

dienstliche Fax-Nummer und die jeweilige DVR-Nummer zu enthalten. Weiters ist der<br />

Hinweis aufzunehmen, dass eine Übermittlung von rechtsgültigen Erklärungen nur über<br />

Organisationspostfächer möglich ist. Private Daten wie Wohnadresse, private Telefonnummern,<br />

Adressen privater Homepages etc. dürfen nicht enthalten sein. Die Absenderabgabe<br />

ist nach folgendem dem Corporate Design entsprechenden Muster durchzuführen.<br />

5.15. Bei externen Erledigung soll u.a. aus Gründen der Rechtsicherheit ein unveränderliches<br />

Dokumentenformat (z.B. PDF oder signierte Officedokumente) verwendet werden. Proprietäre<br />

Formate wie Office-Dokumente sollen nur dann verwendet werden, wenn der Empfänger<br />

die Dokumente weiter bearbeiten soll.<br />

149


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

5.16. Werden Schriftstücke (z.B. PDF-Dokumente) mit versandt, die zuvor elektronisch erzeugt<br />

wurden, ist der Zusatz „Dieses Schriftstück wurde elektronisch beurkundet“ anzubringen.<br />

5.17. Dienstlichen E-Mail-Adressen dürfen für News-Groups, Mailinglisten, Bestellungen, Versteigerungen<br />

etc. nur dann verwendet werden, wenn die Aktivitäten in diesen Bereichen<br />

ausschließlich im dienstlichen Interesse stehen und wenn damit dem Ansehen des Landes<br />

nicht geschadet wird.<br />

5.18. Bestimmte Dokumentenformate dürfen für Beilagen zu E-Mails (Attachments) nicht verwendet<br />

werden (z.B. ausführbare Programme etc.). Ebenso ist die zulässige Größe von<br />

ein- bzw. ausgehenden E-Mails und die maximale Anzahl von Attachments beschränkt.<br />

Genaueres ist der E-Mail-Policy der oö. Landesverwaltung und den Kommunikationsformaten<br />

der oö. Landesverwaltung (siehe www.land-oberoesterreich.gv.at → Kontakt → Kommunikationsformate)<br />

zu entnehmen.<br />

5.19. Wenn einer E-Mail Beilagen (Attachments) angefügt werden, so soll in der E-Mail auf diese<br />

Beilage ausdrücklich hingewiesen werden (Name, Dokumentenformat, Inhalt).<br />

5.20. Wenn einer empfangenen E-Mail Beilagen (Attachments) angefügt sind, auf die in der E-<br />

Mail nicht ausdrücklich und in plausibler Form eingegangen wurde, so ist beim Öffnen dieser<br />

Beilagen mit erhöhter Vorsicht vorzugehen.<br />

5.21. Bei dienstlichen Mails ist die Betreff-Angabe immer auszufüllen. Falls vorhanden ist die<br />

Aktenzahl der Erledigung anzuführen.<br />

5.22. Falls es im einzelnen Fall notwendig ist, soll der Adressat aufgefordert werden, eine Empfangsbestätigung<br />

per E-Mail (z.B. mit Hilfe der „Reply“-Funktion) zu senden.<br />

5.23. Die Größe einer Mailbox, d.h. der Platz, der für die Mails einer Mitarbeiterin bzw. eines<br />

Mitarbeiters am Mailserver benötigt wird, ist beschränkt. Alte E-Mails, gleich ob empfangene<br />

oder versendete, sind daher immer wieder zu löschen. Sollten sie noch benötigt werden,<br />

so können sie auf einem Datenträger gesichert oder in einen so genannten "persönlichen<br />

Ordner" übertragen werden.<br />

6. Referenzen:<br />

Merkblatt „Behandlung von Spam“<br />

Merkblatt „E-Mail-Verschlüsselung“<br />

Information über Kettenbriefe: http://www.tu-berlin.de/www/software/hoax.shtml<br />

E-Mail-Policy und Kommunikationsformate der oö. Landesverwaltung<br />

150


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Merkblatt "E-Mail Verschlüsselung"<br />

1. Einleitung:<br />

E-Mails, die über das Internet versandt werden, können grundsätzlich an jedem Knotenpunkt gelesen<br />

bzw. auch verändert werden. Aus diesem Grund ist das Versenden von Mails mit vertraulichem<br />

oder streng vertraulichem Inhalt nicht zulässig.<br />

Solche Inhalte dürfen nur per Post, durch Boten oder per verschlüsseltem E-Mail übermittelt werden.<br />

2. Verschlüsselungsverfahren:<br />

Für das Verschlüsseln von E-Mails gibt es mehrere Methoden, verwendet wird allerdings fast ausschließlich<br />

das Private-Public-Key Verfahren. Zum Verschlüsseln und Entschlüsseln werden dabei<br />

verschiedene Schlüssel (Key's) verwendet. Der zum Verschlüsseln dienende öffentliche Schlüssel<br />

(Public Key) kann über beliebige unsichere Kanäle übermittelt werden (Datenträger, E-Mail, Internet<br />

etc.). Zum Entschlüsseln, also Lesen einer Nachricht wird der private Schlüssel (Private Key)<br />

verwendet. Dieser verbleibt beim Besitzer und wird niemals an andere übermittelt.<br />

3. Vorgang bei der Verschlüsselung:<br />

Um verschlüsselte E-Mails austauschen zu können, muss jeder Mail-Partner ein Schlüsselpaar<br />

bestehend aus einem geheimen und einem öffentlichen Schlüssel besitzen. Während der geheime<br />

Schlüssel sorgfältig geschützt nur dem Anwender selbst zur Verfügung stehen sollte, ist der öffentliche<br />

Schlüssel an alle Kommunikationspartner zu verteilen.<br />

Wenn „Anton“ eine verschlüsselte E-Mail an „Beatrice" senden will, nimmt er den öffentlichen<br />

Schlüssel von „Beatrice“. „Beatrice“ kann mit ihrem privaten Schlüssel, den nur sie besitzt, die<br />

Nachricht entschlüsseln.<br />

Ebenso im umgekehrten Fall. Wenn „Beatrice“ eine verschlüsselte Nachricht an „Anton“ senden<br />

will, nutzt sie den öffentlichen Schlüssel von „Anton“, um die Nachricht zu chiffrieren. Nur „Anton“<br />

kann diese E-Mail mit seinem geheimen Schlüssel dechiffrieren und lesen.<br />

4. Schlüsselgenerierung:<br />

Für das Private-Public-Key Verfahren gibt es verschiedene Implementierungen wie PGP (Pretty<br />

Good Privacy), GNU-PG (GNU Privacy Guard) oder X 509 Zertifikate. Während PGP und GNU-<br />

PGP, bei dem die Schlüssel vom Benutzer generiert werden, vor allem im privaten Bereich verwendet<br />

wird, kommen im Unternehmensbereich, so auch beim Land Oberösterreich, vor allem X<br />

509 Zertifikate zum Einsatz.<br />

Die Zertifikate müssen von einer so genannten CA (Certificate Authority) ausgestellt werden.<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landes Oberösterreich erhalten für Verschlüsselung geeignete<br />

X 509 Zertifikate durch die Abteilung Informationstechnologie.<br />

Die Partner, mit denen der verschlüsselte Mailverkehr durchgeführt werden soll, müssen sich ein<br />

geeignetes Zertifikat bei einem Trust-Center ausstellen lassen (z.B. a-trust, Verisign etc.). Die Zertifikate<br />

sind im Allgemeinen kostenpflichtig, es gibt jedoch einige Zertifizierungsdiensteanbieter,<br />

die diesen Dienst kostenlos anbieten.<br />

Auf der Bürgerkarte ist ebenfalls ein Verschlüsselungszertifikat enthalten. Hier muss allerdings<br />

darauf geachtet werden, dass im Zertifikat die Mailadresse vermerkt ist, zu der verschlüsselte<br />

Mails gesandt werden können. Bei einer privaten Bürgerkarte wird das im Normalfall die private<br />

Mailadresse sein. Solche Bürgerkarten wären daher nicht geeignet.<br />

151


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Richtlinie "Internet"<br />

1. Ziel:<br />

Das Internet spielt eine sehr wichtige Rolle in der Kommunikation sowie der Beschaffung von Information.<br />

Gleichzeitig birgt das Internet aber auch große Gefahren für die innere Sicherheit der IT, für das<br />

Ansehen des Landes Oberösterreich und für die Privatsphäre.<br />

Durch das Einhalten dieser Regeln werden die Voraussetzungen für einen sicheren Betrieb des<br />

Internets geschaffen.<br />

2. Geltungsbereich:<br />

Diese Richtlinie gilt für alle Bediensteten des Landes Oberösterreich, die unter den Geltungsbereich<br />

der <strong>DBO</strong> fallen, bzw. alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Organisationen, denen die in<br />

diesem Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen (vertraglich) überbunden wurden.<br />

3. Verantwortlichkeit:<br />

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Führungskräfte.<br />

4. Begriffe:<br />

Abrufen:<br />

Aus dem Intranet des Landes Oberösterreich auf im Internet vorhandene Informationen zugreifen.<br />

Herunterladen:<br />

Englisch „Download“. Übertragung von Daten von der angewählten Internetseite auf den eigenen<br />

Rechner.<br />

Internet Browser (Webbrowser):<br />

Computerprogramm zum betrachten von Web-Seiten im Internet.<br />

5. Regeln:<br />

5.1. Die Nutzung der Internet-Dienste dient dem Zugriff auf weltweit verfügbare Informationen<br />

und Daten, die für die Bewältigung der dienstlichen Aufgaben nötig sind.<br />

5.2. Die private Nutzung von Internetdiensten während der Dienstzeit ist grundsätzlich untersagt.<br />

Eine geringfügige Nutzung in der Dienstzeit wird aber toleriert.<br />

In der Freizeit (Ausstempeln!) steht der Zugriff zu den Internetdiensten allen Mitarbeiterinnen<br />

bzw. Mitarbeitern zur Verfügung. Es gelten jedoch die unten beschriebenen Einschränkungen<br />

auch in der Freizeit.<br />

5.3. Internet ist nicht anonym! Bei jeder Verbindung zu einem Webserver im Internet wird diesem<br />

bekannt, dass der Zugriff aus dem Netz des Landes Oberösterreich kommt. Jede Nutzung<br />

des Internets, die geeignet erscheint, den Interessen oder dem Ansehen des Landes<br />

Oberösterreich zu schaden oder die gegen geltende Gesetze verstößt, ist daher nicht zulässig.<br />

5.4. Beim Zugriff auf das Internet werden von verschiedenen Servern (Proxy, Firewall, Router)<br />

Verbindungsinformationen mitprotokolliert. Eine personenbezogene Auswertung dieser Dateien<br />

findet nur über begründetes Ersuchen einer Dienststellenleiterin bzw. eines Dienststellenleiters<br />

als auch – auf begründeten Verdacht – von Amts wegen im Rahmen der ü-<br />

bergeordneten Dienstaufsicht statt (siehe dazu auch den Anhang 6 zu § 51).<br />

5.5. Die Internet-Browser schreiben während der Verbindung zum Internet vielfache Informationen<br />

auf die Festplatte. Eine Auswertung dieser Daten ist nur nach den Regeln für die Ein-<br />

152


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

sicht in von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verwendeten Daten und Programmen zulässig<br />

(siehe dazu auch den Anhang 6 zu § 51).<br />

5.6. Grundsätzlich untersagt (auch in der Freizeit) ist beispielsweise der Zugriff auf Seiten<br />

mit/über<br />

1. Kriminelle Aktivitäten<br />

2. Glücksspiel<br />

3. Chat (mit Ausnahme des Chats des Landes Oberösterreich)<br />

4. Verfassungsfeindliche Inhalte<br />

5. Pornographie<br />

6. Rassistische oder sexistische Äußerungen<br />

5.7. Das Herunterladen (Download) von ausführbaren Dateien (Programmen) und Multimedia-<br />

Dateien (Musik, Filme) ist, auch in der Freizeit, nicht gestattet.<br />

5.8. Um die missbräuchliche Verwendung des Internet einzuschränken, ist der Internetzugang<br />

des Landes Oberösterreich mit einem Filter abgesichert, der den Zugriff auf viele Server,<br />

die nicht erwünschte Inhalte anbieten, sperrt. Sollte es aus dienstlichen Gründen notwendig<br />

sein, trotzdem auf solche Seiten zuzugreifen, so ist dazu eine Freischaltung durch die<br />

Abteilung Informationstechnologie erforderlich.<br />

Wenn Seiten vom Filter nicht gesperrt werden, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass<br />

der Zugriff auf diese Seiten gestattet ist. Eine Umgehung des Filters ist nicht zulässig.<br />

5.9. Von der Abteilung Informationstechnologie voreingestellte Parameter des Internet-<br />

Explorers dürfen nicht verändert werden.<br />

6. Referenzen:<br />

Anhang 6 zu § 51<br />

153


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Richtlinie Outlook – Kalender (Terminführung)<br />

1. Ziel:<br />

Die elektronische Terminvereinbarung und Kalenderführung ist wie E-Mail (beides wird in der oö.<br />

Landesverwaltung durch das Softwareprodukt Microsoft Outlook zur Verfügung gestellt) zu einem<br />

wichtigen Kommunikationsmedium geworden. Die elektronische Terminvereinbarung sollte von<br />

den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für dienstliche Termine verwendet werden. Damit verbunden<br />

ist freilich auch die elektronische Kalenderführung durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wobei<br />

hier auch die Möglichkeit gegeben sein soll, unter Beachtung der Privatsphäre, private Termine<br />

ebenfalls zu führen.<br />

2. Geltungsbereich:<br />

Diese Richtlinie gilt für alle Bediensteten des Landes Oberösterreich, die unter den Geltungsbereich<br />

der <strong>DBO</strong> fallen, bzw. alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Organisationen, denen die in<br />

diesem Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen (vertraglich) überbunden wurden.<br />

3. Verantwortlichkeit:<br />

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Führungskräfte.<br />

4. Begriffe:<br />

Attachments:<br />

Beilagen, die mit Terminanfragen versandt bzw. die Termineinträgen beigefügt werden.<br />

Dienstliche Termineinträge:<br />

Das sind jene Termineinträge, die zu dienstlichen Zwecken via Terminanfrage in Outlook eingetragen<br />

werden bzw. die die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter selbst einträgt und jeweils nicht als<br />

„privat“ gekennzeichnet sind.<br />

Dienstliche Abwesenheit:<br />

Jede Abwesenheit während der Regeldienstzeit sowie alle Abwesenheiten, die in Erfüllung der<br />

Dienstpflicht auch außerhalb der Regeldienstzeit erfolgen.<br />

Exchange Central:<br />

Exchange Central ist ein Zusatzprodukt für Outlook-Kalender, das eine bessere Übersichtlichkeit<br />

bei der Führung von Gruppenkalendern ermöglicht. Für Exchange Central gelten die gleichen Bestimmungen<br />

wie für Outlook-Kalender.<br />

Kalendereinsicht:<br />

Outlook ermöglicht durch Vergabe von Zugriffsrechten, dass andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />

die Termine im Kalender einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters einsehen (bzw. wenn gewünscht<br />

bei entsprechenden Rechten auch verändern) können. Damit ist ein dienstlicher Termin<br />

auch inhaltlich (Betreff, Ort, Anmerkungen, ...) sichtbar.<br />

Private Termineinträge:<br />

Das sind jene Termineinträge, die via Terminanfrage in Outlook eingetragen werden bzw. die die<br />

Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter selbst einträgt und als „privat“ gekennzeichnet sind.<br />

Terminanfragen:<br />

Unter Terminanfragen sind Anfragen zur Besprechungsteilnahme zu verstehen, die mittels Outlook-Kalender<br />

an potentielle Teilnehmerinnen und Teilnehmer eines Termins (z.B.: einer Besprechung)<br />

via E-Mail versandt werden. Zum Zwecke der Terminanfrage werden die eingetragenen<br />

154


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Termine aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Balkenansicht als belegt ("abwesend", "gebucht",<br />

"mit Vorbehalt") oder nicht belegt "frei" angezeigt. Inhalte der Termine werden dabei nicht<br />

angezeigt.<br />

5. Regeln:<br />

5.1. Die elektronische Terminanfrage dient der dienstlichen Terminabstimmung der Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter untereinander. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben ihr E-<br />

Mail-Postfach regelmäßig (wenn möglich wenigstens einmal täglich) auf den Eingang von<br />

Terminabfragen (wie E-Mails) zu kontrollieren.<br />

5.2. Wenn dies die jeweilige Dienststellenleitung zum Zweck der Erleichterung von Terminanfragen<br />

für zweckmäßig hält und die örtliche Personalvertretung zustimmt, sind sämtliche<br />

dienstliche Abwesenheiten von den Bediensteten im Outlook-Kalender einzutragen.<br />

5.3. Durch Zustimmung des jeweiligen Mitarbeiters bzw. der jeweiligen Mitarbeiterin kann den<br />

Vorgesetzten und/oder den jeweiligen Sekretariaten (Vorzimmer) bzw. den sonstigen mit<br />

der Terminkoordination befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Outlook-Kalender<br />

einsehbar gemacht werden. Diese Rechtevergabe durch die Bediensteten ist nicht verpflichtend.<br />

Bei der entsprechende Rechtevergabe sind die IT-Koordinatorinnen und Koordinatoren<br />

behilflich.<br />

5.4. Sofern eine Rechtevergabe gemäß Punkt 5.3. nicht erfolgt, sind die Mitarbeiterinnen und<br />

Mitarbeiter verpflichtet, ihre dienstlichen Abwesenheiten im jeweiligen Sekretariat (Vorzimmer)<br />

bzw. bei sonstigen mit der Terminkoordination befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern<br />

bekannt zu geben, um eine allfällige Erreichbarkeit sicher zu stellen.<br />

5.5. Eine nachträgliche Erfassung bzw. die Korrektur dienstlicher Kalender ist nicht erforderlich.<br />

5.6. Sofern eine Rechtevergabe gemäß Punkt 5.3. erfolgt ist, sind bei dienstlichen Terminen<br />

der Betreff und der Ort anzugeben.<br />

5.7. Outlook-Kalender dient der Terminkoordination der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter untereinander<br />

sowie mit externen Stellen. Die Verwendung von Outlook-Kalender zur Führung<br />

von privaten Terminen wird zum Zwecke der gemeinsamen und koordinierten Terminverwaltung<br />

der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gestattet.<br />

5.8. Bei Terminen und Terminanfragen sind Attachments tunlichst zu vermeiden, da diese zusätzlichen<br />

Speicherplatz in der Mailbox belegen. Sind zu Terminen etc. Beilagen erforderlich,<br />

sollen diese getrennt per E-Mail versandt werden. Umfangreiche Beilagen bzw. solche<br />

mit großem Speicherplatzbedarf sind gesondert (z.B. Netzlaufwerke, Tauschserver, CD,<br />

etc.) unter Hinweis auf die Fundstelle zur Verfügung zu stellen.<br />

6. Referenzen:<br />

Richtlinie "E-Mail (elektronische Post)"<br />

155


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Richtlinie "Blackberry-Endgeräte"<br />

1. Ziel:<br />

Durch die Verwendung von Blackberry-Endgeräten (im Folgenden Blackberrys genannt) kann die<br />

Produktivität der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mitunter stark erhöht werden.<br />

Gleichzeitig entsteht dadurch aber ein erhöhtes Sicherheitsrisiko.<br />

Bei mobilen Computern sind vor allem drei Sicherheitsbereiche zu berücksichtigen:<br />

- Schutz vor Diebstahl des Gerätes, das einen erheblichen Wert darstellt, dadurch, dass es tragbar<br />

und klein ist und dadurch leicht entwendet werden kann.<br />

- Schutz vor ungesichertem Andocken an fremde Netze und damit der Gefahr der Verseuchung<br />

durch Schadensoftware.<br />

- Schutz der Daten, die auf dem Gerät lokal gespeichert sind, vor Verlust, Diebstahl oder unberechtigtem<br />

Zugriff.<br />

Durch die Einhaltung der folgenden Regeln werden die angeführten Risiken beim Betrieb von<br />

Blackberrys minimiert.<br />

2. Geltungsbereich:<br />

Diese Richtlinie gilt für alle Bediensteten des Landes Oberösterreich, die unter den Geltungsbereich<br />

der <strong>DBO</strong> fallen, bzw. alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Organisationen, denen die in<br />

diesem Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen (vertraglich) überbunden wurden.<br />

3. Verantwortlichkeit:<br />

Alle Benutzer von Blackberrys, Leiterinnen und Leiter von Dienststellen, in denen Blackberrys<br />

verwendet werden.<br />

4. Regeln:<br />

4.1 Alle Regeln für die Verwendung von Desktop Geräten sind sinngemäß einzuhalten, siehe<br />

die Richtlinie "Desktops“ und die Richtlinie "Notebooks".<br />

4.2 Blackberrys sind empfindlich gegen mechanische Einwirkung und sind daher nach Möglichkeit<br />

nur in einer dafür vorgesehenen Tasche zu transportieren und entsprechend aufzubewahren<br />

(z.B. Schutz vor Erschütterung, Staub, Hitze, Feuchtigkeit, …).<br />

4.3 Die Herstellerangaben zum richtigen und sicheren Gebrauch des Blackberrys sind zu beachten.<br />

4.4 Blackberrys sind zu beaufsichtigen. Soweit eine Beaufsichtigung aus zwingenden Gründen<br />

ausnahmsweise nicht möglich ist, sind alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen<br />

Diebstahl des Blackberrys zu vermeiden.<br />

4.5 Da sich auf Blackberrys so wie auf Mobiltelefonen unter anderem vertrauliche Daten (personen-bezogene<br />

Daten wie Telefonnummern, Mailadressen, Daten politischer Büros, etc.)<br />

befinden können, deren Missbrauch durch Dritte zu großem Schaden führen könnte, werden<br />

alle Daten die sich auf dem Gerät befinden automatisch verschlüsselt.<br />

4.6 Blackberryanwender/innen können selbst auswählen, ob sie ihr Gerät entweder versperrt<br />

und damit geschützt (und durch Eingabe eines Passworts wieder entsperrbar) oder permanent<br />

entsperrt benutzen. In der Standardeinstellung ist der Blackberry passwortgeschützt!<br />

Wird der Blackberry mit aktivierter Sicherheitsfunktion betrieben, dann wird er nach Ablauf<br />

von 30 Minuten automatisch gesperrt.<br />

Beim ungeschützten Betrieb können bei Verlust oder Diebstahl des Geräts die darauf<br />

gespeicher-ten Daten (E-Mails, Dateien, Adressen, Kalendereinträge) in die Hände von<br />

Unbefugten geraten können. Die Verantwortung trägt der/die Anwender/in.<br />

156


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

4.7 Allfällige im Blackberry eingebaute Netzwerkkomponenten (W-LAN, Modem, Blue Tooth)<br />

dürfen nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung der Abteilung Informationstechnologie<br />

und nach der Installation allfälliger zusätzlicher Schutzprogramme aktiviert bzw. betrieben<br />

werden. Die Verwendung von Blue Tooth ist ausschließlich zum Betreiben der Telefon-Freisprecheinrichtung<br />

erlaubt und daher entsprechend konfiguriert.<br />

4.8 Ohne besondere Genehmigung durch die Abteilung Informationstechnologie darf der<br />

Blackberry ausschließlich mit der voreingestellten Systemkonfiguration betrieben werden.<br />

4.9 Ein Verlust des Blackberry ist umgehend der Abteilung Informationstechnologie / Servicedesk<br />

zu melden. In diesem Falle werden sämtliche Daten auf diesem Gerät per Fernwartung<br />

komplett gelöscht.<br />

4.10 Die eigenmächtige Installation von Software wird durch Systemeinstellungen unterbunden.<br />

Wird eine zusätzliche Software benötigt, ist diese im Dienstweg anzufordern.<br />

5. Referenzen:<br />

Richtlinie „Desktops“<br />

Richtlinie "Notebook"<br />

157


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong>


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Anhang 5 zu § 51 <strong>DBO</strong><br />

Vorkehrungen für Datenschutz und Datensicherheit<br />

1. Grundsätze:<br />

• Daten-Verantwortung der Dienststellenleiterin bzw. des Dienststellenleiters:<br />

Die Verantwortung für die Daten und Informationen, die von einer Dienststelle verarbeitet<br />

werden, liegt bei der Dienststellenleiterin bzw. beim Dienststellenleiter.<br />

Die Dienststellenleiterin bzw. der Dienststellenleiter trägt somit insbesondere die Verantwortung,<br />

- dass in der Dienststelle Daten rechtmäßig im Sinne des Datenschutzgesetzes verarbeitet<br />

werden,<br />

- dass nur jene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Daten zugreifen können, die sie auch<br />

wirklich zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen,<br />

- dass Daten nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen des Datenschutzgesetzes 2000<br />

verwendet und insbesondere an andere übermittelt werden dürfen,<br />

- dass Daten ausreichend gesichert werden, wenn in der Dienststelle eine dezentrale Datenverarbeitungsanlage<br />

(Rechenanlage, Fileserver etc.) installiert ist und die Daten nicht ohnehin<br />

als Dienstleistung von der Abteilung Informationstechnologie gesichert werden,<br />

- dass die Richtlinien zur Informationssicherheit eingehalten werden,<br />

- dass nur Programme verwendet werden, an denen das Land Oberösterreich das Nutzungsrecht<br />

hat,<br />

- dass alle in der Dienststelle bestehenden Verarbeitungen dokumentiert sind (bei regelmäßiger<br />

Verwendung personenbezogener Daten muss die Dokumentation in Form einer Datenverarbeitungsregister-Meldung<br />

erfolgen) und<br />

- dass die DVR-Meldungen zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister<br />

(DVR) an die Datenschutzkommission erstattet werden.<br />

Die Dienststellenleiterin bzw. der Dienststellenleiter hat in Wahrnehmung dieser Verantwortung<br />

entsprechende Dienstanweisungen zu treffen.<br />

• Abgrenzung zu den Aufgaben der Abteilung Informationstechnologie und der Abteilung<br />

Präsidium:<br />

Aufgabe der Abteilung Informationstechnologie ist es, technische und organisatorische Hilfestellung<br />

zu leisten. Die Abteilung Informationstechnologie ist in diesem Zusammenhang ausschließlich<br />

als Dienstleister (im Auftrag der jeweiligen Dienststelle) tätig.<br />

Die Abteilung Präsidium<br />

- berät auf Anforderung der Dienststelle in datenschutzrechtlichen Fragen,<br />

- unterstützt die Organisationseinheiten bei der Administration der DVR-Meldungen (DVR-<br />

Meldung erfolgt durch die Organisationseinheit unter Mitbeteiligung der Abteilung Präsidium)<br />

und<br />

- fungiert als Kontrollinstanz bezüglich der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften<br />

beim Amt der Oö. Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften und der Agrarbezirksbehörde.<br />

Abgesehen von diesen Aufgaben der Abteilung Informationstechnologie und der Abteilung<br />

Präsidium liegt die Verantwortung für wirksame Vorkehrungen für Datenschutz und Datensicherheit<br />

letztlich bei der Dienststellenleiterin bzw. beim Dienststellenleiter.<br />

• Abgrenzung zu den Aufgaben der IT-Koordinatorin bzw. des IT-Koordinators:<br />

Falls sich die Dienststellenleiterin bzw. der Dienststellenleiter durch eine IT-Koordinatorin bzw.<br />

einen IT-Koordinator unterstützen lässt, kann diese bzw. dieser die operative Tätigkeit auch<br />

im Zusammenhang mit Datenschutz, Datensicherheits- bzw. Informationssicherheitsvorkeh-<br />

159


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

rungen übernehmen; die Verantwortung für die Richtigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Maßnahmen<br />

liegt aber weiterhin bei der Dienststellenleiterin bzw. beim Dienststellenleiter.<br />

• Daten-Verantwortung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter:<br />

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der oö. Landesverwaltung haben Daten aus Datenanwendungen,<br />

die ihnen ausschließlich aufgrund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut<br />

wurden oder zugänglich geworden sind, unbeschadet der Amtsverschwiegenheit und sonstiger<br />

gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger<br />

Grund für eine Übermittlung der anvertrauten oder zugänglich gewordenen Daten besteht<br />

(Datengeheimnis).<br />

Das Datengeheimnis ist auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses zum Land Oberösterreich<br />

einzuhalten.<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen Daten nur aufgrund einer generellen oder konkreten<br />

(im Einzelfall erteilten) Anforderung der Vorgesetzten bzw. des Vorgesetzten übermitteln.<br />

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die Richtlinie zur Informationssicherheit einzuhalten.<br />

2. Datenschutz und Datensicherheit im Online-Betrieb:<br />

Unter Online-Betrieb versteht man die Arbeit von Anwenderinnen bzw. Anwendern an einem Bildschirm<br />

oder Personalcomputer. Im Online-Betrieb werden Informationen unmittelbar verarbeitet<br />

(Abfragen, Erstellung eines Bescheides, Erfassen von Daten usw.).<br />

a. Benutzerberechtigung (User-ID) und Passwort:<br />

Um sicherzustellen, dass nur solche Anwenderinnen und Anwender Zugang zu den Daten<br />

haben, zu deren Nutzung sie auch berechtigt sind, stellen Informationssysteme (Datenverarbeitungsanlagen,<br />

Netzwerke usw.) technische Hilfsmittel zur Verfügung, mit deren Hilfe ein<br />

solcher Zugang gestattet, aber auch verwehrt werden kann.<br />

Gegenüber solchen Systemen identifiziert sich eine Anwenderin bzw. ein Anwender mit ihrer<br />

bzw. seiner Benutzeridentifikation, die einen symbolischen Namen, den die Benutzerin bzw.<br />

der Benutzer im System trägt, darstellt. Solche Benutzeridentifikationen werden eingerichtet<br />

um einerseits eine eindeutige Identifikation gegenüber einem Informationssystem zu gewährleisten<br />

(mehrere natürliche Personen könnten den gleichen Familiennamen haben) und andererseits<br />

den Änderungsaufwand in Grenzen halten zu können (Namensänderung bei Verehelichung<br />

usw.).<br />

Da eine solche Benutzeridentifikation wie ein Name öffentlich bekannt ist, ist ein weiteres<br />

Merkmal nötig, das in der Lage ist, einem Informationssystem zu zeigen, dass es wirklich die<br />

berechtigte Anwenderin bzw. der berechtigte Anwender ist, der Zugang zu den Daten sucht.<br />

Zu diesem Zweck wird bei einer Anmeldung bei einem Informationssystem (das ist der Vorgang,<br />

bei dem sich die Anwenderin bzw. der Anwender gegenüber dem System identifiziert<br />

und bei dem seine Berechtigungen mit bestimmten Daten zu arbeiten, überprüft werden) zusätzlich<br />

zu der Benutzeridentifikation der Anwenderin bzw. des Anwenders ein Merkmal, das<br />

nur sie bzw. er selbst kennen kann, verlangt. Dieses zusätzliche Merkmal ist ein Passwort.<br />

Passwörter nehmen, solange sicherere Methoden wie Chipkarten oder biometrische Verfahren<br />

(sofern rechtlich zulässig) nicht mit vertretbarem Aufwand zu implementieren sind, eine<br />

zentrale Stellung unter den Sicherheitsvorkehrungen ein, die für IT-Systeme eingerichtet werden<br />

können. Durch Passwörter wird nicht nur generell der Zutritt in ein System geregelt (in ein<br />

Netzwerk oder in einen Netzwerkabschnitt, zu einem Arbeitsplatzrechner bzw. einem Notebook,<br />

zu einem Server, zu besonderen Funktionen, zu bestimmten Daten). Die richtige und<br />

sorgfältige Verwendung von Passwörtern ist auch von großer Bedeutung für die IT-Sicherheit.<br />

160


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Mit Angabe dieser zwei Identifikationsmerkmale (Benutzeridentifikation und Passwort) kann<br />

eine Anmeldung beim Informationssystem durchgeführt werden. Bei diesem Vorgang wird die<br />

Zusammengehörigkeit und Richtigkeit der beiden Merkmale überprüft und der Zugang zu Anwendungen<br />

und Daten gestattet oder, wenn Benutzeridentifikation oder Passwort falsch sind,<br />

verweigert.<br />

Eine Benutzeridentifikation wird über Auftrag der Dienststellenleiterin bzw. des Dienststellenleiters<br />

von der Abteilung Informationstechnologie oder nach einem von dieser Abteilung zur<br />

Verfügung gestellten Standardverfahren für die eigene Dienststelle von der IT-Koordinatorin<br />

bzw. vom IT-Koordinator eingerichtet. Dabei wird von der Abteilung Informationstechnologie<br />

gleichzeitig ein Passwort, das der Benutzeridentifikation entspricht, vergeben. Diese Kombination<br />

erlaubt es einer neuen Anwenderin bzw. einem neuen Anwender nach vorheriger expliziter<br />

Freischaltung, sich bei einem Informationssystem anzumelden. Sie bzw. er wird dann vom<br />

System aufgefordert, ihr bzw. sein Passwort zu ändern, sodass ab diesem Zeitpunkt sichergestellt<br />

ist, dass nur mehr sie bzw. er die richtige Kombination kennt.<br />

Auch der Abteilung Informationstechnologie ist es nicht möglich, ein Passwort einer Anwenderin<br />

bzw. eines Anwenders auszulesen, ausgewählte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der IT<br />

und IT-Koordinatorinnen bzw. IT-Koordinatoren für ihre Dienststelle sind aber in der Lage, ein<br />

Passwort neu zu vergeben. Dies geschieht dann, wenn eine Anwenderin bzw. ein Anwender<br />

ihr bzw. sein Passwort vergessen hat.<br />

Verbunden mit einer Benutzeridentifikation ist das Recht, bestimmte Anwendungen auf einem<br />

bestimmten Rechner (Großrechner, Personalcomputer, Fileserver, …) zu benützen und bestimmte<br />

Daten zu verarbeiten. Dabei kann es Abstufungen geben. Es kann etwa einer Anwenderin<br />

bzw. einem Anwender nur das Lesen (ansehen) der Daten gestattet werden, während<br />

eine andere bzw. ein anderer diese Daten erfassen, ändern und löschen darf. Auch diese<br />

(unterschiedlichen) Rechte werden von der Abteilung Informationstechnologie auf Anforderung<br />

der Dienststellenleiterin bzw. des Dienststellenleiters eingerichtet. Da es dafür erforderlich<br />

ist, Kenntnis über die technischen Zusammenhänge hinsichtlich der Zugriffsmethode und<br />

der Art der Speicherung der Daten zu haben, wird die Dienststellenleiterin bzw. der Dienststellenleiter<br />

bei der Anforderung entweder von der zuständigen Kundenbetreuerin bzw. vom zuständigen<br />

Kundenbetreuer oder von der zuständigen Projektleiterin bzw. vom zuständigen<br />

Projektleiter der Abteilung Informationstechnologie oder von der IT-Koordinatorin bzw. vom IT-<br />

Koordinator der Dienststelle unterstützt.<br />

Für den Umgang mit Passwörtern ist die Informationssicherheits-Richtlinie "Passwörter" anzuwenden.<br />

b. Verantwortung der Dienststellenleiterin bzw. des Dienststellenleiters bei EDV-<br />

Anwendungen im Online-Betrieb:<br />

- Die Dienststellenleiterin bzw. der Dienststellenleiter hat die Abteilung Informationstechnologie<br />

(oder die IT-Koordinatorin bzw. den IT-Koordinator) mit der Einrichtung der erforderlichen<br />

Benutzeridentifikation schriftlich zu beauftragen und die damit verbunden Zugriffsberechtigungen<br />

festzuhalten.<br />

- Es liegt in der Verantwortung der Dienststellenleiterin bzw. des Dienststellenleiters für die<br />

Einhaltung der Informationssicherheits-Richtlinie "Passwörter" zu sorgen.<br />

3. Datenschutz und Datensicherheit im Stapel-Betrieb:<br />

Bestimmte EDV-Anwendungen, die Rechenanlangen stark belasten und allenfalls mehrere Stunden<br />

dauern, laufen nicht im Online-Betrieb oder in lokalen Netzwerken, sondern meist in betriebsarmen<br />

Zeiten (Nacht, Wochenende etc.) im so genannten Stapelbetrieb am Großrechner ("Batch-<br />

Betrieb").<br />

Im Unterschied zum Onlinebetrieb werden dabei Datenerfassung, Verarbeitung und Auswertung<br />

der Daten nicht durch die Dienststelle sondern durch die Abteilung Informationstechnologie vorgenommen.<br />

161


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

a. Auftrag für Arbeiten der Abteilung Informationstechnologie:<br />

Die Dienststelle gibt eine Verarbeitung im Stapelbetrieb mit dem "Anforderungs- und Begleitschein<br />

" in Auftrag. Mit diesem Anforderungs- und Begleitschein werden auch Auswertungen<br />

beauftragt.<br />

Falls auch Datenerfassungsarbeiten durch die Abteilung Informationstechnologie durchzuführen<br />

sind, beauftragt die Dienststelle diese Arbeiten, indem sie die Erfassungsbelege mit einem<br />

"Belegübernahmeschein" an die Abteilung Informationstechnologie übermittelt.<br />

Die beiden Formulare werden von der Abteilung Informationstechnologie nach Bedarf zur Verfügung<br />

gestellt.<br />

Jede Dienststellenleiterin bzw. jeder Dienststellenleiter hat schriftlich festzulegen, welche Bediensteten<br />

die genannten Formulare verwenden und damit Aufträge an die Abteilung Informationstechnologie<br />

erteilen dürfen.<br />

b. Auslieferung von Auswertungen, die von der Abteilung Informationstechnologie erteilt<br />

wurden:<br />

EDV-Auswertungen aus dem Stapelbetrieb werden von der Abteilung Informationstechnologie<br />

auf zwei verschiedene Arten zur Verfügung gestellt:<br />

- Bereitstellung von EDV-Auswertungen über das Schließfach:<br />

Die Dienststelle erhält einen Schlüssel zu einem Schließfach, über das die EDV-<br />

Auswertungen für die jeweilige Dienststelle zur Verfügung gestellt werden. Ab der Zurverfügungstellung<br />

im Schließfach trägt die Dienststelle die Verantwortung für die Auswertungen.<br />

Diese Form kommt für Dienststellen mit häufigen aber geringen Auswertungsmengen und<br />

mit kurzem Weg in die Abteilung Informationstechnologie in Betracht.<br />

- Versand von EDV-Auswertungen mit der Dienstpost:<br />

Die angeforderten EDV-Auswertungen werden auf Gefahr der Dienststelle mit der Dienstpost<br />

