Ausgabe 1/2013 downloaden - Wohnungsgenossenschaft Aufbau ...
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Alles was Recht ist<br />
Kabelfernsehen, Satellitenspiegel oder Internet-Fernsehen<br />
Über den Umfang des täglichen Fernsehkonsums<br />
und die Qualität der angebotenen<br />
Fernsehbeiträge lässt sich sicher<br />
trefflich streiten. Ob Krimi, Liebesfilm,<br />
Nachrichtensendung oder Dokumentation<br />
– das Fernsehen informiert und unterhält.<br />
Es ist ein integraler Bestandteil<br />
unserer modernen Informationswelt und<br />
fast jeder möchte es nutzen. Und so hatte<br />
bereits vor 20 Jahren das Bundesverfassungsgericht<br />
(1 BvR 1687/92) über die<br />
Ausgestaltung des Rechts auf Information<br />
nach Art. 5 Abs. 1 des<br />
Grundgesetzes befunden,<br />
dass der Vermieter<br />
eines Mehrfamilienhauses<br />
den Mietern<br />
einen hinreichenden<br />
Empfang von öffentlich-rechtlichen<br />
und<br />
privaten Fernseh- und<br />
Hörfunksendern in angemessenem<br />
Umfang<br />
ermöglichen muss, z.<br />
B. durch einen Breitbandkabelanschluss.<br />
Einige Mieter sind mit<br />
diesem Angebot jedoch<br />
nicht zufrieden.<br />
Manchen reicht die Anzahl der angebotenen<br />
Sender nicht aus, andere vermissen<br />
bei ihrem Kabelanbieter liebgewonnene<br />
kleine Spartensender, wieder andere<br />
scheuen die zusätzlichen monatlichen Kabelgebühren.<br />
Eine Satellitenschüssel erscheint<br />
daher eine gute und kostengünstige<br />
Alternative zu sein. Der Vermieter<br />
wiederum fürchtet um seine Gebäudesubstanz,<br />
wenn Mieter Satellitenspiegel an<br />
Fensterbrettern oder an Balkonbrüstungen<br />
anbringen und damit für alle weithin<br />
sichtbar vollendete Tatsachen schaffen. Er<br />
sieht auch die Ästhetik der Gebäudefassade<br />
durch einen immer weiter um sich greifenden<br />
„Antennenwald“ beeinträchtigt.<br />
Bei der Abwägung der gegenläufigen<br />
Interessen genießt der Vermieter Unterstützung<br />
durch die höchstrichterliche<br />
Rechtsprechung, die festgestellt hat, dass<br />
das Recht auf Information nicht uneingeschränkt<br />
oder kostenlos gewährleistet<br />
werden muss. Der Bundesgerichtshof hat<br />
im Jahr 2005 in zwei Grundsatzurteilen<br />
(VIII ZR 118/04 und VIII ZR 05/05) entschieden,<br />
dass der Mieter kein Recht auf<br />
eine Einzelantenne hat, wenn ein Breitbandkabelanschluss<br />
existiert. Eine Ausnahme<br />
bestand bisher für ausländische<br />
Mieter, die nur über eine Einzelantenne<br />
überhaupt angemessenen Zugang zu ihrem<br />
Heimatprogramm erhalten konnten.<br />
Mittlerweile ist die Technik weiter fortgeschritten<br />
und eine Vielfalt von in- und<br />
ausländischen Programmen ist über das<br />
Internet zu empfangen. Auch bieten viele<br />
Kabelbetreiber ausländische Programmpakete<br />
gegen Aufpreis zusätzlich zur<br />
Grundversorgung an. Das Landgericht<br />
Berlin (Urteil vom 16.07.2012, Az. 67 SD<br />
507/11) hat sich mit dieser technischen<br />
Entwicklung auseinandergesetzt und entschieden,<br />
dass der Vermieter berechtigt<br />
ist, die Genehmigung zur Montage einer<br />
Satellitenschüssel<br />
zu widerrufen, wenn<br />
die Wohnung an das<br />
rückkanalfähige digitale<br />
Breitbandnetz angeschlossen<br />
wird und<br />
der ausländische Mieter<br />
über den kostenpflichtigen<br />
Internetzugang<br />
Radio- und<br />
Fernsehprogramme<br />
in seiner Muttersprache<br />
empfangen kann.<br />
Dann gehen die Eigentumsinteressen<br />
des<br />
Vermieters den Informationsinteressen<br />
des<br />
Mieters vor. Es ist zu erwarten, dass diese<br />
Rechtsprechung auch höchstrichterlich<br />
gestützt wird. Die Genossenschaft<br />
hat bereits in der Vergangenheit deutlich<br />
gemacht, dass sie keine Satellitenspiegel<br />
tolerieren wird und rät auch in Zukunft<br />
allen Mietern, auf die Installation einer<br />
Satellitenschüssel zu verzichten und dafür<br />
die Angebote des Internets zu „Heimatprogrammen“<br />
zu nutzen.<br />
22 Genossenschafts-Echo 1/<strong>2013</strong>