Fall II - Die Staatsbuergerschaft Loesung - Institut für Ãffentliches ...
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2. Subsumtion: Überprüfen Sie, ob der relevante (!) Sachverhalt unter den gesetzlichen Tatbestand<br />
(unter die einzelnen Tatbestandselemente) passt !<br />
bestimmt<br />
unbestimmt<br />
Tatbestandsmerkmal<br />
alternativ<br />
kumulativ<br />
1<br />
<br />
x<br />
2 x<br />
<br />
<br />
<br />
Fremder<br />
seit mindestens zehn Jahren rechtmäßiger<br />
Aufenthalt im Bundesgebiet<br />
3 x seit mindestens zehn Jahren ununterbrochener<br />
Aufenthalt im Bundesgebiet<br />
4 x davon zu mindest fünf Jahre Niederlassung<br />
5 x hinreichende Sicherung des Lebensunterhalts K<br />
<br />
<br />
<br />
K<br />
K<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
K<br />
<br />
D. RECHTSFOLGE<br />
1. Tritt die Rechtsfolge zwingend ein oder nicht (Muss das Verwaltungsorgan handeln oder<br />
kann das Verwaltungsorgan bloß handeln ?) ? Wie ist die Rechtsfolge an das Vorliegen des<br />
Tatbestandes geknüpft ? („<strong>Die</strong> Staatsbürgerschaft darf nur […] verleihen werden“) ?<br />
Aufgrund des Gesetzmäßigkeitsgebots der Bundesverfassung (Art 18 Abs 1 B-VG) gehen wir<br />
von einer gebundenen Entscheidung (= Rechtsentscheidung) als Regelfall des verwaltungsbehördlichen<br />
Gesetzesvollzugs aus (der Verwaltung soll beim Gesetzesvollzug kein eigener Spielraum<br />
für die nach dem Gesetz zu treffenden Anordnungen zukommen).<br />
Wenn der Gesetzgeber in einem konkreten <strong>Fall</strong> ausnahmsweise eine – aufgrund des Art 130<br />
Abs 2 B-VG zulässige – Ermessensentscheidung anordnet, so müssen wir dafür Hinweise im<br />
Gesetzestext – gegebenenfalls im Wege der Auslegung – finden. Ein derartiger Hinweis auf eine<br />
Ermessensentscheidung ist im Text des § 10 Abs 1 StbG (mit dem Wort „darf“) vorhanden.<br />
Allerdings will der Gesetzgeber einer Behörde durch die Verwendung des Wortes „darf“ oder<br />
„kann“ häufig bloß eine Kompetenz einräumen, die Behörde zu einem bestimmten Verhalten ermächtigen<br />
(„Kompetenz-Darf“), uzw insbesondere dann, wenn – wie in § 10 Abs 1 StbG – das Behördenverhalten<br />
sehr eingehend geregelt und der Behörde dadurch jeder Spielraum genommen<br />
ist. „Nur“ wenn alle genannten Voraussetzungen erfüllt sind, „darf“ die Behörde eine Bewilligung<br />
erteilen, der Behörde kommt kein Ermessen zu. Sie muss (im Sinne einer gebundenen Entscheidung)<br />
die Staatsbürgerschaft verleihen, wenn Teresa alle Voraussetzungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes<br />
erfüllt.<br />
<strong>Die</strong> Rechtsfolge des § 10 Abs 1 StbG ist somit in Form einer Rechtsentscheidung (= gebundene<br />
Entscheidung) zu ziehen.