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Fall II - Die Staatsbuergerschaft Loesung - Institut für Öffentliches ...

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2. Subsumtion: Überprüfen Sie, ob der relevante (!) Sachverhalt unter den gesetzlichen Tatbestand<br />

(unter die einzelnen Tatbestandselemente) passt !<br />

bestimmt<br />

unbestimmt<br />

Tatbestandsmerkmal<br />

alternativ<br />

kumulativ<br />

1<br />

<br />

x<br />

2 x<br />

<br />

<br />

<br />

Fremder<br />

seit mindestens zehn Jahren rechtmäßiger<br />

Aufenthalt im Bundesgebiet<br />

3 x seit mindestens zehn Jahren ununterbrochener<br />

Aufenthalt im Bundesgebiet<br />

4 x davon zu mindest fünf Jahre Niederlassung<br />

5 x hinreichende Sicherung des Lebensunterhalts K<br />

<br />

<br />

<br />

K<br />

K<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

K<br />

<br />

D. RECHTSFOLGE<br />

1. Tritt die Rechtsfolge zwingend ein oder nicht (Muss das Verwaltungsorgan handeln oder<br />

kann das Verwaltungsorgan bloß handeln ?) ? Wie ist die Rechtsfolge an das Vorliegen des<br />

Tatbestandes geknüpft ? („<strong>Die</strong> Staatsbürgerschaft darf nur […] verleihen werden“) ?<br />

Aufgrund des Gesetzmäßigkeitsgebots der Bundesverfassung (Art 18 Abs 1 B-VG) gehen wir<br />

von einer gebundenen Entscheidung (= Rechtsentscheidung) als Regelfall des verwaltungsbehördlichen<br />

Gesetzesvollzugs aus (der Verwaltung soll beim Gesetzesvollzug kein eigener Spielraum<br />

für die nach dem Gesetz zu treffenden Anordnungen zukommen).<br />

Wenn der Gesetzgeber in einem konkreten <strong>Fall</strong> ausnahmsweise eine – aufgrund des Art 130<br />

Abs 2 B-VG zulässige – Ermessensentscheidung anordnet, so müssen wir dafür Hinweise im<br />

Gesetzestext – gegebenenfalls im Wege der Auslegung – finden. Ein derartiger Hinweis auf eine<br />

Ermessensentscheidung ist im Text des § 10 Abs 1 StbG (mit dem Wort „darf“) vorhanden.<br />

Allerdings will der Gesetzgeber einer Behörde durch die Verwendung des Wortes „darf“ oder<br />

„kann“ häufig bloß eine Kompetenz einräumen, die Behörde zu einem bestimmten Verhalten ermächtigen<br />

(„Kompetenz-Darf“), uzw insbesondere dann, wenn – wie in § 10 Abs 1 StbG – das Behördenverhalten<br />

sehr eingehend geregelt und der Behörde dadurch jeder Spielraum genommen<br />

ist. „Nur“ wenn alle genannten Voraussetzungen erfüllt sind, „darf“ die Behörde eine Bewilligung<br />

erteilen, der Behörde kommt kein Ermessen zu. Sie muss (im Sinne einer gebundenen Entscheidung)<br />

die Staatsbürgerschaft verleihen, wenn Teresa alle Voraussetzungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes<br />

erfüllt.<br />

<strong>Die</strong> Rechtsfolge des § 10 Abs 1 StbG ist somit in Form einer Rechtsentscheidung (= gebundene<br />

Entscheidung) zu ziehen.

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