Kachelöfen & Kamine - Haus+Hof Stuttgart
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AKTUELL<br />
26<br />
§<br />
Auch selbst ist der Mann: Mit den in einer<br />
Wohnung anfallenden Schönheitsreparaturen<br />
muss der Mieter keinen Handwerker<br />
beauftragen. Gibt es in seinem Formularmietvertrag<br />
eine Klausel, die ausdrücklich<br />
vorschreibt, solche Arbeiten „ausführen zu<br />
lassen“, so ist die ganze Klausel hinfällig<br />
- und der Mieter muss sich etwa im Falle<br />
seines Auszugs überhaupt nicht um irgendwelche<br />
Schönheitsreparaturen scheren. Auf<br />
die damit verbundene besondere Rechtslage<br />
hat jetzt der Bundesgerichtshof hingewiesen<br />
(Az. VIII ZR 294/09).<br />
Wie die telefonische Rechtsberatung der<br />
Deutschen Anwaltshotline berichtet, verlangte<br />
eine Münchener Wohnungsbaugesellschaft<br />
von den Mietern einer ihrer Wohnungen<br />
7.036,35 Euro Schadensersatz für unterlassende<br />
Schönheitsreparaturen. Die<br />
ausgezogenen Wohnungsinhaber sahen<br />
§<br />
§§<br />
Schönheitsreparaturen<br />
sind auch in Eigenleistung zu akzeptieren<br />
sich allerdings nicht zu den angemahnten<br />
Schönheitsreparaturen verpflichtet.<br />
Und das zu Recht, wie die Bundesrichter<br />
betonten. Zwar sei nach der Rechtsprechung<br />
ihres Hauses eine Übertragung der<br />
gesetzlichen Vermieter-Pflicht zur Vornahme<br />
von Schönheitsreparaturen auf den Mieter<br />
grundsätzlich auch per Formularvertrag<br />
zulässig. „Wird allerdings dem Mieter dabei<br />
die Möglichkeit der Schönheitsreparaturen<br />
in Eigenleistung genommen, ist dies eine<br />
unangemessene Benachteiligung für ihn<br />
- und entzieht dem gesamten Vorgang des<br />
vertraglichen Überwälzens der Vermieter-<br />
Pflicht auf den Mieter seine ursprüngliche<br />
Rechtmäßigkeit“, erklärt Rechtsanwalt<br />
Bernd Beder.<br />
Denn Schönheitsreparaturen müssen, ob<br />
nun unter der Regie des Mieters oder des<br />
Quelle:<br />
www.deutsche-anwaltshotline.de<br />
Vermieters, lediglich fachgerecht und in<br />
durchschnittlicher Art und Güte ausgeführt<br />
werden. Das setze laut dem Karlsruher<br />
Urteilsspruch aber nicht zwingend die<br />
Beauftragung einer Fachfirma voraus,<br />
sondern sei auch unter Hinzuziehung von<br />
Verwandten und Bekannten machbar.<br />
Modernisierungen durch den Vermieter:<br />
Kurze Mitteilung der Umbautermine reicht nicht aus<br />
Will ein Vermieter seine Wohnungen<br />
modernisieren und dazu die Fenster<br />
auswechseln lassen, reicht es nicht aus,<br />
dies den betroffenen Bewohnern rechtzeitig<br />
anzukündigen. Der Hausbesitzer muss<br />
ihnen nicht nur den voraussichtlichen<br />
Umfang, den Beginn und die Dauer der<br />
Modernisierungsmaßnahme mitteilen,<br />
sondern auch die vorgesehene Verbesserung<br />
der Mietsache und die danach zu<br />
erwartende Energieeinsparung ausführlich<br />
und nachvollziehbar begründen. Ansonsten<br />
dürfen die Mieter ihre alten Fenster<br />
behalten und sich weigern, den Einbau<br />
der neuen zu dulden. Das hat jetzt das<br />
Amtsgericht München entschieden (Az.<br />
424 C 19779/09).<br />
Wie die telefonische Rechtsberatung der<br />
Deutschen Anwaltshotline berichtet, wurden<br />
in einem älteren Münchener Wohnhaus<br />
umfangreiche Sanierungsmaßnahmen<br />
durchgeführt. Dabei sollten in einer der<br />
Wohnungen sämtliche Fenster gegen neue<br />
mit moderner Isolierverglasung ausgetauscht<br />
werden, was der Hauseigentümer auch<br />
deren Mieterin mitteilte. Die aber war<br />
dagegen. Die Frau erklärte, keinen Nutzen<br />
