Stellungnahme der Jusos zum BerlHG - Berliner Hochschulgesetz
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trifft <strong>der</strong> Fachbereichsrat, an Hochschulen ohne Fachbereiche die Stelle, die die Aufgaben des<br />
Fachbereichsrats wahrnimmt. Nach Ablauf <strong>der</strong> Freistellung ist dem Dekan o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Dekanin, an<br />
Hochschulen ohne Fachbereiche dem Leiter o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Leiterin <strong>der</strong> Hochschule ein Bericht über<br />
Durchführung und Ergebnisse des Forschungssemesters vorzulegen. Die für Hochschulen zuständige<br />
Senatsverwaltung wird ermächtigt, nach Anhörung <strong>der</strong> Hochschulen im Einvernehmen mit den<br />
Senatsverwaltungen für Inneres und für Finanzen durch Rechtsverordnung das Nähere, insbeson<strong>der</strong>e<br />
die Voraussetzungen <strong>der</strong> Freistellung, das Verfahren und die Anrechnung von Einnahmen, zu regeln.<br />
§ 100 Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und Professorinnen<br />
(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und Professorinnen mit Ausnahme von<br />
Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen<br />
Voraussetzungen mindestens<br />
1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,<br />
2. pädagogische Eignung, die in <strong>der</strong> Regel durch Erfahrungen in <strong>der</strong> Lehre o<strong>der</strong> Ausbildung nachgewiesen<br />
wird,<br />
3. beson<strong>der</strong>e Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in <strong>der</strong> Regel durch die Qualität einer<br />
Promotion nachgewiesen wird, o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e Befähigung zu künstlerischer Arbeit und<br />
4. darüber hinaus je nach den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Stelle<br />
a) zusätzliche wissenschaftliche o<strong>der</strong> zusätzliche künstlerische Leistungen o<strong>der</strong><br />
b) beson<strong>der</strong>e Leistungen bei <strong>der</strong> Anwendung o<strong>der</strong> Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und<br />
Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von <strong>der</strong> mindestens drei Jahre außerhalb<br />
des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.<br />
Bei <strong>der</strong> Besetzung von Stellen an Universitäten, <strong>der</strong>en Aufgabenschwerpunkt in<br />
<strong>der</strong> Lehre liegt, kommt <strong>der</strong> pädagogischen Eignung beson<strong>der</strong>es Gewicht zu; ihr<br />
ist durch Nachweise über mehrjährige Erfahrungen in <strong>der</strong> Lehre o<strong>der</strong> über umfassende<br />
didaktische Aus- und Fortbildung Rechnung zu tragen.<br />
§ 102 Dienstrechtliche Stellung <strong>der</strong> Professoren und Professorinnen<br />
(1) Unbeschadet <strong>der</strong> Vorschriften des § 102 b werden die Professoren und Professorinnen, soweit sie in<br />
das Angestelltenverhältnis berufen werden, zu Angestellten auf Lebenszeit o<strong>der</strong> auf Zeit ernannt.<br />
(2) Angestelltenverhältnisse auf Zeit können für die Dauer von fünf Jahren begründet werden. Eine<br />
erneute Ernennung <strong>zum</strong> Professor o<strong>der</strong> zur Professorin auf Zeit ist einmal zulässig.<br />
(3) Die Vorschriften über die Arbeitszeit mit Ausnahme <strong>der</strong> §§ 35 a und 43 des<br />
Landesbeamtengesetzes sind auf Professoren und Professorinnen nicht anzuwenden. Erfor<strong>der</strong>t<br />
jedoch <strong>der</strong> Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige o<strong>der</strong> planmäßige<br />
Anwesenheit, kann die oberste Dienstbehörde für bestimmte Angestelltengruppen diese Vorschriften<br />
für anwendbar erklären; die Vorschriften über den Verlust <strong>der</strong> Bezüge wegen nicht genehmigten<br />
schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden.<br />
(4) Beamtete Professoren und Professorinnen können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet<br />
o<strong>der</strong> versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer an<strong>der</strong>en<br />
Hochschule sind auch ohne Zustimmung des Professors o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Professorin zulässig, wenn die<br />
Hochschule o<strong>der</strong> die Hochschuleinrichtung, an <strong>der</strong> er o<strong>der</strong> sie tätig ist, aufgelöst o<strong>der</strong> mit einer an<strong>der</strong>en<br />
Hochschule zusammengeschlossen wird o<strong>der</strong> wenn die Studien- o<strong>der</strong> Fachrichtung, in <strong>der</strong> er o<strong>der</strong> sie<br />
tätig ist, ganz o<strong>der</strong> teilweise aufgegeben o<strong>der</strong> an eine an<strong>der</strong>e Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen<br />
beschränkt sich eine Mitwirkung <strong>der</strong> aufnehmenden Hochschule o<strong>der</strong> Hochschuleinrichtung bei <strong>der</strong><br />
Einstellung von Professoren und Professorinnen auf eine Anhörung.<br />
(5) Professoren und Professorinnen können in Ausnahmefällen im Angestelltenverhältnis<br />
beschäftigt werden. Ihre Arbeitsbedingungen sollen, soweit allgemeine dienst- und