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Anschaltrichtlinie für Brandmeldeanlagen der Feuerwehren in der ...

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Landratsamt Eichstätt<br />

Brand- u. Katastrophenschutz<br />

Residenzplatz 1<br />

85072 Eichstätt Stand: Dezember 2002<br />

Anlage VI<br />

Prüfungen nach dem Baurecht <strong>in</strong> baulichen Anlagen<br />

Nach <strong>der</strong> Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung (SPrüfV) gilt diese <strong>für</strong> die Prüfung<br />

sicherheitstechnischer Anlagen und E<strong>in</strong>richtungen <strong>in</strong> Son<strong>der</strong>bauten nach Artikel 2 Abs. 4<br />

Satz 2 <strong>der</strong> BayBO und <strong>in</strong> Mittelgaragen (§ 1 Abs. 8 Satz 1 GaV), wenn diese Anlagen und<br />

E<strong>in</strong>richtungen<br />

1. <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Verordnung gemäß Art. 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayBO o<strong>der</strong> im E<strong>in</strong>zelfall nach Art. 60<br />

Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO bauaufsichtlich gefor<strong>der</strong>t o<strong>der</strong><br />

2. wenn an sie bauordnungsrechtliche Anfor<strong>der</strong>ungen h<strong>in</strong>sichtlich des Brandschutzes gestellt<br />

werden.<br />

Son<strong>der</strong>bauten s<strong>in</strong>d z.B. geschlossene Großgaragen, Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Gaststätten<br />

o<strong>der</strong> Beherbergungsbetriebe nach <strong>der</strong> Gaststättenbauverordnung, Altenheime, Krankenhäuser,<br />

Hochhäuser, K<strong>in</strong><strong>der</strong>gärten usw.<br />

Die Prüfungen s<strong>in</strong>d vor <strong>der</strong> ersten Inbetriebnahme <strong>der</strong> baulichen Anlagen unverzüglich, nach e<strong>in</strong>er<br />

wesentlichen Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> baulichen Anlage o<strong>der</strong> <strong>der</strong> sicherheitstechnischen Anlagen und<br />

E<strong>in</strong>richtungen sowie jeweils <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Frist von drei Jahren (wie<strong>der</strong>kehrende Prüfungen)<br />

durchführen zu lassen. Bei bestehenden Brandmeldenlagen, bei denen noch ke<strong>in</strong>e<br />

Sachverständigenabnahme durchgeführt wurde, ist bei e<strong>in</strong>er wesentlichen Än<strong>der</strong>ung e<strong>in</strong>e<br />

Sachverständigenabnahme <strong>der</strong> gesamten Anlage durchzuführen.<br />

sicherheitstechnische Anlage o<strong>der</strong> E<strong>in</strong>richtung Prüffrist von wem? Bemerkung<br />

Lüftungsanlagen 3 Jahre SV<br />

CO-Warnanlagen 3 Jahre SV<br />

Rauchabzugsanlagen sowie masch<strong>in</strong>elle Anlagen zur 3 Jahre SV<br />

Rauchfreihaltung von Rettungswegen<br />

Selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie z.B. Spr<strong>in</strong>kleranlagen, 3 Jahre SV<br />

Sprühwasser-Löschanlagen, Wassernebel-Löschanlagen<br />

Nichtselbsttätige Löschanlagen mit nassen Steigleitungen 3 Jahre SV*/ SK**<br />

und Druckerhöhungsanlagen e<strong>in</strong>schließlich des Anschlusses<br />

an die Wasserversorgung<br />

Brandmelde- und Alarmierungsanlagen 3 Jahre SV/ SK<br />

Sicherheitsstromversorgungen 3 Jahre SV/ SK<br />

* Die erste Prüfung sowie die Prüfung nach e<strong>in</strong>er wesentlichen Än<strong>der</strong>ung muss von e<strong>in</strong>em<br />

verantwortlichen Sachverständigen <strong>für</strong> die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und E<strong>in</strong>richtungen<br />

nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 <strong>der</strong> Verordnung über die verantwortlichen Sachverständigen im Bauwesen<br />

(SVBau) durchgeführt und besche<strong>in</strong>igt werden.

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