Stellungnahme der Jusos zum BerlHG - Berliner Hochschulgesetz
Stellungnahme der Jusos zum BerlHG - Berliner Hochschulgesetz
Stellungnahme der Jusos zum BerlHG - Berliner Hochschulgesetz
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Zehnter Abschnitt<br />
Haushaltswesen und Aufsicht<br />
§ 88b<br />
Gemeinsame Personalmanagementliste<br />
(1) In je<strong>der</strong> staatlichen Hochschule wird <strong>der</strong> Personalüberhang des nichtwissenschaftlichen und des<br />
wissenschaftlichen o<strong>der</strong> künstlerischen Personals, mit Ausnahme <strong>der</strong> Hochschullehrer und<br />
Hochschullehrerinnen, auf einer Personalmanagementliste geführt. Die Hochschulen vereinbaren<br />
innerhalb von zwei Monaten ein Verfahren o<strong>der</strong> die Bildung einer gemeinsamen Personalbörse, um<br />
Stellenausschreibungen den Personalverwaltungen aller in Frage kommenden Hochschulen bekannt zu<br />
machen. Die ausschreibende Hochschule ist verpflichtet, geeignete Bewerber und Bewerberinnen aus<br />
Personalmanagementlisten im Stellenbesetzungsverfahren vorrangig zu be-rücksichtigen. In die<br />
Personalmanagementliste sind bezogen auf Beschäftigte nach Satz 1 <strong>der</strong> Name, <strong>der</strong> Vorname, die<br />
gegenwärtige Tätigkeit, das Geschlecht, das Geburtsjahr, <strong>der</strong> Stellen-vermerk gemäß § 47 <strong>der</strong><br />
Landeshaushaltsordnung, die Eingruppierung o<strong>der</strong> Besoldung, eine vor-handene Teilzeitbeschäftigung,<br />
die Personalwirtschaftsstelle und das jeweilige Kapitel des Haus-haltsplans aufzunehmen, soweit dies im<br />
Einzelfall zur Durchführung <strong>der</strong> Übernahmeverpflichtung erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />
(2) Den im Personalüberhang befindlichen Beschäftigten bleiben beim Wechsel des Arbeitgebers die<br />
bisherigen arbeitsrechtlichen Besitzstände erhalten; gleiches gilt für Ansprüche aus den Tarif-verträgen<br />
über den Rationalisierungsschutz.<br />
(3) Soweit zur Realisierung von Strukturentscheidungen Versetzungen von Hochschullehrern o<strong>der</strong><br />
Hochschullehrerinnen erfor<strong>der</strong>lich werden, gilt § 102 Abs. 4 Satz 2.<br />
§ 90 Bestätigung und Veröffentlichung von Rechtsvorschriften<br />
An dieser Stelle sollte die alte Form, insbeson<strong>der</strong>e in Absatz 1 stehen bleiben.<br />
(1) Der Bestätigung durch die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung bedürfen alle<br />
Rechtsvorschriften <strong>der</strong> Hochschulen mit Ausnahme <strong>der</strong> Studienordnungen. Die Bestätigung kann<br />
teilweise o<strong>der</strong> mit Auflagen erteilt werden; sie kann auch befristet werden.<br />
(2) Die Bestätigung von Rechtsvorschriften ist zu versagen, wenn sie gegen geltendes Recht ver-stoßen. Die<br />
Bestätigung kann versagt werden, wenn die Rechtsvorschriften die im Geltungsbe-reich des<br />
Hochschulrahmengesetzes gebotene Einheitlichkeit im Hochschulwesen gefährden. § 31 Abs. 4 bleibt<br />
unberührt.<br />
(3) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann aus den in Absatz 2 sowie in § 31 Abs. 4<br />
genannten Gründen die Än<strong>der</strong>ung von Rechtsvorschriften verlangen. Wenn die Hochschule diesem<br />
Verlangen innerhalb von drei Monaten nicht entspricht, kann die Bestätigung ganz o<strong>der</strong> teilweise<br />
wi<strong>der</strong>rufen werden. Die Rechtsvorschrift tritt drei Monate nach Bekanntmachung des Wi<strong>der</strong>rufs im<br />
Mitteilungsblatt <strong>der</strong> Hochschule außer Kraft. Nach dem Außerkrafttreten kann die für Hochschulen<br />
zuständige Senatsverwaltung die von ihr gefor<strong>der</strong>ten Än<strong>der</strong>ungen bis zur Bestätigung einer Neufassung<br />
als Satzung in Kraft setzen.<br />
(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn die Bestätigung einer neuen Rechtsvorschrift versagt wird und die<br />
Hochschule auf das Än<strong>der</strong>ungsersuchen innerhalb von drei Monaten keine Neufassung vorlegt o<strong>der</strong><br />
diese nicht bestätigt wird.<br />
(5) Rechtsvorschriften <strong>der</strong> Hochschulen sind im Mitteilungsblatt <strong>der</strong> Hochschule bekannt zu machen.<br />
Elfter Abschnitt Hauptberufliches Personal <strong>der</strong> Hochschulen<br />
Grundsätzlich sollten Professorinnen und Professoren als Angestellte im öffentlichen Dienst beschäftigt<br />
werden und nicht länger als Beamtinnen o<strong>der</strong> Beamte. Außerdem lehnen wir Personalkategorien, die<br />
eine eigenständige Forschung erschweren o<strong>der</strong> ganz verhin<strong>der</strong>n - wie „Wissenschaftliche