VB 06a Dienstbetriebsordnung DBO-A Textteil V1.1 - Regio 13
VB 06a Dienstbetriebsordnung DBO-A Textteil V1.1 - Regio 13
VB 06a Dienstbetriebsordnung DBO-A Textteil V1.1 - Regio 13
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06a</strong> <strong>V1.1</strong><br />
DIENSTBETRIEBSORDNUNG<br />
FÜR DIE<br />
OÖ. LANDESBEHÖRDEN<br />
AUSGABE FÜR DAS<br />
AMT DER Oö. LANDESREGIERUNG,<br />
DIE BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFTEN UND<br />
DIE AGRARBEZIRKSBEHÖRDE<br />
(<strong>DBO</strong>)<br />
TEXTTEIL<br />
Stand: 25. Februar 2010
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06a</strong> <strong>V1.1</strong>
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06a</strong> <strong>V1.1</strong><br />
Seite 1<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
I. DAS AMT DER OÖ. LANDESREGIERUNG, DIE BEZIRKS-<br />
HAUPTMANNSCHAFTEN UND DIE AGRARBEZIRKSBEHÖRDE.............. 4<br />
DIENSTBETRIEBSORDNUNG....................................................................................... 4<br />
§ 1 Ziel und Inhalt der <strong>Dienstbetriebsordnung</strong> ....................................................................................... 4<br />
§ 2 Geltungsbereich der <strong>Dienstbetriebsordnung</strong>.................................................................................... 4<br />
§ 3 Änderungen und Ergänzungen der <strong>Dienstbetriebsordnung</strong>.............................................................. 5<br />
§ 4 Geschäftsbereich............................................................................................................................ 5<br />
ZUSAMMENARBEIT MIT REGIERUNGSMITGLIEDERN SOWIE SONSTIGEN<br />
ORGANEN UND GREMIEN............................................................................................ 7<br />
§ 5 Vertretung des Landeshauptmannes, der Landesregierung und der einzelnen Mitglieder der<br />
Landesregierung durch Bedienstete...................................................................................................... 7<br />
§ 6 Unterschreiben von Erledigungen durch den Landeshauptmann oder durch Mitglieder der<br />
Landesregierung................................................................................................................................... 7<br />
§ 7 Berichtspflicht an den Landeshauptmann bzw. an Mitglieder der Landesregierung in fachlichen<br />
Angelegenheiten................................................................................................................................... 8<br />
§ 8 Verhältnis zu den Bezirkshauptmannschaften und zur Agrarbezirksbehörde ................................... 8<br />
§ 9 Zusammenarbeit mit Regierungsmitgliedern und Sonderbehörden.................................................. 8<br />
§ 10 Das Amt der Landesregierung als Geschäftsapparat von sonstigen Organen und Gremien........... 9<br />
II. DIE ARBEITSWEISE................................................................................. 10<br />
AUFGABEN UND VERANTWORTUNGSBEREICHE .................................................. 10<br />
§ 11 Leitung und Aufbau des Amtes der Landesregierung .................................................................. 10<br />
§ 12 Leitung und Aufbau der Bezirkshauptmannschaft bzw. Agrarbezirksbehörde............................... 10<br />
§ <strong>13</strong> Leitende Funktionen ................................................................................................................... 11<br />
§ 14 Stellvertretung in leitenden Funktionen........................................................................................ 11<br />
§ 15 Personaleinsatz .......................................................................................................................... <strong>13</strong><br />
§ 16 Vorgesetzte ................................................................................................................................ <strong>13</strong><br />
§ 17 Weisungen.................................................................................................................................. 14<br />
§ 18 Dienstweg................................................................................................................................... 14<br />
§ 19 Aufgabe und Verantwortung der bzw. des Vorgesetzten.............................................................. 15<br />
§ 20 Unterschreiben von Erledigungen beim Amt der Landesregierung............................................... 16<br />
§ 21 Unterschreiben von Erledigungen bei den Bezirkshauptmannschaften bzw. der<br />
Agrarbezirksbehörde .......................................................................................................................... 16<br />
§ 22 Aufgabe und Verantwortung der Bearbeiterin bzw. des Bearbeiters............................................. 17<br />
§ 23 Rücksprachen; Mitarbeiterbesprechungen .................................................................................. 17<br />
§ 24 Besprechungen mit den Bezirkshauptmannschaften und der Agrarbezirksbehörde ..................... 17<br />
§ 25 Besprechungen beim Amt der Landesregierung; Besprechungen aller Bezirkshauptmannschaften<br />
........................................................................................................................................................... 18<br />
§ 26 Projektmanagement.................................................................................................................... 18<br />
BÜRGERFREUNDLICHKEIT........................................................................................ 19<br />
§ 27 Bürgerfreundlichkeit.................................................................................................................... 19<br />
DIENSTZEIT UND ABWESENHEIT VOM DIENST ...................................................... 20<br />
§ 28 Dienststundeneinteilung und flexible Arbeitszeit .......................................................................... 20<br />
§ 29 Dienststundeneinteilung und flexible Arbeitszeit .......................................................................... 20<br />
§ 30 Verlassen des Arbeitsplatzes während der Dienststunden; Abwesenheitsverzeichnis;<br />
Verspätungen ..................................................................................................................................... 21<br />
<strong>DBO</strong>
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06a</strong> <strong>V1.1</strong><br />
Seite 2<br />
§ 31 Abwesenheit vom Dienst; Dienstabwesenheitsblatt ..................................................................... 22<br />
§ 32 Dienstverhinderung..................................................................................................................... 22<br />
§ 33 Erholungsurlaub.......................................................................................................................... 23<br />
§ 34 Sonderurlaub.............................................................................................................................. 24<br />
§ 35 Sonstige Dienstbefreiungen ........................................................................................................ 24<br />
§ 36 Journaldienst .............................................................................................................................. 24<br />
§ 37 Rufbereitschaft beim Amt der Landesregierung........................................................................... 25<br />
§ 38 Rufbereitschaft bei den Bezirkshauptmannschaften .................................................................... 26<br />
§ 39 Betriebsausflug........................................................................................................................... 26<br />
DIENSTREISEN ............................................................................................................ 27<br />
§ 40 Dienstreiseauftrag....................................................................................................................... 27<br />
§ 41 Befugnis und Verfahren zur Erteilung des Dienstreiseauftrages................................................... 27<br />
§ 42 Dokumentation und Auswertung der Ergebnisse ......................................................................... 28<br />
§ 43 Ausgleich von Reisezeiten .......................................................................................................... 28<br />
DOKUMENTE ............................................................................................................... 29<br />
§ 44 Dienstausweis; Dienstpass ......................................................................................................... 29<br />
§ 45 Nachweis der Vertretungsbefugnis; Vollmacht............................................................................. 29<br />
DIENSTRÄUME ............................................................................................................ 31<br />
§ 46 Zutritt zu Dienstgebäuden; Ordnung am Arbeitsplatz................................................................... 31<br />
§ 47 Anschlagtafeln............................................................................................................................ 32<br />
AMTSSACHBEDARF UND BÜROTECHNISCHE AUSSTATTUNG............................ 33<br />
§ 48 Allgemeines................................................................................................................................ 33<br />
§ 49 Verwendung für private Zwecke .................................................................................................. 33<br />
§ 50 Gebrauchs- und Verbrauchsgüter; Anforderung und Beschaffung ............................................... 33<br />
§ 51 Informations- und Kommunikationstechnologie - Anforderungen und Betrieb / Datenschutz / Datenund<br />
Informationssicherheit (Richtlinien, Notfallmaßnahmen, Einsicht in Daten) ................................... 34<br />
§ 52 Telefax und Telefon; Fotokopien und Ausdrucke......................................................................... 35<br />
§ 53 Einsatz von Kraftfahrzeugen im Dienstbetrieb ............................................................................. 35<br />
§ 54 Amtsbibliothek ............................................................................................................................ 35<br />
GESCHÄFTSFÄLLE..................................................................................................... 37<br />
§ 55 Allgemeine Bestimmungen.......................................................................................................... 37<br />
§ 56 Kanzleimäßige Behandlung ........................................................................................................ 37<br />
§ 57 Mitbeteiligung ............................................................................................................................. 38<br />
SCHRIFTVERKEHR...................................................................................................... 39<br />
§ 58 Erledigungen in Briefform............................................................................................................ 39<br />
§ 59 Einfache Erledigungsform; Formulare ......................................................................................... 40<br />
§ 60 Erledigungsentwurf; Ausfertigungen............................................................................................ 40<br />
§ 61 Bestätigungen............................................................................................................................. 40<br />
§ 62 Beglaubigen von Abschriften udgl.; Anfertigung für den Amtsgebrauch ....................................... 41<br />
§ 63 Unterschrift ................................................................................................................................. 41<br />
§ 64 Amtssiegel, Landessiegel............................................................................................................ 42<br />
§ 65 Weitergabe von Auslaufstücken; Versand ................................................................................... 42<br />
§ 66 Besondere Bestimmungen für den inneramtlichen Schriftverkehr ................................................ 42<br />
VERLAUTBARUNGEN................................................................................................. 43<br />
§ 67 Allgemeines................................................................................................................................ 43<br />
§ 68 Anschlag an der Amtstafel oder an sonstigen Anschlagtafeln...................................................... 43<br />
§ 69 Verlautbarungen in den Medien .................................................................................................. 43<br />
BESONDERE GESCHÄFTSSTÜCKE.......................................................................... 45<br />
§ 70 Verschlusssachen und vertrauliche Geschäftsstücke .................................................................. 45<br />
§ 71 Regierungssitzungsstücke .......................................................................................................... 45<br />
<strong>DBO</strong>
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06a</strong> <strong>V1.1</strong><br />
Seite 3<br />
ÖFFENTLICHKEITSARBEIT ........................................................................................ 46<br />
§ 72 Öffentlichkeitsarbeit .................................................................................................................... 46<br />
III. DIE LANDESBEDIENSTETEN ................................................................ 47<br />
RECHTE UND PFLICHTEN.......................................................................................... 47<br />
§ 73 Einführung neu eingestellter Bediensteter ................................................................................... 47<br />
§ 74 Aus- und Fortbildung................................................................................................................... 47<br />
§ 75 Bedienstetenschutz..................................................................................................................... 48<br />
§ 76 Eigeninitiative; Verbesserungsvorschläge; Aufgabenkritik ........................................................... 48<br />
§ 77 Amtsverschwiegenheit, Amtshilfeersuchen, Auskunftspflicht und Informationsweiterverwendung 48<br />
§ 78 Befangenheit .............................................................................................................................. 49<br />
§ 79 Geschenkannahme..................................................................................................................... 50<br />
§ 80 Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten ............................................................................. 51<br />
§ 81 Vertretung des Landes in Organen juristischer Personen ............................................................ 51<br />
§ 82 Anzeige gerichtlich strafbarer Handlungen; Ermächtigung zur Verfolgung ................................... 51<br />
§ 83 Verbote....................................................................................................................................... 52<br />
§ 84 Ahndung von Pflichtverletzungen ................................................................................................ 52<br />
IV. KONTROLLE ........................................................................................... 54<br />
§ 85 Kontrolle, übergeordnete Aufsicht ............................................................................................... 54<br />
<strong>DBO</strong>
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06a</strong> <strong>V1.1</strong><br />
Seite 4<br />
I. Das Amt der Oö. Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften<br />
und die Agrarbezirksbehörde<br />
DIENSTBETRIEBSORDNUNG<br />
§ 1<br />
Ziel und Inhalt der <strong>Dienstbetriebsordnung</strong><br />
(1) Die <strong>Dienstbetriebsordnung</strong> hat das Ziel, den gesamten Arbeitsablauf im Amt der Oö. Landesregierung,<br />
bei den Bezirkshauptmannschaften und bei der Agrarbezirksbehörde so zu gestalten,<br />
dass die Aufgaben gesetzmäßig, bürgerfreundlich, umweltbewusst und wirtschaftlich sowie unter<br />
Beachtung des Subsidiaritätsprinzips erledigt werden können.<br />
(2) Die <strong>Dienstbetriebsordnung</strong> regelt den Betrieb des Amtes der Oö. Landesregierung (im Folgenden:<br />
Amt der Landesregierung) sowie der Bezirkshauptmannschaften und der Agrarbezirksbehörde.<br />
Die Regelungen erfolgen auf der Grundlage der Geschäftsordnung und der Geschäftseinteilung<br />
des Amtes der Landesregierung und des Übergangsgesetzes bzw. des Oö. Agrarbezirksbehördengesetzes<br />
2000; sie orientieren sich am Leitbild der Landesverwaltung.<br />
(3) Soweit es in der Folge nicht ausdrücklich anders angeordnet wird, sind unter Abteilungsleiterinnen<br />
und Abteilungsleitern die Leiterinnen und Leiter von Abteilungen des Amtes der Landesregierung<br />
zu verstehen; Leiterinnen bzw. Leiter von Abteilungsgruppen gehören immer dem Amt der<br />
Landesregierung an.<br />
§ 2<br />
Geltungsbereich der <strong>Dienstbetriebsordnung</strong><br />
(1) Die <strong>Dienstbetriebsordnung</strong> gilt für das Amt der Landesregierung, für die Bezirkshauptmannschaften<br />
und für die Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich.<br />
(2) Für außerhalb des Amtes der Landesregierung stehende Einrichtungen des Landes ohne eigene<br />
Rechtspersönlichkeit (z.B. Anstalten, Betriebe, landeseigene Einrichtungen der Wissenschaft<br />
und Kulturpflege udgl.) haben die Leiterin bzw. der Leiter der Abteilungen 1 , denen diese Einrichtungen<br />
zugeordnet sind, mit Zustimmung der Landesamtsdirektorin bzw. des Landesamtsdirektors<br />
schriftlich anzuordnen, inwieweit die <strong>Dienstbetriebsordnung</strong> anzuwenden ist bzw. festzustellen,<br />
welche Regelungen (z.B. Satzungen, Anstaltsordnungen) anstelle von Bestimmungen der <strong>Dienstbetriebsordnung</strong><br />
gelten.<br />
(3) Die Mitwirkung der Personalvertretung in Angelegenheiten, die in dieser <strong>Dienstbetriebsordnung</strong><br />
geregelt sind, bestimmt sich nach dem Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz. Diese Regelungen<br />
werden durch die <strong>Dienstbetriebsordnung</strong> nicht berührt.<br />
1<br />
Diese Aufgabe ist nicht delegierbar.<br />
<strong>DBO</strong>
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06a</strong> <strong>V1.1</strong><br />
Seite 5<br />
§ 3<br />
Änderungen und Ergänzungen der <strong>Dienstbetriebsordnung</strong><br />
(1) Für einzelne Abteilungen bzw. Abteilungsgruppen des Amtes der Landesregierung können<br />
wegen der Eigenart der Tätigkeiten oder Besonderheiten der Organisation abweichende oder zusätzliche<br />
Regelungen notwendig sein, um das in § 1 Abs. 1 angeführte Ziel zu erreichen. Diese<br />
Regelungen können die Leiterinnen bzw. Leiter der betreffenden Abteilungen bzw. Abteilungsgruppen<br />
1 mit Zustimmung der Landesamtsdirektorin bzw. des Landesamtsdirektors generell und<br />
schriftlich treffen.<br />
(2) Die Bezirkshauptfrau bzw. der Bezirkshauptmann bzw. die Amtsvorständin bzw. der Amtsvorstand<br />
kann erforderlichenfalls für ihren bzw. seinen Wirkungsbereich nähere Regelungen im Sinn<br />
