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Stellungnahme der Jusos zum BerlHG - Berliner Hochschulgesetz

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Zehnter Abschnitt<br />

Haushaltswesen und Aufsicht<br />

§ 88b<br />

Gemeinsame Personalmanagementliste<br />

(1) In je<strong>der</strong> staatlichen Hochschule wird <strong>der</strong> Personalüberhang des nichtwissenschaftlichen und des<br />

wissenschaftlichen o<strong>der</strong> künstlerischen Personals, mit Ausnahme <strong>der</strong> Hochschullehrer und<br />

Hochschullehrerinnen, auf einer Personalmanagementliste geführt. Die Hochschulen vereinbaren<br />

innerhalb von zwei Monaten ein Verfahren o<strong>der</strong> die Bildung einer gemeinsamen Personalbörse, um<br />

Stellenausschreibungen den Personalverwaltungen aller in Frage kommenden Hochschulen bekannt zu<br />

machen. Die ausschreibende Hochschule ist verpflichtet, geeignete Bewerber und Bewerberinnen aus<br />

Personalmanagementlisten im Stellenbesetzungsverfahren vorrangig zu be-rücksichtigen. In die<br />

Personalmanagementliste sind bezogen auf Beschäftigte nach Satz 1 <strong>der</strong> Name, <strong>der</strong> Vorname, die<br />

gegenwärtige Tätigkeit, das Geschlecht, das Geburtsjahr, <strong>der</strong> Stellen-vermerk gemäß § 47 <strong>der</strong><br />

Landeshaushaltsordnung, die Eingruppierung o<strong>der</strong> Besoldung, eine vor-handene Teilzeitbeschäftigung,<br />

die Personalwirtschaftsstelle und das jeweilige Kapitel des Haus-haltsplans aufzunehmen, soweit dies im<br />

Einzelfall zur Durchführung <strong>der</strong> Übernahmeverpflichtung erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

(2) Den im Personalüberhang befindlichen Beschäftigten bleiben beim Wechsel des Arbeitgebers die<br />

bisherigen arbeitsrechtlichen Besitzstände erhalten; gleiches gilt für Ansprüche aus den Tarif-verträgen<br />

über den Rationalisierungsschutz.<br />

(3) Soweit zur Realisierung von Strukturentscheidungen Versetzungen von Hochschullehrern o<strong>der</strong><br />

Hochschullehrerinnen erfor<strong>der</strong>lich werden, gilt § 102 Abs. 4 Satz 2.<br />

§ 90 Bestätigung und Veröffentlichung von Rechtsvorschriften<br />

An dieser Stelle sollte die alte Form, insbeson<strong>der</strong>e in Absatz 1 stehen bleiben.<br />

(1) Der Bestätigung durch die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung bedürfen alle<br />

Rechtsvorschriften <strong>der</strong> Hochschulen mit Ausnahme <strong>der</strong> Studienordnungen. Die Bestätigung kann<br />

teilweise o<strong>der</strong> mit Auflagen erteilt werden; sie kann auch befristet werden.<br />

(2) Die Bestätigung von Rechtsvorschriften ist zu versagen, wenn sie gegen geltendes Recht ver-stoßen. Die<br />

Bestätigung kann versagt werden, wenn die Rechtsvorschriften die im Geltungsbe-reich des<br />

Hochschulrahmengesetzes gebotene Einheitlichkeit im Hochschulwesen gefährden. § 31 Abs. 4 bleibt<br />

unberührt.<br />

(3) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann aus den in Absatz 2 sowie in § 31 Abs. 4<br />

genannten Gründen die Än<strong>der</strong>ung von Rechtsvorschriften verlangen. Wenn die Hochschule diesem<br />

Verlangen innerhalb von drei Monaten nicht entspricht, kann die Bestätigung ganz o<strong>der</strong> teilweise<br />

wi<strong>der</strong>rufen werden. Die Rechtsvorschrift tritt drei Monate nach Bekanntmachung des Wi<strong>der</strong>rufs im<br />

Mitteilungsblatt <strong>der</strong> Hochschule außer Kraft. Nach dem Außerkrafttreten kann die für Hochschulen<br />

zuständige Senatsverwaltung die von ihr gefor<strong>der</strong>ten Än<strong>der</strong>ungen bis zur Bestätigung einer Neufassung<br />

als Satzung in Kraft setzen.<br />

(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn die Bestätigung einer neuen Rechtsvorschrift versagt wird und die<br />

Hochschule auf das Än<strong>der</strong>ungsersuchen innerhalb von drei Monaten keine Neufassung vorlegt o<strong>der</strong><br />

diese nicht bestätigt wird.<br />

(5) Rechtsvorschriften <strong>der</strong> Hochschulen sind im Mitteilungsblatt <strong>der</strong> Hochschule bekannt zu machen.<br />

Elfter Abschnitt Hauptberufliches Personal <strong>der</strong> Hochschulen<br />

Grundsätzlich sollten Professorinnen und Professoren als Angestellte im öffentlichen Dienst beschäftigt<br />

werden und nicht länger als Beamtinnen o<strong>der</strong> Beamte. Außerdem lehnen wir Personalkategorien, die<br />

eine eigenständige Forschung erschweren o<strong>der</strong> ganz verhin<strong>der</strong>n - wie „Wissenschaftliche

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