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Stellungnahme der Jusos zum BerlHG - Berliner Hochschulgesetz

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Fünfter Abschnitt<br />

Mitgliedschaft und Mitbestimmung<br />

Wir for<strong>der</strong>n eine von demokratischer Mitbestimmung geprägte Hochschule, dem entspricht die <strong>der</strong>zeitige<br />

Aufteilung <strong>der</strong> Hochschulangehörigen in vier Mitglie<strong>der</strong>gruppen bei weitem nicht. Momentan wird die größte<br />

Gruppe, die <strong>der</strong> Studierenden, marginalisiert und den Professor_innen eine überproportionale Macht<br />

eingeräumt. Wir for<strong>der</strong>n daher die Zusammenlegung <strong>der</strong> Gruppe <strong>der</strong> Professorinnen und Professoren mit den<br />

wissenschaftlichen Mitarbeiter_innen, da die bisherige Aufteilung <strong>der</strong> im selben Aufgabenbereich tätigen<br />

Personen nur eine künstliche Hierarchisierung darstellt. Des Weiteren for<strong>der</strong>n wir die paritätische Besetzung<br />

aller Gremien mit Entscheidungsbefugnis. So soll die angemessene Beteiligung aller Hochschulangehörigen<br />

gewährleistet werden. Das langfristige Ziel bleibt die Auflösung aller Statusgruppen.<br />

Wir for<strong>der</strong>n daher folgende Än<strong>der</strong>ungen:<br />

§ 45 Bildung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>gruppen<br />

1) Für die Vertretung in den Hochschulgremien werden für die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Hochschule verschiedene<br />

Gruppen gebildet. Je eine Gruppe bilden<br />

1. die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen (Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und<br />

Juniorprofessorinnen), auch während <strong>der</strong> Zeit <strong>der</strong> hauptberuflichen Ausbildung eines Amtes in <strong>der</strong><br />

Hochschulleitung und während <strong>der</strong> Beurlaubung zur Ausübung wissenschaftlicher o<strong>der</strong> künstlerischer<br />

Tätigkeiten im öffentlichen Interesse, die einschließlich <strong>der</strong> außerplanmäßigen Professoren und<br />

Professorinnen, die Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen, die <strong>der</strong> Hochschuldozenten und<br />

Hochschuldozentinnen, <strong>der</strong> Privatdozenten und Privatdozentinnen sowie an <strong>der</strong> Universität <strong>der</strong> Künste<br />

und den künstlerischen Hochschulen die Gastprofessoren und Gastprofessorinnen,<br />

2. und die akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Oberassistenten und Oberassistentinnen,<br />

Oberingenieure und Oberingenieurinnen, wissenschaftliche und künstlerische Assistenten und<br />

Assistentinnen, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lehrkräfte für<br />

beson<strong>der</strong>e Aufgaben, an <strong>der</strong> Hochschule <strong>der</strong> Künste, den künstlerischen Hochschulen und den<br />

Fachhochschulen auch die Lehrbeauftragten und die gastweise tätigen Lehrkräfte ),<br />

3. 2. die eingeschriebenen Studenten und Studentinnen, Doktoranden und Doktorandinnen,<br />

4. 3. die sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.<br />

§ 46 Zusammensetzung und Stimmrecht<br />

2) Die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen müssen in allen Gremien mit Entscheidungsbefugnis in<br />

Angelegenheiten <strong>der</strong> Forschung, <strong>der</strong> künstlerischen Entwicklungsvorhaben, <strong>der</strong> Lehre und <strong>der</strong> Berufung<br />

von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen über die Mehrheit <strong>der</strong> Sitze und Stimmen verfügen.<br />

Alle in § 45 definierten Mitglie<strong>der</strong>gruppen müssen in allen Gremien mit Entscheidungs-befugnis<br />

in Angelegenheiten <strong>der</strong> Forschung, <strong>der</strong> künstlerischen Entwicklungs-vorhaben, <strong>der</strong> Lehre und <strong>der</strong><br />

Berufung von Hochschullehrern paritätisch vertreten sein.<br />

3) Ist <strong>der</strong> Beschluss eines Gremiums mit Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten <strong>der</strong> Forschung, <strong>der</strong><br />

künstlerischen Entwicklungsvorhaben, <strong>der</strong> Lehre und <strong>der</strong> Berufung von Hochschullehrern und<br />

Hochschullehrerinnen gegen die Stimmen sämtlicher Mitglie<strong>der</strong> mindestens einer <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>gruppen<br />

gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 gemäß § 45 Nr. 1 bis 3 getroffen worden, so muss über die Angelegenheit<br />

auf Antrag erneut beraten werden. Eine erneute Entscheidung darf frühestens nach einer Woche erfolgen.<br />

Ein Beschluss gemäß Satz 1 darf erst nach Fristablauf ausgeführt werden (suspensives Gruppenveto).

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