Muster 2 (Auszug aus Muster Kaufvertrag Kaufpreisabwicklung über ...
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<strong>Muster</strong> 2<br />
(<strong>Auszug</strong> <strong>aus</strong> <strong>Muster</strong> <strong>Kaufvertrag</strong><br />
<strong>Kaufpreisabwicklung</strong> über Notaranderkonto)<br />
§ 3<br />
Kaufpreis<br />
1. Kaufpreishöhe<br />
Der Kaufpreis beträgt 110.000,00 €<br />
(in Worten: Einhundertzehnt<strong>aus</strong>end Euro).<br />
Der Kaufpreis gilt als Festpreis.<br />
2. Kaufpreisfälligkeit<br />
Der gesamte Kaufpreis ist fällig und am 30. Juni 2008 zu hinterlegen auf das<br />
Anderkonto der amtierenden Notarin<br />
bei der Deutsche bank,<br />
Kto Nr.: <br />
BLZ: .<br />
3. Die Notarin hat darauf hingewiesen, dass das hinterlegte Geld als Tagesgeld mit<br />
der jeweils aktuellen Verzinsung des notaranderkontoführenden Geldinstituts<br />
angelegt wird.<br />
Die anfallenden Zinsen abzüglich der Bankkosten stehen dem Verkäufer zu.<br />
Die Hinterlegungsgebühr trägt der Käufer.<br />
4. Die Notarin wird angewiesen, über den hinterlegten Betrag erst zu verfügen, wenn<br />
folgende Vor<strong>aus</strong>setzungen erfüllt sind:<br />
a) die Eigentumsverschaffungsvormerkung zugunsten des Käufers im Grundbuch<br />
eingetragen ist, und zwar mit Rang nur nach den in<br />
§ 1 aufgeführten Belastungen bzw. mit Rang nach Grundpfandrechten, an deren<br />
Bestellung der Käufer selbst mitgewirkt hat<br />
b) die zur vertragsgemäßen Eigentumsumschreibung erforderlichen Genehmigungen<br />
vorliegen,<br />
c) die Bestätigung vorliegt, dass ein gesetzliches Vorkaufsrecht nicht besteht oder<br />
nicht <strong>aus</strong>geübt wird,
d) die Löschungsunterlagen für nicht übernommene Belastungen entweder<br />
auflagenfrei oder nur mit der Maßgabe vorliegen, hiervon nur gegen Zahlungen<br />
eines Betrages Gebrauch zu machen, der insgesamt nicht höher als der<br />
vereinbarte Kaufpreis ist.<br />
Das Fehlen der Grunderwerbsteuerunbedenklichkeitsbescheinigung oder<br />
Kostenforderungen des Grundbuchamtes hindern die Zahlung nicht.<br />
5. Die Notarin wird beauftragt mit der Einholung der erforderlichen<br />
Löschungsunterlagen und angewiesen, <strong>aus</strong> dem Kaufpreis zunächst die nicht<br />
übernommenen Belastungen in der von den Gläubigern angegebenen Höhe<br />
abzulösen, die anläßlich der Lastenfreistellung anfallenden Notar- und<br />
Gerichtskosten zu begleichen und alsdann den Restbetrag zuzüglich Zinsen<br />
abzüglich Bankkosten an den Verkäufer <strong>aus</strong>zuzahlen und zwar auf folgendes Konto<br />
bei der Mittelbrandenburgische Sparkasse<br />
Konto-Nr.: <br />
BLZ: 160 500 00, Kontoinhaber: Verkäufer<br />
Vom Auszahlungsempfänger zu tragende Kosten und Auslagen kann die Notarin von<br />
den Auszahlungsbeträgen in Abzug bringen und dem Anderkonto entnehmen.<br />
6. Alle in dieser Urkunde enthaltenen Hinterlegungsanweisungen werden durch<br />
Käufer und Verkäufer zweiseitig und unter Verzicht auf einseitigen Widerruf erteilt.<br />
7. Der Käufer hat den Kaufpreis so zu hinterlegen, dass die Notarin bei Vorliegen der<br />
Auszahlungsvor<strong>aus</strong>setzungen darüber verfügen kann.<br />
Kommt der Käufer dieser Verpflichtung ganz oder teilweise nicht nach, kommt er in<br />
Verzug; auf § 3 Abs. 8 wird wegen der Verzugszinsen verwiesen.<br />
8. Eine verspätete Gutschrift des Kaufpreises hat ohne Mahnung und ohne<br />
zusätzliche Fristsetzung die gesetzlichen Verzugsfolgen zur Folge, soweit<br />
nachstehend nichts anderes vereinbart ist.
