Stellungnahme der Jusos zum BerlHG - Berliner Hochschulgesetz
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mindestens eine Größe von fünf Leistungspunkten aufweisen. Für ein Modul erhält ein Student o<strong>der</strong><br />
eine Studentin Leistungspunkte, wenn er o<strong>der</strong> sie die in <strong>der</strong> Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungen<br />
nachweist.<br />
(3) Das Lehrangebot soll die dem Fach entsprechenden internationalen Bezüge aufweisen<br />
sowie Auslandsaufenthalte <strong>der</strong> Studenten und Studentinnen ermöglichen. In<br />
geeigneten Fächern können Lehre und Prüfungen ganz o<strong>der</strong> teilweise in fremdsprachlicher<br />
Form durchgeführt werden.<br />
§ 23 Bachelor- und Masterstudiengänge, Regelstudienzeit<br />
(2) Ein Bachelorstudiengang führt zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss<br />
(Bachelorgrad) und hat eine Regelstudienzeit von mindestens drei,<br />
höchstens vier Jahren. Für einen Bachelor-Abschluss sind nach Ausgestaltung <strong>der</strong><br />
Studien- und Prüfungsordnungen nicht weniger als 180 Leistungspunkte nachzuweisen.<br />
(3) Masterstudiengänge sind so auszugestalten,<br />
1. dass sie<br />
a) als vertiefende, verbreiternde o<strong>der</strong> fachübergreifende Studiengänge auf<br />
einem o<strong>der</strong> mehreren Bachelorstudiengängen aufbauen o<strong>der</strong><br />
b) einen berufsqualifizierenden Abschluss voraussetzen, jedoch<br />
nicht auf bestimmten Bachelorstudiengängen aufbauen (konsekutive Masterstudiengänge)<br />
o<strong>der</strong><br />
2. Studieninhalte vermitteln, die in <strong>der</strong> Regel einen Hochschabschluss o<strong>der</strong> eine Berufsausbildung<br />
voraussetzen (weiterbildende Masterstudiengänge).<br />
Ein Masterstudiengang führt zu einem weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss<br />
(Mastergrad) und hat eine Regelstudienzeit von mindestens einem Jahr,<br />
höchstens zwei Jahren. Für einen Masterabschluss sind unter Einbeziehung des ersten<br />
berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses in <strong>der</strong> Regel 300 Leistungspunkte<br />
erfor<strong>der</strong>lich. Davon kann bei entsprechen<strong>der</strong> Qualifikation <strong>der</strong> Studierenden im Einzelfall<br />
abgewichen werden.<br />
(4) Die Gesamtregelstudienzeit eines Bachelorstudiengangs und eines konsekutiven<br />
Masterstudiengangs beträgt höchstens fünf, in den künstlerischen Kernfächern<br />
höchstens sechs Jahre. Reglementierte Studiengänge können eine an<strong>der</strong>e Studienstruktur und<br />
Regelstudienzeit haben. Bei Teilzeitstudiengängen verlängert sich die Regelstudienzeit<br />
entsprechend.<br />
§ 23a Studienübergänge, Anrechnung von Ausbildungs- und Studienleistungen<br />
(1) Vergleichbare Studienleistungen in an<strong>der</strong>en Studiengängen, an an<strong>der</strong>en deutschen<br />
o<strong>der</strong> ausländischen Hochschulen, an einer anerkannten Fernstudieneinheit<br />
o<strong>der</strong> in einem früheren Studium sind auf die in den Ordnungen vorgesehenen Studieno<strong>der</strong><br />
Prüfungsleistungen anzurechnen. Nachgewiesene gleichwertige Kompetenzen<br />
und Fähigkeiten, die außerhalb <strong>der</strong> Hochschulen erworben worden sind, sind<br />
bis zur Hälfte <strong>der</strong> für den Studiengang vorgesehenen Leistungspunkte anzurechnen.<br />
Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur einmal angerechnet werden.