des § 1 treffen 1 . Solche Regelungen dürfen der <strong>Dienstbetriebsordnung</strong> nicht widersprechen.<br />
(3) Sonstige innerdienstliche Vorschriften und Sonderregelungen, die für den inneren Dienst wesentliche<br />
Bedeutung haben, sind im Anhang angeführt.<br />
§ 4<br />
Geschäftsbereich<br />
(1) Das Amt der Landesregierung ist Geschäftsapparat<br />
- des Landeshauptmannes,<br />
- der Landesregierung,<br />
- der jeweils zur Führung der Geschäfte im Namen des Landeshauptmannes oder der Landesregierung<br />
berufenen Mitglieder der Landesregierung,<br />
- von Sonderbehörden,<br />
- von Organen besonderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie<br />
- von Fachorganen, Beiräten, Kommissionen und ähnlichen Beratungs- und Begutachtungsgremien.<br />
Das Amt der Landesregierung kann auch selbst Behörde sein.<br />
(2) Die Bezirkshauptmannschaft ist neben ihrer Aufgabe als Bezirksverwaltungsbehörde auch Geschäftsapparat<br />
von Sonderbehörden und von Organen juristischer Personen öffentlichen Rechts.<br />
Soweit die Bezirkshauptmannschaft Geschäftsapparat von Sonderbehörden und Organen ist, sind<br />
vom Geschäftsapparat zu besorgende fachliche Aufgaben nach den Weisungen oder sonstigen<br />
Anordnungen der bzw. des nach den betreffenden Organisationsvorschriften zuständigen Funktionsinhaberin<br />
bzw. Funktionsinhabers (z.B. Vorsitzende bzw. Vorsitzender) und unter deren Verantwortung<br />
zu erledigen. 2 Im Übrigen ist das Tätigwerden als Geschäftsapparat von Sonderbehörden<br />
und Organen eine Angelegenheit des inneren Dienstes der Bezirkshauptmannschaft.<br />
(3) Inwieweit Bedienstete aus dem Personalstand des Amtes der Landesregierung ausnahmsweise<br />
Aufgaben des Geschäftsbereiches von Bezirkshauptmannschaften wahrnehmen (oder umgekehrt),<br />
ergibt sich aus gesonderten Verfügungen der Abteilung Präsidium des Amtes der Landesregierung<br />
3 . Für Notanordnungen von Sachverständigen des Amtes der Landesregierung in Katastrophenfällen<br />
gilt der Anhang.<br />
1<br />
2<br />
3<br />
Diese Aufgabe ist nicht delegierbar.<br />
Für den Geschäftsapparat gelten im Verhältnis zum betreffenden Organ oder Gremium (Funktionsinhaberin<br />
bzw. Funktionsinhaber) sinngemäß die einschlägigen Bestimmungen dieser <strong>Dienstbetriebsordnung</strong>.<br />
Siehe z.B. die Verfügungen über die Organisation der überörtlichen Kontrollorgane nach dem Preisgesetz<br />
und dem Preisauszeichnungsgesetz, der Lebensmittelaufsichtsorgane, Vorladungen gemäß § 56<br />
KFG und über den Vollzug des Arbeitsmarktförderungs- und Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes durch<br />
die Abteilung Wirtschaft.<br />
<strong>DBO</strong>
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06a</strong> <strong>V1.1</strong><br />
Seite 6<br />
(4) Inwieweit Bedienstete aus dem Personalstand der Bezirkshauptmannschaften ausnahmsweise<br />
Aufgaben des Geschäftsbereiches anderer Bezirkshauptmannschaften oder von Magistraten<br />
wahrnehmen, ergibt sich aus gesonderten Verfügungen der Abteilung Präsidium des Amtes der<br />
Landesregierung 1 .<br />
(5) Die Aufgaben der Agrarbezirksbehörde sind im Oö. Agrarbezirksbehördengesetz 2000 umschrieben.<br />
1<br />
Siehe z.B. die Verfügung über die Organisation des forsttechnischen Dienstes und der Bezirksbeauftragten<br />
für Natur- und Landschaftsschutz bei den Bezirkshauptmannschaften und Magistraten.<br />
<strong>DBO</strong>
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06a</strong> <strong>V1.1</strong><br />
Seite 7<br />
ZUSAMMENARBEIT MIT REGIERUNGSMITGLIEDERN<br />
SOWIE SONSTIGEN ORGANEN UND GREMIEN<br />
§ 5<br />
Vertretung des Landeshauptmannes, der Landesregierung<br />
und der einzelnen Mitglieder der Landesregierung durch Bedienstete<br />
(Diese Bestimmung gilt nur beim Amt der Landesregierung)<br />
(1) Die Vertretung des Landeshauptmannes, der Landesregierung und der einzelnen Mitglieder<br />
der Landesregierung durch Bedienstete ist in der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung<br />
grundsätzlich geregelt. Im Rahmen des Amtes der Landesregierung als Geschäftsapparat<br />
sind zu dieser Vertretung berufen:<br />
a. die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor,<br />
b. die Leiterinnen bzw. Leiter von Abteilungsgruppen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches<br />
c. die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter,<br />
d. entsprechend der Unterschriftsbefugnis (siehe § 20) oder einer besonderen Aufgabenstellung<br />
auch andere Bedienstete.<br />
(2) Die Vertretung im Sinn des Abs. 1, deren Wahrnehmung durch Weisungen oder sonstige Anordnungen<br />
konkretisiert werden kann, bringt die entsprechende Verantwortlichkeit der bzw. des<br />
Vertretenden gegenüber den Vorgesetzten und letztendlich gegenüber dem Landeshauptmann,<br />
der Landesregierung bzw. dem zuständigen Mitglied der Landesregierung mit sich.<br />
(3) Werden Weisungen oder sonstige Anordnungen ausnahmsweise unmittelbar einer bzw. einem<br />
nachgeordneten Bediensteten erteilt, so hat diese bzw. dieser ohne Verzug die Abteilungsleiterin<br />
bzw. den Abteilungsleiter zu informieren, die bzw. der unverzüglich die Leiterin bzw. den Leiter der<br />
Abteilungsgruppe zu informieren hat, soweit die Leiterin bzw. der Leiter der Abteilungsgruppe nicht<br />
eine andere Regelung getroffen hat.<br />
(4) Werden Weisungen oder sonstige Anordnungen nicht vom Landeshauptmann oder vom zuständigen<br />
Mitglied der Landesregierung unmittelbar erteilt, sondern im Wege des betreffenden<br />
Büros, so ist klar zum Ausdruck zu bringen, dass diese vom Landeshauptmann bzw. vom zuständigen<br />
Regierungsmitglied stammen; Abs. 3 gilt sinngemäß.<br />
§ 6<br />
Unterschreiben von Erledigungen durch den Landeshauptmann<br />
oder durch Mitglieder der Landesregierung<br />
(Diese Bestimmung gilt nur beim Amt der Landesregierung)<br />
In folgenden Fällen sind Erledigungen dem Landeshauptmann bzw. dem zuständigen Mitglied der<br />
Landesregierung zur Unterschrift 1 vorzulegen:<br />
a. Rechtsverordnungen, soweit nicht der Landeshauptmann bzw. das zuständige Mitglied der<br />
Landesregierung anderes bestimmt, und<br />
b. Erledigungen, deren Unterfertigung sich der Landeshauptmann bzw. das zuständige Mitglied<br />
der Landesregierung allgemein oder im Einzelfall vorbehält.<br />
1<br />
Das ist im Anwendungsbereich des AVG die Genehmigung nach § 18 AVG.<br />
<strong>DBO</strong>
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06a</strong> <strong>V1.1</strong><br />
Seite 8<br />
§ 7<br />
Berichtspflicht an den Landeshauptmann bzw.<br />
an Mitglieder der Landesregierung in fachlichen Angelegenheiten<br />
(Diese Bestimmung gilt nur beim Amt der Landesregierung)<br />
(1) Die Abteilungsleiterin bzw. der Abteilungsleiter, die Leiterin bzw. der Leiter der Abteilungsgruppe<br />
(die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor) haben dem Landeshauptmann bzw.<br />
dem zuständigen Mitglied der Landesregierung im jeweiligen Wirkungsbereich zu berichten:<br />
a. über alle grundsätzlichen bzw. besonders bedeutenden Angelegenheiten,<br />
b. darüber hinaus nach Maßgabe von Anordnungen des betreffenden Mitgliedes der Landesregierung,<br />
sowie<br />
c. über wesentliche Personalveränderungen und wesentliche innerdienstliche Angelegenheiten,<br />
die den Wirkungsbereich des jeweiligen Mitgliedes der Landesregierung betreffen.<br />
(2) Berichtet die Abteilungsleiterin bzw. der Abteilungsleiter dem Landeshauptmann oder dem zuständigen<br />
Mitglied der Landesregierung, so hat sie bzw. er darüber auch die Leiterin bzw. den<br />
Leiter der Abteilungsgruppe zu informieren, soweit diese bzw. dieser nicht eine andere Regelung<br />
getroffen hat.<br />
(3) Ist ein Bericht von einer Bediensteten bzw. von einem Bediensteten (siehe § 5 Abs. 1) zu erstatten,<br />
so hat diese bzw. dieser ohne Verzug die Abteilungsleiterin bzw. den Abteilungsleiter zu<br />
informieren. Die Abteilungsleiterin bzw. der Abteilungsleiter hat ohne Verzug die Leiterin bzw. den<br />
Leiter der Abteilungsgruppe zu informieren, soweit diese bzw. dieser nicht eine andere Regelung<br />
getroffen hat.<br />
§ 8<br />
Verhältnis zu den Bezirkshauptmannschaften und zur Agrarbezirksbehörde<br />
(Diese Bestimmung gilt nur beim Amt der Landesregierung)<br />
(1) Soweit in fachlicher Hinsicht ein Weisungs- und sonstiges Leitungsrecht namens des Landeshauptmannes,<br />
der Landesregierung oder allfälliger Sonderbehörden gegenüber den Bezirkshauptmannschaften<br />
und der Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich besteht, ist es im Rahmen<br />
der fachlich in Betracht kommenden Abteilung auszuüben.<br />
(2) In innerdienstlicher Hinsicht sind die Bezirkshauptmannschaften und die Agrarbezirksbehörde<br />
für Oberösterreich der Landesamtsdirektorin bzw. dem Landesamtsdirektor unterstellt.<br />
§ 9<br />
Zusammenarbeit mit Regierungsmitgliedern und Sonderbehörden<br />
(Diese Bestimmung gilt nur bei den Bezirkshauptmannschaften und der Agrarbezirksbehörde)<br />
(1) Soweit in fachlicher Hinsicht ein Weisungs- oder sonstiges Leitungsrecht namens des Landeshauptmannes,<br />
der Landesregierung oder allfälliger Sonderbehörden gegenüber den Bezirkshauptmannschaften<br />
und der Agrarbezirksbehörde bestehen, wird es im Rahmen der fachlich in<br />
Betracht kommenden Abteilung des Amtes der Landesregierung ausgeübt.<br />
(2) In innerdienstlicher Hinsicht sind die Bezirkshauptmannschaften und die Agrarbezirksbehörde<br />
der Landesamtsdirektorin bzw. dem Landesamtsdirektor unterstellt.<br />
(3) Für Interviews und direkte Auskünfte an Medienvertreter gilt § 72 Abs. 4.<br />
<strong>DBO</strong>
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06a</strong> <strong>V1.1</strong><br />
Seite 9<br />
§ 10<br />
Das Amt der Landesregierung als Geschäftsapparat<br />
von sonstigen Organen und Gremien<br />
(Diese Bestimmung gilt nur beim Amt der Landesregierung)<br />
(1) Soweit das Amt der Landesregierung Geschäftsapparat von sonstigen Organen und Gremien<br />
ist (siehe § 4 Abs. 1), sind die vom Geschäftsapparat zu besorgenden fachlichen Aufgaben nach<br />
den Weisungen oder sonstigen Anordnungen der nach den betreffenden Organisationsvorschriften<br />
zuständigen Funktionsinhaberin bzw. Funktionsinhaber (z.B. Vorsitzende bzw. Vorsitzender)<br />
und unter deren Verantwortung zu erledigen. 1<br />
(2) Im Übrigen ist das Tätigwerden als Geschäftsapparat von sonstigen Organen und Gremien<br />
eine Angelegenheit des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung.<br />
1<br />
Diese Funktionsinhaberin bzw. Funktionsinhaber stehen zum Geschäftsapparat im sinngemäß gleichen<br />
Verhältnis wie ein Mitglied der Landesregierung zum Amt der Landesregierung. Für den Geschäftsapparat<br />
gelten daher im Verhältnis zum betreffenden Organ oder Gremium (Funktionsinhaberin bzw. Funktionsinhaber)<br />
sinngemäß die einschlägigen Bestimmungen dieser <strong>Dienstbetriebsordnung</strong>.<br />
<strong>DBO</strong>
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06a</strong> <strong>V1.1</strong><br />
Seite 10<br />
II. DIE ARBEITSWEISE<br />
AUFGABEN UND VERANTWORTUNGSBEREICHE<br />
§ 11<br />
Leitung und Aufbau des Amtes der Landesregierung<br />
(Diese Bestimmung gilt nur beim Amt der Landesregierung)<br />
(1) Vorstand des Amtes der Landesregierung ist der Landeshauptmann.<br />
(2) Die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor leitet den inneren Dienst; in dieser<br />
Funktion hat sie bzw. er auch für einen einheitlichen und geregelten Geschäftsgang zu sorgen.<br />
(3) Die Gliederung des Amtes der Landesregierung ergibt sich aus der Geschäftseinteilung des<br />
Amtes der Landesregierung. Nach Erfordernis kann die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor<br />
Unterabteilungen und sonstige nachgeordnete Organisationseinheiten einrichten<br />
bzw. auflösen.<br />
(4) Die Organisation der Abteilungen ist gemäß Organisationsstandards festzulegen und obliegt<br />
der Abteilungsleiterin bzw. dem Abteilungsleiter. Bei Abteilungen, die einer Abteilungsgruppe zugeordnet<br />
sind, bedarf es dabei der Zustimmung der Leiterin bzw. des Leiters der Abteilungsgruppe.<br />
Die Organigramme sind jedenfalls der Landesamtsdirektorin bzw. dem Landesamtsdirektor zur<br />
Zustimmung vorzulegen. Die Organigrammstandards für Abteilungen des Amtes der Landesregierung<br />
sind im Anhang dargestellt. Nähere Organisationsdaten, insbesondere auch über nachgeordnete<br />
Organisationseinheiten, enthält der Organisationsplan des Amtes der Landesregierung<br />
(kurz: "Organisationsplan").<br />
(5) Hinsichtlich der Büros der Mitglieder der Landesregierung gilt der Anhang.<br />
§ 12<br />
Leitung und Aufbau der Bezirkshauptmannschaft bzw. Agrarbezirksbehörde<br />
(Diese Bestimmung gilt nur bei den Bezirkshauptmannschaften bzw. der Agrarbezirksbehörde.)<br />
(1) Die Bezirkshauptfrau bzw. der Bezirkshauptmann leitet die Bezirkshauptmannschaft, die Amtsvorständin<br />
bzw. der Amtsvorstand leitet die Agrarbezirksbehörde.<br />
(2) Die Organisation der Bezirkshauptmannschaft ist von der Bezirkshauptfrau bzw. vom Bezirkshauptmann<br />
1 mit Zustimmung der Landesamtsdirektorin bzw. des Landesamtsdirektors in Form<br />
eines Organisationsplanes festzulegen. Der Organisationsplan hat die Gliederung der Bezirkshauptmannschaft<br />
in Abteilungen der Bezirkshauptmannschaft vorzusehen und die Aufteilung der<br />
einer Bezirkshauptmannschaft zugewiesenen Aufgaben auf diese Abteilungen zu regeln. Eine<br />
Abteilung der Bezirkshauptmannschaft hat unter der Leitung der Bezirkshauptfrau bzw. des Bezirkshauptmannes<br />
jedenfalls die Aufgaben der Amtsleitung (das sind die Aufgabengruppen FinI,<br />
1<br />
Diese Aufgabe ist nicht delegierbar.<br />
<strong>DBO</strong>
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06a</strong> <strong>V1.1</strong><br />
Seite 11<br />
GBM, PersI, PersR, PräsI, PräsS, Verf und Gem 28.) 1 wahrzunehmen; neben den genannten Aufgabengruppen<br />
können dieser Abteilung weitere Aufgaben zugewiesen werden, Der Organisationsplan<br />
hat Untergliederungen von Abteilungen der Bezirkshauptmannschaft und die Einrichtung<br />
von Außenstellen der Bezirkshauptmannschaft zu enthalten, sofern solche bestehen. Außenstellen<br />
der Bezirkshauptmannschaften werden von der Landesamtsdirektorin bzw. vom Landesamtsdirektor<br />
eingerichtet bzw. aufgelöst. Ein Organigramm der Bezirkshauptmannschaft ist jährlich bis<br />
zum 31. März an die Abteilung Präsidium (praes.post@ooe.gv.at) zu übermitteln.<br />
(3) Die Organisation der Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich hat die Amtsvorständin bzw. der<br />
Amtsvorstand 2 mit Zustimmung der Landesamtsdirektorin bzw. des Landesamtsdirektors in Form<br />
eines Organisationsplanes festzulegen. Ein Organigramm der Agrarbezirksbehörde ist jährlich bis<br />
zum 31. März an die Abteilung Präsidium (praes.post@ooe.gv.at) zu übermitteln.<br />
§ <strong>13</strong><br />
Leitende Funktionen<br />
(1) Die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor und die Landesamtsdirektor-<br />
Stellvertreterin bzw. der Landesamtsdirektor-Stellvertreter werden von der Landesregierung bestellt.<br />
(2) Die Leiterinnen bzw. Leiter von Abteilungen und die Leiterinnen bzw. Leiter von Abteilungsgruppen<br />
werden vom Landeshauptmann bestellt. Die Bezirkshauptfrau bzw. der Bezirkshauptmann<br />
bzw. die Amtsvorständin bzw. der Amtsvorstand sowie die technische Leiterin bzw. der<br />
technische Leiter der Agrarbezirksbehörde werden vom Landeshauptmann bestellt.<br />
(3) Beim Amt der Landesregierung werden die Leiterinnen bzw. Leiter der Unterabteilungen und<br />
der im Organisationsplan angeführten sonstigen nachgeordneten Organisationseinheiten im Sinn<br />
der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung von der Landesamtsdirektorin bzw. vom<br />
Landesamtsdirektor bestellt.<br />
(4) Die Leiterinnen bzw. Leiter von Abteilungen der Bezirkshauptmannschaft werden von der Bezirkshauptfrau<br />
bzw. vom Bezirkshauptmann 2 mit dieser Aufgabe betraut.<br />
§ 14<br />
Stellvertretung in leitenden Funktionen<br />
(1) Die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor wird im Verhinderungsfall durch die<br />
Landesamtsdirektorin-Stellvertreterin bzw. den Landesamtsdirektor-Stellvertreter vertreten. Ist<br />
auch diese bzw. dieser verhindert, so hat die Leiterin bzw. der Leiter der Abteilung Präsidium des<br />
Amtes der Landesregierung die unaufschiebbaren Geschäfte zu erledigen.<br />
(2) Die Leiterin bzw. der Leiter einer Abteilungsgruppe wird im Verhinderungsfall durch die nicht<br />
verhinderte Abteilungsleiterin bzw. den nicht verhinderten Abteilungsleiter mit der, der jeweiligen<br />
Verwendung entsprechenden numerisch nächsthöheren (fiktiven) Funktionslaufbahn vertreten. Bei<br />
gleicher Funktionslaufbahn entscheidet die längere Zugehörigkeit zur Abteilungsgruppe, bei<br />
gleichlanger Zugehörigkeit zur Abteilungsgruppe entscheidet das Lebensalter. Bei Abteilungsgruppen,<br />
bei denen die Abteilungsleiterfunktion einer bestimmten Abteilung zwingend mit der Abteilungsgruppenleitung<br />
gemäß Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung gekoppelt ist,<br />
1<br />
2<br />
Ausnahmen können mit Zustimmung der Landesamtsdirektorin bzw. des Landesamtsdirektors festgelegt<br />
werden.<br />
Diese Aufgabe ist nicht delegierbar.<br />
<strong>DBO</strong>
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06a</strong> <strong>V1.1</strong><br />
Seite 12<br />
wird im Verhinderungsfall die Leiterin bzw. der Leiter dieser Abteilungsgruppe durch die Stellvertreterin<br />
bzw. durch den Stellvertreter aus dieser Abteilung vertreten (vgl. Abs. 3).<br />
(3) Die Abteilungsleiterin bzw. der Abteilungsleiter wird im Verhinderungsfall durch die nicht verhinderte<br />
Mitarbeiterin bzw. den nicht verhinderten Mitarbeiter mit der der jeweiligen Verwendung<br />
entsprechenden numerisch nächsthöheren (fiktiven) Funktionslaufbahn vertreten. Bei gleicher<br />
Funktionslaufbahn entscheidet die längere Zugehörigkeit zur Abteilung, bei gleich langer Zugehörigkeit<br />
zur Abteilung das Lebensalter. Ist auch diese bzw. dieser verhindert, ist nach der gleichen<br />
Systematik vorzugehen.<br />
(4) Beim Amt der Landesregierung wird die Leiterin bzw. der Leiter einer nachgeordneten Organisationseinheit<br />
im Verhinderungsfall durch die nicht verhinderte Mitarbeiterin bzw. den nicht verhinderten<br />
Mitarbeiter mit der der jeweiligen Verwendung entsprechenden numerisch nächsthöheren<br />
(fiktiven) Funktionslaufbahn vertreten. Bei gleicher Funktionslaufbahn entscheidet die längere Zugehörigkeit<br />
zur nachgeordneten Organisationseinheit, bei gleich langer Zugehörigkeit zur nachgeordneten<br />
Organisationseinheit das Lebensalter. Ist auch diese bzw. dieser verhindert, ist nach der<br />
gleichen Systematik vorzugehen.<br />
(5) Von Abs. 2 und 3 abweichende Regelungen kann die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor<br />
verfügen.<br />
(6) Die Bezirkshauptfrau bzw. der Bezirkshauptmann wird im Verhinderungsfall durch die nicht<br />
verhinderte rechtskundige Abteilungsleiterin der Bezirkshauptmannschaft bzw. den nicht verhinderten<br />
rechtskundigen Abteilungsleiter der Bezirkshauptmannschaft mit der der jeweiligen Verwendung<br />
entsprechenden numerisch nächsthöheren (fiktiven) Funktionslaufbahn vertreten. Bei<br />
gleicher Funktionslaufbahn entscheidet die längere Zugehörigkeit zur Bezirkshauptmannschaft,<br />
bei gleich langer Zugehörigkeit zur Bezirkshauptmannschaft das Lebensalter.<br />
