„Norisches Eisen“ Mitteilungen des Montangeschichtlichen <strong>Verein</strong>es Folge 13 – Dezember 2007 Seite 8 samen Wetterzug hatten, genau geregelt. Besondere Bestimmungen galten auch den Bächen, da deren Wasserführung <strong>und</strong> Wasserentnahme für die Pochwerke, Waschwerke oder als Antriebskraft von entscheidender Bedeutung war. Die Wälder galten als Reservat des Landesfürsten, durften aber für Bergbauzwecke herangezogen werden, für die Gewinnung von Grubenholz oder zur Erzeugung von Holzkohle. Lehen Sprachlich hängt der Ausdruck „Lehn“ mit leihen zusammen. Bedeutet also soviel wie geliehenes Gut. Darunter versteht man das Nutzungsrecht an einer fremden Sache. Mit Schenkung des Königs Otto an Erzbischof Herold vom Jahre 953 ging der Hüttenberger Erzberg in das Eigentum des Stiftes Salzburg über. Unmittelbare Folge des salzburgischen Eigentums dieser Gegenden war die Ausübung des Bergregals (Landeshoheit) in Hüttenberg, Mosinz <strong>und</strong> Lölling. Die einzelnen Bergteile wurden nun verliehen. Dadurch kam es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den Salzburgern <strong>und</strong> den Landesfürsten. Auch die Knappen, die Jahrh<strong>und</strong>erte lang Bergbau betrieben, viele Gesenke (Schrägschächte) <strong>und</strong> Stollen anlegten, eine Unzahl kleiner Gruben über-, neben- <strong>und</strong> untereinander bauten <strong>und</strong> sich gegenseitig, absichtlich oder unabsichtlich behinderten, waren unzufrieden. Sie beklagten sich wegen erschwerter Erzgewinnung, Teuerung <strong>und</strong> Preisdrückerei der Radmeister bei Übernahme des Erzes. Um diesen unhaltbaren Zuständen ein Ende zu setzen, wurde im Auftrag von Kaiser Ferdinand im Jahre 1567 eine neue Bergordnung herausgegeben, durch welche die Besitz- <strong>und</strong> Lohnverhältnisse, die Befugnisse des Bergrichters, Beaufsichtigung, die Arbeitszeit geregelt <strong>und</strong> Grubenlehen verliehen wurden. Wer eine Grube aufschlagen wollte, erstattete dem Bergrichter Anzeige <strong>und</strong> hatte dieselbe so wie die Nachbargruben zu benennen. War genug Raum, konnte sie der Bergrichter belehnen. Das Lehen, ein Raum von 20 Klafter in Höhe <strong>und</strong> Tiefe, 20 Klafter nach rechts <strong>und</strong> nach links vom Aufschlagpunkt gerechnet, ging in die ewige Gänze (1 Klafter = 1,90 m). Das Lehen wurde mit der Kompassst<strong>und</strong>e ins Gerichtsbuch geschrieben. Dadurch war endlich die Arbeit im Berge auf genau begrenzte Räume beschränkt. Der Lehenswerber erhielt einen Lehensbrief ausgestellt. Wer in ein fremdes Lehen kam, den wies der Bergrichter in sein Maß zurück. Vierzehn Tage vor <strong>und</strong> nach Ostern, Weihnachten <strong>und</strong> Pfingsten durfte kein Maß verliehen werden. Aber schon bald kam an Stelle der alten, gänzlich unzureichend gewordenen Bergordnung 1759 eine neue, die der Fortentwicklung von Bergbau <strong>und</strong> Hütte besser
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