GmbH-Gesetz - GmbHG
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<strong>GmbH</strong>-<strong>Gesetz</strong> – Stand: 23.10.2008<br />
43<br />
Rechtsgeschäfte wird durch die Nichtigkeit nicht berührt.<br />
(3) Die Gesellschafter haben die versprochenen Einzahlungen zu leisten, soweit es<br />
zur Erfüllung der eingetragenen Verbindlichkeiten erforderlich ist.<br />
Sechster Abschnitt Schlussbestimmungen<br />
§ 78<br />
Die in diesem <strong>Gesetz</strong> vorgesehenen Anmeldungen zum Handelsregister sind durch<br />
die Geschäftsführer oder die Liquidatoren, die in § 7 Abs. 1, § 57 Abs. 1, 57i Abs. 1,<br />
§ 58 Abs. 1 Nr. 3 vorgesehenen Anmeldungen sind durch sämtliche Geschäftsführer<br />
zu bewirken.<br />
§ 79<br />
(1) Geschäftsführer oder Liquidatoren, die §§ 35a, 71 Abs. 5 nicht befolgen, sind<br />
hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten; § 14 des<br />
Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von<br />
fünftausend Euro nicht übersteigen.<br />
(2) In Ansehung der in §§ 7, 54, 57 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 3 ... bezeichneten Anmeldungen<br />
zum Handelsregister findet, soweit es sich um die Anmeldung zum Handelsregister<br />
des Sitzes der Gesellschaft handelt, eine Festsetzung von Zwangsgeld nach<br />
§ 14 des Handelsgesetzbuchs nichts statt.<br />
§ 80 bis 81a (aufgehoben)<br />
§ 82<br />
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer<br />
1. als Gesellschafter oder als Geschäftsführer zum Zweck der Eintragung der<br />
Gesellschaft über die Übernahme der Geschäftsanteile, die Leistung der Einlagen,<br />
die Verwendung eingezahlter Beträge, über Sondervorteile, Gründungsaufwand<br />
und Sacheinlagen,<br />
2. als Gesellschafter in Sachgründungsbericht,<br />
3. als Geschäftsführer zum Zweck der Eintragung einer Erhöhung des Stammkapitals<br />
über die Zeichnung oder Einbringung des neuen Kapitals oder über<br />
Sacheinlagen,<br />
© Dr. Manfred Rack, Lurgiallee 10, 60439 Frankfurt am Main