(7) Die Vertretung der Abteilungsleiterinnen bzw. Abteilungsleiter der Bezirkshauptmannschaft<br />
wird durch Verfügung der Bezirkshauptfrau bzw. des Bezirkshauptmannes 1 geregelt. Ist die Vertretung<br />
innerhalb der Bezirkshauptmannschaft nicht möglich und kann keine einvernehmliche Vertretungsregelung<br />
mit einer anderen Bezirkshauptmannschaft oder der in Betracht kommenden Abteilung<br />
des Amtes der Landesregierung erzielt werden, so hat die Abteilung Personal des Amtes der<br />
Landesregierung zu entscheiden.<br />
(8) Die Amtsvorständin bzw. der Amtsvorstand der Agrarbezirksbehörde wird im Verhinderungsfall<br />
durch die nicht verhinderte rechtskundige Mitarbeiterin bzw. den nicht verhinderten rechtskundigen<br />
Mitarbeiter mit der der jeweiligen Verwendung entsprechenden numerisch nächsthöheren (fiktiven)<br />
Funktionslaufbahn vertreten. Die technische Leiterin bzw. der technische Leiter der Agrarbezirksbehörde<br />
wird im Verhinderungsfall durch die nicht verhinderte technische Mitarbeiterin bzw. den<br />
nicht verhinderten technischen Mitarbeiter mit der der jeweiligen Verwendung entsprechenden<br />
numerisch nächsthöheren (fiktiven) Funktionslaufbahn vertreten. Bei gleicher Funktionslaufbahn<br />
entscheidet die längere Zugehörigkeit zur Agrarbezirksbehörde, bei gleich langer Zugehörigkeit<br />
zur Agrarbezirksbehörde das Lebensalter.<br />
(9) Von Abs. 6 und 8 abweichende Regelungen kann die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor<br />
verfügen.<br />
1<br />
Diese Aufgabe ist nicht delegierbar.<br />
<strong>DBO</strong>
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06a</strong> <strong>V1.1</strong><br />
Seite <strong>13</strong><br />
§ 15<br />
Personaleinsatz<br />
(1) Den Abteilungen, den Bezirkshauptmannschaften und der Agrarbezirksbehörde wird das erforderliche<br />
Personal von der Abteilung Personal des Amtes der Landesregierung zugewiesen.<br />
(2) Beim Amt der Landesregierung ist innerhalb der Abteilungsgruppe mit Dienstzuteilung ein notwendiger<br />
Spitzenausgleich bis zu 90 Tagen in einem Kalenderjahr von der Leiterin bzw. vom Leiter<br />
der Abteilungsgruppe nach Maßgabe der Möglichkeiten vorzunehmen. Überschreitet die Zuteilung<br />
30 Tage, ist die Abteilung Personal des Amtes der Landesregierung zu informieren. Fällt aufgrund<br />
der Änderung des Dienstortes eine Zuteilungsgebühr an, ist die Abteilung Personal des Amtes<br />
der Landesregierung mitzubeteiligen.<br />
(3) Die Verwendung des den Bezirkshauptmannschaften und der Agrarbezirksbehörde zugeteilten<br />
Personals regelt, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes verfügt wird, die Bezirkshauptfrau bzw.<br />
der Bezirkshauptmann bzw. die Amtsvorständin bzw. der Amtsvorstand, hinsichtlich des agrartechnischen<br />
Personals die technische Leiterin bzw. der technische Leiterin im Einvernehmen mit<br />
der Amtsvorständin bzw. dem Amtsvorstand.<br />
(4) Sollen Bedienstete zu Tätigkeiten herangezogen werden, die Auswirkungen auf deren<br />
dienst(besoldungs)rechtliche Stellung haben könnten (z.B. überwiegende Tätigkeit einer anderen<br />
Verwendungsgruppe, Verwendung auf einem anderen Dienstposten udgl.), so ist die vorherige<br />
Zustimmung der Abteilung Personal des Amtes der Landesregierung einzuholen. Ausgenommen<br />
von dieser Zustimmungspflicht sind kurzfristige (voraussichtlich nicht länger als 30 Tage dauernde)<br />
Verwendungsänderungen (z.B. anlässlich einer Vertretung). Stellt sich während dieser Zeit<br />
heraus, dass die Verwendung noch länger dauern muss, so ist dies umgehend der Abteilung Personal<br />
des Amtes der Landesregierung zu melden.<br />
§ 16<br />
Vorgesetzte<br />
(1) Beim Amt der Landesregierung sind Vorgesetzte in fachlicher und innerdienstlicher Hinsicht<br />
nach der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung und den Bestimmungen der <strong>Dienstbetriebsordnung</strong>:<br />
a. die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor (fachlich gemäß § 5 Abs. 3 der Geschäftsordnung<br />
des Amtes der Landesregierung; innerdienstlich gegenüber allen im Amt der<br />
Landesregierung Tätigen),<br />
b. die Leiterinnen bzw. Leiter von Abteilungsgruppen, Leiterinnen bzw. Leiter von Abteilungen,<br />
die keiner Abteilungsgruppe zugehörig sind, haben die Aufgaben der Leiterinnen bzw. Leiter<br />
von Abteilungsgruppen wahrzunehmen.<br />
c. die Abteilungsleiterinnen bzw. Abteilungsleiter, Leiterinnen bzw. Leiter von Unterabteilungen<br />
bzw. sonstiger nachgeordneter Organisationseinheiten,<br />
d. sonstige Bedienstete, wenn sie durch die in Betracht kommende Abteilungsleiterin bzw. den in<br />
Betracht kommenden Abteilungsleiter mit dieser Funktion betraut werden.<br />
(2) Bei den Bezirkshauptmannschaften bzw. der Agrarbezirksbehörde sind Vorgesetzte in fachlicher<br />
und innerdienstlicher Hinsicht innerhalb der Bezirkshauptmannschaft bzw. der Agrarbezirksbehörde<br />
nach den Bestimmungen des Übergangsgesetzes, des Oö. Agrarbezirksbehördengesetzes<br />
2000 und den Bestimmungen der <strong>Dienstbetriebsordnung</strong> für den jeweiligen Funktionsbereich:<br />
a. die Bezirkshauptfrau bzw. der Bezirkshauptmann bzw. die Amtsvorständin bzw. der Amtsvorstand;<br />
b. die technische Leiterin bzw. der technische Leiter der Agrarbezirksbehörde;<br />
c. die Abteilungsleiterin bzw. der Abteilungsleiter der Bezirkshauptmannschaft;<br />
<strong>DBO</strong>
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06a</strong> <strong>V1.1</strong><br />
Seite 14<br />
d. sonstige Bedienstete, wenn sie durch die Bezirkshauptfrau bzw. den Bezirkshauptmann, die<br />
Amtsvorständin bzw. den Amtsvorstand oder die technische Leiterin bzw. den technischen Leiter<br />
1 mit dieser Funktion betraut wurden.<br />
§ 17<br />
Weisungen<br />
(1) Die Vorgesetzten sind befugt, Weisungen<br />
a. in fachlicher Hinsicht (die Weisung erstreckt sich auf den Inhalt der zu besorgenden Aufgaben)<br />
sowie<br />
b. in innerdienstlicher Hinsicht<br />
an nachgeordnete Bedienstete zu erteilen.<br />
(2) Regelungen über die Befolgung von Weisungen enthält Art. 20 Abs. 1 B-VG, näher ausgeführt<br />
durch § 47 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 (Oö. LBG) i.d.g.F. und durch § 7 Oö. Landes-<br />
Vertragsbedienstetengesetz (Oö. L<strong>VB</strong>G) i.d.g.F.<br />
(3) Die Weisungsgebundenheit von Bediensteten bei einer Tätigkeit als Sachverständige ist im<br />
Anhang geregelt.<br />
§ 18<br />
Dienstweg<br />
(1) Soll eine fachlich oder innerdienstlich übergeordnete Stelle schriftlich mit einer Angelegenheit<br />
befasst werden, so ist der Dienstweg einzuhalten. Dieser führt beim Amt der Landesregierung von<br />
der Bediensteten bzw. vom Bediensteten über die jeweiligen Vorgesetzten. Bei den Bezirkshauptmannschaften<br />
führt dieser – soweit nicht von der Bezirkshauptfrau bzw. vom Bezirkshauptmann<br />
bzw. von der Amtsvorständin bzw. vom Amtsvorstand etwas anderes angeordnet wurde –<br />
von der bzw. vom Bediensteten über die jeweiligen Vorgesetzten zur Bezirkshauptfrau bzw. zum<br />
Bezirkshauptmann bzw. zur Amtsvorständin bzw. zum Amtsvorstand. Von der Bezirkshauptfrau<br />
bzw. vom Bezirkshauptmann führt der Dienstweg zum Amt der Landesregierung bzw. zur Sicherheitsdirektion,<br />
von der Amtsvorständin bzw. vom Amtsvorstand zum Amt der Landesregierung.<br />
(2) Ausnahmen von Abs. 1 sind zulässig:<br />
a. bei Gefahr im Verzug,<br />
b. mit Zustimmung der übergeordneten Stelle (z.B. beim Einbringen von Verbesserungsvorschlägen<br />
oder von vertraulichen Versetzungsansuchen),<br />
c. wenn der bzw. dem Bediensteten die Einhaltung des Dienstweges billigerweise nicht zumutbar<br />
ist,<br />
d. in sonstigen gesetzlich vorgesehenen Fällen (§ 56 Oö. LBG),<br />
e. sowie bei den Bezirkshauptmannschaften, sofern unmittelbare Aufträge von Bundesministerien<br />
oder der Sicherheitsdirektion an Bezirkshauptmannschaften erteilt werden.<br />
(3) Anträge und andere schriftliche Eingaben von Bediensteten, die im Dienstweg eingebracht<br />
werden, sind unverzüglich weiterzuleiten.<br />
1<br />
Die technische Leiterin bzw. der technische Leiter trifft diese Regelung für den Bereich der technischen<br />
Abteilung im Einvernehmen mit der Amtsvorständin bzw. dem Amtsvorstand.<br />
<strong>DBO</strong>
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06a</strong> <strong>V1.1</strong><br />
Seite 15<br />
§ 19<br />
Aufgabe und Verantwortung der bzw. des Vorgesetzten<br />
(1) Die bzw. der Vorgesetzte ist dafür verantwortlich, dass die im jeweiligen Wirkungsbereich anfallenden<br />
Aufgaben im Sinne der wirkungsorientierten Verwaltungsführung (WOV 2015) erledigt<br />
werden können. Insbesondere hat sie bzw. er die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass<br />
die zugeordneten Bediensteten motiviert, flexibel und möglichst eigenverantwortlich handeln können.<br />
Diesem Ziel dienen insbesondere Regelungen über die Aufgabenverteilung (Abs. 3) und Unterschriftsbefugnis<br />
(siehe § 20 bzw. § 21) sowie alle Bestimmungen über die Ermächtigung von<br />
nachgeordneten Bediensteten hinsichtlich bestimmter Aufgaben.<br />
(2) Die bzw. der Vorgesetzte hat dafür zu sorgen, dass die Bediensteten die notwendigen Kenntnisse<br />
und Fähigkeiten erlangen, um die übertragenen Aufgaben möglichst qualifiziert erledigen zu<br />
können (Einführung von neu eingestellten Bediensteten am Arbeitsplatz, Anleitung und Hilfestellung<br />
beim Erledigen schwieriger Aufgaben, Aus- und Fortbildung, Mitarbeiterbesprechungen<br />
udgl.). Weiters hat sie bzw. er sich dafür einzusetzen, dass entsprechende Hilfsmittel zur effizienten<br />
Aufgabenerledigung zur Verfügung stehen (z.B. Diktiergeräte, EDV, Gesetzesmaterialien und<br />
Literatur). Zur Unterstützung stehen für diese Aufgaben Bedienstete zur Verfügung (z.B. EDV-<br />
Fachkoordinatorinnen bzw. EDV-Fachkoordinatoren udgl.).<br />
(3) Die bzw. der Vorgesetzte hat eine Regelung darüber zu treffen, welche Aufgaben innerhalb<br />
des Wirkungsbereiches von welchen Bediensteten zu erledigen sind (Aufgabenverteilung). Beim<br />
Erstellen dieser Aufgabenverteilung ist auf die zumutbare Arbeitsbelastung sowie auf Interessen<br />
und Eignung der Bediensteten Rücksicht zu nehmen. Die Aufgabenverteilung soll nach Möglichkeit<br />
auch Bestimmungen über die Vertretung im Urlaubs- und Krankheitsfall enthalten; sie ist<br />
schriftlich in Form einer Stellenbeschreibung für jede Bedienstete bzw. jeden Bediensteten, der<br />
bzw. dem Aufgaben zugewiesen werden, festzuhalten und den Bediensteten zur Kenntnis zu bringen.<br />
(4) Die Verantwortung für einen effizienten Dienstbetrieb schließt die Pflicht zur Dienstaufsicht<br />
durch die Vorgesetzte bzw. den Vorgesetzten mit ein. Die bzw. der Vorgesetzte hat dafür zu sorgen,<br />
dass sie bzw. er einen laufenden Überblick über die Arbeit der Bediensteten innerhalb des<br />
Wirkungsbereiches hat (z.B. durch Berichtspflicht). Festgestellte Mängel sind – unabhängig von<br />
Maßnahmen gemäß § 84 – zu beheben. Können solche Mängel durch die unmittelbare Vorgesetzte<br />
bzw. den unmittelbaren Vorgesetzten nicht behoben werden, so hat diese bzw. dieser umgehend<br />
der bzw. dem übergeordneten Vorgesetzten zu berichten.<br />
(5) Mit den Bediensteten sind Arbeitsziele bzw. -schwerpunkte zu vereinbaren. Unabhängig von<br />
den Bestimmungen über die Dienstbeurteilung sind mit den Bediensteten jährlich Gespräche darüber<br />
zu führen, wieweit die vereinbarten Ziele erreicht wurden und welche weiteren Maßnahmen<br />
zu treffen sind (Mitarbeitergespräch als Zielvereinbarungsgespräch).<br />
(6) Die bzw. der Vorgesetzte ist verpflichtet, bei Entscheidungen die Auswirkungen auf Personalund<br />
Sachkosten zu berücksichtigen.<br />
(7) Zur Anordnung von Überstunden ist beim Amt der Landesregierung die Abteilungsleiterin bzw.<br />
der Abteilungsleiter im Rahmen des Kontingents der Abteilung bzw. Abteilungsgruppe befugt. Ü-<br />
ber das Kontingent hinausgehende Überstunden sind im Einvernehmen mit der Abteilung Personal<br />
des Amtes der Landesregierung anzuordnen. Bei den Bezirkshauptmannschaften bzw. der<br />
Agrarbezirksbehörde ist zur Anordnung von Überstunden die Bezirkshauptfrau bzw. der Bezirkshauptmann<br />
bzw. die Amtsvorständin bzw. der Amtsvorstand befugt. Nähere Regelungen enthält<br />
der Anhang.<br />
(8) Die bzw. der Vorgesetzte ist für die Bekanntgabe von Informationen und Änderungen, die zum<br />
Betreiben des landesinternen Facility-Management-Systems benötigt werden, verantwortlich.<br />
<strong>DBO</strong>
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06a</strong> <strong>V1.1</strong><br />
Seite 16<br />
(9) Die Hauptaufgaben und Kompetenzen der Abteilungsleiterin bzw. des Abteilungsleiters bzw.<br />
der Abteilungsgruppenleiterin bzw. des Abteilungsgruppenleiters enthält der Anhang.<br />
§ 20<br />
Unterschreiben von Erledigungen beim Amt der Landesregierung<br />
(Diese Bestimmung gilt nur beim Amt der Landesregierung.)<br />
(1) Die folgenden Regelungen gelten für diejenigen Fälle, in denen eine Erledigung nicht durch<br />
den Landeshauptmann bzw. durch ein Mitglied der Landesregierung (siehe § 6) oder durch die<br />
Landesamtsdirektorin bzw. den Landesamtsdirektor unterschrieben wird.<br />
(2) Die Bearbeiterin bzw. der Bearbeiter ist befugt, alle selbst entworfenen Erledigungen zu unterschreiben,<br />
soweit in den Abs. 3 bis 6 nichts anderes bestimmt ist.<br />
(3) Der Leiterin bzw. dem Leiter einer Abteilung bzw. Abteilungsgruppe sind nur diejenigen Erledigungen<br />
zur Unterschrift vorzulegen, die sie bzw. er sich im Rahmen der Befugnis zur Leitung der<br />
Abteilung bzw. Abteilungsgruppe vorbehält.<br />
(4) Aufgaben, die nicht delegierbar sind, sind jedenfalls von der Leiterin bzw. dem Leiter der Abteilung<br />
bzw. der Leiterin bzw. dem Leiter der Abteilungsgruppe zu unterschreiben.<br />
(5) Die Abteilungsleiterin bzw. der Abteilungsleiter und die Leiterin bzw. der Leiter einer nachgeordneten<br />
Organisationseinheit hat sich nur Erledigungen von grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer<br />
Wichtigkeit ausdrücklich selbst zur Unterschrift vorzubehalten.<br />
(6) Schriftsätze an den Verfassungsgerichtshof, den Verwaltungsgerichtshof und den Obersten<br />
Gerichtshof dürfen nur von rechtskundigen Bediensteten, die die Prüfung für den höheren rechtskundigen<br />
Verwaltungsdienst (bzw. die praktische Prüfung für die politische Geschäftsführung) o-<br />
der die Dienstprüfung – Modul 2, Ausbildungstyp 3 abgelegt haben, unterschrieben werden.<br />
§ 21<br />
Unterschreiben von Erledigungen bei den Bezirkshauptmannschaften<br />
bzw. der Agrarbezirksbehörde<br />
(Diese Bestimmung gilt nur bei den Bezirkshauptmannschaften bzw. der Agrarbezirksbehörde.)<br />
(1) Die Bearbeiterin bzw. der Bearbeiter ist befugt, alle selbst entworfenen Erledigungen zu unterschreiben,<br />
soweit nicht in den Abs. 2 bis 4 anderes bestimmt ist.<br />
(2) Der Bezirkshauptfrau bzw. dem Bezirkshauptmann bzw. der Amtsvorständin bzw. dem Amtsvorstand<br />
sind Erledigungen im Aufgabenbereich, die in der <strong>Dienstbetriebsordnung</strong> ausdrücklich<br />
als "nicht delegierbar" bezeichnet sind, zur Unterschrift vorbehalten.<br />
(3) Die Bezirkshauptfrau bzw. der Bezirkshauptmann bzw. die Amtsvorständin bzw. der Amtsvorstand,<br />
die technische Leiterin bzw. der technische Leiter der Agrarbezirksbehörde und die Abteilungsleiterin<br />
bzw. der Abteilungsleiter einer Bezirkshauptmannschaft hat sich nur Erledigungen<br />
von grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer Wichtigkeit ausdrücklich selbst zur Unterschrift<br />
vorzubehalten.<br />
(4) Schriftsätze an den Verfassungsgerichtshof, den Verwaltungsgerichtshof und den Obersten<br />
Gerichtshof dürfen nur von rechtskundigen Bediensteten, die die Prüfung für den höheren rechts-<br />
<strong>DBO</strong>
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06a</strong> <strong>V1.1</strong><br />
Seite 17<br />
kundigen Verwaltungsdienst (bzw. die praktische Prüfung für die politische Geschäftsführung) o-<br />
der die Dienstprüfung – Modul 2, Ausbildungstyp 3 abgelegt haben, unterschrieben werden.<br />
§ 22<br />
Aufgabe und Verantwortung der Bearbeiterin bzw. des Bearbeiters<br />
(1) Bearbeiterinnen bzw. Bearbeiter sind diejenigen Bediensteten, die nach der generellen Aufgabenverteilung<br />
(siehe § 19 Abs. 3) oder einer Zuteilung im Einzelfall bestimmte Aufgaben zu erledigen<br />
haben.<br />
(2) Die Bearbeiterinnen bzw. Bearbeiter sind – abgesehen von der Verantwortung von Vorgesetzten<br />
und den Verantwortungsbereichen anderer Organisationseinheiten (siehe § 19 und § 57) –<br />
dafür verantwortlich, dass die Aufgaben im Sinne der wirkungsorientierten Verwaltungsführung<br />
(WOV 2015) bestmöglich erledigt werden.<br />
§ 23<br />
Rücksprachen; Mitarbeiterbesprechungen<br />
(1) Die Bediensteten haben die Vorgesetzten um Rücksprache zu ersuchen, wenn<br />
a. für die weitere Bearbeitung einer Angelegenheit Entscheidungen erforderlich sind, die nur die<br />
Vorgesetzten treffen können, oder<br />
b. sich beim Bearbeiten einer Angelegenheit Fragen ergeben, die die Bediensteten mit ihrem<br />
Wissen und den ihnen zugänglichen Informationen nicht ausreichend beantworten können,<br />
oder<br />
c. die Vorgesetzten in einer wichtigen Angelegenheit informiert werden sollen,<br />
und in diesem Zusammenhang ein Gespräch erforderlich ist.<br />
(2) Darüber hinaus können die Bediensteten die Vorgesetzten um Rücksprache ersuchen, wenn<br />
sie es für erforderlich halten.<br />
(3) Um eine ausreichende gegenseitige Information sicherzustellen, haben die Vorgesetzten regelmäßig<br />
Mitarbeiterbesprechungen durchzuführen. Wesentliche Festlegungen sind schriftlich<br />
festzuhalten.<br />
§ 24<br />
Besprechungen mit den Bezirkshauptmannschaften und der Agrarbezirksbehörde<br />
(Diese Bestimmung gilt nur beim Amt der Landesregierung.)<br />
(1) Besprechungen mit allen Bezirkshauptmannschaften bzw. mit der Agrarbezirksbehörde sind<br />
von der fachlich in Betracht kommenden Abteilungsleiterin bzw. von dem fachlich in Betracht<br />
kommenden Abteilungsleiter anzuberaumen und durchzuführen; die Abteilung Personal des Amtes<br />
der Landesregierung ist von der Anberaumung zu informieren. Sollen für die Besprechung<br />
externe Referenten herangezogen werden oder sind zusätzliche Kosten (z.B. für Exkursionen,<br />
Nächtigungen) zu erwarten, so ist die Zustimmung der Abteilung Personal des Amtes der Landesregierung<br />
einzuholen.<br />
(2) Über Besprechungen gemäß Abs. 1 sind kurz gefasste Ergebnisprotokolle zu erstellen; diese<br />
sind allen fachlich davon berührten Organisationseinheiten, den Bezirkshauptmannschaften bzw.<br />
<strong>DBO</strong>
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06a</strong> <strong>V1.1</strong><br />
Seite 18<br />
der Agrarbezirksbehörde und der Abteilung Präsidium des Amtes der Landesregierung zur Verfügung<br />
zu stellen.<br />
(3) Werden im Rahmen einer Besprechung gemäß Abs. 1 fachliche Probleme aufgezeigt, so hat<br />
die Abteilungsleiterin bzw. der Abteilungsleiter Maßnahmen zur Lösung dieser Probleme in die<br />
Wege zu leiten.<br />
§ 25<br />
Besprechungen beim Amt der Landesregierung;<br />
Besprechungen aller Bezirkshauptmannschaften<br />
(Diese Bestimmung gilt nur bei den Bezirkshauptmannschaften bzw. der Agrarbezirksbehörde.)<br />
(1) Besprechungen aller Bezirkshauptmannschaften beim Amt der Landesregierung werden von<br />
der fachlich in Betracht kommenden Abteilungsleiterin bzw. vom fachlich in Betracht kommenden<br />
