Ausbildungschancen von Jugendlichen im SGB II - Paritätischer ...
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ter Trägerschaft abschließt, festgehalten. Die Zielerreichung macht sich <strong>im</strong> wesentlichen an<br />
den erzielten Integrationen fest, was zur Folge hat, dass eine Vermittlung der <strong>Jugendlichen</strong><br />
in Ausbildung ebenso gewichtet wird, wie eine Vermittlung in Arbeit. Neben diesen „harten<br />
Steuerungswirkungen“ entfaltet die BA Wirkungen über „weiche“ Handlungsempfehlungen.<br />
Darin wird das Ausbildungsziel zumindest für diejenigen <strong>Jugendlichen</strong> formuliert, die ausbildungsreif<br />
und ausbildungswillig sind. Die Zumutbarkeitskriterien des <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> wirken auch auf<br />
die Ausbildungsstellensuche <strong>von</strong> <strong>Jugendlichen</strong>; Jugendliche, die Leistungen der<br />
Grundsicherung beziehen, müssen mehr Konzessionen <strong>im</strong> Hinblick auf ihren Wunschberuf<br />
machen, als dies für Jugendliche <strong>im</strong> Rechtskreis <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I gilt.<br />
Für Jugendliche, die noch nicht über die notwendige Ausbildungsreife verfügen, wird auf<br />
qualifizierende Förderinstrumente wie z.B. Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen<br />
hingewiesen, ohne dass die Träger der Grundsicherung dazu aufgefordert würden, sie<br />
einzusetzen. Hierfür bestünde auch keine gesetzliche Grundlage, wie die Beratungen zur<br />
Novellierung des <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> <strong>im</strong> Zuge der Beratungen zum Fortentwicklungsgesetz zeigen.<br />
Strukturen in der Ausbildungsvermittlung<br />
Ein relativ schwieriges Feld stellt die Entscheidung über die organisatorische Umsetzung der<br />
Ausbildungsvermittlung auf der lokalen Ebene dar.<br />
Der rechtliche Rahmen lässt dort mehrere Möglichkeiten zu, die sich wie folgt beschreiben<br />
lassen: „Das <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> hatte mit § 16 Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> zunächst die Arbeits- und Ausbildungsvermittlung<br />
als Ermessensleistung für Arbeitsgemeinschaften und als Pflichtleistung für zkT<br />
geregelt. Mit dem Fortentwicklungsgesetz vom 20.07.2006 wurden alle <strong>SGB</strong>-<strong>II</strong>-Träger verpflichtet,<br />
die Arbeits- und die Ausbildungsvermittlung für Leistungsbezieher zu übernehmen.<br />
Es besteht dabei die Möglichkeit, dass die <strong>SGB</strong>-<strong>II</strong>-Träger die Arbeitsagentur nach den §§ 88<br />
bis 92 <strong>SGB</strong> X rechtsgeschäftlich mit der Erbringung <strong>von</strong> Leistungen an erwerbsfähige<br />
Hilfebedürftige gegen Kostenerstattung beauftragen. Die Arbeitsagentur kann dies nur aus<br />
wichtigem Grund ablehnen“ (ISR et al. 2007: 278).<br />
Hierbei wird <strong>von</strong> Seiten der Evaluatoren darauf verwiesen, dass spätestens bei der Ausbildungsvermittlung<br />
bzw. der Benachteiligtenförderung für (noch) nicht ausbildungsfähige<br />
Jugendliche ernsthafte Schnittstellenprobleme zwischen <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I und <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> einsetzen: „Die<br />
Berufsberaterinnen und Berufsberater der Agenturen haben zwar den Prozess der Berufswegeplanung<br />
begleitet, wenn es aber um die Vermittlung <strong>von</strong> Ausbildungsstellen geht, sind<br />
sie nur noch für jene <strong>Jugendlichen</strong> zuständig, die keine Leistungen nach dem <strong>SGB</strong> <strong>II</strong><br />
empfangen. Dann müssen die persönlichen Ansprechpartner, Fallmanager/innen oder<br />
Vermittlerinnen und Vermittler (AV) des <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> versuchen, die <strong>Jugendlichen</strong> in Ausbildung zu<br />
vermitteln und dabei zur Vorbereitung der Ausbildungsstellensuche den Berufsberatungsprozess<br />
zumindest teilweise noch einmal beginnen“ (ISR et al. 2007: 280).<br />
Werden Jugendliche in diesem Prozess nicht in Ausbildung vermittelt, so können<br />
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB) nach § 61 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I oder die Einstiegsqualifizierung<br />
(EQJ) genutzt werden. Da diese Maßnahmen durch die lokale Arbeitsagentur<br />
gesteuert und umgesetzt werden, gibt es hier wieder Abst<strong>im</strong>mungsbedarf zwischen Grundsicherungsträgern<br />
und Agentur. Für die <strong>Jugendlichen</strong> bedeutet dies wieder einen Wechsel<br />
der Ansprechpartner, da sie <strong>im</strong> Rahmen der Maßnahmen durch die Berufsberaterinnen und -<br />
berater der Arbeitsagentur betreut werden.<br />
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