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GmbH-Gesetz - GmbHG

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<strong>GmbH</strong>-<strong>Gesetz</strong> – Stand: 23.10.2008<br />

9<br />

trag festgesetzten Nennbetrag des Geschäftsanteils. Im Fall der Kapitalerhöhung<br />

bestimmt sich die Höhe der zu leistenden Einlage nach dem in der Übernahmeerklärung<br />

festgesetzten Nennbetrag des Geschäftsanteils.<br />

§ 15<br />

(1) Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich.<br />

(2) Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil weitere Geschäftsanteile,<br />

so behalten dieselben ihre Selbständigkeit.<br />

(3) Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in notarieller<br />

Form geschlossenen Vertrages.<br />

(4) Der notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung<br />

eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Eine<br />

ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe<br />

des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig.<br />

(5) Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile an weitere<br />

Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft<br />

abhängig gemacht werden.<br />

§ 16 Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter oder Veränderung des Umfangs<br />

ihrer Beteiligung; Erwerb vom Nichtberechtigten<br />

(1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der<br />

Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils<br />

nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste<br />

(§ 40) eingetragen ist. Eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis<br />

vorgenommene Rechtshandlung gilt als von Anfang an wirksam, wenn die<br />

Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen<br />

wird.<br />

(2) Für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der<br />

Erwerber gemäß Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils<br />

gilt, haftet der Erwerber neben dem Veräußerer.<br />

(3) Der Erwerber kann einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft<br />

wirksam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer als Inhaber<br />

des Geschäftsanteils in der im Handeisregister aufgenommenen Gesellschaftsliste<br />

eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich<br />

© Dr. Manfred Rack, Lurgiallee 10, 60439 Frankfurt am Main

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