Abteilungsleiter des Amtes der Landesregierung anberaumt und durchgeführt.<br />
(2) Die interne Bezirkshauptleutekonferenz wird von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden mit<br />
Zustimmung der Landesamtsdirektorin bzw. des Landesamtsdirektors anberaumt und durchgeführt.<br />
(3) Besprechungen aller Bezirkshauptmannschaften ohne unmittelbare Mitwirkung des Amtes der<br />
Landesregierung können einvernehmlich von den Bezirkshauptleuten anberaumt und durchgeführt<br />
werden; die Abteilung Personal des Amtes der Landesregierung ist darüber zu informieren. Sollen<br />
für solche Besprechungen externe Referentinnen bzw. Referenten herangezogen werden oder<br />
sind zusätzliche Kosten (z.B. für Exkursionen, Nächtigungen) zu erwarten, so ist die Zustimmung<br />
der Abteilung Personal des Amtes der Landesregierung einzuholen.<br />
(4) Über Besprechungen gemäß Abs. 3 sind kurz gefasste Ergebnisprotokolle zu erstellen; diese<br />
sind den Bezirkshauptmannschaften, allen fachlich davon berührten Organisationseinheiten des<br />
Amtes der Landesregierung und der Abteilung Präsidium des Amtes der Landesregierung zur Verfügung<br />
zu stellen.<br />
(5) Werden im Rahmen einer Besprechung gemäß Abs. 3 fachliche Probleme aufgezeigt, so haben<br />
die Bezirkshauptleute Maßnahmen zur Lösung dieser Probleme in die Wege zu leiten.<br />
§ 26<br />
Projektmanagement<br />
Zur Bewältigung wichtiger, komplexer Aufgaben (Projekte) ist nach den "Richtlinien für Projektmanagement<br />
(PM) im Landesdienst" vorzugehen (siehe Anhang zu § 3 Abs. 3).<br />
<strong>DBO</strong>
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06a</strong> <strong>V1.1</strong><br />
Seite 19<br />
BÜRGERFREUNDLICHKEIT<br />
§ 27<br />
Bürgerfreundlichkeit<br />
(1) Der dienstliche Umgang mit den Bürgerinnen und den Bürgern soll durch eine korrekte und<br />
gerechte Vorgangsweise sowie durch partnerschaftliche Begegnung geprägt sein. Die Bediensteten<br />
sollen auch unter schwierigen Umständen höflich und zuvorkommend sein und Verhaltensweisen,<br />
die das Vertrauen in ihre besondere Stellung als öffentlich Bedienstete beeinträchtigen können,<br />
vermeiden.<br />
(2) Im Sinn einer bürgerfreundlichen Verwaltung sind die Bediensteten zur Hilfsbereitschaft verpflichtet,<br />
soweit dies mit der Unparteilichkeit vereinbar ist.<br />
(3) Im persönlichen Gespräch sollen die Bediensteten insbesondere darauf achten, dass sie verständlich<br />
erklären und die Gründe für Entscheidungen klar und nachvollziehbar darstellen. Um die<br />
Gespräche konzentriert durchführen zu können, sollen Unterbrechungen durch andere Aktivitäten<br />
(z.B. Rückfragen von Bediensteten udgl.) möglichst vermieden werden. Dies gilt – soweit möglich<br />
– auch für telefonische Unterbrechungen (allenfalls Rückruf vereinbaren).<br />
(4) Wartezeiten für vorsprechende Personen sollen so gering wie möglich gehalten werden. Falls<br />
nach den jeweiligen Gegebenheiten eine Wartezeit nicht zugemutet werden kann, sind Alte, Kranke,<br />
Behinderte, Personen mit Säuglingen und Kleinkindern, Schwangere und Personen, die gesetzliche<br />
Begünstigungen im Parteienverkehr genießen (z.B. Kriegsopferversorgungsgesetz, Opferfürsorgegesetz),<br />
zeitlich bevorzugt zu behandeln.<br />
(5) Jede vorsprechende Bürgerin bzw. jeder vorsprechende Bürger ist auch dann, wenn das Amt<br />
der Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaft bzw. die Agrarbezirksbehörde nicht zuständig<br />
ist, möglichst zweckentsprechend zu informieren und zu beraten, soweit ihr bzw. sein Anliegen in<br />
den Aufgabenbereich anderer Behörden und Dienststellen des Landes fällt. Bei Anliegen, die nicht<br />
in diesen Aufgabenbereich fallen, ist die Bürgerin bzw. der Bürger darüber zu informieren und an<br />
die zuständige Stelle zu verweisen.<br />
<strong>DBO</strong>
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06a</strong> <strong>V1.1</strong><br />
Seite 20<br />
DIENSTZEIT UND ABWESENHEIT VOM DIENST<br />
§ 28<br />
Dienststundeneinteilung und flexible Arbeitszeit<br />
(Diese Bestimmung gilt nur beim Amt der Landesregierung.)<br />
(1) Für das Amt der Landesregierung verfügt die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor<br />
die Amtsstunden sowie die allgemeine Dienststundeneinteilung, wobei die wöchentliche Gesamtarbeitszeit<br />
auf fünf Wochentage (Montag bis Freitag) aufgeteilt wird und für jeden dieser Wochentage<br />
die Dienststunden zeitlich festgelegt werden (siehe die Regelung im Anhang). In den<br />
Amtsstunden muss der Dienstbetrieb – vorbehaltlich dienstlich erforderlicher Sonderregelungen –<br />
gewährleistet sein. Am Mittwoch Nachmittag findet im Zeitraum von <strong>13</strong>.30 bis 17.00 Uhr ein eingeschränkter<br />
Dienstbetrieb statt; dieser Zeitraum gilt als Amtsstunden im Sinne des AVG. Parteienverkehr<br />
muss während der Amtsstunden täglich mindestens zwischen 8.00 und 12.00 Uhr möglich<br />
sein. Sonderregelungen für einzelne Dienstzweige und Organisationseinheiten bzw. Teile solcher<br />
(z.B. Schicht- oder Wechseldienst) verfügt ebenfalls die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor;<br />
sie bzw. er kann hiezu die Leiterinnen bzw. Leiter von Abteilungsgruppen oder<br />
Abteilungsleiterinnen bzw. Abteilungsleiter ermächtigen.<br />
(2) Für die flexible Arbeitszeit gelten die Regelungen der Anhänge 1 und 2.<br />
(3) Soweit es einzelnen Bediensteten nicht zumutbar ist, die Dienstzeit – auch wenn flexible Arbeitszeit<br />
in Anspruch genommen wird – einzuhalten, kann die Abteilungsleiterin bzw. der Abteilungsleiter<br />
mit Zustimmung der Abteilung Personal des Amtes der Landesregierung für diese Bediensteten<br />
eine gesonderte Dienststundeneinteilung treffen. Der Dienstbetrieb darf dadurch nicht<br />
beeinträchtigt werden.<br />
(4) Sind einer Abteilung teilzeitbeschäftigte Bedienstete zugewiesen, so ist für diese Bediensteten<br />
von der Abteilungsleiterin bzw. vom Abteilungsleiter eine gesonderte Dienststundeneinteilung unter<br />
Bedachtnahme auf die dienstlichen Erfordernisse zu treffen.<br />
(5) Welche Tage des Kalenderjahres bis auf Weiteres zur Gänze oder zum Teil dienstfrei sind, ist<br />
im Anhang geregelt.<br />
§ 29<br />
Dienststundeneinteilung und flexible Arbeitszeit<br />
(Diese Bestimmung gilt nur bei den Bezirkshauptmannschaften bzw. der Agrarbezirksbehörde.)<br />
(1) Für die Bezirkshauptmannschaften bzw. die Agrarbezirksbehörde verfügt die Bezirkshauptfrau<br />
bzw. der Bezirkshauptmann bzw. die Amtsvorständin bzw. der Amtsvorstand 1 mit Zustimmung der<br />
Landesamtsdirektorin bzw. des Landesamtsdirektors die Amtsstunden sowie die allgemeine<br />
Dienststundeneinteilung, wobei die wöchentliche Gesamtarbeitszeit auf fünf Wochentage (Montag<br />
bis Freitag) aufgeteilt wird und für jeden dieser Wochentage die Dienststunden zeitlich festgelegt<br />
werden. In den Amtsstunden muss der Dienstbetrieb – vorbehaltlich dienstlich erforderlicher Sonderregelungen<br />
– gewährleistet sein. Am Mittwoch Nachmittag findet ab dem Ende der Amtsstunden<br />
ein eingeschränkter Dienstbetrieb statt; dieser Zeitraum gilt als Amtsstunden im Sinne des<br />
AVG. Parteienverkehr muss während der Amtsstunden täglich mindestens zwischen 8.00 und<br />
1<br />
Diese Aufgabe ist nicht delegierbar.<br />
<strong>DBO</strong>
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06a</strong> <strong>V1.1</strong><br />
Seite 21<br />
12.00 Uhr möglich sein. Die Bezirkshauptmannschaften haben überdies einen Bürgertag mit<br />
durchgehenden Parteienverkehrszeiten jeweils am Dienstag von 7.30 bis 17.00 Uhr anzubieten.<br />
(2) Sofern nicht gesonderte Regelungen verfügt wurden, gilt bei der Bezirkshauptmannschaft bzw.<br />
bei der Agrarbezirksbehörde die Regelung der flexiblen Arbeitszeit beim Amt der Landesregierung<br />
(siehe Anhänge 1 und 2 zu § 28 Abs. 1 und 2). Ausnahmen davon kann die Bezirkshauptfrau bzw.<br />
der Bezirkshauptmann bzw. die Amtsvorständin bzw. der Amtsvorstand 1 mit Zustimmung der Landesamtsdirektorin<br />
bzw. des Landesamtsdirektors festlegen.<br />
(3) Soweit es einzelnen Bediensteten nicht zumutbar ist, die Dienstzeit – auch wenn flexible Arbeitszeit<br />
in Anspruch genommen wird – einzuhalten, kann die Bezirkshauptfrau bzw. der Bezirkshauptmann<br />
bzw. die Amtsvorständin bzw. der Amtsvorstand für diese Bediensteten eine gesonderte<br />
Dienststundeneinteilung treffen. Der Dienstbetrieb darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.<br />
(4) Sind einer Bezirkshauptmannschaft bzw. Agrarbezirksbehörde teilzeitbeschäftigte Bedienstete<br />
zugewiesen, so ist für diese Bediensteten von der Bezirkshauptfrau bzw. dem Bezirkshauptmann<br />
bzw. der Amtsvorständin bzw. dem Amtsvorstand eine gesonderte Dienststundeneinteilung unter<br />
Bedachtnahme auf die dienstlichen Erfordernisse zu treffen.<br />
(5) Welche Tage des Kalenderjahres bis auf weiteres zur Gänze oder zum Teil dienstfrei sind, ist<br />
im Anhang geregelt.<br />
§ 30<br />
Verlassen des Arbeitsplatzes während der Dienststunden;<br />
Abwesenheitsverzeichnis; Verspätungen<br />
(1) Verlässt eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter den Arbeitsplatz, so hat sie bzw. er (ausgenommen<br />
die Fälle, in denen die Abwesenheit nur wenige Minuten dauert) eine Mitteilung zu hinterlassen,<br />
wohin sie bzw. er sich begibt bzw. wo sie bzw. er erreichbar ist. Innerhalb der Dienststelle<br />
ist sicherzustellen, dass Personen, die die Bedienstete bzw. den Bediensteten erreichen wollen,<br />
Auskunft über die Erreichbarkeit bzw. über die Rückkehr erhalten können.<br />
(2) Darüber hinaus ist die Zustimmung der Abteilungsleiterin bzw. des Abteilungsleiters bzw. bei<br />
den Bezirkshauptmannschaften bzw. der Agrarbezirksbehörde die Zustimmung der Bezirkshauptfrau<br />
bzw. des Bezirkshauptmannes bzw. der Amtsvorständin bzw. des Amtsvorstandes bzw. der<br />
technischen Leiterin bzw. des technischen Leiters einzuholen, wenn eine Bedienstete bzw. ein<br />
Bediensteter aus einem nichtdienstlichen Anlass während der Kernzeit das Dienstgebäude verlassen<br />
oder den Arbeitsplatz für voraussichtlich länger als eine Viertelstunde verlassen will. Sofern<br />
eine Anordnung für eine Mindestbesetzung getroffen wurde, ist diese Zustimmung auch für Abwesenheiten<br />
während der angeordneten Mindestbesetzung erforderlich.<br />
(3) Erfolgt keine elektronische Zeiterfassung, so ist bei der Abteilungsleiterin bzw. dem Abteilungsleiter<br />
bzw. bei den Bezirkshauptmannschaften bzw. der Agrarbezirksbehörde bei der Bezirkshauptfrau<br />
bzw. beim Bezirkshauptmann bzw. bei der Amtsvorständin bzw. beim Amtsvorstand für<br />
die nach Abs. 2 zustimmungsbedürftigen Abwesenheiten ein Abwesenheitsverzeichnis zu führen.<br />
Einzutragen sind:<br />
a. Name der bzw. des Bediensteten, Zeitpunkt des Verlassens und der Rückkehr sowie Grund<br />
der Abwesenheit; wird am selben Tag keine Rückkehr eingetragen, so wird angenommen,<br />
dass die bzw. der Bedienstete an diesem Tag nicht mehr zurückgekehrt ist.<br />
b. Abwesenheiten vom Dienst (siehe § 31), soweit die Abwesenheit weniger als einen ganzen<br />
Tag umfasst und das Eintragen zumutbar ist.<br />
1<br />
Diese Aufgabe ist nicht delegierbar.<br />
<strong>DBO</strong>
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06a</strong> <strong>V1.1</strong><br />
Seite 22<br />
c. Verspätetes Eintreffen am Arbeitsplatz aus nichtdienstlichen Gründen; in diesem Fall hat die<br />
bzw. der Bedienstete die entfallene Dienstzeit – allenfalls nach näherer Anordnung – einzuarbeiten,<br />
wobei die Regelung über die Dienstverhinderung (siehe § 32) unberührt bleibt.<br />
Die Abteilungsleiterin bzw. der Abteilungsleiter bzw. bei den Bezirkshauptmannschaften bzw. der<br />
Agrarbezirksbehörde die Bezirkshauptfrau bzw. der Bezirkshauptmann bzw. die Amtsvorständin<br />
bzw. der Amtsvorstand kann anordnen, dass auch dienstliche Abwesenheiten in das Abwesenheitsverzeichnis<br />
einzutragen sind. Diese sollen gegenüber nichtdienstlichen Abwesenheiten unterschiedlich<br />
gekennzeichnet sein.<br />
(4) Nähere Regelungen für die Führung des Abwesenheitsverzeichnisses gemäß Abs. 3 hat die<br />
Abteilungsleiterin bzw. der Abteilungsleiter bzw. bei den Bezirkshauptmannschaften bzw. der Agrarbezirksbehörde<br />
die Bezirkshauptfrau bzw. der Bezirkshauptmann bzw. die Amtsvorständin bzw.<br />
der Amtsvorstand durch Dienstanweisung zu treffen.<br />
§ 31<br />
Abwesenheit vom Dienst; Dienstabwesenheitsblatt<br />
(1) Abgesehen von den Bestimmungen der § 28, § 29 und des § 30 ist die Abwesenheit vom<br />
Dienst aufgrund der dienstrechtlichen Vorschriften in folgenden Fällen gerechtfertigt:<br />
a. Dienstverhinderung (siehe § 32),<br />
b. Erholungsurlaub (siehe § 33),<br />
c. Sonderurlaub (siehe § 34),<br />
d. sonstige Dienstbefreiungen (siehe § 35),<br />
e. Suspendierung (§ <strong>13</strong>1 Oö. LBG).<br />
(2) Erfolgt keine elektronische Zeiterfassung, so ist für jede Bedienstete bzw. jeden Bediensteten<br />
bei der Abteilungsleiterin bzw. beim Abteilungsleiter bzw. bei den Bezirkshauptmannschaften bzw.<br />
der Agrarbezirksbehörde bei der Bezirkshauptfrau bzw. beim Bezirkshauptmann bzw. bei der<br />
Amtsvorständin bzw. beim Amtsvorstand ein Dienstabwesenheitsblatt zu führen. In dieses ist jede<br />
Abwesenheit der bzw. des Bediensteten im Sinn des Abs. 1 einzutragen.<br />
§ 32<br />
Dienstverhinderung<br />
(1) Eine Dienstverhinderung liegt vor, wenn eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter infolge Erkrankung<br />
oder aus anderen wichtigen Gründen an der Ausübung ihres bzw. seines Dienstes verhindert<br />
ist (§ 52 Oö. LBG, § <strong>13</strong> Oö. L<strong>VB</strong>G). Nähere Informationen über die Definition der Abwesenheitsgründe<br />
"Arztbesuch" und "(wichtiger) Behördengang" enthält der Anhang.<br />
(2) Die bzw. der Bedienstete hat eine Dienstverhinderung unverzüglich der Abteilungsleiterin bzw.<br />
dem Abteilungsleiter bzw. bei den Bezirkshauptmannschaften bzw. der Agrarbezirksbehörde der<br />
Amtsleitung zu melden. Diese Mitteilung hat den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verhinderung<br />
zu enthalten.<br />
(3) Bei Zweifel hinsichtlich des Verhinderungsgrundes hat die bzw. der Bedienstete über Aufforderung<br />
der Abteilungsleiterin bzw. des Abteilungsleiters bzw. bei den Bezirkshauptmannschaften<br />
bzw. der Agrarbezirksbehörde über Aufforderung der Bezirkshauptfrau bzw. des Bezirkshauptmannes<br />
bzw. der Amtsvorständin bzw. des Amtsvorstandes den Grund für die Dienstverhinderung<br />
glaubhaft zu machen. Bei einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen hat<br />
die bzw. der Bedienstete über Aufforderung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Eine<br />
<strong>DBO</strong>
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06a</strong> <strong>V1.1</strong><br />
Seite 23<br />
(amts)ärztliche Untersuchung gemäß § 52 Abs. 3 Oö. LBG bzw. § <strong>13</strong> Abs. 3 Oö. L<strong>VB</strong>G kann unabhängig<br />
von der Dauer der Dienstverhinderung angeordnet werden.<br />
(4) Dauert eine Dienstverhinderung durch Krankheit länger als drei Arbeitstage, so hat die bzw.<br />
der Bedienstete ohne Aufforderung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, und zwar – soweit<br />
nicht ein unvorhersehbares oder unabwendbares Hindernis vorliegt – spätestens am vierten Arbeitstag.<br />
(5) Jede bzw. jeder Bedienstete, die bzw. der durch eine Dritte bzw. einen Dritten am Körper verletzt<br />
und dadurch arbeitsunfähig geworden ist, hat davon unverzüglich die Abteilung Personal des<br />
Amtes der Landesregierung schriftlich (mit dem dafür vorgesehenen Formblatt) zu informieren.<br />
Diese Verpflichtung trifft auch jede Vorgesetzte bzw. jeden Vorgesetzten, dem ein solcher Grund<br />
für die Dienstunfähigkeit einer nachgeordneten Bediensteten bzw. eines nachgeordneten Bediensteten<br />
bekannt wird, sofern die bzw. der Bedienstete seiner Meldepflicht nicht binnen einer angemessenen<br />
Frist nachkommt.<br />
(6) Erleidet eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter einen Unfall, der als Dienstunfall angesehen<br />
werden kann, so hat sie bzw. er dies unverzüglich der Abteilungsleiterin bzw. dem Abteilungsleiter<br />
bzw. bei den Bezirkshauptmannschaften bzw. der Agrarbezirksbehörde der Bezirkshauptfrau bzw.<br />
dem Bezirkshauptmann bzw. der Amtsvorständin bzw. dem Amtsvorstand zu melden. Diese bzw.<br />
dieser hat dafür zu sorgen, dass die Unfallanzeige innerhalb von 5 Tagen an den Unfallversicherungsträger<br />
und in einer Durchschrift im Dienstweg an die Abteilung Personal des Amtes der Landesregierung<br />
übermittelt wird. Auf § <strong>13</strong> des Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetzes 1998 (Oö.<br />
LBSG) wird verwiesen.<br />
(7) Die Dienstverhinderungen sind monatlich gesammelt der Abteilung Personal des Amtes der<br />
Landesregierung zu melden (siehe Anhang zu § 3 Abs. 3).<br />
§ 33<br />
Erholungsurlaub<br />
(1) Folgende Vorgesetzte sind befugt, Erholungsurlaub zu bewilligen (datumsmäßige bzw. zeitliche<br />
Festsetzung) bzw. eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Verfügung<br />
zu erlassen:<br />
a) für die Leiterinnen bzw. Leiter von Abteilungsgruppen und die Leiterinnen bzw. Leiter von Abteilungen,<br />
die keiner Abteilungsgruppe zugeordnet sind, sowie für die Bezirkshauptfrau bzw.<br />
den Bezirkshauptmann bzw. die Amtsvorständin bzw. den Amtsvorstand die Landesamtsdirektorin<br />
bzw. der Landesamtdirektor;<br />
b) für die Abteilungsleiterinnen bzw. die Abteilungsleiter die Leiterin bzw. der Leiter der jeweiligen<br />
Abteilungsgruppe;<br />
c) in den übrigen Fällen beim Amt der Landesregierung die Abteilungsleiterin bzw. der Abteilungsleiter<br />
bzw. die von ihr bzw. ihm beauftragten Vorgesetzten, bei den Bezirkshauptmannschaften<br />
bzw. der Agrarbezirksbehörde die Bezirkshauptfrau bzw. der Bezirkshauptmann<br />
bzw. die Amtsvorständin bzw. der Amtsvorstand (für die Bediensteten der technischen Abteilung<br />
der Agrarbezirksbehörde die technische Leiterin bzw. der technische Leiter im Einvernehmen<br />
mit der Amtsvorständin bzw. dem Amtsvorstand) bzw. die von ihr bzw. von ihm beauftragten<br />
Vorgesetzten.<br />
(2) Der Urlaubsantrag ist – außer in unvorhersehbaren Fällen – im Dienstweg so rechtzeitig zu<br />
stellen, dass er vor Urlaubsantritt bewilligt und für eine Vertretung gesorgt werden kann. Die bzw.<br />
der wegen eines Erholungsurlaubes zu vertretende Bedienstete hat rechtzeitig mit der Vertreterin<br />
bzw. dem Vertreter (siehe § 19 Abs. 3) das Einvernehmen zu suchen, um zeitliche Überschneidungen<br />
der Urlaube nach Möglichkeit zu vermeiden.<br />
<strong>DBO</strong>
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06a</strong> <strong>V1.1</strong><br />
Seite 24<br />
(3) Sofern sich bei den Bezirkshauptmannschaften im Bereich des forsttechnischen und<br />
amts(tier)ärztlichen Dienstes Probleme bei der Urlaubsvertretung ergeben, hat die Bezirkshauptfrau<br />
bzw. der Bezirkshauptmann im Einvernehmen mit einer anderen Bezirkshauptmannschaft<br />
oder der in Betracht kommenden Abteilung des Amtes der Landesregierung eine entsprechende<br />
Regelung zu treffen. Kann keine einvernehmliche Vertretungsregelung erzielt werden, hat die Abteilung<br />
Personal des Amtes der Landesregierung zu entscheiden.<br />
(4) Die Ablehnung eines Urlaubsantrages und die dafür maßgebenden Gründe sind der Antragstellerin<br />
bzw. dem Antragsteller im Dienstweg unverzüglich bekanntzugeben.<br />
(5) Erkrankt oder verunglückt eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter während des Erholungsurlaubes<br />
