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Muster 2 (Auszug aus Muster Kaufvertrag Kaufpreisabwicklung über ...

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<strong>Muster</strong> 2<br />

(<strong>Auszug</strong> <strong>aus</strong> <strong>Muster</strong> <strong>Kaufvertrag</strong><br />

<strong>Kaufpreisabwicklung</strong> über Notaranderkonto)<br />

§ 3<br />

Kaufpreis<br />

1. Kaufpreishöhe<br />

Der Kaufpreis beträgt 110.000,00 €<br />

(in Worten: Einhundertzehnt<strong>aus</strong>end Euro).<br />

Der Kaufpreis gilt als Festpreis.<br />

2. Kaufpreisfälligkeit<br />

Der gesamte Kaufpreis ist fällig und am 30. Juni 2008 zu hinterlegen auf das<br />

Anderkonto der amtierenden Notarin<br />

bei der Deutsche bank,<br />

Kto Nr.: <br />

BLZ: .<br />

3. Die Notarin hat darauf hingewiesen, dass das hinterlegte Geld als Tagesgeld mit<br />

der jeweils aktuellen Verzinsung des notaranderkontoführenden Geldinstituts<br />

angelegt wird.<br />

Die anfallenden Zinsen abzüglich der Bankkosten stehen dem Verkäufer zu.<br />

Die Hinterlegungsgebühr trägt der Käufer.<br />

4. Die Notarin wird angewiesen, über den hinterlegten Betrag erst zu verfügen, wenn<br />

folgende Vor<strong>aus</strong>setzungen erfüllt sind:<br />

a) die Eigentumsverschaffungsvormerkung zugunsten des Käufers im Grundbuch<br />

eingetragen ist, und zwar mit Rang nur nach den in<br />

§ 1 aufgeführten Belastungen bzw. mit Rang nach Grundpfandrechten, an deren<br />

Bestellung der Käufer selbst mitgewirkt hat<br />

b) die zur vertragsgemäßen Eigentumsumschreibung erforderlichen Genehmigungen<br />

vorliegen,<br />

c) die Bestätigung vorliegt, dass ein gesetzliches Vorkaufsrecht nicht besteht oder<br />

nicht <strong>aus</strong>geübt wird,


d) die Löschungsunterlagen für nicht übernommene Belastungen entweder<br />

auflagenfrei oder nur mit der Maßgabe vorliegen, hiervon nur gegen Zahlungen<br />

eines Betrages Gebrauch zu machen, der insgesamt nicht höher als der<br />

vereinbarte Kaufpreis ist.<br />

Das Fehlen der Grunderwerbsteuerunbedenklichkeitsbescheinigung oder<br />

Kostenforderungen des Grundbuchamtes hindern die Zahlung nicht.<br />

5. Die Notarin wird beauftragt mit der Einholung der erforderlichen<br />

Löschungsunterlagen und angewiesen, <strong>aus</strong> dem Kaufpreis zunächst die nicht<br />

übernommenen Belastungen in der von den Gläubigern angegebenen Höhe<br />

abzulösen, die anläßlich der Lastenfreistellung anfallenden Notar- und<br />

Gerichtskosten zu begleichen und alsdann den Restbetrag zuzüglich Zinsen<br />

abzüglich Bankkosten an den Verkäufer <strong>aus</strong>zuzahlen und zwar auf folgendes Konto<br />

bei der Mittelbrandenburgische Sparkasse<br />

Konto-Nr.: <br />

BLZ: 160 500 00, Kontoinhaber: Verkäufer<br />

Vom Auszahlungsempfänger zu tragende Kosten und Auslagen kann die Notarin von<br />

den Auszahlungsbeträgen in Abzug bringen und dem Anderkonto entnehmen.<br />

6. Alle in dieser Urkunde enthaltenen Hinterlegungsanweisungen werden durch<br />

Käufer und Verkäufer zweiseitig und unter Verzicht auf einseitigen Widerruf erteilt.<br />

7. Der Käufer hat den Kaufpreis so zu hinterlegen, dass die Notarin bei Vorliegen der<br />

Auszahlungsvor<strong>aus</strong>setzungen darüber verfügen kann.<br />

Kommt der Käufer dieser Verpflichtung ganz oder teilweise nicht nach, kommt er in<br />

Verzug; auf § 3 Abs. 8 wird wegen der Verzugszinsen verwiesen.<br />

8. Eine verspätete Gutschrift des Kaufpreises hat ohne Mahnung und ohne<br />

zusätzliche Fristsetzung die gesetzlichen Verzugsfolgen zur Folge, soweit<br />

nachstehend nichts anderes vereinbart ist.


