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Fall II - Die Staatsbuergerschaft Loesung - Institut für Öffentliches ...

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UE Öffentliches Recht I SS 2010 Bruno Binder/Margit Mayr<br />

<strong>Fall</strong> <strong>II</strong> - <strong>Die</strong> Staatsbürgerschaft 148.006/148.008<br />

MUSTERBEISPIEL FÜR ERSTE KLAUSUR<br />

A. SACHVERHALT<br />

Teresa T wurde am 25.05.1976 in Oslo geboren und ist norwegische Staatsbürgerin, die österreichische<br />

Staatsbürgerschaft besaß sie noch nie. Als ausgewiesene Raffinerie-Expertin war die<br />

Fachfrau schon seit 1997 immer wieder für ihre Firma, die ÖL-AG, zwei bis drei Monate im Jahr in<br />

Österreich beruflich tätig. Im Mai 1999 zog Teresa nach Wien, um in der Niederlassung Österreich<br />

zu arbeiten. Da die ÖL-AG Teresas <strong>Die</strong>nstort nach Linz verlegte, bekam sie 2003 von ihrer Firma<br />

in Linz eine eigene <strong>Die</strong>nstwohnung zur Verfügung gestellt. Sie schloss viele Kontakte mit Berufskollegen<br />

und hatte schon bald zahlreiche österreichische Freunde. Allerdings plagte Teresa von<br />

Zeit zu Zeit Heimweh, und sie besuchte jährlich für ein Monat im Sommer ihre Familie in Norwegen.<br />

Bei einer Firmenweihnachtsfeier im Winter 2006 verliebte sich Teresa in ihren Arbeitskollegen Martin<br />

aus Freistadt. Obwohl beide viel Arbeit und wenig Zeit hatten, begannen sie eine Beziehung<br />

miteinander. Im Sommer 2006 zog Teresa zu Martin nach Freistadt.<br />

Da das tägliche Pendeln zwischen Freistadt und Linz viel Zeit in Anspruch nahm, planten die beiden<br />

schon bald ein gemeinsames Haus in der Nähe von Linz zu bauen. Deshalb fragten Teresa<br />

und Martin bei der ÖL-AG Anfang 2008 nach einer Gehaltserhöhung. Als Teresa schon nicht mehr<br />

an eine Gehaltserhöhung glaubte, bot ihr die ÖL-AG im November 2008 eine Beförderung zur Abteilungsleiterin<br />

an. Teresa nahm das Angebot überglücklich an. Immerhin erhöhte sich ihr Jahreseinkommen<br />

damit auf € 50.000,-- und Teresas und Martins Traum vom eigenen Haus rückte ein<br />

Stück näher.<br />

Da Teresa nun endgültig bei Martin in Österreich bleiben möchte, beantragt sie am 07.07.2009 die<br />

österreichische Staatsbürgerschaft.<br />

Wie lautet die rechtlich relevante Frage zu diesem Sachverhalt ?<br />

<br />

Erhält Teresa die österreichische Staatsbürgerschaft?


B. TATBESTANDSANALYSE<br />

1. Tatbestandselemente<br />

a. Welcher Teil des Tatbestandes gehört zur Rechtsfolge ?<br />

„<strong>Die</strong> Staatsbürgerschaft darf […] nur verliehen werden“ in § 10 Abs 1 Staatsbürgerschaftsgesetz<br />

1985<br />

b. Enthält der Tatbestand Verfahrensbestimmungen ? (Wenn ja, bezeichnen Sie diese !)<br />

§ 39 Abs 1 und Abs 2 StbG enthält (zur Gänze) Verfahrensbestimmungen<br />

<br />

c. Enthält der Tatbestand erklärende Bestimmungen ohne normativen Inhalt ? (Wenn ja, bezeichnen<br />

Sie diese !)<br />

„soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist“ in § 10 Abs 1 StbG<br />

d. Wie lautet der Tatbestand im engen Sinn ? (Kennzeichnen Sie alle Teile des Tatbestandes,<br />

die nicht zum Tatbestand im engen Sinn zählen !)<br />

e. Zerlegen Sie den Tatbestand im engen Sinn in einzelne Tatbestandselemente !<br />