übermittelt.<br />

- Ausnahmen:<br />

Dienststellen, die über ein Schließfach verfügen, können ausnahmsweise Auswertungen<br />

auf eigene Gefahr auch mit der Dienstpost erhalten. In diesem Fall ist der Vermerk "MIT<br />

DIENST-POST" auf dem Anforderungs- und Begleitschein anzubringen oder die Arbeitsvorbereitung<br />

tele-fonisch (0732/7720-13111) zu verständigen.<br />

Dienststellen, die üblicherweise EDV-Auswertungen mit der Dienstpost erhalten, können<br />

diese ausnahmsweise unmittelbar in der Abteilung Informationstechnologie abholen. In<br />

diesem Fall ist der Vermerk "WIRD ABGEHOLT" auf dem Anforderungs- und Begleitschein<br />

anzubringen oder die Arbeitsvorbereitung telefonisch zu verständigen. Soll eine Auswertung<br />

durch eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten abgeholt werden, der nicht anforderungsberechtigt<br />

ist, so hat die bzw. der anforderungsberechtigte Bedienstete eine Vollmacht<br />

auszustellen. Die Vollmacht ist bei der Abholung vorzuweisen; sie verbleibt in der<br />

Abteilung Informationstechnologie.<br />

c. Verantwortung der Dienststellenleiterin bzw. des Dienststellenleiters bei EDV-<br />

Anwendungen im Stapelbetrieb:<br />

- Änderungen der Berechtigung gemäß Z 1 erfolgen ebenfalls durch eine von der Dienststellenleiterin<br />

bzw. vom Dienststellenleiter unterschriebene Änderungsmeldung.<br />

- Falls Auswertungen über das Schließfach abgeholt werden, hat die Dienststellenleiterin<br />

bzw. der Dienststellenleiter festzulegen, welche Bedienstete bzw. welcher Bedienstete sie<br />

bzw. er zur Verfügung über das Schließfach ermächtigt.<br />

- Falls der Schlüssel für ein Schließfach verloren geht, hat die Dienststelle die Abteilung Informationstechnologie<br />

unverzüglich darüber zu informieren.<br />

162


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Anhang 6 zu § 51 <strong>DBO</strong><br />

Einsicht in von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verwendete<br />

Daten und Programme durch den Dienstgeber<br />

Die Unterzeichner dieser Regelung weisen darauf hin, dass Daten über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />

durch die beteiligten Organisationseinheiten nur nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige<br />

Weise verwendet werden (§ 6 Abs. 1 Z. 1 DSG 2000).<br />

Die folgenden Regelungen präzisieren diesen gesetzlich angeordneten Grundsatz des Vertrauensschutzes<br />

und der Rechtmäßigkeit. Verstöße gegen diese Regelung stellen eine Dienstpflichtverletzung<br />

dar.<br />

A) Allgemeine Regelungen<br />

1. Verwahrung von Geschäftsstücken<br />

Sofern nicht eine strengere Regelung gilt (z.B. über streng verrechenbare Drucksorten und Gegenstände,<br />

vertrauliche Geschäftsstücke, Verschlusssachen), sind Geschäftsstücke nach Möglichkeit<br />

so zu verwahren, dass sie zwar anderen Bediensteten auch in Abwesenheit der Verwahrerin<br />

bzw. des Verwahrers zugänglich sind, Unbefugten jedoch ein Zugriff verwehrt ist.<br />

2. Allgemeine Regeln für den Zugriff auf Daten und Programme<br />

a. Verwendung von Protokoll- und Dokumentationsdaten<br />

Protokoll- und Dokumentationsdaten dürfen nicht für Zwecke verwendet werden, die mit ihrem<br />

Ermittlungszweck – das ist die Kontrolle der Zulässigkeit der Verwendung des protokollierten<br />

oder dokumentierten Datenbestandes – unvereinbar sind. Unvereinbar ist insbesondere die<br />

Weiterverwendung zum Zweck der Kontrolle von Betroffenen, deren Daten im protokollierten<br />

Datenbestand enthalten sind oder zum Zweck der Kontrolle jener Personen, die auf den protokollierten<br />

Datenbestand zugegriffen haben, aus einem anderen Grund als jenem der Prüfung<br />

ihrer Zugriffsberechtigung, es sei denn, dass es sich um die Verwendung zum Zweck der<br />

Verhinderung oder Verfolgung eines Verbrechens nach § 278a StGB (Kriminelle Organisation)<br />

oder eines Verbrechens mit einer Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt,<br />

handelt.<br />

b) Einsichtnahme in Daten und Programme<br />

Für die Datenorganisation auf dem EDV-Arbeitsplatz gilt die grundsätzliche Regelung der<br />

<strong>DBO</strong>, nach der - ausgenommen die Fälle einer strengeren Regelung - Geschäftsstücke (hier:<br />

Daten bzw. EDV-Dokumente) so zu verwahren sind, dass sie zwar anderen Bediensteten<br />

auch in Abwesenheit des Verwahrers bzw. der Verwahrerin zugänglich sind, Unbefugten jedoch<br />

ein Zugriff verwehrt ist (§ 46).<br />

Eine Einsichtnahme in Daten und Programme, die Bedienstete verwenden, ist ohne deren<br />

Zustimmung nur dann zulässig, wenn<br />

- die Einsichtnahme im Rahmen der Dienstaufsicht von der Dienststellenleiterin bzw. vom<br />

Dienststellenleiter (bzw. im Rahmen der übergeordneten Dienstaufsicht) schriftlich angeordnet<br />

wird und<br />

- gleichzeitig die Personalvertretung von dieser Anordnung verständigt wird und<br />

- wenn die Bedienstete bzw. der Bedienstete über die Einsichtnahme informiert wird. Diese<br />

Information hat – sofern sie nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist – bei<br />

anwesenden Bediensteten spätestens zu Beginn der Einsichtnahme, bei abwesenden Be-<br />

163


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

diensteten spätestens unmittelbar nach deren Rückkehr durch die Vorgesetzte bzw. den<br />

Vorgesetzten zu erfolgen.<br />

Diese Einsichtnahme ist entsprechend zu protokollieren (Datum, Name oder User-ID der Bediensteten<br />

bzw. des Bediensteten, Begründung der Einsichtnahme). Der Bediensteten bzw.<br />

dem Bediensteten ist eine Ausfertigung des Protokolls zu übergeben.<br />

c) Einsatz von Werkzeugen für die Anwenderinnenbetreuung bzw. Anwenderbetreuung<br />

Die Verwendung von Werkzeugen für die Anwenderinnenbetreuung bzw. Anwenderbetreuung,<br />

die die Spiegelung des Bildschirminhaltes von EDV-Arbeitsplätzen zur jeweiligen Betreuerin<br />

bzw. zum jeweiligen Betreuer, Leitanwenderin bzw. Leitanwender bzw. EDV-<br />

Koordinatorin bzw. EDV-Koordinator ermöglichen (wie z.B. Netop, Citrix Spiegel-Konsole<br />

etc.), ist unter der Bedingung zu-lässig, dass dieser Einsatz nur nach vorangegangener ausdrücklicher<br />

Zustimmung seitens der jeweiligen Anwenderin bzw. des jeweiligen Anwenders<br />

bzw. nach persönlicher Freigabe des PCs durch die Anwenderin bzw. den Anwender selbst<br />

erfolgt.<br />

d) Überprüfung auf Verwendung nicht lizenzierter Software<br />

Auf EDV-Geräten des Landes Oberösterreich dürfen nur Programme eingesetzt werden, an<br />

denen das Land Oberösterreich ein Nutzungsrecht hat.<br />

Der Einsatz von so genannten "Raubkopien" von Computerprogrammen ist sowohl auf dienstlichen<br />

als auch auf allenfalls für dienstliche Zwecke verwendeten privaten Computern ausdrücklich<br />

untersagt.<br />

Urheberrechtsverletzungen können für die Unternehmensleitung, aber auch für einzelne Bedienstete<br />

zivil- und strafrechtliche Konsequenzen haben.<br />

Über Auftrag des Präsidiums prüft das Rechenzentrum stichprobenartig, ob in den Organisationseinheiten<br />

nicht lizenzierte Software eingesetzt wird. Die Vorgangsweise erfolgt dabei<br />

analog Punkt A) 2. b) dieser Vereinbarung.<br />

3. Verwertungsverbot für personenbezogene Mitarbeiterdaten<br />

Personenbezogene Mitarbeiterdaten, die entgegen den Bestimmungen dieser Vereinbarung bekannt<br />

werden, dürfen nicht gegen die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter verwendet werden.<br />

4. Vorgangsweise bei eventuellem Änderungsbedarf der Regelungen<br />

Wird erkennbar, dass auf Grund der technisch-organisatorischen Umsetzung der gegenständlichen<br />

Reglungen oder auf Grund der technisch-organisatorischen Weiterentwicklung Änderungen<br />

der gegenständlichen Regelungen erforderlich werden könnten, so hat das Präsidium auf Grund<br />

einer Information durch die zu-ständige Organisationseinheit den Landespersonalausschuss darüber<br />

umgehend zu informieren.<br />

Die weitere Vorgangsweise ist daraufhin mit dem Landespersonalausschuss zu vereinbaren.<br />

B) Spezielle Regelungen<br />

1. Zeiterfassung<br />

Für Korrektur und Abfragen von Zeitbelegen ohne Zustimmung der Dienstnehmerin bzw. des<br />

Dienstnehmers wird Folgendes festgelegt:<br />

164


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Dienstnehmerin bzw.<br />

Dienstnehmer<br />

wer korrigieren abfragen<br />

Zeiterfassungsbeauftragte<br />

bzw. Zeiterfassungsbeauftragter<br />

bzw. Dienststellenleiterin<br />

bzw. Dienststellenleiter<br />

Zentrale Zeiterfassungsbeauftragte<br />

bzw. Zeiterfassungsbeauftragter<br />

Zeiterfassungskontrolle<br />

• laufendes Kalendermonat<br />

• zwei vorangegangene Kalendermonate<br />

• laufendes Kalendermonat<br />

• zwei vorangegangene Kalendermonate<br />

(nur nach Information des<br />

Dienstnehmers)<br />

• laufendes und vorangegangenes<br />

Kalenderjahr (nur nach Information<br />

des Dienstnehmers und nach<br />

Information der örtlichen Personalvertretung)<br />

• wie Zeiterfassungsbeauftragte<br />

bzw. Zeiterfassungsbeauftragter<br />

im Rahmen ihrer/seiner Befugnis<br />

als Leitanwenderin bzw. Leitanwender<br />

• unbeschränkt (solange die Daten<br />

im direkten Zugriff der Datenbank<br />

liegen)<br />

• laufendes Kalendermonat und<br />

• zwei vorangegangene Kalendermonate<br />

ohne Einschränkung<br />

• laufendes und vorangegangenes<br />

Kalenderjahr (nur nach Information<br />

der örtlichen Personalvertretung<br />

und des Dienstnehmers)<br />

• unbeschränkt im Rahmen ihrer<br />

Befugnis als Leitanwenderin bzw.<br />

Leitanwender (solange die Daten<br />

im direkten Zugriff der Datenbank<br />

liegen)<br />

--- • laufendes Kalendermonat<br />

• zwei vorangegangene Kalendermonate<br />

ohne Einschränkung<br />

• laufendes und vorangegangenes<br />

Kalenderjahr (nur nach Information<br />

der Dienstnehmerin bzw. des<br />

Dienstnehmers und Einhaltung<br />

des in § 10 Oö. L-PVG vorgesehenen<br />

Verfahrens)<br />

Die Zeiterfassungsdaten werden zentral gespeichert. Korrekturen durch zentrale Zeitbeauftragte<br />

werden elektronisch protokolliert, die Protokolle werden dem LPA monatlich zur Einsicht übermittelt.<br />

Abfragen der zentralen Zeitbeauftragten, die länger als zwei vorangegangene Kalendermonate<br />

betreffen und berechtigte Interessen der Betroffenen berühren können, müssen von den zentralen<br />

Zeitbeauftragten protokolliert und die Protokolle dem LPA monatlich zur Einsicht übermittelt<br />

werden.<br />

Technisch werden die informations- bzw. mitwirkungsbedürftigen Korrekturen bzw. Abfragen folgendermaßen<br />

eingerichtet: Der Dienststellenleiter bzw. die Dienststellenleiterin genehmigt (nach<br />

Information des Dienstnehmers bzw. der Dienstnehmerin bzw. der örtlichen Personalvertretung)<br />

den Auftrag der Dienststelle an die Abteilung Informationstechnologie betreffend Datenfreigabe.<br />

Die Abteilung Informationstechnologie schaltet auf Grund dieses Auftrages die Arbeitszeitdaten<br />

(ohne Einschränkung auf eine bestimmte Personalnummer) für den Zeitbeauftragten bzw. die<br />

Zeitbeauftragte für drei Arbeitstage frei. Zulässig ist die Kontrolle der zeitlichen Mehrleistungen<br />

von Bezieherinnen bzw. Beziehern von Verwendungszulagen (mit zeitlichen Mehrleistungsanteil)<br />

oder pauschalierten Überstundenvergütungen für das vorangegangene Kalenderjahr bzw. die letzten<br />

12 Monate. 1<br />

2.Personalressourcenerfassung (PRE/CATS)<br />

Die geltenden Vereinbarungen bezüglich der Zeiterfassung werden nicht berührt.<br />

Aus technischen Gründen (Wartbarkeit, Schnittstelle, Redundanzen, Datensicherheit) ist es erforderlich,<br />

so wie auch bei der Zeiterfassung die Daten zentral zu speichern.<br />

Die Daten der einzelnen Dienststellen sind so abgeschottet, dass nur berechtigte Personen aus<br />

der jeweiligen Dienststelle Zugriff auf die personenbezogenen Daten haben. Der "Supervisor" (der<br />

1<br />

Diese Ergänzung beruht auf dem Erlass vom 23. Juli 2007, PersI-450003/1065-2007-Kop/Pum.<br />

165


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Berechtigte pro Produktzentrum) muss die Möglichkeit haben, händische Eingaben (Programmabschluss)<br />

zu machen.<br />

Innerhalb der Dienststellen muss den Führungskräften zur Wahrnehmung der Dienstaufsicht der<br />

Zugang zu den Ressourcenzuordnungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den einzelnen<br />

Leistungen und Aufträgen über den "Supervisor" ermöglicht werden. Nur dadurch kann auch dem<br />

Auftrag zur Dienstaufsicht und zur gezielten Steuerung des Personaleinsatzes durch die Führungskräfte<br />

nachgekommen werden. Daher sind innerhalb der Dienststellen zum Zwecke der<br />

Dienstaufsicht und für die Steuerung des Personaleinsatzes Auswertungen zulässig. Zum Zwecke<br />

der Steuerung von Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit der Dienststellen sollen Auswertungen<br />

jedoch aus der Kostenrechnung (CO-Modul von SAP/R3) herangezogen werden.<br />

Der "Supervisor" wird über allgemeinen Auftrag des Dienststellenleiters bzw. der Dienststellenleiterin<br />

(Leiter/in des Produktzentrums) tätig. Es ist dies eine analoge Vorgangsweise wie bei der<br />

Zeiterfassung.<br />

Alle in PRE/CATS erfassten Daten werden monatlich vom "Supervisor" ausgewertet (standardisiert):<br />

- Verteilung pro MA auf Produkt und Aufträge<br />

- Produktauswertungen inkl. der einzelnen MA-Zeiten darauf<br />

- Auftragsauswertungen inkl. der einzelnen MA-Zeiten<br />

Die Daten in PRE/CATS werden vier Monate nach Jahresabschluss gelöscht.<br />

Der Administrator als übergeordneter Koordinator hat Zugriff auf alle Daten in PRE/CATS. Er ist in<br />

der Finanzabteilung angesiedelt und wird im Auftrag der Abteilungsleiterin bzw. des Abteilungsleiters<br />

tätig. Die Aufgaben sind auf administrative Tätigkeiten (Anlegen neuer Produktzentren für<br />

PRE/CATS; Vergabe von Berechtigungen für "Supervisor" etc.) beschränkt, die auf Grund technischer<br />

Notwendigkeit erforderlich sind (analog der bestehenden Praxis bei der Zeiterfassung). Der<br />

Administrator ist nicht berechtigt, die personen-bezogenen Daten durch Verknüpfungen produktzentrumsübergreifend<br />

für eine übergeordnete Dienstaufsicht zu verwerten.<br />

Dem jeweiligen Personalvertretungsorgan sind die PRE/CATS-Daten zugänglich zu machen bzw.<br />

bekannt zu geben, wenn auf Grund dieser Daten vom Dienstgeber bzw. von der Dienststellenleiterin<br />

bzw. vom Dienststellenleiter oder der Vorgesetzten bzw. dem Vorgesetzten Maßnahmen getroffen<br />

werden sollen.<br />

3. Leistungserfassung<br />

Für Korrektur und Abfragen von Leistungserfassungsbelegen werden folgende Fristen festgelegt:<br />

wer korrigieren abfragen<br />

Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer<br />

Kostenrechnungsbeauftragte<br />

bzw. Kostenrechnungsbeauftragter<br />

bzw. Dienststellenleiterin<br />

bzw. Dienststellenleiter<br />

Zentrale Kostenrechnungsbetreuung<br />

– Leitanwender<br />

• laufendes Kalendermonat<br />

• zwei vorangegangene Kalendermonate<br />

(ausschließlich für<br />

Ergänzungen)<br />

• laufendes Kalenderjahr<br />

• vorangegangenes Kalenderjahr<br />

---<br />

• unbeschränkt (solange die Daten<br />

im direkten Zugriff der Datenbank<br />

liegen)<br />

• laufendes Kalenderjahr<br />

• vorangegangenes Kalenderjahr<br />

• unbeschränkt (solange die Daten<br />

im direkten Zugriff der Datenbank<br />

liegen)<br />

Kontrolle --- ---<br />

Die Leistungserfassungsdaten werden zentral gespeichert.<br />

166


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Die Daten der einzelnen Dienststellen sind so abgeschottet, dass nur berechtigte Personen aus<br />

der jeweiligen Dienststelle Zugriff auf die personenbezogenen Daten haben. Der/Die vom Dienststellenleiter<br />

bzw. der Dienststellenleiterin für die Leistungserfassung beauftragte Bedienstete (in<br />

aller Regel die Kostenrechnungsbeauftragte bzw. der Kostenrechnungsbeauftragte) muss die<br />

Möglichkeit haben, manuelle Eingaben (zum Periodenabschluss) zu machen.<br />

Innerhalb der Dienststellen muss den Führungskräften zur Wahrnehmung der unmittelbaren Führungsverantwortung<br />

der Zugang zu den Ressourcenzuordnungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />

zu den einzelnen Produkten und Aufträgen über die "Kostenrechnungsbeauftragte" bzw.<br />

den "Kostenrechnungsbeauftragten" ermöglicht werden. Nur dadurch kann auch dem Auftrag zur<br />

Dienstaufsicht und zur gezielten Steuerung des Personaleinsatzes durch die Führungskräfte<br />

nachgekommen werden. Daher sind innerhalb der Dienststellen zu Zwecken der Dienstaufsicht<br />

und für die Steuerung des Personaleinsatzes durch die Führungskräfte Auswertungen zulässig.<br />

Personenbezogene Daten aus solchen Auswertungen dürfen nicht veröffentlicht oder an Dritte<br />

weitergegeben werden.<br />

Zum Zweck der Steuerung von Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit der Dienststellen sollen<br />

Auswertungen aus der Kostenrechnung (und nicht aus der Leistungserfassung) herangezogen<br />

werden.<br />

Die/Der "Kostenrechnungsbeauftragte" wird über allgemeinen Auftrag des Dienststellenleiters/der<br />

Dienststellenleiterin (Leiterin/Leiter des Produktzentrums) tätig.<br />

Alle Leistungserfassungsdaten werden in periodischen Abständen in Bezug auf die Verteilung der<br />

Kostenträgerelemente je Mitarbeiter ausgewertet und in die Kostenrechnung übergeleitet.<br />

Die Leistungserfassungsdaten stehen maximal 24 Monate für Auswertungen direkt aus der Leistungserfassung<br />

zur Verfügung.<br />

Die Leitanwenderinnen bzw. Leitanwender der Finanzabteilung als übergeordnete Koordinatorinnen<br />

bzw. Koordinatoren haben Zugriff auf alle Daten im Arbeitszeitblatt; sie werden im Auftrag der<br />

Abteilungsleiterin bzw. des Abteilungsleiters tätig. Die Aufgaben sind auf fachliche und technische<br />

Unterstützung der Kostenrechnungsbeauftragten beschränkt. Aus technischer Sicht ist der Zugriff<br />

auf die Arbeitszeitdaten anderer Produktzentren durch die Leitanwenderinnen bzw. Leitanwender<br />

möglich. Die Leitanwenderinnen bzw. Leit-anwender sind aber nicht berechtigt, die personenbezogenen<br />

Daten im Arbeitszeitblatt durch produktzentrumsübergreifende Verknüpfungen auszuwerten<br />

bzw. zu verwerten.<br />

4. Reisemanagement<br />

Für Korrekturen und Abfragen von Reisemanagement-Belegen (Reiserechnungen) werden folgende<br />

Fristen festgelegt:<br />

Dienstnehmerin bzw.<br />

Dienstnehmer<br />

Wer korrigieren abfragen<br />

Personalabteilung (Reisestelle)<br />

Zentrale Besoldungsstelle,<br />

Abteilung Bau-Services<br />

• bis 6 Monate nach Einreichung<br />

(einschließlich Nachreichung von<br />

Unterlagen)<br />

• laufendes Kalenderjahr und vorangegangenes<br />

Kalenderjahr<br />

Die Reisemanagement-Daten werden zentral gespeichert.<br />

---<br />

• unbeschränkt (solange die Daten<br />

im direkten Zugriff der Datenbank<br />

liegen)<br />

• unbeschränkt (solange die Daten<br />

im direkten Zugriff der Datenbank<br />

liegen)<br />

• unbeschränkt (solange die Daten<br />

im direkten Zugriff der Datenbank<br />

liegen)<br />

5. Einsatz der elektronischen Verfahrensinformation (EVI)<br />

a. EVI-Einsatz für Betriebsanlagenverfahren<br />

167


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Der Landespersonalausschuss stimmt dem Einsatz der elektronischen Verfahrensinformation<br />

(EVI) als Instrument der Verfahrensverfolgung und -steuerung im Bereich der Betriebsanlagengenehmigungen<br />

bei den Bezirkshauptmannschaften zu (Basis ist das vom Rechenzentrum<br />

entwickelte Programm sowie das dazu erstellte Anwenderhandbuch).<br />

b) Steuerung der Verfahren auf den BHen<br />

Auf den Bezirkshauptmannschaften haben alle zuständigen Bearbeiterinnen bzw. Bearbeiter<br />

(Schreibkräfte) sowie deren Vorgesetzte Zugang zu den Daten des EVI, um die Verfahren<br />

selbst und den damit verbundenen Personaleinsatz zu steuern. Unter Steuerungsmaßnahmen<br />

sind auch BH-interne Auswertungen zu verstehen. Eine Abstimmung der einzelnen internen<br />

Auswertungen der BHen ist sicherzustellen.<br />

c) Gemeinsame Auswertung<br />

Die Daten des EVI sind physisch auf die für die einzelnen BHen getrennten Datenbanken in der<br />

Abteilung Informationstechnologie abgelegt. Diese Daten der EVI-Anwendung für die einzelnen<br />

Bezirkshauptmannschaften werden auch - mit Ausnahme der Datenfelder Bearbeiter und Notizfeld<br />

der Oberbehörde (Abteilung Wirtschaft) zu Auswerte- und Analysezwecken zur Verfügung<br />

gestellt. Die Abteilung Wirtschaft wird im Einvernehmen mit Vertreterinnen bzw. Vertretern der<br />

Bezirkshauptmannschaften standardisierte Auswertungen (Berichtswesen) erstellen und diese<br />

Auswertungen den Bezirkshauptmannschaften regelmäßig zur Verfügung stellen. Zudem sind<br />

weitere Analysen und Auswertungen aus dem EVI-Datenbestand zulässig, Schlussfolgerungen<br />

aus dem standardisierten Berichtswesen und den zusätzlichen Auswertungen werden partnerschaftlich<br />

zwischen Vertretern der Bezirkshauptmannschaften und der Oberbehörde im Sinn<br />

eines Lernens vom Besten (Bench-Learning) gezogen.<br />

d) Umgang mit wettbewerbsrelevanten Daten<br />

Die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor strebt zudem eine Vereinbarung mit<br />

den Bezirkshauptleuten über den Umgang mit wettbewerbsrelevanten Daten (aus dem EVI und<br />

generell) an. Dadurch soll sichergestellt werden, dass es keine negativen Nebeneffekte durch<br />

das Bekannt-werden von wettbewerbsrelevanten Daten gibt (Alleingänge einzelner BHen, Profilierung<br />

auf Kosten anderer BHen).<br />

e) Weiterer EVl-Einsatz<br />

Die elektronische Verfahrensinformation (EVI) wurde als Programm so erstellt, dass es auch für<br />

an-dere Verwaltungsbereiche zur Steuerung und Lenkung der Verwaltungsverfahren Einsatz<br />

finden kann. Der LPA stimmt einem weiteren Einsatz von EVI in anderen Verfahrensbereichen<br />

zu, wenn folgende Vorgangsweise eingehalten wird:<br />

- Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der betroffenen Verwaltungseinheiten und der LPA<br />

werden zeitgerecht über den geplanten Einsatz des EVI für ihre Verwaltungsverfahren informiert.<br />

- Vor Einsatz des EVI in weiteren Verwaltungsverfahren muss das Anwenderhandbuch entsprechend<br />

adaptiert sein und vorliegen.<br />

- Für den Einsatz von EVI in anderen Verwaltungsverfahren gelten dieselben Rahmenbedingungen<br />

wie für den Einsatz von EVI im Bereich der Betriebsanlagenbewilligungen, insbesondere<br />

was die Auswertung und Analyse von Daten der Bezirkshauptmannschaften durch<br />

Oberbehörden (Fachabteilungen des Amtes der Oö. Landesregierung) betrifft.<br />

- Verwaltungseinheiten können auf freiwilliger Basis einen EVI-Einsatz für ihren Verwaltungsbereich<br />

in Pilotprojekten testen; dieser Piloteinsatz wird aber auf maximal ein Jahr beschränkt.<br />

Darüber hinausgehende EVI-Anwendungen haben entsprechend den unter e) angeführten<br />

Punkten zu erfolgen.<br />

6. Dokumentenmanagement in betriebswirtschaftlichen Systemen (wie z.B. SAP)<br />

Generell sind alle Prozessschritte in mehreren Protokolltabellen technisch in der SAP-Datenbank<br />

abgelegt. Die Auswertung dieser technischen Protokolle ist nur mit speziellen Berechtigungen<br />

(Transaktionen SWI* - System Workflow Information) möglich.<br />

168


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Diese technische Berechtigung wird benötigt, um Programm-, Ablauf- und Bedienungsfehler evaluieren<br />

zu können. In diesen SWI-Transaktionen werden auch verschiedene Auswertetransaktionen angeboten<br />

z.B.: durchschnittliche Liegezeit, durchschnittliche Bearbeitungsdauer, etc. pro User ID.<br />

SWI*-Transaktions-Berechtigungen sind nur für die Anwendungsbetreuerinnen bzw. Anwendungsbetreuer<br />

der Abteilung Informationstechnologie vorgesehen.<br />

Den Benutzern stehen zur Workflowsteuerung zwei verschiedene SAP-Zugänge zur Verfügung:<br />

a) WEB-User (Employee Self Service)<br />

Beim Workflow-unterstützten Arbeiten über WEB (Abwesenheiten, Reiseanträge, Arbeitszeitblatt,...)<br />

wird in zwei Aufgabenkategorien unterschieden:<br />

- Eigen gestartete Aufgabe: Hier kann der durchgängige Workflowprozess aller am Workflow<br />

beteiligten Benutzer angezeigt werden.<br />

- Fremd gestartete Aufgabe: Hier kann nur der eigene durchgeführte Prozessschritt angezeigt<br />

werden (von Fremden zugewiesenes Work-Item)<br />

b) SAP R/3 User (SAPGui)<br />

Auch hier sind so wie beim WEB die Aufgaben in zwei Kategorien unterteilt, wobei es jedoch<br />

zusätzliche Möglichkeiten der Workflowanzeige gibt. Hier können zusätzlich zu den zwei Kategorien<br />

auch noch die Belegnummer, Objektdienste und spezielle Transaktionen einzelner<br />

Workflowschritte oder Aufgaben ausgewertet werden.<br />

Innerhalb der Dienststellen ist den Führungskräften zur Wahrnehmung der unmittelbaren Führungsverantwortung<br />

und zur gezielten Steuerung des Personal- und Ressourceneinsatzes sowie<br />

für Benchmarking-Zwecke eine personenanonymisierte Auswertung möglich.<br />

Eine personenbezogene Auswertung der technischen Protokolle (SWI*-Transaktionen) ist ohne<br />

Zustimmung der Bediensteten nur dann zulässig, wenn<br />

- die Einsichtnahme im Rahmen der Dienstaufsicht von der Dienststellenleiterin bzw. vom<br />

Dienststellenleiter (bzw. im Rahmen der übergeordneten Dienstaufsicht vom Präsidium)<br />

angeordnet wird und<br />

- gleichzeitig die örtliche Personalvertretung von dieser Anordnung verständigt wird und<br />

- wenn die/der Bedienstete über die Einsichtnahme informiert wird. Diese Information hat -<br />

sofern sie nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist - bei anwesenden Bediensteten<br />

spätestens zu Beginn der Einsichtnahme, bei abwesenden Bediensteten spätestens<br />

unmittelbar nach deren Rückkehr durch die Vorgesetzte bzw. den Vorgesetzten zu<br />

erfolgen.<br />

Diese Einsichtnahme ist entsprechend zu protokollieren (Datum, Name oder User-ID des/der<br />

Bediensteten, Begründung der Einsichtnahme). Der bzw. dem Bediensteten ist eine Ausfertigung<br />

des Protokolls zu übergeben.<br />

7. Internet-Nutzung<br />

Die Abteilung Präsidium beauftragt in monatlichen Abständen bei der Abteilung Informationstechnologie<br />

eine Auswertung, welche Internet-Server von der Gesamtheit der Landesbediensteten am<br />

häufigsten angewählt werden. Diese Auswertung ist anonym; sie gibt über das grundsätzliche Internet-Verhalten<br />

der oö. Landesbediensteten Aufschluss.<br />

Den Dienststellenleiterinnen bzw. Dienststellenleitern wird in regelmäßigen Abständen von der<br />

Abteilung Informationstechnologie eine Auswertung zur Verfügung gestellt, welche Internet-Server<br />

von der Gesamtheit der Bediensteten der Dienststelle am häufigsten angewählt wurden ("Hitliste").<br />

Diese Auswertung ist anonym.<br />

169


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Die Abteilung Präsidium überprüft gemeinsam mit dem Landespersonalausschuss in unregelmäßigen<br />

Abständen, welche Internet-Server von einem EDV-Arbeitsplatz (= IP-Adresse) aus angewählt<br />

wurden. Diese Auswertung ist auf einen konkreten EDV-Arbeitsplatz bezogen.<br />

Eine solche Überprüfung findet sowohl über begründetes Ersuchen einer Dienststellenleiterin bzw.<br />

eines Dienststellenleiters als auch - auf begründeten Verdacht - von Amts wegen im Rahmen der<br />

übergeordneten Dienstaufsicht statt.<br />

Die Überprüfung ist nur dann zulässig, wenn je ein Vertreter des Präsidiums und des Landes-<br />

Personalausschusses gleichzeitig anwesend ist.<br />

Die Überprüfungsergebnisse sind schriftlich festzuhalten; dieses Überprüfungsprotokoll ist vom<br />

Vertreter des Präsidiums und vom Vertreter des Landespersonalausschusses zu unterzeichnen.<br />

Auch im Rahmen der erlaubten Verwendung von dienstlichen Geräten für die private Internet-<br />

Nutzung außerhalb der Dienstzeit ist das Betrachten von verfänglichen Inhalten (Pornographie,<br />

politischer Extremismus, Gewalt etc.) jedenfalls verboten und unterliegt den gleichen Kontrollmechanismen<br />

wie die Internet-Nutzung während der Dienstzeit.<br />

8. Kontrolle von Telefondaten<br />

Die in der Telefondatenbank gespeicherten Telefondaten über dienstliche Gespräche (sowohl im<br />

Festnetz als auch im Mobilnetz) können vom Dienstgeber - sowohl nach Organisationseinheiten<br />

als auch nach einzelnen Nebenstellen (dies geschieht in Abstimmung mit der Personalvertretung)<br />

geordnet - im Rahmen der übergeordneten Dienstaufsicht (Amtsinspektion) kontrolliert werden.<br />

Dabei wird geprüft, ob<br />

- Dienstgespräche so ökonomisch wie möglich (§ 2 Abs. 2 Fernsprechordnung) geführt und<br />

- als dienstlich gekennzeichnete Gespräche tatsächlich in Erfüllung dienstlicher Aufgaben getätigt<br />

wurden.<br />

Die gemeinsame Kontrollmöglichkeit der Dienstgespräche durch Amtsleitung und Dienstnehmervertretung<br />

ist folgendermaßen ausgestaltet:<br />

Bei Bedarf kann in die in der Datenbank verzeichneten Dienstgespräche (bzw. der als Dienstgespräche<br />

deklarierten Privatgespräche) einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters Einsicht genommen<br />

werden. Dafür ist es notwendig, dass sowohl seitens der Abteilung Präsidium beim Amt der<br />

Oö. Landesregierung als auch seitens des Landespersonalausschusses der ihnen jeweils zustehende<br />

Code zur Öffnung der elektronischen Datenbank gemeinsam eingegeben wird. Über jede<br />

Einsichtnahme in eine Datenbank ist vom Präsi-dium ein Aktenvermerk anzulegen, wenn nicht<br />

ohnehin eine schriftliche Erledigung erfolgt. Über Ersuchen des Landespersonalausschusses ist<br />

diesem eine Ausfertigung der schriftlichen Erledigung bzw. des Aktenvermerks zur Verfügung zu<br />

stellen.<br />

Nach Einführung einer zentralen Telefongebührenabrechnung bei den Bezirkshauptmannschaften<br />

gelten die oben angeführten Punkte sinngemäß. In diesem Fall kann die Abteilung Präsidium seine<br />

Kontrollfunktion an die jeweilige Bezirkshauptfrau bzw. den jeweiligen Bezirkshauptmann delegieren;<br />

der Landespersonalausschuss kann seine Kontrollfunktion an die jeweilige Obfrau bzw.<br />

den jeweiligen Obmann des örtlichen Dienststellenausschusses delegieren.<br />

9. eLearning<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden Werkzeuge für computerunterstütztes Lernen (eLearning,<br />

web-based-tranining, etc.) zur Verfügung gestellt.<br />

Die in diesen Systemen automatisch mitprotokollierten Daten über die Absolvierung von Lektionen<br />

bzw. Tests dürfen vom Dienstgeber nicht ausgewertet werden.<br />

Soweit der Dienstgeber für die Zulassung zu Präsenzkursen oder Prüfungen die vorherige erfolgreiche<br />

Absolvierung von Online-Kursen festlegt, hat die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer<br />

170


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

die erforderlichen Auswertungen aus dem eLearning-System selbst vorzunehmen (Ausdrucken<br />

von Zertifikaten, etc.)<br />

10. Kontrolle der Abfragen aus Datenbanken außerhalb der oö. Landesverwaltung<br />

a) Online-Zugriff auf Daten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger<br />

Das Präsidium führt in unregelmäßigen Abständen Stichprobenüberprüfungen betreffend Abfragen<br />

auf Daten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger durch<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaften und einiger Abteilungen des<br />

Amtes der Oö. Landesregierung durch. Bei diesen Stichprobenüberprüfungen wird erhoben:<br />

User-ID des anfragenden Bediensteten, Abfragedatum und Zeit, Name des Versicherten und<br />

Anfragegrund. Diese Stichproben werden der jeweiligen Dienststellenleiterin bzw. dem jeweiligen<br />

Dienststellenleiter übermittelt, der anschließend anhand des konkreten Verwaltungsaktes<br />

zu überprüfen hat, ob ausreichende Rechtsgrundlagen für eine solche Abfrage vorlagen.<br />

b) Online-Abfragen aus dem Elektronischen krimmalpolizeilichen Informationssystem (EKIS)<br />

Das Bundesministerium für Inneres überprüft mit Hilfe eines Zufallsgenerators Anfragen an die<br />

zentralen Anwendungen des BMI (insbesondere EKIS-Abfragen). Das BMI übermittelt solche<br />

Protokolldatensätze an die jeweiligen Dienststellen. Von den Dienststellenleiterinnen bzw.<br />

Dienststellenleitern ist zu prüfen, ob ausreichende Rechtsgrundlagen für eine Abfrage vorlagen.<br />

171


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong>


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Anhang zu § 52 Abs. 1 <strong>DBO</strong><br />

Einsatz von Telefax-Geräten<br />

1. Versand von Schriftstücken<br />

a. Gemäß § 18 (1) AVG hat die Behörde die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und<br />

kostensparend zu erledigen.<br />

Gemäß § 37 Zustellgesetz sind Zustellungen ohne Zustellnachweis – Fax-Zustellungen – möglich.<br />

Von der Bearbeiterin bzw. vom Bearbeiter ist auf dem Erledigungsentwurf der Übermittlungsmodus<br />

mit dem Vermerk "FAX" festzulegen. Die Kanzlei hat die Ausfertigung der Erledigung –<br />

wenn sie diese nicht ohnehin selbst versendet – an die in Betracht kommenden Telefaxstellen<br />

zur Absendung zu übergeben.<br />

Es wird empfohlen, ein Telefax-Begleitblatt zu verwenden, das die notwendigen Angaben enthält,<br />

die erforderlich sind, um<br />

1. die Empfängerin bzw. den Empfänger, die Absenderin bzw. den Absender und deren bzw.<br />

dessen Telefaxnummer identifizieren,<br />

2. das Schriftstück unverzüglich und fehlerfrei im Rahmen einer Organisationseinheit weiterleiten<br />

und<br />

3. die Vollständigkeit der Übertragung, insbesondere die Seitenzahl, überprüfen zu können.<br />