und sollen die auf Arbeitstage fallenden Tage der Erkrankung auf das Urlaubsausmaß<br />
nicht angerechnet werden (§ 79 Oö. LBG, § 41 Oö. L<strong>VB</strong>G), so hat die bzw. der Bedienstete die in<br />
diesen Gesetzesbestimmungen vorgesehenen Meldungen der Abteilungsleiterin bzw. dem Abteilungsleiter<br />
bzw. bei den Bezirkshauptmannschaften bzw. der Agrarbezirksbehörde der Bezirkshauptfrau<br />
bzw. dem Bezirkshauptmann bzw. der Amtsvorständin bzw. dem Amtsvorstand zu erstatten<br />
und beim Wiederantritt des Dienstes die erforderlichen Nachweise (ärztliches Zeugnis oder<br />
Bestätigung der Krankenkasse) vorzulegen.<br />
§ 34<br />
Sonderurlaub<br />
Für die Gewährung von Sonderurlaub gilt der Anhang.<br />
§ 35<br />
Sonstige Dienstbefreiungen<br />
(1) Ein Antrag auf bzw. eine Mitteilung im Zusammenhang mit einer Dienstbefreiung aus den im<br />
Folgenden angeführten Gründen ist schriftlich (samt Unterlagen) im Dienstweg an Abteilung Personal<br />
des Amtes der Landesregierung zu richten:<br />
1. Beschäftigungsverbot und Karenzurlaub nach dem Mutterschutzrecht,<br />
2. sonstiger Karenzurlaub,<br />
3. Dienstleistungen nach dem Wehrgesetz oder dem Zivildienstgesetz,<br />
4. Außerdienststellung für Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und Mandatare.<br />
(2) Für die Gewährung von Pflegefreistellung und die Genehmigung von Kuraufenthalten und Sonderurlaub<br />
für ambulante Kurbehandlungen gelten die Anhang 1 und 2.<br />
§ 36<br />
Journaldienst<br />
(1) Wenn aus besonderen Anlässen außerhalb der Amtsstunden (siehe § 28 Abs. 1 bzw. § 29<br />
Abs. 1) voraussichtlich in der Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort Amtsgeschäfte<br />
anfallen werden, ist beim Amt der Landesregierung von der Abteilung Präsidium, bei den Bezirkshauptmannschaften<br />
bzw. der Agrarbezirksbehörde von der Bezirkshauptfrau bzw. vom Bezirkshauptmann<br />
bzw. von der Amtsvorständin bzw. vom Amtsvorstand ein Journaldienst anzuordnen.<br />
<strong>DBO</strong>
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06a</strong> <strong>V1.1</strong><br />
Seite 25<br />
(2) Nähere auf den Anlassfall abgestellte Regelungen hat die Abteilungsleiterin bzw. der Abteilungsleiter,<br />
bei den Bezirkshauptmannschaften bzw. der Agrarbezirksbehörde die Bezirkshauptfrau<br />
bzw. der Bezirkshauptmann bzw. die Amtsvorständin bzw. der Amtsvorstand zu treffen.<br />
(3) Die Einschränkung des Dienstbetriebes während der Amtsstunden ist nur aus besonderen Anlässen<br />
zulässig; sie ist für das Amt der Landesregierung von der Abteilung Präsidium, für die Bezirkshauptmannschaften<br />
bzw. die Agrarbezirksbehörde von der Bezirkshauptfrau bzw. vom Bezirkshauptmann<br />
bzw. von der Amtsvorständin bzw. vom Amtsvorstand mit Zustimmung der Abteilung<br />
Präsidium des Amtes der Landesregierung anzuordnen. Bediensteten, die in diesem Fall zum<br />
Dienstbetrieb herangezogen werden, kann Zeitausgleich gewährt werden. Abs. 2 gilt sinngemäß.<br />
§ 37<br />
Rufbereitschaft beim Amt der Landesregierung<br />
(Diese Bestimmung gilt nur beim Amt der Landesregierung.)<br />
(1) Durch die Rufbereitschaft soll sichergestellt werden, dass auch außerhalb der Regeldienstzeit<br />
(siehe § 28 Abs. 1) unaufschiebbare Maßnahmen getroffen werden können.<br />
(2) Rufbereitschaft ist je nach Erfordernis für die gesamte Zeit oder für einen Teil der Zeit außerhalb<br />
der Regeldienstzeit anzuordnen. Werden schon während der Regeldienstzeit Umstände bekannt,<br />
die auf die Notwendigkeit von Maßnahmen im Sinn des Abs. 1 schließen lassen, sind entsprechende<br />
Vorbereitungen zu treffen. Die bzw. der zur Rufbereitschaft eingeteilte Bedienstete ist<br />
jedenfalls entsprechend anzuweisen.<br />
(3) Zur Anordnung einer Rufbereitschaft ist<br />
a) für eine Abteilung: deren Leiterin bzw. Leiter mit Zustimmung der Leiterin bzw. des Leiters der<br />
jeweiligen Abteilungsgruppe und der Abteilung Präsidium des Amtes der Landesregierung,<br />
b) darüber hinaus: die Abteilung Präsidium des Amtes der Landesregierung<br />
befugt.<br />
Die Abteilung Personal des Amtes der Landesregierung ist mitzubeteiligen.<br />
(4) Die Abteilungsleiterin bzw. der Abteilungsleiter hat:<br />
a) die Bediensteten zur Rufbereitschaft einzuteilen, und<br />
b) die Einteilung der Rufbereitschaft der Landeswarnzentrale OÖ mittels Formular (Anhang) für<br />
den jeweiligen Monat im Vorhinein bekannt zu geben.<br />
(5) Die bzw. der rufbereite Bedienstete hat während der Rufbereitschaft den Aufenthaltsort so zu<br />
wählen, dass sie bzw. er binnen kürzester Zeit Maßnahmen im Sinn des Abs. 1 treffen bzw. einleiten<br />
kann.<br />
(6) Sind im Rahmen der Rufbereitschaft Dienstgeschäfte zu verrichten, gelten die dabei anfallenden<br />
Überstunden als angeordnet. Über diese Dienstgeschäfte sind von der bzw. vom rufbereiten<br />
Bediensteten Aufzeichnungen in der bei der Anordnung der Rufbereitschaft festgelegten Art zu<br />
führen.<br />
(7) Für die Rufbereitschaft des Amtes der Landesregierung gelten überdies die Regelungen des<br />
Anhanges.<br />
<strong>DBO</strong>
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06a</strong> <strong>V1.1</strong><br />
Seite 26<br />
§ 38<br />
Rufbereitschaft bei den Bezirkshauptmannschaften<br />
(Diese Bestimmung gilt nur bei den Bezirkshauptmannschaften bzw. der Agrarbezirksbehörde.)<br />
(1) Bei den Bezirkshauptmannschaften ist für die gesamte Zeit außerhalb der Regeldienstzeit<br />
(siehe § 29 Abs. 1) Rufbereitschaft anzuordnen, um sicherzustellen, dass erforderlichenfalls unaufschiebbare<br />
Maßnahmen getroffen werden können. Werden schon während der Regeldienstzeit<br />
Umstände bekannt, die auf die Notwendigkeit solcher Maßnahmen schließen lassen, sind entsprechende<br />
Vorbereitungen zu treffen. Die bzw. der zur Rufbereitschaft eingeteilte Bedienstete ist<br />
jedenfalls entsprechend anzuweisen.<br />
(2) Die Bezirkshauptfrau bzw. der Bezirkshauptmann hat die Bediensteten zur Rufbereitschaft<br />
einzuteilen; § 14 Abs. 7 gilt sinngemäß.<br />
Die Einteilung und die Änderung der Rufbereitschaft sind<br />
a) der Landeswarnzentrale OÖ (E-Mail: lwz@ooelfv.at), mittels Formular (Anhang) und<br />
b) dem Bezirkspolizeikommando<br />
für den jeweiligen Monat, rechzeitig im Vorhinein bekannt zu geben.<br />
(3) Die bzw. der rufbereite Bedienstete hat während der Rufbereitschaft den Aufenthaltsort so zu<br />
wählen, dass sie bzw. er binnen kürzester Zeit Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 treffen bzw. einleiten<br />
kann.<br />
(4) Sind im Rahmen der Rufbereitschaft Dienstgeschäfte zu verrichten, gelten die dabei anfallenden<br />
Überstunden als angeordnet. Über diese Dienstgeschäfte sind von der bzw. von dem rufbereiten<br />
Bediensteten Aufzeichnungen zu führen. Die Bezirkshauptfrau bzw. der Bezirkshauptmann hat<br />
nähere Regelungen über die Form dieser Aufzeichnungen zu treffen.<br />
(5) Für die Rufbereitschaft bei den Bezirkshauptmannschaften gelten überdies die Regelungen<br />
des Anhanges (Rufbereitschaft beim Amt der Landesregierung).<br />
§ 39<br />
Betriebsausflug<br />
(1) Für den jährlichen Betriebsausflug wird ein Arbeitstag zur Verfügung gestellt.<br />
(2) Der Betriebsausflug kann beim Amt der Landesregierung im Einvernehmen mit der örtlichen<br />
Personalvertretung, bei den Bezirkshauptmannschaften und der Agrarbezirksbehörde im Einvernehmen<br />
mit dem Dienststellenausschuss auch an einem Samstag durchgeführt werden. In diesem<br />
Fall wird jenen Bediensteten, die an diesem Betriebsausflug teilgenommen haben, Zeitausgleich<br />
im Ausmaß von 9,5 Stunden (bei Teilzeitbeschäftigten beträgt der Zeitausgleich ein Fünftel der<br />
Wochenarbeitszeit) gewährt.<br />
(3) Am Tag des Betriebsausfluges ist der Dienstbetrieb soweit aufrechtzuerhalten, dass unaufschiebbare<br />
Amtsgeschäfte erledigt werden können und Parteienverkehr im notwendigen Umfang<br />
möglich ist. Davon kann nur mit Zustimmung der Abteilung Präsidium des Amtes der Landesregierung<br />
Abstand genommen werden.<br />
<strong>DBO</strong>
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06a</strong> <strong>V1.1</strong><br />
Seite 27<br />
DIENSTREISEN<br />
§ 40<br />
Dienstreiseauftrag<br />
(1) Für jede Dienstreise (§ 2 der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift) einer bzw. eines Bediensteten<br />
ist ein Auftrag (Dienstreiseauftrag) erforderlich, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen<br />
nichts anderes ergibt.<br />
(2) Leiterinnen bzw. Leiter von Abteilungen bzw. Leiterinnen bzw. Leiter von Abteilungsgruppen<br />
bzw. die Bezirkshauptleute bzw. die Amtsvorständin bzw. der Amtsvorstand benötigen – mit Ausnahme<br />
von Abs. 4 – keinen besonderen Dienstreiseauftrag für Dienstreisen im Bundesgebiet der<br />
Republik Österreich; vgl. Anhang zu § 41 Abs. 1.<br />
(3) Für Kraftfahrerinnen bzw. Kraftfahrer gilt der Fahrtauftrag als Dienstreiseauftrag (siehe Anhang<br />
zu § 53 Abs. 1).<br />
(4) Wenn von der Abteilung Personal des Amtes der Landesregierung die Teilnahme an bestimmten<br />
Veranstaltungen oder eine Dienstreise bewilligt wird, gilt die Bewilligung gleichzeitig als Dienstreiseauftrag.<br />
Welche Dienstreisen bzw. Veranstaltungen einer Bewilligung bedürfen, ergibt sich aus § 41 samt<br />
Anhang und § 74.<br />
§ 41<br />
Befugnis und Verfahren zur Erteilung des Dienstreiseauftrages<br />
(1) Zur Erteilung eines Dienstreiseauftrages ist – soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist – die Abteilungsleiterin<br />
bzw. der Abteilungsleiter 1 , bei den Bezirkshauptmannschaften bzw. der Agrarbezirksbehörde<br />
die Bezirkshauptfrau bzw. der Bezirkshauptmann bzw. die Amtsvorständin bzw. der<br />
Amtsvorstand (für die Bediensteten der agrartechnischen Abteilung einer Agrarbezirksbehörde die<br />
technische Leiterin bzw. der technische Leiter im Einvernehmen mit der Amtsvorständin bzw. dem<br />
Amtsvorstand) befugt. Die bzw. der Bedienstete ist von der Erteilung des Dienstreiseauftrages zu<br />
verständigen.<br />
(2) Die Dienstreiseaufträge für die Teilnahme an Maßnahmen der Aus- und Fortbildung sowie<br />
sonstiger Veranstaltungen (Tagungen, Konferenzen, Workshops, Exkursionen, Messebesuchen,<br />
Studienreisen und dgl.) erteilt die Abteilungsgruppenleiterin oder der Abteilungsgruppenleiter bzw.<br />
die Leiterin bzw. der Leiter einer Abteilung, die nicht einer Abteilungsgruppe zugeordnet ist, bei<br />
den Bezirkshauptmannschaften bzw. der Agrarbezirksbehörde die Bezirkshauptfrau bzw. der Bezirkshauptmann<br />
bzw. die Amtsvorständin bzw. der Amtsvorstand, sofern nicht im Anhang eine<br />
Zuständigkeit der Abteilung Personal 2 des Amtes der Landesregierung vorgesehen ist.<br />
1<br />
2<br />
Diese Regelung gilt auch für die Teilnahme an Länderexpertenkonferenzen (siehe den Anhang 1) und für<br />
Dienstreisen von gemeinsamen Ländervertretern (siehe den Anhang 2). Die in der Abteilung Personal<br />
des Amtes der Landesregierung eingerichtete Reisestelle bucht überdies zentral für alle Auslandsdienstreisen<br />
Hotelnächtigungen, Flugtickets und Bahnkarten.<br />
Die in der Abteilung Personal des Amtes der Landesregierung eingerichtete Reisestelle bucht überdies<br />
zentral für alle Auslandsdienstreisen Hotelnächtigungen, Flugtickets und Bahnkarten.<br />
<strong>DBO</strong>
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06a</strong> <strong>V1.1</strong><br />
Seite 28<br />
(3) Die Bezirkshauptleute der Grenzbezirkshauptmannschaften sind ermächtigt, Dienstreisen in<br />
das angrenzende Staatsgebiet des Nachbarstaates durchzuführen bzw. Aufträge zur Durchführung<br />
solcher Dienstreisen an Bedienstete ihrer Bezirkshauptmannschaft zu erteilen.<br />
§ 42<br />
Dokumentation und Auswertung der Ergebnisse<br />
(1) Die Ergebnisse der Dienstreise sind ausreichend aktenmäßig belegt, wenn<br />
a. eine mündliche Verhandlung durchgeführt und darüber eine Niederschrift im Sinn des AVG<br />
oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften abgefasst wurde oder über das Dienstgeschäft schriftlich<br />
berichtet wird, oder<br />
b. Gegenstand, Inhalt, Ablauf, Ort, Datum und Dauer des Dienstgeschäftes sowie allenfalls die<br />
Namen der dabei Anwesenden in bestimmten Aufzeichnungen ausreichend festgehalten werden<br />
(z.B. in Außendienst-Tagebüchern oder Besprechungsprotokollen).<br />
(2) In den von Abs. 1 nicht umfassten Fällen ist (ausgenommen die Fälle einer ausschließlich repräsentierenden<br />
Teilnahme an einer Veranstaltung) ein Aktenvermerk mit den in Abs. 1 lit. b umschriebenen<br />
Inhalten zu verfassen.<br />
(3) Die Ergebnisse der Teilnahme an Veranstaltungen im Sinn des § 41 Abs. 2 und des § 74 sind<br />
Bediensteten, die die vermittelten Inhalte ebenfalls für die dienstliche Tätigkeit verwerten können,<br />
in geeigneter Form (z.B. Mitarbeiterbesprechung, Einsicht in die Unterlagen) mitzuteilen.<br />
(4) Außendienst-Tagebücher sind nach den Regelungen des Anhanges zu führen.<br />
§ 43<br />
Ausgleich von Reisezeiten<br />
Für den Ausgleich von Reisezeiten außerhalb der Amtsstunden durch Freizeit gilt der Anhang.<br />
<strong>DBO</strong>
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06a</strong> <strong>V1.1</strong><br />
Seite 29<br />
DOKUMENTE<br />
§ 44<br />
Dienstausweis; Dienstpass<br />
(1) Der Dienstausweis ist für den dienstlichen Gebrauch bestimmt und hat den Zweck, eine Bedienstete<br />
bzw. einen Bediensteten gegenüber Dritten – vor allem im Außendienst – als Organ der<br />
Behörde auszuweisen. Eine private Verwendung der auf dem Dienstausweis aufgebrachten Zertifikate<br />
sowie der Bürgerkartenfunktion ist gestattet, sofern eine solche seitens der Bediensteten<br />
bzw. des Bediensteten beantragt wurde.<br />
(2) Zuständig für die Anforderung des Dienstausweises bzw. sonstige Maßnahmen den Dienstausweis<br />
betreffend ist, soweit in der Folge nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, beim Amt der<br />
Landesregierung jene Abteilung, der die bzw. der Bedienstete zugewiesen ist, bei den Bezirkshauptmannschaften<br />
bzw. der Agrarbezirksbehörde jene Bezirkshauptmannschaft bzw. die Agrarbezirksbehörde,<br />
der die bzw. der Bedienstete zugewiesen ist. Wird eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter<br />
einer Organisationseinheit (im Sinne der Bestimmungen sind das Abteilungen des Amtes,<br />
Bezirkshauptmannschaften, Agrarbezirksbehörde) zugeteilt und ist für die Dauer dieser Zuteilung<br />
die Ausstellung eines – allenfalls weiteren – Dienstausweises aus dienstlichen Gründen erforderlich,<br />
so ist jene Organisationseinheit zuständig, der die bzw. der Bedienstete zugeteilt ist.<br />
Die Gültigkeit des Dienstausweises beträgt längstens 10 Jahre. Der Verlust des Dienstausweises<br />
ist unverzüglich der für die Anforderung zuständigen Dienststelle zu melden.<br />
(3) Der Dienstausweis ist einzuziehen oder ungültig zu machen, wenn<br />
a. die Inhaberin bzw. der Inhaber aus dem Dienst des Landes Oberösterreich ausscheidet, oder<br />
b. sonstige Gründe vorliegen, die dies geboten scheinen lassen.<br />
(4) Die Inhaberin bzw. der Inhaber des Dienstausweises ist verpflichtet den Dienstausweis auf<br />
Verlangen der zuständigen Organisationseinheit – ohne unnötigen Aufschub – bei dieser abzugeben.<br />
(5) Im Falle des Verlustes eines Dienstausweises oder soweit dies insbesondere in den Fällen des<br />
Abs. 3 im Einzelfall erforderlich ist, ist eine Ungültigerklärung in der Amtlichen Linzer Zeitung zu<br />
veröffentlichen.<br />
(6) Nähere Bestimmungen zum Dienstausweis sind einzuhalten (siehe Intranet "Homepage ><br />
Service A-Z > Dienstausweis").<br />
(7) Ein Antrag auf Ausstellung eines Dienstpasses (§ 5 des Passgesetzes 1992) ist im Dienstweg<br />
über die Abteilung Präsidium des Amtes der Landesregierung zu stellen.<br />
<strong>DBO</strong><br />
§ 45<br />
Nachweis der Vertretungsbefugnis; Vollmacht<br />
(1) Erfordert die Teilnahme von Bediensteten an einer Amtshandlung (z.B. einer mündlichen Verhandlung)<br />
im Rahmen der Hoheitsverwaltung einen besonderen Nachweis über die Vertretungsbefugnis<br />
(siehe z.B. § 24 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 23 Verwaltungsgerichtshofgesetz<br />
1985), so ist dieser Nachweis für das Amt der Landesregierung bei der Abteilung Präsidium<br />
zu beantragen, für die Bezirkshauptmannschaften bzw. die Agrarbezirksbehörde von der Bezirks-
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06a</strong> <strong>V1.1</strong><br />
Seite 30<br />
hauptfrau bzw. vom Bezirkshauptmann bzw. von der Amtsvorständin bzw. vom Amtsvorstand<br />
auszustellen.<br />
(2) Erfordert privatrechtliches Handeln von Bediensteten des Amtes der Landesregierung für den<br />
in Betracht kommenden Rechtsträger (z.B. für das Land Oberösterreich) eine schriftliche Vollmacht,<br />
so ist diese bei der Direktion Finanzen des Amtes der Landesregierung zu beantragen.<br />
Vollmachtsurkunden, die nicht mehr benötigt werden, sind der Direktion Finanzen des Amtes der<br />
Landesregierung zurückzugeben.<br />
<strong>DBO</strong>
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06a</strong> <strong>V1.1</strong><br />
Seite 31<br />
DIENSTRÄUME<br />
§ 46<br />
Zutritt zu Dienstgebäuden; Ordnung am Arbeitsplatz<br />
(1) Soweit nicht ohnehin andere technische Möglichkeiten des Zutritts bestehen, darf ein Schlüssel<br />
für einen Dienstgebäudeeingang einer Organisationseinheit einer bzw. einem Bediensteten des<br />
Amtes der Landesregierung nur mit Bewilligung der Abteilung Gebäude- und Beschaffungs-<br />
Management des Amtes der Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften bzw. der Agrarbezirksbehörde<br />
nur mit Bewilligung der Bezirkshauptfrau bzw. des Bezirkshauptmannes bzw.<br />
der Amtsvorständin bzw. des Amtsvorstandes ausgefolgt werden; diese Bewilligung wird nur erteilt,<br />
wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig ist. Die Schlüsselinhaberin bzw. der Schlüsselinhaber<br />
ist für die ordnungsgemäße Verwahrung des übergebenen Schlüssels verantwortlich. Der<br />
Verlust des Schlüssels ist unverzüglich zu melden. Fällt die dienstliche Notwendigkeit weg, so ist<br />
dies beim Amt der Landesregierung der Abteilung Gebäude- und Beschaffungs-Management mitzuteilen<br />
und der Schlüssel von der Abteilung Gebäude- und Beschaffungs-Management einzuziehen;<br />
bei den Bezirkshauptmannschaften bzw. der Agrarbezirksbehörde ist der Schlüssel von der<br />
Amtsleitung einzuziehen. Ausgegebene Schlüssel sind beim Amt der Landesregierung von der<br />
Abteilung Gebäude- und Beschaffungs-Management, bei den Bezirkshauptmannschaften und der<br />
Agrarbezirksbehörde von der Amtsleitung evident zu halten.<br />
(2) Sofern nicht eine strengere Regelung gilt (z.B. über streng verrechenbare Drucksorten und<br />
Gegenstände, vertrauliche Geschäftsstücke, Verschlusssachen), sind Geschäftsstücke nach Möglichkeit<br />
so zu verwahren, dass sie zwar anderen Bediensteten auch in Abwesenheit des Verwahrers<br />
zugänglich sind, Unbefugten jedoch ein Zugriff verwehrt ist.<br />
(3) Nach den Regelungen des Tabakgesetzes sind Amtsgebäude öffentliche Orte. Für das gesamte<br />
Gebäude gilt daher striktes Rauchverbot, das auch die Diensträume der Bediensteten inkludiert.<br />
Das Rauchen ist nur in den dafür bezeichneten Raucherräumen gestattet. Diese Räume müssen<br />
derart beschaffen sein, dass sie Schutz vor dem Eindringen des Tabakrauchs in die Nichtraucherbereiche<br />
gewährleisten. Ein Raum mit einem ständigen Arbeitsplatz ist als Raucherraum nicht<br />
geeignet. Die Festlegung der Raucherräume erfolgt durch die Dienststellenleiterin bzw. den<br />