2. Bestimmte und unbestimmte Tatbestandselemente<br />

<br />

a. Welche der Tatbestandselemente sind bestimmt, welche unbestimmt ?<br />

<strong>Die</strong> Tatbestandsmerkmale „Fremder“ (1), „rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet“ (2),<br />

„ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet“ (3), „Niederlassung“ (4) und „hinreichende<br />

Sicherung des Lebensunterhalts“ (5) sind unbestimmt.<br />

b. Legen Sie die unbestimmten Tatbestandselemente aus !<br />

Fremder“: § 2 Z 4 StbG enthält für diesen Begriff eine Legaldefinition. Danach ist Fremder –<br />

ohne Unterschied des Geschlechtes – eine Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft<br />

nicht besitzt.<br />

„Aufenthalt“ bedeutet nach dem Wortsinn „sich aufhalten“, sich an einem Ort oder in einem<br />

bestimmten Gebiet zu „befinden“.<br />

„rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet“ bedeutet, dass sich der Betreffende legal, also<br />

„dem Recht entsprechend“ in Österreich aufhält, dh entweder aufgrund seiner Staatsbürgerschaft,<br />

oder als Fremder aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis (für max. 6 Monate) oder aufgrund<br />

eines Niederlassungsnachweises (unbefristet).<br />

„ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet“: Wann nicht mehr von einem einem „ununterbrochenen<br />

Aufenthalt“ gesprochen werden kann, bestimmt § 15 StbG. § 15 StbG nennt nämlich<br />

jene Fälle, in denen es zu einer Unterbrechung des Aufenthalts kommt. So darf sich der<br />

Fremde während des Zeitraums seines legalen Aufenthalts bzw seiner Wohnsitznahme nicht<br />

mehr als ein Fünftel der Zeit außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben, andernfalls wird<br />

die Frist unterbrochen. § 15 StbG lautet:<br />

(1) <strong>Die</strong> Frist des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts nach diesem Bundesgesetz sowie<br />

der Lauf der Wohnsitzfristen nach den §§ 12 Z 1 lit. a und 14 Abs. 1 Z 2 werden unterbrochen<br />

3. wenn sich der Fremde innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 20 v.H. der Zeitspanne außerhalb<br />

des Bundesgebietes aufgehalten hat; in diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen<br />

Einreise neuerlich zu laufen oder […].<br />

„Niederlassung“: Niederlassung bedeutet nach dem Wortsinn „sesshaft“ zu sein. Was Niederlassung<br />

bedeutet bestimmt § 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz BGBl 2005/100 idgF.


Nach § 2 bedeutet Niederlassung der Aufenthalt im Bundesgebiet zur Begründung eines<br />

Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht, zur Begründung des Mittelpunkts<br />

seines Lebensinteresses oder zur Aufnahme einer ständigen Erwerbestätigkeit. § 2<br />

NAG lautet:<br />

2) Niederlassung ist der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck<br />

1. der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht;<br />

2. der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder<br />

3. der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.<br />

„Lebensunterhalt“ sind die Ausgaben, die durch das eigene tägliche Leben (die laufenden beruflichen<br />

und privaten Tätigkeiten) immer wieder anfallen. Dazu zählen die Kosten für Nahrungsmittel,<br />

Miete, Fahrtkosten zum Arbeitsplatz, Kosten für Hobbys etc.<br />

„hinreichende Sicherung des Lebensunterhalts“ bedeutet für die eigenen Kosten des täglichen<br />

Lebens durch ein entsprechendes und ausreichendes Einkommen ohne Inanspruchnahme<br />

von Sozialhilfeleistungen aufkommen zu können.<br />

3. Kumulative und alternative Tatbestandselemente<br />

Stellen Sie die strukturelle Beziehung der einzelnen Tatbestandselemente zueinander dar !


Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG)<br />

BGBl 1985/311 idgF<br />

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:<br />

2. Staatsbürgerschaft: die Staatsbürgerschaft<br />

der Republik Österreich (österreichische<br />

Staatsbürgerschaft);<br />

3. […]<br />

4. Fremder: ohne Unterschied des Geschlechtes<br />

eine Person, welche die österreichische<br />

Staatsbürgerschaft nicht besitzt.<br />

Verleihung<br />

§ 10. (1) <strong>Die</strong> Staatsbürgerschaft darf einem<br />

Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz<br />

nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden,<br />

wenn<br />

1. er sich seit mindestens zehn Jahren<br />

rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet<br />

aufgehalten hat und davon zumindest<br />

fünf Jahre niedergelassen war;<br />

2. […]<br />

7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert<br />

ist und […]<br />

§ 39. (1) Zur Erlassung von Bescheiden in<br />

Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ist<br />

[…] die Landesregierung zuständig.<br />

(2) Örtlich zuständig ist jene Landesregierung,<br />

in deren Bereich die Person, auf die sich<br />

der Bescheid bezieht, ihren Hauptwohnsitz<br />

hat.<br />

bestimmt<br />

unbestimmt<br />

Tatbestandsmerkmal<br />

alternativ<br />

kumulativ<br />

1 x Fremder K<br />

2 x<br />

seit mindestens zehn Jahren rechtmäßiger<br />

Aufenthalt im Bundesgebiet<br />

<br />

K<br />

3 x<br />

seit mindestens zehn Jahren ununterbrochener<br />

Aufenthalt im Bundesgebiet<br />

<br />

K<br />

4 x davon zu mindest fünf Jahre Niederlassung K<br />

5 x hinreichende Sicherung des Lebensunterhalts K


C. SUBSUMTION<br />

1. Welche Teile des Sachverhalts sind – im Hinblick auf welche Tatestandselemente – relevant<br />

? (Bereiten Sie den Sachverhalt für die Subsumtion vor !)<br />

<br />

Teresa T wurde am 25.05.1976 in Oslo geboren [ - ] und ist norwegische Staatsbürgerin [ 1 ], die<br />

österreichische Staatsbürgerschaft besaß sie noch nie [ - ]. Als ausgewiesene Raffinerie-Expertin<br />

war die Fachfrau schon seit 1997 immer wieder für ihre Firma, die ÖL-AG, zwei bis drei Monate im<br />

Jahr in Österreich beruflich tätig [ 2, 3, 4 ]. Im Mai 1999 zog Teresa nach Wien [ 2, 3, 4, Ort ], um<br />

in der Niederlassung Österreich zu arbeiten [ 4 ]. Da die ÖL-AG Teresas <strong>Die</strong>nstort nach Linz verlegte,<br />

bekam sie 2003 von ihrer Firma in Linz eine eigene <strong>Die</strong>nstwohnung zur Verfügung gestellt<br />

[ 2, 3, 4, Ort ]. Sie schloss viele Kontakte mit Berufskollegen und hatte schon bald zahlreiche österreichische<br />

Freunde [ 4 ]. Allerdings plagte Teresa von Zeit zu Zeit Heimweh [ - ], und sie besuchte<br />

jährlich für ein Monat im Sommer ihre Familie in Norwegen [ 3 ].<br />

Bei einer Firmenweihnachtsfeier im Winter 2006 verliebte sich Teresa in ihren Arbeitskollegen Martin<br />

aus Freistadt [ 4 ]. Obwohl beide viel Arbeit und wenig Zeit hatten, begannen sie eine Beziehung<br />

miteinander [ 4 ]. Im Sommer 2006 zog Teresa zu Martin nach Freistadt [ 2, 3, 4, Ort ].<br />

Da das tägliche Pendeln zwischen Freistadt und Linz viel Zeit in Anspruch nahm, planten die beiden<br />

schon bald ein gemeinsames Haus in der Nähe von Linz zu bauen [ - ]. Deshalb fragten Teresa<br />

und Martin bei der ÖL-AG Anfang 2008 nach einer Gehaltserhöhung [ - ]. Als Teresa schon<br />

nicht mehr an eine Gehaltserhöhung glaubte, bot ihr die ÖL-AG im November 2008 eine Beförderung<br />

zur Abteilungsleiterin an [ - ]. Teresa nahm das Angebot überglücklich an [ 4 ]. Immerhin erhöhte<br />

sich ihr Jahreseinkommen damit auf € 50.000,-- [ 5 ] und Teresas und Martins Traum vom<br />

eigenen Haus rückte ein Stück näher [ - ].<br />

Da Teresa nun endgültig bei Martin in Österreich bleiben möchte [ 4 ], beantragt sie am<br />

07.07.2009 die österreichische Staatsbürgerschaft [ Datum ].


