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Kachelöfen & Kamine - Haus+Hof Stuttgart

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AKTUELL<br />

26<br />

§<br />

Auch selbst ist der Mann: Mit den in einer<br />

Wohnung anfallenden Schönheitsreparaturen<br />

muss der Mieter keinen Handwerker<br />

beauftragen. Gibt es in seinem Formularmietvertrag<br />

eine Klausel, die ausdrücklich<br />

vorschreibt, solche Arbeiten „ausführen zu<br />

lassen“, so ist die ganze Klausel hinfällig<br />

- und der Mieter muss sich etwa im Falle<br />

seines Auszugs überhaupt nicht um irgendwelche<br />

Schönheitsreparaturen scheren. Auf<br />

die damit verbundene besondere Rechtslage<br />

hat jetzt der Bundesgerichtshof hingewiesen<br />

(Az. VIII ZR 294/09).<br />

Wie die telefonische Rechtsberatung der<br />

Deutschen Anwaltshotline berichtet, verlangte<br />

eine Münchener Wohnungsbaugesellschaft<br />

von den Mietern einer ihrer Wohnungen<br />

7.036,35 Euro Schadensersatz für unterlassende<br />

Schönheitsreparaturen. Die<br />

ausgezogenen Wohnungsinhaber sahen<br />

§<br />

§§<br />

Schönheitsreparaturen<br />

sind auch in Eigenleistung zu akzeptieren<br />

sich allerdings nicht zu den angemahnten<br />

Schönheitsreparaturen verpflichtet.<br />

Und das zu Recht, wie die Bundesrichter<br />

betonten. Zwar sei nach der Rechtsprechung<br />

ihres Hauses eine Übertragung der<br />

gesetzlichen Vermieter-Pflicht zur Vornahme<br />

von Schönheitsreparaturen auf den Mieter<br />

grundsätzlich auch per Formularvertrag<br />

zulässig. „Wird allerdings dem Mieter dabei<br />

die Möglichkeit der Schönheitsreparaturen<br />

in Eigenleistung genommen, ist dies eine<br />

unangemessene Benachteiligung für ihn<br />

- und entzieht dem gesamten Vorgang des<br />

vertraglichen Überwälzens der Vermieter-<br />

Pflicht auf den Mieter seine ursprüngliche<br />

Rechtmäßigkeit“, erklärt Rechtsanwalt<br />

Bernd Beder.<br />

Denn Schönheitsreparaturen müssen, ob<br />

nun unter der Regie des Mieters oder des<br />

Quelle:<br />

www.deutsche-anwaltshotline.de<br />

Vermieters, lediglich fachgerecht und in<br />

durchschnittlicher Art und Güte ausgeführt<br />

werden. Das setze laut dem Karlsruher<br />

Urteilsspruch aber nicht zwingend die<br />

Beauftragung einer Fachfirma voraus,<br />

sondern sei auch unter Hinzuziehung von<br />

Verwandten und Bekannten machbar.<br />

Modernisierungen durch den Vermieter:<br />

Kurze Mitteilung der Umbautermine reicht nicht aus<br />

Will ein Vermieter seine Wohnungen<br />

modernisieren und dazu die Fenster<br />

auswechseln lassen, reicht es nicht aus,<br />

dies den betroffenen Bewohnern rechtzeitig<br />

anzukündigen. Der Hausbesitzer muss<br />

ihnen nicht nur den voraussichtlichen<br />

Umfang, den Beginn und die Dauer der<br />

Modernisierungsmaßnahme mitteilen,<br />

sondern auch die vorgesehene Verbesserung<br />

der Mietsache und die danach zu<br />

erwartende Energieeinsparung ausführlich<br />

und nachvollziehbar begründen. Ansonsten<br />

dürfen die Mieter ihre alten Fenster<br />

behalten und sich weigern, den Einbau<br />

der neuen zu dulden. Das hat jetzt das<br />

Amtsgericht München entschieden (Az.<br />

424 C 19779/09).<br />

Wie die telefonische Rechtsberatung der<br />

Deutschen Anwaltshotline berichtet, wurden<br />

in einem älteren Münchener Wohnhaus<br />

umfangreiche Sanierungsmaßnahmen<br />

durchgeführt. Dabei sollten in einer der<br />

Wohnungen sämtliche Fenster gegen neue<br />

mit moderner Isolierverglasung ausgetauscht<br />

werden, was der Hauseigentümer auch<br />

deren Mieterin mitteilte. Die aber war<br />

dagegen. Die Frau erklärte, keinen Nutzen<br />

