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Ausgabe 08/11, PDF, 3.7 MB - Haus und Grund Düsseldorf

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Nr. 8 / August 20<strong>11</strong> <strong>Haus</strong> <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong> Jahrgang 109<br />

Steuerrecht<br />

Ferien in der eigenen Ferienwohnung im In- oder Ausland<br />

Die eigene Ferienwohnung ist für<br />

viele ein Traum. Der folgende Beitrag<br />

gibt einige Hintergründe zum Traum objekt,<br />

damit es keinen Alptraum mit bö -<br />

sem Erwachen gibt.<br />

Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer<br />

Am Anfang stehten immer der<br />

Erwerb (oder die Herstellung) der Im -<br />

mobilie <strong>und</strong> damit nicht nur die Ent -<br />

richtung des vereinbarten Kaufpreises,<br />

sondern auch die Anschaffungsneben -<br />

kosten. Aus steuerlicher Sicht ist hier<br />

insbesondere die Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer<br />

zu nennen, die immer bei einem<br />

Rechtsträgerwechsel an einem inländischen<br />

Gr<strong>und</strong>stück auf den Plan kommt.<br />

Bemessungsgr<strong>und</strong>lage ist die Gegen -<br />

leistung für den Eigentums wechsel an<br />

der Immobilie, also in aller Regel der<br />

Kaufpreis. Wie hoch die Gr<strong>und</strong>er werbsteuer<br />

tatsächlich ausfällt, hängt zu gu -<br />

ter Letzt noch von dem Bele genheitsort<br />

in der Bun desrepublik also dem Bun -<br />

desland ab. So zumindest seit dem 01.<br />

September 2006 als in Artikel 105<br />

Absatz 2 a des Gr<strong>und</strong> gesetzes geregelt<br />

wur de: „Die Länder haben die Befugnis<br />

zur Gesetz gebung über die örtlichen<br />

Verbrauch- <strong>und</strong> Auf wandsteuern, so -<br />

lange <strong>und</strong> soweit sie nicht b<strong>und</strong>esgesetzlich<br />

geregelten Steuern gleichartig<br />

sind. Sie haben die Befugnis zur<br />

Bestimmung des Steu ersatzes bei der<br />

Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer.“ Von dieser Be -<br />

fugnis ist auch Gebrauch gemacht worden.<br />

So hat Berlin schon in 2007 einen<br />

Gr<strong>und</strong>erwerbsteuersatz von 4,5% festgelegt.<br />

Ebenso greifen Hamburg <strong>und</strong><br />

Sachsen-Anhalt mit 4,5% zu. Zahl -<br />

reiche weitere Bun desländer der Re publik<br />

haben auch schon an der Gr<strong>und</strong> -<br />

erwerbsteuerschraube gedreht.<br />

Gr<strong>und</strong>erwerbsbesteuerung bei<br />

Auslandsimmobilien klären<br />

Bei ausländischen Immobilien darf<br />

die Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer jedoch ebenfalls<br />

nicht aus dem Auge gelassen wer -<br />

den, da es in manchen Staaten so gar<br />

deutlich teurer werden kann als in der<br />

B<strong>und</strong>esrepublik. So greift beispiels -<br />

weise bei unseren niederländischen<br />

Nachbarn ein Gr<strong>und</strong>erwerb steuersatz<br />

von 6%, sofern eine Be freiungs vorschrift<br />

nicht greift. In Bel gien wird man<br />

sogar mit bis zu 12% zur Kasse gebeten.<br />

In Spanien kommt es ebenfalls zu<br />

regionalen Un terschieden zwischen<br />

sechs bis sieben Prozent. Die Kana -<br />

rischen Inseln hingegen haben eine<br />

fünfprozentige Gr<strong>und</strong> erwerbsteuer.<br />

In Italien ist zwischen dem Erst -<br />

wohnsitz <strong>und</strong> dem Zweitwohnsitz zu<br />

unterscheiden. Während beim Erst -<br />

wohnsitz r<strong>und</strong> 3% gefordert werden,<br />

können bei einem Zweitwohnsitz, dies<br />

dürfte eine Ferienwohnung regelmäßig<br />

sein, bis zu 10% Gr<strong>und</strong>erwerb steuer<br />

fällig werden. In Frankreich gibt es auch<br />

keine einheitliche Besteu erung des<br />

Gr<strong>und</strong>erwerbs, allerdings sind hier die<br />

Unterschiede in der Gr<strong>und</strong>stücksart zu<br />

finden. So werden beispielsweise beim<br />

Kauf einer ge brauchten Immobilie mit<br />

einem Gr<strong>und</strong> stück von bis zu 2.500<br />

Quadratmeter 5% fällig. Ebenfalls 5%<br />

fallen bei einem Immobilienerwerb in<br />

Kroatien an. Die Tür kei kann sich mit<br />

einem Gr<strong>und</strong> erwerbsteuersatz von<br />

4,8% ein wenig darunter einordnen.<br />

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Die Alpenstaaten Österreich <strong>und</strong><br />

