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leseprobe - Verband binationaler Familien und Partnerschaften

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Neue Regelungen im Aufenthaltsgesetz<br />

Noch vor der Sommerpause wurde der Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte<br />

von international Schutzberechtigten <strong>und</strong> ausländischen Arbeitnehmern<br />

(Drucksache 17/13022) im B<strong>und</strong>estag verhandelt.<br />

Am 16. Mai 2013 beschloss der Gesetzgeber<br />

die Entwürfe in der zweiten <strong>und</strong><br />

dritten Lesung <strong>und</strong> nahm auch Änderungen<br />

im Aufenthaltsgesetz vor.<br />

Die positiven Änderungen betreffen den<br />

Kindernachzug <strong>und</strong> den unbeschränkten<br />

Zugang zum Arbeitsmarkt für <strong>Familien</strong>angehörige:<br />

» alle ausländischen <strong>Familien</strong>angehörigen,<br />

die aus familiären Gründen eine<br />

Aufenthaltserlaubnis (nach Abschnitt<br />

sechs des Aufenthaltsgesetzes) besitzen,<br />

erhalten unbeschränkten Zugang<br />

zum Arbeitsmarkt.<br />

Eine bislang bestehende Wartezeit für<br />

bestimmte Personengruppen entfällt<br />

somit zukünftig.<br />

» der Nachzug minderjähriger Kinder ist<br />

zukünftig auch dann möglich, wenn<br />

der im B<strong>und</strong>esgebiet lebende Elternteil<br />

Inhaber der gemeinsamen Sorge<br />

ist <strong>und</strong> eine Erklärung des anderen<br />

Elternteils vorlegen kann.<br />

Bisher ist eine alleinige Personensorge<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich vorgesehen <strong>und</strong> entsprechend<br />

durch einen gerichtlichen<br />

Beschluss nachzuweisen, zusätzlich zu<br />

einer Erklärung des im Herkunftsland<br />

verbliebenen Elternteils.<br />

Die Verschlechterung betrifft die Ehegatten<br />

Deutscher. Diese müssen zukünftig<br />

für die Niederlassungserlaubnis einen<br />

Sprachnachweis auf dem Level B 1 nachweisen,<br />

was dem erfolgreichen Abschluss<br />

eines Integrationskurses entspricht. Bisher<br />

genügte ein Nachweis von A 1 (§ 28 Abs. 2<br />

Aufenthaltsgesetz).<br />

Gegen diese Verschlechterung haben sich<br />

zahlreiche Verbände, Organisationen <strong>und</strong><br />

auch unser <strong>Verband</strong> ausgesprochen<br />

(www.verband-<strong>binationaler</strong>.de/fileadmin/<br />

Dokumente/PDFs/Stellungnahme_<br />

Januar_2013.pdf).<br />

Es wandten sich mehrere Sachverständige<br />

in der Anhörung im Innenausschuss am<br />

22. April 2013 gegen die Erhöhung des<br />

Sprachnachweises sowie die Fraktionen<br />

der SPD, Grüne <strong>und</strong> die Linke im B<strong>und</strong>estag.<br />

Die Verschlechterung setzte sich trotz<br />

allem durch.<br />

Die Ablehnung einer Niederlassungserlaubnis<br />

bedeutet, weiterhin mit einer<br />

befristeten Aufenthaltserlaubnis zu leben.<br />

Auch wenn dies ohne weiteres möglich<br />

ist, erleben die Paare solche Situationen<br />

als Verunsicherung. Sie benötigen sichere<br />

Rahmenbedingungen für ihre familiären<br />

Entscheidungen, für ihre Lebensgestaltung.<br />

Die Neuregelung bietet ihnen diese<br />

Sicherheit nicht.<br />

Die Ehegatten, die bereits jetzt in Besitz<br />

einer befristeten Aufenthaltserlaubnis<br />

nach § 28 Abs. 1 sind, sollten wissen, dass<br />

für sie die Neuregelung nicht zur Anwendung<br />

kommt. Sie gilt nicht für so genannte<br />

Altfälle sondern für jene, die ihre<br />

Aufenthaltserlaubnis erst nach Inkrafttreten<br />

der Änderung erhalten.

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