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Stellungnahme der Jusos zum BerlHG - Berliner Hochschulgesetz

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trifft <strong>der</strong> Fachbereichsrat, an Hochschulen ohne Fachbereiche die Stelle, die die Aufgaben des<br />

Fachbereichsrats wahrnimmt. Nach Ablauf <strong>der</strong> Freistellung ist dem Dekan o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Dekanin, an<br />

Hochschulen ohne Fachbereiche dem Leiter o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Leiterin <strong>der</strong> Hochschule ein Bericht über<br />

Durchführung und Ergebnisse des Forschungssemesters vorzulegen. Die für Hochschulen zuständige<br />

Senatsverwaltung wird ermächtigt, nach Anhörung <strong>der</strong> Hochschulen im Einvernehmen mit den<br />

Senatsverwaltungen für Inneres und für Finanzen durch Rechtsverordnung das Nähere, insbeson<strong>der</strong>e<br />

die Voraussetzungen <strong>der</strong> Freistellung, das Verfahren und die Anrechnung von Einnahmen, zu regeln.<br />

§ 100 Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und Professorinnen<br />

(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und Professorinnen mit Ausnahme von<br />

Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen<br />

Voraussetzungen mindestens<br />

1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,<br />

2. pädagogische Eignung, die in <strong>der</strong> Regel durch Erfahrungen in <strong>der</strong> Lehre o<strong>der</strong> Ausbildung nachgewiesen<br />

wird,<br />

3. beson<strong>der</strong>e Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in <strong>der</strong> Regel durch die Qualität einer<br />

Promotion nachgewiesen wird, o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e Befähigung zu künstlerischer Arbeit und<br />

4. darüber hinaus je nach den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Stelle<br />

a) zusätzliche wissenschaftliche o<strong>der</strong> zusätzliche künstlerische Leistungen o<strong>der</strong><br />

b) beson<strong>der</strong>e Leistungen bei <strong>der</strong> Anwendung o<strong>der</strong> Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und<br />

Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von <strong>der</strong> mindestens drei Jahre außerhalb<br />

des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.<br />

Bei <strong>der</strong> Besetzung von Stellen an Universitäten, <strong>der</strong>en Aufgabenschwerpunkt in<br />

<strong>der</strong> Lehre liegt, kommt <strong>der</strong> pädagogischen Eignung beson<strong>der</strong>es Gewicht zu; ihr<br />

ist durch Nachweise über mehrjährige Erfahrungen in <strong>der</strong> Lehre o<strong>der</strong> über umfassende<br />

didaktische Aus- und Fortbildung Rechnung zu tragen.<br />

§ 102 Dienstrechtliche Stellung <strong>der</strong> Professoren und Professorinnen<br />

(1) Unbeschadet <strong>der</strong> Vorschriften des § 102 b werden die Professoren und Professorinnen, soweit sie in<br />

das Angestelltenverhältnis berufen werden, zu Angestellten auf Lebenszeit o<strong>der</strong> auf Zeit ernannt.<br />

(2) Angestelltenverhältnisse auf Zeit können für die Dauer von fünf Jahren begründet werden. Eine<br />

erneute Ernennung <strong>zum</strong> Professor o<strong>der</strong> zur Professorin auf Zeit ist einmal zulässig.<br />

(3) Die Vorschriften über die Arbeitszeit mit Ausnahme <strong>der</strong> §§ 35 a und 43 des<br />

Landesbeamtengesetzes sind auf Professoren und Professorinnen nicht anzuwenden. Erfor<strong>der</strong>t<br />

jedoch <strong>der</strong> Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige o<strong>der</strong> planmäßige<br />

Anwesenheit, kann die oberste Dienstbehörde für bestimmte Angestelltengruppen diese Vorschriften<br />

für anwendbar erklären; die Vorschriften über den Verlust <strong>der</strong> Bezüge wegen nicht genehmigten<br />

schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden.<br />

(4) Beamtete Professoren und Professorinnen können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet<br />

o<strong>der</strong> versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer an<strong>der</strong>en<br />

Hochschule sind auch ohne Zustimmung des Professors o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Professorin zulässig, wenn die<br />

Hochschule o<strong>der</strong> die Hochschuleinrichtung, an <strong>der</strong> er o<strong>der</strong> sie tätig ist, aufgelöst o<strong>der</strong> mit einer an<strong>der</strong>en<br />

Hochschule zusammengeschlossen wird o<strong>der</strong> wenn die Studien- o<strong>der</strong> Fachrichtung, in <strong>der</strong> er o<strong>der</strong> sie<br />

tätig ist, ganz o<strong>der</strong> teilweise aufgegeben o<strong>der</strong> an eine an<strong>der</strong>e Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen<br />

beschränkt sich eine Mitwirkung <strong>der</strong> aufnehmenden Hochschule o<strong>der</strong> Hochschuleinrichtung bei <strong>der</strong><br />

Einstellung von Professoren und Professorinnen auf eine Anhörung.<br />

(5) Professoren und Professorinnen können in Ausnahmefällen im Angestelltenverhältnis<br />

beschäftigt werden. Ihre Arbeitsbedingungen sollen, soweit allgemeine dienst- und

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