Nach Absendung retourniert die Telefax-Stelle die Originalschriftstücke (samt Telefax-<br />

Begleitblatt) zusammen mit dem jeweiligen Übertragungsprotokoll an die in Betracht kommende<br />

Kanzlei.<br />

b. Diese Regelung ist sinngemäß für den Versand von sonstigen Schriftstücken, Zeichnungen<br />

udgl. anzuwenden.<br />

2. Empfang von Schriftstücken<br />

a. Über Telefax einlangende Schriftstücke sind – ausgenommen die unter lit. b und c angeführten<br />

Fälle – unverzüglich von der Telefaxstelle der in Betracht kommenden Kanzlei zu übergeben.<br />

Die Kanzlei hat in diesem Fall funktionell die Aufgaben der Poststelle wahrzunehmen; sie ist für<br />

die weitere kanzleimäßige Behandlung des Schriftstückes (z.B. Evidenthalten, Vergebühren<br />

udgl.) verantwortlich.<br />

Im Zusammenhang mit Amtsstunden, Fristenlauf und Identität der Einschreiterin bzw. des<br />

Einschreiters bzw. Authentizität des Anbringens wird auf § 13 AVG verwiesen.<br />

Gemäß § 13 Abs. 5 AVG gelten mit Telefax, binnen offener Frist, eingebrachte Anbringen, die<br />

außerhalb der Amtsstunden bei der Behörde einlangen, als rechtzeitig eingebracht. Behördliche<br />

Entscheidungsfristen beginnen jedoch erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.<br />

Hat die Behörde Zweifel darüber, ob das per Telefax eingebrachte Anbringen von der darin genannten<br />

Person stammt, kann eine Bestätigung durch ein schriftliches Anbringen mit eigenhändiger<br />

und urschriftlicher Unterschrift aufgetragen werden (§ 13 Abs 4 AVG).<br />

b. Über Telefax einlangende Schriftstücke von der Verbindungsstelle der Bundesländer und der<br />

Volksanwaltschaft sind – soweit nicht eine andere Regelung getroffen ist – unmittelbar der Abteilung<br />

Präsidium vorzulegen.<br />

173


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

c. Sofern über Telefax einlangende Schriftstücke an eine namentlich bezeichnete Bedienstete<br />

bzw. einen namentlich bezeichneten Bediensteten adressiert sind, hat die Telefaxstelle dieses<br />

Schriftstück der bzw. dem Bediensteten (bzw. der Vertreterin bzw. dem Vertreter) zu übergeben.<br />

Die Empfängerin bzw. der Empfänger ist (analog zur persönlichen Übergabe von Schriftstücken)<br />

für die weitere kanzleimäßige Behandlung bzw. Bearbeitung im Sinn der <strong>Dienstbetriebsordnung</strong><br />

verantwortlich.<br />

3. Das Verwenden von Telefax-Geräten zu privaten Zwecken ist unzulässig.<br />

174


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Anhang zu § 53 <strong>DBO</strong><br />

Einsatz von Kraftfahrzeugen im Dienstbetrieb<br />

§ 1<br />

Zuständigkeit; Allgemeins<br />

(1) Beim Amt der Landesregierung ist – soweit nicht besondere Zuständigkeiten festgelegt sind 1 –<br />

für den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Bereich des Amtes der Landesregierung die Abteilung<br />

Präsidium zuständig.<br />

Für Lastkraftfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen udgl., die im Bereich der Abteilungsgruppe<br />

Direktion Straßenbau und Verkehr eingesetzt sind, gelten die nachfolgenden Bestimmungen<br />

nur soweit, als nicht im Rahmen dieser Abteilungsgruppe besondere Regelungen bestehen.<br />

(2) Bei den Bezirkshauptmannschaften bzw. der Agrarbezirksbehörde hat die Bezirkshauptfrau<br />

bzw. der Bezirkshauptmann bzw. die Amtsvorständin bzw. der Amtsvorstand den Einsatz der<br />

Dienstkraftfahrzeuge, die der Bezirkshauptmannschaft bzw. der Agrarbezirksbehörde zur Verfügung<br />

stehen, zu regeln.<br />

Sofern es notwendig ist, kann das Amt der Landesregierung (Abteilung Präsidium bzw. – insbesondere<br />

für Lastkraftwagen – die Abteilung Gebäude- und Beschaffungs-Management) um vorübergehende<br />

Beistellung von Dienstkraftwagen ersucht werden.<br />

Änderungen des Dienstkraftfahrzeuges bzw. seiner Ausstattung sind nur mit Zustimmung des Amtes<br />

der Landesregierung (Abteilung Präsidium) zulässig).<br />

§ 2<br />

Dienstfahrt, Fahrtauftrag<br />

(1) Dienstkraftfahrzeuge dürfen nur zu Fahrten zur Besorgung von Dienstgeschäften und zu Fahrten,<br />

die sonst im überwiegenden dienstlichen Interesse gelegen sind, eingesetzt werden (Dienstfahrten).<br />

(2) Dienstfahrten dürfen – auf den Bezirkshauptmannschaften bzw. der Agrarbezirksbehörde mit<br />

Ausnahme der Fahrten der Bezirkshauptfrau bzw. des Bezirkshauptmannes bzw. der Amtsvorständin<br />

bzw. des Amtsvorstandes und der Fahrten für Zwecke der Amtsleitung – nur auf Grund<br />

eines schriftlichen Fahrtauftrages durchgeführt werden.<br />

(3) Beim Amt der Landesregierung ist der Antrag auf Beistellung eines Dienstkraftfahrzeuges (siehe<br />

das in der Textverarbeitung zur Verfügung gestellte Muster) nach Möglichkeit, soweit nicht besondere<br />

Anweisungen über eine Antragstellung zu periodischen Zeitpunkten bestehen, spätestens<br />

am dritten Arbeitstag vor der beabsichtigten Dienstfahrt beim Dienstkraftwagenbetrieb möglichst<br />

über E-Mail einzubringen.<br />

Die einlangenden Anträge werden unter Berücksichtigung der Dringlichkeit für die beantragte Zeit<br />

vorgemerkt. Ergeben diese Vormerkungen einen ungedeckten Bedarf, so hat die Abteilung Präsidium<br />

wegen einer Terminverlegung bei der antragstellenden Organisationseinheit rückzufragen.<br />

Auf Grund der Anträge wird der Fahrtauftrag nach Maßgabe der vorhandenen Dienstkraftfahrzeuge<br />

erteilt. Kann kein Dienstkraftfahrzeug zur Verfügung gestellt werden, so ist die antragstellende<br />

Organisationseinheit zu verständigen.<br />

Kann ausnahmsweise der Antrag auf Beistellung eines Dienstkraftfahrzeuges für eine unbedingt<br />

notwendige Dienstfahrt nicht mehr rechtzeitig schriftlich gestellt werden, so kann dieser Antrag -<br />

unmittelbar bei der Abteilung Präsidium - mündlich gestellt und der Fahrtauftrag auch mündlich<br />

erteilt werden. In diesen Fällen ist der Antrag unverzüglich schriftlich nachzureichen.<br />

1<br />

ZB. die Zuständigkeit der Abteilung Gebäude- und Beschaffungs-Management für Lastkraftfahrzeuge<br />

im Bereich des Amtes der Landesregierung (ausgenommen den Bereich der Abteilungsgruppe Direktion<br />

Straßenbau und Verkehr) oder die Zuständigkeit der Abteilung Präsidium für den Bereich sonstiger<br />

Verwaltungsstellen des Landes.<br />

175


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

(4) Bei den Bezirkshauptmannschaften bzw. der Agrarbezirksbehörde ist der Antrag auf Beistellung<br />

eines Dienstkraftfahrzeuges rechtzeitig schriftlich zu stellen. Ist dies ausnahmsweise nicht<br />

möglich, so kann dieser Antrag bei der Amtsleitung mündlich gestellt und der Fahrtauftrag auch<br />

mündlich erteilt werden. In diesen Fällen ist der Antrag unverzüglich schriftlich nachzureichen.<br />

Die Bezirkshauptfrau bzw. der Bezirkshauptmann bzw. die Amtsvorständin bzw. der Amtsvorstand<br />

kann einen Fahrtauftrag für regelmäßig wiederkehrende Dienstfahrten erteilen, wenn ein Dienstkraftfahrzeug<br />

vorwiegend für einen bestimmten Aufgabenbereich (zB. forsttechnischer Dienst) zur<br />

Verfügung gestellt wurde.<br />

§ 3<br />

Durchführung der Dienstfahrt, Allgemeines<br />

(1) Jede Dienstfahrt ist grundsätzlich nach dem erteilten Fahrtauftrag durchzuführen. Die jeweils<br />

kürzeste oder nach den besonderen Umständen zweckmäßigste Fahrtstrecke zu den einzelnen<br />

Fahrtzielen ist zu wählen.<br />

(2) Die Rückkehr hat zum frühest möglichen und zumutbaren Zeitpunkt zu erfolgen.<br />

(3) Die Fahrtteilnehmerinnen bzw. Fahrtteilnehmer können zu Beginn der Dienstfahrt von der<br />

Wohnung abgeholt und nach Erledigung der Dienstgeschäfte zur Wohnung zurückgebracht werden,<br />

wenn<br />

a. entweder die Wohnung im Dienstort oder an der Fahrtstrecke liegt, oder<br />

b. aus einem anderen Grund die Teilnahme an der Dienstfahrt andernfalls nicht zumutbar wäre; in<br />

diesem Fall muss der Fahrtauftrag ausdrücklich darauf abgestellt sein.<br />

§ 4<br />

Fahrerinnen bzw. Fahrer und Fahrtteilnehmerinnen bzw. Fahrtteilnehmer<br />

(1) Die bzw. der für die Dienstfahrt eingeteilte Kraftfahrerin bzw. Kraftfahrer ist für die Einhaltung<br />

der verkehrsrechtlichen Vorschriften sowie für die erforderliche technische und sonstige Betreuung<br />

des Dienskraftwagens allein verantwortlich.<br />

(2) Wird für die Dienstfahrt keine Kraftfahrerin bzw. kein Kraftfahrer eingeteilt, so ist die bzw. der<br />

im Fahrtauftrag als Fahrerin bzw. Fahrer ("Selbstlenker") angeführte Bedienstete für die Einhaltung<br />

der verkehrsrechtlichen Vorschriften verantwortlich; zur Betreuung des Dienstkraftwagens ist<br />

sie bzw. er nur soweit verpflichtet, als es um die Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie Betriebsbereitschaft<br />

des Fahrzeuges geht (diese Pflichten obliegen aufgrund der verkehrsrechtlichen Vorschriften<br />

jeder Lenkerin bzw. jedem Lenker eines Kraftfahrzeuges).<br />

(3) Abgesehen von Abs. 1 und 2 sind die Fahrtteilnehmerinnen bzw. Fahrtteilnehmer für die ordnungsgemäße<br />

Durchführung der Dienstfahrt verantwortlich. Die Kraftfahrerin bzw. der Kraftfahrer<br />

ist insoweit an die Weisungen der Fahrtteilnehmerinnen bzw. Fahrtteilnehmer gebunden. Diese<br />

haben auch dafür zu sorgen, dass der Kraftfahrerin bzw. dem Kraftfahrer die Möglichkeit zur Einnahme<br />

der üblichen Mahlzeiten geboten wird.<br />

(4) Amtsfremde Personen dürfen beim Amt der Landesregierung nur mit Zustimmung der Abteilung<br />

Präsidium, bei den Bezirkshauptmannschaften bzw. der Agrarbezirksbehörde nur mit Zustimmung<br />

der Bezirkshauptfrau bzw. des Bezirkshauptmannes bzw. der Amtsvorständin bzw. des<br />

Amtsvorstandes bei einer Dienstfahrt mitgenommen werden. Ohne eine solche Zustimmung ist die<br />

Mitnahme von amtsfremden Personen nur zulässig,<br />

a. wenn sich bei der Durchführung des Dienstgeschäftes ein besonderes dienstliches Interesse<br />

dafür ergibt oder<br />

b. zwischen Dienstort und Wohnort, wenn entsprechend den geltenden Regelungen der Dienstkraftwagen<br />

benützt wird und die Person dem Lenker bekannt ist.<br />

(5) Tiere dürfen in Dienstkraftfahrzeugen nur mitgenommen werden, wenn es aus dienstlichen<br />

Gründen geboten ist.<br />

176


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

§ 5<br />

Nachträgliche Änderungen<br />

(1) Tritt nach Erteilung des Fahrtauftrages aber noch vor Fahrtbeginn eine wesentliche Änderung<br />

ein (Verhinderung, andere Fahrtstrecken, andere Abfahrtszeit u.dgl.), so hat die antragstellende<br />

Organisationseinheit bzw. die eingeteilte Kraftfahrerin bzw. der eingeteilte Kraftfahrer beim Amt<br />

der Landesregierung unverzüglich die Abteilung Präsidium bzw. bei den Bezirkshauptmannschaften<br />

bzw. der Agrarbezirksbehörde unverzüglich die Amtsleitung zu verständigen.<br />

(2) Tritt die wesentliche Änderung nach Fahrtbeginn ein, so ist die Entscheidung, die dieser Änderung<br />

zugrundeliegt, im Fahrtnachweis festzuhalten.<br />

§ 6<br />

Verhalten bei Verkehrsunfällen<br />

(1) Bei Verkehrsunfällen anlässlich einer Dienstfahrt hat die Kraftfahrerin bzw. der Kraftfahrer bzw.<br />

wenn diese bzw. dieser dazu nicht in der Lage ist, eine der Fahrtteilnehmerinnen bzw. einer der.<br />

Fahrtteilnehmer die nächste Sicherheitsdienststelle 2 wegen der Aufnahme des Unfalles zu verständigen<br />

sowie alles sonst nach den einschlägigen Vorschriften (insbesondere der Straßenverkehrsordnung)<br />

Erforderliche zu veranlassen.<br />

(2) Aussagen an Ort und Stelle zur Verschuldensfrage sind zu unterlassen.<br />

(3) Erforderlichenfalls ist das Dienstkraftfahrzeug zur Beförderung von verletzten Personen zur<br />

Verfügung zu stellen.<br />

(4) Vom Hergang des Unfalles und den im Zusammenhang damit getroffenen Veranlassungen ist<br />

beim Amt der Landesregierung die Abteilung Präsidium bzw. bei den Bezirkshauptmannschaften<br />

bzw. der Agrarbezirksbehörde die Bezirkshauptfrau bzw. der Bezirkshauptmann bzw. die Amtsvorständin<br />

bzw. der Amtsvorstand ehestmöglich zu verständigen. Von Unfällen, bei denen schwerer<br />

Personen- oder Sachschaden verursacht wurde, ist die Abteilung Präsidium überdies sofort<br />

(Telefon, Funk u.dgl.) zu verständigen.<br />

(5) Für die Schadensanzeige ist das in der Kfz-Haftpflichtversicherung übliche Formular zu verwenden.<br />

Diese Schadensanzeige ist unverzüglich an die Abteilung Präsidium zu übermitteln.<br />

§ 7<br />

Fahrtnachweisbuch<br />

(1) Für jedes Dienstkraftfahrzeug ist ein Fahrtnachweisbuch zu führen.<br />

(2) Die Kraftfahrerin bzw. der Kraftfahrer bzw. die Selbstlenkerin bzw. der Selbstlenker hat für jede<br />

Dienstfahrt einen Fahrtnachweis (mit Durchschlag) auszufüllen und zu unterschreiben; eine bzw.<br />

einer der Fahrtteilnehmerinnen bzw. Fahrtteilnehmer hat die Angaben zu bestätigen. Die Kraftfahrerin<br />

bzw. der Kraftfahrer bzw. die Selbstlenkerin bzw. der Selbstlenker hat den Durchschlag des<br />

Fahrtnachweises nach Beendigung der Dienstfahrt bzw. der Dienstfahrten dieses Tages ihrer bzw.<br />

seiner Organisationseinheit zu übermitteln. Die Fahrtnachweise sind in der jeweiligen Organisationseinheit<br />

7 Jahre aufzubewahren.<br />

2<br />

Falls eine Landesbedienstete bzw. ein Landesbediensteter ein privates Kraftfahrzeug bei einer Dienstfahrt<br />

verwende, ist der Schaden nur dann der nächsten Polizeidienststelle zu melden, wenn<br />

- ein Personenschaden,<br />

- ein größerer Sachschaden oder<br />

- ein Sachschaden eingetreten ist, bei dem der Unfallhergang nicht einwandfrei nachvollziehbar ist.<br />

177


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Benutzung von Dienstkraftwagen zum Selbstlenken 3<br />

1. Sonderbestimmungen für Dienststellen-Selbstlenkerfahrzeuge<br />

Für die Auslastung der zugeteilten Dienstkraftwagen ist die Abteilung bzw. Dienststelle verantwortlich.<br />

Dem Einsatz von Dienstkraftwagen zum Selbstlenken kommt gegenüber der Nutzung von<br />

Privat-PKWs gegen Verrechnung des km-Geldes jedenfalls Priorität zu.<br />

Für die reibungslose Abwicklung der zugeteilten Fahrzeuge gilt weiterhin die von der Dienststellenleitung<br />

der Abteilung Präsidium/Dienstkraftwagenbetrieb namhaft gemachte Person. Die Gesamtverantwortung<br />

für den wirtschaftlichen Einsatz liegt jedoch bei der Dienststellenleitung.<br />

Die den Dienststellen zugewiesenen Dienstkraftfahrzeuge zum Selbstlenken und die beim Dienstkraftwagenbetrieb<br />

der Abteilung Präsidium zur Verfügung stehenden Selbstlenkerfahrzeuge sind<br />

bei einer geplanten Fahrtstrecke von über 50 km vorrangig vor Privat-PKWs in Anspruch zu<br />

nehmen.<br />

Es sind also primär die einer Dienststelle zugewiesenen Dienstkraftwagen – bei entsprechender<br />

Verfügbarkeit auch bei Dienstreisen unter 50 km – zu benützen, wobei die Dienststellen auf<br />

einen möglichst wirtschaftlichen Einsatz der Dienstkraftwagen zum Selbstlenken vor allem durch<br />

Abdeckung von Reisebewegungen mit hoher Kilometerauslastung zu achten haben.<br />

2. Bestimmungen für alle Selbstlenkerfahrzeuge<br />

2.1: 50-Km-Grenze<br />

Beim Dienstkraftwagenbetrieb der Abteilung Präsidium (DKW-Betrieb) stehen Selbstlenkerfahrzeuge<br />

zur Verfügung, die bei einer Fahrtstrecke von über fünfzig (50) Kilometer vorrangig vor dem<br />

Privat-PKW in Anspruch zu nehmen sind.<br />

Können Dienstreisen mit einer geplanten Fahrtstrecke über 50 km nicht mit zugewiesenen Dienstkraftwagen<br />

abgedeckt werden oder stehen solche einer Dienststelle nicht zur Verfügung, ist ein<br />

Dienstkraftwagen beim Dienstkraftwagenbetrieb der Abteilung Präsidium anzufordern.<br />

Dies gilt sowohl für Dienststellen, denen keine Selbstlenkerfahrzeuge zugeteilt sind, als auch für<br />

Dienststellen mit Selbstlenkerfahrzeugen an Tagen, an denen diese zur Gänze im Einsatz sind<br />

(bzw. gewartet werden und dgl.).<br />

Ausgenommen von dieser Bestimmung sind Dienststellen, deren Dienstort nicht Linz ist und denen<br />

ein Zugriff auf einen Dienstkraftwagen vom Dienstkraftwagenbetrieb nicht möglich ist.<br />

Werden bei einer Dienstreise mit einer geplanten Fahrtstrecke von über 50 km Dienstkraftwagen<br />

nicht angefordert oder zugeteilte Dienstkraftwagen nicht benützt, so werden nur die Kosten des<br />

billigsten öffentlichen Verkehrsmittels ersetzt (Pauschaliert 0,11 Euro/Kilometer oder der niedrigste<br />

Tarif des öffentlichen Verkehrsmittels).<br />

Keinesfalls zulässig ist es, statt der tatsächlichen Fahrtstrecken, die in Summe über 50 km betragen,<br />

dem Dienstgeber "nur" 50 km gegen das Kilometergeld für Privat-PKW (0,420 €/km) zu verrechnen.<br />

2.2 Abwicklung<br />

Auf § 2 Abs. 3 des Anhangs zu § 53 wird hingewiesen, wonach grundsätzlich spätestens am dritten<br />

Arbeitstag vor der beabsichtigten Dienstfahrt ein Antrag auf Bestellung eines Dienstkraftwagen<br />

einzubringen ist, um rechtzeitige Zusagen des DKW-Betriebs und entsprechende Planungen gewährleisten<br />

zu können.<br />

Bei späterem Einlangen von Fahrtanträgen, die nicht erfüllt werden können, kann für die Benützung<br />

eines Privat-PKW lediglich eine Entschädigung von 0,11 Euro pro Kilometer verrechnet wer-<br />

3<br />

Diese Regelung beruht auf dem Erlass PersR-230000/1601-2008-Ra/Pal vom 1. August 2008.<br />

178


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

den, es sei dem, es wird vom Dienstnehmer bzw. von der Dienstnehmerin nachgewiesen, dass die<br />

Dienstreise kurzfristig und unvorhersehbar erforderlich war (zB Vertretung einer/eines erkrankten<br />

Kollegin/Kollegen oder behördliche Maßnahmen bei Gefahr in Verzug). Im letzteren Fall gebührt<br />

das amtliche Kilometergeld.<br />

Liegen die Voraussetzungen für die Benützung eines Selbstlenkers nicht vor bzw. steht ein Selbstlenkerfahrzeug<br />

nicht zur Verfügung, so gebührt für das Lenken des eigenen Personenkraftwagens<br />

das amtliche Kilometergeld.<br />

2.3 Mitnahme zur Wohnung<br />

Nach § 3 Abs. 3 des Anhangs zu § 53 können die Fahrtteilnehmer/innen zu Beginn der Dienstfahrt<br />

von der Wohnung abgeholt und nach Erledigung der Dienstgeschäfte zur Wohnung zurückgebracht<br />

werden, wenn<br />

a. entweder die Wohnung im Dienstort oder an der Fahrtstrecke liegt oder<br />

b. aus einem anderen Grund die Teilnahme an der Dienstfahrt andernfalls nicht zumutbar wäre; in<br />

diesem Fall muss der Fahrtauftrag ausdrücklich darauf abgestellt sein.<br />

Um den zweckmäßigen und wirtschaftlichen Einsatz der Selbstlenkerfahrzeuge zu garantieren,<br />

können diese Fahrzeuge, wenn die Dienstreise von der Wohnung aus angetreten wird (siehe unten<br />

Punkt 3) und der bzw. die Bedienstete an der Fahrtstrecke der Dienstreise wohnt, grundsätzlich<br />

am Vortag für die Nutzung zur Fahrt in den Wohnort verwendet werden.<br />

Ist der Wohnort in der Nähe des DKW-Standortes (siehe Punkt 3), so ist das Mitnachhausenehmen<br />

des DKW am Vortag auch zulässig, wenn der Ort der Dienstverrichtung (Dienstreiseziel) am<br />

nächsten Tag nicht auf der direkten Strecke zwischen Dienstort und Einsatzort liegt. In beiden<br />

Fällen ist eine Abstimmung mit dem Dienstkraftwagenbetrieb bzw. mit der von der Dienststelle für<br />

die Verwaltung der Selbstlenkerfahrzeuge namhaft gemachten Person vorzunehmen.<br />

Unter den selben Voraussetzungen ist die Rückgabe erst am Folgetag zulässig. Dies gilt auch,<br />

wenn aufgrund der Rückkehr zur Dienststelle in der Nachtzeit kein zumutbares öffentliches Verkehrsmittel<br />

zum Wohnort mehr zur Verfügung steht.<br />

Für den DKW-Betrieb der Abteilung Präsidium ist eine Rückgabe des DKW am darauffolgenden<br />

Tag bis 7:00 Uhr erforderlich, um eine reibungslose Dienstverrichtung der Nachnutzer zu ermöglichen.<br />

Ausnahmen sind nur zulässig, sofern in begründeten Ausnahmen eine Vereinbarung mit dem<br />

Dienstkraftwagenbetrieb getroffen wurde.<br />

Auf der Fahrtstrecke zwischen Dienststelle und Wohnung wird also nur die oben genannte Nutzung<br />

des Dienstkraftwagens erlaubt. Nicht erlaubt sind wie bisher weitergehende Privatnutzungen<br />

wie Ausflüge, Einkaufstouren und dgl. sowie Fahrten, die über die oben genannten Fahrtstrecken<br />

hinausgehen.<br />

Bei der Mitnahme von amtsfremden Personen ist nach § 4 Abs. 4 vorzugehen.<br />

2.4 Mehrtägige Dienstreisen<br />

Der Dienstnehmervertretung wurde eine großzügigere Prüfung der Genehmigung der Dienstreisen<br />

mit dem Privat-PKW zugesagt, sofern sich die Dienstreise auf mehr als zwei Kalendertage erstreckt<br />

und es sich um keine Maßnahme der Aus- und Fortbildung handelt (zB mehrtägige Prüfung<br />

von Außendienststellen durch die Landesbuchhaltung und dergleichen).<br />

3. Wohnung als Ausgangspunkt der Dienstreise<br />

Nach § 5 Abs. 1 Oö. LRGV darf die Dienstreise von der Wohnung aus angetreten bzw. beendet<br />

werden, wenn dadurch niedrigere Reisegebühren anfallen. Dies ist der Fall, wenn die Strecke zum<br />

Ort der Dienstverrichtung von der Wohnung aus kürzer ist als vom Dienstort.<br />

179


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Liegt diese Voraussetzung vor, war bisher geregelt, dass Dienstnehmer/innen verpflichtet sind, bis<br />

zu 25 km vom Wohnort zum DKW-Standort zurückzulegen und vom DKW-Standort aus die<br />

Dienstreise zum Ort der Dienstverrichtung anzutreten. Nunmehr wird diese Entfernung auf<br />

15 Kilometer verkürzt.<br />

Beispiel:<br />

Ein Bediensteter wohnt in Neuhofen, sein Dienstort ist Linz und der Ort der Dienstverrichtung (Lokalaugenschein<br />

mit z.B. mündlicher Verhandlung) ist Weyer. Da die Strecke Neuhofen – Weyer<br />

kürzer ist als die Strecke Linz – Weyer und die Entfernung Neuhofen zum DKW-Betrieb in Linz<br />

mehr als 15 km (konkret: 20 km) ausmacht, kann er mit dem Privat-PKW nach Weyer fahren und<br />

Kilometergeld für Privat-PKW (derzeit 0,376 Euro/km) verrechnen. Wäre die Entfernung vom<br />

Wohnort (z.B. Leonding) zum DKW-Standort kürzer als 15 km, so müsste der Dienstnehmer den<br />

DKW (in Linz) abholen und kann in der Folge die Selbstlenkerentschädigung (0,037 Euro/km) von<br />

Linz nach Weyer (und retour) verrechnen.<br />

4. Grundsätzliches<br />

Wir bieten auch weiterhin als Anreiz jenen Bediensteten, die die höchsten Kilometerleistungen mit<br />

einem Dienstkraftwagen zurückgelegt haben, eine Einladung zu einem eintägigen Fahrtechnikkurs<br />

auf Kosten des Dienstgebers an.<br />

Für den Fall eines Schadensfalls im Zusammenhang mit Dienstverrichtungen gilt weiterhin der<br />

Erlass "Schadensfälle" Fin-050058/31-Roi vom 21. Dezember 2001.<br />

In der Beilage ist ein Merkblatt für die Benutzung von Selbstlenkerfahrzeugen angeschlossen.<br />

Bei fix an Bedienstete zugeteilten Selbstlenkerfahrzeugen wird die Frage der lohnsteuerrechtlichen<br />

Sachbezugsbewertung jeweils im Einvernehmen mit dem DKW-Betrieb und der PVR geprüft.<br />

180


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Beilage zu PersR-230000/1601-2008-Ra<br />

Benützung von Selbstlenkerfahrzeugen<br />

(Dienstkraftfahrzeuge)<br />

Für die Benützung von Selbstlenkerfahrzeugen (Dienstkraftfahrzeugen) gelten die Bestimmungen<br />

des § 53 und Anhang zu § 53.<br />

Als Selbstlenkerfahrzeuge stehen generell Fahrzeuge der Typen VW Golf/Opel Astra/VW Passat/VW<br />

Bus zur Verfügung.<br />

In Ausnahmefällen (z.B. Auslandsfahrten) können auch andere Fahrzeuge zur Verfügung gestellt<br />

werden.<br />

Die Selbstlenkerfahrzeuge werden ab sofort mit folgender Mindestausstattung ausgestattet:<br />

- ABS<br />

- Klimaanlage<br />

- Außenspiegel von innen verstellbar<br />

- Nebelscheinwerfer<br />

- RDS-Radio<br />

- Airbag für Fahrer und Beifahrer<br />

- Servolenkung<br />

- Zentralverriegelung<br />

- Verbandspaket<br />

- Warndreieck<br />

- Feuerlöscher<br />

- Autobahnvignette<br />

- Sicherheitswarnweste<br />

- Bluetooth Freisprecheinrichtung für Mobiltelefon (Bedienungsanleitung / Kurzbeschreibung in<br />

der blauen Ringmappe)<br />

In jedem Fahrzeug befindet sich eine blaue Ringmappe (A6), in der sich folgende Unterlagen befinden:<br />

- Zulassungsschein<br />

- Abschnitt Autobahnvignette<br />

- Karte für Versicherungspolizzennummer<br />

- Hinweise, wo sich Verbandszeug, Warndreieck und Feuerlöscher befinden<br />

- Hinweis für Verhalten bei Unfällen<br />

- Liste der Kontaktpersonen (Telefonnummern) bei Unklarheiten, Störungen und Unfällen etc.<br />

- Fahrtenbuch<br />

- Liste der Tankstellen in den Straßenmeistereien<br />

Gemäß § 7 des Anhanges zu § 53 ist für jede Dienstfahrt ein Fahrtnachweis auszufüllen (vollständig<br />

und leserlich – bei unleserlicher Unterschrift Namen in Druckschrift ergänzen) und zu unterschreiben.<br />

Aus organisatorischen Gründen ersuchen wir, die Fahrtnachweisbücher für die bei den Dienststellen<br />

eingesetzten Dienstkraftfahrzeuge in der Dienststelle zu hinterlegen. Die Fahrtenbücher sind<br />

mindestens sieben Jahre so aufzubewahren, dass in sie jederzeit Einsicht genommen werden<br />

kann.<br />

Die Prüfung der ordnungsgemäßen Führung der Fahrtnachweise sowie eine erforderliche Überprüfung<br />

im Zusammenhang mit der Vorlage von Reiserechnungen ist von der Dienststellen wahrzunehmen.<br />

181


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Selbstlenkerfahrzeuge, die beim Dienstkraftwagenbetrieb der Abteilung Präsidium (DKW-Betrieb),<br />

Promenade, stationiert sind, können täglich (Montag bis Freitag) ab 06.30 Uhr übernommen werden.<br />

Die Rückgabemöglichkeit besteht Montag, Dienstag und Donnerstag bis 22.00 Uhr und Mittwoch<br />

und<br />

Freitag bis 21.00 Uhr. Fahrzeuge, die zu einem späteren Zeitpunkt zurückgebracht werden, können<br />

auf dem Parkplatz beim Dienstkraftwagenbetrieb gegenüber der Garage (Parkplätze Nr. 47<br />

bis 51) abgestellt werden. Der Schlüssel ist in einem dafür vorgesehenen Schlüsseleinwurf zu<br />

deponieren.<br />

Bei den in den Abteilungen/Dienststellen stationierten Selbstlenkerfahrzeugen ist Folgendes<br />

zu beachten:<br />

a. Wahrnehmung der Serviceintervalle im Einvernehmen mit dem Garagenmeister<br />

b. Betankung der Fahrzeuge bei der eigenen Betriebstankstelle bei der Garage Promenade<br />

(Schlüsseltankstelle – gelegentlich soll einen Motorölstandskontrolle durchgeführt werden, sie<br />

wird erforderlichenfalls vom Werkstättenpersonal vorgenommen). Die Betankungsmöglichkeit<br />

besteht Montag, Dienstag und Donnerstag bis 22.00 Uhr und Mittwoch und Freitag bis 21.00<br />

Uhr.<br />

Weitere Betankungsmöglichkeit in 8 Straßenmeistereien.<br />

Sollte im Ausnahmefall eine Betankung auswärts erforderlich sein, wird gegen Vorlage des<br />

Zahlungsbelegs der Betrag beim Dienstkraftwagenbetrieb ausbezahlt.<br />

c. Die Reinigung der Fahrzeuge kann bei der in der Garage vorhandenen Autowaschanlage vorgenommen<br />

werden. Die dazu erforderliche Karte ist beim Garagenmeister bzw. Stellvertreter<br />

erhältlich.<br />

Im Besonderen wird darauf hingewiesen, dass bei Unfällen grundsätzlich eine Aufnahme<br />

durch die Polizei (auch bei Bagatellschäden) erforderlich ist. Für Dienstkraftfahrzeuge der Gebietskörperschaften<br />

ist keine "Blaulichtsteuer" zu entrichten.<br />

Probleme/Mängel an Fahrzeugen sind umgehend dem Garagenmeister bzw. seinem Stellvertreter<br />

zu melden.<br />

Versicherung:<br />

Durch die KFZ-Haftpflichtversicherung sind alle Schäden, welche durch die Haltung und Verwendung<br />

der Fahrzeuge entstehen, abgesichert. Haftpflichtansprüche der Beifahrer sind somit (Abwehr<br />

und Befriedigung) über die KFZ-Haftpflichtversicherung gedeckt.<br />

Dies bedeutet auch, dass Schäden an den Insassen des Fahrzeuges – jedoch immer ausgenommen<br />

der Lenker und der Halter – durch die KFZ-Haftpflichtversicherung abgedeckt sind, sofern<br />

das Verschulden beim Lenker des Fahrzeuges liegt. In jenen Fällen, wo das Verschulden bei einem<br />

anderen Fahrzeug liegt, ist die Absicherung der Haftpflichtansprüche durch die gegnerische<br />

KFZ-Haftpflichtversicherung gegeben.<br />

Reifenpannen:<br />

Im Falle einer Reifenpanne wird wenn erforderlich während der Regeldienstzeit über den DKW-<br />

Betrieb (Telefonnummern Kontaktpersonen siehe blaue Ringmappe) Hilfe über die nächstgelegene<br />

Straßenmeisterei oder Betriebswerkstätte organisiert. Außerhalb der Dienstzeiten kann erforderlichenfalls<br />

Hilfe über einen Pannendienst gegen Rechnungslegung in Anspruch genommen<br />

werden.<br />

182


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Anhang zu § 54 Abs. 1 <strong>DBO</strong><br />

Bibliotheksordnung für die Amtsbibliothek des<br />

Amtes der Oö. Landesregierung<br />

(einschließlich Sonderbehörden und sonstigen Einrichtungen)<br />

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1 Zweck und Geltungsbereich<br />

§ 2 Benützungsbedingungen<br />

2. Abschnitt: Bestand der Amtsbibliothek<br />

§ 3 Örtlicher Bestand<br />

§ 4 Materielle Zusammensetzung des Bibliotheksbestandes<br />

3. Abschnitt: Bestellwesen<br />

§ 5 Zuständigkeit<br />

§ 6 Anforderung von Druckwerken/digitalen Medien<br />

§ 7 Evidenthaltung angekaufter Produkte<br />

4. Abschnitt: Katalogisierung bzw. Recherche mittels Bibliothekssoftware ALEPH<br />

§ 8 Katalogisierung<br />

§ 9 Recherche<br />

5. Abschnitt: Benutzung, Entlehnung und Fristen<br />

§ 10 Benutzung<br />

§ 11 Einsichtnahme<br />

§ 12 Dauerentlehnung<br />

§ 13 Kurzfrist(Kurzzeit-)entlehnung<br />

§ 14 Entlehnfristen<br />

6. Abschnitt: Rückgabe nicht mehr benötigter Literatur, Überprüfung der Aktualität und<br />

Skartierung<br />

§ 15 Rückgabe nicht mehr benötigter Literatur<br />

§ 16 Überprüfung der Aktualität<br />

§ 17 Skartierung<br />

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen<br />

§ 18 Behandlung entlehnter Druckwerke/digitaler Medien<br />

§ 19 Zuständigkeiten<br />

§ 20 Inkrafttreten<br />

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1 Zweck und Geltungsbereich<br />

(1) Der Zweck der Amtsbibliothek ist die bedarfsgerechte Versorgung der Bediensteten des Amtes<br />

der Oö. Landesregierung (einschließlich der Sonderbehörden und sonstigen Einrichtungen) mit<br />

Fachliteratur und sonstigen Informationen. Damit verbunden ist es Aufgabe der Amtsbibliothek<br />

Fachliteratur und Wissensquellen zur Verfügung zu stellen sowie die Bediensteten zu beraten und<br />

beim Auffinden von Literatur zu unterstützen. Nähere Details und die Inanspruchnahme von Leistungen<br />

der Amtsbibliothek werden mit dieser Bibliotheksordnung geregelt.<br />

(2) Der Betrieb und die Führung der Amtsbibliothek obliegen der Abteilung Gebäude- und Beschaffungs-Management.<br />

183


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

(3) Die Aufgabenstellung der Oö. Landesbibliothek bleibt von den Bestimmungen der Bibliotheksordnung<br />

unberührt.<br />

§ 2 Benützungsbedingungen<br />

Die Benützung des Bibliotheksbestandes respektive der Serviceleistungen der Amtsbibliothek ist<br />

für die Bediensteten des Amtes der Oö. Landesregierung (einschließlich der Sonderbehörden und<br />

sonstigen Einrichtungen) unter Einhaltung der Bestimmungen der Bibliotheksordnung, insbesondere<br />

auch der Bestimmungen des § 18 unter gleichen Bedingungen möglich.<br />

2. Abschnitt: Bestand der Amtsbibliothek<br />

§ 3 Örtlicher Bestand<br />

Der Bestand der Amtsbibliothek setzt sich in örtlicher Hinsicht aus folgenden Standorten zusammen:<br />

