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GmbH-Gesetz - GmbHG

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<strong>GmbH</strong>-<strong>Gesetz</strong> – Stand: 23.10.2008<br />

45<br />

(3) Die Tat wird nur auf Antrag der Gesellschaft verfolgt. Hat ein Geschäftsführer o-<br />

der ein Liquidator die Tat begangen, so sind der Aufsichtsrat und, wenn kein Aufsichtsrat<br />

vorhanden ist, von den Gesellschaftern bestellte besondere Vertreter antragsberechtigt.<br />

Hat ein Mitglied des Aufsichtsrats die Tat begangen, so sind die Geschäftsführer<br />

oder die Liquidatoren antragsberechtigt.<br />

§ 86 (aufgehoben)<br />

§ 87 (aufgehoben)<br />

© Dr. Manfred Rack, Lurgiallee 10, 60439 Frankfurt am Main

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