leseprobe - Verband binationaler Familien und Partnerschaften
leseprobe - Verband binationaler Familien und Partnerschaften
leseprobe - Verband binationaler Familien und Partnerschaften
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
|<br />
23<br />
Neue Regelungen im Aufenthaltsgesetz<br />
Noch vor der Sommerpause wurde der Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte<br />
von international Schutzberechtigten <strong>und</strong> ausländischen Arbeitnehmern<br />
(Drucksache 17/13022) im B<strong>und</strong>estag verhandelt.<br />
Am 16. Mai 2013 beschloss der Gesetzgeber<br />
die Entwürfe in der zweiten <strong>und</strong><br />
dritten Lesung <strong>und</strong> nahm auch Änderungen<br />
im Aufenthaltsgesetz vor.<br />
Die positiven Änderungen betreffen den<br />
Kindernachzug <strong>und</strong> den unbeschränkten<br />
Zugang zum Arbeitsmarkt für <strong>Familien</strong>angehörige:<br />
» alle ausländischen <strong>Familien</strong>angehörigen,<br />
die aus familiären Gründen eine<br />
Aufenthaltserlaubnis (nach Abschnitt<br />
sechs des Aufenthaltsgesetzes) besitzen,<br />
erhalten unbeschränkten Zugang<br />
zum Arbeitsmarkt.<br />
Eine bislang bestehende Wartezeit für<br />
bestimmte Personengruppen entfällt<br />
somit zukünftig.<br />
» der Nachzug minderjähriger Kinder ist<br />
zukünftig auch dann möglich, wenn<br />
der im B<strong>und</strong>esgebiet lebende Elternteil<br />
Inhaber der gemeinsamen Sorge<br />
ist <strong>und</strong> eine Erklärung des anderen<br />
Elternteils vorlegen kann.<br />
Bisher ist eine alleinige Personensorge<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich vorgesehen <strong>und</strong> entsprechend<br />
durch einen gerichtlichen<br />
Beschluss nachzuweisen, zusätzlich zu<br />
einer Erklärung des im Herkunftsland<br />
verbliebenen Elternteils.<br />
Die Verschlechterung betrifft die Ehegatten<br />
Deutscher. Diese müssen zukünftig<br />
für die Niederlassungserlaubnis einen<br />
Sprachnachweis auf dem Level B 1 nachweisen,<br />
was dem erfolgreichen Abschluss<br />
eines Integrationskurses entspricht. Bisher<br />
genügte ein Nachweis von A 1 (§ 28 Abs. 2<br />
Aufenthaltsgesetz).<br />
Gegen diese Verschlechterung haben sich<br />
zahlreiche Verbände, Organisationen <strong>und</strong><br />
auch unser <strong>Verband</strong> ausgesprochen<br />
(www.verband-<strong>binationaler</strong>.de/fileadmin/<br />
Dokumente/PDFs/Stellungnahme_<br />
Januar_2013.pdf).<br />
Es wandten sich mehrere Sachverständige<br />
in der Anhörung im Innenausschuss am<br />
22. April 2013 gegen die Erhöhung des<br />
Sprachnachweises sowie die Fraktionen<br />
der SPD, Grüne <strong>und</strong> die Linke im B<strong>und</strong>estag.<br />
Die Verschlechterung setzte sich trotz<br />
allem durch.<br />
Die Ablehnung einer Niederlassungserlaubnis<br />
bedeutet, weiterhin mit einer<br />
befristeten Aufenthaltserlaubnis zu leben.<br />
Auch wenn dies ohne weiteres möglich<br />
ist, erleben die Paare solche Situationen<br />
als Verunsicherung. Sie benötigen sichere<br />
Rahmenbedingungen für ihre familiären<br />
Entscheidungen, für ihre Lebensgestaltung.<br />
Die Neuregelung bietet ihnen diese<br />
Sicherheit nicht.<br />
Die Ehegatten, die bereits jetzt in Besitz<br />
einer befristeten Aufenthaltserlaubnis<br />
nach § 28 Abs. 1 sind, sollten wissen, dass<br />
für sie die Neuregelung nicht zur Anwendung<br />
kommt. Sie gilt nicht für so genannte<br />
Altfälle sondern für jene, die ihre<br />
Aufenthaltserlaubnis erst nach Inkrafttreten<br />
der Änderung erhalten.