Zahlt der Käufer bei Fälligkeit den Kaufpreis ganz oder teilweise nicht, kommt<br />

er in Verzug. Die Notarin hat die Beteiligten auf gesetzlichen Verzugszinsen<br />

hingewiesen.<br />

9. Die Notarin belehrte den Käufer eindringlich über die Gefahren einer<br />

Kaufpreiszahlung vor Eigentumsumschreibung, und zwar unter dem Aspekt, dass<br />

gemäß § 7 Grundstücksverkehrsordnung ein Widerruf oder die Rücknahme der<br />

Genehmigung beim Grundbuchamt zur Aussetzung der Eigentumsumschreibung<br />

führt. Die Notarin hat auf Alternativmöglichkeiten wie Zahlung erst nach<br />

Umschreibung mit Sicherstellung über Notaranderkonto hingewiesen.<br />

Die Erschienenen wünschten trotzdem die Beurkundung der Auszahlungsmodalitäten<br />

in dieser Form. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, den Kaufpreis solange<br />

treuhänderisch zu verwalten, bis die Eigentumsumschreibung nur noch von<br />

Vor<strong>aus</strong>setzungen abhängt, die <strong>aus</strong>schließlich der Käufer zu erbringen hat, und im<br />

Falle der Undurchführbarkeit dieses Vertrages den Kaufpreis dem Käufer<br />

zurückzuerstatten.<br />

10. Die Notarin wird angewiesen, den Antrag auf Eigentumsumschreibung erst zu<br />

stellen, wenn der gesamte Kaufpreis auf dem Notaranderkonto hinterlegt und<br />

<strong>aus</strong>zahlungsreif ist oder ihr die Zahlung des vollständigen Kaufpreises nachgewiesen<br />

wurde. Zuvor erhält der Käufer keine die Auflassung enthaltende Ausfertigung oder<br />

beglaubigte Abschrift.<br />

§ 4<br />

Vollstreckungsunterwerfung, Verjährung<br />

1. Wegen der Verpflichtung den Kaufpreis in Höhe von 110.000,00 €<br />

(in Worten: Einhundertzehnt<strong>aus</strong>end Euro) auf das Notaranderkonto zu zahlen,<br />

einschließlich der gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB <strong>aus</strong> dem<br />

Kaufpreis ab vorbezeichnetem Hinterlegungstermin, unterwirft sich der Käufer<br />

(als Gesamtschuldner) zugunsten des Verkäufers der sofortigen Zwangsvollstreckung<br />

<strong>aus</strong> dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Vollstreckbare Ausfertigung darf<br />

erteilt werden, nachdem der vorbezeichnete Hinterlegungstermin erfolglos verstrichen<br />

ist, im übrigen ohne weitere Nachweise.


2. Der Anspruch auf Verschaffung des Eigentums und der in dieser Urkunde<br />

bestellten dinglichen Rechte verjährt in gleicher Frist wie der Kaufpreisanspruch,<br />

jedoch spätestens dreißig Jahre ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.<br />

§ 5<br />

Belastungsvollmacht<br />

1. Der Verkäufer verpflichtet sich bei der Bestellung vollstreckbarer<br />

(§ 800 ZPO) Grundschulden bis 135.000,00 EUR nebst 20% Jahreszinsen und 10%<br />

einmaliger Nebenleistung zugunsten deutscher Geldinstitute als derzeitiger<br />

Grundstückseigentümer mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht besteht nur dann,<br />

wenn in der Grundschuldbestellungsurkunde folgende von den Beteiligten bereits<br />

jetzt getroffene Vereinbarungen wiedergegeben werden.<br />

a) Sicherungsabrede<br />

Die Grundschuldgläubigerin darf die Grundschuld nur insoweit als Sicherheit<br />

verwerten oder behalten, als sie tatsächlich Zahlungen mit Tilgungswirkung auf die<br />