Schweiz sind dagegen geradezu günstig.<br />

Während Österreich eine Gr<strong>und</strong> -<br />

erwerbsteuer von 3,5% hat ist in der<br />

Schweiz je nach kantonalen Unter -<br />

schieden mit einer Erwerbsbe steuerung<br />

zwischen ein <strong>und</strong> zwei Prozent zu rech-<br />

nen. Typisch für das Schwyzer dütsch<br />

wird die Gr<strong>und</strong>er werbsteuer dort allerdings<br />

als „Hand änderungssteuer“ be -<br />

zeichnet. Als be sonders günstig gilt<br />

Schweden in puncto Gr<strong>und</strong> erwerbsteuer.<br />

Hier soll der Steu ersatz bei<br />

angenehm niedrigen 1,5% liegen.<br />

In Ungarn hängt die Höhe der<br />

Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer von der Art der Im -<br />

mobilie <strong>und</strong> dem vereinbarten Kauf preis<br />

ab. Im Ergebnis liegt der Steuersatz<br />

zwischen zwei <strong>und</strong> zehn Prozent, je<br />

nach Immo bilienart <strong>und</strong> Kauf preis.<br />

Deutlich teurer wird es dann jedoch<br />

wiederum in Portugal, wo die Gr<strong>und</strong> erwerbsteuer<br />

stolze 10% beträgt. Auch<br />

das nicht flüssige Griechenland greift<br />

mit 13% kräftig zu.<br />

Sicherlich ist zu bedenken, dass der<br />

Steuersatz bei der Bestimmung der tatsächlichen<br />

Steuerbelastung nur eine<br />

Seite der Medaille ist. Die andere Seite<br />

ist auch die Höhe der Be messungsgr<strong>und</strong>lage<br />

bzw. deren Bestim mung.<br />

Wer daher über die reine Infor mationsphase<br />

hinaus ist <strong>und</strong> un mittelbar vor<br />

dem Erwerb des Traum objektes Feri enwohnung<br />

steht, sollte sich gegebenenfalls<br />

auch mit geeigneten Beratern vor<br />

Ort austauschen um kein böses Er -<br />

wachen zu erleben.<br />

Gr<strong>und</strong>steuer<br />

In den USA beispielsweise existiert<br />

keine Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer, dafür aber<br />

eine Gr<strong>und</strong>steuer, die deutlich über<br />

dem liegt, was in der B<strong>und</strong>esrepublik<br />

anfällt. Da die Gr<strong>und</strong>steuer eine regelmäßig<br />

wiederkehrende Steuer auf das<br />

Eigentum an Immobilien ist, muss auch<br />

sie zuvor einkalkuliert werden. Dies gilt<br />

umso mehr, da sie auch an fällt, wenn<br />

die Immobilie rein privat, also ohne Ein -<br />

nahmeerzielung genutzt wird. In der<br />

B<strong>und</strong>esrepublik wird die Gr<strong>und</strong>steuer<br />

von den Gemeinden er hoben, weshalb<br />

sie in Abhängigkeit von dem ge -<br />

meindlichen Hebesatz variiert. Auch in<br />

anderen Staaten existieren ent -<br />

sprechende Variationen der Gr<strong>und</strong> -<br />

steuer von Ge meinde zu Ge meinde. Es<br />

gilt daher immer zu prüfen, ob die<br />

Gr<strong>und</strong>steuer auch auf Dau er entrichtet<br />

werden kann. Ins besondere für das<br />

Traumobjekt Fe rienwohnung im Aus -<br />

land ist auch hier vor dem Erwerb fachk<strong>und</strong>ige<br />

Beratung für das entsprechende<br />

Urlaubsland bzw. die Gemeinde einzuholen.<br />

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Zweitwohnungssteuer<br />

Neben der Gr<strong>und</strong>steuer ist auch die<br />

Zweitwohnungssteuer eine Ge meindesteuer.<br />

Ob diese am jeweiligen Ort<br />

überhaupt existent ist liegt ebenso im<br />

Ermessen der jeweiligen Ge meinde wie<br />

die Höhe. Zahlreiche Ge meinden sehen<br />

sogar ganz von der Erhebung einer<br />

Zweitwohungssteuer ab. Um hier ge -<br />

eignete Informationen zu erhalten hilft<br />

häufig eine Recherche auf der Internet -<br />

präsentation der in Frage stehenden<br />

Gemeinde.<br />

Im Gegensatz zur Gr<strong>und</strong>steuer, die<br />

unabhängig von der Nutzung der Im -<br />

mobilie anfällt, kann die Zweitwoh -<br />

nungssteuer nur erhoben werden, wenn<br />

die Ferienimmobilie auch tatsächlich<br />

