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Ausbildungschancen von Jugendlichen im SGB II - Paritätischer ...

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ter Trägerschaft abschließt, festgehalten. Die Zielerreichung macht sich <strong>im</strong> wesentlichen an<br />

den erzielten Integrationen fest, was zur Folge hat, dass eine Vermittlung der <strong>Jugendlichen</strong><br />

in Ausbildung ebenso gewichtet wird, wie eine Vermittlung in Arbeit. Neben diesen „harten<br />

Steuerungswirkungen“ entfaltet die BA Wirkungen über „weiche“ Handlungsempfehlungen.<br />

Darin wird das Ausbildungsziel zumindest für diejenigen <strong>Jugendlichen</strong> formuliert, die ausbildungsreif<br />

und ausbildungswillig sind. Die Zumutbarkeitskriterien des <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> wirken auch auf<br />

die Ausbildungsstellensuche <strong>von</strong> <strong>Jugendlichen</strong>; Jugendliche, die Leistungen der<br />

Grundsicherung beziehen, müssen mehr Konzessionen <strong>im</strong> Hinblick auf ihren Wunschberuf<br />

machen, als dies für Jugendliche <strong>im</strong> Rechtskreis <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I gilt.<br />

Für Jugendliche, die noch nicht über die notwendige Ausbildungsreife verfügen, wird auf<br />

qualifizierende Förderinstrumente wie z.B. Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen<br />

hingewiesen, ohne dass die Träger der Grundsicherung dazu aufgefordert würden, sie<br />

einzusetzen. Hierfür bestünde auch keine gesetzliche Grundlage, wie die Beratungen zur<br />

Novellierung des <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> <strong>im</strong> Zuge der Beratungen zum Fortentwicklungsgesetz zeigen.<br />

Strukturen in der Ausbildungsvermittlung<br />

Ein relativ schwieriges Feld stellt die Entscheidung über die organisatorische Umsetzung der<br />

Ausbildungsvermittlung auf der lokalen Ebene dar.<br />

Der rechtliche Rahmen lässt dort mehrere Möglichkeiten zu, die sich wie folgt beschreiben<br />

lassen: „Das <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> hatte mit § 16 Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> zunächst die Arbeits- und Ausbildungsvermittlung<br />

als Ermessensleistung für Arbeitsgemeinschaften und als Pflichtleistung für zkT<br />

geregelt. Mit dem Fortentwicklungsgesetz vom 20.07.2006 wurden alle <strong>SGB</strong>-<strong>II</strong>-Träger verpflichtet,<br />

die Arbeits- und die Ausbildungsvermittlung für Leistungsbezieher zu übernehmen.<br />

Es besteht dabei die Möglichkeit, dass die <strong>SGB</strong>-<strong>II</strong>-Träger die Arbeitsagentur nach den §§ 88<br />

bis 92 <strong>SGB</strong> X rechtsgeschäftlich mit der Erbringung <strong>von</strong> Leistungen an erwerbsfähige<br />

Hilfebedürftige gegen Kostenerstattung beauftragen. Die Arbeitsagentur kann dies nur aus<br />

wichtigem Grund ablehnen“ (ISR et al. 2007: 278).<br />

Hierbei wird <strong>von</strong> Seiten der Evaluatoren darauf verwiesen, dass spätestens bei der Ausbildungsvermittlung<br />

bzw. der Benachteiligtenförderung für (noch) nicht ausbildungsfähige<br />

Jugendliche ernsthafte Schnittstellenprobleme zwischen <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I und <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> einsetzen: „Die<br />

Berufsberaterinnen und Berufsberater der Agenturen haben zwar den Prozess der Berufswegeplanung<br />

begleitet, wenn es aber um die Vermittlung <strong>von</strong> Ausbildungsstellen geht, sind<br />

sie nur noch für jene <strong>Jugendlichen</strong> zuständig, die keine Leistungen nach dem <strong>SGB</strong> <strong>II</strong><br />

empfangen. Dann müssen die persönlichen Ansprechpartner, Fallmanager/innen oder<br />

Vermittlerinnen und Vermittler (AV) des <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> versuchen, die <strong>Jugendlichen</strong> in Ausbildung zu<br />

vermitteln und dabei zur Vorbereitung der Ausbildungsstellensuche den Berufsberatungsprozess<br />

zumindest teilweise noch einmal beginnen“ (ISR et al. 2007: 280).<br />

Werden Jugendliche in diesem Prozess nicht in Ausbildung vermittelt, so können<br />

Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB) nach § 61 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I oder die Einstiegsqualifizierung<br />

(EQJ) genutzt werden. Da diese Maßnahmen durch die lokale Arbeitsagentur<br />

gesteuert und umgesetzt werden, gibt es hier wieder Abst<strong>im</strong>mungsbedarf zwischen Grundsicherungsträgern<br />

und Agentur. Für die <strong>Jugendlichen</strong> bedeutet dies wieder einen Wechsel<br />

der Ansprechpartner, da sie <strong>im</strong> Rahmen der Maßnahmen durch die Berufsberaterinnen und -<br />

berater der Arbeitsagentur betreut werden.<br />

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