Kaufpreisschuld des Käufers sowie darüberhin<strong>aus</strong> für Investitionen am Kaufobjekt<br />

geleistet hat. Alle weiteren Zweckbestimmungserklärungen, Sicherungs- und<br />

Verwertungsvereinbarungen innerhalb oder außerhalb dieser Urkunde gelten erst,<br />

nachdem der Kaufpreis vollständig bezahlt ist, in jedem Fall ab<br />

Eigentumsumschreibung. Ab diesem Zeitpunkt gelten sie für und gegen den Käufer<br />

als neuen Sicherungsgeber.<br />

b) Zahlungsanweisung<br />

Zahlungen auf den Kaufpreis gemäß a) sind zu leisten wie dies in § 3 Absatz 2 des<br />

<strong>Kaufvertrag</strong>es vereinbart ist.<br />

c) Persönliche Zahlungspflichten, Kosten


Der Verkäufer übernimmt im Zusammenhang mit der Grundschuldbestellung keine<br />

persönlichen Zahlungsverpflichtungen. Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer<br />

von allen Kosten und sonstigen Folgen der Grundschuldbestellung freizustellen.<br />

d) Fortbestand der Grundschuld<br />

Die bestellte Grundschuld darf auch nach der Eigentumsumschreibung auf den<br />

Käufer bestehen bleiben. Alle Eigentümerrechte und Rückgewähransprüche, die mit<br />

ihr verbunden sind, werden mit Wirkung ab Bezahlung des Kaufpreises, in jedem Fall<br />

aber ab Eigentumsumschreibung, auf den Käufer übertragen. Entsprechende<br />

Grundbucheintragung wird bewilligt.<br />

2. Der Verkäufer erteilt dem Käufer Vollmacht, ihn bei allen vorstehenden<br />

Rechtshandlungen zu vertreten.<br />

3. Vor<strong>aus</strong>setzung für die Wirksamkeit aller aufgrund dieser Vollmacht abgegebenen<br />

Erklärungen ist, dass diese von der beurkundenden Notarin beurkundet oder<br />

beglaubigt werden. Diese Vollmacht gilt nur dann, wenn in der<br />

Grundschuldbestellungsurkunde die vorstehend unter a) bis d) getroffenen<br />

Bestimmungen wiedergegeben werden.<br />

Die Belastungsvollmacht gilt unabhängig von der Erteilung der erforderlichen<br />

behördlichen Genehmigungen.<br />

4. Die Notarin wird angewiesen, den Antrag auf Eintragung der Grundschuld erst zu<br />

stellen sowie eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift dieser Urkunde erst zu<br />

erteilen, wenn ihr die Gläubigerin die Valutierungsbeschränkung schriftlich bestätigt<br />

hat.<br />

§ 6<br />

Besitzübergang<br />

1. Der Besitz des Grundbesitzes, die Nutzungen, die Gefahr und die Lasten<br />

einschließlich aller Verpflichtungen <strong>aus</strong> den Grundbesitz betreffenden<br />

Versicherungen sowie die allgemeine Verkehrssicherungspflicht gehen auf den


Käufer über am Tag der Hinterlegung des vollständigen Kaufpreises und damit<br />

unabhängig von der Auszahlung des Kaufpreises vom Notaranderkonto.<br />

(Varianten:<br />

mit Auszahlung des Kaufpreises vom Notaranderkonto.<br />

mit Beurkundung und damit unabhängig von der Zahlung des Kaufpreises.<br />

Eine Verzinsung des Kaufpreises ab Besitzübergang wünschen die Beteiligten nicht<br />

zu vereinbaren.)<br />

2. Der Vertragsgegenstand ist nach Angaben des Verkäufers nicht vermietet oder<br />

verpachtet.<br />

Der Verkäufer wird den Vertragsgrundbesitz vor Hinterlegung des Kaufpreises von<br />

nicht mitverkauften Gegenständen vollständig räumen. Der Verkäufer unterwirft sich<br />

wegen dieser Pflicht und wegen der Pflicht, den Vertragsgegenstand gemäß § 6<br />