1. Bestand in den Räumlichkeiten der Amtsbibliothek sowie<br />

2. dislozierter Bestand in den Organisationseinheiten des Amtes der Oö. Landesregierung (einschließlich<br />

der Sonderbehörden und sonstigen Einrichtungen).<br />

§ 4 Materielle Zusammensetzung des Bibliotheksbestandes<br />

(1)Den Bestand in den Räumlichkeiten der Amtsbibliothek bilden folgenden Medien:<br />

a. Bundesgesetzblätter, Landesgesetzblätter, amtliche Mitteilungsblätter aus den Bundesländern<br />

b. Gesetzeskommentare (zu aktuellen Gesetzeskommentaren vgl. § 4 Abs. 3)<br />

c. (Kommentierte) Loseblattsammlungen diverser Rechtsbereiche<br />

d. Normen sowie nationale und internationale Regelwerke<br />

e. Digitale Medien bzw. Online-Produkte<br />

f. Fachzeitschriften<br />

g. Sonstige Literatur (wissenschaftliche Publikationen, Fachbücher, Nachschlagewerke etc.)<br />

(2) Teilbestände der Amtsbibliothek befinden sich in den verschiedenen Organisationseinheiten<br />

des Amtes der Oö. Landesregierung (einschließlich Sonderbehörden und sonstigen Einrichtungen).<br />

Diese Teilbestände setzen sich aus folgenden Medien zusammen:<br />

a. Fachbücher in Printform (in thematischer Abhängigkeit von der jeweiligen Aufgabenstellung der<br />

Organisationseinheit) und<br />

b. digitale Medien bzw. Online-Produkte<br />

(3) Zum Bestand der Amtsbibliothek (im Sinne einer Nutzungsvereinbarung) zählen ebenfalls literarische<br />

Online-Datenbanken wie das Normenmanagement (ON) und insbesondere auch die juristischen<br />

Online-Datenbanken Rechtsdatenbank (RDB), LexisNexis, Lexunited und Rechts-Index-<br />

Datenbank (RIDA). Diese enthalten neben zahlreichen juristischen Fachzeitschriften, deren Inhalt<br />

von jedem EDV-Arbeitsplatz im Volltext abrufbar ist, auch Entscheidungssammlungen und vor<br />

allem Online-Gesetzeskommentare, die einen repräsentativen Querschnitt der Aufgaben der Landesverwaltung<br />

reflektieren.<br />

(4) Unbeschadet der Verwahrung von Teilbeständen der Amtsbibliothek bei anderen Organisationseinheiten<br />

ist die Transparenz über den Bibliotheksbestand und den physischen Standort desselben<br />

durch das Bibliotheksprogramm ALEPH gewährleistet (vgl. insofern §§ 7 und 8).<br />

(5) Zum Bestand der Amtsbibliothek gehören nicht<br />

a. amtsinterne Arbeitsbehelfe wie etwa gedruckte Telefonverzeichnisse, Telefon-bücher, Ausgaben<br />

der <strong>Dienstbetriebsordnung</strong> und des Organisationsplanes etc.<br />

b. Tageszeitungen, Prospekte udgl.<br />

c. Online-Datenbanken ohne literarischen Bezug, wie etwa Grundstücksdatenbank und Firmenbuch<br />

184


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

3. Abschnitt: Bestellwesen<br />

§ 5 Zuständigkeit<br />

Für den Ankauf von Druckwerken und digitalen Medien, die in den Bestand der Amtsbibliothek<br />

aufzunehmen sind, ist ausschließlich die Abteilung Gebäude- und Beschaffungs-Management<br />

zuständig.<br />

§ 6 Anforderung von Druckwerken/digitalen Medien<br />

(1) Um den allgemeinen verwaltungsökonomischen Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit<br />

und Zweckmäßigkeit gerecht zu werden ist vor Anforderung (Ankauf) eines Bibliotheksprodukts<br />

mittels des Bibliotheksprogramms ALEPH (vgl. §§ 7 Abs. 2 und 9 Abs. 3) abzuklären, ob ein<br />

bestimmter Bedarf nicht durch (amtsinterne) Ausleihe, Einsichtnahme, Anfertigen von Kopien etc.<br />

gedeckt werden kann.<br />

(2) Kann ein entsprechender Bedarf auf diese Weise (Abs. 1) nicht befriedigt werden, ist folgende<br />

Vorgangsweise einzuhalten:<br />

1. Anforderung mittels entsprechendem Bestellschein; dieser hat neben verschiedenen bibliothekarischen<br />

Angaben vor allem eine begründete Ankaufsnotwendigkeit zu enthalten.<br />

2. Die Anforderung ist von der Abteilungsleitung bzw. der Dienststellenleitung mit Budgetverantwortung<br />

zu unterfertigen.<br />

3. Ein Neuankauf von Literatur ist nur im Rahmen des der jeweiligen Organisati-onseinheit zugewiesenen<br />

Budgets möglich.<br />

4. Der Ankauf von Literatur erfolgt gem. § 5 ausschließlich durch die Amtsbibliothek (Abteilung<br />

Gebäude- und Beschaffungs-Management). Von Organisationseinheiten autonom beschaffte<br />

Literatur kann aus dem Budget der Amtsbibliothek nicht beglichen werden.<br />

§ 7 Evidenthaltung angekaufter Produkte<br />

(1) Neu angekaufte Produkte sind von den Bediensteten der Amtsbibliothek mittels Bibliothekssoftware<br />

ALEPH zu erfassen (Katalogisierung). Sie sind an die bestellende Organisationseinheit<br />

zu übermitteln, falls eine physische Präsenz des angekauften Produkts in der jeweiligen Organisationseinheit<br />

aus dienstlichen Gründen unabdingbar ist.<br />

(2) Besteller/innen von Bibliotheksprodukten, die neu angekaufte Produkte an ihrem jeweiligen<br />

örtlichen Standort aufbewahren (Abs. 1) trifft die Obliegenheit, auch anderen Bediensteten/Organisationseinheiten<br />

Einsicht in diese zu gewähren oder allenfalls kurzfristig zu leihen, falls<br />

dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist.<br />

(3) Bei einzelnen Produkten (insbesondere Gesetzes- und Verordnungsblätter, Ergänzungslieferungen<br />

zu Loseblattsammlungen, amtlichen Mitteilungsblättern, Normblättern, Fachzeitschriften)<br />

kann seitens der Amtsbibliothek auf eine Katalogisierung (und das Anbringen eines Stempelaufdrucks<br />

nach § 8 Abs. 3) verzichtet werden, wenn eine Evidenthaltung auf andere Art und Weise<br />

sichergestellt wird.<br />

4. Abschnitt: Katalogisierung bzw. Recherche mittels Bibliothekssoftware ALEPH<br />

§ 8 Katalogisierung<br />

(1) Die Katalogisierung von gedruckten und digitalen Medien erfolgt mittels Bibliothekssoftware A-<br />

LEPH durch die Bediensteten der Amtsbibliothek unter Beachtung des internationalen Bibliotheksregelwerks<br />

RAK (Regeln für angewandte Katalogisierung).<br />

(2) Das RAK-Regelwerk hat jedenfalls Angaben über Verfasser und Herausgeber, Titel, Medieninhaber,<br />

Verlag, Erscheinungsort und -jahr des Werks und als Annex den Standort (= Abteilung/Organisationseinheit<br />

oder Amtsbibliothek) zu enthalten.<br />

185


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

(3) Auf den katalogisierten Druckwerken und digitalen Medien ist mittels Stempelaufdruck ein<br />

Vermerk anzubringen, der insbesondere Bibliotheksnummer, Datum der Katalogisierung und<br />

Standort des Werks zu enthalten hat.<br />

(4) Nach Abschluss der Katalogisierung sind die in den Bestand der Amtsbibliothek aufgenommenen<br />

Druckwerke/digitalen Medien in der Amtsbibliothek zur Benutzung bereitzuhalten bzw. an die<br />

anfordernde Organisationseinheit weiterzuleiten (vgl. insofern die korrespondierenden Bestimmungen<br />

in § 7 Abs. 1 und 3).<br />

§ 9 Recherche<br />

(1) Nutzer/innen des Intranets sind auch potenzielle Nutzer/innen des Bibliothekssystems ALEPH.<br />

Über dieses ist eine erschöpfende Abfrage über beim Amt der Oö. Landesregierung (einschließlich<br />

Sonderbehörden und sonstigen Einrichtungen) verfügbare Literatur und deren Standort möglich.<br />

(2) Nach erfolgreicher Recherche von Literatur in ALEPH bestehen – in Abhängigkeit vom Standort<br />

des Werkes – verschiedene Möglichkeiten, das Werk zu entlehnen bzw. Einsicht zu nehmen,<br />

vgl. dazu §§ 7 Abs. 2 und 13 Abs. 1 lit. a. und b.<br />

(3) Wird nach Recherche in ALEPH festgestellt, dass ein bestimmtes Werk im Organisationsbereich<br />

des Amtes der Oö. Landesregierung (einschließlich Sonderbehörden und sonstigen Einrichtungen)<br />

nicht vorhanden ist oder dass trotz Vorhandenseins ein weiteres Exemplar dieses Werkes<br />

benötigt wird, besteht im Rahmen des der jeweiligen Organisationseinheit zugewiesenen Bibliotheksbudgets<br />

die Möglichkeit eines Ankaufs durch die Amtsbibliothek (§ 6 Abs. 2).<br />

5. Abschnitt: Benutzung, Entlehnung und Fristen<br />

§ 10 Benutzung<br />

Die Benutzung des Bestandes der Amtsbibliothek kann entweder durch zweckentsprechende Einsichtnahme<br />

in die Bibliotheksprodukte, durch Kurzfrist- (Kurzzeit-)entlehnung oder durch Dauerentlehnung<br />

erfolgen.<br />

§ 11 Einsichtnahme<br />

Druckwerke und digitale Medien, die in den Räumen der Amtsbibliothek verwahrt werden, können<br />

während der Öffnungszeiten der Amtsbibliothek eingesehen werden.<br />

§ 12 Dauerentlehnung<br />

(1) Wenn es dienstliche Gründe rechtfertigen, dass einzelne Druckwerke/digitale Medien ständig<br />

im unmittelbaren Arbeitsbereich einer Organisationseinheit des Amtes der Oö. Landesregierung<br />

(einschließlich Sonderbehörden und sonstigen Einrichtungen) zur Verfügung stehen, können diese<br />

auch dauernd entlehnt werden.<br />

(2) Für Dauerentlehnungen gilt § 6 Abs. 2 Z. 1 – Z. 4 sinngemäß. Demnach ist eine Dauerentlehnung<br />

von den Abteilungsleitungen bzw. Dienststellenleitungen mit Budgetverantwortung unter Vorlage<br />

des entsprechenden Bestellscheines zu beantragen. Zur Dauerentlehnung vorgesehene<br />

Druckwerke werden von der Amtsbibliothek gegen Übernahmebestätigung ausgefolgt.<br />

(3) Dauerentlehnte Druckwerke/digitale Medien verbleiben im Bestand der Amtsbibliothek. Ungeachtet<br />

der dauernden Verwahrung in der anfordernden Organisationseinheit ist bei Bedarf auch<br />

Bediensteten anderer Organisationseinheiten Einsicht/Kurzzeitentlehnung in dauerentlehnte Medien<br />

zu gewähren (vgl. insofern § 7 Abs. 2). Die Entlehnung ist nachvollziehbar zu dokumentieren<br />

(Entlehnschein).<br />

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Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

(4) Nicht mehr benötigte dauerentlehnte Medien sind an die Amtsbibliothek zurückzustellen.<br />

§ 13 Kurzfrist(Kurzzeit-)entlehnung<br />

(1) Bei der Abwicklung von Kurzfristentlehnungen ist nach (Dauer)Standort des Werkes zu unterscheiden:<br />

a. Ist als Standort in ALEPH die Amtsbibliothek ausgewiesen: Anforderung der benötigten Literatur<br />

bei den Bediensteten der Amtsbibliothek und nachfolgend persönliche oder auf sonstige<br />

Weise zweckmäßige (z.B. Dienstpost) Übergabe des Werkes gegen Unterfertigung eines Entlehnscheines.<br />

b. Ist als Standort in ALEPH eine andere Organisationseinheit ausgewiesen: Anforderung der benötigten<br />

Literatur direkt beim/bei der (Dauer)entlehner/in oder im Wege der Amtsbibliothek.<br />

Vorab ist abzuklären, ob nicht eine kurzfristige Einsichtnahme in das Werk vor Ort (in den<br />

Amtsräumen der jeweiligen Dauerentlehner/innen) zweckmäßig und ausreichend ist. Bei allenfalls<br />

auftretenden Interessenskonflikten entscheidet die Abteilung Gebäude- und Beschaffungs-<br />

Management. Die Entlehnung ist nachvollziehbar zu dokumentieren (Entlehnschein).<br />

(2) Die Möglichkeit zur kurzfristigen Entlehnung besteht grundsätzlich nur für Bedienstete des<br />

Landes Oberösterreich. Die Entlehnung von Druckwerken oder jede andere Nutzung des Bestandes<br />

der Amtsbibliothek durch Dritte bedarf der Zustimmung der Abteilung Gebäude- und Beschaffungs-Management.<br />

(3) Ausnahmen von Abs. 2 ergeben sich lediglich durch besondere Bestimmungen der Rechtsordnung.<br />

So ist z.B. nach § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 55/1998, einem bestimmten<br />

Personenkreis die Einsicht in Gesetzblätter oder sonstige Druckwerke ex lege zu ermöglichen.<br />

§ 14 Entlehnfristen<br />

(1) Kurzfristentlehnung:<br />

a. Die Entlehnfrist bei kurzfristiger Entlehnung beträgt drei Wochen.<br />

b. Entlehnte Druckwerke/Medien sind vor Ablauf der Entlehnfrist zurückzugeben. Eine Verlängerung<br />

der Entlehnfrist ist möglich.<br />

c. Aus besonderen Gründen ist auch eine Verkürzung der Entlehnfrist möglich.<br />

(2) Dauerentlehnung: Dauerentlehnte Druckwerke/Medien sind zurückzugeben, wenn diese nicht<br />

mehr benötigt werden oder nicht mehr weiter verwendbar sind (z.B. durch Verlust der Aktualität),<br />

insbesondere auch bei Verwendungsänderung/ Versetzung oder Ausscheiden eines/einer Bediensteten.<br />

6. Abschnitt: Rückgabe nicht mehr benötigter Literatur,<br />

Überprüfung der Aktualität und Skartierung<br />

§ 15 Rückgabe nicht mehr benötigter Literatur<br />

Dauerentlehnte Druckwerke/digitale Medien, die von der jeweiligen Organisationseinheit nicht<br />

mehr benötigt werden, sind an die Amtsbibliothek zurückzugeben. Vor Rückgabe größerer Mengen<br />

nicht mehr benötigter Literatur (etwa aus Anlass einer Übersiedlung) ist das Einvernehmen<br />

mit der Amtsbibliothek herzustellen.<br />

§ 16 Überprüfung der Aktualität<br />

Zurückgestellte Druckwerke/digitale Medien sind von der Amtsbibliothek auf ihre Aktualität zu prüfen.<br />

Medien, die für die Erfüllung der Aufgaben des Amtes der Oö. Landesregierung (einschließlich<br />

Sonderbehörden und sonstigen Einrichtungen) nicht mehr von Belang sind, können aus dem<br />

Bestand der Amtsbibliothek ausgeschieden werden.<br />

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Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

§ 17 Skartierung<br />

Kommt eine sinnvolle Weiterverwendung von Druckwerken/digitalen Medien bei den Dienststellen<br />

des Landes Oberösterreich nicht mehr in Betracht und ist auch eine wirtschaftliche Weiterveräußerung<br />

(z.B. an Antiquariate) nicht möglich, sind diese unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen<br />

durch die Amtsbibliothek zu skartieren. Jedenfalls ist vor Skartierung von Werken, die von<br />

archivarischer Relevanz sein könnten, das Einvernehmen mit dem Oö. Landearchiv herzustellen.<br />

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen<br />

§ 18 Behandlung entlehnter Druckwerke/digitaler Medien<br />

(1) Die entlehnten (Teil)bestände der Amtsbibliothek sind von den Nutzerinnen/Nutzern schonend<br />

zu behandeln. Beschädigungen von Medien sind der Amtsbibliothek anzuzeigen, in Verlust geratene<br />

Druckwerke/Medien sind ebenfalls der Amtsbibliothek zu melden.<br />

(2) Bei dauerentlehnten Druckwerken ist es zulässig, durch Unterstreichen von Textstellen oder<br />

Anbringung von Anmerkungen, eine bessere Benutzbarkeit sicherzustellen.<br />

(3) Dem Bestand der Amtsbibliothek zugeordnete Druckwerke dürfen Geschäftsstücken bzw. Akten<br />

nicht dauernd angeschlossen werden.<br />

§ 19 Zuständigkeiten<br />

(1) Für die zweckentsprechende Verwahrung, Behandlung, Bestellung, Evidenthaltung und Rückgabe<br />

von dislozierten Amtsbibliotheksbeständen sind die Abteilungsleiter/innen bzw. Leiter/innen<br />

der jeweiligen Organisationseinheiten verantwortlich (vgl. dazu insbesondere die §§ 6 Abs. 2, 7<br />

Abs. 2, 12 Abs. 2, 14 Abs. 2 und 18 Abs. 1).<br />

(2) Die Gesamtverantwortung für die Einhaltung der Bibliotheksordnung fällt in die Zuständigkeit<br />

der Abteilung Gebäude- und Beschaffungs-Management.<br />

Die Bibliotheksordnung tritt mit 1.1.2008 in Kraft.<br />

§ 20 Inkrafttreten<br />

188


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Anhang zu § 55 Abs. 4 <strong>DBO</strong><br />

Bürgernahe Verwaltung – Verständigung der betroffenen Personen 1<br />

1. Eine Person, deren Eingabe innerhalb von drei Wochen nach dem Einlangen nicht erledigt<br />

(Enderledigung, Zwischenerledigung, telefonische Rücksprache) werden kann, ist, sofern sich<br />

aus Z. 2 nichts anderes ergibt,<br />

a. vom Einlangen ihrer Eingabe in Kenntnis zu setzen,<br />

b. auf das Bemühen hinzuweisen, dass ihre Angelegenheit so rasch wie möglich bearbeitet<br />

wird, und<br />

c. gegebenenfalls darauf hinzuweisen, dass das vor der Enderledigung durchzuführende Verfahren<br />

einige Zeit in Anspruch nehmen wird.<br />

Werden Eingaben mündlich eingebracht bzw. persönlich abgegeben, ist in der Regel eine Mitteilung<br />

im Sinn der lit. b. und lit. c. erforderlich.<br />

2. Eine solche Vorgangsweise scheidet dann aus, wenn eine Mitteilung über das Einlangen der<br />

Eingabe bzw. allenfalls über die zu erwartende Bearbeitungsdauer von der betroffenen Person<br />

missverstanden werden könnte (z.B. in Straf- und Vollstreckungsverfahren; bei von Amts wegen<br />

eingeleiteten Verfahren, die einen Entzug von Rechten betreffen udgl.). Mitteilungen dieser<br />

Art können daher nur Eingaben betreffen, in denen Wünsche geäußert oder Rechte geltend<br />

gemacht werden.<br />

Weiters ist von einer Mitteilung dieser Art dann abzusehen, wenn die Annahme gerechtfertigt<br />

ist, dass die betroffene Person Klarheit darüber besitzt, dass wegen der Besonderheiten des<br />

Verfahrens (z.B. Anhörungsrechte von Interessenvertretungen; Anbote) von vornherein die Bearbeitung<br />

der Eingabe längere Zeit in Anspruch nehmen wird. Dies gilt jedenfalls für Eingaben<br />

von Gebietskörperschaften, Interessenvertretungen udgl.<br />

1<br />

Diese Regelung beruht auf dem Erlass vom 8. Februar 1983, PräsS-30310/3-PesW/Di/S.<br />

189


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong>


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Anhang zu § 55 Abs. 6 <strong>DBO</strong><br />

Schriftverkehr; Anrede und Grußformel<br />

Schriftverkehr ist eine Anrede ("Sehr geehrte Frau ...", "Sehr geehrter Herr ..." etc.) und eine Grußformel<br />

("mit den besten Grüßen", "mit freundlichen Grüßen" oder ähnliche Grußformeln) zu verwenden.<br />

Ausgenommen sind nur solche Erledigungen, in denen eine persönliche Anrede in stilistischer<br />

Hinsicht störend oder zu kompliziert wäre (z.B. mehrere Adressaten eines Bescheides) oder wenn<br />

eine Grußformel missverstanden werden könnte (z.B. Aufforderung zum Antritt einer Freiheitsstrafe).<br />

Dabei ist ein strenger Maßstab zugunsten der Anrede und Grußformel anzulegen: Erledigungen,<br />

in denen Zwangsmittel nicht unmittelbar angeordnet werden (z.B. Anonymverfügungen,<br />

Straferkenntnisse etc.), haben eine Anrede und Grußformel zu enthalten.<br />

Regelungen über Amtsbezeichnungen und Unterschriftsklauseln bleiben unberührt: Die Grußformel<br />

ist vor die Unterschriftsklausel zu setzen.<br />

191


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong>


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Anhang zu § 58 Abs. 2 <strong>DBO</strong><br />

Behörden- bzw. Dienststellenbezeichnungen und Unterschriftsklauseln im Bereich der Hoheitsverwaltung bzw. der<br />

Privatwirtschaftsverwaltung<br />

A) Amt der Oö. Landesregierung<br />

I. Hoheitsverwaltung<br />

Behörden- bzw. Dienststellenbezeichnung Unterschriftsklauseln Anmerkungen über den Anwendungsbereich<br />

1. "Oberösterreichische Landesregierung" "Für die Oö. Landesregierung:<br />

....................<br />

kommt nur in Betracht bei Erledigungen, die in Ausführung<br />

eines Beschlusses der Landesregierung<br />

Landeshauptmann"<br />

Landeshauptmann-Stellvertreterin bzw.<br />

Landeshauptmann-Stellvertreter"<br />

bzw.<br />

bzw.<br />

ergehen und die von einem Mitglied der Landesregierung<br />

oder von der Landesamtsdirektorin bzw.<br />

vom Landesamtsdirektor (bzw. Landesamtsdirektor-<br />

Landesrätin bzw. Landesrat" bzw. Stellvertreterin bzw. Landesamtsdirektor-Stellvertreter)<br />

Landesamtsdirektorin bzw. Landesamtsdirektor"<br />

genehmigt werden.<br />

bzw.<br />

Landesamtsdirektor-Stellvertreterin bzw.<br />

Landesamtsdirektor-Stellvertreter"<br />

2. "Der Landeshauptmann von Oberösterreich" "Der Landeshauptmann:<br />

In Vertretung<br />

....................<br />

Landeshauptmann-Stellvertreterin bzw.<br />

Landeshauptmann-Stellvertreter"<br />

3. "Der Landeshauptmann von Oberösterreich" a)<br />

b)<br />

"Der Landeshauptmann:<br />

...................."<br />

"Für den Landeshauptmann:<br />

....................<br />

Landeshauptmann-Stellvertreterin bzw.<br />

Landeshauptmann-Stellvertreter"<br />

Vertretungsweise Unterfertigung einer Verordnung<br />

des Landeshauptmannes<br />

bei Erledigungen, die der Landeshauptmann selbst<br />

genehmigt,<br />

aa) in den Angelegenheiten als Vorstand des Amtes<br />

der Landesregierung (bzw. in Ausübung der Aufsicht<br />

über den inneren Dienst),<br />

bb) in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung<br />

und in den Angelegenheiten der<br />

Landesverwaltung, für die gemäß ausdrücklicher<br />

Verfassungsbestimmung der Landeshauptmann<br />

zuständig ist,<br />

bei obigen Erledigungen (aa bis bb), die in Vertretung<br />

des Landeshauptmannes von der Landeshauptmann-Stellvertreterin<br />

bzw. vom Landeshauptmann-Stellvertreter<br />

genehmigt werden.<br />

193


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Behörden- bzw. Dienststellenbezeichnung Unterschriftsklauseln Anmerkungen über den Anwendungsbereich<br />

4. "Amt der Oö. Landesregierung" bzw.<br />

Dienststellenbezeichnung<br />

bei allen Erledigungen, die nicht gemäß Z. 1, 2 oder 3<br />

ausgefertigt werden, soweit nicht die Bestimmungen<br />

unter Z.5 zutreffen,<br />

a)<br />

b)<br />

c)<br />

d)<br />

e)<br />

* "Für den Landeshauptmann:<br />

....................<br />

Landeshauptmann-Stellvertreterin bzw.<br />

Landeshauptmann-Stellvertreter"<br />

Landesrätin bzw. Landesrat"<br />

Landesamtsdirektorin bzw. Landesamtsdirektor"<br />

Landesamtsdirektor-Stellvertreterin bzw.<br />

Landesamtsdirektor-Stellvertreter"<br />

* "Für die Oö. Landesregierung:<br />

....................<br />

Landeshauptmann"<br />

Landeshauptmann-Stellvertreterin bzw.<br />

Landeshauptmann-Stellvertreter"<br />

Landesrätin bzw. Landesrat"<br />

Landesamtsdirektorin bzw. Landesamtsdirektor"<br />

Landesamtsdirektor-Stellvertreterin bzw.<br />

Landesamtsdirektor-Stellvertreter"<br />

* "Für den Landeshauptmann:<br />

Im Auftrag<br />

...................."<br />

* "Für die Oö. Landesregierung:<br />

Im Auftrag<br />

...................."<br />

"Die Landesamtsdirektorin bzw. Der Landesamtsdirektor:<br />

...................."<br />

"Die Landesamtsdirektor-Stellvertreterin<br />

bzw. Der Landesamtsdirektor-Stellvertreter<br />

...................."<br />

"Im Auftrag:<br />

...................."<br />

"Für den Landesamtsdirektor:<br />

...................."<br />

bzw.<br />

bzw.<br />

bzw.<br />

bzw.<br />

bzw.<br />

bzw.<br />

bzw.<br />

bzw.<br />

bzw.<br />

oder<br />

bei Erledigungen in Angelegenheiten der mittelbaren<br />

Bundesverwaltung, die von einem Mitglied der Landesregierung<br />

oder von der Landesamtsdirektorin bzw. vom<br />

Landesamtsdirektor (bzw. Landesamtsdirektor-<br />

Stellvertreterin bzw. Landesamtsdirektor-Stellvertreter)<br />

genehmigt werden.<br />

bei Erledigungen in Angelegenheiten der Landesverwaltung,<br />

die von einem Mitglied der Landesregierung<br />

oder von der Landesamtsdirektorin bzw. vom Landesamtsdirektor<br />

(bzw. Landesamtsdirektor-Stellvertreterin<br />

bzw. Landesamtsdirektor-Stellvertreter)<br />

genehmigt werden,<br />

bei Erledigungen in Angelegenheiten der mittelbaren<br />

Bundesverwaltung, soweit die Genehmigung nicht<br />

gemäß Z. 4 lit. a erfolgt,<br />

bei Erledigungen in Angelegenheiten der Landesverwaltung,<br />

soweit die Genehmigung nicht gemäß Z. 4 lit.<br />

b erfolgt,<br />

bei Erledigungen<br />

aa) in Angelegenheiten gemäß Z. 3 in den Fällen lit.aa<br />

und<br />

bb) in den Angelegenheiten des inneren Dienstes,<br />

die von der Landesamtsdirektorin bzw. vom Landesamtsdirektor<br />

(bzw. Landesamtsdirektor-Stellvertreterin<br />

bzw. Landesamtsdirektor-Stellvertreter) bzw. von Bediensteten,<br />

die hiezu berufen sind, genehmigt werden.<br />

194


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Behörden- bzw. Dienststellenbezeichnung Unterschriftsklauseln Anmerkungen über den Anwendungsbereich<br />

5. "....................<br />

bei Erledigungen der beim bzw. im Amt der Oö.<br />

beim Amt der Oö. Landesregierung"<br />

Landesregierung eingerichteten Sonderbehörden<br />

z.B.<br />

(§ 4 Abs. 1 <strong>DBO</strong>-A)<br />

"Oö. Landesagrarsenat<br />

beim Amt der Oö. Landesregierung"<br />

.<br />

"Landesgrundverkehrskommission<br />

beim Amt der Oö. Landesregierung"<br />

"Landeswahlbehörde<br />

beim Amt der Oö. Landesregierung"<br />

a)<br />

"Die Vorsitzende bzw. Der Vorsitzende:<br />

....................."<br />

" Die Stellvertreterin bzw. Der Stellvertreter<br />

der bzw. des Vorsitzenden<br />

...................."<br />

"Für die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden:<br />

...................."<br />

bzw.<br />

bzw.<br />

die Unterschriftsklausel richtet sich nach der Bezeichnung<br />

des genehmigenden Organes; ist die<br />

bzw. der Genehmigende Mitglied der Landesregierung,<br />

so ist unter die Unterschrift die entsprechende<br />

Funktionsbezeichnung (Landeshauptmann, Landeshauptmann-Stellvertreterin<br />

bzw. Landeshauptmann-<br />

Stellvertreter, Landesrätin bzw. Landesrat) zu setzen;<br />

dies gilt sinngemäß auch für die Unterschrift<br />

der Landesamtsdirektorin bzw. des Landesamtsdirektors<br />

(bzw. Landesamtsdirektor-Stellvertreterin<br />

bzw. Landesamtsdirektor-Stellvertreters),<br />

b)<br />

"Für die Landeswahlbehörde:<br />

....................<br />

Landeswahlleiterin bzw. Landeswahlleiter"<br />

Landeswahlleiter-Stellvertreter in bzw.<br />

Landeswahlleiter-Stellvertreter "<br />

bzw.<br />

bei Erledigungen in Angelegenheiten, deren Wahrnehmung<br />

in den Wirkungsbereich der Wahlleiterin<br />

bzw. des Wahlleiters fällt,<br />

c)<br />

"Für die Landeswahlbehörde:<br />

....................<br />

Vorsitzende bzw. Vorsitzender"<br />

Stellvertreterin bzw. Stellvertreter der<br />

bzw. des Vorsitzenden"<br />

bzw.<br />

bei Erledigungen in Angelegenheiten, deren Wahrnehmung<br />

in die Zuständigkeit der Wahlbehörde (als<br />

Kollegialorgan) fällt,<br />

d)<br />

"Für die Kreiswahlbehörde:<br />

...................."<br />

Kreiswahlleiterin bzw. Kreiswahlleiter"<br />

Kreiswahleiter-Stellvertreterin bzw.<br />

Kreiswahlleiter-Stellvertreter"<br />

bzw.<br />

bei Erledigungen in Angelegenheiten, deren Wahrnehmung<br />

in den Wirkungsbereich der Wahlleiterin<br />

bzw. des Wahlleiters fällt,<br />

195


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Behörden- bzw. Dienststellenbezeichnung Unterschriftsklauseln Anmerkungen über den Anwendungsbereich<br />

e) "Für die Kreiswahlbehörde:<br />

bei Erledigungen in Angelegenheiten, deren Wahrnehmung<br />

....................<br />

in die Zuständigkeit der Wahlbehörde (als<br />

Vorsitzende bzw. Vorsitzender" bzw. Kollegialorgan) fällt,<br />

Stellvertreterin bzw. Stellvertreter der<br />

bzw. des Vorsitzenden"<br />

"Amt der Oö. Landesregierung"<br />

"Für das Amt der Oö. Landesregierung:<br />

...................."<br />

bei Erledigungen, die vom Amt der Oö. Landesregierung<br />

in Wahrnehmung der Aufgaben als Abgabenbehörde<br />

erster Instanz im Sinne des § 48 der<br />

Oö. Landesabgabenordnung 1996 ergehen,<br />

Anmerkungen:<br />

a. Die Unterschriftsklauseln der Hoheitsverwaltung gelten auch dann, wenn in Ausnahmefällen Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung<br />

erledigt werden und eine Unterschriftsklausel laut II. (Privatwirtschaftsverwaltung) nicht in Betracht kommt.<br />

b. Für den Schriftverkehr im Rahmen des Funktionsbereiches der Mitglieder der Landesregierung bzw. der Büros der Mitglieder der Landesregierung<br />

(siehe Z. 2 lit. a des Anhanges zu § 10 Abs. 5 <strong>DBO</strong>-A) mit Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung wurde davon abgesehen,<br />

einschlägige Formvorschriften zu erlassen. In jenem Bereich, der alle übrigen Aktivitäten umfasst, ist keine Zuständigkeit im Rahmen des<br />

inneren Dienstes gegeben.<br />

c. Hinsichtlich der Behörden(Amts-)bezeichnung und Unterschriftsklausel bei Erledigungen der überörtlichen Kontrollorgane wie zB. der Aufsichtsorgane<br />

nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz und bei Vorladungen gemäß § 56 KFG gelten gesonderte Verfügungen<br />

der Abteilung Präsidiums.<br />

196


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

II. Privatwirtschaftsverwaltung<br />

Organe bzw. Dienststellenbezeichnung Unterschriftsklauseln Anmerkungen über den Anwendungsbereich<br />

1. "Der Landeshauptmann<br />

von Oberösterreich"<br />

bzw.<br />

"Amt der Oö. Landesregierung“<br />

bzw.<br />

"Für die Republik Österreich: 1)<br />

....................<br />

Landeshauptmann"<br />

Landeshauptmann-Stellvertreterin bzw. Landeshauptmann-Stellvertreter"<br />

bzw.<br />

Bei Erledigungen, die vom Landeshauptmann oder von<br />

der Landeshauptmann-Stellvertreterin bzw. vom Landeshauptmann-Stellvertreter<br />

unterschrieben werden<br />

Dienststellenbezeichnung<br />

2. "Der Landeshauptmann<br />

von Oberösterreich"<br />

"Amt der Oö. Landesregierung"<br />

bzw.<br />

bzw.<br />

"Für die Republik Österreich: 1)<br />

....................<br />

Landesrätin bzw. Landesrat"<br />

bei Erledigungen, die von einem sonstigen Mitglied der<br />

Landesregierung unterschrieben werden<br />

Dienststellenbezeichnung<br />

3. "Amt der Oö. Landesregierung"<br />

Dienststellenbezeichnung<br />

bzw.<br />

"Für die Republik Österreich: 1)<br />

...................."<br />

bei allen übrigen Erledigungen;<br />

4 "Oberösterreichische<br />

Landesregierung"<br />

"Amt der Oö. Landesregierung"<br />

Dienststellenbezeichnung<br />

bzw.<br />

bzw.<br />

"Für das Land Oberösterreich: 2)<br />

....................<br />

Landeshauptmann"<br />

Landeshauptmann-Stellvertreterin bzw. Landeshauptmann-Stellvertreter"<br />

Landesrätin bzw. Landesrat"<br />

bzw.<br />

bzw.<br />

bei Erledigungen, die von einem Mitglied der Landesregierung<br />

unterschrieben werden,<br />

5. "Amt der Oö. Landesregierung"<br />

Dienststellenbezeichnung<br />

6. "Amt der Oö. Landesregierung<br />

Verwaltung des (der) ....."<br />

Dienststellenbezeichnung<br />

Verwaltung des (der) ...<br />

bzw. "Für das Land Oberösterreich: 2)<br />

...................."<br />

bzw.<br />

bei allen übrigen Erledigungen;<br />

bei Erledigungen in Angelegenheiten der Verwaltung<br />

jener juristischen Personen des öffentichen Rechts,<br />

deren Geschäfte auf Grund gesetzlicher Vorschriften<br />

durch das Amt der Oö. Landesregierung, die Oö. Landesregierung<br />

oder den Landeshauptmann besorgt<br />

werden,<br />

197


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Organe bzw. Dienststellenbezeichnung Unterschriftsklauseln Anmerkungen über den Anwendungsbereich<br />

z.B.<br />

"Amt der Oö. Landesregierung<br />

bei Erledigungen, die von einem Mitglied der Landesregierung<br />

unterschrieben werden,<br />

Verwaltung des Oö. Landes-<br />

bzw.<br />

Wohnungs- und Siedlungsfonds" bzw.<br />

z.B.<br />

"Abteilung Wohnbauförderung<br />

Verwaltung des Oö. Landes-<br />

Wohnungs- und Siedlungsfonds"<br />

"Für den Fonds:<br />

....................<br />

Landeshauptmann"<br />

Landeshauptmann-Stellvertreterin bzw. Landeshauptmann-Stellvertreter"<br />

Landesrätin bzw. Landesrat"<br />

Für den Fonds:<br />

...................."<br />

bzw.<br />

bei allen übrigen Erledigungen.<br />

Anmerkungen:<br />

1)<br />

In den Angelegenheiten, in denen der Bund Träger von Privatrechten ist.<br />

2)<br />

In den Angelegenheiten, in denen das Land Träger von Privatrechten ist.<br />

B) Bezirkshauptmannschaften und Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich<br />

I. Hoheitsverwaltung<br />

Behördenbezeichnung Unterschriftsklauseln Anmerkungen über den Anwendungsbereich<br />

1. "Bezirkshauptmannschaft ............................" a) "Die Bezirkshauptfrau bzw. der Bezirkshauptmann:<br />

bei Erledigungen, die von der Bezirkshauptfrau bzw.<br />

vom Bezirkshauptmann genehmigt werden,<br />

...................."<br />

2. Außenstellen der Bezirkshauptmannschaften<br />

führen je nach dem Inhalt ihrer Tätigkeit nachstehende<br />

Bezeichnungen (beispielsweise Aufzählung):<br />

a) Bezirkshauptmannschaft...............................<br />

Jugendwohlfahrt-Außenstelle........................<br />

198<br />

b) Bezirkshauptmannschaft...............................<br />

Forstaufsichtsstelle .......................................<br />

b)<br />

"Für die Bezirkshauptfrau bzw. den Bezirkshauptmann:<br />

...................."<br />

"Für die Bezirkshauptfrau bzw. den Bezirkshauptmann:<br />

...................."<br />

bei Erledigungen, die von anderen Bediensteten genehmigt<br />

werden.