Zahlt der Käufer bei Fälligkeit den Kaufpreis ganz oder teilweise nicht, kommt<br />
er in Verzug. Die Notarin hat die Beteiligten auf gesetzlichen Verzugszinsen<br />
hingewiesen.<br />
9. Die Notarin belehrte den Käufer eindringlich über die Gefahren einer<br />
Kaufpreiszahlung vor Eigentumsumschreibung, und zwar unter dem Aspekt, dass<br />
gemäß § 7 Grundstücksverkehrsordnung ein Widerruf oder die Rücknahme der<br />
Genehmigung beim Grundbuchamt zur Aussetzung der Eigentumsumschreibung<br />
führt. Die Notarin hat auf Alternativmöglichkeiten wie Zahlung erst nach<br />
Umschreibung mit Sicherstellung über Notaranderkonto hingewiesen.<br />
Die Erschienenen wünschten trotzdem die Beurkundung der Auszahlungsmodalitäten<br />
in dieser Form. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, den Kaufpreis solange<br />
treuhänderisch zu verwalten, bis die Eigentumsumschreibung nur noch von<br />
Vor<strong>aus</strong>setzungen abhängt, die <strong>aus</strong>schließlich der Käufer zu erbringen hat, und im<br />
Falle der Undurchführbarkeit dieses Vertrages den Kaufpreis dem Käufer<br />
zurückzuerstatten.<br />
10. Die Notarin wird angewiesen, den Antrag auf Eigentumsumschreibung erst zu<br />
stellen, wenn der gesamte Kaufpreis auf dem Notaranderkonto hinterlegt und<br />
<strong>aus</strong>zahlungsreif ist oder ihr die Zahlung des vollständigen Kaufpreises nachgewiesen<br />
wurde. Zuvor erhält der Käufer keine die Auflassung enthaltende Ausfertigung oder<br />
beglaubigte Abschrift.<br />
§ 4<br />
Vollstreckungsunterwerfung, Verjährung<br />
1. Wegen der Verpflichtung den Kaufpreis in Höhe von 110.000,00 €<br />
(in Worten: Einhundertzehnt<strong>aus</strong>end Euro) auf das Notaranderkonto zu zahlen,<br />
einschließlich der gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB <strong>aus</strong> dem<br />
Kaufpreis ab vorbezeichnetem Hinterlegungstermin, unterwirft sich der Käufer<br />
(als Gesamtschuldner) zugunsten des Verkäufers der sofortigen Zwangsvollstreckung<br />
<strong>aus</strong> dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Vollstreckbare Ausfertigung darf<br />
erteilt werden, nachdem der vorbezeichnete Hinterlegungstermin erfolglos verstrichen<br />
ist, im übrigen ohne weitere Nachweise.