Absatz 1 dem Käufer zu übergeben, der sofortigen Zwangsvollstreckung <strong>aus</strong> dieser<br />

Urkunde. Vollstreckbare Ausfertigung darf ohne weitere Nachweise erteilt werden.<br />

(Varianten<br />

2. Der zwischen Verkäufer und Käufer bestehende Mietvertrag wird mit Wirkung<br />

zum Besitzübergang aufgelöst.<br />

Die Aufhebung wird jedoch im Sinne einer auflösenden Bedingung hinfällig, wenn<br />

dieser Vertrag nicht vollzogen wird<br />

oder<br />

2. Mietverhältnisse.<br />

2 a) Der Vertragsgegenstand ist vermietet. Der Käufer übernimmt das Mietverhältnis.<br />

Der Verkäufer hat dem Käufer eine Kopie der schriftlichen Mietvereinbarungen<br />

übergeben. Außerhalb von diesen dürfen keine für den Vermieter nachteiligen<br />

Vereinbarungen getroffen sein.


2 b) Der Mietzins für die Zeit ab Besitzübergang gebührt dem Käufer. Mit Wirkung ab<br />

Gutschrift des Kaufpreises wird hiermit der Mietzinsanspruch an den Käufer<br />

abgetreten und der Käufer bevollmächtigt, alle Rechte im Zusammenhang mit dem<br />

Mietverhältnis <strong>aus</strong>zuüben. Eine vom Mieter geleistete Kaution samt etwaigen<br />

Erträgen dar<strong>aus</strong> wird der Verkäufer dann auf den Käufer übertragen.<br />

2 c) Die Notarin hat die Beteiligten insbesondere über folgendes belehrt:<br />

- Der Verkäufer muß nach dem Gesetz weiterhin wie ein Bürge für die Erfüllung der<br />

Vermieterpflichten einstehen. Er kann diese Haftung nur beenden, indem er dem<br />

Mieter nach Umschreibung des Eigentums im Grundbuch den Eigentumswechsel<br />

mitteilt. Für die Rückgewähr der Kaution bleibt der Verkäufer grundsätzlich haftbar.<br />

- Wenn <strong>aus</strong> den vermieteten Wohnräumen Eigentumswohnungen gebildet werden<br />

sollen, dann kann dem Mieter bereits zu diesem <strong>Kaufvertrag</strong> ein Vorkaufsrecht<br />

zustehen.<br />

2 d) Verkäufer und Käufer haben keine Urkunden errichtet, um vermietete<br />

Wohnräume in Eigentumswohnungen aufzuteilen. Eine Vorkaufsrechtsanfrage<br />

beim Mieter soll daher unterbleiben.<br />

3. Wird dieser Vertrag <strong>aus</strong> Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, nicht<br />

vollzogen, so ist der Verkäufer nur zum Ersatz der notwendigen Verwendungen<br />

verpflichtet und kann vom Käufer, unbeschadet weitergehender gesetzlicher<br />

Ansprüche, auch die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes verlangen.<br />

4. Der Verkäufer erklärt, dass Zugang und Zufahrt zum Kaufobjekt gesichert sind.<br />

5. Die Beteiligten werden den Eigentumswechsel dem Sachversicherer unverzüglich<br />

anzeigen, auf § 71 VVG wurde hingewiesen.<br />

§ 7<br />

Umfang der Verkäuferpflichten


1. Der Verkäufer hat dem Käufer das Eigentum zu verschaffen und den<br />

Vertragsgegenstand unverzüglich freizustellen von im Grundbuch eingetragenen<br />

Belastungen und Beschränkungen, von Miet- und Pachtverhältnissen und von<br />

Rückständen öffentlicher Abgaben, soweit sie der Käufer nicht jeweils <strong>aus</strong>drücklich in<br />

dieser Urkunde übernimmt. Die Beteiligten beantragen den Grundbuchvollzug aller<br />

dazu geeigneten Erklärungen. Der Vertragsgegenstand darf keinen Beschränkungen<br />

<strong>aus</strong> sozialer Wohnungsförderung oder <strong>aus</strong> Abstandsflächenübernahmen unterliegen.<br />