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Behördenbezeichnung Unterschriftsklauseln Anmerkungen über den Anwendungsbereich<br />

bei Erledigungen der bei einer Bezirkshauptmannschaft<br />

in gesetzlich bestimmten Einzelfällen eingerichteten<br />

Sonderbehörden<br />

3. " .........................................................................<br />

bei der Bezirkshauptmannschaft ....................."<br />

z.B.<br />

"Kreiswahlbehörde für den Wahlkreis ..............<br />

bei der Bezirkshauptmannschaft ....................."<br />

a)<br />

"Für die Kreiswahlbehörde:<br />

....................<br />

Kreiswahlleiterin bzw. Kreiswahlleiter"<br />

Kreiswahlleiter-Stellvertreterin bzw.<br />

Kreiswahlleiter-Stellvertreter "<br />

bzw.<br />

bei Erledigungen in Angelegenheiten, deren Wahrnehmung<br />

in den Wirkungsbereich der Wahlleiterin<br />

bzw. des Wahlleiters fällt,<br />

"Bezirkswahlbehörde.........................................<br />

bei der Bezirkshauptmannschaft......................"<br />

b)<br />

a)<br />

"Für die Kreiswahlbehörde:<br />

....................<br />

Vorsitzende bzw. Vorsitzender"<br />

Stellvertreterin bzw. Stellvertreter der<br />

bzw. des Vorsitzenden"<br />

"Für die Bezirkswahlbehörde:<br />

....................<br />

Bezirkswahlleiterin bzw. Bezirkswahlleiter<br />

"<br />

Bezirkswahlleiter-Stellvertreterin bzw.<br />

Bezirkswahlleiter-Stellvertreter "<br />

bzw.<br />

bzw.<br />

bei Erledigungen in Angelegenheiten, deren Wahrnehmung<br />

in die Zuständigkeit der Wahlbehörde (als<br />

Kollegialorgan) fällt,<br />

bei Erledigungen in Angelegenheiten, deren Wahrnehmung<br />

in den Wirkungsbereich des Wahlleiters fällt<br />

4. "Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich" a)<br />

b)<br />

b)<br />

"Für die Bezirkswahlbehörde:<br />

....................<br />

Vorsitzende bzw. Vorsitzender"<br />

Stellvertreterin bzw. Stellvertreter des<br />

Vorsitzenden"<br />

"Für die Agrarbezirksbehörde:<br />

....................<br />

Amtsvorständin bzw. Amtsvorstand"<br />

die technische Leiterin bzw. der technische<br />

Leiter"<br />

"Für die Agrarbezirksbehörde:<br />

Im Auftrag<br />

...................."<br />

bzw.<br />

bzw.<br />

bei Erledigungen in Angelegenheiten, deren Wahrnehmung<br />

in die Zuständigkeit der Wahlbehörde (als<br />

Kollegialorgan) fällt.<br />

bei Erledigungen, die von der Amtsvorständin bzw.<br />

vom Amtsvorstand bzw. von der technischen Leiterin<br />

bzw. vom technischen Leiter der Agrarbezirksbehörde<br />

genehmigt werden,<br />

bei Erledigungen, die von anderen Bediensteten genehmigt<br />

werden.<br />

199


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

II. Privatwirtschaftsverwaltung<br />

Behördenbezeichnung Unterschriftsklauseln Anmerkungen über den Anwendungsbereich<br />

1. "Bezirkshauptmannschaft ....................................<br />

"Für das Land Oberösterreich 1<br />

....................<br />

Bezirkshauptfrau bzw. Bezirkshauptmann"<br />

"Für die Republik Österreich 2<br />

....................<br />

Bezirkshauptfrau bzw. Bezirkshauptmann"<br />

bei Erledigungen, die von der Bezirkshauptfrau bzw.<br />

vom Bezirkshauptmann gezeichnet werden. Zeichnet<br />

eine andere bevollmächtigte Bedienstete bzw. ein<br />

anderer bevollmächtigter Bediensteter, entfällt die<br />

Funktionsbezeichnung "Bezirkshauptfrau bzw. Bezirkshauptmann".<br />

2. "Agrarbezirksbehörde Oberösterreich"<br />

Die Ausführungen unter Z. 1 gelten sinngemäß<br />

Anmerkungen:<br />

1)<br />

In den Angelegenheiten, in denen der Bund Träger von Privatrechten ist.<br />

2)<br />

In den Angelegenheiten, in denen das Land Träger von Privatrechten ist.<br />

200


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Anhang zu § 60 Abs. 2 <strong>DBO</strong><br />

Vermerke auf dem Erledigungsentwurf<br />

Folgende Vermerke für die kanzleimäßige Behandlung kommen insbesondere in Betracht:<br />

a) die Ordnungszahlen miterledigter Geschäftsstücke<br />

b) die Ordnungszahlen miterledigter Geschäftsstücke bzw. der Vermerk "offene Subzahlen" sind<br />

unmittelbar unter dem Geschäftszeichen nach dem Ausdruck "miterl." anzuführen;<br />

c) Vermerke über die vertrauliche Behandlung des Geschäftsstücks oder Aktes bzw. deren Bezeichnung<br />

als Verschlusssache (siehe den Anhang zu § 70 Abs. 1);<br />

d) Dringlichkeitsvermerke ("SOFORT", "AM ... ABSENDEN"): Der Dringlichkeitsvermerk "SO-<br />

FORT" soll die beschleunigte Ausfertigung, Weiterleitung oder Zusendung einer Erledigung<br />

bewirken. Ein mit "SOFORT" gekennzeichnetes Geschäftsstück hat Vorrang in der kanzleimäßigen<br />

Behandlung vor anderen Geschäftsstücken. Dieser Dringlichkeitsvermerk darf von der<br />

Bearbeiterin bzw. vom Bearbeiter nur in begründeten Fällen verwendet werden. Darüber hinaus<br />

kann die Bearbeiterin bzw. der Bearbeiter einen bestimmten Termin für das Absenden festsetzen,<br />

wenn sie bzw. er erwarten bzw. dafür sorgen kann, dass die kanzleimäßige Behandlung<br />

termingerecht erfolgen kann (z.B. "AM ... ABSENDEN");<br />

e) Zustellvermerke ("RSa", "RSb", "Einschreiben") und Übermittlungsvermerke ("FAX", "EDV"):<br />

Die Zustellung mittels Rückschein ist nur in begründeten Fällen durch einen Zustellvermerk<br />

("RSa", "RSb", "Einschreiben") festzulegen; sie ist innerhalb der Behörde unzulässig. Durch<br />

Vermerk ist ferner festzulegen, ob eine Erledigung mit Telefax ("FAX", siehe Anhang zu § 52<br />

Abs. 1) oder mit E-Mail weiterzuleiten ist. Bezüglich der Zustellung von Verschlusssachen siehe<br />

Anhang zu § 70 Abs. 1;<br />

f) Vermerke, die die Ausfertigung betreffen ("unter Abschrift von ..."; "auf Eingangsstück", "mit<br />

Formular ..." u.dgl.);<br />

g) soll eine Erledigung, die an mehrere Empfänger gerichtet ist, an die einzelnen Empfänger gesondert<br />

ergehen, so ist der Vermerk "je gesondert" zu setzen;<br />

h) Vermerke über anzuschließende Beilagen (siehe § 58 Abs. 6);<br />

i) Vermerke über die Mitbeteiligung ("zK", "zM");<br />

j) Vorlage der Reinschrift zur Unterschrift ("RzU");<br />

k) Hinweise für die kanzleimäßige Behandlung, dass der Bezug zu anderen Akten herzustellen ist<br />

oder solche Akten anzuschließen sind;<br />

l) Verwendung von Briefmarken oder Stempelmarken;<br />

m) Wiedervorlage ("Wv") bzw. Sammelvorlage ("Sv");<br />

n) Bei Verwendung der EDV-Textverarbeitung: "Löschen" für nicht mehr benötigte bzw. "Auslagern"<br />

für in absehbarer Zeit wieder benötigte Texte.<br />

201


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong>


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Anhang zu § 64 <strong>DBO</strong><br />

Amtssiegel; Landessiegel<br />

(1) Das Amtssiegel ist rund und zeigt das Landeswappen (LGBl. Nr. 126/1997). Weiters zeigt es<br />

beim Amt der Oö. Landesregierung die Nummer des Amtssiegel-Stempels (im Folgenden kurz:<br />

Stempel) und die Bezeichnung "Amt der Oö. Landesregierung", bei den Bezirkshauptmannschaften<br />

bzw. bei der Agrarbezirksbehörde in Umschrift die Bezeichnung der Behörde sowie die Nummer<br />

des Stempels.<br />

(2) Das Amtssiegel kann entweder durch Aufdruck mit einem Rundstempel oder durch Eindruck<br />

mit einem Prägestempel (Hochdruckstempel) auf den in Betracht kommenden Schriftstücken angebracht<br />

werden. Soweit nicht Rechtsvorschriften eine dieser Arten vorschreiben, stehen beide<br />

zur Wahl. Die erforderlichen Stempel (Rundstempel und Prägestempel) sind bei der Abteilung<br />

Gebäude- und Beschaffungs-Management anzufordern.<br />

(3) Das Amtssiegel darf, soweit die Verwendung in den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht<br />

ausdrücklich näher geregelt ist, nur auf Schriftstücken angebracht werden, die öffentliche oder<br />

privatrechtliche Urkunden sind und wegen ihrer Bedeutung einer besonderen Hervorhebung bedürfen<br />

(z.B. Zeugnisse, Legitimationen, Bestätigungen udgl.), oder wenn es aus anderen Gründen<br />

zweckmäßig oder geboten ist.<br />

(4) Nach Erfordernis sind die einzelnen Stempel jenen Bediensteten zu überantworten, die Schriftstücke<br />

gemäß Abs. 3 ausfertigen. Jede bzw. jeder dieser Bediensteten übernimmt mit der Ausfolgung<br />

eines Stempels die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Gebrauch und für die gesicherte<br />

Verwahrung des Stempels. Unter ihrer bzw. seiner Verantwortung kann sie bzw. er auch<br />

anderen Bediensteten den Stempel zur Ausfertigung von Schriftstücken gemäß Abs. 3 benützen<br />

lassen. Festzulegen ist ferner, wer die Verantwortung und die Verpflichtung gemäß Abs. 6 im Verhinderungsfall<br />

übernimmt.<br />

(5) Bei der Übergabe eines Stempels (Abs. 4) ist die bzw. der Bedienstete über ihre bzw. seine<br />

Verantwortung und die damit verbundenen Pflichten zu belehren. Dies gilt sinngemäß für die Ü-<br />

bergabe im Verhinderungsfall. Die Übernahme des Stempels und die erfolgte Belehrung hat die<br />

bzw. der Bedienstete schriftlich zu bestätigen; diese Bestätigung ist beim Vormerk (Abs. 7) zu hinterlegen.<br />

(6) Beim Amt der Oö. Landesregierung ist das Abhandenkommen eines Stempels sowie jede<br />

missbräuchliche Verwendung unverzüglich der Abteilung Präsidium zu melden. Von der Abteilung<br />

Präsidium wird dann im Wege der Abteilung Presse eine Ungültigkeitserklärung in der Amtlichen<br />

Linzer Zeitung veranlasst. Ist ein Stempel unbrauchbar geworden oder ist die Voraussetzung für<br />

seine Überantwortung an eine bestimmte Mitarbeiterin bzw. einen bestimmten Mitarbeiter nicht<br />

mehr gegeben, so ist der Stempel ohne Verzug rückzustellen bzw. einzuziehen.<br />

Bei den Bezirkshauptmannschaften bzw. der Agrarbezirksbehörde ist das Abhandenkommen eines<br />

Stempels sowie jede missbräuchliche Verwendung unverzüglich der Amtsleitung zu melden.<br />

Ist ein Stempel unbrauchbar geworden oder ist die Voraussetzung für seine Überantwortung an<br />

eine bestimmte Mitarbeiterin bzw. einen bestimmten Mitarbeiter nicht mehr gegeben, so ist der<br />

Stempel ohne Verzug rückzustellen bzw. einzuziehen. Bei Verlust eines Amtssiegels hat die Bezirkshauptmannschaft<br />

bzw. die Agrarbezirksbehörde eine Ungültigkeitserklärung in der Amtlichen<br />

Linzer Zeitung (im Wege der Abteilung Presse beim Amt der Landesregierung) veröffentlichen zu<br />

lassen.<br />

(7) Beim Amt der Landesregierung die Abteilung Gebäude- und Beschaffungs-Management, bei<br />

den Bezirkshauptmannschaften bzw. der Agrarbezirksbehörde die Amtsleitung hat einen Vormerk<br />

darüber zu führen, welchen Bediensteten (Abs. 4) die einzelnen Stempel überantwortet wurden<br />

203


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

und welche Stempel bzw. wann sie wegen Unbrauchbarkeit vernichtet wurden (Amtssiegel-<br />

Stempelvormerk).<br />

(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten für das Landessiegel (Umschrift "Land Oberösterreich") sinngemäß mit<br />

der Maßgabe, dass der Vormerk im Sinne des Abs. 7 im Bereich der Direktion Finanzen zu führen<br />

ist.<br />

204


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Anhang zu § 70 Abs. 1 <strong>DBO</strong><br />

Verschlusssachen; vertrauliche Geschäftsstücke<br />

§ 1<br />

Verschlusssachen<br />

(1) Verschlusssachen sind alle Geschäftsstücke, die<br />

a) als Verschlusssachen an das Amt der Landesregierung bzw. die Bezirkshauptmannschaft bzw.<br />

die Agrarbezirksbehörde gelangen oder<br />

b) im Verlauf der Bearbeitung beim Amt der Landesregierung bzw. der Bezirkshauptmannschaft<br />

bzw. der Agrarbezirksbehörde wegen ihres Inhaltes, insbesondere weil sie<br />

• Grundsätze über die Umfassende Landesverteidigung zum Inhalt haben,<br />

• die Funktionsfähigkeit staatlicher Organe und besonders wichtiger Einrichtungen staatlicher<br />

und nichtstaatlicher Art betreffen,<br />

• staatspolitisch bedeutsame Richtlinien der Regierungspolitik enthalten, soweit sie nicht in<br />

den gesetzgebenden Organen behandelt werden oder zur Information der Öffentlichkeit bestimmt<br />

sind,<br />

zur Verschlusssache erklärt werden müssen.<br />

(2) Die Erklärung eines Geschäftsstückes zur Verschlusssache im Verlauf der Bearbeitung beim<br />

Amt der Landesregierung bzw. bei der Bezirkshauptmannschaft bzw. bei der Agrarbezirksbehörde<br />

hat die zuständige Bearbeiterin bzw. der zuständige Bearbeiter bzw. ein dieser bzw. diesem Vorgesetzte<br />

bzw. ein dieser bzw. diesem Vorgesetzter durch Anbringen des entsprechenden Vermerks<br />

(§ 2) vorzunehmen. Der Widerruf dieser Erklärung ist beim Wegfall der Voraussetzungen<br />

von der Abteilungsleiterin bzw. vom Abteilungsleiter bzw. von der Bezirkshauptfrau bzw. vom Bezirkshauptmann<br />

bzw. von der Amtsvorständin bzw. vom Amtsvorstand bzw. einer sachlich übergeordneten<br />

Behörde (Dienststelle) vorzunehmen, sofern nicht durch eine zulässige Veröffentlichung<br />

bzw. Bekanntgabe der Zweck der Verschlusshaltung bereits weggefallen ist.<br />

§ 2<br />

Kennzeichnung<br />

Alle Verschlusssachen müssen durch den Vermerk "Verschluss" deutlich gekennzeichnet sein.<br />

Dieser Vermerk ist auf allen als Verschlusssache zu behandelnden Geschäftsstücken deutlich<br />

erkennbar und nach Möglichkeit rechts oben anzubringen, soweit dieser Vermerk nicht bereits<br />

durch externe Stellen angebracht wurde.<br />

§ 3<br />

Besondere Verpflichtung<br />

(1) Der Inhalt von Verschlusssachen darf – außer der Abteilungsleiterin bzw. dem Abteilungsleiter<br />

bzw. der Leiterin bzw. dem Leiter der Abteilungsgruppe bzw. der Bezirkshauptfrau bzw. dem Bezirkshauptmann<br />

bzw. der Amtsvorständin bzw. dem Amtsvorstand – nur jenen namentlich benannten<br />

Bediensteten zur Kenntnis gelangen, die unmittelbar damit befasst sind; dieser Personenkreis<br />

ist möglichst klein zu halten.<br />

(2) Der in Abs. 1 genannte Personenkreis hat dafür Sorge zu tragen, dass der Inhalt von Verschlusssachen<br />

unbefugten Personen nicht zur Kenntnis gelangt; insbesondere ist sicherzustellen,<br />

dass Verschlussakten bzw. Verschlusssachen so aufbewahrt werden, dass nur befugte Personen<br />

Zugang haben.<br />

205


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

(3) Die kanzleimäßige Behandlung von Verschlusssachen hinsichtlich des Anlegens und der Evidenz<br />

der Akten ist in der Kanzleiordnung 1 geregelt.<br />

(4) Auskünfte in Verschlussangelegenheiten dürfen nur nach den Anordnungen der Abteilungsleiterin<br />

bzw. des Abteilungsleiters bzw. der Bezirkshauptfrau bzw. des Bezirkshauptmannes bzw. der<br />

Amtsvorständin bzw. des Amtsvorstandes von den zuständigen Bearbeiterinnen bzw. Bearbeitern<br />

bzw. Vorgesetzten erteilt werden.<br />

§ 4<br />

Weitergabe<br />

(1) Sind Verschlusssachen (Verschlussakten) innerhalb des Amtes bzw. der Bezirkshauptmannschaft<br />

bzw. der Agrarbezirksbehörde weiterzugeben, so hat diese Weitergabe in der Regel unmittelbar<br />

(von Hand zu Hand) zwischen befugten Bediensteten zu erfolgen.<br />

(2) Erfolgt die Weitergabe unter Heranziehung von anderen Bediensteten (Botin bzw. Boten), so<br />

ist die Verschlusssache (der Verschlussakt) in einem verschlossenen Kuvert weiterzugeben.<br />

§ 5<br />

Beförderung durch die Post<br />

(1) Sollen Verschlusssachen durch die Post befördert werden, so sind sie<br />

a. nur an namentlich benannte Personen oder an deren Vertreterin bzw. Vertreter ("zu eigenen<br />

Handen"),<br />

b. gegen Zustellnachweis und<br />

c. mit zweifachem Umschlag zu versenden.<br />

(2) Hiebei ist folgende Vorgangsweise einzuhalten:<br />

Der innere Umschlag mit den zu befördernden Schriftstücken ist mit dem Vermerk "Verschlusssache"<br />

zu kennzeichnen. Wenn es die besondere Bedeutung der Verschlusssache erforderlich<br />

macht, ist in den inneren Umschlag ein vorbereiteter Empfangsnachweis einzulegen, um dessen<br />

Rücksendung nach eigenhändiger Bestätigung die Adressatin bzw. der Adressat zu ersuchen ist.<br />

Der verschlossene innere Umschlag ist der Poststelle bzw. der Auslaufstelle mit den erforderlichen<br />

Aufträgen zuzuleiten. Die weitere Vorgangsweise der Poststelle bzw. der Auslaufstelle ist in der<br />

Kanzleiordnung 1 geregelt.<br />

§ 6<br />

Vertrauliche Geschäftsstücke<br />

(1) Ist für Geschäftsstücke eine Erklärung als Verschlusssache auf Grund des Inhaltes nicht erforderlich,<br />

die vertrauliche Behandlung dieser Geschäftsstücke jedoch trotzdem geboten, sind diese<br />

Geschäftsstücke unter sinngemäßer Anwendung des § 2 durch den Vermerk "Vertraulich" zu<br />

kennzeichnen.<br />

(2) Für vertrauliche Geschäftsstücke gelten § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 3 und 4 sinngemäß.<br />

(3) Im Übrigen hat die Abteilungsleiterin bzw. der Abteilungsleiter bzw. die Bezirkshauptfrau bzw.<br />

der Bezirkshauptmann bzw. die Amtsvorständin bzw. der Amtsvorstand erforderlichenfalls durch<br />

Dienstanweisung sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit gewisser Geschäftsstücke gewahrt<br />

bleibt; in diesen Dienstanweisungen kann insbesondere eine sinngemäße Anwendung weiterer<br />

Bestimmungen dieses Anhanges angeordnet werden.<br />

1<br />

Bei den Bezirkshauptmannschaften und der Agrarbezirksbehörde ist bis zum Inkrafttreten einer Kanzleiordnung<br />

in diesem Bereich wie immer vorzugehen.<br />

206


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Anhang zu § 70 Abs. 2 <strong>DBO</strong><br />

Vertraulichkeit von Schriftstücken – Schutz berechtigter<br />

Interessen von Personen 1<br />

Der überwiegende Anteil unserer Geschäftsstücke betrifft Vorgänge, die zwar unter die Amtsverschwiegenheitspflicht<br />

fallen, darüber hinaus aber zu keinen besonderen Vorkehrungen Anlass<br />

geben. Ein eher kleiner Anteil ist gemäß <strong>DBO</strong> zu Verschlusssachen zu erklären oder als "Vertraulich"<br />

zu bezeichnen.<br />

Darüber hinaus ist jedoch denjenigen Geschäftsstücken, die Informationen über Personen enthalten,<br />

die zum Schutz berechtigter Interessen der Betroffenen nur einem auf die unmittelbar dienstliche<br />

Notwendigkeit abgestimmten Personenkreis zugänglich sein sollten, besondere Aufmerksamkeit<br />

zu schenken. Darunter fällt auch ein Teil des in der Personalverwaltung anfallenden Schriftverkehrs.<br />

Es wird daher ersucht, in Hinkunft gerade diesem Bereich hinsichtlich der Zugänglichkeit zu den<br />

darin enthaltenen Informationen gerade auf dem Übermittlungsweg auch innerhalb einer Organisationseinheit<br />

besonderes Augenmerk zu schenken und den Kreis der damit befassten Mitarbeiter<br />

zu überprüfen und so klein wie möglich zu halten. Geschäftsstücke mit entsprechendem Inhalt<br />

sollten grundsätzlich im Einzel- oder Sammelkuvert versandt und sowohl die Berechtigung zum<br />

Öffnen und Verteilen sowie die Zugriffsberechtigungen und der Zugang zu den Akten, soweit die<br />

Notwendigkeit solche anzulegen überhaupt gesehen wird, restriktiv gehandhabt werden.<br />

1<br />

Diese Regelung beruht auf dem Erlass vom 10. April 2000, PräsI-120010/15-2000-Ri/Bi.<br />

207


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong>


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Anhang zu § 71 <strong>DBO</strong><br />

Äußere Form der Regierungssitzungsstücke; Arbeitsablauf vor und nach der<br />

Behandlung in der Sitzung der Oö. Landesregierung<br />

I.<br />

Äußere Form der Regierungssitzungsstücke<br />

(1) Das Regierungssitzungsstück ist im äußeren Aufbau wie folgt zu gliedern:<br />

1. Abteilung, Geschäftszeichen und Bezeichnung des Gegenstandes sowie rechts oben ein großes<br />

rotes "V" (Vortrag in der Regierungssitzung),<br />

2. Amtsvortrag (Abs. 2),<br />

3. Antrag (Abs. 3),<br />

4. Zeichnungsvermerk (Abs. 4),<br />

5. Allfällige Geschäftsgang- und Kanzleivermerke (Abs. 5).<br />

(2) Der Amtsvortrag ist als solcher zu bezeichnen und hat die Sachverhaltsdarstellung einschließlich<br />

der allfälligen rechtlichen Begründung des Antrages übersichtlich und kurz gefasst zu enthalten.<br />

Der Antrag muss aus dem Amtsvortrag schlüssig sein. Für die Erstellung des Amtsvortrages<br />

sind ausschließlich die allen Abteilungen des Amtes der Oö. Landesregierung zur Verfügung gestellten<br />

Vorlagen ("Smiley") zu verwenden. Der Amtsvortrag ist – außer in begründeten Ausnahmefällen<br />

– in schwarz-weiß auszudrucken und das "V" in rot nachzuziehen.<br />

(3) Für den Antrag gilt Folgendes:<br />

1. Er ist als solcher zu bezeichnen und durch die Wendung "Die Oö. Landesregierung möge beschließen:"<br />

einzuleiten.<br />

2. Er ist so zu formulieren, wie der Beschluss der Landesregierung erfolgen soll; zB. "Dem Verein<br />

N.N. wird für … eine Förderung von Euro … gewährt."<br />

3. Werden Geldbeträge angeführt, so sind diese in Ziffern und in Worten darzustellen.<br />

4. Wird eine Gemeinde genannt, so ist in Klammer der politische Bezirk, dem die Gemeinde zugehört,<br />

anzuführen.<br />

5. Kann der Antrag nicht in wenigen klaren Sätzen gefasst werden (zB. bei einer Gesetzesvorlage<br />

an den Landtag, bei einem Vertragsabschluss) oder ist es aus anderen Gründen zweckmäßig,<br />

so ist der wesentliche Inhalt des Antrages in einer (mehreren) Beilage(n) zu umschreiben.<br />

In diesem Fall ist der Inhalt der Beilage (Beilagen) in den Antrag etwa durch folgende<br />

Formulierung einzubeziehen: "Die Verordnung der Oö. Landesregierung … wird in der aus der<br />

Beilage ersichtlichen Fassung erlassen."<br />

6. Z. 5 gilt sinngemäß für den Fall, dass Berichte, Sachverhaltsdarstellungen udgl. im unmittelbaren<br />

Zusammenhang mit einem Antrag stehen, jedoch nicht im Wortlaut Beschlussinhalt sein<br />

sollen, sondern nur Voraussetzung für den beantragten Beschluss bilden. Der Antrag hat gegebenenfalls<br />

zu lauten: "Der aus der Beilage ersichtliche Bericht betreffend … wird zur Kenntnis<br />

genommen." Dies gilt sinngemäß auch, wenn im Antrag auf Ausführungen im Amtsvortrag<br />

hingewiesen wird (zB. "Der im Amtsvortrag dargelegte Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.").<br />

(4) Auf das Regierungssitzungsstück ist unterhalb des Textes des Antrages – allerdings noch in<br />

klarem Zusammenhang mit dem Text (jedenfalls nicht allein auf einer Seite) – mit Textverarbeitung<br />

folgender Zeichnungsvermerk anzubringen.<br />

209


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Dieser hat bei Abteilungen, die keiner Abteilungsgruppe zugeordnet sind, wie folgt auszuschauen:<br />

Vorsitzende bzw. Vorsitzender in der Regierungssitzung:<br />

Mitglied der Oö. Landesregierung:<br />

Abteilungsleiterin bzw. Abteilungsleiter:<br />

Bearbeiterin bzw. Bearbeiter:<br />

<br />

Dieser Bereich ist für Geschäftsgangsvermerke<br />

(siehe I. Abs. 5) und für Vermerke der Schriftführerin<br />

bzw. des Schriftführers über die Beschlussfassung<br />

(siehe III. Abs. 3) freizuhalten.<br />

Bei Abteilungen, die einer Abteilungsgruppe zugeordnet sind, hat der Zeichnungsvermerk wie folgt<br />

auszuschauen:<br />

Vorsitzende bzw. Vorsitzender in der Regierungssitzung:<br />

Mitglied der Oö. Landesregierung:<br />

Leiterin bzw. Leiter der Abteilungsgruppe:<br />

Abteilungsleiterin bzw. Abteilungsleiter:<br />

Bearbeiterin bzw. Bearbeiter:<br />

<br />

Dieser Bereich ist für Geschäftsgangsvermerke<br />

(siehe I. Abs. 5) und für Vermerke der Schriftführerin<br />

bzw. des Schriftführers über die Beschlussfassung<br />

(siehe III. Abs. 3) freizuhalten.<br />

210


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Bei Abteilungen, die einer Abteilungsgruppe zugeordnet sind und von der Abteilungsgruppenleiterin<br />

bzw. vom Abteilungsgruppenleiter selbst geleitet werden, hat der Zeichnungsvermerk wie folgt<br />

auszuschauen:<br />

Vorsitzende bzw. Vorsitzender in der Regierungssitzung:<br />

Mitglied der Oö. Landesregierung:<br />

Leiterin bzw. Leiter der Abteilungsgruppe und Abteilungsleiterin<br />

bzw. Abteilungsleiter:<br />

Bearbeiterin bzw. Bearbeiter:<br />

<br />

Dieser Bereich ist für Geschäftsgangsvermerke<br />

(siehe I. Abs. 5) und für Vermerke der Schriftführerin<br />

bzw. des Schriftführers über die Beschlussfassung<br />

(siehe III. Abs. 3) freizuhalten.<br />

Der Zeichnungsvermerk ist folgendermaßen auszufüllen, wobei die jeweils nicht benötigte Genderform<br />

entfallen kann.<br />

1. In die Zeile "Bearbeiterin bzw. Bearbeiter:" ist aufzunehmen:<br />

a. Name der Bearbeiterin bzw. des Bearbeiters und<br />

b. datierte Unterschrift der Bearbeiterin bzw. des Bearbeiters.<br />

2. In die Zeile "Abteilungsleiterin bzw. Abteilungsleiter:" ist aufzunehmen:<br />

a. Name der Abteilungsleiterin bzw. Abteilungsleiters bzw. im Fall der Verhinderung Name<br />

der Vertreterin bzw. des Vertreters mit vorangestelltem "i.V.",<br />

b. datierte Unterschrift der Abteilungsleiterin bzw. Abteilungsleiters 1 bzw. der Vertreterin bzw.<br />

des Vertreters,<br />

c. lit. a und lit. b gelten sinngemäß zum Beispiel für die Leiterin bzw. den Leiter von Abteilungsgruppen<br />

und für die Landesamtsdirektorin bzw. den Landesamtsdirektor (Landesamtsdirektor-Stellvertreterin<br />

bzw. Landesamtsdirektor-Stellvertreter), wenn eine bzw.<br />

einer dieser Bediensteten das Regierungssitzungsstück selbst abgefasst hat.<br />

d. Für den Sonderfall, dass ein Amtsvortrag von einem Büro eines Mitglieds der Oö. Landesregierung<br />

erstellt wird, tritt anstelle der Abteilungsleiterin bzw. des Abteilungsleiters die Leiterin<br />

bzw. der Leiter des Büros des Mitglieds der Oö. Landesregierung. In diesem Fall ist<br />

der Zeichnungsvermerk für Abteilungen, die keiner Abteilungsgruppe zugeordnet sind, zu<br />

verwenden und in der Zeile "Abteilungsleiterin bzw. Abteilungsleiter:" stattdessen die Leiterin<br />

bzw. der Leiter des Büros aufzunehmen; in diesem Fall ist die Zeile mit "Dienststellenleiterin<br />

bzw. Dienststellenleiter:" zu bezeichnen. Alle Bestimmungen dieses Anhangs gelten<br />

sinngemäß.<br />

3. In die Zeile "Leiterin bzw. Leiter der Abteilungsgruppe:" ist aufzunehmen:<br />

a. Name der Leiterin der Abteilungsgruppe bzw. des Leiters der Abteilungsgruppe bzw. im<br />

Fall der Verhinderung Name der Vertreterin bzw. des Vertreters mit vorangestelltem "i.V.";<br />

b. datierte Unterschrift der Leiterin bzw. des Leiters der Abteilungsgruppe 1 bzw. der Vertreterin<br />

bzw. des Vertreters;<br />

1<br />

Diese Aufgabe ist nicht delegierbar.<br />

211


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

c. in besonders begründeten Fällen kann die Leiterin bzw. der Leiter einer Abteilungsgruppe 1<br />

mit Zustimmung der Landesamtsdirektorin bzw. des Landesamtsdirektors verfügen, dass<br />

ihr bzw. ihm bestimmte Kategorien von Amtsvorträgen nicht zur Mitzeichnung vorzulegen<br />

sind. In diesen Fällen ist statt des Namens der Leiterin bzw. des Leiters der Abteilungsgruppe<br />

sowie ihrer bzw. seiner Unterschrift ein Verweis auf diese Ausnahmeregelung aufzunehmen;<br />

d. lit. a und lit. b gelten sinngemäß zum Beispiel für die Leiterin bzw. den Leiter von Abteilungsgruppen<br />

und für die Landesamtsdirektorin bzw. den Landesamtsdirektor (Landesamtsdirektor-Stellvertreterin<br />

bzw. Landesamtsdirektor-Stellvertreter), wenn eine bzw.<br />

einer dieser Bediensteten das Regierungssitzungsstück selbst abgefasst hat.<br />

4. In die Zeile "Mitglied der Oö. Landesregierung:" ist der Name des nach der Geschäftsverteilung<br />

der Landesregierung zuständigen Mitglieds der Oö. Landesregierung einzusetzen.<br />

5. In die Zeile "Vorsitzende bzw. Vorsitzender in der Regierungssitzung:" ist der Name des Landeshauptmannes<br />

einzusetzen.<br />

(5) Mitbeteiligungsvermerke und sonstige Geschäftsgangs- und Kanzleivermerke sind unterhalb<br />

des Antragstextes anzubringen.<br />

II.<br />

Arbeitsablauf vor der Behandlung in der Sitzung<br />

der Oö. Landesregierung; Sitzungsbogen<br />

(1) Das Regierungssitzungsstück ist mit den allfälligen Beilagen und dazugehörigen Akten dem<br />

zuständigen Mitglied der Oö. Landesregierung vorzulegen.<br />

(2) Sofern das Mitglied der Oö. Landesregierung das Regierungssitzungsstück in einer der nächsten<br />

Sitzungen der Landesregierung vortragen will, setzt sie bzw. er in den Zeichnungsvermerk ihre<br />

bzw. seine datierte Unterschrift und gibt das Regierungssitzungsstück samt allfälligen Beilagen an<br />

die zuständige Abteilung zurück.<br />

(3) Die zuständige Abteilung hat die vorbereiteten Anträge der Mitglieder der Oö. Landesregierung<br />

aus ihrem Aufgabenbereich – für jedes Mitglied der Landesregierung gesondert – auf einem Sitzungsbogen<br />

zusammenzufassen; dabei ist ausschließlich die allen Abteilungen des Amtes der Oö.<br />

Landesregierung zur Verfügung gestellte Vorlage zu verwenden. Es liegt in der alleinigen Verantwortlichkeit<br />

der zuständigen Abteilung, dass nur Regierungssitzungsstücke, die die notwendigen<br />

Voraussetzungen erfüllen (insbesondere alle Unterschriften aufweisen), in den Sitzungsbogen<br />

aufgenommen werden und dass der Antrag auf dem Regierungssitzungsstück und dem Sitzungsbogen<br />

vollkommen ident ist.<br />

(4) Die Sitzungsbogen sind nach folgendem Muster zu erstellen:<br />

Mitglied der Oö. Landesregierung:<br />

Regierungssitzung<br />

am ….<br />

Seite … von …<br />

Lfd.Nr.<br />

Aktenzahl:<br />

A n t r a g<br />

Anmerkungen:<br />

Gegenstand:<br />

Die Oö. Landesregierung möge beschließen:<br />

(5) In den Regierungssitzungsbogen sind einzutragen:<br />

a. Datum der Regierungssitzung;<br />

b. Name des Mitglieds der Oö. Landesregierung;<br />

212


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

c. Geschäftszeichen des Regierungssitzungsstückes und Gegenstandsbezeichnung;<br />

d. Antrag des Regierungssitzungsstückes, und zwar – außer im Falle offenkundiger Tippfehler –<br />

buchstabengetreu.<br />

Die Spalte "Anmerkungen" ist ausschließlich von der Schriftführerin bzw. vom Schriftführer zu befüllen.<br />

(6) Das Regierungssitzungsstück samt dazugehörigen Beilagen im Original ist in einem entsprechend<br />

gekennzeichneten Aktenumschlag von der zuständigen Abteilung der Poststelle zu übermitteln;<br />

die Verantwortung dafür, dass alle Beilagen dem jeweiligen Regierungssitzungsstück korrekt<br />

angeschlossen werden, trägt die zuständige Abteilung. Der Sitzungsbogen ist von der zuständigen<br />

Abteilung – für jedes Mitglied der Landesregierung gesondert – dem Lis@-Zentrum elektronisch<br />

zu übermitteln. Die Übermittlung an das Lis@-Zentrum darf ausschließlich vom offiziellen Abteilungspostfach<br />

an die bekannt gegebene Postadresse für Regierungssitzungen (vgl. II. Abs. 8) erfolgen.<br />

(7) Jedem Sitzungsbogen sind die dazugehörigen Beilagen anzuschließen (Abschnitt I Abs. 3 Z. 5<br />

und 6). Wird im Antrag auf den Amtsvortrag hingewiesen, ist eine Ausfertigung des Amtsvortrages<br />

als Beilage anzuschließen. Soweit Beilagen nicht in der erforderlichen Anzahl von den Abteilungen<br />

übermittelt werden, sind sie von der Poststelle anzufertigen. Im Sitzungsbogen ist die Kennzeichnung<br />

etwa durch Unterstreichen des Wortes "Beilage" zu gewährleisten oder durch sonstige Unterstreichungen<br />

deutlich kenntlich zu machen.<br />

(8) Da die Sitzungen der Oö. Landesregierung üblicherweise an Montagen nachmittags abgehalten<br />

werden, sind die Sitzungsbogen samt allfälligen Beilagen von der Poststelle am vorhergehenden<br />

Donnerstag während der Amtsstunden an alle Mitglieder der Oö. Landesregierung sowie an<br />

die sonstigen Empfänger (zB. Schriftführerin bzw. Schriftführer) nach einem von der Landesamtsdirektorin<br />

bzw. vom Landesamtsdirektor zu bestimmenden Verteiler zuzustellen. Daher haben alle<br />

Abteilungen die Regierungssitzungsstücke samt Beilagen bis spätestens am vorhergehenden<br />

Mittwoch bis 12.00 Uhr mittags der Poststelle zu übergeben. Die von den Abteilungen erstellten<br />

Regierungssitzungsbogen sind ebenfalls bis spätestens am vorhergehenden Mittwoch bis 12.00<br />

Uhr mittags per Mail an "regierungssitzung.post@ooe.gv.at" (im Adressbuch als "Post, Regierungssitzung"<br />

dargestellt) zu übermitteln. In beiden Fällen liegt das Risiko für die vollständige und<br />

rechtzeitige Übermittlung ausschließlich bei der zuständigen Abteilung; sie kann vom Lis@-<br />

Zentrum eine Lesebestätigung anfordern. Findet eine Sitzung der Oö. Landesregierung ausnahmsweise<br />

nicht an einem Montag statt, so ist nach § 9 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Oö.<br />

Landesregierung vorzugehen.<br />

(9) Die für eine Regierungssitzung vorbereiteten Sitzungsbogen sind vom Lis@-Zentrum nach<br />