2. Der Anspruch auf Verschaffung des Eigentums und der in dieser Urkunde<br />
bestellten dinglichen Rechte verjährt in gleicher Frist wie der Kaufpreisanspruch,<br />
jedoch spätestens dreißig Jahre ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.<br />
§ 5<br />
Belastungsvollmacht<br />
1. Der Verkäufer verpflichtet sich bei der Bestellung vollstreckbarer<br />
(§ 800 ZPO) Grundschulden bis 135.000,00 EUR nebst 20% Jahreszinsen und 10%<br />
einmaliger Nebenleistung zugunsten deutscher Geldinstitute als derzeitiger<br />
Grundstückseigentümer mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht besteht nur dann,<br />
wenn in der Grundschuldbestellungsurkunde folgende von den Beteiligten bereits<br />
jetzt getroffene Vereinbarungen wiedergegeben werden.<br />
a) Sicherungsabrede<br />
Die Grundschuldgläubigerin darf die Grundschuld nur insoweit als Sicherheit<br />
verwerten oder behalten, als sie tatsächlich Zahlungen mit Tilgungswirkung auf die<br />
Kaufpreisschuld des Käufers sowie darüberhin<strong>aus</strong> für Investitionen am Kaufobjekt<br />
geleistet hat. Alle weiteren Zweckbestimmungserklärungen, Sicherungs- und<br />
Verwertungsvereinbarungen innerhalb oder außerhalb dieser Urkunde gelten erst,<br />
nachdem der Kaufpreis vollständig bezahlt ist, in jedem Fall ab<br />
Eigentumsumschreibung. Ab diesem Zeitpunkt gelten sie für und gegen den Käufer<br />
als neuen Sicherungsgeber.<br />
b) Zahlungsanweisung<br />
Zahlungen auf den Kaufpreis gemäß a) sind zu leisten wie dies in § 3 Absatz 2 des<br />
<strong>Kaufvertrag</strong>es vereinbart ist.<br />
c) Persönliche Zahlungspflichten, Kosten
Der Verkäufer übernimmt im Zusammenhang mit der Grundschuldbestellung keine<br />
persönlichen Zahlungsverpflichtungen. Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer<br />
von allen Kosten und sonstigen Folgen der Grundschuldbestellung freizustellen.<br />
d) Fortbestand der Grundschuld<br />
Die bestellte Grundschuld darf auch nach der Eigentumsumschreibung auf den<br />
Käufer bestehen bleiben. Alle Eigentümerrechte und Rückgewähransprüche, die mit<br />
ihr verbunden sind, werden mit Wirkung ab Bezahlung des Kaufpreises, in jedem Fall<br />
aber ab Eigentumsumschreibung, auf den Käufer übertragen. Entsprechende<br />
Grundbucheintragung wird bewilligt.<br />
2. Der Verkäufer erteilt dem Käufer Vollmacht, ihn bei allen vorstehenden<br />
Rechtshandlungen zu vertreten.<br />
3. Vor<strong>aus</strong>setzung für die Wirksamkeit aller aufgrund dieser Vollmacht abgegebenen<br />
Erklärungen ist, dass diese von der beurkundenden Notarin beurkundet oder<br />
beglaubigt werden. Diese Vollmacht gilt nur dann, wenn in der<br />
Grundschuldbestellungsurkunde die vorstehend unter a) bis d) getroffenen<br />
Bestimmungen wiedergegeben werden.<br />
Die Belastungsvollmacht gilt unabhängig von der Erteilung der erforderlichen<br />
behördlichen Genehmigungen.<br />
4. Die Notarin wird angewiesen, den Antrag auf Eintragung der Grundschuld erst zu<br />
stellen sowie eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift dieser Urkunde erst zu<br />
erteilen, wenn ihr die Gläubigerin die Valutierungsbeschränkung schriftlich bestätigt<br />
hat.<br />
§ 6<br />
Besitzübergang<br />
1. Der Besitz des Grundbesitzes, die Nutzungen, die Gefahr und die Lasten<br />
einschließlich aller Verpflichtungen <strong>aus</strong> den Grundbesitz betreffenden<br />
Versicherungen sowie die allgemeine Verkehrssicherungspflicht gehen auf den
Käufer über am Tag der Hinterlegung des vollständigen Kaufpreises und damit<br />
unabhängig von der Auszahlung des Kaufpreises vom Notaranderkonto.<br />
(Varianten:<br />
mit Auszahlung des Kaufpreises vom Notaranderkonto.<br />
mit Beurkundung und damit unabhängig von der Zahlung des Kaufpreises.<br />
Eine Verzinsung des Kaufpreises ab Besitzübergang wünschen die Beteiligten nicht<br />
zu vereinbaren.)<br />
2. Der Vertragsgegenstand ist nach Angaben des Verkäufers nicht vermietet oder<br />
verpachtet.<br />
Der Verkäufer wird den Vertragsgrundbesitz vor Hinterlegung des Kaufpreises von<br />
nicht mitverkauften Gegenständen vollständig räumen. Der Verkäufer unterwirft sich<br />
wegen dieser Pflicht und wegen der Pflicht, den Vertragsgegenstand gemäß § 6<br />
Absatz 1 dem Käufer zu übergeben, der sofortigen Zwangsvollstreckung <strong>aus</strong> dieser<br />
Urkunde. Vollstreckbare Ausfertigung darf ohne weitere Nachweise erteilt werden.<br />
(Varianten<br />
2. Der zwischen Verkäufer und Käufer bestehende Mietvertrag wird mit Wirkung<br />
zum Besitzübergang aufgelöst.<br />
Die Aufhebung wird jedoch im Sinne einer auflösenden Bedingung hinfällig, wenn<br />
dieser Vertrag nicht vollzogen wird<br />
oder<br />
2. Mietverhältnisse.<br />
2 a) Der Vertragsgegenstand ist vermietet. Der Käufer übernimmt das Mietverhältnis.<br />
Der Verkäufer hat dem Käufer eine Kopie der schriftlichen Mietvereinbarungen<br />
übergeben. Außerhalb von diesen dürfen keine für den Vermieter nachteiligen<br />
Vereinbarungen getroffen sein.
