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Foto:EF<br />
E<strong>in</strong>e Zuwendung e<strong>in</strong>zelner Vermögenswerte an bestimmte<br />
Personen sollte eher <strong>in</strong> der Weise geschehen, dass zwar e<strong>in</strong>e<br />
Person als Erbe e<strong>in</strong>gesetzt wird, dass zugunsten anderer Personen<br />
aber Vermächtnisse ausgesetzt werden, die dann von<br />
dem Erben zu erfüllen s<strong>in</strong>d.<br />
Wichtig ist, zu bedenken, dass zum<strong>in</strong>dest Ehepartner und<br />
K<strong>in</strong>der e<strong>in</strong> Pflichtteilsrecht haben. Unter bestimmten Umständen<br />
haben auch Eltern oder Enkelk<strong>in</strong>der e<strong>in</strong> Pflichtteilsrecht.<br />
Werden Pflichtteilsberechtigte durch das Testament<br />
von der Erbfolge ausgeschlossen, steht ihnen gegenüber<br />
dem oder den Erben e<strong>in</strong> Pflichtteilsrecht <strong>in</strong> Höhe der Hälfte<br />
ihres gesetzlichen Erbanspruches zu. Wird also e<strong>in</strong>es<br />
von zwei K<strong>in</strong>dern des längstlebenden Elternteiles von der<br />
Erbfolge ausgeschlossen, steht diesem K<strong>in</strong>d, das nach der<br />
gesetzlichen Erbfolge zur Hälfte erben würde, e<strong>in</strong> Pflichtteilsanspruch<br />
<strong>in</strong> Höhe von e<strong>in</strong>em Viertel des Nachlasswertes<br />
zu. Bei dem Pflichtteilsanspruch handelt es sich um e<strong>in</strong>en<br />
Geldanspruch und nicht etwa um e<strong>in</strong>e Beteiligung an e<strong>in</strong>zelnen<br />
Vermögenswerten.<br />
Schenken<br />
Neben der erbrechtlichen Regelung besteht die Möglichkeit,<br />
dass zu Lebzeiten Schenkungen erfolgen. Da für Schenkungen<br />
grundsätzlich die gleichen steuerlichen Regelungen wie für<br />
Erbschaften gelten, können mithilfe dieses Instrumentes bei<br />
größeren Vermögen erhebliche Steuersummen gespart werden,<br />
da alle 10 Jahre die allgeme<strong>in</strong>en Freibeträge <strong>in</strong> Anspruch<br />
genommen werden können. Diese s<strong>in</strong>d zurzeit beispielsweise<br />
für K<strong>in</strong>der 400.000 Euro gegenüber jedem Elternteil.<br />
Schließlich besteht auch die Möglichkeit, e<strong>in</strong>e Schenkung<br />
auf den Todesfall zu bestimmen. Dies gilt <strong>in</strong>sbesondere für<br />
Konten oder Depots, bei denen mit der Bank vere<strong>in</strong>bart wird,<br />
dass das Konto oder das Depot im Todesfall e<strong>in</strong>er bestimmten<br />
Person zukommt. Diese Vermögenswerte fallen dann<br />
nicht <strong>in</strong> den Nachlass. Zu Lebzeiten des Erblassers verbleiben<br />
ihm aber <strong>in</strong> vollem Umfang sämtliche Rechte.<br />
Stiften<br />
Die Errichtung e<strong>in</strong>er eigenständigen Stiftung auf den Todesfall<br />
durch testamentarische Verfügung bietet sich nur für<br />
größere Vermögenswerte an. Ansonsten kommt e<strong>in</strong>e testamentarische<br />
Zustiftung an e<strong>in</strong>e bereits bestehende Stiftung<br />
<strong>in</strong> Betracht.<br />
Die Regelungsmöglichkeiten, die zur Verfügung stehen,<br />
s<strong>in</strong>d vielfältig. Für e<strong>in</strong>e sachgerechte Regelung sollte immer<br />
e<strong>in</strong>e fachliche Beratung <strong>in</strong> Anspruch genommen werden, die<br />
bei größeren Vermögenswerten stets auch e<strong>in</strong>e steuerliche<br />
Betrachtung be<strong>in</strong>halten sollte, denn es geht um die Sicherheit,<br />
mit e<strong>in</strong>er solchen Regelung e<strong>in</strong>en möglichst konfliktfreien<br />
und Rechtsanwalt steuerlich & günstigen Notar Übergang des Vermögens<br />
auf die nächste Fachanwalt Generation für Erbrecht zu gewährleisten.<br />
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