GmbH-Gesetz - GmbHG
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<strong>GmbH</strong>-<strong>Gesetz</strong> – Stand: 23.10.2008<br />
23<br />
4. die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;<br />
5. die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung<br />
derselben;<br />
6. die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;<br />
7. die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten<br />
Geschäftsbetrieb;<br />
8. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der<br />
Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter<br />
zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie<br />
gegen die Geschäftsführer zu führen hat.<br />
§ 47<br />
(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden<br />
Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen.<br />
(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.<br />
(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.<br />
(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer<br />
Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches<br />
auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die<br />
Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits<br />
gegenüber einem Gesellschafter betrifft.<br />
§ 48<br />
(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt.<br />
(2) Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter<br />
in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der<br />
Stimmen sich einverstanden erklären.<br />
(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters<br />
oder daneben in der Hand der Gesellschaft, so hat er unverzüglich nach<br />
der Beschlußfassung eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben.<br />
© Dr. Manfred Rack, Lurgiallee 10, 60439 Frankfurt am Main