2 b) Der Mietzins für die Zeit ab Besitzübergang gebührt dem Käufer. Mit Wirkung ab<br />
Gutschrift des Kaufpreises wird hiermit der Mietzinsanspruch an den Käufer<br />
abgetreten und der Käufer bevollmächtigt, alle Rechte im Zusammenhang mit dem<br />
Mietverhältnis <strong>aus</strong>zuüben. Eine vom Mieter geleistete Kaution samt etwaigen<br />
Erträgen dar<strong>aus</strong> wird der Verkäufer dann auf den Käufer übertragen.<br />
2 c) Die Notarin hat die Beteiligten insbesondere über folgendes belehrt:<br />
- Der Verkäufer muß nach dem Gesetz weiterhin wie ein Bürge für die Erfüllung der<br />
Vermieterpflichten einstehen. Er kann diese Haftung nur beenden, indem er dem<br />
Mieter nach Umschreibung des Eigentums im Grundbuch den Eigentumswechsel<br />
mitteilt. Für die Rückgewähr der Kaution bleibt der Verkäufer grundsätzlich haftbar.<br />
- Wenn <strong>aus</strong> den vermieteten Wohnräumen Eigentumswohnungen gebildet werden<br />
sollen, dann kann dem Mieter bereits zu diesem <strong>Kaufvertrag</strong> ein Vorkaufsrecht<br />
zustehen.<br />
2 d) Verkäufer und Käufer haben keine Urkunden errichtet, um vermietete<br />
Wohnräume in Eigentumswohnungen aufzuteilen. Eine Vorkaufsrechtsanfrage<br />
beim Mieter soll daher unterbleiben.<br />
3. Wird dieser Vertrag <strong>aus</strong> Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, nicht<br />
vollzogen, so ist der Verkäufer nur zum Ersatz der notwendigen Verwendungen<br />
verpflichtet und kann vom Käufer, unbeschadet weitergehender gesetzlicher<br />
Ansprüche, auch die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes verlangen.<br />
4. Der Verkäufer erklärt, dass Zugang und Zufahrt zum Kaufobjekt gesichert sind.<br />
5. Die Beteiligten werden den Eigentumswechsel dem Sachversicherer unverzüglich<br />
anzeigen, auf § 71 VVG wurde hingewiesen.<br />
§ 7<br />
Umfang der Verkäuferpflichten
1. Der Verkäufer hat dem Käufer das Eigentum zu verschaffen und den<br />
Vertragsgegenstand unverzüglich freizustellen von im Grundbuch eingetragenen<br />
Belastungen und Beschränkungen, von Miet- und Pachtverhältnissen und von<br />
Rückständen öffentlicher Abgaben, soweit sie der Käufer nicht jeweils <strong>aus</strong>drücklich in<br />
dieser Urkunde übernimmt. Die Beteiligten beantragen den Grundbuchvollzug aller<br />
dazu geeigneten Erklärungen. Der Vertragsgegenstand darf keinen Beschränkungen<br />
<strong>aus</strong> sozialer Wohnungsförderung oder <strong>aus</strong> Abstandsflächenübernahmen unterliegen.<br />
2.<br />
(Variante Beschaffenheitsvereinbarung Baugrundstück):<br />
2. Die Beteiligten vereinbaren die Bebaubarkeit des Grundstücks als<br />
Beschaffenheit i. S. des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB, ohne dass der Verkäufer hierfür eine<br />
Garantie übernimmt. Auf dem Grundstück muss ein Einfamilienh<strong>aus</strong> (1 1/2-<br />
geschossige Wohnbebauung) zulässig sein.<br />
Sollte die Bebaubarkeit im vorstehend vereinbarten Umfang nicht gegeben sein, so<br />
kann der Käufer ohne weitere Fristsetzung vom <strong>Kaufvertrag</strong> zurücktreten, nicht<br />
allerdings die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Schadensersatz<br />
verlangen.<br />
Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens mit Eigentumsumschreibung <strong>aus</strong> dieser<br />
Urkunde.<br />
Weitergehende Rechte des Käufers wegen offener oder verborgener Mängel werden<br />
<strong>aus</strong>geschlossen, gleichgültig, ob solche bereits vorhanden sind oder bis zum<br />
Besitzübergang entstehen. Dies gilt insbesondere für Flächenmaß, Beschaffenheit,<br />
Verwendbarkeit und Ertrag. Die Gefahr von Brandschäden und Elementarschäden<br />
bleibt jedoch bis zum Besitzübergang beim Verkäufer. Bis dahin ist der Verkäufer<br />
verpflichtet, den Vertragsgegenstand ordnungsgemäß zu verwalten.<br />
3. Dem Verkäufer ist nichts bekannt von altrechtlichen im Grundbuch nicht<br />
eingetragenen Dienstbarkeiten sowie von schädlichen Bodenverunreinigungen und<br />
anderen wesentlichen Mängeln, die bei einer Besichtigung nicht ohne weiteres<br />
erkennbar sind.<br />
Der Käufer hat das Kaufobjekt besichtigt.
4. Der Grundbesitz liegt nach Kenntnis des Verkäufers nicht in einem Entwicklungs-,<br />
Sanierungs-, Umlegungs- oder Flurbereinigungsgebiet. Die Freiheit von gesetzlichen<br />
Vorkaufsrechten wird jedoch nicht zugesichert.<br />
5. Der Verkäufer erklärt, dass vermögensrechtliche Ansprüche am Kaufgegenstand<br />
nicht bestehen bzw. nicht angemeldet sind.<br />
6. (Variante Erschließung nach Ausbauzustand)<br />
Erschließungsbeiträge nach dem BauGB oder dem Kommunalabgabenrecht hat der<br />
Verkäufer zu tragen, soweit die Anlagen bis heute ganz oder teilweise baulich erstellt<br />
sind. Für künftig erstellte Erschließungs- anlagen trägt der Käufer die<br />
Erschließungskosten. Dasselbe gilt für die kommunalabgabenrechtlichen<br />
Kostenerstattung für H<strong>aus</strong>anschlüsse sowie ggf. die Kosten naturschutzrechtlicher<br />
Ausgleichsmaßnahmen. Die Notarin riet den Beteiligten, sich den derzeitigen<br />
Ausbauzustand von der Gemeinde mitteilen zu lassen<br />
Der Verkäufer versichert, dass er alle ihm bisher zugegangenen Bescheide bezahlt<br />
hat, einschließlich Bescheiden über Vor<strong>aus</strong>leistungen. Bereits erbrachte<br />
Vor<strong>aus</strong>leistungen sind dem Verkäufer nach Zugang des endgültigen<br />
Beitragsbescheides zu erstatten, soweit der Käufer im Innenverhältnis die<br />
Erschließungskosten zu tragen hat. Etwaige Erstattungsansprüche auf Grund<br />
aufgehobener Bescheide werden hiermit an den Käufer abgetreten; die Beteiligten<br />
werden die Abtretung der Gemeinde selbst anzeigen. Soweit die Erstattung nicht zur<br />
Zahlung der endgültigen Beitragsschuld erforderlich ist bzw. soweit die betreffenden<br />
Erschließungskosten im Innenverhältnis vom Käufer zu tragen wären, verpflichtet sich<br />
der Käufer zur Rückerstattung an den Verkäufer.<br />
(Variante- Bescheiderteilung):<br />
6. Erschließungsbeiträge nach dem BauGB oder dem Kommunalabgabenrecht hat<br />
der Käufer zu tragen bzw. dem Verkäufer zu erstatten, soweit ein Beitragsbescheid<br />
ab dem heutigen Tag zugestellt wird. Dasselbe gilt für die<br />
kommunalabgabenrechtlichen Kostenerstattung für H<strong>aus</strong>anschlüsse sowie ggf. die<br />
Kosten naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen. Dem Käufer ist bekannt, dass<br />
Bescheide manchmal erst Jahre nach Abschluss der Erschließung zugestellt werden.