Geschäftsgruppen zusammenzufassen und wie folgt zu nummerieren:<br />

a. fortlaufende Nummerierung der Sitzungsbogen, und zwar jeweils für jede Geschäftsgruppe<br />

gesondert (unter Seite … von …);<br />

b. fortlaufende Nummerierung der einzelnen Anträge (auf einem oder mehreren Sitzungsbogen<br />

angeführt), die im Rahmen einer Geschäftsgruppe gestellt werden (unter "Lfd.Nr. …").<br />

(10) Regierungssitzungsstücke, deren Anträge nicht mehr in den Sitzungsbogen aufgenommen<br />

werden können, sind unverzüglich dem Mitglied der Oö. Landesregierung zurückzugeben. Dieses<br />

entscheidet, ob sie bzw. er den Antrag in der bevorstehenden Sitzung der Oö. Landesregierung<br />

unter dem Tagesordnungspunkt "Allfälliges" vorbringt. Soll der Antrag in den Sitzungsbogen für<br />

eine der darauffolgenden Sitzungen der Oö. Landesregierung aufgenommen werden, gilt Abs. 2<br />

sinngemäß.<br />

(11) Die Abteilung, in der das Regierungssitzungsstück erstellt wurde, hat dafür zu sorgen, dass<br />

dem Mitglied der Oö. Landesregierung bei Behandlung des Antrages in der Sitzung der Landesregierung<br />

das Regierungssitzungsstück samt allfälligen Beilagen (allenfalls auch die dazugehörigen<br />

Akten) vorliegt.<br />

213


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

III.<br />

Arbeitsablauf nach der Behandlung<br />

in der Sitzung der Oö. Landesregierung<br />

(1) Die von der Oö. Landesregierung gefassten Beschlüsse werden von der Vorsitzenden bzw.<br />

vom Vorsitzenden beurkundet. Die Beurkundung (durch Unterschrift) erfolgt entweder in der Zeile<br />

"Vorsitzende bzw. Vorsitzender in der Regierungssitzung:" des Zeichnungsvermerkes (jedenfalls<br />

bei den unter "Allfälliges" vorgetragenen Regierungssitzungsstücken) oder auf dem Sitzungsbogen<br />

eines Mitglieds der Oö. Landesregierung (bei mehreren Sitzungsbogen eines Mitglieds der<br />

Oö. Landesregierung auf dem letzten dieser Sitzungsbogen).<br />

(2) Abgesehen von der Beurkundung gemäß Abs. 1 und der Anfertigung einer Niederschrift über<br />

die Sitzung der Oö. Landesregierung durch die Schriftführerin bzw. den Schriftführer hat diese<br />

bzw. dieser auf jedem Regierungssitzungsstück, und zwar einschließlich der unter "Allfälliges"<br />

vorgetragenen Regierungssitzungsstücke, zu vermerken, ob die Oö. Landesregierung einen antragsgemäßen<br />

oder einen den Antrag abändernden Beschluss gefasst hat.<br />

Sie bzw. er kann überdies vermerken, ob<br />

• die Oö. Landesregierung einen den Antrag ablehnenden Beschluss gefasst hat, oder<br />

• die Entscheidung über den Antrag zurückgestellt oder den Antrag ohne Beschlussfassung beraten<br />

hat, oder<br />

• das antragstellende Mitglied der Oö. Landesregierung den Antrag zurückgezogen hat.<br />

(3) Erfolgt die Beurkundung durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden (Abs. 1) auf dem Sitzungsbogen<br />

(dies ist üblicherweise der Fall), so ist in den Vermerk folgender Satz aufzunehmen:<br />

"Die Beurkundung durch den Vorsitzenden erfolgte auf dem entsprechenden (bzw. letzten) Sitzungsbogen<br />

des Mitglieds der Oö. Landesregierung; die Sitzungsbogen sind Bestandteil der Amtlichen<br />

Niederschrift über die heutige Sitzung."<br />

(4) Die Schriftführerin bzw. der Schriftführer stellt überdies die in den Zeichnungsvermerken eingetragenen<br />

Namen der Mitglieder der Oö. Landesregierung richtig, wenn der Vorsitz nicht vom Landeshauptmann<br />

geführt bzw. wenn ein Antrag nicht vom zuständigen Mitglied der Oö. Landesregierung<br />

gestellt wurde ("In Vertretung beantragt von …").<br />

(5) Die Schriftführerin bzw. der Schriftführer veranlasst abschließend, dass die Anträge der unter<br />

"Allfälliges" vorgetragenen Regierungssitzungsstücke in nachträglich zu erstellende Sitzungsbogen<br />

aufgenommen werden (Abschnitt II Abs. 3 bis 8 gilt sinngemäß). Dazu ist vom Lis@-Zentrum<br />

ein Nachtragsbogen zu erstellen. Die Regierungssitzungsstücke sind dem Lis@-Zentrum nach der<br />

Regierungssitzung ehebaldigst zu übermitteln und vom Lis@-Zentum sofort, längstens aber bis<br />

zum darauffolgenden Dienstag 12.00 Uhr zu erstellen und gemeinsam mit den zugehörigen Regierungssitzungsstücken<br />

samt allfälligen Akten der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer zu übermitteln.<br />

(6) Die Schriftführerin bzw. der Schriftführer veranlasst über Kanzlei bzw. Poststelle die Rückübermittlung<br />

der Regierungssitzungsstücke samt Akten an die Abteilungen.<br />

214


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Anhang zu § 76 <strong>DBO</strong><br />

Verbesserungsvorschläge<br />

Richtlinien<br />

Unser Ziel ist die wirkungsorientierte Verwaltung, bei der das gewünschte Ergebnis unser Handeln<br />

bestimmt. Wir bemühen uns, unsere Produkte und Dienstleistungen auf die Bedürfnisse der Bürgerinnen<br />

und Bürger auszurichten. Ein Verbesserungsvorschlag sollte daher eine Verbesserung in<br />

einem der folgenden Bereiche bringen:<br />

• Arbeitseffizienz bzw. interne Abläufe<br />

• Arbeitsergebnisse bzw. Qualität unserer Produkte und Dienstleistungen<br />

• Bürgerfreundlichkeit<br />

• Image der Landesverwaltung in der Öffentlichkeit<br />

• Kosteneinsparung<br />

• Mitarbeiterzufriedenheit<br />

Eine Prämierung ist dann möglich, wenn der Vorschlag<br />

• neu ist,<br />

• den Pflichten und Befugnisbereich einer bzw. eines einzelnen Bediensteten überschreitet und<br />

über ihre bzw. seine Dienstpflichten hinausgeht 1 ,<br />

• umgesetzt wird.<br />

Verfahren<br />

1. Dezentral:<br />

Einbringung des Verbesserungsvorschlags bei der Abteilungsleiterin bzw. beim Abteilungsleiter<br />

Diese oder dieser kann, wenn der Vorschlag nicht über den Bereich der eigenen Abteilung hinausgeht<br />

und eine Prämierung mit bis zu 250,-- Euro angemessen scheint, den Vorschlag sofort<br />

umsetzen und zur Prämierung vorschlagen. Andere Vorschläge sind unverzüglich an die<br />

Abteilung Präsidium zur Prüfung weiterzuleiten.<br />

Ist das Ergebnis der dezentralen Prüfung negativ, kann die bzw. der Bedienstete den Vorschlag<br />

bei der Abteilung Präsidium nochmals einbringen.<br />

Die dezentralen Prämierungsvorschläge sind der Abteilung Präsidium mit Vorschlag, Ergebnis<br />

der Prüfung und Prämienhöhe mitzuteilen. Bei schwerwiegenden Bedenken nimmt die Abteilung<br />

Präsidium nochmals Kontakt mit der Abteilungsleiterin bzw. dem Abteilungsleiter auf, ansonsten<br />

wird der Vorschlag zur Anweisung der Prämie an die Abteilung Personal weitergeleitet.<br />

2. Zentral:<br />

Einbringung der Verbesserungsvorschläge bei der Abteilung Präsidium<br />

Die Einhaltung des Dienstweges ist nicht nötig. Der Verbesserungsvorschlag kann auf Wunsch<br />

auch vertraulich behandelt werden. Die Abteilung Präsidium prüft den Vorschlag bzw. leitet ihn<br />

zur Prüfung an eine Abteilung weiter.<br />

Eine Kommission bestehend aus<br />

• Landesamtsdirektorin bzw. Landesamtsdirektor<br />

• Landesfinanzdirektorin bzw. Landesfinanzdirektor<br />

1<br />

Verbesserungen im eigenen Arbeitsbereich sind Aufgabe jeder bzw. jedes Bediensteten.<br />

215


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

• Landespersonaldirektorin bzw. Landespersonaldirektor<br />

• Rechnungshofdirektorin bzw. Rechnungshofdirektor<br />

• Obfrau bzw. Obmann des Landespersonalausschusses<br />

beurteilt den Verbesserungsvorschlag.<br />

Prämierung durch Landeshauptmann Dr. Josef Pühringer und Landeshauptmann-Stellvertreter<br />

Franz Hiesl.<br />

Prämien der Kommission bis 2.200,-- Euro!<br />

216


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Anhang zu § 77 Abs. 1 und 2 <strong>DBO</strong><br />

Entbindung von der Amtsverschwiegenheitspflicht<br />

und Amtshilfeersuchen<br />

A. GRUNDSÄTZE BETREFFEND DIE AMTSVERSCHWIEGENHEIT<br />

Gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG sind alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung<br />

betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts – soweit<br />

gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus<br />

ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung<br />

- im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit,<br />

- im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,<br />

- im Interesse der auswärtigen Beziehungen,<br />

- im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts,<br />

- zur Vorbereitung einer Entscheidung oder<br />

- im überwiegenden Interesse der Parteien<br />

geboten ist.<br />

Schutzobjekt der Amtsverschwiegenheit sind dabei "Tatsachen"; dieser Begriff wird weit interpretiert<br />

und umfasst etwa Akten, Aktenteile und noch nicht erlassene normative Akte. Allgemein<br />

kommen als Gegenstand der Amtsverschwiegenheit nicht nur Ereignisse in der Außenwelt, wie<br />

zB. mündliche Äußerungen, sondern auch interne Vorgänge, wie – etwa aus Gesprächen erschließbare<br />

– Absichten in Betracht; gleiches gilt für die Äußerung von Meinungen, die zweifelsfreie<br />

Rückschlüsse auf bestimmte Tatsachen zulassen.<br />

Zu beachten ist auch, dass einem Organ "aus seiner amtlichen Tätigkeit" nicht nur jene Tatsachen<br />

bekannt geworden sind, die ihm aufgrund seiner zugewiesenen Tätigkeit bekannt sind, sondern<br />

auch jene, die ihm nur deshalb bekannt sind, weil der Organwalter seine amtliche Tätigkeit ausübt.<br />

Daher gehört zur "amtlichen Tätigkeit" nicht nur die unmittelbare Amtsausübung, sondern jegliches<br />

Verhalten, das einen Konnex zur Dienstverrichtung aufweist, wie etwa informelle Gespräche mit<br />

anderen Organwaltern im Rahmen der Dienstausübung.<br />

Grundsätzlich keine Verschwiegenheitspflicht besteht aber, wenn ein Organwalter im privaten<br />

Kreis von irgendwelchen amtlichen Vorgängen erfährt. Da nur Tatsachen der Amtsverschwiegenheit<br />

unterliegen, die dem Organwalter ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt geworden<br />

sind, unterliegen Tatsachen, von denen der Organwalter verlässlich (keine bloßen Vermutungen)<br />

zuvor privat Kenntnis erlangt hat, prinzipiell nicht der Amtsverschwiegenheit.<br />

Weiters unterliegen nur geheime Tatsachen der Amtsverschwiegenheit. Das bedeutet, dass die<br />

Geheimhal-tung dieser Tatsachen aufgrund der in Art. 20 Abs. 3 B-VG angegebenen Interessen<br />

geboten sein muss.<br />

Keine Amtsverschwiegenheit besteht weiters, wenn Gesetze ausdrücklich die Verpflichtung zur<br />

Auskunftserteilung über bestimmte Tatsachen vorsehen.<br />

Im Zusammenhang mit Auskunftserteilung und Amtsverschwiegenheit ist weiters auf die Bestimmungen<br />

des Datenschutzgesetzes 2000 Bedacht zu nehmen.<br />

Hat eine Vorgesetzte oder ein Vorgesetzter nach den Bestimmungen des § 82 einen Sachverhalt<br />

gemäß § 78 StPO angezeigt, so unterliegen Bedienstete im nachfolgenden Gerichtsverfahren<br />

grundsätzlich nicht der Amtsverschwiegenheit, soweit das Verfahren diesen Sachverhalt betrifft.<br />

217


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

In allen anderen Fällen ist über die Frage der Entbindung von der Amtsverschwiegenheit zu entscheiden.<br />

Dabei ist das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage<br />

abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens, sowie der der bzw. dem Bediensteten allenfalls<br />

drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit kann<br />

unter der Voraussetzung ausgesprochen werden, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage,<br />

der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.<br />

Grundsätzlich sollen Bedienstete aus Zeitgründen nur im unvermeidbaren Ausmaß zur Aussage<br />

als Zeugen oder Sachverständige herangezogen werden. Wenn die Beweisthemen, zu denen das<br />

Gericht oder die Verwaltungsbehörde eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten einvernehmen<br />

will, ohnehin aus dem Akt hervorgehen oder die Fragen schriftlich beantwortet werden können, so<br />

soll der Aktenübersendung bzw. einem Schreiben an das Gericht oder an die Verwaltungsbehörde<br />

der Vorrang gegeben werden. Nur in Ausnahmefällen (z.B. schriftliche Beantwortung der Fragen<br />

würde einen höheren Zeitaufwand erfordern als die Aussage) soll eine an sich mögliche schriftliche<br />

Erledigung unterbleiben. Die Amtsleitung ist im Hinblick auf diesen Grundsatz auch bereits an<br />

das Oberlandesgericht Linz herangetreten, wobei festzuhalten ist, dass im Zweifelsfall dem<br />

Grundsatz der Mündlichkeit im Gerichtsverfahren Rechnung zu tragen ist.<br />

B. ENTBINDUNG VON DER AMTSVERSCHWIEGENHEIT – ABLAUF<br />

Die folgende Vorgangsweise ist auf Einvernahmen durch Gerichte zugeschnitten. Sie ist jedoch<br />

auch auf Einvernahmen durch Verwaltungsbehörden sinngemäß anzuwenden:<br />

Wenn das Gericht eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten als Zeugin bzw. Zeugen oder Sachverständige<br />

bzw. Sachverständigen einvernehmen will, kann es<br />

a) ein ausdrückliches Ersuchen übermitteln (und zwar bevor eine Ladung ausgefertigt wird),<br />

b) die Vorgesetzte bzw. den Vorgesetzten der bzw. des Bediensteten gemäß StPO oder ZPO verständigen<br />

oder<br />

c) die Bedienstete bzw. den Bediensteten laden.<br />

Wenn eine solche beabsichtigte Einvernahme der bzw. dem Vorgesetzten oder der bzw. dem Bediensteten<br />

(diese bzw. dieser hat übrigens eine direkt an sie bzw. ihn gerichtete Ladung unverzüglich<br />

der bzw. dem Vorgesetzten vorzulegen) bekannt wird, ist zunächst zu prüfen, ob überhaupt –<br />

insbesondere im Hinblick auf die Fassung des Art. 20 Abs. 3 B-VG – eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit<br />

vorliegt. Diese Prüfung ist von der Abteilungsleiterin bzw. vom Abteilungsleiter<br />

durchzuführen. Wird durch die Aussage der bzw. des Bediensteten die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit<br />

nicht berührt, ist außer der Eintragung der Abwesenheit im Dienstabwesenheitsverzeichnis<br />

nichts weiteres zu veranlassen.<br />

Berührt die gewünschte Aussage die Verschwiegenheitspflicht oder kann dies nicht mit Sicherheit<br />

ausgeschlossen werden, so ist grundsätzlich in folgender Weise weiter vorzugehen:<br />

1. Wenn das Gericht das Beweisthema nicht ausreichend konkretisiert hat, ist es aufzufordern,<br />

dieses genauer zu umschreiben (diese genauere Umschreibung kann auch notwendig sein, um<br />

überhaupt feststellen zu können, ob eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit durch die<br />

Aussage berührt werden könnte).<br />

2. Nach Möglichkeit sollen von der jeweiligen Verwaltungsbehörde Akten übersendet bzw. Fragen<br />

schriftlich beantwortet werden, wenn dadurch das vorgegebene Beweisthema ausreichend behandelt<br />

werden kann. Das Gericht ist in einem solchen Fall auch zu ersuchen, eine eventuell<br />

schon ausgefertigte Ladung zu widerrufen und dies der Verwaltungsbehörde bekanntzugeben.<br />

3. Wenn nach Ansicht der Verwaltungsbehörde zum Beweisthema ein anderer bzw. eine andere<br />

als die bzw. der geladene Bedienstete zweckmäßiger aussagen kann, ist das Gericht davon zu<br />

informieren und gleichzeitig zu ersuchen, die getroffenen Verfügungen entsprechend zu ändern.<br />

Ähnlich liegt der Fall, wenn die bzw. der Bedienstete von einem nicht am Dienstort eingerichteten<br />

Gericht vernommen werden soll. In diesem Fall soll darauf hingewirkt werden, dass<br />

218


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

ein "ersuchter Richter" bei einem Gericht am Amtssitz der Behörde die Einvernahme durchführt.<br />

4. Wenn nach dieser Prüfung eine Einvernahme einer bzw. eines Bediensteten notwendig ist oder<br />

das Gericht auf eine Einvernahme besteht, so hat die Abteilungsleiterin bzw. der Abteilungsleiter<br />

bzw. die Bezirkshauptfrau bzw. der Bezirkshauptmann bzw. die Amtsvorständin bzw. der<br />

Amtsvorstand über die Entbindung von der Amtsverschwiegenheitspflicht zu entscheiden,<br />

soweit nicht Bedienstete generell von der Amtsverschwiegenheitspflicht entbunden sind (siehe<br />

Abschnitt "C"). Sofern die Abteilungsleiterin bzw. der Abteilungsleiter bzw. die Bezirkshauptfrau<br />

bzw. der Bezirkshauptmann bzw. die Amtsvorständin bzw. der Amtsvorstand selbst betroffen<br />

ist, entscheidet die Abteilung Präsidium.<br />

5. Gelangt die Abteilungsleiterin bzw. der Abteilungsleiter bzw. die Bezirkshauptfrau bzw. der Bezirkshauptmann<br />

bzw. die Amtsvorständin bzw. der Amtsvorstand zur Auffassung, dass die Entbindung<br />

nicht ausgesprochen wird, so hat sie bzw. er das Gericht um Widerruf der Ladung zu<br />

ersuchen. Wird diese nicht widerrufen, hat die bzw. der Geladene zwar eine Verpflichtung<br />

zum Erscheinen vor Gericht (wenn sie bzw. er nicht durch einen Auftrag zur Besorgung unaufschiebbarer<br />

Dienstgeschäfte auch davon entbunden wird), sie bzw. er hat aber auf die<br />

Nicht-Entbindung hinzuweisen. Aussagen darf sie bzw. er nur dann, wenn der Richter protokolliert,<br />

dass nach Ansicht des Gerichtes das Beweisthema nicht der Amtsverschwiegenheitspflicht<br />

unterliegt.<br />

6. Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit<br />

unterliegen könnte und stellt sich dies erst bei der Aussage heraus, so hat die<br />

bzw. der Bedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Die vernehmende Behörde<br />

hat – wenn sie die Aussage für erforderlich hält – die Entbindung von der Amtsverschwiegenheitspflicht<br />

zu beantragen.<br />

7. Gemäß Gebührenanspruchsgesetz 1975 besteht für Zeuginnen bzw. Zeugen und Sachverständige<br />

ein Anspruch auf Reiseauslagenersatz. Reisekosten für das Erscheinen vor Gericht<br />

sind gemäß § 19 bzw. § 38 Gebührenanspruchsgesetz 1975 binnen 14 Tagen nach der Beweisaufnahme<br />

beim zuständigen Gericht geltend zu machen. Es ist daher keine Reiserechnung<br />

an das Amt der Landesregierung zu übermitteln.<br />

8. Die in diesem Abschnitt beschriebene Vorgangsweise ist auch anzuwenden, wenn Gerichte um<br />

Namhaftmachung von informierten Vertreterinnen bzw. Vertretern als Zeuginnen bzw. Zeugen<br />

oder Sachverständige ersuchen oder informierte Vertreterinnen bzw. Vertreter laden bzw. Bedienstete<br />

in eigener Sache (etwa als Beschuldigte bzw. Beschuldigter) geladen werden. Diese<br />

Vorgangsweise ist auch dann sinngemäß anzuwenden, wenn Bedienstete von Sicherheitsbehörden<br />

als Auskunftspersonen über strafbare Handlungen vernommen werden.<br />

9. Schriftliche Erledigungen in diesen Angelegenheiten sind mit der Unterschriftsklausel "Für die<br />

Landesamtsdirektorin" bzw. "Für den Landesamtsdirektor" zu versehen.<br />

C. GENERELLE ENTBINDUNG VON DER AMTSVERSCHWIEGENHEIT<br />

Aus verwaltungsökonomischen Überlegungen werden verschiedene Gruppen von Bediensteten in<br />

unterschiedlichem Ausmaß von der Amtsverschwiegenheitspflicht für gleichartige Fälle generell<br />

entbunden. Allerdings muss auch in diesen Fällen das Beweisthema konkret bekanntgegeben und<br />

auch geprüft werden, ob nicht schriftliche Erledigungen im oben angeführten Sinn ausreichend<br />

sind (siehe "Grundsätze – Punkt 5"). Bestehen im Rahmen dieser Prüfung für den konkreten Einzelfall<br />

Bedenken wegen dieser generellen Entbindung von der Amtsverschwiegenheitspflicht, kann<br />

– in sinngemäßer Anwendung von Abschnitt "B. Ablauf" – beantragt werden, die Entbindung rückgängig<br />

zu machen.<br />

Folgende Gruppen sind im geschilderten Umfang von der Amtsverschwiegenheitspflicht<br />

generell entbunden:<br />

a) Bedienstete der Bezirkshauptmannschaften, die in Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt<br />

mit der Durchführung von Rechtshilfeersuchen nach dem Jugendgerichtsgesetz 1988 betraut<br />

219


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

sind, soweit sie vor Gericht als Zeuginnen bzw. Zeugen über sachliche Wahrnehmungen in<br />

Durchführung der Jugend-gerichtshilfe befragt werden.<br />

b) Jene Bediensteten der Aufgabengruppen Jugendwohlfahrt und Sozialhilfe, die in Strafverfahren<br />

gemäß §§ 195 bis 200 StGB aussagen sollen, soweit sich ihre Aussagen auf sachliche<br />

Wahrnehmungen beschränken, die sie bei der Besorgung von Angelegenheiten dieser beiden<br />

Aufgabengruppen im Zusammenhang mit den betreffenden Tatbeständen des Strafgesetzbuches<br />

gemacht haben.<br />

Diese Regelung gilt auch für Bedienstete der Bezirkshauptmannschaften, die mit Angelegenheiten<br />

der Aufgabengruppe Sozialhilfeverband-Geschäftsstelle betraut sind, wenn aus der<br />

Sicht des Sozialhilfeträgers keine sachlichen Bedenken gegen eine Entbindung bestehen. Bestehen<br />

solche Bedenken, ist ein Antrag auf Entbindung von der Amtsverschwiegenheitspflicht<br />

an das Amt der Landesregierung (Abteilung Präsidium) zu übermitteln.<br />

c) Alle Bediensteten, die zu "Aufsichtsorganen" gemäß §§ 24 ff des Bundesgesetzes über Sicherheitsanforderungen<br />

und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände<br />

und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits-<br />

und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG) bestellt sind, wenn sie als Zeuginnen bzw.<br />

Zeugen in Gerichts- oder Verwaltungsstrafverfahren einvernommen werden sollen, soweit sich<br />

ihre Aussagen auf sachliche Wahrnehmungen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Aufsichtsorgane<br />

beschränken.<br />

d) Alle Bediensteten, die in Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes O-<br />

berösterreich als Zeuginnen bzw. Zeugen bzw. Beteiligte aussagen sollen, soweit sich ihre<br />

Aussage auf die von ihnen zu besorgenden Aufgaben im Zusammenhang mit dem Anlassfall<br />

beschränken.<br />

e) Bedienstete der Landesbuchhaltung, soweit sie in Gerichtsverfahren zur Eintreibung offener<br />

Forderungen des Landes Oberösterreich Auskünfte aus der Buchhaltung (wie z.B. über Darlehens-<br />

und Mietzinsberechnungen) erteilen.<br />

D. AMTSHILFEERSUCHEN<br />

1. Gemäß Art. 22 B-VG sind alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden im Rahmen<br />

ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet.<br />

2. Diese Verpflichtung zur Amtshilfe ist auf Grund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes<br />

unmittelbar anwendbar und bedarf keiner ausdrücklichen einfachgesetzlichen Konkretisierung.<br />

Damit ist eine Hilfeleistungspflicht gegenüber den Organen des Bundes und der Gemeinden<br />

dem Grunde nach jedenfalls auch ohne weitere einfachgesetzliche Regelung gegeben. Wie<br />

weit diese Hilfeleistungspflicht reicht, muss jedoch im Einzelfall jeweils konkret unter Heranziehung<br />

– allenfalls vorhandener – einfachgesetzlicher Ausführungen dieser verfassungsmäßigen<br />

Hilfeleistungspflicht beurteilt werden.<br />

3. Vielfach enthalten die einfachen Verwaltungsgesetze Konkretisierungen des Art. 22<br />

B-VG, die den Umfang der Amtshilfepflicht jedenfalls abstecken. Insbesondere ist in diesem<br />

Zusammenhang auf die Bestimmung der §§ 76 f der Strafprozessordnung hinzuweisen.<br />

4. Die Prüfung der Frage, wie weit der Umfang der Amtshilfeleistungspflicht reicht, ist im Einzelfall<br />

von der jeweiligen Bearbeiterin bzw. vom jeweiligen Bearbeiter bzw. in Zweifelsfragen von der<br />

Abteilungsleiterin bzw. vom Abteilungsleiter – für die Abteilungen des Fachdienstes von den für<br />

sie zuständigen Rechtsabteilungen –, allenfalls unter Mitbeteiligung der Direktion Verfassungsdienst,<br />

zu beurteilen.<br />

5. Innerhalb des Amtshilfeverkehrs ist die Amtsverschwiegenheit (siehe oben A.) sowie der Datenschutz<br />

zu beachten. Die Beurteilung der Amtsverschwiegenheit und des Datenschutzes hat<br />

durch die jeweilige Bearbeiterin bzw. den jeweiligen Bearbeiter bzw. in Zweifelsfragen durch die<br />

Abteilungsleiterin bzw. durch den Abteilungsleiter bzw. die Bezirkshauptfrau bzw. den Bezirkshauptmann<br />

bzw. die Amtsvorständin bzw. den Amtsvorstand zu erfolgen.<br />

220


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Anhang zu § 77 Abs. 4 <strong>DBO</strong><br />

Einsicht in Verwaltungsvorgänge im Zusammenhang mit<br />

Diplomarbeiten, Forschungsaufträgen udgl.<br />

Es ersuchen immer wieder insbesondere amtsfremde Personen um Einsicht in Verwaltungsvorgänge<br />

um Diplomarbeiten zu erstellen, Forschungsaufträge zu erfüllen udgl. Ebenso vergibt die<br />

oö. Landesverwaltung aktiv Diplomarbeits- und Dissertationsthemen udgl. Beim Bearbeiten solcher<br />

Aufgabenstellungen ergeben sich einerseits vielfältige Probleme für den Amtsbetrieb (Verpflichtung<br />

zur Amtsverschwiegenheit, Datenschutz, aber auch Belastung der Landesbediensteten<br />

durch die Unterstützung von solchen Arbeiten), andererseits können solche Arbeiten natürlich<br />

auch positive Anregungen enthalten und somit Auswirkungen auf die Verbesserung des Verwaltungsbetriebes<br />

haben.<br />

Unter Berücksichtigung dieser Aspekte wird die Einsicht in Verwaltungsvorgänge im Zusammenhang<br />

mit Diplomarbeiten udgl. folgendermaßen geregelt:<br />

A. Formelle Erfordernisse:<br />

1. Die Zustimmung zur Einsichtnahme in Verwaltungsvorgänge obliegt beim Amt der Landesregierung<br />

der Abteilungsleiterin bzw. dem Abteilungsleiter jener Abteilung, die auf Grund der Geschäftseinteilung<br />

des Amtes der Oö. Landesregierung und des Kompetenzen-Katalogs mit der<br />

Wahrnehmung der Angelegenheit betraut ist, auf die sich das Einsichtsbegehren bezieht.<br />

Bei den Bezirkshauptmannschaften bzw. der Agrarbezirksbehörde obliegt die Zustimmung zur<br />

Einsichtnahme in Verwaltungsvorgänge der Bezirkshauptfrau bzw. dem Bezirkshauptmann<br />

bzw. der Amtsvorständin bzw. dem Amtsvorstand unter Einbeziehung der Abteilungsleiterin<br />

bzw. des Abteilungsleiters jener Abteilung, die auf Grund der Geschäftseinteilung des Amtes<br />

der Oö. Landesregierung und des Kompetenzen-Katalogs mit der Wahrnehmung der Angelegenheit<br />

betraut ist, auf die sich das Einsichtsbegehren bezieht.<br />

Sind mehrere Organisationseinheiten von einem solchen Begehren betroffen, wird die Entscheidung<br />

von der Leiterin bzw. vom Leiter derjenigen Organisationseinheit getroffen, die<br />

hauptsächlich von diesem Ersuchen betroffen bzw. an die das Begehren gerichtet ist. Diese<br />

Abteilungsleiterin bzw. dieser Abteilungsleiter bzw. die Bezirkshauptfrau bzw. der Bezirkshauptmann<br />

bzw. die Amtsvorständin bzw. der Amtsvorstand sorgt auch für die Koordination mit<br />

den anderen Abteilungen bzw. Organisationseinheiten.<br />

2. Soll eine Diplomarbeit bzw. Dissertation oä. erstellt werden, ist der Abteilungsleiterin bzw. dem<br />

Abteilungsleiter bzw. der Bezirkshauptfrau bzw. dem Bezirkshauptmann bzw. der Amtsvorständin<br />

bzw. dem Amtsvorstand eine Bestätigung der Universität bzw. Fachhochschule udgl. vorzulegen;<br />

aus dieser Bestätigung muss hervorgehen, dass das Diplomarbeits- bzw. Dissertationsthema<br />

anerkannt wird.<br />

3. Die Abteilung Präsidium ist sowohl über die Entscheidung als auch vom Abschluss der Diplomarbeit<br />

schriftlich zu verständigen.<br />

Bei der Zustimmung ist darauf zu achten, dass<br />

B. Materielle Erfordernisse:<br />

1. die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit und das Datenschutzgesetz sowie allfällige weitere<br />

gesetzliche Geheimhaltungspflichten nicht verletzt werden,<br />

221


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

2. für das Land Oberösterreich keine Kosten durch die Diplomarbeit udgl. entstehen dürfen (ausgenommen<br />

sind Entgelte für eine befristete Tätigkeit als Ferialpraktikantin bzw. Ferialpraktikant<br />

bzw. wenn auf Initiative der oö. Landesverwaltung eine Diplomarbeit bzw. Dissertation in Auftrag<br />

gegeben wird.) und die Diplomarbeit udgl. von den Bediensteten außerhalb der Dienstzeit<br />

erstellt wird,<br />

3. kein zusätzlicher Arbeitsaufwand für Bedienstete des Landes Oberösterreich entsteht, der sie<br />

an ihrer eigentlichen Arbeit hindert,<br />

4. dem Land Oberösterreich ein kostenloses Exemplar der Arbeit zur Verfügung gestellt wird.<br />

222


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Anhang 1 zu § 77 Abs. 5 <strong>DBO</strong><br />

Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und<br />

Informationsweiterverwendungsgesetz<br />

Das Landesgesetz über die Auskunftspflicht, den Datenschutz und die Weiterverwendung von<br />

Informationen öffentlicher Stellen (Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz),<br />

LGBl.Nr. 46/1988 idF. LGBl.Nr.86/2006, gliedert sich in vier Abschnitte: Abschnitt<br />

1 betrifft die Auskunftspflicht, Abschnitt 2 den Datenschutz und Abschnitt 3 die Informationsweiterverwendung;<br />

der vierte Abschnitt betrifft gemeinsame Bestimmungen.<br />

A. Auskunftspflicht<br />

1. Allgemeines<br />

Die Pflicht zur Erteilung von Auskünften trifft aufgrund des § 1 Abs. 1 des Oö. Auskunftspflicht-,<br />

Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetzes die Organe des Landes, der Gemeinden,<br />

der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung. Aufgrund<br />

des Umstandes, dass es sich beim Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz<br />

um eine organisationsrechtliche Regelung im weiteren Sinn (also nicht um<br />

eine lediglich den inneren Dienst betreffende Regelung) handelt, ist dieses Gesetz für alle jene<br />

Organe verpflichtend, die in Abs. 1 angeführt werden, und zwar unabhängig davon, wem sie funktionell<br />

– dem Bund oder dem Land – zuzuordnen sind. Es unterliegen daher auch jene Landesorgane<br />

(organisatorisch) diesem Gesetz, die (auch) in der mittelbaren Bundesverwaltung tätig sind<br />

(Bezirksverwaltungsbehörde, Landeshauptmann etc.).<br />

Wie sich schon aus der Bestimmung des Art. 20 Abs. 4 erster Satz B-VG ("alle mit Aufgaben der<br />

Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe ...") ergibt, gilt das Oö. Auskunftspflicht-,<br />

Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz sowohl für die Hoheits- als<br />

auch für die Privatwirtschaftsverwaltung.<br />

Mit dem Begriff "Organ" wird lediglich eine rechtlich geregelte Einrichtung und nicht eine bestimmte<br />

Person bezeichnet, die deren Funktionen als Amts- oder Organwalter wahrnimmt. Dies<br />

bedeutet – geht man von dieser Begriffsbestimmung aus –, dass nicht eine bestimmte Person<br />

zur Auskunftserteilung verhalten ist, sondern nur das (abstrakte) Organ. Es hat daher ein Auskunftswerber<br />

keinen Rechtsanspruch darauf, dass die gewünschte Auskunft von einer bestimmten<br />

Person, d.h. also von einem bestimmten Organwalter (dem Landeshauptmann, der Bezirkshauptfrau<br />

bzw. dem Bezirkshauptmann, der Abteilungsleiterin bzw. dem Abteilungsleiter usw.) erteilt<br />

wird. Ungeachtet dessen kann jedoch durch innerdienstliche Anordnungen festgelegt sein, dass<br />

nur bestimmte Personen bzw. nur eine bestimmte Organisationseinheit mit der Auskunftserteilung<br />

betraut wird. Zu verweisen ist in diesem Sinn auf § 3 des Auskunftspflicht-Grundsatzgesetzes,<br />

wonach besondere Einrichtungen mit der Erfüllung der Auskunftspflicht betraut werden können.<br />

Im § 1 Abs. 2 des Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetzes<br />

ist der Begriff "Auskunft" definiert. Entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter<br />

Auskunft die Mitteilung gesicherten Wissens, nicht aber von Meinungen, Auffassungen und Mutmaßungen<br />

zu verstehen. So betrachtet sind insbesondere nur Ergebnisse eines abgeschlossenen<br />

Willensbildungsprozesses beim zuständigen Organ und damit Tatsachen Gegenstand einer<br />

Auskunft.<br />

Wie die Erfahrung zeigt, ergeben sich besondere Probleme im Zusammenhang mit Rechtsauskünften.<br />

Auch dabei wird zwischen der Mitteilung gesicherten Wissens und der Äußerung einer<br />

bloßen Rechtsmeinung zu unterscheiden sein: Wissensmitteilungen in Rechtsfragen (z.B. die Mitteilung<br />

des Inhalts einer bestimmten Vorschrift; der Hinweis, in welcher Rechtsvorschrift eine An-<br />

223


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

gelegenheit geregelt ist etc.) fallen unter die gesetzliche Auskunftspflicht. Die Äußerung einer<br />

Rechtsmeinung dagegen, etwa in dem ein fiktiver Sachverhalt zur Beurteilung vorgetragen wird,<br />

ist nicht Gegenstand der Auskunftspflicht.<br />

Zum Verhältnis zwischen der Auskunftspflicht und dem Recht auf Akteneinsicht ist zu bemerken,<br />

dass das Auskunftspflichtgesetz keinen Rechtsanspruch auf Akteneinsicht vermittelt. Vielmehr ist<br />

unter "Auskunft" nur die allfällige Mitteilung über den Inhalt von Akten zu verstehen, nicht aber<br />

auch die Verpflichtung, der bzw. dem Fragenden Gelegenheit zu geben, sich selbst ein Urteil über<br />

den Akteninhalt zu geben. Im Übrigen werden die verfahrensrechtlichen Regelungen über die Akteneinsicht<br />

durch das Auskunftspflichtgesetz in keiner Weise berührt.<br />

Ähnliches gilt auch für die in den Verfahrensgesetzen vorgesehene Manuduktionspflicht. Auch sie<br />

steht neben der Auskunftspflicht und wird von letzterer in keiner Weise berührt.<br />

2. Rechtliche Grenzen der Auskunftspflicht<br />

a. Die Organe des Landes sind gemäß § 1 Abs. 1 des Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und<br />

Informationsweiterverwendungsgesetzes verhalten, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches<br />

Auskünfte zu erteilen. Eine Auskunftspflicht besteht sohin nur im Rahmen der sachlichen<br />

Zuständigkeit des jeweils befragten Organs des Landes (zum Organbegriff vgl. oben).<br />

224<br />

Sind in einer Angelegenheit mehrere Landesorgane zuständig, so ist jedes Organ hinsichtlich<br />

des von ihm gesetzten oder zu setzenden Teilaktes auskunftspflichtig.<br />

Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung sollte ein Organ, das um eine Auskunft ersucht<br />

wurde, zu deren Erteilung es aber nicht zuständig ist, in der Regel so vorgehen, dass unter Erteilung<br />

einer Abgabenachricht das Auskunftsbegehren der zuständigen Stelle übermittelt wird<br />

(§ 2 Abs. 3 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetzes).<br />

Sollte die Auskunftswerberin bzw. der Auskunftswerber allerdings gegenüber dem unzuständigen<br />