2.<br />

(Variante Beschaffenheitsvereinbarung Baugrundstück):<br />

2. Die Beteiligten vereinbaren die Bebaubarkeit des Grundstücks als<br />

Beschaffenheit i. S. des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB, ohne dass der Verkäufer hierfür eine<br />

Garantie übernimmt. Auf dem Grundstück muss ein Einfamilienh<strong>aus</strong> (1 1/2-<br />

geschossige Wohnbebauung) zulässig sein.<br />

Sollte die Bebaubarkeit im vorstehend vereinbarten Umfang nicht gegeben sein, so<br />

kann der Käufer ohne weitere Fristsetzung vom <strong>Kaufvertrag</strong> zurücktreten, nicht<br />

allerdings die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Schadensersatz<br />

verlangen.<br />

Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens mit Eigentumsumschreibung <strong>aus</strong> dieser<br />

Urkunde.<br />

Weitergehende Rechte des Käufers wegen offener oder verborgener Mängel werden<br />

<strong>aus</strong>geschlossen, gleichgültig, ob solche bereits vorhanden sind oder bis zum<br />

Besitzübergang entstehen. Dies gilt insbesondere für Flächenmaß, Beschaffenheit,<br />

Verwendbarkeit und Ertrag. Die Gefahr von Brandschäden und Elementarschäden<br />

bleibt jedoch bis zum Besitzübergang beim Verkäufer. Bis dahin ist der Verkäufer<br />

verpflichtet, den Vertragsgegenstand ordnungsgemäß zu verwalten.<br />

3. Dem Verkäufer ist nichts bekannt von altrechtlichen im Grundbuch nicht<br />

eingetragenen Dienstbarkeiten sowie von schädlichen Bodenverunreinigungen und<br />

anderen wesentlichen Mängeln, die bei einer Besichtigung nicht ohne weiteres<br />

erkennbar sind.<br />

Der Käufer hat das Kaufobjekt besichtigt.


4. Der Grundbesitz liegt nach Kenntnis des Verkäufers nicht in einem Entwicklungs-,<br />

Sanierungs-, Umlegungs- oder Flurbereinigungsgebiet. Die Freiheit von gesetzlichen<br />

Vorkaufsrechten wird jedoch nicht zugesichert.<br />

5. Der Verkäufer erklärt, dass vermögensrechtliche Ansprüche am Kaufgegenstand<br />

nicht bestehen bzw. nicht angemeldet sind.<br />

6. (Variante Erschließung nach Ausbauzustand)<br />

Erschließungsbeiträge nach dem BauGB oder dem Kommunalabgabenrecht hat der<br />

Verkäufer zu tragen, soweit die Anlagen bis heute ganz oder teilweise baulich erstellt<br />

sind. Für künftig erstellte Erschließungs- anlagen trägt der Käufer die<br />

Erschließungskosten. Dasselbe gilt für die kommunalabgabenrechtlichen<br />

Kostenerstattung für H<strong>aus</strong>anschlüsse sowie ggf. die Kosten naturschutzrechtlicher<br />

Ausgleichsmaßnahmen. Die Notarin riet den Beteiligten, sich den derzeitigen<br />

Ausbauzustand von der Gemeinde mitteilen zu lassen<br />

Der Verkäufer versichert, dass er alle ihm bisher zugegangenen Bescheide bezahlt<br />

hat, einschließlich Bescheiden über Vor<strong>aus</strong>leistungen. Bereits erbrachte<br />

Vor<strong>aus</strong>leistungen sind dem Verkäufer nach Zugang des endgültigen<br />

Beitragsbescheides zu erstatten, soweit der Käufer im Innenverhältnis die<br />

Erschließungskosten zu tragen hat. Etwaige Erstattungsansprüche auf Grund<br />

aufgehobener Bescheide werden hiermit an den Käufer abgetreten; die Beteiligten<br />

werden die Abtretung der Gemeinde selbst anzeigen. Soweit die Erstattung nicht zur<br />

Zahlung der endgültigen Beitragsschuld erforderlich ist bzw. soweit die betreffenden<br />