Der Verkäufer versichert, dass er alle ihm bisher zugegangenen Bescheide bezahlt<br />
hat, einschließlich Bescheiden über Vor<strong>aus</strong>leistungen.<br />
Etwaige Ansprüche auf Rückzahlung von Vor<strong>aus</strong>leistungen oder Erstattungen auf<br />
Grund aufgehobener Bescheide werden hiermit an den Käufer abgetreten. Sie stehen<br />
dem Käufer auch insoweit zu, als sie nicht zur Zahlung der endgültigen<br />
Beitragsschuld erforderlich sind.<br />
7. Kein Vertragsteil schließt diesen Vertrag im Rahmen einer gewerblichen oder<br />
selbständigen beruflichen Tätigkeit.<br />
8.<br />
Variante: Abtretung von Ansprüchen (bei neu errichteten Gebäuden)<br />
Der Vertragsgegenstand ist bezugsfertig geworden im Jahre 2005.<br />
Soweit dem Verkäufer noch Rechte gegen Dritte wegen des Vertragsgegenstands,<br />
insbesondere wegen Sachmängeln, zustehen, tritt er diese hiermit mit Wirkung ab<br />
Gutschrift des Kaufpreises an den Käufer ab, ohne für deren Bestand, Reichweite<br />
und Durchsetzbarkeit zu haften. Der Verkäufer hat solche Rechte bisher nicht<br />
aufgegeben. Über die vorstehenden Bestimmungen hin<strong>aus</strong>gehende Rechte des<br />
Käufers gegen den Verkäufer wegen Mängeln sollen dem Käufer nicht zustehen.<br />
Der Käufer wurde von der Notarin darüber belehrt, dass ihm aufgrund dieser<br />
Vereinbarung, insbesondere bei etwaigen Sachmängeln, grundsätzlich keine Rechte<br />
gegen den Verkäufer zustehen, sondern nur die abgetretenen Rechte, soweit diese<br />
reichen.<br />
§ 12<br />
Vollzugsauftrag, Vollmacht, Gesetzliche Vorkaufsrechte,<br />
1. Wenn ein etwaiges gesetzliches Vorkaufsrecht <strong>aus</strong>geübt wird, führt dies zu keinem<br />
Schadenersatzanspruch. Alle Forderungen <strong>aus</strong> der Ausübung eines Vorkaufsrechts
werden hiermit sicherungshalber an den Käufer abgetreten, der diese Abtretung<br />
annimmt.<br />
2. Die Beteiligten erteilen der Notarin Vollmacht, Negativzeugnisse wegen<br />
gesetzlicher Vorkaufsrechte zu besorgen, sie im Grundbuchverfahren<br />
uneingeschränkt zu vertreten und die zur Wirksamkeit oder zum Vollzug dieser<br />
Urkunde erforderlichen Erklärungen und Genehmigungen, einschließlich der<br />
Löschungsunterlagen einzuholen und entgegenzunehmen.<br />
Anfechtbare Bescheide sind aber den Beteiligten selbst zuzustellen. Eine Abschrift an<br />
die Notarin wird erbeten.<br />
§ 13<br />
Belehrungen<br />
Die Beteiligten wurden von der Notarin insbesondere über folgendes belehrt:<br />
1. Der Käufer wird erst Eigentümer, wenn der Eigentumsübergang im Grundbuch<br />
eingetragen ist. Der Grundbuchvollzug hängt davon ab, dass die<br />
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorliegt, alle erforderlichen<br />
Genehmigungen, insbesondere die Genehmigung nach der<br />
Grundstücksverkehrsordnung, erteilt sind und eine Bestätigung vorliegt, wonach<br />
gesetzliche Vorkaufsrechte nicht bestehen oder nicht <strong>aus</strong>geübt werden.<br />
2. Alle Vereinbarungen, auch Nebenabreden, müssen richtig und vollständig<br />