2. Subsumtion: Überprüfen Sie, ob der relevante (!) Sachverhalt unter den gesetzlichen Tatbestand<br />

(unter die einzelnen Tatbestandselemente) passt !<br />

bestimmt<br />

unbestimmt<br />

Tatbestandsmerkmal<br />

alternativ<br />

kumulativ<br />

1<br />

<br />

x<br />

2 x<br />

<br />

<br />

<br />

Fremder<br />

seit mindestens zehn Jahren rechtmäßiger<br />

Aufenthalt im Bundesgebiet<br />

3 x seit mindestens zehn Jahren ununterbrochener<br />

Aufenthalt im Bundesgebiet<br />

4 x davon zu mindest fünf Jahre Niederlassung<br />

5 x hinreichende Sicherung des Lebensunterhalts K<br />

<br />

<br />

<br />

K<br />

K<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

K<br />

<br />

D. RECHTSFOLGE<br />

1. Tritt die Rechtsfolge zwingend ein oder nicht (Muss das Verwaltungsorgan handeln oder<br />

kann das Verwaltungsorgan bloß handeln ?) ? Wie ist die Rechtsfolge an das Vorliegen des<br />

Tatbestandes geknüpft ? („<strong>Die</strong> Staatsbürgerschaft darf nur […] verleihen werden“) ?<br />

Aufgrund des Gesetzmäßigkeitsgebots der Bundesverfassung (Art 18 Abs 1 B-VG) gehen wir<br />

von einer gebundenen Entscheidung (= Rechtsentscheidung) als Regelfall des verwaltungsbehördlichen<br />

Gesetzesvollzugs aus (der Verwaltung soll beim Gesetzesvollzug kein eigener Spielraum<br />

für die nach dem Gesetz zu treffenden Anordnungen zukommen).<br />

Wenn der Gesetzgeber in einem konkreten <strong>Fall</strong> ausnahmsweise eine – aufgrund des Art 130<br />

Abs 2 B-VG zulässige – Ermessensentscheidung anordnet, so müssen wir dafür Hinweise im<br />

Gesetzestext – gegebenenfalls im Wege der Auslegung – finden. Ein derartiger Hinweis auf eine<br />

Ermessensentscheidung ist im Text des § 10 Abs 1 StbG (mit dem Wort „darf“) vorhanden.<br />

Allerdings will der Gesetzgeber einer Behörde durch die Verwendung des Wortes „darf“ oder<br />

„kann“ häufig bloß eine Kompetenz einräumen, die Behörde zu einem bestimmten Verhalten ermächtigen<br />

(„Kompetenz-Darf“), uzw insbesondere dann, wenn – wie in § 10 Abs 1 StbG – das Behördenverhalten<br />

sehr eingehend geregelt und der Behörde dadurch jeder Spielraum genommen<br />

ist. „Nur“ wenn alle genannten Voraussetzungen erfüllt sind, „darf“ die Behörde eine Bewilligung<br />

erteilen, der Behörde kommt kein Ermessen zu. Sie muss (im Sinne einer gebundenen Entscheidung)<br />

die Staatsbürgerschaft verleihen, wenn Teresa alle Voraussetzungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes<br />

erfüllt.<br />

<strong>Die</strong> Rechtsfolge des § 10 Abs 1 StbG ist somit in Form einer Rechtsentscheidung (= gebundene<br />

Entscheidung) zu ziehen.


2. Welche Verwaltungsbehörde ist zuständig, die Rechtsfolge zu ziehen ?<br />

§ 39 Abs 1 StbG bestimmt: „Zur Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft<br />

ist […] die Landesregierung zuständig.“<br />

Sachlich zuständige Behörde ist also die Landesregierung.<br />

§ 39 Abs 2 StbG bestimmt: „Örtlich zuständig ist jene Landesregierung, in deren Bereich die Person,<br />

auf die sich der Bescheid bezieht, ihren Hauptwohnsitz hat.“<br />

Der Bescheid, mit dem die Staatsbürgerschaft verliehen wird, bezieht sich auf Teresa („die Person,<br />

auf die sich der Bescheid bezieht“). Auf den Hauptwohnsitz von Teresa kommt es also für die örtliche<br />

Zuständigkeit an. Teresa hat seinen Hauptwohnsitz in Freistadt. Freistadt liegt in Oberösterreich.<br />

Örtlich zuständige Behörde ist daher die oberösterreichische Landesregierung.

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