dem persönlichen Lebens bedarf des<br />

Eigentümers dient. Sofern die Ferien -<br />

wohnung ausschließlich vermietet wird,<br />

es sich also um ein reines Ren diteobjekt<br />

handelt, darf sie nicht erhoben<br />

werden. In Mischfällen, also Sach -<br />

verhalten bei denen die Ferien wohnung<br />

sowohl vermietet als auch eigengenutzt<br />

wird, hat das B<strong>und</strong>es verwaltungsgericht<br />

mit Urteil vom 26. Sep tember<br />

2001 (Az: 9 C 1.01) wie folgt entschieden:<br />

„Verfügt der Inha ber einer Zweit -<br />

wohnung über eine rechtlich gesicherte<br />

Eigennutzungsmöglichkeit von mindestens<br />

zwei Monaten, so kann die<br />

Regelung einer Zweit wohnungssteuersatzung,<br />

nach der er mit dem vollen<br />

Jahresbetrag der Steuer veranlagt wird,<br />

nicht als unverhältnismäßig beanstandet<br />

werden (…).“<br />

Zu den individuellen Details sollte<br />

jedoch wiederum die Internetprä sentation<br />

der jeweiligen Gemeinde zu Rate<br />

gezogen werden. Sofern es im End -<br />

effekt tatsächlich zur kompletten<br />

Belastung mit der Zweitwohnungs -<br />

steuer kommt hat der B<strong>und</strong>es finanzhof<br />

mit Urteil vom 15. Oktober 2002 (Az: IX<br />

R 58/01) jedoch bereits entschieden:<br />

„Die vom Inhaber einer Ferienwohnung<br />

gezahlte Zweit wohnungsteuer ist mit<br />

dem auf die Ver mietung der Wohnung<br />

an wechselnde Feriengäste entfallenden<br />

zeitlichen Anteil als Werbungs kosten<br />

bei den Ein künften aus Vermietung<br />

<strong>und</strong> Verpachtung abziehbar.“ In den<br />

Einkommensteuerhinweisen hat sich<br />

die Finanzverwaltung diese Auffas sung<br />

zu eigen gemacht, weshalb der Be amte<br />

einen entsprechenden Wer bungskostenabzug<br />

zulassen muss.<br />

Einkommensteuerlich zu beachten<br />

Wird das Ferienobjekt nicht ausschließlich<br />

selbst genutzt, sondern<br />

(auch) vermietet, rückt die ge naue Nut -<br />

zungssituation ins Zentrum der Be -<br />

trachtung. Die für die steuerliche Be -<br />

handlung maßgebenden Stich worte<br />

lauten dann (mal wieder): Überschusserzielungsabsicht<br />

bzw. Lieb haberei.<br />

Nur wenn <strong>und</strong> soweit die Ab sicht einen<br />

Überschuss zu erzielen gegeben ist <strong>und</strong><br />

auch dargelegt werden kann, können<br />

auch die entsprechenden Aufwen -<br />

dungen der Ferien wohnung als Wer -<br />

bungskosten berücksichtigt werden.<br />

Kann der Finanz beamte die Überschusserzielungsabsicht<br />

hingegen nicht er -<br />

kennen, ist der Tatbestand der Lieb -<br />

haberei einschlägig, der den Wer bungskostenabzug<br />

ver hindert.<br />

Wer daher seine Ferienwohnung gar<br />

nicht selber nutzt, sondern ausschließlich<br />

an wechselnde Ferien gäste vermietet<br />

<strong>und</strong> in den übrigen Zeiten der<br />

Nichtvermietung die Woh nung hierfür<br />

bereithält, ist auf der sicheren Seite. In<br />

solchen Fällen kann ohne weitere<br />

Prognoseberechnung davon ausgegangen<br />

werden, dass eine Einnahme -<br />

überschusserzielungsabsicht vorliegt.<br />

Dabei ist es entgegen der seinerzeitigen<br />

Auffassung der Finanzbeamten unbedeutend<br />

ob die Vermietungs tätigkeit in<br />

Eigenregie durchgeführt wird oder ein<br />

damit beauftragter Dritter tätig wird. Die<br />

Finanzverwaltung folgt durch ihr BMF-<br />

Schreiben vom 14. Oktober 2002 der<br />

Rechtsprechung, sofern der Steuer -<br />

pflichtige beweisen kann, dass auch<br />

tatsächlich einedauernder Vermie -<br />

tungswille ohne Eigennutzung vorliegt<br />

(Beweislast).<br />

Aufgr<strong>und</strong> der Rechtsprechung des<br />

B<strong>und</strong>esfinanzhofes vom 26. Oktober<br />

2004 (Az: IX R 57/02) kommt es schließlich<br />

bei einer ohne Selbst nutzung nur an<br />

wenigen Tagen vermieteten Wohnung<br />

