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GmbH-Gesetz - GmbHG

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<strong>GmbH</strong>-<strong>Gesetz</strong> – Stand: 23.10.2008<br />

31<br />

(2) Das Registergericht darf den Beschluß nur eintragen, wenn die der Kapitalerhöhung<br />

zugrunde gelegte Bilanz für einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung<br />

liegenden Zeitpunkt aufgestellt und eine Erklärung nach Absatz 1 Satz 2 abgegeben<br />

worden ist.<br />

(3) Zu der Prüfung, ob die Bilanzen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, ist<br />

das Gericht nicht verpflichtet.<br />

(4) Bei der Eintragung des Beschlusses ist anzugeben, daß es sich um eine Kapitalerhöhung<br />

aus Gesellschaftsmitteln handelt.<br />

§ 57j<br />

Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen<br />

Geschäftsanteile zu. Ein entgegenstehender Beschluß der Gesellschafter ist<br />

nichtig.<br />

§ 57k<br />

(1) Führt die Kapitalerhöhung dazu, daß auf einen Geschäftsanteil nur ein Teil eines<br />

neuen Geschäftsanteils entfällt, so ist dieses Teilrecht selbständig veräußerlich und<br />

vererblich.<br />

(2) Die Rechte aus einem neuen Geschäftsanteil, einschließlich des Anspruchs auf<br />

Ausstellung einer Urkunde über den neuen Geschäftsanteil, können nur ausgeübt<br />

werden, wenn Teilrechte, die zusammen einen vollen Geschäftsanteil ergeben, in<br />

einer Hand vereinigt sind oder wenn sich mehrere Berechtigte, deren Teilrechte zusammen<br />

einen vollen Geschäftsanteil ergeben, zur Ausübung der Rechte (§ 18) zusammenschließen.<br />

§ 57l<br />

(1) Eigene Geschäftsanteile nehmen an der Erhöhung des Stammkapitals teil.<br />

(2) Teileingezahlte Geschäftsanteile nehmen entsprechend ihrem Nennbetrag an der<br />

Erhöhung des Stammkapitals teil. Bei ihnen kann die Kapitalerhöhung nur durch Erhöhung<br />

des Nennbetrags der Geschäftsanteile ausgeführt werden. Sind neben teileingezahlten<br />

Geschäftsanteilen vollständig eingezahlte Geschäftsanteile vorhanden,<br />

so kann bei diesen die Kapitalerhöhung durch Erhöhung des Nennbetrags der Geschäftsanteile<br />

und durch Bildung neuer Geschäftsanteile ausgeführt werden. Die Geschäftsanteile,<br />

deren Nennbetrag erhöht wird, können auf jeden Betrag gestellt werden,<br />

der auf volle Euro lautet.<br />

© Dr. Manfred Rack, Lurgiallee 10, 60439 Frankfurt am Main

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