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Ausgabe 1/2013 downloaden - Wohnungsgenossenschaft Aufbau ...

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Alles was Recht ist<br />

Kabelfernsehen, Satellitenspiegel oder Internet-Fernsehen<br />

Über den Umfang des täglichen Fernsehkonsums<br />

und die Qualität der angebotenen<br />

Fernsehbeiträge lässt sich sicher<br />

trefflich streiten. Ob Krimi, Liebesfilm,<br />

Nachrichtensendung oder Dokumentation<br />

– das Fernsehen informiert und unterhält.<br />

Es ist ein integraler Bestandteil<br />

unserer modernen Informationswelt und<br />

fast jeder möchte es nutzen. Und so hatte<br />

bereits vor 20 Jahren das Bundesverfassungsgericht<br />

(1 BvR 1687/92) über die<br />

Ausgestaltung des Rechts auf Information<br />

nach Art. 5 Abs. 1 des<br />

Grundgesetzes befunden,<br />

dass der Vermieter<br />

eines Mehrfamilienhauses<br />

den Mietern<br />

einen hinreichenden<br />

Empfang von öffentlich-rechtlichen<br />

und<br />

privaten Fernseh- und<br />

Hörfunksendern in angemessenem<br />

Umfang<br />

ermöglichen muss, z.<br />

B. durch einen Breitbandkabelanschluss.<br />

Einige Mieter sind mit<br />

diesem Angebot jedoch<br />

nicht zufrieden.<br />

Manchen reicht die Anzahl der angebotenen<br />

Sender nicht aus, andere vermissen<br />

bei ihrem Kabelanbieter liebgewonnene<br />

kleine Spartensender, wieder andere<br />

scheuen die zusätzlichen monatlichen Kabelgebühren.<br />

Eine Satellitenschüssel erscheint<br />

daher eine gute und kostengünstige<br />

Alternative zu sein. Der Vermieter<br />

wiederum fürchtet um seine Gebäudesubstanz,<br />

wenn Mieter Satellitenspiegel an<br />

Fensterbrettern oder an Balkonbrüstungen<br />

anbringen und damit für alle weithin<br />

sichtbar vollendete Tatsachen schaffen. Er<br />

sieht auch die Ästhetik der Gebäudefassade<br />

durch einen immer weiter um sich greifenden<br />

„Antennenwald“ beeinträchtigt.<br />

Bei der Abwägung der gegenläufigen<br />

Interessen genießt der Vermieter Unterstützung<br />

durch die höchstrichterliche<br />

Rechtsprechung, die festgestellt hat, dass<br />

das Recht auf Information nicht uneingeschränkt<br />

oder kostenlos gewährleistet<br />

werden muss. Der Bundesgerichtshof hat<br />

im Jahr 2005 in zwei Grundsatzurteilen<br />

(VIII ZR 118/04 und VIII ZR 05/05) entschieden,<br />

dass der Mieter kein Recht auf<br />

eine Einzelantenne hat, wenn ein Breitbandkabelanschluss<br />

existiert. Eine Ausnahme<br />

bestand bisher für ausländische<br />

Mieter, die nur über eine Einzelantenne<br />

überhaupt angemessenen Zugang zu ihrem<br />

Heimatprogramm erhalten konnten.<br />

Mittlerweile ist die Technik weiter fortgeschritten<br />

und eine Vielfalt von in- und<br />

ausländischen Programmen ist über das<br />

Internet zu empfangen. Auch bieten viele<br />

Kabelbetreiber ausländische Programmpakete<br />

gegen Aufpreis zusätzlich zur<br />

Grundversorgung an. Das Landgericht<br />

Berlin (Urteil vom 16.07.2012, Az. 67 SD<br />

507/11) hat sich mit dieser technischen<br />

Entwicklung auseinandergesetzt und entschieden,<br />

dass der Vermieter berechtigt<br />

ist, die Genehmigung zur Montage einer<br />

Satellitenschüssel<br />

zu widerrufen, wenn<br />

die Wohnung an das<br />

rückkanalfähige digitale<br />

Breitbandnetz angeschlossen<br />

wird und<br />

der ausländische Mieter<br />

über den kostenpflichtigen<br />

Internetzugang<br />

Radio- und<br />

Fernsehprogramme<br />

in seiner Muttersprache<br />

empfangen kann.<br />

Dann gehen die Eigentumsinteressen<br />

des<br />

Vermieters den Informationsinteressen<br />

des<br />

Mieters vor. Es ist zu erwarten, dass diese<br />

Rechtsprechung auch höchstrichterlich<br />

gestützt wird. Die Genossenschaft<br />

hat bereits in der Vergangenheit deutlich<br />

gemacht, dass sie keine Satellitenspiegel<br />

tolerieren wird und rät auch in Zukunft<br />

allen Mietern, auf die Installation einer<br />

Satellitenschüssel zu verzichten und dafür<br />

die Angebote des Internets zu „Heimatprogrammen“<br />

zu nutzen.<br />

22 Genossenschafts-Echo 1/<strong>2013</strong>

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