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GmbH-Gesetz - GmbHG

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<strong>GmbH</strong>-<strong>Gesetz</strong> – Stand: 23.10.2008<br />

43<br />

Rechtsgeschäfte wird durch die Nichtigkeit nicht berührt.<br />

(3) Die Gesellschafter haben die versprochenen Einzahlungen zu leisten, soweit es<br />

zur Erfüllung der eingetragenen Verbindlichkeiten erforderlich ist.<br />

Sechster Abschnitt Schlussbestimmungen<br />

§ 78<br />

Die in diesem <strong>Gesetz</strong> vorgesehenen Anmeldungen zum Handelsregister sind durch<br />

die Geschäftsführer oder die Liquidatoren, die in § 7 Abs. 1, § 57 Abs. 1, 57i Abs. 1,<br />

§ 58 Abs. 1 Nr. 3 vorgesehenen Anmeldungen sind durch sämtliche Geschäftsführer<br />

zu bewirken.<br />

§ 79<br />

(1) Geschäftsführer oder Liquidatoren, die §§ 35a, 71 Abs. 5 nicht befolgen, sind<br />

hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten; § 14 des<br />

Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von<br />

fünftausend Euro nicht übersteigen.<br />

(2) In Ansehung der in §§ 7, 54, 57 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 3 ... bezeichneten Anmeldungen<br />

zum Handelsregister findet, soweit es sich um die Anmeldung zum Handelsregister<br />

des Sitzes der Gesellschaft handelt, eine Festsetzung von Zwangsgeld nach<br />

§ 14 des Handelsgesetzbuchs nichts statt.<br />

§ 80 bis 81a (aufgehoben)<br />

§ 82<br />

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer<br />

1. als Gesellschafter oder als Geschäftsführer zum Zweck der Eintragung der<br />

Gesellschaft über die Übernahme der Geschäftsanteile, die Leistung der Einlagen,<br />

die Verwendung eingezahlter Beträge, über Sondervorteile, Gründungsaufwand<br />

und Sacheinlagen,<br />

2. als Gesellschafter in Sachgründungsbericht,<br />

3. als Geschäftsführer zum Zweck der Eintragung einer Erhöhung des Stammkapitals<br />

über die Zeichnung oder Einbringung des neuen Kapitals oder über<br />

Sacheinlagen,<br />

© Dr. Manfred Rack, Lurgiallee 10, 60439 Frankfurt am Main

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