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Fall II - Die Staatsbuergerschaft Loesung - Institut für Öffentliches ...

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B. TATBESTANDSANALYSE<br />

1. Tatbestandselemente<br />

a. Welcher Teil des Tatbestandes gehört zur Rechtsfolge ?<br />

„<strong>Die</strong> Staatsbürgerschaft darf […] nur verliehen werden“ in § 10 Abs 1 Staatsbürgerschaftsgesetz<br />

1985<br />

b. Enthält der Tatbestand Verfahrensbestimmungen ? (Wenn ja, bezeichnen Sie diese !)<br />

§ 39 Abs 1 und Abs 2 StbG enthält (zur Gänze) Verfahrensbestimmungen<br />

<br />

c. Enthält der Tatbestand erklärende Bestimmungen ohne normativen Inhalt ? (Wenn ja, bezeichnen<br />

Sie diese !)<br />

„soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist“ in § 10 Abs 1 StbG<br />

d. Wie lautet der Tatbestand im engen Sinn ? (Kennzeichnen Sie alle Teile des Tatbestandes,<br />

die nicht zum Tatbestand im engen Sinn zählen !)<br />

e. Zerlegen Sie den Tatbestand im engen Sinn in einzelne Tatbestandselemente !<br />

2. Bestimmte und unbestimmte Tatbestandselemente<br />

<br />

a. Welche der Tatbestandselemente sind bestimmt, welche unbestimmt ?<br />

<strong>Die</strong> Tatbestandsmerkmale „Fremder“ (1), „rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet“ (2),<br />

„ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet“ (3), „Niederlassung“ (4) und „hinreichende<br />

Sicherung des Lebensunterhalts“ (5) sind unbestimmt.<br />

b. Legen Sie die unbestimmten Tatbestandselemente aus !<br />

Fremder“: § 2 Z 4 StbG enthält für diesen Begriff eine Legaldefinition. Danach ist Fremder –<br />

ohne Unterschied des Geschlechtes – eine Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft<br />

nicht besitzt.<br />

„Aufenthalt“ bedeutet nach dem Wortsinn „sich aufhalten“, sich an einem Ort oder in einem<br />

bestimmten Gebiet zu „befinden“.<br />

„rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet“ bedeutet, dass sich der Betreffende legal, also<br />

„dem Recht entsprechend“ in Österreich aufhält, dh entweder aufgrund seiner Staatsbürgerschaft,<br />

oder als Fremder aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis (für max. 6 Monate) oder aufgrund<br />

eines Niederlassungsnachweises (unbefristet).<br />

„ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet“: Wann nicht mehr von einem einem „ununterbrochenen<br />

Aufenthalt“ gesprochen werden kann, bestimmt § 15 StbG. § 15 StbG nennt nämlich<br />

jene Fälle, in denen es zu einer Unterbrechung des Aufenthalts kommt. So darf sich der<br />

Fremde während des Zeitraums seines legalen Aufenthalts bzw seiner Wohnsitznahme nicht<br />

mehr als ein Fünftel der Zeit außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben, andernfalls wird<br />

die Frist unterbrochen. § 15 StbG lautet:<br />

(1) <strong>Die</strong> Frist des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts nach diesem Bundesgesetz sowie<br />

der Lauf der Wohnsitzfristen nach den §§ 12 Z 1 lit. a und 14 Abs. 1 Z 2 werden unterbrochen<br />

3. wenn sich der Fremde innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 20 v.H. der Zeitspanne außerhalb<br />

des Bundesgebietes aufgehalten hat; in diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen<br />

Einreise neuerlich zu laufen oder […].<br />

„Niederlassung“: Niederlassung bedeutet nach dem Wortsinn „sesshaft“ zu sein. Was Niederlassung<br />

bedeutet bestimmt § 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz BGBl 2005/100 idgF.

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