Fall II - Die Staatsbuergerschaft Loesung - Institut für Ãffentliches ...
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B. TATBESTANDSANALYSE<br />
1. Tatbestandselemente<br />
a. Welcher Teil des Tatbestandes gehört zur Rechtsfolge ?<br />
„<strong>Die</strong> Staatsbürgerschaft darf […] nur verliehen werden“ in § 10 Abs 1 Staatsbürgerschaftsgesetz<br />
1985<br />
b. Enthält der Tatbestand Verfahrensbestimmungen ? (Wenn ja, bezeichnen Sie diese !)<br />
§ 39 Abs 1 und Abs 2 StbG enthält (zur Gänze) Verfahrensbestimmungen<br />
<br />
c. Enthält der Tatbestand erklärende Bestimmungen ohne normativen Inhalt ? (Wenn ja, bezeichnen<br />
Sie diese !)<br />
„soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist“ in § 10 Abs 1 StbG<br />
d. Wie lautet der Tatbestand im engen Sinn ? (Kennzeichnen Sie alle Teile des Tatbestandes,<br />
die nicht zum Tatbestand im engen Sinn zählen !)<br />
e. Zerlegen Sie den Tatbestand im engen Sinn in einzelne Tatbestandselemente !<br />
2. Bestimmte und unbestimmte Tatbestandselemente<br />
<br />
a. Welche der Tatbestandselemente sind bestimmt, welche unbestimmt ?<br />
<strong>Die</strong> Tatbestandsmerkmale „Fremder“ (1), „rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet“ (2),<br />
„ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet“ (3), „Niederlassung“ (4) und „hinreichende<br />
Sicherung des Lebensunterhalts“ (5) sind unbestimmt.<br />
b. Legen Sie die unbestimmten Tatbestandselemente aus !<br />
Fremder“: § 2 Z 4 StbG enthält für diesen Begriff eine Legaldefinition. Danach ist Fremder –<br />
ohne Unterschied des Geschlechtes – eine Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft<br />
nicht besitzt.<br />
„Aufenthalt“ bedeutet nach dem Wortsinn „sich aufhalten“, sich an einem Ort oder in einem<br />
bestimmten Gebiet zu „befinden“.<br />
„rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet“ bedeutet, dass sich der Betreffende legal, also<br />
„dem Recht entsprechend“ in Österreich aufhält, dh entweder aufgrund seiner Staatsbürgerschaft,<br />
oder als Fremder aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis (für max. 6 Monate) oder aufgrund<br />
eines Niederlassungsnachweises (unbefristet).<br />
„ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet“: Wann nicht mehr von einem einem „ununterbrochenen<br />
Aufenthalt“ gesprochen werden kann, bestimmt § 15 StbG. § 15 StbG nennt nämlich<br />
jene Fälle, in denen es zu einer Unterbrechung des Aufenthalts kommt. So darf sich der<br />
Fremde während des Zeitraums seines legalen Aufenthalts bzw seiner Wohnsitznahme nicht<br />
mehr als ein Fünftel der Zeit außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben, andernfalls wird<br />
die Frist unterbrochen. § 15 StbG lautet:<br />
(1) <strong>Die</strong> Frist des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts nach diesem Bundesgesetz sowie<br />
der Lauf der Wohnsitzfristen nach den §§ 12 Z 1 lit. a und 14 Abs. 1 Z 2 werden unterbrochen<br />
3. wenn sich der Fremde innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 20 v.H. der Zeitspanne außerhalb<br />
des Bundesgebietes aufgehalten hat; in diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen<br />
Einreise neuerlich zu laufen oder […].<br />
„Niederlassung“: Niederlassung bedeutet nach dem Wortsinn „sesshaft“ zu sein. Was Niederlassung<br />
bedeutet bestimmt § 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz BGBl 2005/100 idgF.