Dienststellenleiter nach Einbindung der örtlichen Personalvertretung und in Absprache mit der<br />
Abteilung Gebäude- und Beschaffungs-Management beim Amt der Landesregierung.<br />
(4) Warme Speisen dürfen nur in dafür vorgesehenen Räumen zubereitet werden.<br />
(5) Der Einsatz privater Elektrogeräte (z.B. Geräte zur Zubereitung warmer Getränke, Heizlüfter<br />
udgl.) ist der Abteilung Gebäude- und Beschaffungs-Management beim Amt der Landesregierungzu<br />
melden. Diese kann die Verwendung solcher Geräte aus Gründen wie z.B. Sicherheit, Betriebskosten<br />
etc. untersagen.<br />
(6) Das Verwenden privater Geräte zur Aufnahme, Übertragung bzw. Wiedergabe von Bild und<br />
Ton ist – ausgenommen die Fälle des Abs. 7 – unzulässig.<br />
(7) Radiogeräte können – soweit dadurch andere Bedienstete nicht gestört werden und der<br />
Dienstbetrieb nicht beeinträchtigt wird – nach Maßgabe näherer Weisungen der bzw. des Vorgesetzten,<br />
bei den Bezirkshauptmannschaften bzw. der Agrarbezirksbehörde nach Maßgabe näherer<br />
Weisungen der Bezirkshauptfrau bzw. des Bezirkshauptmannes bzw. der Amtsvorständin bzw.<br />
des Amtsvorstandes verwendet werden. Für die Einhaltung der fernmelderechtlichen Vorschriften<br />
sind die Bediensteten selbst verantwortlich.<br />
<strong>DBO</strong>
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06a</strong> <strong>V1.1</strong><br />
Seite 32<br />
(8) Die Mitnahme von Tieren in Dienstgebäude ist – mit Ausnahme der Fälle, in denen dienstliche<br />
Aufgaben dies erfordern – untersagt.<br />
§ 47<br />
Anschlagtafeln<br />
(1) Im Dienstgebäude, in dem der Landeshauptmann seinen Sitz hat, ist die Amtstafel angebracht;<br />
sie ist durch die Aufschrift "Amtstafel des Amtes der Landesregierung" gekennzeichnet. Bei den<br />
Bezirkshauptmannschaften und der Agrarbezirksbehörde ist die Amtstafel im Dienstgebäude angebracht,<br />
in dem die Amtsleitung untergebracht ist; sie ist durch die Aufschrift "Amtstafel der …"<br />
(Bezeichnung der Behörde) gekennzeichnet.<br />
(2) An der Amtstafel dürfen nur angeschlagen werden:<br />
a. behördliche Erledigungen,<br />
b. sonstige Erledigungen, deren Anschlag an der Amtstafel gesetzlich vorgesehen ist.<br />
(3) Beim Amt der Landesregierung können in jedem Dienstgebäude nach Bedarf gesonderte Anschlagtafeln<br />
für die Kundmachung von Erledigungen, Mitteilungen udgl. angebracht werden.<br />
Kundmachungen auf diesen Anschlagtafeln bedürfen der Zustimmung der Abteilung Gebäudeund<br />
Beschaffungs-Management des Amtes der Landesregierung. Diese haben die Dauer der<br />
Kundmachung festzusetzen und auf dem Anschlag zu vermerken (siehe § 68).<br />
(4) Beim Amt der Landesregierung mit Zustimmung der Abteilung Gebäude- und Beschaffungs-<br />
Management, bei den Bezirkshauptmannschaften bzw. der Agrarbezirksbehörde mit Zustimmung<br />
der Amtsleitung, können in jedem Dienstgebäude Anschlagtafeln zur Bekanntgabe sonstiger und<br />
interner Mitteilungen sowie Anschlagtafeln für Zwecke der Personalvertretung angebracht werden.<br />
Die Personalvertretung regelt die Benützung der für ihre Zwecke angebrachten Tafeln selbst.<br />
<strong>DBO</strong>
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06a</strong> <strong>V1.1</strong><br />
Seite 33<br />
AMTSSACHBEDARF UND BÜROTECHNISCHE AUSSTATTUNG<br />
§ 48<br />
Allgemeines<br />
Die nachstehenden Bestimmungen regeln die Nutzung von bzw. den Umgang mit Amtssachbedarf<br />
und bürotechnischer Ausstattung.<br />
Dazu zählen insbesondere:<br />
- Gebrauchs- und Verbrauchsgüter (§ 50)<br />
- Ausstattungen der Informations- und Kommunikationstechnologie wie<br />
IT-Ausstattung (§ 51)<br />
Telefon- und Telefaxgeräte (§ 52)<br />
Druck-, Kopier- und Multifunktionsgeräte (§ 52)<br />
- Dienstkraftwagen (§ 53)<br />
- Bücher, Zeitschriften und Druckwerke (Amtsbibliothek) (§ 54).<br />
§ 49<br />
Verwendung für private Zwecke<br />
Soweit nicht Sonderregelungen bestehen, ist es unzulässig, Amtsmaterial privat zu verbrauchen<br />
bzw. Amtseinrichtungen für private Zwecke zu verwenden. Dies gilt sinngemäß auch für Dienstleistungen<br />
(zB. Reparaturen, Transporte).<br />
§ 50<br />
Gebrauchs- und Verbrauchsgüter; Anforderung und Beschaffung<br />
(1) Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Amtssachbedarfes sind bei der Abteilung Gebäude- und<br />
Beschaffungsmanagement des Amtes der Landesregierung anzufordern. Dies gilt auch für die<br />
Bezirkshauptmannschaften und die Agrarbezirksbehörde, soweit nicht der Bezirkshauptmannschaft<br />
bzw. der Agrarbezirksbehörde die Teilbewirtschaftung von Voranschlagsstellen übertragen<br />
ist. Alle Landesdienststellen unterliegen den Regelungen über das zentrale Beschaffungswesen<br />
im Land Oberösterreich (siehe Beschaffung des Amtssachbedarfs in der Aufgabengruppe GBM).<br />
Sonstige bestehende Beschaffungskompetenzen in anderen Aufgabengruppen bleiben subsidiär<br />
weiter bestehen.<br />
(2) Anforderungsberechtigt sind beim Amt der Landesregierung die Abteilungsleiterin bzw. der<br />
Abteilungsleiter, bei den Bezirkshauptmannschaften die Bezirkshauptfrau bzw. der Bezirkshauptmann,<br />
bei der Agrarbezirksbehörde die Amtsvorständin bzw. der Amtsvorstand, sowie die von<br />
diesen ermächtigten Bediensteten. Die Abteilungsleiterinnen bzw. Abteilungsleiter beim Amt der<br />
Landesregierung, die Bezirkshauptfrau bzw. der Bezirkshauptmann, die Amtsvorständin bzw. der<br />
Amtsvorstand haben der Abteilung Gebäude- und Beschaffungs-Management des Amtes der Landesregierung<br />
die ermächtigten Bediensteten und den Umfang ihrer Ermächtigung bekannt zu geben.<br />
<strong>DBO</strong>
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06a</strong> <strong>V1.1</strong><br />
Seite 34<br />
§ 51<br />
Informations- und Kommunikationstechnologie - Anforderungen und Betrieb / Datenschutz<br />
/ Daten- und Informationssicherheit (Richtlinien, Notfallmaßnahmen, Einsicht in Daten)<br />
(1) Die Organisationseinheiten sind verpflichtet, bei Vorhaben im Zusammenhang mit Informations-<br />
und Kommunikationstechnik rechtzeitig das Einvernehmen mit der Abteilung Präsidium des<br />
Amtes der Landesregierung herzustellen. Der Einsatz und der Betrieb von IT-Anlagen bedarf, sofern<br />
keine gesonderten Regelungen bestehen (vgl. z.B. PräsI-060001/240), der Genehmigung der<br />
Abteilung Präsidium des Amtes der Landesregierung. Nähere Regelungen enthalten – abgesehen<br />
von detaillierten Organisations- und Verfahrensregeln (zB. Regelhandbuch, Handbücher für IT-<br />
Projekte, udgl.) – die Anhänge 1, 2 und 3.<br />
(2) Für die Nutzung der und den Umgang mit Einrichtungen der Informations- und Kommunikationstechnologie<br />
sind die im Anhang dargestellten Richtlinien zur Informationssicherheit zu beachten<br />
(siehe Anhang 4).<br />
(3) Auftraggebende Stellen sind verpflichtet, Vorkehrungen für Datenschutz und Datensicherheit<br />
zu treffen (siehe Anhang 5). Hinsichtlich Amtsverschwiegenheit, Amtshilfe, Auskunftspflicht und<br />
Informationsweiterverwendung siehe § 77.<br />
(4) Im Falle von Bedrohungen für die Sicherheit und Integrität von Datenanwendungen der Landesverwaltung<br />
können einzelne Datenanwendungen, Dienste bzw. Services eingeschränkt oder<br />
eingestellt werden. Die Entscheidung über derartige Maßnahmen wird durch ein von der Abteilung<br />
Präsidium des Amtes der Landesregierung eingerichtetes Notfallteam getroffen. Bei Gefahr im<br />
Verzug können derartige Maßnahmen von der Leiterin bzw. dem Leiter der Abteilung Informationstechnologie<br />
des Amtes der Landesregierung unter umgehender Verständigung des Notfallteams<br />
gesetzt werden.<br />
(5) Die Einsichtnahme in Daten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (wie zB. eine Überprüfung<br />
auf Verwendung nicht lizenzierter Software oder hinsichtlich anderer den Verhaltensregelungen<br />
widersprechenden Nutzungen) darf nur entsprechend der im Anhang 6 dargestellten Vorgangsweise<br />
erfolgen.<br />
(6) Bei einer Dateneinsicht kann im Rahmen der Dienstaufsicht die Sicherung (Speicherung bzw.<br />
Sicherstellung von Daten bzw. Hard- und Software) bei der Abteilung Informationstechnologie des<br />
Amtes der Landesregierung beauftragt werden. Von derartigen Maßnahmen sind die Abteilung<br />
Präsidium des Amtes der Landesregierung und die Personalvertretung in Kenntnis zu setzen. Bei<br />
Gefahr im Verzug können derartige Maßnahmen von der Leiterin bzw. vom Leiter der Abteilung<br />
Informationstechnologie des Amtes der Landesregierung unter umgehender Verständigung der für<br />
die Dienstaufsicht zuständigen Stelle, der Abteilung Präsidium des Amtes der Landesregierung<br />
und der Personalvertretung gesetzt werden. Die Maßnahmen sind von der Abteilung Informationstechnologie<br />
des Amtes der Landesregierung zu dokumentieren. Eine Einsicht darf nur unter den<br />
Voraussetzungen des Abs. 5 erfolgen. Die gesicherten Daten bzw. die gesicherte Hard- und Software<br />
ist vor Zugriffen entsprechend zu verwahren. Werden die gesicherten Daten bzw. die gesicherte<br />
Hard- und Software zu Sicherungszwecken nicht (mehr) benötigt, sind sie im Einvernehmen<br />
mit der Abteilung Präsidium des Amtes der Landesregierung und allenfalls der Dienstbehörde<br />
zu löschen bzw. zurückzustellen.<br />
(7) Für Dienststellen, die zur Bearbeitung und Behandlung der Geschäftsfälle den elektronischen<br />
Akt einsetzen, gelten § 51 sowie die §§ 55 bis 71 nur insoweit, als nicht durch die Landesamtsdirektorin<br />
bzw. den Landesamtsdirektor abweichende Regelungen (insbesondere die Kanzleiordnung<br />
elektronischer Akt – ELVIS (KzlO-E)) festgelegt werden.<br />
<strong>DBO</strong>
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06a</strong> <strong>V1.1</strong><br />
Seite 35<br />
§ 52<br />
Telefax und Telefon; Fotokopien und Ausdrucke<br />
(1) Für den Betrieb der Telefaxgeräte gilt die Regelung im Anhang.<br />
(2) Für den Betrieb der Telefongeräte gilt die Telekommunikationsordnung. Hinsichtlich der Kontrolle<br />
von Telefondaten gilt überdies der Anhang 6 zu § 51.<br />
(3) Kopien und Ausdrucke dürfen grundsätzlich nur für dienstliche Zwecke angefertigt werden.<br />
Angesichts des steigenden Kopier- und Druckaufwandes sind alle Bediensteten verpflichtet, im<br />
eigenen Aufgabenbereich kritisch zu prüfen, ob diese Notwendigkeit wirklich besteht. Kopien bzw.<br />
Ausdrucke, die in großer Anzahl benötigt werden, sind der Poststelle (LDZ) zur Anfertigung (digital)<br />
zu übergeben.<br />
(4) Private Kopien bzw. Ausdrucke können von Bediensteten im eingeschränkten Ausmaß, gegen<br />
Entrichtung des Selbstkostenpreises 1 hergestellt werden, wenn der Dienstbetrieb dadurch nicht<br />
beeinträchtigt wird. Die Abrechnung hat in diesem Fall mittels einer dafür im Mitarbeiterportal zur<br />
Verfügung gestellten IT-Anwendung durch die Bediensteten selbst zu erfolgen, die Bezahlung<br />
erfolgt im Gehaltsabzugsweg.<br />
(5) Kopien bzw. Ausdrucke sind aus Umweltschutz- und Kostengründen grundsätzlich auf umweltfreundlich<br />
hergestelltem Papier und nach Möglichkeit doppelseitig und schwarz/weiß herzustellen;<br />
nur in begründeten Ausnahmefällen kann anderes Papier oder Farbe verwendet werden.<br />
(6) Sofern Parteien und Beteiligten ein Recht auf Akteneinsicht im Sinne des AVG zusteht, können<br />
diese nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten Kopien oder Ausdrucke der ihre<br />
Sache betreffenden Akten und Aktenteile gegen Kostenersatz 1 anfertigen.<br />
§ 53<br />
Einsatz von Kraftfahrzeugen im Dienstbetrieb<br />
(1) Der Einsatz von Kraftfahrzeugen im Dienstbetrieb ist im Anhang geregelt.<br />
(2) Nähere Regelungen betreffend Dienstkraftwagen zum Selbstlenken enthält der Anhang.<br />
§ 54<br />
Amtsbibliothek<br />
(1) Die beim Amt der Landesregierung eingerichtete Amtsbibliothek dient primär dazu, das Amt<br />
der Landesregierung durch den Bibliotheksbestand zweckentsprechend zu unterstützen. Soweit<br />
es mit diesem Zweck vereinbar ist, kann der Bestand der Amtsbibliothek auch von anderen Behörden,<br />
Dienststellen, Anstalten und sonstigen Einrichtungen des Landes Oberösterreich sowie<br />
nach Maßgabe der Bibliotheksordnung auch von Dritten benützt werden. Nähere Regelungen enthält<br />
der Anhang (Bibliotheksordnung).<br />
(2) Die Bezirkshauptmannschaft bzw. die Agrarbezirksbehörde hat eine Amtsbibliothek zu führen.<br />
Die Bezirkshauptfrau bzw. der Bezirkshauptmann bzw. die Amtsvorständin bzw. der Amtsvorstand<br />
hat die näheren Regelungen über die Führung und Benützung dieser Bibliothek zu treffen (Bibliotheksordnung).<br />
Der Bestand der Amtsbibliothek ist grundsätzlich zusammengefasst zu verwahren.<br />
1<br />
Die Tarife sind dem im Intranet veröffentlichten Tarifblatt zu entnehmen.<br />
<strong>DBO</strong>
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06a</strong> <strong>V1.1</strong><br />
Seite 36<br />
Druckwerke können nach Maßgabe der in der Bibliotheksordnung zu regelnden Entlehnfrist kurzfristig<br />
von Bediensteten entlehnt werden. Sofern es zweckmäßig ist, können Druckwerke auch<br />
dauernd aus der Amtsbibliothek entlehnt werden; dabei ist sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme<br />
bzw. kurzfristige Entlehnung durch andere Bedienstete möglich und der Überblick über den<br />
Gesamtbestand der Amtsbibliothek gewahrt bleibt. Für die Benutzung der Amtsbibliothek zu nichtdienstlichen<br />
Zwecken oder durch Personen, die nicht der Bezirkshauptmannschaft bzw. Agrarbezirksbehörde<br />
angehören, ist die Zustimmung der Bezirkshauptfrau bzw. des Bezirkshauptmannes<br />
bzw. der Amtsvorständin bzw. des Amtsvorstandes erforderlich, soweit nicht nach besonderen<br />
Bestimmungen bestimmte Druckwerke öffentlich zugänglich zu machen sind.<br />
<strong>DBO</strong>
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06a</strong> <strong>V1.1</strong><br />
Seite 37<br />
GESCHÄFTSFÄLLE<br />
§ 55<br />
Allgemeine Bestimmungen<br />
(1) Alle Bediensteten haben in ihrem Aufgabenbereich daran mitzuwirken, dass die Geschäftsfälle<br />
inhaltlich bearbeitet und kanzleimäßig behandelt werden.<br />
(2) Auch anonyme Mitteilungen sind zu bearbeiten, wenn sie auf Umstände hinweisen, die ein<br />
Einschreiten im öffentlichen Interesse oder zur Abstellung von Missständen notwendig machen.<br />
(3) Fremdsprachige Schriftstücke sind nach Möglichkeit ohne Anfertigung einer Übersetzung zu<br />
bearbeiten. Verfügen die Bediensteten nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse, so sind<br />
diese Schriftstücke nach Möglichkeit durch Bedienstete mit entsprechenden Sprachkenntnissen zu<br />
übersetzen. Die Abteilung Gebäude- und Beschaffungs-Management des Amtes der Landesregierung<br />
führt eine Liste solcher Bediensteter. Falls keine Bedenken insbesondere wegen der Amtsverschwiegenheit<br />
bestehen, können auch andere Personen zur Übersetzung herangezogen werden.<br />
Eine Übersetzung durch berufsmäßige Dolmetscher oder Übersetzer ist nur aus besonderen<br />
Gründen zu veranlassen und bedarf der Zustimmung der Abteilung Gebäude- und Beschaffungs-<br />
Management des Amtes der Landesregierung. § 39a AVG wird durch diese Bestimmung nicht<br />
berührt.<br />
(4) Nimmt eine Enderledigung voraussichtlich längere Zeit in Anspruch oder wird ein Geschäftsstück<br />
bzw. Geschäftsfall an eine andere Stelle zur weiteren Bearbeitung übermittelt, so ist die bzw.<br />
der Betroffene davon zu informieren (siehe den Anhang).<br />
(5) Der jeweilige Stand der Erledigung eines Geschäftsfalles ist im Akt festzuhalten (z.B. durch<br />
den Erledigungsentwurf, eine Kopie der Ausfertigung, durch einen Aktenvermerk oder andere<br />
Vermerke). Für die Erledigung maßgebliche Umstände sind durch einen Aktenvermerk zu dokumentieren.<br />
(6) Die Erledigungen des Amtes der Landesregierung, der Bezirkshauptmannschaften und der<br />
Agrarbezirksbehörde sind inhaltlich und sprachlich richtig, verständlich formuliert sowie kurz und<br />
prägnant zu halten (siehe Anhang zu § 3 Abs. 3 (Bürgernahe Sprache im Schriftverkehr der oö.<br />
Landesbehörden). Für Anrede und Grußformel gilt der Anhang; eine optisch ansprechende Gestaltung<br />
ist anzustreben, wobei auf die Wirtschaftlichkeit zu achten ist.<br />
§ 56<br />
Kanzleimäßige Behandlung<br />
(1) Jedes Geschäftsstück ist kanzleimäßig zu behandeln.<br />
(2) Der Bearbeiterin bzw. dem Bearbeiter stehen nach den geltenden Organisationsvorschriften<br />
bzw. Dienstanweisungen Bedienstete zur Verfügung, die Kanzleiaufgaben wahrnehmen.<br />
(3) Die Bearbeiterin bzw. der Bearbeiter hat am Indizieren und Evidenthalten der Akten mitzuwirken.<br />
Weiters hat sie bzw. er über die Form der Erledigung (deren Rahmen insbesondere im Unterabschnitt<br />
"Schriftverkehr" festgelegt ist) zu entscheiden.<br />
<strong>DBO</strong>
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06a</strong> <strong>V1.1</strong><br />
Seite 38<br />
§ 57<br />
Mitbeteiligung<br />
(1) Mitbeteiligung ist jede Einschaltung einer anderen Organisationseinheit oder einer bzw. eines<br />
namentlich bezeichneten Bediensteten derselben Organisationseinheit. Die Mitbeteiligung verpflichtet,<br />
aktiv an der sachgerechten Erledigung einer Angelegenheit mitzuwirken. Die Vorlage<br />
eines Erledigungsentwurfes an eine Vorgesetzte bzw. einen Vorgesetzten zur Unterschrift gilt<br />
nicht als Mitbeteiligung.<br />
(2) Die Mitbeteiligung ist erforderlich, wenn<br />
a. diese im Rahmen der inneramtlichen Aufgabenverteilung (Kompetenzen-Katalog) ausdrücklich<br />
vorgesehen ist, oder<br />
b. nach der inneramtlichen Aufgabenverteilung der sachliche Wirkungsbereich einer anderen<br />
Aufgabengruppe oder anderer Organisationseinheiten berührt wird, oder<br />
c. ein sonstiges dienstliches Interesse besteht, dass bestimmte Bedienstete derselben Organisationseinheit<br />
Einsicht in die vorgesehene Erledigung erhalten bzw. Mitverantwortung übernehmen.<br />
(3) Die Mitbeteiligung ist von der Bearbeiterin bzw. vom Bearbeiter durch einen entsprechenden<br />
Vermerk (siehe Abs. 4 und 5) vorzusehen.<br />
(4) Die Mitbeteiligung "zur Kenntnis" ("zK") soll ermöglichen,<br />
a) Kenntnis von einer vorgesehenen Erledigung zu erlangen und dazu allfällige Anregungen vorzubringen,<br />
oder<br />
b) nach der Unterfertigung der Erledigung über deren Inhalt informiert zu werden, oder<br />
c) Kenntnis von einem Geschäftsfall zu erhalten.<br />
Diese Form der Mitbeteiligung verpflichtet zur Prüfung, ob aufgrund der zur Kenntnis gebrachten<br />
Tatsachen im eigenen Aufgabenbereich Maßnahmen zu treffen sind.<br />
(5) Die Mitbeteiligung "zur Mitzeichnung" ("zM") soll ermöglichen,<br />
a) Einverständnis zu einer vorgesehenen Erledigung zu bekunden, oder<br />
b) Stellung zu nehmen, wenn kein Einverständnis mit der vorgesehenen Erledigung besteht.<br />
Diese Form der Mitbeteiligung führt zur Übernahme der Mitverantwortung im eigenen Aufgabenbereich<br />
(auch im Sinn der Amtshaftung). Kann die Mitverantwortung nicht übernommen werden, so<br />
ist dies in der Stellungnahme zu begründen.<br />
(6) Die erfolgte Mitbeteiligung ist durch datierte Unterschrift bzw. datiertes Handzeichen festzuhalten.<br />
(7) Abgesehen von Abs. 2 ist die Abteilung Präsidium des Amtes der Landesregierung bei Erledigungen<br />
an die Verbindungsstelle der Bundesländer mitzubeteiligen ("zM").<br />
<strong>DBO</strong>
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06a</strong> <strong>V1.1</strong><br />
Seite 39<br />
SCHRIFTVERKEHR<br />
§ 58<br />
Erledigungen in Briefform<br />
(1) Erledigungen in Briefform sind in der Regel folgendermaßen zu gliedern (Abweichungen von<br />