Organ auf einer Auskunftserteilung bestehen, so müsste auf Verlangen auch ein die Auskunft<br />

mangels Zuständigkeit ablehnender Bescheid erlassen werden.<br />

b. Eine Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht<br />

(§ 3 Abs. 1 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz).<br />

Eine solche "gesetzliche Verschwiegenheitspflicht" ist vor allem die in Art. 20 Abs. 3<br />

B-VG geregelte Amtsverschwiegenheit; Verschwiegenheitspflichten können sich aber etwa<br />

auch aus dem Datenschutzgesetz 2000 ergeben.<br />

Eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht im Sinne des Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutzund<br />

Informationsweiterverwendungsgesetzes besteht nicht nur dann, wenn die Amtsverschwiegenheit<br />

zum Tragen kommt, sondern auch dann, wenn besondere gesetzliche Vorschriften bestehen,<br />

die die Weitergabe bestimmter Tatsachen untersagen. In diesem Zusammenhang sei<br />

etwa auf § 13 Preisgesetz, § 9 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, §§ 54 und 89 Ärztegesetz<br />

etc. hingewiesen.<br />

c. Eine Grenze der Auskunftspflicht ist das mutwillige Auskunftsbegehren. § 3 Abs. 2 lit. a Oö.<br />

Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz bestimmt, dass<br />

Auskünfte verweigert werden können, wenn sie "offenbar mutwillig verlangt" werden.<br />

Auch in diesem Fall lässt sich keine allgemeine Umschreibung dafür geben, unter welchen<br />

Voraussetzungen ein Auskunftsbegehren als mutwillig anzusehen ist. In diesem Zusammenhang<br />

sei aber etwa auf VwSlg. 8448A/1973 hingewiesen. Dieses Erkenntnis erging zwar zu §<br />

35 AVG 1950; es kann aber auch im vorliegenden Zusammenhang als eine gewisse Richtlinie<br />

gelten. Mutwillig handelt danach, "wer sich in dem Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosig-


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

keit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus<br />

Freude an der Behelligung der Behörde handelt". Ein Indiz kann im gegebenen Zusammenhang<br />

auch sein, dass etwa eine Person immer wieder Auskünfte in der erkundbaren Absicht<br />

verlangt herauszubekommen, wie lange die Behörde zur Erledigung braucht. Ein anderes Indiz<br />

kann darin bestehen, dass Auskünfte über Tatsachen verlangt werden, die auf anderem Wege<br />

relativ einfach zugänglich sind.<br />

Auch in diesem Zusammenhang wird nahegelegt, eine großzügige Haltung einzunehmen und<br />

ein Auskunftsbegehren nur dann als mutwillig zu betrachten, wenn dies auf der Hand liegt.<br />

d. Eine weitere Grenze der Auskunftserteilung ergibt sich aus § 3 Abs. 2 lit. b Oö. Auskunftspflicht-,<br />

Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz, wonach die Erteilung einer<br />

Auskunft verweigert werden kann, wenn die Erteilung der Auskunft umfangreiche Erhebungen<br />

und Ausarbeitungen erfordert, die die ordnungsgemäße Besorgung der übrigen gesetzlichen<br />

Aufgaben der Organe wesentlich beeinträchtigt. Der Grundgedanke dieser gesetzlichen Regelung<br />

besteht darin, dass die Auskunftserteilung zwar eine Serviceleistung der Verwaltung ist,<br />

dadurch aber die eigentlichen Aufgaben des Verwaltungsorgans nicht wesentlich beeinträchtigt<br />

werden dürfen.<br />

Ausgehend davon könnte daher dann, wenn die Erteilung einer verlangten Auskunft einen unverhältnismäßig<br />

hohen Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde, die Verweigerung der<br />

Auskunft gerechtfertigt sein. Unter welchen Voraussetzungen ganz allgemein die Besorgung<br />

der übrigen Aufgaben der Verwaltung durch die Erteilung von Auskünften "wesentlich beeinträchtigt"<br />

würde, lässt sich im allgemeinen nicht sagen. Eine Beurteilung dieser Frage ist etwa<br />

von der Größe der Behörde und des zur Verfügung stehenden Personals ebenso abhängig, wie<br />

von der Zahl der eingelangten Auskunftsbegehren. Es ist daher denkbar, dass unter dem hier<br />

behandelten Aspekt Auskünfte verweigert werden müssen, weil sie in einer so großen Zahl an<br />

das Organ herangetragen werden, dass die übrigen Verwaltungsaufgaben nicht mehr ordnungsgemäß<br />

erfüllt werden könnten, würde allen diesen Auskunftsbegehren entsprochen werden.<br />

Ebenso ist es auch denkbar, dass einem konkreten Auskunftsbegehren deshalb nicht entsprochen<br />

werden kann, weil es außerordentlich umfangreiche Vorarbeiten erfordern würde.<br />

Grundsätzlich sollte jedoch bei der Handhabung des Auskunftspflichtgesetzes von der Überlegung<br />

ausgegangen werden, dass im Interesse des angestrebten Verwaltungsservices nur in<br />

Ausnahmefällen die Erteilung einer Auskunft wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der<br />

Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung verweigert werden sollte.<br />

Überdies wäre auch zu prüfen, ob dem Auskunftsbegehren – mit vertretbarem Arbeitsaufwand<br />

– wenigstens teilweise entsprochen werden könnte.<br />

e. Weiters kann die Auskunft gemäß § 3 Abs. 2 lit. c Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz<br />

dann verweigert werden, wenn der Auskunftswerberin<br />

bzw. dem Auskunftswerber die gewünschten Informationen anders unmittelbar zugänglich sind.<br />

Diese, ebenfalls der Entlastung der Verwaltung dienende Bestimmung ermöglicht es, die Auskunft<br />

unter dem Hinweis zu verweigern, dass die gewünschte Information z.B. den Medien, einem<br />

Informationsblatt, einer Broschüre etc. entnommen werden kann.<br />

3. Vorgangsweise bei der Auskunftserteilung<br />

Hinsichtlich der Vorgangsweise bei der Auskunftserteilung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass<br />

die Auskunft ihrer Rechtsnatur nach – wie bereits oben erwähnt – eine Wissenserklärung ist und<br />

somit keinen nomativen Inhalt hat. Die Auskunft gestaltet auch keine Rechtsverhältnisse und kann<br />

solche nicht in rechtsverbindlicher Weise feststellen. Demgemäß ist eine Auskunft kein Verwaltungsakt<br />

im Sinne der österreichischen Terminologie. Für die Auskunftserteilung sind daher verfahrensrechtliche<br />

Bestimmungen – insbesondere das AVG 1991 – nicht anwendbar. Es geht ihr<br />

225


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

daher auch kein Verfahren voraus. Die Auskunftserteilung ist vielmehr das tatsächliche Entsprechen<br />

einem bestehenden Rechtsanspruch gegenüber.<br />

§ 2 Abs. 1 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz regelt<br />

näher, wie Auskunftsbegehren zu stellen sind. Es wird dabei von dem Grundgedanken ausgegangen,<br />

dass derartige Begehren in jeder Form mündlich oder schriftlich angebracht werden können.<br />

Im § 2 Abs. 2 leg. cit. ist festgehalten, dass verlangt werden kann, ein mündlich oder telefonisch<br />

angebrachtes Auskunftsbegehren schriftlich auszuführen. Dies gilt dann, wenn das Auskunftsbegehren<br />

seinem Inhalt oder dem Umfang der gewünschten Auskunft nach nicht ausreichend klar<br />

ist. Wird ein solcher Auftrag zur schriftlichen Ausführung erteilt, so liegt ein Auskunftsbegehren im<br />

Sinne des Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz erst vor,<br />

wenn der Auskunftswerber entsprechend diesem Auftrag die schriftliche Ausführung eingebracht<br />

hat. Geschieht dies nicht, so ist demgemäß nichts weiter zu veranlassen.<br />

Was die Art und Weise der Erteilung der Auskunft anlangt, so enthält das Oö. Auskunftspflicht-,<br />

Daten-schutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz die Regelung, dass die Auskunft soweit<br />

wie möglich mündlich oder telefonisch zu erteilen ist (§ 4 Abs. 1 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz-<br />

und Informationsweiterverwendungsgesetz). Diese Regelung entspricht auch der bisherigen<br />

Praxis; insbesondere telefonische oder mündliche Auskunftsbegehren können sofort beantwortet<br />

werden. In allen anderen Fällen wird die Auskunft in der Regel schriftlich zu erteilen sein.<br />

§ 4 Abs. 2 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz sieht<br />

allerdings vor, dass Auskünfte ohne unnötigen Aufschub zu erteilen sind, tunlichst aber innerhalb<br />

von 8 Wochen nach dem Einlangen des Auskunftsbegehrens; kann diese Frist aus besonderen<br />

Gründen nicht eingehalten werden, ist die Auskunftswerberin bzw. der Auskunftswerber unter Angabe<br />

der Gründe zu benachrichtigen. Die Zielsetzung des Gesetzes geht also dahin, dass Auskünfte<br />

möglichst schnell erteilt werden.<br />

Im Gegensatz zur Auskunftserteilung ist die Verweigerung einer Auskunft ein Verwaltungsakt:<br />

§ 5 Abs. 1 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz normiert<br />

nämlich, dass – wird eine Auskunft verweigert – die Behörde aufgrund eines schriftlichen<br />

Antrages der Auskunftswerberin bzw. des Auskunftswerbers, in dem das Auskunftsbegehren<br />

nochmals darzulegen ist, die Verweigerung mit schriftlichem Bescheid auszusprechen und die<br />

dafür maßgebenden Gründe anzuführen hat.<br />

Hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens sieht § 5 Abs. 2 vor, dass das AVG 1991 gilt.<br />

Sowohl zur Auskunftserteilung als auch zur Bescheiderstellung ist jeweils die Abteilung des Amtes<br />

der Landesregierung zuständig, die mit der Wahrnehmung jener Angelegenheit, in der die Auskunft<br />

erwünscht wurde, betraut ist (siehe insbesondere Kompetenzen-Katalog). Soweit ein Auskunftsbegehren<br />

bei einer Bezirkshauptmannschaft einlangt, ist die Auskunft von dieser zu erteilen,<br />

wenn die Angelegenheit, auf die sich die Auskunft bezieht, von der Bezirkshauptmannschaft<br />

wahrgenommen wird. Vor allem im Hoheitsbereich sind zuweilen mehrere Organisationseinheiten<br />

mit der Wahrnehmung von Angelegenheiten betraut (z.B. Amt der Landesregierung - Bezirkshauptmannschaften<br />

im Gewerberecht, Wasserrecht, Naturschutz etc.). In diesem Fall trifft die<br />

Verpflichtung zur Auskunftserteilung diejenige Organisationseinheit, an die das Auskunftsbegehren<br />

gerichtet ist. Beinhaltet jedoch das Begehren einen bestimmten "Verfahrensstand",<br />

so wird die Auskunft von jener Organisationseinheit zu erteilen sein, die mit der Durchführung<br />

des Verfahrens be-traut ist. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass in den<br />

einzelnen Organisationseinheiten einzelne oder alle Bearbeiterinnen bzw. Bearbeiter mit der Erteilung<br />

der Auskunft betraut werden können.<br />

Gemäß § 6 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz ist zur<br />

Erlassung des Bescheides nach § 6 leg. cit. zuständig:<br />

- wenn die zur Auskunftserteilung zuständige Stelle ein Gemeindeorgan ist: Die Bürgermeisterin<br />

bzw. der Bürgermeister (Abs. 1 Z 1);<br />

- wenn die zur Auskunftserteilung zuständige Stelle ein Organ eines Gemeindeverbandes (Abs.<br />

1 Z 2) oder ein Organ eines sonstigen landesgesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörpers<br />

(Abs. 1 Z 3) ist: Das zur Vertretung nach außen berufene Organ;<br />

226


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

- wenn die zur Auskunftserteilung zuständige Stelle die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Agrarbezirksbehörde<br />

ist: Diese Behörde (Abs. 1 Z 4);<br />

- wenn die zur Auskunftserteilung zuständige Stelle ein sonstiges dem Land organisatorisch zugeordnetes<br />

Organ ist: Die Landesregierung, sofern in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist (Abs.<br />

1 Z 5);<br />

- wenn die zur Auskunftserteilung zuständige Behörde der Unabhängige Verwaltungssenat ist, ist<br />

dieser zur Erlassung eines Bescheides gemäß § 5 leg. cit. in erster und letzter Instanz zuständig<br />

(Abs. 2).<br />

Gegen Bescheide, die gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 erlassen wurden, kann unmittelbar Vorstellung<br />

an die Aufsichtsbehörde im Sinn der jeweils maßgeblichen organisatorischen Bestimmungen erhoben<br />

werden (§ 6 Abs. 3 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz).<br />

Über Berufungen gegen Bescheide, die gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 bis 5 erlassen wurden,<br />

entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat (Abs. 4).<br />

B. Datenschutz<br />

Der zweite Abschnitt (§§ 8 und 9) des Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetzes<br />

betrifft den Datenschutz; dabei wird grundsätzlich pauschal auf das Datenschutzgesetz<br />

2000 verwiesen.<br />

C. Informationsweiterverwendung<br />

Der dritte Abschnitt (§§ 10 ff) des Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetzes<br />

(LGBl. Nr. 46/1988 in der Fassung LGBl. Nr. 86/2006), der in Umsetzung der<br />

so genannten PSI-Richtlinie (Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<br />

vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors –<br />

Directive on the reuse of public sector information) ergangen ist, hat die Erschließung des wirtschaftlichen<br />

Potentials, das in den Dokumenten öffentlicher Stellen liegt, zum Ziel. Insbesondere<br />

soll es Unternehmen erleichtert werden, neue Informationsprodukte und -dienste zu erstellen, indem<br />

ihnen die Möglichkeit geboten wird, durch die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher<br />

Stellen deren wirtschaftliches Potential als Ausgangsmaterial für Produkte und Dienste, insbesondere<br />

mit digitalen Inhalten, zu nutzen und so zu Wirtschaftswachstum und zur Schaffung<br />

neuer Arbeitsplätze beizutragen (vgl. AB zu § 10, Beilage 904/2006 zum kurzschriftlichen Bericht<br />

des Oö. Landtags, XXVI. Gesetzgebungsperiode, unter Hinweis auf die Richtlinie).<br />

Unter einer "öffentlichen Stelle" im Sinne des gegenständlichen Gesetzes sind das Land (darunter<br />

fallen wohl auch die Bezirkshauptmannschaften), die Gemeinden, die landesgesetzlich eingerichteten<br />

Selbstverwaltungskörper und gewisse Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage zu<br />

verstehen (vgl. § 11).<br />

Eine Verpflichtung, Dokumente zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen, wurde nicht normiert.<br />

Die Entscheidung, ob die Weiterverwendung genehmigt wird, ist Sache der jeweils betroffenen<br />

öffentlichen Stelle. Wird die Weitergabe von Dokumenten gestattet, hat dies nach Maßgabe<br />

der Bestimmungen des Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetzes<br />

zu erfolgen.<br />

Zu beachten ist auch, dass Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen<br />

regeln, datenschutzrechtliche Bestimmungen und gesetzliche Verschwiegenheitsbestimmungen<br />

durch das Informationsweiterverwendungsgesetz nicht berührt werden (vgl. § 10 Abs. 3).<br />

Der Begriff "Dokument" ist unabhängig von der Form des Datenträgers zu verstehen. Informationen<br />

können daher in Papier, in elektronischer Form oder als Ton,- Bild- oder audiovisuelles Material<br />

vorliegen.<br />

227


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Nach § 15 leg. cit. können öffentliche Stellen Bedingungen für die Weiterverwendung der in ihrem<br />

Besitz befindlichen Dokumente in einem Vertrag festlegen, in dem die wesentlichen Fragen der<br />

Weiterverwendung geregelt werden. Diese Bedingungen dürfen die Möglichkeit der Weiterverwendung<br />

der begehrten Dokumente nicht unnötig einschränken und keine Behinderung des Wettbewerbs<br />

bewirken.<br />

Entscheidend ist grundsätzlich, dass die Weitergabe von Dokumenten in nichtdiskriminierender<br />

Weise geschieht (vgl. § 17). Das bedeutet einerseits, dass Dokumente, die sich im Besitz von öffentlichen<br />

Stellen befinden und zur Weiterverwendung verfügbar sind, allen potenziellen Marktteilnehmerinnen<br />

und Marktteilnehmern offen stehen müssen, und andererseits, dass die Entgelte und<br />

sonstigen Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten, die sich im Besitz öffentlicher<br />

Stellen befinden, für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nicht diskriminierend zu sein<br />

haben. Vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung liegen dann vor, wenn der Zweck der<br />

Weiterverwendung bzw. das mit der Weiterverwendung beabsichtigte Endprodukt gleich oder zumindest<br />

gleichartig ist. Für verschiedene Zwecke der Weiterverwendung können daher auch verschiedene<br />

Entgelte für ein und dasselbe Dokument verrechnet werden. Ausschließlichkeitsvereinbarungen,<br />

dh. Vereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dritten, die ausschließliche<br />

Rechte hinsichtlich der Weiterverwendung der in den Geltungsbereich des Oö. Auskunftspflicht-,<br />

Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetzes fallenden Dokumente festlegen, sind<br />

daher jedenfalls unzulässig (vgl. § 18 Abs. 1). Für die kommerzielle und die nicht-kommerzielle<br />

Weiterverwendung der Dokumente können öffentliche Stellen unterschiedliche Entgelte und unterschiedliche<br />

Nutzungsbedingungen vorsehen.<br />

Zur Frage der Einhebung von Entgelten ist auf § 14 zu verweisen. Nach dieser Bestimmung steht<br />

es den öffentlichen Stellen frei, ob Entgelte eingehoben werden oder nicht. Entscheiden sich die<br />

öffentlichen Stellen für die Einhebung von Entgelten, so haben sie diese selbst festzulegen; allerdings<br />

dürfen diese Entgelte nicht willkürlich festgesetzt werden und nicht überhöht sein (nähere<br />

Regelungen trifft § 14).<br />

§ 16 Abs. 1 sieht vor, dass die für die Weiterverwendung von Dokumenten geltenden Standardbedingungen<br />

und Standardentgelte von den öffentlichen Stellen im Voraus festzulegen und in geeigneter<br />

Weise – nach Möglichkeit im Internet – zu veröffentlichen sind.<br />

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die öffentlichen Stellen nicht verpflichtet sind, Dokumente,<br />

die sich in ihrem Besitz befinden, weiterzugeben und bei der Weitergabe von Daten auf<br />

gesetzliche Bestimmungen wie etwa Datenschutz und Amtsverschwiegenheit zu achten haben.<br />

Sofern Daten gegen Entgelt weitergegeben werden, werden entsprechende Regelungen getroffen<br />

und entsprechend veröffentlicht.<br />

228


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Anhang 2 zu § 77 Abs. 5 <strong>DBO</strong><br />

Umweltinformationsgesetz; Oö. Umweltschutzgesetz 1996;<br />

Durchführung<br />

Für die innerorganisatorische Kompetenz zur Auskunftserteilung bzw. zur Bescheiderlassung nach<br />

dem Umweltinformationsgesetz (UIG) bzw. dem Oö. Umweltschutzgesetz 1996 gilt Folgendes:<br />

1. Auskunftserteilung und Bescheiderlassung beim Amt der Oö. Landesregierung:<br />

a) Grundsatz:<br />

Wird ein Begehren auf Mitteilung von Umweltdaten beim Amt der Landesregierung eingebracht,<br />

so ist zur Auskunftserteilung bzw. Bescheiderlassung grundsätzlich jene Abteilung<br />

zuständig, die auf Grund der Geschäftseinteilung des Amtes der Oö. Landesregierung und<br />

des Kompetenzen-Kataloges mit der Wahrnehmung der Angelegenheit betraut ist, auf die<br />

sich das Auskunftsbegehren bezieht.<br />

b) Sonderregelung für die Abteilungen des "Fachdienstes":<br />

Wird ein schriftliches Begehren auf Mitteilung von Umweltdaten nach dem UIG bei Abteilungen<br />

des "Fachdienstes" eingebracht, so hat zunächst die Abteilung des "Fachdienstes", die<br />

aufgrund der Geschäftseinteilung des Amtes der Oö. Landesregierung und des Kompetenzen-Kataloges<br />

mit der Wahrnehmung der angefragten Angelegenheit betraut ist, festzustellen,<br />

inwieweit die angefragten Umweltdaten zur Verfügung stehen. Anschließend hat diese<br />

Abteilung die Anfrage samt den zur Verfügung stehenden Umweltdaten bzw. samt einer Information<br />

über das Nicht-Vorhandensein von Umweltdaten an die für sie im konkreten Fall<br />

zuständige "Rechtsabteilung" zu übermitteln.<br />

Zur Auskunftserteilung (einschließlich des Verfahrens im Zusammenhang mit Geschäftsund<br />

Betriebsgeheimnissen gemäß § 7 UIG bzw. § 18 Oö. Umweltschutzgesetz 1996) bzw.<br />

zur Bescheiderlassung ist in diesen Fällen die (nach der Geschäftseinteilung des Amtes der<br />

Oö. Landesregierung und nach dem Kompetenzen-Katalog) jeweils für die angefragte Materie<br />

in Betracht kommende "Rechtsabteilung" zuständig.<br />

Beispiel anhand der Direktion Umwelt und Wasser: Bei der Abteilung Umweltschutz werden<br />

Umweltdaten angefragt. Die Abteilung Umweltschutz übermittelt die Anfrage samt vorhandenen<br />

Daten an die Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht. Die Abteilung Anlagen-,<br />

Umwelt- und Wasserrecht erteilt dann die Auskunft (bzw. erlässt bei angefragten Umweltdaten,<br />

die nicht vorhanden sind oder über die nicht Auskunft erteilt werden kann, den abweisenden<br />

Bescheid).<br />

Die Verpflichtung, das Informationsbegehren ohne unnötigen Aufschub unter Berücksichtigung<br />

etwaiger von der bzw. dem Informationssuchenden angegebenen Terminen, grundsätzlich<br />

aber spätestens innerhalb eines Monats (vgl. dazu § 5 Abs. 6 UIG; § 16 Abs. 6 Oö.<br />

Umweltschutzgesetz 1996) zu beantworten, trifft in diesen Fällen alle beteiligten Abteilungen;<br />

eine enge Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Abteilungen des "Fachdienstes"<br />

und den jeweils zuständigen "Rechtsabteilungen" empfiehlt sich daher.<br />

c) Vorgangsweise, wenn mehrere Organisationseinheiten von einer Anfrage betroffen<br />

sind:<br />

Wenn mehrere Organisationseinheiten mit der Wahrnehmung von Angelegenheiten betraut<br />

sind, auf die sich ein Auskunftsbegehren bezieht, trifft die Verpflichtung zur Auskunftserteilung<br />

bzw. Bescheiderlassung diejenige Organisationseinheit, an die das Auskunftsbegehren<br />

229


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

gerichtet ist. Falls es sich dabei um eine Abteilung des "Fachdienstes" handelt, gilt die unter<br />

b) festgehaltene Regelung sinngemäß.<br />

d) Vorgangsweise, wenn eine Anfrage an mehrere Organisationseinheiten gerichtet ist:<br />

Soweit aus der Anfrage erkennbar ist, dass diese an mehrere Organisationseinheiten gerichtet<br />

wurde, hat die hauptsächlich von der Anfrage betroffene Organisationseinheit (siehe Geschäftseinteilung<br />

des Amtes der Landesregierung bzw. Kompetenzen-Katalog) neben der<br />

Auskunftserteilung bzw. Bescheiderlassung auch die entsprechenden Koordinierungsmaßnahmen<br />

zu treffen. Falls es sich dabei um eine Abteilung des "Fachdienstes" handelt, gilt die<br />

unter b) festgehaltene Regelung sinngemäß.<br />

2. Auskunftserteilung und Bescheiderlassung bei den Bezirkshauptmannschaften und der<br />

Agrarbezirksbehörde:<br />

Sofern die Angelegenheit, auf die sich das Auskunftsbegehren bezieht, von Bezirkshauptmannschaften<br />

bzw. der Agrarbezirksbehörde wahrgenommen wird, sind diese für die Auskunftserteilung<br />

bzw. die Bescheiderlassung zuständig.<br />

Anfragen nach dem UIG und nach dem Oö. Umweltschutzgesetz 1996 haben in einem besonderen<br />

Ausmaß fachübergreifenden Charakter; aus diesem Grund ist es notwendig, dass bei der Anfragebeantwortung<br />

zwischen den beteiligten Organisationseinheiten eine möglichst effiziente und<br />

unbürokratische Zusammenarbeit (vor allem in Form telefonischer Absprachen und kurzer Besprechungen<br />

der beteiligten Bearbeiterinnen bzw. Bearbeiter) stattfindet.<br />

230


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Anhang zu § 78 <strong>DBO</strong><br />

Objektive und unparteiische Entscheidungen von Landesbediensteten<br />

Es ist in unser aller Interesse, nicht nur gesetzmäßig und objektiv zu entscheiden, sondern dies<br />

auch für Außenstehende klar erkenntlich zu machen. Daher ist auch im Bereich der Privatwirtschaft<br />

der § 7 Abs. 1 AVG 1991 jedenfalls als Leitlinie heranzuziehen.<br />

Von Befangenheit ist gemäß VwGH-Judikatur dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht,<br />

dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und<br />

Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen<br />

Amtsführung beeinflusst sein könnte.<br />

Zu § 7 Abs. 1 Z. 3 hat der VwGH weiters entschieden, dass zum Beispiel die Bezeichnung einer<br />

Partei als "lächerliche Fischereiberechtigte" die Unbefangenheit bereits in Zweifel ziehen lässt.<br />

Auch ist die "Ausübung verschiedener Funktionen durch dieselbe Person im gleichen Falle" bedenklich,<br />

wenn es nicht andere gesetzliche Anordnungen gibt. Allerdings ist das "Du-Wort" alleine<br />

noch kein Indiz für Befangenheit.<br />

Im Sinne einer bürgerorientierten Verwaltung ist somit neben der objektiven Entscheidung in der<br />

Sache immer auch die Optik für Außenstehende zu beachten. Im Zweifelsfall ist bei hoheitlichen<br />

ebenso wie bei privatwirtschaftlichen Verfahren die Dienststellenleiterin bzw. der Dienststellenleiter<br />

zu informieren und eine Vertretung zu veranlassen.<br />

231


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong>


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Anhang zu § 80 Abs. 1 <strong>DBO</strong><br />

Nebenbeschäftigungen von Landesbediensteten;<br />

Genehmigungspflicht 1<br />

Nachfolgender Erlass betreffend die Genehmigungspflicht von Nebenbeschäftigungen von Landesbediensteten<br />

gilt mit Wirkung vom 8. März 1999.<br />

A. Allgemeine Bestimmungen<br />

1. Definition der Nebenbeschäftigung<br />

Nebenbeschäftigung ist jede erwerbsmäßige Beschäftigung, die Landesbedienstete außerhalb<br />

ihres Dienstverhältnisses ausüben.<br />

Erwerbsmäßig ist jede selbständige oder unselbständige Tätigkeit, die unabhängig von Dauer, Ort<br />

oder tatsächlichem Erfolg die Erzielung von Einnahmen bezweckt. (Entscheidend ist nicht der tatsächliche<br />

subjektive Wille der bzw. des Bediensteten, sondern der aus ihrer bzw. seiner Tätigkeit<br />

zutage tretende objektive Erklärungswert aus der Sicht eines vernünftigen und einsichtigen Menschen<br />

in der konkreten Situation des Handelnden unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung;<br />

objektiviert-subjektiver Maßstab).<br />

Dazu zählen insbesondere der Betrieb eines Unternehmens, mag dieser im Einzelfall auch Verluste<br />

bringen, eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ<br />

einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechtes oder Personengesellschaft.<br />

Dazu zählen insbesondere die Aktiengesellschaften, GmbH, OHG, KG, OEG, KEG, EEG, Genossenschaften,<br />

Stiftungen, Fonds, Vereinssparkassen.<br />

Nicht darunter fallen Vermietung, Verpachtung oder sonstige Nutzung bzw. Verwaltung des eigenen<br />

Vermögens. (Dies gilt nicht bei gewerbsmäßigen Vermietungen wie z.B. § 4 GewO 1994 bezüglich<br />

Vermietung von Stellplätzen.)<br />

Nicht erwerbsmäßig sind weiters ehrenamtliche Tätigkeiten wie z.B. freiwillige Rot-Kreuz-Helfer,<br />

freiwillige Feuerwehr, etc. Dies gilt grundsätzlich für alle Funktionen in Vereinen nach dem Vereinsgesetz,<br />

selbst wenn diese mit Aufwandsentschädigungen verbunden sind.<br />

2. Unzulässigkeit von Nebenbeschäftigungen<br />

Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist bei Vorliegen der folgenden Gründe auch dann unzulässig,<br />

wenn die Grenzen der Genehmigungspflicht (siehe Abschnitt A, Punkt 4.) nicht erreicht<br />

werden.<br />

Landesbedienstete dürfen keine Nebenbeschäftigung ausüben, die<br />

a. sie an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindern,<br />

b. die Vermutung der Befangenheit in Ausübung ihres Dienstes hervorrufen (dies liegt dann<br />

vor, wenn durch die Ausübung der Nebenbeschäftigung in der Bevölkerung der Eindruck erweckt<br />

werden könnte, dass Bedienstete bei der Versehung ihres Dienstes nicht völlig unbefangen<br />

und in ihrer Entscheidungsfreiheit gehemmt sind),<br />

c. für die Landesbedienstete bzw. den Landesbediensteten eine zusätzliche Belastung schafft,<br />

durch die eine Beeinträchtigung der vollen geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit im<br />

Dienst zu erwarten ist,<br />

d. dem Grund der gewährten Teilzeitbeschäftigung oder des gewährten Karenzurlaubs widerspricht<br />

oder<br />

1<br />

Diese Regelung beruht auf dem Erlass vom 3. Februar 1999, PersR-450016/143-1998/Kop, geändert<br />

mit Sammelerlass vom 30. Oktober 2006, PersR-490000/561-2006-Kop/Gi.<br />

233


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

e. sonstige wesentliche Interessen des Landes Oberösterreich als Dienstgeber oder als<br />

Träger von Privatrechten gefährdet.<br />

Die Einhaltung dieser Bestimmungen hat jede bzw. jeder Bedienstete sowohl vor Aufnahme einer<br />

Nebenbeschäftigung als auch während der Ausübung von genehmigten Nebenbeschäftigungen<br />

auch für sich selber ständig zu prüfen und zu beachten. Im Fall eines Verstoßes der Nebenbeschäftigung<br />

gegen diese Regelung hat sie bzw. er die Nebenbeschäftigung entsprechend einzuschränken<br />

bzw. gänzlich zu unterlassen.<br />

Weiters hat die bzw. der jeweilige Vorgesetzte die Einhaltung dieser Vorschriften nach bestem<br />

Wissen und Gewissen zu kontrollieren und bei Zuwiderhandeln für die Einhaltung der Vorschriften<br />

zu sorgen. Wird die Nebenbeschäftigung dennoch nicht eingeschränkt bzw. unterlassen, ist unverzüglich<br />

Meldung an die Abteilung Personal zu erstatten.<br />

3. Vorrang der dienstlichen Tätigkeit<br />

Die dienstliche Tätigkeit hat – insbesondere auch bei Diensteinteilungen, Notwendigkeiten von<br />

Mehrdienstleistungen, etc. – Vorrang gegenüber einer Nebenbeschäftigung.<br />

Dies gilt nicht in jenen Fällen, in denen das (zeitliche) Ausmaß der Beschäftigung im Landesdienst<br />

im Verhältnis zur Normalarbeitszeit so gering ist, dass bei realistischer Betrachtungsweise von der<br />

bzw. dem Be-diensteten der Vorrang des Dienstverhältnisses zum Land Oberösterreich im Hinblick<br />

auf seinen Hauptberuf in zumutbarer Weise nicht verlangt werden kann (z.B.: Konsiliarfachärztin<br />

bzw. Konsiliarfacharzt).<br />

4. Genehmigungspflicht<br />

Einer Genehmigung für die beabsichtigte Ausübung einer Nebenbeschäftigung bedürfen Landesbedienstete,<br />

wenn das (der) aus einer Nebenbeschäftigung erzielte Entgelt (Umsatz) bar oder in<br />

Güterform voraussichtlich den Betrag von 291 Euro in einem Kalendermonat überschreitet. (Die<br />

einmalige Überschreitung der Grenze von 291 Euro begründet auch dann die Genehmigungspflicht,<br />

wenn der Umsatz in einem anderen Monat diesen Wert nicht erreicht oder wenn keine Absicht<br />

besteht, die Tätigkeit zu wiederholen.)<br />

Dies gilt nicht für Konsiliarfachärztinnen und -ärzte.<br />

Für die Berechnung dieser Grenze (291 Euro) sind die "Brutto(Roh-)einnahmen", also das Entgelt<br />

(der Umsatz) vor dem Abzug der Steuern bzw. Sozialversicherungsbeiträge und ohne Berücksichtigung<br />

der Betriebsaufwendungen (Werbungskosten, Investitionsaufwand, Vorsteuerabzug, etc.)<br />

maßgebend.<br />

Bis zur Entscheidung der Abteilung Personal darf die Nebenbeschäftigung nicht ausgeübt werden,<br />

es ist daher rechtzeitig vor Aufnahme der geplanten Tätigkeit schriftlich, mittels des beiliegenden<br />

Formblattes um Genehmigung anzusuchen.<br />

Dem Ansuchen sind alle zur Beurteilung der Nebenbeschäftigung und der Auswirkungen der Nebenbeschäftigung<br />

erforderlichen Angaben, wie insbesondere Angaben über die Art und die Dauer<br />

der Nebenbeschäftigung sowie die voraussichtliche Höhe des dadurch erzielten Entgelts (Umsatzes),<br />

anzuschließen.<br />

Die bzw. der Landesbedienstete hat eine Gleichschrift (Kopie) seines Ansuchens unverzüglich<br />

auf direktem Weg – ohne Stellungnahme seiner bzw. seines Vorgesetzten – der Abteilung<br />

Personal zu übermitteln (Vorabinformation).<br />

Die bzw. der Vorgesetzte (Abteilungsleiterin bzw. Abteilungsleiter, Bezirkshauptfrau bzw. Bezirkshauptmann,<br />

ärztliche Leiterin bzw. ärztlicher Leiter, Verwaltungsleiterin bzw. Verwaltungsleiter,<br />

etc.) hat eine ausführliche Stellungnahme (Unterschrift und Datum allein genügen nicht) zu<br />

234


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

der in Aussicht genommenen Nebenbeschäftigung abzugeben und diese mit der bzw. dem Bediensteten<br />

zu besprechen.<br />

Das Ansuchen (ausgefülltes Formblatt samt Stellungnahme) ist von der bzw. von dem Vorgesetzten<br />

unverzüglich, spätestens jedoch binnen vierzehn Tagen ab Einlangen an die Abteilung<br />

Personal weiterzuleiten.<br />

Enthält das Ansuchen die geforderten Angaben nicht oder nicht vollständig, ist der bzw. dem Bediensteten<br />

formfrei die Nachbringung fehlender Unterlagen oder Angaben binnen angemessener<br />

Frist von der Abteilung Personal aufzutragen. Kommt die bzw. der Bedienstete dieser<br />

Aufforderung nicht fristgerecht nach, gilt ihr bzw. sein Genehmigungsansuchen als zurückgezogen.<br />

(Innerhalb der offenen Frist für die Verbesserung eines Ansuchens wird der Fristenlauf<br />

für die Nichtgenehmigung einer Nebenbeschäftigung (vgl. unten) unterbrochen.)<br />

Die Genehmigung ist aus den in Abschnitt A, Punkt 2 aufgezählten Gründen zu versagen.<br />

Eine Genehmigung gilt unbeschadet allenfalls erforderlicher sonstiger Voraussetzungen (zB.<br />

Gewerbeschein, etc.) als erteilt, wenn der Dienstgeber nicht binnen zwei Monaten nach Absendung<br />

der Gleichschrift des Genehmigungsansuchens durch die Landesbedienstete<br />

bzw. den Landesbediensteten direkt an die Abteilung Personal (Vorabinformation) die Ausübung<br />

der Nebenbeschäftigung untersagt.<br />

Unterbleibt eine Vorabinformation, beginnt diese Frist mit Einlangen des Ansuchens in der Abteilung<br />

Personal zu laufen.<br />

Neu in den oö. Landesdienst eintretende Bedienstete, die bereits zu diesem Zeitpunkt eine Nebenbeschäftigung<br />

ausüben, haben unverzüglich nach Dienstantritt um Genehmigung anzusuchen.<br />

Bisher gemeldete und vom Dienstgeber zur Kenntnis genommene Nebenbeschäftigungen bedürfen<br />

nur im Fall einer wesentlichen Änderung der Tätigkeit (siehe unten Pkt. 6) einer Genehmigung.<br />

5. Widerruf<br />

Der Dienstgeber hat die Genehmigung einer Nebenbeschäftigung zu widerrufen, wenn nachträglich<br />

ein in Abschnitt A, Punkt 2. dieses Erlasses genannter Grund eintritt oder hervorkommt und<br />

dieser auch durch die nachträgliche Vorschreibung einer Befristung oder von Bedingungen oder<br />

Auflagen nicht beseitigt werden kann.<br />

6. Veränderungen/Wegfall<br />

Sofern sich eine gemeldete Nebenbeschäftigung hinsichtlich des Ausmaßes der zeitlichen Inanspruchnahme<br />

der bzw. des Bediensteten oder sonst wesentlich ändert (sofern keine zeitliche Einschränkung<br />

der Nebenbeschäftigung vorliegt, bedarf allerdings die Änderung der Nebenbeschäftigung<br />

einer Genehmigung), oder wenn die Nebenbeschäftigung nicht mehr ausgeübt wird, ist dies<br />

unverzüglich im Dienstweg der Abteilung Personal zu melden.<br />

7. Sämtliche Nebenbeschäftigungen dürfen nur (noch) außerhalb der Dienstzeit ausgeübt<br />

werden<br />

Ist dennoch eine Ausübung der Nebenbeschäftigung während der Dienstzeit erforderlich und stehen<br />

dem keine dienstlichen Interessen entgegen, so kann die Nebenbeschäftigung auch zu dieser<br />

Zeit ausgeübt werden, sofern die dadurch versäumten Dienststunden durch Erholungsurlaub oder<br />

