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in göttingen

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Foto:EF<br />

E<strong>in</strong>e Zuwendung e<strong>in</strong>zelner Vermögenswerte an bestimmte<br />

Personen sollte eher <strong>in</strong> der Weise geschehen, dass zwar e<strong>in</strong>e<br />

Person als Erbe e<strong>in</strong>gesetzt wird, dass zugunsten anderer Personen<br />

aber Vermächtnisse ausgesetzt werden, die dann von<br />

dem Erben zu erfüllen s<strong>in</strong>d.<br />

Wichtig ist, zu bedenken, dass zum<strong>in</strong>dest Ehepartner und<br />

K<strong>in</strong>der e<strong>in</strong> Pflichtteilsrecht haben. Unter bestimmten Umständen<br />

haben auch Eltern oder Enkelk<strong>in</strong>der e<strong>in</strong> Pflichtteilsrecht.<br />

Werden Pflichtteilsberechtigte durch das Testament<br />

von der Erbfolge ausgeschlossen, steht ihnen gegenüber<br />

dem oder den Erben e<strong>in</strong> Pflichtteilsrecht <strong>in</strong> Höhe der Hälfte<br />

ihres gesetzlichen Erbanspruches zu. Wird also e<strong>in</strong>es<br />

von zwei K<strong>in</strong>dern des längstlebenden Elternteiles von der<br />

Erbfolge ausgeschlossen, steht diesem K<strong>in</strong>d, das nach der<br />

gesetzlichen Erbfolge zur Hälfte erben würde, e<strong>in</strong> Pflichtteilsanspruch<br />

<strong>in</strong> Höhe von e<strong>in</strong>em Viertel des Nachlasswertes<br />

zu. Bei dem Pflichtteilsanspruch handelt es sich um e<strong>in</strong>en<br />

Geldanspruch und nicht etwa um e<strong>in</strong>e Beteiligung an e<strong>in</strong>zelnen<br />

Vermögenswerten.<br />

Schenken<br />

Neben der erbrechtlichen Regelung besteht die Möglichkeit,<br />

dass zu Lebzeiten Schenkungen erfolgen. Da für Schenkungen<br />

grundsätzlich die gleichen steuerlichen Regelungen wie für<br />

Erbschaften gelten, können mithilfe dieses Instrumentes bei<br />

größeren Vermögen erhebliche Steuersummen gespart werden,<br />

da alle 10 Jahre die allgeme<strong>in</strong>en Freibeträge <strong>in</strong> Anspruch<br />

genommen werden können. Diese s<strong>in</strong>d zurzeit beispielsweise<br />

für K<strong>in</strong>der 400.000 Euro gegenüber jedem Elternteil.<br />

Schließlich besteht auch die Möglichkeit, e<strong>in</strong>e Schenkung<br />

auf den Todesfall zu bestimmen. Dies gilt <strong>in</strong>sbesondere für<br />

Konten oder Depots, bei denen mit der Bank vere<strong>in</strong>bart wird,<br />

dass das Konto oder das Depot im Todesfall e<strong>in</strong>er bestimmten<br />

Person zukommt. Diese Vermögenswerte fallen dann<br />

nicht <strong>in</strong> den Nachlass. Zu Lebzeiten des Erblassers verbleiben<br />

ihm aber <strong>in</strong> vollem Umfang sämtliche Rechte.<br />

Stiften<br />

Die Errichtung e<strong>in</strong>er eigenständigen Stiftung auf den Todesfall<br />

durch testamentarische Verfügung bietet sich nur für<br />

größere Vermögenswerte an. Ansonsten kommt e<strong>in</strong>e testamentarische<br />

Zustiftung an e<strong>in</strong>e bereits bestehende Stiftung<br />

<strong>in</strong> Betracht.<br />

Die Regelungsmöglichkeiten, die zur Verfügung stehen,<br />

s<strong>in</strong>d vielfältig. Für e<strong>in</strong>e sachgerechte Regelung sollte immer<br />

e<strong>in</strong>e fachliche Beratung <strong>in</strong> Anspruch genommen werden, die<br />

bei größeren Vermögenswerten stets auch e<strong>in</strong>e steuerliche<br />

Betrachtung be<strong>in</strong>halten sollte, denn es geht um die Sicherheit,<br />

mit e<strong>in</strong>er solchen Regelung e<strong>in</strong>en möglichst konfliktfreien<br />

und Rechtsanwalt steuerlich & günstigen Notar Übergang des Vermögens<br />

auf die nächste Fachanwalt Generation für Erbrecht zu gewährleisten.<br />

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