Stellungnahme der Jusos zum BerlHG - Berliner Hochschulgesetz
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Fünfter Abschnitt<br />
Mitgliedschaft und Mitbestimmung<br />
Wir for<strong>der</strong>n eine von demokratischer Mitbestimmung geprägte Hochschule, dem entspricht die <strong>der</strong>zeitige<br />
Aufteilung <strong>der</strong> Hochschulangehörigen in vier Mitglie<strong>der</strong>gruppen bei weitem nicht. Momentan wird die größte<br />
Gruppe, die <strong>der</strong> Studierenden, marginalisiert und den Professor_innen eine überproportionale Macht<br />
eingeräumt. Wir for<strong>der</strong>n daher die Zusammenlegung <strong>der</strong> Gruppe <strong>der</strong> Professorinnen und Professoren mit den<br />
wissenschaftlichen Mitarbeiter_innen, da die bisherige Aufteilung <strong>der</strong> im selben Aufgabenbereich tätigen<br />
Personen nur eine künstliche Hierarchisierung darstellt. Des Weiteren for<strong>der</strong>n wir die paritätische Besetzung<br />
aller Gremien mit Entscheidungsbefugnis. So soll die angemessene Beteiligung aller Hochschulangehörigen<br />
gewährleistet werden. Das langfristige Ziel bleibt die Auflösung aller Statusgruppen.<br />
Wir for<strong>der</strong>n daher folgende Än<strong>der</strong>ungen:<br />
§ 45 Bildung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>gruppen<br />
1) Für die Vertretung in den Hochschulgremien werden für die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Hochschule verschiedene<br />
Gruppen gebildet. Je eine Gruppe bilden<br />
1. die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen (Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und<br />
Juniorprofessorinnen), auch während <strong>der</strong> Zeit <strong>der</strong> hauptberuflichen Ausbildung eines Amtes in <strong>der</strong><br />
Hochschulleitung und während <strong>der</strong> Beurlaubung zur Ausübung wissenschaftlicher o<strong>der</strong> künstlerischer<br />
Tätigkeiten im öffentlichen Interesse, die einschließlich <strong>der</strong> außerplanmäßigen Professoren und<br />
Professorinnen, die Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen, die <strong>der</strong> Hochschuldozenten und<br />
Hochschuldozentinnen, <strong>der</strong> Privatdozenten und Privatdozentinnen sowie an <strong>der</strong> Universität <strong>der</strong> Künste<br />
und den künstlerischen Hochschulen die Gastprofessoren und Gastprofessorinnen,<br />
2. und die akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Oberassistenten und Oberassistentinnen,<br />
Oberingenieure und Oberingenieurinnen, wissenschaftliche und künstlerische Assistenten und<br />
Assistentinnen, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lehrkräfte für<br />
beson<strong>der</strong>e Aufgaben, an <strong>der</strong> Hochschule <strong>der</strong> Künste, den künstlerischen Hochschulen und den<br />
Fachhochschulen auch die Lehrbeauftragten und die gastweise tätigen Lehrkräfte ),<br />
3. 2. die eingeschriebenen Studenten und Studentinnen, Doktoranden und Doktorandinnen,<br />
4. 3. die sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.<br />
§ 46 Zusammensetzung und Stimmrecht<br />
2) Die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen müssen in allen Gremien mit Entscheidungsbefugnis in<br />
Angelegenheiten <strong>der</strong> Forschung, <strong>der</strong> künstlerischen Entwicklungsvorhaben, <strong>der</strong> Lehre und <strong>der</strong> Berufung<br />
von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen über die Mehrheit <strong>der</strong> Sitze und Stimmen verfügen.<br />
Alle in § 45 definierten Mitglie<strong>der</strong>gruppen müssen in allen Gremien mit Entscheidungs-befugnis<br />
in Angelegenheiten <strong>der</strong> Forschung, <strong>der</strong> künstlerischen Entwicklungs-vorhaben, <strong>der</strong> Lehre und <strong>der</strong><br />
Berufung von Hochschullehrern paritätisch vertreten sein.<br />
3) Ist <strong>der</strong> Beschluss eines Gremiums mit Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten <strong>der</strong> Forschung, <strong>der</strong><br />
künstlerischen Entwicklungsvorhaben, <strong>der</strong> Lehre und <strong>der</strong> Berufung von Hochschullehrern und<br />
Hochschullehrerinnen gegen die Stimmen sämtlicher Mitglie<strong>der</strong> mindestens einer <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>gruppen<br />
gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 gemäß § 45 Nr. 1 bis 3 getroffen worden, so muss über die Angelegenheit<br />
auf Antrag erneut beraten werden. Eine erneute Entscheidung darf frühestens nach einer Woche erfolgen.<br />
Ein Beschluss gemäß Satz 1 darf erst nach Fristablauf ausgeführt werden (suspensives Gruppenveto).