Erschließungskosten im Innenverhältnis vom Käufer zu tragen wären, verpflichtet sich<br />

der Käufer zur Rückerstattung an den Verkäufer.<br />

(Variante- Bescheiderteilung):<br />

6. Erschließungsbeiträge nach dem BauGB oder dem Kommunalabgabenrecht hat<br />

der Käufer zu tragen bzw. dem Verkäufer zu erstatten, soweit ein Beitragsbescheid<br />

ab dem heutigen Tag zugestellt wird. Dasselbe gilt für die<br />

kommunalabgabenrechtlichen Kostenerstattung für H<strong>aus</strong>anschlüsse sowie ggf. die<br />

Kosten naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen. Dem Käufer ist bekannt, dass<br />

Bescheide manchmal erst Jahre nach Abschluss der Erschließung zugestellt werden.


Der Verkäufer versichert, dass er alle ihm bisher zugegangenen Bescheide bezahlt<br />

hat, einschließlich Bescheiden über Vor<strong>aus</strong>leistungen.<br />

Etwaige Ansprüche auf Rückzahlung von Vor<strong>aus</strong>leistungen oder Erstattungen auf<br />

Grund aufgehobener Bescheide werden hiermit an den Käufer abgetreten. Sie stehen<br />

dem Käufer auch insoweit zu, als sie nicht zur Zahlung der endgültigen<br />

Beitragsschuld erforderlich sind.<br />

7. Kein Vertragsteil schließt diesen Vertrag im Rahmen einer gewerblichen oder<br />

selbständigen beruflichen Tätigkeit.<br />

8.<br />

Variante: Abtretung von Ansprüchen (bei neu errichteten Gebäuden)<br />

Der Vertragsgegenstand ist bezugsfertig geworden im Jahre 2005.<br />

Soweit dem Verkäufer noch Rechte gegen Dritte wegen des Vertragsgegenstands,<br />

insbesondere wegen Sachmängeln, zustehen, tritt er diese hiermit mit Wirkung ab<br />

Gutschrift des Kaufpreises an den Käufer ab, ohne für deren Bestand, Reichweite<br />

und Durchsetzbarkeit zu haften. Der Verkäufer hat solche Rechte bisher nicht<br />

aufgegeben. Über die vorstehenden Bestimmungen hin<strong>aus</strong>gehende Rechte des<br />

Käufers gegen den Verkäufer wegen Mängeln sollen dem Käufer nicht zustehen.<br />

Der Käufer wurde von der Notarin darüber belehrt, dass ihm aufgrund dieser<br />

Vereinbarung, insbesondere bei etwaigen Sachmängeln, grundsätzlich keine Rechte<br />

gegen den Verkäufer zustehen, sondern nur die abgetretenen Rechte, soweit diese<br />

reichen.<br />

§ 12<br />

Vollzugsauftrag, Vollmacht, Gesetzliche Vorkaufsrechte,<br />

1. Wenn ein etwaiges gesetzliches Vorkaufsrecht <strong>aus</strong>geübt wird, führt dies zu keinem<br />

Schadenersatzanspruch. Alle Forderungen <strong>aus</strong> der Ausübung eines Vorkaufsrechts


werden hiermit sicherungshalber an den Käufer abgetreten, der diese Abtretung<br />

annimmt.<br />

2. Die Beteiligten erteilen der Notarin Vollmacht, Negativzeugnisse wegen<br />

gesetzlicher Vorkaufsrechte zu besorgen, sie im Grundbuchverfahren<br />

uneingeschränkt zu vertreten und die zur Wirksamkeit oder zum Vollzug dieser<br />

Urkunde erforderlichen Erklärungen und Genehmigungen, einschließlich der<br />

Löschungsunterlagen einzuholen und entgegenzunehmen.<br />

Anfechtbare Bescheide sind aber den Beteiligten selbst zuzustellen. Eine Abschrift an<br />

die Notarin wird erbeten.<br />

§ 13<br />

Belehrungen<br />

Die Beteiligten wurden von der Notarin insbesondere über folgendes belehrt:<br />

1. Der Käufer wird erst Eigentümer, wenn der Eigentumsübergang im Grundbuch<br />

eingetragen ist. Der Grundbuchvollzug hängt davon ab, dass die<br />

Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorliegt, alle erforderlichen<br />