der aufwendigen Umbauten erkennen zu<br />
können. Die vom Vermieter behauptete<br />
Energieeinsparung ginge in keinster<br />
Weise aus dessen kurzem Anschreiben<br />
an sie hervor.<br />
Das wertete auch das bayerische Gericht<br />
als entscheidendes Versäumnis. „Grundsätzlich<br />
muss ein Mieter zwar Maßnahmen<br />
zur Verbesserung der Mietsache und zur<br />
Einsparung von Energie dulden - soweit sie<br />
für ihn keine besondere Härte bedeuten“,<br />
erklärt Rechtsanwalt Bernd Beder. Damit<br />
der Wohnungsinhaber das Ausmaß des<br />
ihm Zugemuteten aber überprüfen kann,<br />
muss ihn der Vermieter ausreichend informieren.<br />
Auch über Art und Umfang der zu<br />
erwartenden Verbesserung der Mietsache<br />
sowie der konkreten Energieersparnis - einschließlich<br />
einer Angabe des so genannten<br />
U-Wertes der Wärmedämmung vor und<br />
nach der Modernisierung.<br />
Nur dann, so der Münchener Richterspruch,<br />
könne der Mieter tatsächlich abwägen,<br />
ob sich die Verbesserung für ihn lohnt<br />
oder er etwa von dem ihm zustehenden<br />
Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen<br />
soll.<br />
Bild: Rainer Sturm / pixelio.de<br />
Bild: Stephanie Hofschlaeger / pixelio.de<br />
Weitere Infos anfordern: Seite 33, Katalog-Nr. 13<br />
„Wissenswertes aus der Rechtsprechung“<br />
§<br />
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Sturmversicherung<br />
Tränen bringen nichts: Heult ein Sturmtief<br />
sich in sintflutartigen Regengüssen aus,<br />
kommt die Sturmversicherung meist nicht<br />
für die dabei entstehenden Wasserschäden<br />
auf. Versichert ist in der Regel nur, was durch<br />
den Druck oder den Sog der aufprallenden<br />
Luftmassen unmittelbar beschädigt oder<br />
zerstört wird, hat in einem aktuellen Urteil<br />
das Oberlandesgericht Saarland betont (Az.<br />
5 U 278/09).<br />
Der Sturm muss dabei die zeitlich letzte<br />
Ursache des Sachschadens gewesen sein.<br />
Und das wäre er laut Richterspruch nicht<br />
mehr, wenn etwa im Obergeschoss eines<br />
- Anzeigen -<br />
zahlt nicht für Regeneinbruch<br />
Wie die telefonische Rechtsberatung der<br />
Deutschen Anwaltshotline berichtet, blieb<br />
in diesem Fall der gegen Sturm versicherte<br />
Bewohner auf den Reparaturkosten von<br />
über 4.000 Euro sitzen. Der vom Gericht<br />
beauftragte Sachverständige hatte festgestellt,<br />
dass die Schwelle der Balkontür<br />
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beim Einbau nicht sachgerecht abgedichtet<br />
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Anwesens das auf dem Balkon angestaute<br />
Regenwasser unter der Türschwelle hindurch<br />
ins Wohnzimmer gedrückt wird und<br />
anschließend dort dann das Parkett und<br />
die Zimmerdecke der Wohnung darunter<br />
aufweicht.<br />
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worden war. Das führte nur deshalb unter<br />
üblichen Witterungsbedingungen nicht zu<br />
Schäden, weil eine Markise normalerweise<br />
einen Wasseranfall mit einer Stauhöhe von<br />
mehreren Zentimetern verhinderte.<br />
„Damit aber war die vorhandene Abdichtung<br />
der Balkontür nicht erst durch die Einwirkung<br />
des Sturms undicht geworden, sondern<br />
bereits vor dem Sturm unzureichend“,<br />
erklärt Rechtsanwalt Marc N. Wandt das<br />
Saarbrückener Urteil. Womit der dadurch<br />
verursachte Schaden eindeutig nicht mehr<br />
von der Sturmversicherung gedeckt ist.<br />
Wissen & Recht<br />
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Weitere Infos anfordern: Seite 33, Katalog-Nr. 6