beurkundet sein. Nicht beurkundete Vereinbarungen sind nichtig und können die<br />
Wirksamkeit des ganzen Vertrages in Frage stellen.<br />
3. Am Vertragsgegenstand können Lasten und Beschränkungen bestehen, die <strong>aus</strong><br />
dem Grundbuch nicht ersichtlich sind. Der verkaufte Grundbesitz haftet<br />
unabhängig von vertraglichen Vereinbarungen für Erschließungsbeiträge und<br />
öffentliche Abgaben.<br />
4. Mit diesem Vertrag können Gefahren verbunden sein, und zwar
a) für den Verkäufer, wenn er dem Käufer Eigentum, sonstige<br />
Grundbucheintragungen oder Besitz einräumt, bevor der Käufer seine<br />
Vertragspflichten erfüllt oder abgesichert hat,<br />
b) für den Käufer, wenn er Zahlungen leistet oder Aufwendungen macht, bevor im<br />
Grundbuch für ihn eine Vormerkung eingetragen ist, alle Genehmigungen und die<br />
Bestätigungen vorliegen, daß gesetzliche Vorkaufsrechte nicht <strong>aus</strong>geübt werden<br />
sowie die Freistellung von nicht übernommenen Belastungen gesichert ist.<br />
Die Beteiligten halten keine über den Vertragsinhalt hin<strong>aus</strong>gehenden<br />
Vorkehrungen gegen solche Gefahren für erforderlich, insbesondere keine<br />
gesonderten Rücktrittsrechte.<br />
5. Die Notarin hat auf die derzeit mehrmonatigen Bearbeitungszeiten bei<br />
Grundbuchamt und Genehmigungsbehörden hingewiesen und darauf, dass die<br />
Notarin diesbezüglich keine direkte Einflußmöglichkeit hat.<br />
6. Die Notarin hat keine steuerliche Beratung übernommen, sondern den Beteiligten<br />
empfohlen, sich vor der Beurkundung über die steuerlichen Auswirkungen dieser<br />
Urkunde anhand eines Entwurfes von einem Steuerberater beraten zu lassen.<br />
7. Den Beteiligten lag vor der Beurkundung ein Entwurf dieses<br />
Vertrages zur Prüfung vor.<br />
Die Zwei-Wochen-Frist zwischen Erhalt des Vertragsentwurfes und der Beurkundung<br />
des Vertrages gemäß § 17 (2) a Beurkundungsgesetz wurde eingehalten.<br />
§ 14<br />
Kosten und Abschriften<br />
1. Unabhängig von der nach dem Gesetz bestehenden Gesamthaftung aller<br />
Beteiligten übernimmt<br />
a) eine anfallende Grunderwerbsteuer der Käufer,
) die Kosten der Lastenfreistellung der Verkäufer,<br />
c) die Hinterlegungskosten der Käufer,<br />
d) die sonstigen Kosten für Notar, Grundbuchamt und alle Genehmigungen der<br />
Käufer.<br />
2. Der Käufer erkennt an, die für die Vermittlung des Vertrages entstandene<br />
Maklerprovision der Firma Müller Immobilien, Hauptstraße 13, 15806 Zossen,<br />
in Höhe von 6 % des Kaufpreises zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer zu<br />
schulden.<br />
Der Betrag ist fällig und zahlbar mit Abschluss dieses Vertrages. Der Käufer hat den<br />
Makler beauftragt. Die Notarin weist darauf hin, dass durch diese Erklärung eine<br />
selbständige Schuldverpflichtung begründet wird.<br />
3. Von dieser Urkunde erhalten die Vertragsteile jeweils eine beglaubigte Abschrift<br />
nach grundbuchamtlichem Vollzug.<br />
Beglaubigte Abschriften erhalten:<br />
- das Grundbuchamt,<br />
- das Landratsamt,<br />
einfache Abschriften erhalten:<br />