der angegebenen Reihenfolge – diese ist auf die Verwendung von Fensterkuverts abgestellt –<br />
sind aus Zweckmäßigkeitsgründen zulässig):<br />
a. Briefkopf (Abs. 2),<br />
b. Anschrift (Abs. 3),<br />
c. Bezeichnung des Gegenstandes (Abs. 4),<br />
d. Anrede (siehe Anhang zu § 55 Abs. 6),<br />
e. Bezugsdaten (Abs. 5),<br />
f. Text, Grußformel (siehe Anhang zu § 55 Abs. 6),<br />
g. Beilagenvermerk (Abs. 6),<br />
h. Unterschriftsklausel (siehe Anhang zu § 58 Abs. 2),<br />
i. Unterschrift (siehe § 63),<br />
j. allenfalls: Amtssiegel bzw. Landessiegel (siehe Anhang zu § 64),<br />
k. bei elektronischer Unterfertigung ist der entsprechende Vermerk ("elektronisch gefertigt") zu<br />
verwenden<br />
(2) Der Briefkopf hat beim Amt der Landesregierung links oben zumindest die Bezeichnung Amt<br />
der Oö. Landesregierung, die Direktionsbezeichnung und die Behörden- bzw. Dienststellenbezeichnung<br />
zu enthalten; bei den Bezirkshauptmannschaften bzw. der Agrarbezirksbehörde hat der<br />
Briefkopf links oben zumindest die Behörden- bzw. Dienststellenbezeichnung zu enthalten. Weiters<br />
umfasst der Briefkopf: die Anschrift der Dienststelle, die Bearbeiterin bzw. den Bearbeiter, die<br />
Telefon- und Telefaxnummer, die E-Mail-Adresse der Organisationseinheit, die Homepage des<br />
Landes Oberösterreich bzw. der Bezirkshauptmannschaft bzw. der Agrarbezirksbehörde und die<br />
DVR-Nummer. Darüber hinaus können weitere Angaben (z.B. über die Erreichbarkeit der Dienststelle<br />
mit öffentlichen Verkehrsmitteln) enthalten sein. Das Corporate Design (CD) des Landes<br />
Oberösterreich ist anzuwenden (siehe Intranet).<br />
(3) In der Anschrift sind Namen und Adressen sämtlicher Empfänger anzuführen, an die die Erledigung<br />
ergeht. Sammelanschriften für bestimmte Empfängergruppen (z.B. "An die Bezirkshauptmannschaften<br />
und Agrarbezirksbehörden", "An die Gemeindeämter") sind zulässig, wenn sie im<br />
Verteiler (siehe Anhang zu § 3 Abs. 3) vorgesehen sind.<br />
(4) Bei der Bezeichnung des Gegenstandes ist eine Systematik einzuhalten, die die Kanzleiarbeit<br />
erleichtert und das Auffinden der Akten sicherstellt.<br />
(5) Geschäftszeichen, die die Empfängerin bzw. der Empfänger für ihr bzw. sein eigenes Schreiben<br />
verwendet hat (Bezugsdaten), sind immer anzuführen.<br />
(6) Die anzuschließenden Beilagen sind mit ihrer Anzahl oder sonst treffend bezeichnet (z.B.<br />
"Akt", "Mappe", "Paket") in einem Beilagenvermerk anzuführen. Beilagen von besonderer Bedeutung<br />
(z.B. Urkunden) sind gesondert auszuweisen.<br />
<strong>DBO</strong>
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06a</strong> <strong>V1.1</strong><br />
Seite 40<br />
§ 59<br />
Einfache Erledigungsform; Formulare<br />
(1) Erledigungen sind in möglichst einfacher und wirtschaftlicher Form (Ausfertigung, Kurzbrief,<br />
Formular, Stempelaufdruck, urschriftlich udgl.) zu erstellen. In solchen Fällen ist ein Erledigungsbeleg<br />
für den Akt anzufertigen (z.B. Kopie, die als "Entwurf" oder "Konzept" bezeichnet wird) oder<br />
die Erledigung auf andere Weise im Akt zu dokumentieren. § 58 gilt sinngemäß.<br />
(2) Die Gestaltung von Formularen liegt beim Amt der Landesregierung in der Verantwortung der<br />
Abteilungsleiterin bzw. des Abteilungsleiters, bei den Bezirkshauptmannschaften in der Verantwortung<br />
der Bezirkshauptfrau bzw. des Bezirkshauptmannes, bei der Agrarbezirksbehörde in der Verantwortung<br />
der Amtsvorständin bzw. des Amtsvorstandes, soweit sie nicht durch Rechtsvorschriften<br />
oder sonst generell vorgegeben ist. Jede Organisationseinheit, Bezirkshauptmannschaft bzw.<br />
Agrarbezirksbehörde hat über die in ihrem Bereich verwendeten Drucksorten eine aktuelle Mustersammlung<br />
zu führen. Die Drucklegung von Formularen bedarf beim Amt der Landesregierung<br />
der Genehmigung der Abteilung Präsidium.<br />
§ 60<br />
Erledigungsentwurf; Ausfertigungen<br />
(1) Kann die Erledigung nicht gemäß § 59 erstellt werden, so ist ein Erledigungsentwurf nach den<br />
folgenden Bestimmungen anzufertigen (dieser ist als "Entwurf" bzw. "Konzept" zu kennzeichnen).<br />
(2) Für die äußere Gestaltung des Entwurfs gelten die Bestimmungen des § 58 sinngemäß. Der<br />
Entwurf hat alle erforderlichen Vermerke für die kanzleimäßige Behandlung zu enthalten (siehe für<br />
das Amt der Landesregierung die Kanzleiordnung bzw. Kanzleiordnung elektronischer Akt – EL-<br />
VIS (KzlO-E); für die Bezirkshauptmannschaften bzw. die Agrarbezirksbehörde siehe den Anhang).<br />
(3) Dem Erledigungsentwurf können Aktenvermerke vorangestellt oder angefügt werden. Ergehen<br />
zu demselben Geschäftsfall zugleich mehrere Erledigungen, so sind diese in der Regel in einem<br />
Entwurf zusammenzufassen und fortlaufend zu nummerieren.<br />
(4) Handschriftliche Entwürfe sind mit Schreibgeräten, die eine dauernde Lesbarkeit des Textes<br />
gewährleisten, zu erstellen.<br />
(5) Wenn die Bearbeiterin bzw. der Bearbeiter den Entwurf nicht selbst unterschreibt (siehe § 20<br />
Abs. 2 bzw. § 21 Abs. 2), hat sie bzw. er ihn vor Weitergabe datiert abzuzeichnen.<br />
(6) Wurde der Erledigungsentwurf erstellt und unterschrieben, sind Ausfertigungen nach diesem<br />
Entwurf herzustellen. Dabei sind die von der Bearbeiterin bzw. vom Bearbeiter getroffenen Anordnungen<br />
und die Bestimmungen über die kanzleimäßige Behandlung von Ausfertigungen zu beachten.<br />
§ 61<br />
Bestätigungen<br />
(1) Bestätigungen sind – unabhängig von ihrer Bezeichnung als Bescheinigung, Bestätigung,<br />
Zeugnis usw. – Erledigungen, in denen Sachverhalte, Rechtsverhältnisse udgl. beurkundet werden.<br />
<strong>DBO</strong>
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06a</strong> <strong>V1.1</strong><br />
Seite 41<br />
(2) Für Bestätigungen, die im Rahmen des behördlichen Wirkungsbereichs ausgestellt werden<br />
(öffentliche Urkunden), gelten die einschlägigen Vorschriften. Bestätigungen im Rahmen des<br />
nichtbehördlichen Wirkungsbereichs sind in der Regel nur auszustellen, wenn ein öffentliches Interesse<br />
besteht oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Wird eine Bestätigung für<br />
einen bestimmten Zweck ausgestellt, so muss dieser aus ihr ersichtlich sein.<br />
§ 62<br />
Beglaubigen von Abschriften udgl.;<br />
Anfertigung für den Amtsgebrauch<br />
(1) Die Übereinstimmung einer Abschrift oder sonstigen Vervielfältigung mit dem Original darf nur<br />
dann beglaubigt werden, wenn das Original ein Schriftstück des Amtes der Landesregierung bzw.<br />
der Behörde selbst ist. Der Text solcher Beglaubigungen hat zu lauten: "Die Abschrift (bzw. Fotokopie<br />
udgl.) stimmt mit dem Original überein."<br />
(2) Wird von anderen Schriftstücken eine Abschrift oder sonstige Vervielfältigung ausschließlich<br />
für den Amtsgebrauch erforderlich, so kann diese für diesen Zweck hergestellt werden. Falls notwendig<br />
ist auf der Abschrift bzw. auf der Vervielfältigung in einem Aktenvermerk festzuhalten,<br />
wann und zu welchem Zweck sie angefertigt wurde.<br />
§ 63<br />
Unterschrift<br />
(1) Jede schriftliche Erledigung ist – außer in den Fällen der Abs. 4 und 5 – zu unterschreiben.<br />
Dort wo der elektronische Akt bereits eingesetzt wird, ist die nachvollziehbare elektronische Unterschrift<br />
der eigenhändigen gleichzuhalten.<br />
(2) Die Unterschrift hat abgesehen von den Bestimmungen über die Beglaubigung zumindest auf<br />
dem Erledigungsentwurf (siehe § 60) eigenhändig zu erfolgen. Die eigenhändige Unterschrift ist<br />
mit einem Schreibgerät zu leisten, das die dauernde Lesbarkeit des Textes gewährleistet.<br />
(3) Bei Ausfertigungen, die eigenhändig unterfertigt werden, ist jedenfalls unmittelbar unter die<br />
eigenhändige Unterschrift der bzw. des Unterzeichnenden deren bzw. dessen Name in Maschinschrift<br />
oder in sonst leserlicher Form zu setzen.<br />
(4) Ausnahmsweise kann die Verwendung von Faksimilestempeln anstelle der eigenhändigen<br />
Unterschrift für häufig anfallende, bestimmt umschriebene gleichartige Erledigungen gestattet<br />
werden. Beim Amt der Landesregierung hat dies durch die Abteilung Gebäude- und Beschaffungsmanagement,<br />
bei den Bezirkshauptmannschaften durch die Bezirkshauptfrau bzw. den Bezirkshauptmann<br />
und bei der Agrarbezirksbehörde durch die Amtsvorständin bzw. den Amtsvorstand<br />
zu erfolgen. Die Bestimmungen betreffend die Verwahrung des Amtssiegels (siehe Anhang<br />
zu § 64) gelten sinngemäß.<br />
(5) Gesetzlich vorgesehene Ausnahmen und Regelungen über Sonderformen schriftlicher Erledigungen<br />
wie z.B. Kundmachungen, die gedruckt werden, bleiben unberührt. Aus dem Akt muss<br />
jedenfalls erkennbar sein, wer die Erledigung genehmigt hat.<br />
<strong>DBO</strong>
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06a</strong> <strong>V1.1</strong><br />
Seite 42<br />
§ 64<br />
Amtssiegel, Landessiegel<br />
Nähere Regelungen über die Verwendung des Amtssiegels und des Landessiegels enthält der<br />
Anhang.<br />
§ 65<br />
Weitergabe von Auslaufstücken; Versand<br />
(1) Auslaufstücke sind der Kanzlei zu übergeben. Diese hat die erforderlichen Veranlassungen zu<br />
treffen.<br />
(2) Davon ausgenommen sind jene Auslaufstücke, die der Adressatin bzw. dem Adressaten direkt<br />
übergeben werden können. Die Übergabe bzw. Zustellung ist durch einen Vermerk aktenmäßig<br />
festzuhalten. Die Übernahme ist von der Empfängerin bzw. vom Empfänger bestätigen zu lassen,<br />
wenn ein Zustellnachweis gemäß Zustellgesetz erforderlich ist. Die Kanzlei ist von der Übergabe<br />
bzw. Zustellung zu informieren.<br />
(3) Die Bestimmungen über Verschlusssachen und vertrauliche Geschäftsstücke bleiben davon<br />
unberührt (siehe Anhänge zu § 70 Abs. 1 und § 70 Abs. 2).<br />
§ 66<br />
Besondere Bestimmungen für den inneramtlichen Schriftverkehr<br />
(1) Im inneramtlichen Schriftverkehr haben Einfachheit und Wirtschaftlichkeit Vorrang. Nach Möglichkeit<br />
und Zweckmäßigkeit sollen E-Mail, Kurzbriefe, Formulare und Stempelaufdrucke verwendet<br />
werden.<br />
(2) Aktenvermerke und Erledigungen (Erledigungsentwürfe) können unmittelbar auf das Eingangsstück<br />
geschrieben werden, wenn sie kurz sind und die Lesbarkeit nicht beeinträchtigt ist.<br />
Handschriftliche Schriftsätze sind mit Schreibgeräten, die eine dauernde Lesbarkeit des Textes<br />
gewährleisten, zu schreiben.<br />
(3) Soweit dies möglich und zweckmäßig ist, sind anstelle von inneramtlichen Schreiben Akten<br />
bzw. Geschäftsstücke durch Mitbeteiligung weiterzugeben (z.B. zur Abgabe einer Stellungnahme).<br />
<strong>DBO</strong>
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06a</strong> <strong>V1.1</strong><br />
Seite 43<br />
VERLAUTBARUNGEN<br />
§ 67<br />
Allgemeines<br />
Erledigungen, deren Kundmachungsform nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, können auf die in<br />
§ 68 und § 69 beschriebene Art öffentlich bekanntgemacht werden, wenn<br />
a) deren Verlautbarung vorgeschrieben ist, oder<br />
b) sie an die Allgemeinheit oder einen bestimmten, jedoch nicht namentlich erfassten Personenkreis<br />
gerichtet sind, oder<br />
c) deren Zustellung aus den im § 25 des Zustellgesetzes angeführten Gründen nicht möglich ist.<br />
Die Art der Verlautbarung richtet sich nach der anzuwendenden Vorschrift bzw. nach der Zweckmäßigkeit;<br />
z.B. können in Fällen nach lit. b Gemeinden um Anschlag an ihrer Amtstafel ersucht<br />
werden.<br />
§ 68<br />
Anschlag an der Amtstafel oder an sonstigen Anschlagtafeln<br />
(1) Die zum Anschlag an der Amtstafel (siehe § 47 Abs. 2) bestimmten Ausfertigungen sind mit<br />
dem Vermerk "Zum Anschlag an der Amtstafel: ...... Tage (Wochen, Monate)" zu versehen und<br />
beim Amt der Landesregierung der Abteilung Gebäude- und Beschaffungs-Management des Amtes<br />
der Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften bzw. der Agrarbezirksbehörde der<br />
Auslaufstelle zuzuleiten. Die Abteilung Gebäude- und Beschaffungs-Management bzw. die Auslaufstelle<br />
hat über die Anschläge Terminvormerkungen zu führen.<br />
(2) Der Anschlag an der Amtstafel ist auf der hiefür bestimmten Ausfertigung folgendermaßen zu<br />
beurkunden:<br />
"Angeschlagen am:<br />
abgenommen am: ........................"<br />
(Unterschrift jeweils der bzw. des Bediensteten,<br />
die bzw. der angeschlagen bzw. abgenommen hat)<br />
(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für den Anschlag auf sonstigen Anschlagtafeln (siehe § 47<br />
Abs. 3 und 4).<br />
<strong>DBO</strong><br />
§ 69<br />
Verlautbarungen in den Medien<br />
(1) Verlautbarungen in der Amtlichen Linzer Zeitung und Einschaltungen in anderen Medien sind<br />
über die Abteilung Presse des Amtes der Landesregierung zu veranlassen. In welchem Medium<br />
oder welchen Medien die Verlautbarung erfolgen soll, richtet sich nach dem Inhalt und der Bedeutung<br />
der Angelegenheit sowie nach dem Personenkreis, für den die Verlautbarung bestimmt ist.<br />
(2) Bei den Bezirkshauptmannschaften bzw. der Agrarbezirksbehörde kann die Bezirkshauptfrau<br />
bzw. der Bezirkshauptmann bzw. die Amtsvorständin bzw. der Amtsvorstand unentgeltliche Bekanntmachungen<br />
von lokalem Interesse (z.B. Impftermine) direkt an Zeitungsredaktionen übermitteln.
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06a</strong> <strong>V1.1</strong><br />
Seite 44<br />
(3) Beim Amt der Landesregierung können in den Fällen einer generellen Zustimmung der Abteilung<br />
Präsidium des Amtes der Landesregierung (z.B. betreffend Straßenzustandsmeldungen,<br />
Wasserstandsmeldungen, Lawinenwarndienst, Ausschreibungen oder Grundverkaufsanbote in der<br />
Auftragsverwaltung des Bundes) die Verlautbarungen direkt an die Zeitungsredaktionen bzw. an<br />
das Landesstudio Oberösterreich des Österreichischen Rundfunks übermittelt werden.<br />
(4) Bei den Bezirkshauptmannschaften bzw. der Agrarbezirksbehörde kann die Bezirkshauptfrau<br />
bzw. der Bezirkshauptmann bzw. die Amtsvorständin bzw. der Amtsvorstand bei Gefahr im Verzug<br />
Verlautbarungen direkt an das Landesstudio Oberösterreich des Österreichischen Rundfunks ü-<br />
bermitteln, ansonsten über die Abteilung Presse des Amtes der Landesregierung.<br />
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht, soweit in Alarmplänen für Katastrophen und ähnliche Ereignisse<br />
die Einschaltung der Medien anders geregelt ist. Für die Präsentation von Inhalten im Internet, im<br />
Intranet und in Extranets gelten ebenfalls gesonderte Regelungen ("Organisationsguide" für<br />
E-Government-Aktivitäten).<br />
<strong>DBO</strong>
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06a</strong> <strong>V1.1</strong><br />
Seite 45<br />
BESONDERE GESCHÄFTSSTÜCKE<br />
§ 70<br />
Verschlusssachen und vertrauliche Geschäftsstücke<br />
(1) Für die Behandlung und Bearbeitung von Verschlusssachen und vertraulichen Geschäftsstücken<br />
gelten die Regelungen des Anhanges.<br />
(2) Für die Behandlung und Bearbeitung von Geschäftsstücken, die Informationen über Personen<br />
enthalten, die zum Schutz berechtigter Interessen der Betroffenen nur einem auf die unmittelbar<br />
dienstliche Notwendigkeit abgestimmten Personenkreis zugänglich sein sollen, gelten die Regelungen<br />
des Anhanges.<br />
§ 71<br />
Regierungssitzungsstücke<br />
(Diese Bestimmung gilt nur beim Amt der Landesregierung.)<br />
Für die äußere Form der Regierungssitzungsstücke und den Arbeitsablauf vor und nach der Behandlung<br />
in der Sitzung der Landesregierung gelten die Regelungen des Anhanges.<br />
<strong>DBO</strong>
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06a</strong> <strong>V1.1</strong><br />
Seite 46<br />
ÖFFENTLICHKEITSARBEIT<br />
§ 72<br />
Öffentlichkeitsarbeit<br />
(1) Vor Veranstaltungen und Anlässen, die in den Medien erwähnt werden sollen, ist das Einvernehmen<br />
mit der Abteilung Presse des Amtes der Landesregierung herzustellen. Informationen<br />
über Vorgänge in der Landesverwaltung, die für eine gezielte Öffentlichkeitsarbeit wesentlich sein<br />
können, sollen ebenfalls der Abteilung Presse des Amtes der Landesregierung übermittelt werden.<br />
(2) Mitteilungen und Berichte, die in Medien veröffentlicht werden sollen, sind an die Abteilung<br />
Presse des Amtes der Landesregierung zu übermitteln.<br />
(3) Für das Amt der Landesregierung gilt, dass Presseaussendungen (einschließlich Kommuniques)<br />
dem fachlich zuständigen Mitglied der Landesregierung zur Unterschrift vorzulegen bzw.<br />
von der durch das fachlich zuständige Mitglied der Landesregierung dazu ermächtigten Abteilungsleiterin<br />
bzw. dem durch das fachlich zuständige Mitglied der Landesregierung dazu ermächtigten<br />
Abteilungsleiter abzuzeichnen sind; mit der Zeichnung ist die sachliche Richtigkeit des Inhaltes<br />
solcher Aussendungen festgestellt. In Abteilungsgruppen sind derartige Aussendungen der<br />
Leiterin bzw. dem Leiter der Abteilungsgruppe zur Kenntnis zu bringen. Pressekonferenzen können<br />
im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Mitglied der Landesregierung und der Abteilung<br />
Presse veranstaltet werden.<br />
(4) Interviews und direkte Auskünfte an Medienvertreter sind – soweit das fachlich zuständige Mitglied<br />
der Landesregierung nicht anderes anordnet – von der Leiterin bzw. dem Leiter der Abteilungsgruppe<br />
bzw. bei Abteilungen, die keiner Abteilungsgruppe zugeordnet sind, von der Abteilungsleiterin<br />
bzw. vom Abteilungsleiter, bzw. von der Bezirkshauptfrau bzw. dem Bezirkshauptmann<br />
bzw. von der Amtsvorständin bzw. vom Amtsvorstand zu geben.<br />
Bedienstete können generell oder im Einzelfall mit dieser Aufgabe betraut werden. Siehe auch<br />
§ 77.<br />
<strong>DBO</strong>
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06a</strong> <strong>V1.1</strong><br />
Seite 47<br />
III. DIE LANDESBEDIENSTETEN<br />
RECHTE UND PFLICHTEN<br />
§ 73<br />
Einführung neu eingestellter Bediensteter<br />
Die bzw. der Vorgesetzte oder eine von ihr bzw. von ihm beauftragte Bedienstete bzw. ein von ihr<br />
bzw. von ihm beauftragter Bediensteter hat die neu eingestellte Bedienstete bzw. den neu eingestellten<br />
Bediensteten – abgesehen von anderen Ausbildungsmaßnahmen – am Arbeitsplatz entsprechend<br />
einzuführen und ihr bzw. ihm konkrete Geschäftsfälle zur Bearbeitung (unter Anleitung<br />
und Kontrolle durch die Vorgesetzte bzw. den Vorgesetzten) zuzuteilen. Ist die bzw. der Bedienstete<br />
nur für einen bestimmten Zeitraum einer Organisationseinheit zugeteilt (z.B. Ausbildungsturnus),<br />
so ist jedenfalls bei Abschluss der Zuteilung ein Beurteilungsgespräch zu führen.<br />
§ 74<br />
Aus- und Fortbildung<br />
(1) Die Abteilung Personal des Amtes der Landesreigerung hat nach Maßgabe des Bedarfes (im<br />
Fachbereich beim Amt der Landesregierung allenfalls über Anregung und in Zusammenarbeit mit<br />
der in Betracht kommenden Abteilungsgruppenleiterin bzw. dem in Betracht kommenden Abteilungsgruppenleiter<br />
bzw. der Leiterin bzw. dem Leiter einer Abteilung, die nicht einer Abteilungsgruppe<br />
zugeordnet ist, bei den Bezirkshauptmannschaften bzw. der Agrarbezirksbehörde allenfalls<br />
über Anregung und in Zusammenarbeit mit der fachlich in Betracht kommenden Abteilungsleiterin<br />
bzw. dem fachlich in Betracht kommenden Abteilungsleiter; siehe § 19 Abs. 1 und 2) amtsinterne<br />
Veranstaltungen der Aus- und Fortbildung für bestimmte Zielgruppen von Bediensteten durchzuführen.<br />
Die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, deren Inhalt durch amtsinterne Veranstaltungen<br />
nicht abgedeckt wird, kann durch Kostenzuschüsse oder Kostenübernahme ermöglicht<br />
