allen seinen Mitgliedern und Freund - Montangeschichtlicher Verein
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„Norisches Eisen“ Mitteilungen des Montangeschichtlichen <strong>Verein</strong>es Folge 13 – Dezember 2007 Seite 10<br />
Rechnung trug. Der Stollenanschlag im Grubenlehen<br />
wurde vom Markscheider bestimmt, die Richtung nach<br />
St<strong>und</strong>en angegeben. Pflöcke <strong>und</strong> Markenzeichen durften<br />
nicht versetzt werden. Übertretungen wurden streng<br />
bestraft.<br />
Reicht ein Schurfkreis nicht, können weitere angemeldet<br />
werden, nur müssen sie sich aneinander reihen. Schürfen<br />
<strong>und</strong> spätere Gewinnung des gef<strong>und</strong>enen Minerals<br />
unter Eisenbahnen, Friedhöfen <strong>und</strong> Kirchen ist laut<br />
Berggesetz verboten.<br />
Durch die neue Bergordnung vollzog sich der Übergang<br />
zum geregelten Stollenbergbau an Stelle der planlos<br />
angelegten Gesenke <strong>und</strong> Schächte mit ihren systemlosen<br />
Weitungsbauen. Die Grubenlehen erhielten nun eine<br />
Höhe <strong>und</strong> Breite von je 40 <strong>und</strong> eine Länge von 200 Lachtern.<br />
Diese Lehen konnten später beim Heranreichen<br />
der Grube an die Feldgrenze um 100 Lachter verlängert<br />
werden (1 Hüttenberger Lachter = 1.682 m).<br />
Freischurf<br />
Zum Erschließen <strong>und</strong> Untersuchen natürlicher Vorkommen<br />
bergfreier mineralischer Rohstoffe.<br />
Durch die Schurfberechtigung wird das ausschließliche<br />
Recht erworben, in einem Kreis mit 425 m Radius nach<br />
Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe zu suchen.<br />
Die Erwerbung des Bergwerkseigentums erfolgte durch<br />
das Finden, die Mutung (Verleihungsgesuch) <strong>und</strong> die<br />
Verleihung. Nach dem ältesten Gewohnheitsrecht genügte<br />
das Finden allein, um das Eigentum an der gef<strong>und</strong>enen<br />
Lagerstätte zu erwerben. Die späteren Berggesetze<br />
verlangen neben der Mutung noch die Schurfbewilligung.<br />
Das ist die amtliche Ermächtigung zum Schürfen<br />
der Mineralien. Es gewährt das Vorrecht zur Verleihung<br />
innerhalb des Schurfkreises von der Anmeldung <strong>und</strong><br />
Setzen des Schurfzeichens.<br />
Schurfzeichen<br />
(Aus: Schwazer Bergbuch 1556)<br />
Grubenmaße<br />
Das Grubenmaß ist ein Rechteck in waagrechter Ebene<br />
mit einem Flächeninhalt von 48.000 m 2 <strong>und</strong> reicht in die<br />
ewige Teufe. Die kurzen Seiten des Rechtecks dürfen<br />
120 m nicht unterschreiten. Der Aufschlagpunkt, von<br />
dem das Grubenmaß festzulegen ist, kann vom Bewerber<br />
nach Belieben gewählt werden, nur muss er sich im<br />
erschlossenen Vorkommen befinden. Sein horizontaler<br />
Freifahrung<br />
Markscheider H. Schenn (links) erklärt Berghauptmann<br />
DI Dr. Hermann Ebenbichler (rechts) <strong>und</strong> Bürgermeister<br />
der Marktgemeinde Hüttenberg Herbert<br />
Hofferer (Mitte) die Lage des Aufschlagpunktes <strong>und</strong> die<br />
Grenzen des neuen Grubenfeldes „Hermann“