- die Vertragsteile,<br />
- das Finanzamt - Grunderwerbsteuerstelle -,<br />
- der Gutachter<strong>aus</strong>schuss,<br />
- der Makler.<br />
Diese Niederschrift<br />
wurde den Erschienenen von der Notarin vorgelesen, von ihnen genehmigt und von<br />
ihnen und der Notarin eigenhändig wie folgt unterschrieben:<br />
Variante gebrauchte Immobilie<br />
§ 7<br />
Umfang der Verkäuferpflichten<br />
1. Der Verkäufer hat dem Käufer das Eigentum zu verschaffen und den<br />
Vertragsgegenstand unverzüglich freizustellen von im Grundbuch eingetragenen
Belastungen und Beschränkungen, von Miet- und Pachtverhältnissen und von<br />
Rückständen öffentlicher Abgaben, soweit sie der Käufer nicht jeweils <strong>aus</strong>drücklich in<br />
dieser Urkunde übernimmt. Die Beteiligten beantragen den Grundbuchvollzug aller<br />
dazu geeigneten Erklärungen. Der Vertragsgegenstand darf keinen Beschränkungen<br />
<strong>aus</strong> Abstandsflächenübernahmen unterliegen.<br />
2. Beschaffenheitsvereinbarung<br />
(bebautes Kaufobjekt, bei gebrauchten Zustand Gebäude älter als 2 Jahre)<br />
Das Kaufobjekt wurde im Jahr 2001 fertig gestellt. Seither ist es in Benutzung; es wird<br />
daher mit der durch den Gebrauch üblichen bedingten Abnutzung verkauft.<br />
Der gebrauchte Zustand des Kaufobjektes ist dem Käufer hinlänglich bekannt,<br />
was bei der Kaufpreisfestlegung bereits berücksichtigt wurde.<br />
Der Verkäufer garantiert, dass der Vertragsbesitz nicht im Rahmen des Sozialen<br />
Wohnungsb<strong>aus</strong> errichtet wurde und somit keiner Wohnungsbindung unterliegt.<br />
3. Rechte des Käufers wegen eines Sachmangels an Grund und Boden, des<br />
Bauwerks und etwa mitverkaufter beweglicher Sachen sind <strong>aus</strong>geschlossen,<br />
allerdings mit Ausnahme<br />
a) der in dieser Urkunde enthaltenen Beschaffenheitsvereinbarungen und Garantien<br />
b) vorsätzlich zu vertretender oder arglistig verschwiegener Mängel. Der Verkäufer<br />
erklärt, er habe keine ihm bekannten Mängel, schädlichen Bodenveränderungen oder<br />
Altlasten arglistig verschwiegen, auf die der Käufer angesichts ihrer Bedeutung und<br />
des sonstigen Zustandes des Objektes einen Hinweis erwarten durfte.<br />
c) solche Sachmängel, die erst nach Besichtigung bzw. Vertragsschluss entstanden<br />
sind und die über die gewöhnliche Abnutzung hin<strong>aus</strong>gehen; hierfür wird - außer bei<br />
Vorsatz - die Verjährung auf drei Monate ab Übergabe verkürzt.<br />
Die Gefahr von Brandschäden und Elementarschäden bleibt jedoch bis zum<br />
Besitzübergang beim Verkäufer. Bis dahin ist der Verkäufer verpflichtet, den<br />
Vertragsgegenstand ordnungsgemäß zu verwalten.
Der Käufer hat das Kaufobjekt besichtigt.<br />
4. Der Grundbesitz liegt nach Kenntnis des Verkäufers nicht in einem Entwicklungs-,<br />
Sanierungs-, Umlegungs- oder Flurbereinigungsgebiet. Die Freiheit von gesetzlichen<br />
Vorkaufsrechten wird jedoch nicht zugesichert.<br />
5. Der Verkäufer erklärt, dass vermögensrechtliche Ansprüche am Kaufgegenstand<br />
nicht bestehen bzw. nicht angemeldet sind.