werden, wenn die Teilnahme im dienstlichen Interesse liegt.<br />
(2) Die bzw. der Vorgesetzte hat für die laufende Aus- und Fortbildung der Bediensteten am Arbeitsplatz<br />
zu sorgen (z.B. durch Einführung am Arbeitsplatz, Bereitstellen von Informationen,<br />
Fachliteratur udgl.). Darüber hinaus hat sie bzw. er die Bediensteten vom amtsinternen Aus- und<br />
Fortbildungsangebot zu informieren und die Teilnahme an solchen Veranstaltungen gemeinsam<br />
mit den Bediensteten unter Rücksichtnahme auf den jeweiligen Einzelfall (derzeitige und zukünftige<br />
Aufgaben der bzw. des Bediensteten, bereits absolvierte Veranstaltungen, Arbeitsbelastung<br />
udgl.) festzulegen.<br />
(3) Die bzw. der Vorgesetzte hat die Arbeitsbelastung der Bediensteten so zu steuern, dass diese<br />
an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen können.<br />
(4) Die bzw. der Bedienstete ist verpflichtet, sich um die eigene Aus- und Fortbildung zu bemühen,<br />
an solchen Veranstaltungen aktiv teilzunehmen und die gewonnenen Kenntnisse und Fähigkeiten<br />
entsprechend anzuwenden. Wenn andere Bedienstete die bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen<br />
vermittelten Inhalte ebenfalls für ihre dienstliche Tätigkeit verwerten können, hat die bzw. der<br />
teilnehmende Bedienstete für die entsprechende Information zu sorgen.<br />
<strong>DBO</strong>
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06a</strong> <strong>V1.1</strong><br />
Seite 48<br />
(5) Im Übrigen wird auf den Anhang zu § 41 Abs. 2 verwiesen.<br />
§ 75<br />
Bedienstetenschutz<br />
(1) Die Dienststellenleiterin bzw. der Dienststellenleiter im Sinne des Landesbedienstetenschutzes<br />
hat gemäß § 45 Oö. LBSG Angelegenheiten, die den Schutz des Lebens und der Gesundheit der<br />
Bediensteten betreffen, wahrzunehmen. Bei der Erfüllung dieser Verpflichtung wird die Dienststellenleiterin<br />
bzw. der Dienststellenleiter durch Sicherheitsfachkräfte (u.a. Abteilung Gebäude- und<br />
Beschaffungs-Management des Amtes der Landesregierung) und durch Arbeitsmediziner (Abteilung<br />
Gesundheit des Amtes der Landesregierung) unterstützt. Die Beratungsleistung durch diese<br />
Personen erfolgt über schriftliches Ersuchen der Dienststellenleiterin bzw. des Dienststellenleiters.<br />
(2) Der Text des Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetzes 1998 (Oö. LBSG) und die aufgrund<br />
dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind in jeder Abteilung bzw. Organisationseinheit für<br />
die Bediensteten aufzulegen.<br />
§ 76<br />
Eigeninitiative; Verbesserungsvorschläge; Aufgabenkritik<br />
(1) Um die übertragenen Aufgaben im Sinne des Leitbildes und der <strong>Dienstbetriebsordnung</strong> wahrnehmen<br />
zu können, sollen sich die Bediensteten kritisch mit dem eigenen Aufgabenbereich (Aufgabenkritik)<br />
auseinandersetzen und nach Verbesserungs- und Vereinfachungsmöglichkeiten suchen.<br />
(2) Über die Verpflichtung gemäß Abs. 1 hinaus soll aber jede bzw. jeder Bedienstete bestrebt<br />
sein, Verbesserungsvorschläge – sowohl im Zusammenhang mit dem eigenen Tätigkeitsbereich,<br />
als auch aus anderen Bereichen der Landesverwaltung – zu unterbreiten.<br />
(3) Verbesserungsvorschläge im Sinn des Abs. 2 sind freiwillige Leistungen der bzw. des Bediensteten,<br />
die über den Rahmen des Aufgaben-(Pflichten- und Befugnis-)bereiches hinausgehen und<br />
zu einer Verbesserung des bisherigen Zustandes führen. Sie sind der Dienststellenleiterin bzw.<br />
dem Dienststellenleiter oder der Abteilung Präsidium des Amtes der Landesregierung zu übermitteln<br />
und werden nach den Richtlinien für das innerbetriebliche Vorschlagswesens (siehe den Anhang)<br />
weiterverfolgt.<br />
§ 77<br />
Amtsverschwiegenheit, Amtshilfeersuchen,<br />
Auskunftspflicht und Informationsweiterverwendung<br />
(1) Wird eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter bzw. eine informierte Vertreterin bzw. ein informierter<br />
Vertreter des Amtes von Gerichten oder Verwaltungsbehörden geladen oder wird ein<br />
Amtshilfeersuchen gestellt, ist nach den Regelungen des Anhanges vorzugehen.<br />
(2) Soweit im Anhang nicht anderes bestimmt ist, entscheidet über die beantragte Entbindung von<br />
der Amtsverschwiegenheitspflicht:<br />
a. für die Leiterinnen bzw. Leiter von Abteilungsgruppen bzw. Leiterinnen bzw. Leiter von Abteilungen<br />
die keiner Abteilungsgruppe zugeordnet sind, die Bezirkshauptfrau bzw. den Bezirks-<br />
<strong>DBO</strong>
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06a</strong> <strong>V1.1</strong><br />
Seite 49<br />
hauptmann, die Amtsvorständin bzw. den Amtsvorstand: die Abteilung Präsidium des Amtes<br />
der Landesregierung<br />
b. beim Amt der Landesregierung für die Abteilungsleiterin bzw. den Abteilungsleiter: die jeweils<br />
zuständige Leiterin bzw. der jeweils zuständige Leiter der Abteilungsgruppe 1 ,<br />
c. im Übrigen beim Amt der Landesregierung die Abteilungsleiterin bzw. der Abteilungsleiter 1 , bei<br />
den Bezirkshauptmannschaften die Bezirkshauptrau bzw. der Bezirkshauptmann 1 , bei der Agrarbezirksbehörde<br />
die Amtsvorständin bzw. der Amtsvorstand 1 .<br />
(3) Vor Aussagen in der Öffentlichkeit über Tatsachen und Erfahrungen aus der dienstlichen Tätigkeit<br />
kann die Äußerung der Abteilung Präsidium des Amtes der Landesregierung darüber eingeholt<br />
werden, ob die Amtsverschwiegenheitspflicht entgegensteht. Sollen solche Aussagen, die<br />
die Amtsverschwiegenheit berühren, in Form eines Vortrages, Aufsatzes udgl. gemacht werden,<br />
so ist vorher die Zustimmung der Abteilung Präsidium des Amtes der Landesregierung einzuholen.<br />
(4) Sofern insbesondere amtsfremde Personen z.B. im Zusammenhang mit Bakkalaureatsarbeiten<br />
bzw. Diplomarbeiten bzw. Dissertationen um Einsicht in die internen Verwaltungsvorgänge ersuchen,<br />
ist nach den Regelungen des Anhanges vorzugehen.<br />
(5) Für die Vorgangsweise beim Erteilen von Auskünften nach dem Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz<br />
und Informationsweiterverwendungsgesetz und nach dem Umweltinformationsgesetz bzw.<br />
dem Oö. Umweltschutzgesetz gelten die Anhänge 1 und 2.<br />
§ 78<br />
Befangenheit<br />
(1) Die Bestimmungen des § 7 AVG über die Befangenheit von Verwaltungsorganen gelten sinngemäß<br />
auch bei der Wahrnehmung nichtbehördlicher Aufgaben.<br />
(2) Ist eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter in einer bestimmten Angelegenheit befangen, so hat<br />
sie bzw. er dies unverzüglich der bzw. dem Vorgesetzten zu berichten, die bzw. der die erforderlichen<br />
Veranlassungen hinsichtlich der (weiteren) Bearbeitung zu treffen hat. Nähere Regelungen<br />
enthält der Anhang.<br />
(3) Sind sämtliche in Frage kommende Bedienstete einer Organisationseinheit des Amtes der<br />
Landesregierung bzw. einer Bezirkshauptmannschaft bzw. der Agrarbezirksbehörde in einer bestimmten<br />
Angelegenheit befangen, so ist beim Amt der Landesregierung der bzw. dem Vorgesetzen,<br />
bei den Bezirkshauptmannschaften der Bezirkshauptfrau bzw. dem Bezirkshauptmann, bei<br />
der Agrarbezirksbehörde der Amtsvorständin bzw. dem Amtsvorstand darüber zu berichten, die<br />
bzw. der die notwendigen Veranlassungen zu treffen hat.<br />
(4) Beim Amt der Landesregierung entscheidet Angelegenheiten, in denen eine in der Abteilung<br />
tätige Bedienstete bzw. ein in der Abteilung tätiger Bediensteter Partei ist, die Abteilungsleiterin<br />
bzw. der Abteilungsleiter 1 . Wenn die Leiterin bzw. der Leiter einer Organisationseinheit selbst betroffen<br />
ist, entscheidet deren Vorgesetzte bzw. dessen Vorgesetzter (bei Abteilungsgruppen die<br />
Abteilungsgruppenleiterin bzw. der Abteilungsgruppenleiter, sonst die Landesamtsdirektorin bzw.<br />
der Landesamtsdirektor).<br />
(5) Bei den Bezirkshauptmannschaften bzw. der Agrarbezirksbehörde sind Angelegenheiten, in<br />
denen eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter Partei ist, der Bezirkshauptfrau bzw. dem Bezirkshauptmann<br />
bzw. der Amtsvorständin bzw. dem Amtsvorstand 1 entscheidungsreif vorzulegen.<br />
Wenn die Bezirkshauptfrau bzw. der Bezirkshauptmann bzw. die Amtsvorständin bzw. der Amts-<br />
1<br />
Diese Aufgabe ist nicht delegierbar.<br />
<strong>DBO</strong>
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06a</strong> <strong>V1.1</strong><br />
Seite 50<br />
vorstand selbst betroffen ist, entscheidet deren Vorgesetzte bzw. dessen Vorgesetzter (Landesamtsdirektorin<br />
bzw. Landesamtsdirektor).<br />
§ 79<br />
Geschenkannahme<br />
(1) ) Der Bediensteten bzw. dem Bediensteten ist es untersagt, im Hinblick auf ihre bzw. seine<br />
amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder<br />
einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.<br />
Daher dürfen Landesbedienstete grundsätzlich keine Geschenke oder Zuwendungen mit wirtschaftlichem<br />
Verkehrswert (die also einen Vermögensvorteil bedeuten) für sich oder Dritte annehmen,<br />
wenn ihnen diese im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit angeboten werden.<br />
(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im<br />
Sinne des Abs. 1.<br />
Orts- und landesüblich sind Aufmerksamkeiten mit geringem wirtschaftlichem Verkehrswert (z.B.<br />
Notizblöcke, Kalender, udgl.), wenn sie etwa aus Reklamegründen, zur Erinnerung oder zu den<br />
üblichen Anlässen überreicht werden, die volle Unbefangenheit der bzw. des Bediensteten bei der<br />
Arbeit nicht beeinträchtigen und sonstige dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen.<br />
(3) Für die Auslegung der Bestimmungen zur Geschenkannahme bzw. deren Handhabung ist<br />
grundsätzlich jede Bedienstete bzw. jeder Bedienstete selbst verantwortlich.<br />
Bei Anfragen, ob ein Geschenk angenommen werden darf, entscheidet beim Amt der Landesregierung<br />
a. für die Leiterinnen bzw. Leiter von Abteilungsgruppen sowie Leiterinnen bzw. Leiter von Abteilungen,<br />
die keiner Abteilungsgruppe zugeordnet sind: die Abteilung Präsidium<br />
b. für die Abteilungsleiterin bzw. den Abteilungsleiter: die jeweils zuständige Leiterin bzw. der<br />
jeweils zuständige Leiter der Abteilungsgruppe<br />
c. im Übrigen die Abteilungsleiterin bzw. der Abteilungsleiter.<br />
Für die Bezirkshauptmannschaften bzw. die Agrarbezirksbehörde entscheidet bei Anfragen, ob ein<br />
Geschenk angenommen werden darf,<br />
a. für die Bezirkshauptfrau bzw. den Bezirkshauptmann bzw. die Amtsvorständin bzw. den Amtsvorstand:<br />
die Abteilung Präsidium des Amtes der Landesregierung<br />
b. im Übrigen die Bezirkshauptfrau bzw. der Bezirkshauptmann bzw. die Amtsvorständin bzw.<br />
der Amtsvorstand.<br />
(4) Ehrengeschenke sind Gegenstände, Zuwendungen oder sonstige Vorteile, die eine Bedienstete<br />
bzw. ein Bediensteter im Hinblick auf ihre bzw. seine Dienststellung in einem offiziellen Rahmen<br />
erhält. Darunter fallen insbesondere jene Geschenke, die aus Anlass von langjähriger Berufsausübung,<br />
ohne Beziehung auf einzelne konkrete Amtshandlungen, vor allem von juristischen Personen<br />
öffentlichen Rechts (keinesfalls von einer Privatperson) gegeben werden.<br />
Keine Ehrengeschenke sind Gegenstände, Zuwendungen oder sonstige Vorteile, die vom Dienstgeber<br />
bzw. durch die vorgesetzte Behörde gewährt werden.<br />
Ehrengeschenke darf die bzw. der Bedienstete entgegennehmen. Sie bzw. er hat die in Abs. 2 für<br />
zuständig erklärten Vorgesetzten bzw. die Abteilung Präsidium des Amtes der Landesregierung<br />
hiervon umgehend in Kenntnis zu setzen. Wird die Annahme innerhalb eines Monats untersagt 1 ,<br />
so ist das Ehrengeschenk nachweislich zurückzugeben (Näheres siehe Abs. 4). Im Zweifelsfall ist<br />
unverzüglich im Dienstweg eine Entscheidung der Abteilung Präsidium des Amtes der Landesregierung<br />
zu beantragen.<br />
1<br />
Diese Aufgabe ist nicht delegierbar.<br />
<strong>DBO</strong>
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06a</strong> <strong>V1.1</strong><br />
Seite 51<br />
(5) Angebotene Geschenke, Zuwendungen oder sonstige Vorteile, die unter das Verbot der Geschenkannahme<br />
fallen, sind abzulehnen. Ist dies nicht möglich (z.B. weil Geschenk z.B. per Post<br />
übermittelt wurde) bzw. handelt es sich um Ehrengeschenke, deren Annahme beim Amt der Landesregierung<br />
von der Abteilungsleiterin bzw. vom Abteilungsleiter, der Leiterin bzw. dem Leiter<br />
einer Abteilungsgruppe, bei den Bezirkshauptmannschaften bzw. der Agrarbezirksbehörde von<br />
der Bezirkshauptfrau bzw. vom Bezirkshauptmann bzw. von der Amtsvorständin bzw. vom Amtsvorstand<br />
oder von der Abteilung Präsidium des Amtes der Landesregierung innerhalb eines Monats<br />
untersagt wurde, so sind sie umgehend der Übermittlerin bzw. dem Übermittler unter Hinweis<br />
auf das Verbot nachweislich zurückzugeben. Verweigert die Geschenkgeberin bzw. der Geschenkgeber<br />
die Rücknahme oder ist die Rückgabe nicht möglich oder tunlich, so sind sie der<br />
Abteilung Gebäude- und Beschaffungs-Management des Amtes der Landesregierung zur allfälligen<br />
Verwertung zu Gunsten des Landes weiterzuleiten.<br />
§ 80<br />
Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten<br />
(1) Für die Aufnahme und die Ausübung von Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten gelten<br />
die Regelungen des Anhanges.<br />
(2) Beim Ausüben einer Nebenbeschäftigung dürfen, wenn nicht von der Abteilung Präsidium des<br />
Amtes der Landesregierung im Ausnahmefall eine andere Regelung getroffen wurde, Amtseinrichtungen<br />
nicht benützt werden.<br />
§ 81<br />
Vertretung des Landes in Organen juristischer Personen<br />
Für die Vertretung des Landes in Organen juristischer Personen, in Beiräten udgl. durch Bedienstete<br />
gilt die Regelung im Anhang.<br />
§ 82<br />
Anzeige gerichtlich strafbarer Handlungen; Ermächtigung zur Verfolgung<br />
(1) Wird der bzw. dem Bediensteten bei der Ausübung ihres bzw. seines Dienstes der Verdacht<br />
einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die von Amts wegen zu verfolgen ist, so hat sie<br />
bzw. er dies unverzüglich beim Amt der Landesregierung der Abteilungsleiterin bzw. dem Abteilungsleiter,<br />
bei den Bezirkshauptmannschaften bzw. der Agrarbezirksbehörde der Bezirkshauptfrau<br />
bzw. dem Bezirkshauptmann bzw. der Amtsvorständin bzw. dem Amtsvorstand zu melden.<br />
(2) Die Anzeigepflicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO) ist beim Amt der Landesregierung<br />
von derjenigen Abteilungsleiterin bzw. demjenigen Abteilungsleiter 1 im Dienstweg (über<br />
die Leiterin bzw. den Leiter der jeweiligen Abteilungsgruppe an die Landesamtsdirektorin bzw. den<br />
Landesamtsdirektor), bei den Bezirkshauptmannschaften bzw. der Agrarbezirksbehörde von der<br />
Bezirkshauptfrau bzw. vom Bezirkshauptmann bzw. von der Amtsvorständin bzw. vom Amtsvorstand<br />
1 wahrzunehmen, in deren bzw. dessen Aufgabenbereich die strafbare Handlung wahrgenommen<br />
wurde oder zur Kenntnis gelangt ist. Bestehen begründete Zweifel, ob die Anzeigepflicht<br />
gemäß § 78 StPO besteht, so hat darüber – ausgenommen im Bereich der Aufgabengruppe Sicherheitswesen<br />
– die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor zu entscheiden.<br />
1<br />
Diese Aufgabe ist nicht delegierbar.<br />
<strong>DBO</strong>
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06a</strong> <strong>V1.1</strong><br />
Seite 52<br />
(3) Die Erstattung einer Anzeige hat – ausgenommen Anzeigen im Bereich der Aufgabengruppe<br />
Sicherheitswesen und Anzeigen gemäß § 198 StGB wegen Verdachtes der Verletzung der Unterhaltspflicht<br />
– unter Mitbeteiligung der Landesamtsdirektorin bzw. des Landesamtsdirektors zu erfolgen.<br />
Besteht der Verdacht gegen eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten, so ist jedenfalls die<br />
Abteilung Personal des Amtes der Landesregierung zu informieren.<br />
(4) Die Ermächtigung zur Verfolgung einer strafbaren Handlung gegen die Ehre gemäß § 117<br />
Abs. 1 StGB erteilt die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor, wenn das Amt der<br />
Landesregierung beleidigte Behörde ist, wenn die Bezirkshauptmannschaft bzw. die Agrarbezirksbehörde<br />
beleidigte Behörde ist, die Bezirkshauptfrau bzw. der Bezirkshauptmann bzw. die Amtsvorständin<br />
bzw. der Amtsvorstand unter Mitbeteiligung der Landesamtsdirektorin bzw. des Landesamtsdirektors.<br />
(5) Die Ermächtigung der vorgesetzten Stelle gemäß § 117 Abs. 2 StGB zur Verfolgung einer<br />
strafbaren Handlung gegen die Ehre von Bediensteten, die in Zusammenhang mit ihrer dienstlichen<br />
Tätigkeit begangen wurde, erteilt die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor.<br />
§ 83<br />
Verbote<br />
(1) Es ist grundsätzlich untersagt, nichtdienstliche Angelegenheiten in den Diensträumen zu erledigen.<br />
(2) Die Durchführung von und die Mitwirkung an<br />
a) Geldsammlungen,<br />
b) jeglichem Vertrieb von Waren,<br />
c) der Entgegennahme von Bestellungen, sowie<br />
d) jeder auf lit. a, b oder c abgestellten Werbetätigkeit<br />
ist in Dienstgebäuden und Diensträumen verboten.<br />
(3) Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 2 sind Sammlungen für kollegiale Zwecke sowie Tätigkeiten,<br />
die nach den Bestimmungen der Hausordnung für zulässig erklärt wurden.<br />
§ 84<br />
Ahndung von Pflichtverletzungen<br />
(1) Die Pflichten der bzw. des Bediensteten ergeben sich grundsätzlich aus den dienst- und besoldungsrechtlichen<br />
Vorschriften bzw. aus dem Dienstvertrag. Die <strong>Dienstbetriebsordnung</strong> führt diese<br />
Pflichten teilweise näher aus. Der Verstoß gegen Regelungen der <strong>Dienstbetriebsordnung</strong> kann<br />
daher unter Umständen zu dienstrechtlichen Konsequenzen führen.<br />
(2) Verletzt eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter ihre bzw. seine Pflichten, so hat sie bzw. ihn<br />
die bzw. der Vorgesetzte in einer angemessenen Form zu ermahnen, wenn es sich nur um eine<br />
geringfügige Pflichtverletzung gehandelt hat und anzunehmen ist, dass die Ermahnung (allenfalls<br />
samt einer Anordnung, die eine Wiederholung verhindern soll, vgl. § 19 Abs. 4) ausreichen wird,<br />
um den dienstlichen Interessen Rechnung zu tragen.<br />
(3) Handelt es sich um eine gewichtige Pflichtverletzung oder hatte eine Maßnahme nach Abs. 2<br />
nicht den beabsichtigten Erfolg, so hat beim Amt der Landesregierung die Abteilungsleiterin bzw.<br />
<strong>DBO</strong>
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06a</strong> <strong>V1.1</strong><br />
Seite 53<br />
der Abteilungsleiter 1 unter Information der Leiterin bzw. des Leiters der jeweiligen Abteilungsgruppe,<br />
bei den Bezirkshauptmannschaften bzw. bei der Agrarbezirksbehörde die Bezirkshauptfrau<br />
bzw. der Bezirkshauptmann bzw. die Amtsvorständin bzw. der Amtsvorstand 1 darüber der Abteilung<br />
Personal des Amtes der Landesregierung schriftlich zu berichten.<br />
1<br />
Diese Aufgabe ist nicht delegierbar.<br />
<strong>DBO</strong>
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>06a</strong> <strong>V1.1</strong><br />
Seite 54<br />
IV. KONTROLLE<br />
§ 85<br />
Kontrolle, übergeordnete Aufsicht<br />
(1) Um eine entsprechende Arbeitsqualität der oberösterreichischen Landesverwaltung zu erreichen,<br />
sind die Arbeitsabläufe und -ergebnisse sowie die Einhaltung der <strong>Dienstbetriebsordnung</strong><br />
allgemein zu kontrollieren.<br />
(2) Die unmittelbare Kontrolle obliegt der bzw. dem Vorgesetzten (siehe § 19 Abs. 4), die übergeordnete<br />
Dienstaufsicht der Abteilung Präsidium des Amtes der Landesregierung.<br />
<strong>DBO</strong>