der aufwendigen Umbauten erkennen zu<br />

können. Die vom Vermieter behauptete<br />

Energieeinsparung ginge in keinster<br />

Weise aus dessen kurzem Anschreiben<br />

an sie hervor.<br />

Das wertete auch das bayerische Gericht<br />

als entscheidendes Versäumnis. „Grundsätzlich<br />

muss ein Mieter zwar Maßnahmen<br />

zur Verbesserung der Mietsache und zur<br />

Einsparung von Energie dulden - soweit sie<br />

für ihn keine besondere Härte bedeuten“,<br />

erklärt Rechtsanwalt Bernd Beder. Damit<br />

der Wohnungsinhaber das Ausmaß des<br />

ihm Zugemuteten aber überprüfen kann,<br />

muss ihn der Vermieter ausreichend informieren.<br />

Auch über Art und Umfang der zu<br />

erwartenden Verbesserung der Mietsache<br />

sowie der konkreten Energieersparnis - einschließlich<br />

einer Angabe des so genannten<br />

U-Wertes der Wärmedämmung vor und<br />

nach der Modernisierung.<br />

Nur dann, so der Münchener Richterspruch,<br />

könne der Mieter tatsächlich abwägen,<br />

ob sich die Verbesserung für ihn lohnt<br />

oder er etwa von dem ihm zustehenden<br />

Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen<br />

soll.<br />

Bild: Rainer Sturm / pixelio.de<br />

Bild: Stephanie Hofschlaeger / pixelio.de<br />

Weitere Infos anfordern: Seite 33, Katalog-Nr. 13<br />

„Wissenswertes aus der Rechtsprechung“<br />

§<br />

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Sturmversicherung<br />

Tränen bringen nichts: Heult ein Sturmtief<br />

sich in sintflutartigen Regengüssen aus,<br />

kommt die Sturmversicherung meist nicht<br />

für die dabei entstehenden Wasserschäden<br />

auf. Versichert ist in der Regel nur, was durch<br />

den Druck oder den Sog der aufprallenden<br />

Luftmassen unmittelbar beschädigt oder<br />

zerstört wird, hat in einem aktuellen Urteil<br />

das Oberlandesgericht Saarland betont (Az.<br />

5 U 278/09).<br />

Der Sturm muss dabei die zeitlich letzte<br />

Ursache des Sachschadens gewesen sein.<br />

Und das wäre er laut Richterspruch nicht<br />

mehr, wenn etwa im Obergeschoss eines<br />

- Anzeigen -<br />

zahlt nicht für Regeneinbruch<br />

Wie die telefonische Rechtsberatung der<br />

Deutschen Anwaltshotline berichtet, blieb<br />

in diesem Fall der gegen Sturm versicherte<br />

Bewohner auf den Reparaturkosten von<br />

über 4.000 Euro sitzen. Der vom Gericht<br />

beauftragte Sachverständige hatte festgestellt,<br />

dass die Schwelle der Balkontür<br />

<br />

beim Einbau nicht sachgerecht abgedichtet<br />

Auslegestellen<br />

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Anwesens das auf dem Balkon angestaute<br />

Regenwasser unter der Türschwelle hindurch<br />

ins Wohnzimmer gedrückt wird und<br />

anschließend dort dann das Parkett und<br />

die Zimmerdecke der Wohnung darunter<br />

aufweicht.<br />

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worden war. Das führte nur deshalb unter<br />

üblichen Witterungsbedingungen nicht zu<br />

Schäden, weil eine Markise normalerweise<br />

einen Wasseranfall mit einer Stauhöhe von<br />

mehreren Zentimetern verhinderte.<br />

„Damit aber war die vorhandene Abdichtung<br />

der Balkontür nicht erst durch die Einwirkung<br />

des Sturms undicht geworden, sondern<br />

bereits vor dem Sturm unzureichend“,<br />

erklärt Rechtsanwalt Marc N. Wandt das<br />

Saarbrückener Urteil. Womit der dadurch<br />

verursachte Schaden eindeutig nicht mehr<br />

von der Sturmversicherung gedeckt ist.<br />

Wissen & Recht<br />

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27<br />

Weitere Infos anfordern: Seite 33, Katalog-Nr. 6

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