Zeitausgleich ausgeglichen werden.<br />

8. Konkurrenzierung<br />

Jede Konkurrenzierung des Landes Oberösterreich im selben Geschäftszweig bzw. Aufgabengebiet<br />

wie das dienstliche Aufgabengebiet der bzw. des Bediensteten ist unzulässig, wenn dadurch<br />

235


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Interessen des Landes Oberösterreich beeinträchtigt werden könnten. (Je nach konkreter Situation<br />

können sich Nebenbeschäftigungen, die der Art nach auch durch das Land Oberösterreich<br />

selbst erbracht werden, positiv oder negativ auf die Interessen des Landes Oberösterreich auswirken,<br />

z.B. Materialprüfungen.)<br />

Jede bewusste solche Konkurrenzierung ist eine Dienstpflichtverletzung.<br />

9. Werbung, Geschäftsanbahnung, etc.<br />

Grundsätzlich ist die Entfaltung jedweder Aktivität (zB. Werbung, Geschäftsanbahnung, Vermittlung,<br />

Terminkoordination, etc.) im Zusammenhang mit der Nebenbeschäftigung während des<br />

Dienstes und im Bereich der Dienststelle untersagt.<br />

10. Amtseinrichtungen<br />

Sofern im Rahmen von Nebenbeschäftigungen Amtseinrichtungen (auch Amtsräume!) verwendet<br />

werden sollen, ist mit der Landesgebäudeverwaltung hinsichtlich einer Abgeltungsregelung das<br />

Einvernehmen herzustellen.<br />

Die Benützung von Amtseinrichtungen ohne entsprechende Abgeltung ist grundsätzlich unzulässig.<br />

(Diese kann allenfalls auch darin bestehen, dass die unentgeltliche Zurverfügungstellung vereinbart<br />

ist.)<br />

B. Sonderbestimmungen<br />

1. Privatordination von Ärztinnen und Ärzten<br />

§ 7 Oö. Krankenanstaltenfonds-Gesetz, LGBl.Nr.42/1997, sieht das Ziel der "Eindämmung der<br />

Nebenbeschäftigung von in Krankenanstalten beschäftigten Ärztinnen/Ärzten in Form einer Niederlassung<br />

in freier Praxis" vor. Die Bestimmungen über Nebenbeschäftigungen in den Dienstrechtsgesetzen<br />

(§ 58 Oö. LBG, § 14 Oö. L<strong>VB</strong>G) sind daher insoweit restriktiv auszulegen.<br />

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass mit dem Betrieb einer Privatordination<br />

eine Genehmigungspflicht (gemäß Abschnitt A, Punkt 4. dieses Erlasses) besteht.<br />

Für künftige Neueröffnungen von Privatordinationen von Ärztinnen bzw. Ärzten gilt daher:<br />

• Organisatorische Belange der Dienststelle dürfen nicht beeinträchtigt werden, insbesondere<br />

müssen die Ordinationszeiten in Übereinstimmung mit den dienstlichen Erfordernissen<br />

(Diensteinteilung, Einteilung zu Sonn-, Feiertags-, Nacht- und OP-Diensten, etc.) fixiert werden.<br />

• Es darf keine Kassenplanstelle für die in § 2 des Gesamtvertrages (abgeschlossen zwischen<br />

der Ärztekammer für Oberösterreich und dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungs-träger)<br />

angeführten Krankenversicherungsträger bestehen.<br />

• Die Nebenbeschäftigung darf den Intentionen des Landes Oberösterreich als Träger der Landeskrankenanstalten<br />

nicht widersprechen. Insbesondere sind Operationen und Behandlungen<br />

(konsiliariter) von Patientinnen und Patienten der Privatordination in Krankenanstalten, Tageskliniken<br />

oder Ambulatorien, die nicht in der Trägerschaft des Landes Oberösterreich stehen,<br />

grundsätzlich unzulässig (Ausnahme nur in Notfällen).<br />

• Die Privatordination darf das zeitliche Ausmaß von maximal 6 Stunden pro Woche nicht ü-<br />

berschreiten.<br />

• Die Adresse der Privatordination sowie die (genauen) Ordinationszeiten und der Zeitpunkt<br />

der Eröffnung der Privatordination sind der Abteilung Personal jedenfalls bekanntzugeben.<br />

2. Amtsärzte<br />

• Für Nebenbeschäftigungen, die – wenn es dienstlich möglich ist – während der Dienstzeit ausgeübt<br />

werden, ist Erholungsurlaub oder Zeitausgleich heranzuziehen. Für die Inanspruchnah-<br />

236


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

me von Zeitausgleich während der Kerndienstzeit gelten die Bestimmungen der Gleitzeitregelung.<br />

Es ist jeweils ein Zeitbeleg auszufüllen.<br />

• Betriebsärztliche Tätigkeiten nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz dürfen jeweils nur<br />

außerhalb des jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereichs/Bezirks der dienstlichen Zuständigkeit<br />

durchgeführt werden. (Davon ausgenommen sind lediglich Untersuchungen gemäß § 49<br />

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz von einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern hinsichtlich<br />

gefährlicher Arbeitsstoffe sowie generell die arbeitsmedizinische Betreuung von Betrieben<br />

der Sozialhilfeverbände).<br />

• Führerscheinuntersuchungen als sachverständige Ärztin bzw. sachverständiger Arzt gemäß<br />

§ 34 Führerscheingesetz i.V.m. § 22 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung dürfen lediglich<br />

außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs/Bezirks der dienstlichen Zuständigkeit<br />

durchgeführt werden. (Mit der bescheidmäßigen Bestellung zur sachverständigen<br />

Ärztin bzw. zum sachverständigen Arzt gemäß § 34 i.V.m. mit § 8 Führerscheingesetz durch<br />

den Landeshauptmann als Verkehrsbehörde ist keine dienstrechtliche Genehmigung dieser<br />

Nebenbeschäftigung verbunden.)<br />

• Sofern eine Mitwirkung von sonstigen Landesbediensteten bei Nebenbeschäftigungen erforderlich<br />

sein sollte, gelten dafür die allgemeinen Regelungen für Nebenbeschäftigungen (Abschnitt<br />

A dieses Erlasses). Eine Heranziehung von solchen Bediensteten kann nur auf freiwilliger<br />

Basis erfolgen.<br />

Zur Klarstellung dient weiters folgende Abgrenzung:<br />

Alle Impfungen (samt Impfberatungen) für Kinder und Jugendliche laut Impfplan sind (künftig) jedenfalls<br />

Dienst. Dies gilt auch für die FSME-Impfung.<br />

Die Durchführung von Impfberatungen und Impfungen für Fernreisende sind jedenfalls für die<br />

Landessanitätsdirektion dienstliche Tätigkeit. (Impfberatungen durch BH-Amtsärzte sowie Durchführung<br />

dieser Impfungen in Einzelfällen bedürfen ebenfalls keiner Meldung bzw. Genehmigung.)<br />

3. Sachverständigen- und Planungstätigkeit<br />

• Beabsichtigt eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter, ihre bzw. seine Eintragung in eine der bei<br />

den Gerichtshöfen zu führenden Sachverständigenlisten / Dolmetscherlisten zu beantragen<br />

oder will sie bzw. er – ohne in die Liste eingetragen zu sein – bzw. soll sie bzw. er als Sachverständiger/Dolmetscher<br />

im Einzelfall bei Gericht herangezogen werden, benötigt sie bzw. er<br />

unter den Voraussetzungen des Abschnitt A, Punkt 4. dieses Erlasses, die nach der allgemeinen<br />

Lebenserfahrung in der Regel vorliegen werden, eine Genehmigung des Dienstgebers.<br />

• In jedem konkreten Fall einer Heranziehung in einem Gerichtsverfahren ist weiters unverzüglich<br />

eine Meldung an die jeweilige Vorgesetzte bzw. den jeweiligen Vorgesetzten, bei der<br />

bzw. dem hierüber schriftliche Aufzeichnungen zu führen sind, im Dienstweg zu erstatten. (Die<br />

bloße Dokumentation in Form von Gleitzeitmonatsjournalen reicht nicht.)<br />

Sofern eine solche konkrete Nebenbeschäftigung von vornherein unzulässig ist (siehe Abschnitt<br />

A, Punkt 2. dieses Erlasses), hat die bzw. der Vorgesetzte unverzüglich der bzw. dem<br />

Bediensteten die Ausübung der Nebenbeschäftigung zu untersagen, damit die bzw. der Bedienstete<br />

ehestmöglich die zuständige Richterin bzw. den zuständigen Richter davon in Kenntnis<br />

setzen kann (um eine Aufhebung der Bestellung als Sachverständige bzw. Sachverständiger<br />

zu bewirken).<br />

• Sachverständigentätigkeiten dürfen nicht im selben sachlichen/fachlichen bzw. örtlichen<br />

Zuständigkeitsbereich (vgl. Abschnitt B, Punkt 2., 3. Absatz) wie die dienstliche Tätigkeit der<br />

bzw. des Be-diensteten ausgeübt werden, sofern die bzw. der Bedienstete durch die Ausübung<br />

der Nebenbeschäftigung bei ihrer bzw. seiner dienstlichen Tätigkeit befangen sein könnte.<br />

• Bei außergerichtlicher Sachverständigentätigkeit und für Planungstätigkeiten gelten die<br />

vorgenannten Punkte gleichermaßen. (Die Pflicht zur zusätzlichen Meldung im Einzelfall – Abschnitt<br />

B, Punkt 3., 2. Absatz – besteht nicht, wenn die Genehmigung des Dienstgebers diese<br />

Fälle abdeckt. Dies ist insbesondere bei einer Genehmigung der gewerbsmäßigen Ausübung in<br />

Form eines eigenen Unternehmens oder bei dauerhaften Arbeitsverhältnissen zu einem bestimmten<br />

Unternehmen wie zB einem Architektenbüro, Zivilingenieurbüro regelmäßig der Fall.)<br />

237


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

• Für Sachverständigentätigkeiten von Ärztinnen bzw. Ärzten in Landesanstalten und -betrieben<br />

sowie für Sachverständigentätigkeiten oder Planungstätigkeiten von Lehrerinnen bzw. Lehrern<br />

gilt die in den vorgehenden vier Absätzen vorgeschriebene Vorgangsweise – ohne, dass die<br />

Genehmigungspflicht selbst davon berührt wird – nicht.<br />

C. Evaluierung<br />

entfällt mit Sammelerlass PersR-490000/561-2006-Kop/Gi<br />

D. Politische Tätigkeit<br />

Politische Funktionen i.S. der Bezügegesetze des Bundes und der Länder, insbesondere des Oö.<br />

Landes-Bezügegesetzes 1998 bzw. des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998, sind keine Nebenbeschäftigungen<br />

im Sinn dieses Erlasses und brauchen daher nicht gemeldet zu werden. Für diese<br />

Funktionen gelten die diesbezüglichen Bestimmungen des Oö. L<strong>VB</strong>G bzw. des Oö. LBG.<br />

E. Abschließende Bemerkungen<br />

Jeder Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Erlasses ist eine Dienstpflichtverletzung und kann<br />

neben anderen dienstrechtlichen Konsequenzen u.a. zum Widerruf der Genehmigung der Nebenbeschäftigung<br />

führen.<br />

Alle früheren Erlässe betreffend Nebenbeschäftigungen von Landesbediensteten sind mit Inkrafttreten<br />

dieses Erlasses ersatzlos aufgehoben.<br />

Wir ersuchen, diesen Erlass allen Bediensteten nachweislich zur Kenntnis zu bringen.<br />

Weiters werden die dezentralen Personalstellen hiermit angewiesen, einlangende Ansuchen mit<br />

dem Eingangsstempel (Datum!) zu versehen und (gemäß Abschnitt A, Punkt 4 dieses Erlasses)<br />

unverzüglich an die Abteilung Personal weiterzuleiten, sowie die Bediensteten auf Ihre Verpflichtung<br />

zur Vorabinformation (gemäß Abschnitt A, Punkt 4 dieses Erlasses) hinzuweisen.<br />

In Zweifelsfällen ist die Abteilung Personal zu befassen.<br />

Nebentätigkeiten<br />

1. Grundsätzliches<br />

Gemäß § 25 Oö. Landes-Gehaltsgesetz liegt eine Nebentätigkeit vor, wenn eine Beamtin bzw.<br />

ein Beamter (bzw. gem. § 25 Oö. Landes-Gehaltsgesetz iVm. § 28 Oö. L<strong>VB</strong>G eine Vertragsbedienstete<br />

bzw. ein Vertragsbediensteter) ohne unmittelbaren Zusammenhang mit ihrem bzw. seinem<br />

ihr bzw. ihm nach dem Dienstposten obliegenden Dienstpflichten noch eine weitere Tätigkeit<br />

für das Land in einem anderen Wirkungskreis entfaltet, weswegen der bzw. dem Bediensteten<br />

auch gemäß § 90 Abs. 2 Oö. LBG eine gesonderte Entschädigung (Nebentätigkeits-<br />

Entschädigung) zusteht.<br />

(Im Unterschied dazu ist eine Nebenbeschäftigung gem. § 14 Oö. L<strong>VB</strong>G bzw. § 58 Oö. LBG jede<br />

erwerbsmäßige 2 Beschäftigung, die die Beamtin bzw. der Beamte bzw. die Vertragsbedienstete<br />

bzw. der Vertragsbedienstete außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt. 3 )<br />

Im Schreiben vom 12.3.1999, PersR-450016/162-1999/Kop wurde bereits angekündigt, dass Entschädigungen<br />

für Nebentätigkeiten von Landesbediensteten – mit Ausnahme von hoheitlichen<br />

2<br />

3<br />

Erwerbsmäßig ist jede selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit, die unabhängig von Dauer, Ort<br />

oder tatsächlichem Erfolg die Erzielung von Einnahmen bezweckt.<br />

Die Nebentätigkeit wird für das Land, die Nebenbeschäftigung für andere erbracht.<br />

238


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Funktionen (siehe im folgenden unter Pkt 2.1.) – nicht mehr wie bisher von den einzelnen Bewirtschaftern<br />

(insb. aus dem Sachaufwand) brutto für netto angewiesen werden dürfen, sondern<br />

zwecks sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Behandlung künftig im Wege der Zentralen<br />

Besoldungsstelle mit dem Monatsbezug abgerechnet werden.<br />

2. Unterscheidung der Nebentätigkeiten<br />

2.1. Hoheitliche Nebentätigkeiten<br />

Nebentätigkeiten in Form von hoheitlichen Funktionen, für die der betreffende Landesbedienstete<br />

hoheitlich (mit Bescheid bzw. Beschluss der Oö. Landesregierung) ernannt wird 4 .<br />

Dazu zählen insbesondere<br />

behördliche Tätigkeiten wie in<br />

• Bezirksgrundverkehrskommissionen<br />

• Bezirksschulräte<br />

• Dienstbeurteilungs(ober)kommission(en)<br />

• Disziplinar(ober)kommission(en)<br />

• Landesagrarsenat<br />

• Landesgrundverkehrskommission<br />

• Ethikkommission<br />

Aufsichtstätigkeiten wie zB für/bei<br />

• Sparkassen (Kommissär)<br />

• Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen<br />

Prüfungstätigkeiten wie zB<br />

• Baugewerbe-Prüfung<br />

• Bildvorführerprüfung<br />

• Sonstige gewerberechtliche Prüfungen<br />

• Dienstprüfung 5 ; (Land, Gemeinden, Statutarstädte)<br />

• Fahrprüfung (Führerscheinprüfung 6 )<br />

• Schiffsführerprüfung<br />

• Luftverkehrsprüfung<br />

• Jagdprüfung<br />

• Jagdhüterprüfung<br />

• Berufsjägerprüfung<br />

• Fischereischutzprüfung<br />

Tätigkeiten in gesetzlich vorgesehenen (beratenden) Organen 7 wie zB<br />

• Landessanitätsrat<br />

• Raumordnungsbeirat<br />

• Musikschulbeirat<br />

• Landeskulturbeirat<br />

• Beirat für Sozialplanung<br />

• Familienbeirat<br />

• Fachbeirat für Bodenschutz<br />

• Jagdbeirat<br />

4<br />

5<br />

6<br />

7<br />

Da der Verordnungsentwurf des Finanzministeriums zu § 25 EStG 1988 vom 20.5.1999, GZ. 07 01<br />

03/1-IV/7/99/1, in der Folge nicht als Verordnung erlassen wurde, tritt bei dieser Art der Nebentätigkeiten<br />

keine Änderung ein.<br />

Vortragstätigkeiten im Zuge von Dienstprüfungskursen werden ebenfalls als Funktionsgebühren anerkannt;<br />

vgl. Anhang III, Z. 9 der Einkommensteuerrichtlinien 1984; zur Sozialversicherungsbefreiung vgl.<br />

Dienstgeberinformation der Gebietskrankenkasse, Nr. 140/98, S. 3; in diesem Sinn im Erlass vom<br />

1.1.2000, PersR-450016/190-1999-Kop/Ehr geregelt.<br />

Dazu zählt auch die Tätigkeit als Aufsichtsperson iSd. § 3 FSG-PV.<br />

Die Aufzählung ist unabhängig davon, ob zur Zeit eine Entschädigung geleistet wird oder nicht.<br />

239


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

• Jagdschutzkommission<br />

• Naturschutzbeauftragte<br />

Bei allfälligen für diese Tätigkeiten zu leistenden Entschädigungen handelt es sich um Funktionsgebühren<br />

iSd. § 29 Z. 4 EStG 1988, die nach wie vor einkommenssteuer-, aber nicht lohnsteuerpflichtig<br />

sind, ebenso wenig sind vom Land Oö. Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.<br />

Bei den hoheitlichen Nebentätigkeiten tritt somit keine Änderung ein.<br />

2.2. "Nicht-hoheitliche" Nebentätigkeiten<br />

2.2.1 Vortragstätigkeiten<br />

Die weitaus überwiegende Anzahl der anfallenden Tätigkeiten sind Vorträge, Organisation und<br />

Durchführung von Seminaren, Referaten u. dgl.<br />

Die wichtigsten Bereiche von Vortragstätigkeiten wurden bereits mit folgenden Erlässen, welche<br />

vollinhaltlich aufrecht bleiben neu geregelt:<br />

• Erlass über die Vortragstätigkeiten an den Gesundheits- und Krankenpflegeschulen und A-<br />

kademien, der Sozialakademie und Altenbetreuungsschule; Nebentätigkeiten; freie Dienstverträge,<br />

Werkverträge; steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Neuordnung vom<br />

16. September 1999, PersR-450016/181-1999-Kop/Ehr; ergänzt durch Erlass vom<br />

6.10.1999, PersR-450016/184-1999-Kop/Ehr bezüglich Prüfungstätigkeiten;<br />

• Erlass über die Vortragstätigkeiten, u. a. im Bereich der Abteilung Personal (Gruppe Bildung<br />

und Personalentwicklung) sowie der Landesanstaltendirektion (insbesondere Aus- und Fortbildung);<br />

Nebentätigkeiten; freie Dienstverträge; Werkverträge; steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche<br />

Neuordnung vom 1.1.2000, PersR-450016/190-1999-Kop/Ehr sowie<br />

• Erlass über die Vortragstätigkeiten u.a. im Bereich der Abt. Bildung, Jugend und Sport; Nebentätigkeiten;<br />

freie Dienstverträge, Werkverträge; steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche<br />

Neuordnung vom 28.3.2000, PersR-450016/213-2000-Kop/Gl.<br />

Unter diesen Erlass fallen nunmehr alle übrigen Vortragstätigkeiten, Referate, Organisation und<br />

Durchführung von Seminaren, u. dgl. von Landesbediensteten, soweit sie nicht bereits in den<br />

oben genannten Erlässen geregelt worden sind. (zB im Bereich der Abteilung Jugendwohlfahrt,<br />

der Abteilung Direktion Kultur oder der Akademie für Umwelt und Natur).<br />

2.2.2 Sonstige, von diesem Erlass erfasste Nebentätigkeiten<br />

Dieser Erlass betrifft alle übrigen Arten von Nebentätigkeiten, die nicht unter Pkt. 2.1. dieses Erlasses<br />

fallen.<br />

Es sind dies insbesondere<br />

• allgemeine Beratungs- oder Gutachtertätigkeiten<br />

• psychologische Beratungen, Diagnostik (zB Soz.päd. Jugendwohnheim Linz)<br />

• Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Betreuung von Info-Ständen<br />

• Organisation und Durchführung von Exkursionen<br />

• Unterricht, Lehrgänge, Seminare, Schulungen und dgl., soweit nicht bereits unter Pkt. 2.2.1<br />

berücksichtigt<br />

• Führungen, Aufsichtsdienste, Kassendienste (zB Museum)<br />

• Auf- und Abbau von Ausstellungen (zB Museum)<br />

• (insb. pädagog. oder psycholog.) Einzelbetreuung / Nachbetreuung von Kindern oder Jugendlichen<br />

• Nachhilfeunterricht (zB JW)<br />

• Sonstige Betreuung von Jugendlichen<br />

In Zweifelsfällen ist eine Entscheidung der Abteilung Personal einzuholen.<br />

Die Beauftragung von Landesbeamtinnen bzw. Landesbeamten bzw. -vertragsbediensteten mit<br />

Nebentätigkeiten bedarf künftig keiner zusätzlichen Vertragsverhältnisse (zB freie Dienstverträ-<br />

240


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

ge, Werkverträge), da diese Leistungen aufgrund der Dienstverhältnisse zum Land erbracht<br />

werden.<br />

Es ist ausreichend, dass die Beauftragung schriftlich festgehalten ist (vgl. dazu Pkt. 7 dieses<br />

Erlasses).<br />

3. Versteuerung; Sozialversicherungsbeiträge<br />

Die unter Pkt 2.2.1 und 2.2.2. fallenden Nebentätigkeitsentschädigungen unterliegen derzeit bereits<br />

der Sozialversicherungspflicht und nunmehr auch der Lohnsteuer. Diese Entschädigungen<br />

stellen künftig einen Personalaufwand dar, eine Budgetierung im Sachaufwand ist somit insoweit<br />

nicht mehr erforderlich.<br />

Diese Entschädigungen für Nebentätigkeiten, die bisher aus dem Sachaufwand (insb. aufgrund<br />

eines Werk- oder freien Dienstvertrags) bezahlt wurden, werden künftig – für Beamte und Vertragsbedienstete<br />

gleichermaßen – im Wege der Zentralen Besoldungsstelle zwecks Lohnsteuerabzug<br />

angewiesen (siehe unter Pkt. 5).<br />

Bei Vertragsbediensteten 8 unterliegt diese Nebentätigkeitsentschädigung zudem auch der Sozialversicherungspflicht<br />

gemäß § 4 Abs. 2 ASVG (<strong>VB</strong> I : Dienstnehmerbeitrag 16, 65 % und Dienstgeberbeitrag<br />

20,45 %; <strong>VB</strong> II: Dienstnehmerbeitrag 17,20 % und Dienstgeberbeitrag 20,9 % des Monatsentgelts<br />

gemäß § 49 ASVG bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG in der jeweils<br />

geltenden Fassung 9 ).<br />

4. Ausnahmen vom Geltungsbereich:<br />

Dieser Erlass gilt nicht für Tätigkeiten von<br />

• karenzierten oder pensionierten Landesbediensteten 10<br />

• Landeslehrerinnen bzw. Landeslehrern, die in den Zuständigkeitsbereich des Landesschulrates<br />

fallen, sowie<br />

• Landesbediensteten, die in einem ABGB-Dienstverhältnis stehen.<br />

Diese Personen sind insoweit externen Kräften (nicht im Landesdienst stehenden Personen)<br />

gleichzuhalten (Abschluss von freien Dienstverträgen, Werkverträgen, siehe unten unter Pkt.<br />

6).<br />

Dieser Erlass gilt weiters nicht für Landesbedienstete, hinsichtlich deren Nebentätigkeit ein eigener<br />

Dienstvertrag abgeschlossen wurde/wird (zB Landesbeamtin bzw. Landesbeamter, der zusätzlich<br />

als Vertragslehrerin bzw. Vertragslehrer nach dem Oö. L<strong>VB</strong>G an der Sozialakademie unterrichtet).<br />

5. Verbuchungstechnische Vorgangsweise<br />

Künftig ist die Verrechnung zu Lasten der Personalaufwands-Posten 5640 (bei Beamtinnen bzw.<br />

Beamten) bzw. 5641 (bei <strong>VB</strong> I) und 5642 (bei <strong>VB</strong> II), bei pragmatisierten Lehrerinnen bzw. Lehrern<br />

5645, bei Vertragslehrerinnen bzw. Vertragslehrern (IL) 5646 vorzunehmen. 11<br />

8<br />

9<br />

10<br />

11<br />

Bei Beamtinnen bzw. Beamten wird die NT-Entschädigung weder beim Pensionsbeitrag gem. § 22 Oö.<br />

Landes-GehaltsG, noch beim Beitrag für die Krankenfürsorge gem. § 18 Abs. 3 Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz<br />

für Landesbeamte, noch beim Beitrag für die Unfallfürsorge gem. § 41 Oö. KFLG berücksichtigt.<br />

Änderung ab 1.1.2001 durch Arbeitsrechtsänderungsgesetz 2000 (ARÄG), BGBl. I. Nr. 44/2000; Reduktion<br />

des Dienstgeberbeitrags zur Krankenversicherung von 3,7 % auf 3,4 %.<br />

Weil eine Nebentätigkeit schon begrifflich nicht ohne Haupttätigkeit denkbar ist. Die Beschäftigung während<br />

des Karenzurlaubs ist bedenklich, wenn eine Karenzvertretung eingestellt wurde, deren Dienstvertrag<br />

für die Dauer der Abwesenheit des/der Karenzierten iSd § 4 Abs. 1 iVm. § 4 Abs. 5 Z. 1 Oö. L<strong>VB</strong>G<br />

abgeschlossen wurde und bedarf der Befassung der Abteilung Personal, Gruppe Vertragsrecht und<br />

Besoldung.<br />

Vgl Erlass der Direktion Finanzen zur Ergänzung des Postenverzeichnisses gem Anlage 3a der VRV<br />

vom 18.1.2000, Fin -000009/858-I-Stg/Has<br />

241


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Die Auszahlung über die Lohnverrechnung hat im Wege der Zentralen Besoldungsstelle (ZB) zu<br />

erfolgen. Die Abrechnung erfolgt bis auf weiteres über ein Durchläuferkonto der Landesbuchhaltung:<br />

Die die Entschädigung leistende Dienststelle übermittelt der ZB (direkt, ohne Einschaltung der<br />

Abteilung Personal) einen Umbuchungsauftrag. Der AUSGABE-Teil enthält den anzuweisenden<br />

Bruttobetrag aus der entsprechenden Voranschlagstelle (der Dienststelle, zu deren Gunsten die<br />

Nebentätigkeit erfolgt) mit der entsprechenden Unterschrift des Anordnungsbefugten. Im EIN-<br />

NAHME-Teil ist für die Verbuchung das DurchL-Konto 3798/010 anzugeben. Gleichzeitig ist als<br />

Namensliste das in der Beilage enthaltene Formular in zweifacher Ausfertigung (für die Landesbuchhaltung<br />

sowie die Zentrale Besoldungsstelle) dem Umbuchungsauftrag beizulegen.<br />

Die PVR veranlasst sodann die Abrechnung der Beträge beim nächstfolgenden Lohnabrechnungstermin<br />

und die Weiterleitung des von ihr im EINNAHME-Teil unterfertigten Umbuchungsauftrages<br />

an die Landesbuchhaltung.<br />

Erläuterung dieser Vorgangsweise aus verrechnungstheoretischer Sicht:<br />

Bei der "normalen" Bezugsverrechnung fungiert die ZB als Zwischenglied zwischen dem jeweiligen<br />

Bewirtschafter (Zahlungsanweisung) und der Landesbuchhaltung (Zahlungsvollzug). Der Bewirtschafter<br />

erteilt anstelle der üblicherweise an die Landesbuchhaltung gerichteten Zahlungsaufträge<br />

der ZB für die Bezugsabrechnung eine Zahlungsanordnung. Die ZB übernimmt für den Bewirtschafter<br />

die Abrechnung und erteilt für ihn den Zahlungsauftrag an die Landesbuchhaltung -<br />

die Anordnungsbefugnis ist zu diesem Zweck an die ZB delegiert. Für die Landesbuchhaltung hat<br />

die ZB gleichzeitig die Anordnungskontrolle gegenüber dem Bewirtschafter auszuüben.<br />

Im obigen Sonderfall erteilt der Bewirtschafter den Zahlungsauftrag (über den AUSGABE-Teil des<br />

Umbuchungsauftrages) direkt an die Landesbuchhaltung, während die ZB die Einbindung in die<br />

Lohnverrechnung mittels des gemeinschaftlichen Durchläuferkontos vornimmt.<br />

Verbuchungstechnische Fragen sind an die Personalverrechnung zu richten.<br />

6. Externe Kräfte (Personen, die in keinem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen).<br />

Hier ist – wie bisher – je nach Art der Tätigkeit ein Werkvertrag bzw. ein freier Dienstvertrag abzuschließen.<br />

Hinsichtlich der Vorgangsweise (und der Mitwirkung der Abteilung Personal) wird auf den einschlägigen<br />

Erlass der Abteilung Personal vom 22.8.2000, PersR-450118/173-2000/Pr/Gl verwiesen.<br />

7. Meldepflicht des beauftragten Landesbediensteten, Befassung der Abteilung Personal<br />

Wie bisher 12 sind Nebentätigkeiten unter Verwendung des beiliegenden Formblattes (Beilage 2 13 )<br />

im Dienstweg der Abteilung Personal zu melden. (Bereits gemeldete Nebentätigkeiten brauchen<br />

nicht erneut gemeldet zu werden).<br />

Keiner Meldung bedürfen künftig Vortragstätigkeiten (insb. im Rahmen der Aus- und Fortbildung<br />

für Landesbedienstete) sowie Unterrichts- und Vortragstätigkeiten an landeseigenen Einrichtungen<br />

(wie zB an Gesundheits- und Krankenpflegeschulen und medizinisch-technischen Akademien).<br />

12<br />

13<br />

vgl. Erlass vom 23.7.1996, PersR-450016/108-1996/Ks; vgl weiters § 74 <strong>DBO</strong>-A und § 68 <strong>DBO</strong>-B, veröffentlicht<br />

in http://intranet.ooe.gv.at/praes/normen/dbo_a/index.htm bzw dbo_b/index.htm, vgl. auch §<br />

57 <strong>DBO</strong>-Anst und § 62 <strong>DBO</strong>-K<br />

Das bisherige Formular (intranet.ooe.gv.at/praes/normen/dbo_a/ index.htm bzw. intranet.ooe.gv.at/lpa/personalvertretung/dienstrecht/index.htm)<br />

kann nötigenfalls weiterhin verwendet werden.<br />

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Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

7.1. Befassung der Abteilung Personal durch die beauftragte Dienststelle<br />

Vor der Betrauung der bzw. des Bediensteten mit einer Nebentätigkeit ist gem. Anhang zu § 80<br />

das Einvernehmen mit der Abteilung Personal herzustellen, soweit für die Übertragung nicht ohnehin<br />

die Zuständigkeit der Abteilung Personal gegeben ist.<br />

Dies gilt künftig nicht mehr<br />

• für Vortrags- und Unterrichtstätigkeiten,<br />

• für Veranstaltungsorganisation, Ausstellungsdienste (Auf- und Abbau), Führungen, Aufsichtsdienst,<br />

Kassendienst, Betreuung von Info-Ständen, u. dgl. bei Ausstellungen und Veranstaltungen,<br />

sowie<br />

• für sonstige Nebentätigkeiten im Sinn von Pkt. 2.2.2. dieses Erlasses, sofern die Betrauung mit<br />

der Nebentätigkeit nicht auf Dauer (unbefristet) erfolgt und die Nebentätigkeitsentschädigung<br />

voraussichtlich den Betrag von brutto 291,-- Euro in einem Kalendermonat nicht überschreitet. 14<br />

8. Hinweis für den Bearbeiter durch die beauftragende Dienststelle<br />

Zusammenfassend treffen die Bearbeiter vor der jeweiligen Betrauung von Landesbediensteten<br />

mit Nebentätigkeiten folgende Pflichten:<br />

• Befassung der Abteilung Personal (zB. im Mitzeichungsweg) nach Maßgabe von Pkt. 7.1 dieses<br />

Erlasses<br />

• Hinweis an die Landesbediensteten betreffend dessen Meldepflicht iSd. Pkt. 7 dieses Erlasses<br />

Nach der Beauftragung hat bezüglich der Abrechnung der Nebentätigkeitsentschädigung wie folgt<br />

vorzugehen:<br />

• Bei hoheitlichen Nebentätigkeiten iSd. Pkt. 2.1 dieses Erlasses wie bisher.<br />

• Bei nicht hoheitlichen Nebentätigkeiten iSd. Pkt. 2.2.2 dieses Erlasses im Wege der Zentralen<br />

Besoldungsstelle nach Pkt. 5 dieses Erlasses.<br />

9. In-Kraft-Treten<br />

Diese Regelung ist mit 1. 10. 2000 in Kraft getreten.<br />

Außerkrafttreten<br />

Mit diesem Erlass werden die Erlässe PersR - 224/2 - 1983/Hi vom 16. März 1983, PersR - 224/14<br />

- 1988/Hi vom 23. Dezember 1988 und PersR - 450016/22 - 1992/G vom 9. November 1992 außer<br />

Kraft gesetzt.<br />

Beilage (Formblatt)<br />

Mit freundlichen Grüßen!<br />

Für die Oö. Landesregierung:<br />

Im Auftrag<br />

14<br />

Es handelt sich um keine Durchschnittsberechnung. Die Abgrenzung erfolgt analog zu Pkt. A.4. (Seite<br />

4) des Erlasses betreffend Nebenbeschäftigungen von Landesbediensteten, PersR-450016/143-<br />

1998/Kop vom 3.2.1999, veröffentlicht im Intranet unter pers/normen/Erlaesse.<br />

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Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong>


Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06b</strong> <strong>V1.1</strong><br />

Anhang zu § 81 <strong>DBO</strong><br />

Vertretung in Körperschaften des öffentlichen und des privaten<br />

Rechts, in Beräten udgl. durch Bedienstete 1<br />

Landesbedienstete haben im Rahmen des ihnen übertragenen oder damit im Zusammenhang<br />

stehenden Aufgabenbereiches auch Vertretungsbefugnisse in juristischen Personen des öffentlichen<br />

Rechts bzw. in deren Organen (z.B. Verwaltungskörper von Sozialversicherungsträgern,<br />

Organe von dienstrechtlichen Krankenfürsorgeeinrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit,<br />

Anstalten und Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit), in juristischen Personen des privaten<br />

Rechts bzw. in deren Organen (z.B. Vereine, Genos-senschaften, Aktiengesellschaften), in Beiräten,<br />

Ausschüssen, Kommissionen im Rahmen von Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG und in<br />

sonstigen institutionalisierten Gremien (dazu gehören in aller Regel nicht sog. "Expertenkonferenzen")<br />

wahrzunehmen.<br />

Die Ausübung solcher Vertretungsbefugnisse berührt wesentliche innerdienstliche und personalrechtliche<br />

Belange und vielfach auch solche der Finanz- und Vermögensgebarung des Landes. Es<br />

ist daher erforderlich, bei der Übertragung solcher Vertretungsbefugnisse die Abteilung Präsidium<br />

und die Abteilung Personal sowie gegebenenfalls auch die Direktion Finanzen einzuschalten. Um<br />

dies sicherzustellen, wird folgende Vorgangsweise festgelegt:<br />

1. Die Übertragung der Vertretungsbefugnis ist eine Angelegenheit, die<br />

a) bei Beteiligung des Landes an allen Kapital- und Personengesellschaften sowie an jenen<br />

Genossenschaften, die ihre Geschäftstätigkeit im Bereich des Wohnungs- und Siedlungswesens<br />

haben, federführend von der Direktion Finanzen (siehe Kompetenzen-Katalog Fin),<br />

b) in allen übrigen Fällen federführend im Rahmen der sachlich zuständigen Organisationseinheit<br />

(Aufgabengruppe bzw. Abteilung)<br />

zu besorgen ist.<br />

2. Die Abteilung Präsidium und die Abteilung Personal sind hierbei in jedem Fall mitzubeteiligen,<br />

und zwar auch dann, wenn die Übertragung der Vertretungsbefugnis durch Beschluss der Oö.<br />

Landesregierung bzw. durch Entscheidung des zuständigen Mitglieds der Oö. Landesregierung<br />

erfolgen soll. Von der erfolgten Übertragung ist der Abteilung Personal abschriftlich Kenntnis zu<br />

geben.<br />

3. Wird in den Fällen der Z. 1 lit. b der Aufgabenbereich der Direktion Finanzen ("Oberleitung und<br />

Beaufsichtigung der gesamten Finanz- und Vermögensgebarung des Landes") berührt, so ist<br />

überdies die Direktion Finanzen mitzubeteiligen.<br />

4. Ist es zweifelhaft, ob die Ausübung der Vertretungsbefugnis Dienst im Sinne der dienstrechtlichen<br />

Vorschriften ist, so hat die Abteilung Personal im Zuge ihrer Mitbeteiligung diese Frage zu<br />

klären.<br />

--------------------<br />

Die vorstehende Regelung gilt nicht in jenen Fällen, in denen<br />

a. sich aus Gesetzen, Verordnungen, Staatsverträgen, Vereinbarungen im Sinne des Art. 15a B-<br />

VG oder Beschlüssen der Oö. Landesregierung ergibt, dass die Vertretungsbefugnis mit einer<br />

bestimmten Funktion einer bzw. eines Bediensteten bzw. mit der Wahrnehmung der Funktion<br />

auf Grund innerdienstlicher Vorschriften verbunden ist (z.B. die "Bezirkshauptfrau" bzw. der<br />

"Bezirkshauptmann" als Obfrau bzw. Obmann des Verbandsausschusses des Sozialhilfeverbandes)<br />

oder<br />

b. die Vertretungsbefugnis nur für einen konkreten Vertretungsakt (z.B. Entsendung in die Hauptversammlung<br />

einer Aktiengesellschaft in Vertretung des Landes als Aktionär) erteilt wird.<br />

1<br />

Diese Regelung beruht auf den Erlässen vom 22. Dezember 1981, PräsI-6678/2-Kr/Le/Lw und vom<br />

29. Jänner 1997, PräsI-070016/38-HEU.<br />

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