GmbH-Gesetz - GmbHG
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<strong>GmbH</strong>-<strong>Gesetz</strong> – Stand: 23.10.2008<br />
31<br />
(2) Das Registergericht darf den Beschluß nur eintragen, wenn die der Kapitalerhöhung<br />
zugrunde gelegte Bilanz für einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung<br />
liegenden Zeitpunkt aufgestellt und eine Erklärung nach Absatz 1 Satz 2 abgegeben<br />
worden ist.<br />
(3) Zu der Prüfung, ob die Bilanzen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, ist<br />
das Gericht nicht verpflichtet.<br />
(4) Bei der Eintragung des Beschlusses ist anzugeben, daß es sich um eine Kapitalerhöhung<br />
aus Gesellschaftsmitteln handelt.<br />
§ 57j<br />
Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen<br />
Geschäftsanteile zu. Ein entgegenstehender Beschluß der Gesellschafter ist<br />
nichtig.<br />
§ 57k<br />
(1) Führt die Kapitalerhöhung dazu, daß auf einen Geschäftsanteil nur ein Teil eines<br />
neuen Geschäftsanteils entfällt, so ist dieses Teilrecht selbständig veräußerlich und<br />
vererblich.<br />
(2) Die Rechte aus einem neuen Geschäftsanteil, einschließlich des Anspruchs auf<br />
Ausstellung einer Urkunde über den neuen Geschäftsanteil, können nur ausgeübt<br />
werden, wenn Teilrechte, die zusammen einen vollen Geschäftsanteil ergeben, in<br />
einer Hand vereinigt sind oder wenn sich mehrere Berechtigte, deren Teilrechte zusammen<br />
einen vollen Geschäftsanteil ergeben, zur Ausübung der Rechte (§ 18) zusammenschließen.<br />
§ 57l<br />
(1) Eigene Geschäftsanteile nehmen an der Erhöhung des Stammkapitals teil.<br />
(2) Teileingezahlte Geschäftsanteile nehmen entsprechend ihrem Nennbetrag an der<br />
Erhöhung des Stammkapitals teil. Bei ihnen kann die Kapitalerhöhung nur durch Erhöhung<br />
des Nennbetrags der Geschäftsanteile ausgeführt werden. Sind neben teileingezahlten<br />
Geschäftsanteilen vollständig eingezahlte Geschäftsanteile vorhanden,<br />
so kann bei diesen die Kapitalerhöhung durch Erhöhung des Nennbetrags der Geschäftsanteile<br />
und durch Bildung neuer Geschäftsanteile ausgeführt werden. Die Geschäftsanteile,<br />
deren Nennbetrag erhöht wird, können auf jeden Betrag gestellt werden,<br />
der auf volle Euro lautet.<br />
© Dr. Manfred Rack, Lurgiallee 10, 60439 Frankfurt am Main