Genehmigungen, insbesondere die Genehmigung nach der<br />

Grundstücksverkehrsordnung, erteilt sind und eine Bestätigung vorliegt, wonach<br />

gesetzliche Vorkaufsrechte nicht bestehen oder nicht <strong>aus</strong>geübt werden.<br />

2. Alle Vereinbarungen, auch Nebenabreden, müssen richtig und vollständig<br />

beurkundet sein. Nicht beurkundete Vereinbarungen sind nichtig und können die<br />

Wirksamkeit des ganzen Vertrages in Frage stellen.<br />

3. Am Vertragsgegenstand können Lasten und Beschränkungen bestehen, die <strong>aus</strong><br />

dem Grundbuch nicht ersichtlich sind. Der verkaufte Grundbesitz haftet<br />

unabhängig von vertraglichen Vereinbarungen für Erschließungsbeiträge und<br />

öffentliche Abgaben.<br />

4. Mit diesem Vertrag können Gefahren verbunden sein, und zwar


a) für den Verkäufer, wenn er dem Käufer Eigentum, sonstige<br />

Grundbucheintragungen oder Besitz einräumt, bevor der Käufer seine<br />

Vertragspflichten erfüllt oder abgesichert hat,<br />

b) für den Käufer, wenn er Zahlungen leistet oder Aufwendungen macht, bevor im<br />

Grundbuch für ihn eine Vormerkung eingetragen ist, alle Genehmigungen und die<br />

Bestätigungen vorliegen, daß gesetzliche Vorkaufsrechte nicht <strong>aus</strong>geübt werden<br />

sowie die Freistellung von nicht übernommenen Belastungen gesichert ist.<br />

Die Beteiligten halten keine über den Vertragsinhalt hin<strong>aus</strong>gehenden<br />

Vorkehrungen gegen solche Gefahren für erforderlich, insbesondere keine<br />

gesonderten Rücktrittsrechte.<br />

5. Die Notarin hat auf die derzeit mehrmonatigen Bearbeitungszeiten bei<br />

Grundbuchamt und Genehmigungsbehörden hingewiesen und darauf, dass die<br />

Notarin diesbezüglich keine direkte Einflußmöglichkeit hat.<br />

6. Die Notarin hat keine steuerliche Beratung übernommen, sondern den Beteiligten<br />

empfohlen, sich vor der Beurkundung über die steuerlichen Auswirkungen dieser<br />

Urkunde anhand eines Entwurfes von einem Steuerberater beraten zu lassen.<br />

7. Den Beteiligten lag vor der Beurkundung ein Entwurf dieses<br />

Vertrages zur Prüfung vor.<br />

Die Zwei-Wochen-Frist zwischen Erhalt des Vertragsentwurfes und der Beurkundung<br />

des Vertrages gemäß § 17 (2) a Beurkundungsgesetz wurde eingehalten.<br />

§ 14<br />

Kosten und Abschriften<br />

1. Unabhängig von der nach dem Gesetz bestehenden Gesamthaftung aller<br />

Beteiligten übernimmt<br />

a) eine anfallende Grunderwerbsteuer der Käufer,


) die Kosten der Lastenfreistellung der Verkäufer,<br />

c) die Hinterlegungskosten der Käufer,<br />

d) die sonstigen Kosten für Notar, Grundbuchamt und alle Genehmigungen der<br />

Käufer.<br />

2. Der Käufer erkennt an, die für die Vermittlung des Vertrages entstandene<br />

Maklerprovision der Firma Müller Immobilien, Hauptstraße 13, 15806 Zossen,<br />

in Höhe von 6 % des Kaufpreises zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer zu<br />

schulden.<br />

Der Betrag ist fällig und zahlbar mit Abschluss dieses Vertrages. Der Käufer hat den<br />

