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allen seinen Mitgliedern und Freund - Montangeschichtlicher Verein

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„Norisches Eisen“ Mitteilungen des Montangeschichtlichen <strong>Verein</strong>es Folge 13 – Dezember 2007 Seite 10<br />

Rechnung trug. Der Stollenanschlag im Grubenlehen<br />

wurde vom Markscheider bestimmt, die Richtung nach<br />

St<strong>und</strong>en angegeben. Pflöcke <strong>und</strong> Markenzeichen durften<br />

nicht versetzt werden. Übertretungen wurden streng<br />

bestraft.<br />

Reicht ein Schurfkreis nicht, können weitere angemeldet<br />

werden, nur müssen sie sich aneinander reihen. Schürfen<br />

<strong>und</strong> spätere Gewinnung des gef<strong>und</strong>enen Minerals<br />

unter Eisenbahnen, Friedhöfen <strong>und</strong> Kirchen ist laut<br />

Berggesetz verboten.<br />

Durch die neue Bergordnung vollzog sich der Übergang<br />

zum geregelten Stollenbergbau an Stelle der planlos<br />

angelegten Gesenke <strong>und</strong> Schächte mit ihren systemlosen<br />

Weitungsbauen. Die Grubenlehen erhielten nun eine<br />

Höhe <strong>und</strong> Breite von je 40 <strong>und</strong> eine Länge von 200 Lachtern.<br />

Diese Lehen konnten später beim Heranreichen<br />

der Grube an die Feldgrenze um 100 Lachter verlängert<br />

werden (1 Hüttenberger Lachter = 1.682 m).<br />

Freischurf<br />

Zum Erschließen <strong>und</strong> Untersuchen natürlicher Vorkommen<br />

bergfreier mineralischer Rohstoffe.<br />

Durch die Schurfberechtigung wird das ausschließliche<br />

Recht erworben, in einem Kreis mit 425 m Radius nach<br />

Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe zu suchen.<br />

Die Erwerbung des Bergwerkseigentums erfolgte durch<br />

das Finden, die Mutung (Verleihungsgesuch) <strong>und</strong> die<br />

Verleihung. Nach dem ältesten Gewohnheitsrecht genügte<br />

das Finden allein, um das Eigentum an der gef<strong>und</strong>enen<br />

Lagerstätte zu erwerben. Die späteren Berggesetze<br />

verlangen neben der Mutung noch die Schurfbewilligung.<br />

Das ist die amtliche Ermächtigung zum Schürfen<br />

der Mineralien. Es gewährt das Vorrecht zur Verleihung<br />

innerhalb des Schurfkreises von der Anmeldung <strong>und</strong><br />

Setzen des Schurfzeichens.<br />

Schurfzeichen<br />

(Aus: Schwazer Bergbuch 1556)<br />

Grubenmaße<br />

Das Grubenmaß ist ein Rechteck in waagrechter Ebene<br />

mit einem Flächeninhalt von 48.000 m 2 <strong>und</strong> reicht in die<br />

ewige Teufe. Die kurzen Seiten des Rechtecks dürfen<br />

120 m nicht unterschreiten. Der Aufschlagpunkt, von<br />

dem das Grubenmaß festzulegen ist, kann vom Bewerber<br />

nach Belieben gewählt werden, nur muss er sich im<br />

erschlossenen Vorkommen befinden. Sein horizontaler<br />

Freifahrung<br />

Markscheider H. Schenn (links) erklärt Berghauptmann<br />

DI Dr. Hermann Ebenbichler (rechts) <strong>und</strong> Bürgermeister<br />

der Marktgemeinde Hüttenberg Herbert<br />

Hofferer (Mitte) die Lage des Aufschlagpunktes <strong>und</strong> die<br />

Grenzen des neuen Grubenfeldes „Hermann“

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