GmbH-Gesetz - GmbHG
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<strong>GmbH</strong>-<strong>Gesetz</strong> – Stand: 23.10.2008<br />
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trag festgesetzten Nennbetrag des Geschäftsanteils. Im Fall der Kapitalerhöhung<br />
bestimmt sich die Höhe der zu leistenden Einlage nach dem in der Übernahmeerklärung<br />
festgesetzten Nennbetrag des Geschäftsanteils.<br />
§ 15<br />
(1) Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich.<br />
(2) Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil weitere Geschäftsanteile,<br />
so behalten dieselben ihre Selbständigkeit.<br />
(3) Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in notarieller<br />
Form geschlossenen Vertrages.<br />
(4) Der notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung<br />
eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Eine<br />
ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe<br />
des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig.<br />
(5) Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile an weitere<br />
Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft<br />
abhängig gemacht werden.<br />
§ 16 Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter oder Veränderung des Umfangs<br />
ihrer Beteiligung; Erwerb vom Nichtberechtigten<br />
(1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der<br />
Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils<br />
nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste<br />
(§ 40) eingetragen ist. Eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis<br />
vorgenommene Rechtshandlung gilt als von Anfang an wirksam, wenn die<br />
Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen<br />
wird.<br />
(2) Für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der<br />
Erwerber gemäß Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils<br />
gilt, haftet der Erwerber neben dem Veräußerer.<br />
(3) Der Erwerber kann einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft<br />
wirksam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer als Inhaber<br />
des Geschäftsanteils in der im Handeisregister aufgenommenen Gesellschaftsliste<br />
eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich<br />
© Dr. Manfred Rack, Lurgiallee 10, 60439 Frankfurt am Main