Makler beauftragt. Die Notarin weist darauf hin, dass durch diese Erklärung eine<br />

selbständige Schuldverpflichtung begründet wird.<br />

3. Von dieser Urkunde erhalten die Vertragsteile jeweils eine beglaubigte Abschrift<br />

nach grundbuchamtlichem Vollzug.<br />

Beglaubigte Abschriften erhalten:<br />

- das Grundbuchamt,<br />

- das Landratsamt,<br />

einfache Abschriften erhalten:<br />

- die Vertragsteile,<br />

- das Finanzamt - Grunderwerbsteuerstelle -,<br />

- der Gutachter<strong>aus</strong>schuss,<br />

- der Makler.<br />

Diese Niederschrift<br />

wurde den Erschienenen von der Notarin vorgelesen, von ihnen genehmigt und von<br />

ihnen und der Notarin eigenhändig wie folgt unterschrieben:<br />

Variante gebrauchte Immobilie<br />

§ 7<br />

Umfang der Verkäuferpflichten<br />

1. Der Verkäufer hat dem Käufer das Eigentum zu verschaffen und den<br />

Vertragsgegenstand unverzüglich freizustellen von im Grundbuch eingetragenen


Belastungen und Beschränkungen, von Miet- und Pachtverhältnissen und von<br />

Rückständen öffentlicher Abgaben, soweit sie der Käufer nicht jeweils <strong>aus</strong>drücklich in<br />

dieser Urkunde übernimmt. Die Beteiligten beantragen den Grundbuchvollzug aller<br />

dazu geeigneten Erklärungen. Der Vertragsgegenstand darf keinen Beschränkungen<br />

<strong>aus</strong> Abstandsflächenübernahmen unterliegen.<br />

2. Beschaffenheitsvereinbarung<br />

(bebautes Kaufobjekt, bei gebrauchten Zustand Gebäude älter als 2 Jahre)<br />

Das Kaufobjekt wurde im Jahr 2001 fertig gestellt. Seither ist es in Benutzung; es wird<br />

daher mit der durch den Gebrauch üblichen bedingten Abnutzung verkauft.<br />

Der gebrauchte Zustand des Kaufobjektes ist dem Käufer hinlänglich bekannt,<br />

was bei der Kaufpreisfestlegung bereits berücksichtigt wurde.<br />

Der Verkäufer garantiert, dass der Vertragsbesitz nicht im Rahmen des Sozialen<br />

Wohnungsb<strong>aus</strong> errichtet wurde und somit keiner Wohnungsbindung unterliegt.<br />

3. Rechte des Käufers wegen eines Sachmangels an Grund und Boden, des<br />

Bauwerks und etwa mitverkaufter beweglicher Sachen sind <strong>aus</strong>geschlossen,<br />

allerdings mit Ausnahme<br />

a) der in dieser Urkunde enthaltenen Beschaffenheitsvereinbarungen und Garantien<br />

b) vorsätzlich zu vertretender oder arglistig verschwiegener Mängel. Der Verkäufer<br />

erklärt, er habe keine ihm bekannten Mängel, schädlichen Bodenveränderungen oder<br />

Altlasten arglistig verschwiegen, auf die der Käufer angesichts ihrer Bedeutung und<br />

des sonstigen Zustandes des Objektes einen Hinweis erwarten durfte.<br />

c) solche Sachmängel, die erst nach Besichtigung bzw. Vertragsschluss entstanden<br />

sind und die über die gewöhnliche Abnutzung hin<strong>aus</strong>gehen; hierfür wird - außer bei<br />

Vorsatz - die Verjährung auf drei Monate ab Übergabe verkürzt.<br />

Die Gefahr von Brandschäden und Elementarschäden bleibt jedoch bis zum<br />

Besitzübergang beim Verkäufer. Bis dahin ist der Verkäufer verpflichtet, den<br />

Vertragsgegenstand ordnungsgemäß zu verwalten.


Der Käufer hat das Kaufobjekt besichtigt.<br />

4. Der Grundbesitz liegt nach Kenntnis des Verkäufers nicht in einem Entwicklungs-,<br />

Sanierungs-, Umlegungs- oder Flurbereinigungsgebiet. Die Freiheit von gesetzlichen<br />

Vorkaufsrechten wird jedoch nicht zugesichert.<br />

5. Der Verkäufer erklärt, dass vermögensrechtliche Ansprüche am Kaufgegenstand<br />

nicht bestehen bzw. nicht angemeldet sind.

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