28.12.2014 Aufrufe

GmbH-Gesetz - GmbHG

GmbH-Gesetz - GmbHG

GmbH-Gesetz - GmbHG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>GmbH</strong>-<strong>Gesetz</strong> – Stand: 23.10.2008<br />

33<br />

che Genehmigung noch nicht erteilt worden ist.<br />

§ 57o<br />

Als Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des Stammkapitals erworbenen Geschäftsanteile<br />

und der auf sie entfallenden neuen Geschäftsanteile gelten die Beträge,<br />

die sich für die einzelnen Geschäftsanteile ergeben, wenn die Anschaffungskosten<br />

der vor der Erhöhung des Stammkapitals erworbenen Geschäftsanteile auf diese<br />

und auf die auf sie entfallenden neuen Geschäftsanteile nach dem Verhältnis der<br />

Nennbeträge verteilt werden. Der Zuwachs an Geschäftsanteilen ist nicht als Zugang<br />

auszuweisen.<br />

§ 58<br />

(1) Eine Herabsetzung des Stammkapitals kann nur unter Beobachtung der nachstehenden<br />

Bestimmungen erfolgen:<br />

1. der Beschluß auf Herabsetzung des Stammkapitals muß von den Geschäftsführern<br />

zu drei verschiedenen Malen in den Gesellschaftsblättern bekanntgemacht<br />

werden; in diesen Bekanntmachungen sind zugleich die Gläubiger<br />

der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden; die aus den<br />

Handelsbüchern der Gesellschaft ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten<br />

Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern;<br />

2. die Gläubiger, welche sich bei der Gesellschaft melden und der Herabsetzung<br />

nicht zustimmen, sind wegen der erhobenen Ansprüche zu befriedigen<br />

oder sicherzustellen;<br />

3. die Anmeldung des Herabsetzungsbeschlusses zur Eintragung in das Handelsregister<br />

erfolgt nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage, an welchem<br />

die Aufforderung der Gläubiger in den Gesellschaftsblättern zum dritten Mal<br />

stattgefunden hat;<br />

4. mit der Anmeldung sind die Bekanntmachungen des Beschlusses einzureichen;<br />

zugleich haben die Geschäftsführer die Versicherung abzugeben, daß<br />

die Gläubiger, welche sich bei der Gesellschaft gemeldet und der Herabsetzung<br />

nicht zugestimmt haben, befriedigt oder sichergestellt sind.<br />

(2) Die Bestimmung in § 5 Abs. 1 über den Mindestbetrag des Stammkapitals bleibt<br />

unberührt. Erfolgt die Herabsetzung zum Zweck der Zurückzahlung von Einlagen<br />

© Dr. Manfred Rack, Lurgiallee 10, 60439 Frankfurt am Main

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!