ausnahmsweise doch zur Überprüfung<br />

der Einkünfte erzielungsabsicht. Dies ist<br />

der Fall, wenn die Ferienwohnung zu<br />

weniger als 75% der ortüblichen Ver -<br />

mietungszeit vermietet ist. In der Praxis<br />

darf diese Rechtsprechung nicht unterschätzt<br />

werden, denn schließlich ist hier<br />

der Ferienwohnungsbesitzer be troffen,<br />

der sich ein Renditeobjekt anschaffen<br />

wollte, die Rendite leider nicht einfahren<br />

kann <strong>und</strong> dann auch noch die steuerliche<br />

Nichtabzieh barkeit der erlittenen<br />

Verluste be fürch ten muss.<br />

Sofern die Ferienwohnung sowohl<br />

zur Selbstnutzung genutzt werden soll,<br />

als auch an wechselnde Ferien gäste<br />

vermietet wird sieht sich der stolze Be -<br />

sitzer des Traumobjektes einem bürokratischen<br />

Monster ge genüber. Eine<br />

Prog noseberechnung ob im Endeffekt<br />

ein To talüberschuss erreicht werden<br />

kann ist in dieser Fall konstellation leider<br />

immer erforderlich.<br />

Einkommensteuerliche Behandlung<br />

bei Ferienwohnungen im Ausland<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich ist zu sagen, dass die<br />

einkommensteuerliche Behand lung bei<br />

Vermietung einer Ferien wohnung im<br />

Ausland nicht gr<strong>und</strong>sätzlich anders zu<br />

handhaben ist. Soll heißen: Das zuvor<br />

Gesagte zur Beur teilung der Überschusserzielungsabsicht<br />

<strong>und</strong> der Lieb -<br />

haberei ist auch bei einer Ferien -<br />

wohnung im Ausland zu beachten. So -<br />

fern hier jedoch schließlich die Ein -<br />

künfteerzielungsabsicht nachgewiesen<br />

wurde, muss im Wei teren noch beurteilt<br />

werden ob <strong>und</strong> auch wie ein entsprechender<br />

Ver mietungsüberschuss oder –<br />

verlust Ein gang in die Einkom mensteuer<br />

erklärung findet. Dabei ist zum Einen<br />

von Bedeu tung, was das jeweilige<br />

Doppelbesteuerungsabkommen sagt<br />

<strong>und</strong> zum anderen ob es sich um einen<br />

Staat im EU/EWR-Raum oder einem<br />

sogenannten Drittstaat handelt.<br />

Innerhalb der EU bzw. den EWR-<br />

Räumen sind zunächst die Staaten<br />

Finnland <strong>und</strong> Spanien zu nennen. Nur<br />

diese beiden Staaten im EU/EWR-Raum<br />

haben in ihrem Doppelbe steuerungsabkommen<br />

mit der Bun desrepublik<br />

Deutschland das sogenannte An rech -<br />

nungsverfahren für Vermie tungs- <strong>und</strong><br />

Verpachtungs einkünfte ver einbart. Nach<br />

dem Anrechn ungsverfahren hatten so -<br />

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wohl der Wohn sitzstaat als auch der<br />

Staat in dem die Im mobilie belegen ist<br />

ein Besteu erungsrecht. Eine Doppelbe -<br />

steuerung soll schließlich über die<br />

Anrechnung der ausländischen Steuer<br />

auf die Steuer des Wohnsitzstaates ausgeschlossen<br />

werden. Konkret bedeutet<br />

dies: Ver mietungsverluste aus einer in<br />

Finnland <strong>und</strong> Spanien belegenen<br />

Ferienwohnung werden ebenso wie<br />

inländische Vermietungsverluste be handelt<br />

<strong>und</strong> können mit anderen positiven<br />

Einkünften verrechnet werden, sofern<br />

die Ein künfteerzielungsabsicht bejaht<br />

werden kann. Ent sprechende Vermie -<br />

tungsgewinne einer Ferien wohnung in<br />

Finnland oder Spanien werden hingegen<br />

zunächst von beiden Staaten zur<br />

Besteuerung herangezogen, allerdings<br />

ist im Wei teren die in Finnland oder Spa -<br />

nien entrichtete Steuer auf die deutsche<br />

Einkommensteuer anrechenbar.<br />

Alle anderen Staaten des EU/EWR-<br />

Raumes hingegen sehen in ihren<br />

Doppelbesteuerungsabkommen mit der<br />

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Fortsetzung auf Seite 14<br />

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