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Stellungnahme der Jusos zum BerlHG - Berliner Hochschulgesetz

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mindestens eine Größe von fünf Leistungspunkten aufweisen. Für ein Modul erhält ein Student o<strong>der</strong><br />

eine Studentin Leistungspunkte, wenn er o<strong>der</strong> sie die in <strong>der</strong> Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungen<br />

nachweist.<br />

(3) Das Lehrangebot soll die dem Fach entsprechenden internationalen Bezüge aufweisen<br />

sowie Auslandsaufenthalte <strong>der</strong> Studenten und Studentinnen ermöglichen. In<br />

geeigneten Fächern können Lehre und Prüfungen ganz o<strong>der</strong> teilweise in fremdsprachlicher<br />

Form durchgeführt werden.<br />

§ 23 Bachelor- und Masterstudiengänge, Regelstudienzeit<br />

(2) Ein Bachelorstudiengang führt zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss<br />

(Bachelorgrad) und hat eine Regelstudienzeit von mindestens drei,<br />

höchstens vier Jahren. Für einen Bachelor-Abschluss sind nach Ausgestaltung <strong>der</strong><br />

Studien- und Prüfungsordnungen nicht weniger als 180 Leistungspunkte nachzuweisen.<br />

(3) Masterstudiengänge sind so auszugestalten,<br />

1. dass sie<br />

a) als vertiefende, verbreiternde o<strong>der</strong> fachübergreifende Studiengänge auf<br />

einem o<strong>der</strong> mehreren Bachelorstudiengängen aufbauen o<strong>der</strong><br />

b) einen berufsqualifizierenden Abschluss voraussetzen, jedoch<br />

nicht auf bestimmten Bachelorstudiengängen aufbauen (konsekutive Masterstudiengänge)<br />

o<strong>der</strong><br />

2. Studieninhalte vermitteln, die in <strong>der</strong> Regel einen Hochschabschluss o<strong>der</strong> eine Berufsausbildung<br />

voraussetzen (weiterbildende Masterstudiengänge).<br />

Ein Masterstudiengang führt zu einem weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss<br />

(Mastergrad) und hat eine Regelstudienzeit von mindestens einem Jahr,<br />

höchstens zwei Jahren. Für einen Masterabschluss sind unter Einbeziehung des ersten<br />

berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses in <strong>der</strong> Regel 300 Leistungspunkte<br />

erfor<strong>der</strong>lich. Davon kann bei entsprechen<strong>der</strong> Qualifikation <strong>der</strong> Studierenden im Einzelfall<br />

abgewichen werden.<br />

(4) Die Gesamtregelstudienzeit eines Bachelorstudiengangs und eines konsekutiven<br />

Masterstudiengangs beträgt höchstens fünf, in den künstlerischen Kernfächern<br />

höchstens sechs Jahre. Reglementierte Studiengänge können eine an<strong>der</strong>e Studienstruktur und<br />

Regelstudienzeit haben. Bei Teilzeitstudiengängen verlängert sich die Regelstudienzeit<br />

entsprechend.<br />

§ 23a Studienübergänge, Anrechnung von Ausbildungs- und Studienleistungen<br />

(1) Vergleichbare Studienleistungen in an<strong>der</strong>en Studiengängen, an an<strong>der</strong>en deutschen<br />

o<strong>der</strong> ausländischen Hochschulen, an einer anerkannten Fernstudieneinheit<br />

o<strong>der</strong> in einem früheren Studium sind auf die in den Ordnungen vorgesehenen Studieno<strong>der</strong><br />

Prüfungsleistungen anzurechnen. Nachgewiesene gleichwertige Kompetenzen<br />

und Fähigkeiten, die außerhalb <strong>der</strong> Hochschulen erworben worden sind, sind<br />

bis zur Hälfte <strong>der</strong> für den Studiengang vorgesehenen Leistungspunkte anzurechnen.<br />

Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur einmal angerechnet werden.

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