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Stellungnahme der Jusos zum BerlHG - Berliner Hochschulgesetz

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§ 47 Beschlussfassung<br />

3) Entscheidungen, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben o<strong>der</strong> die<br />

Berufung von Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen unmittelbar<br />

betreffen, bedürfen außer <strong>der</strong> Mehrheit des Gremiums auch <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> dem Gremium<br />

angehörenden Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen. Kommt danach ein Beschluss auch im<br />

zweiten Abstimmungsgang nicht zu Stande, so genügt für eine Entscheidung die Mehrheit <strong>der</strong> dem<br />

Gremium angehörenden Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen. Bei Berufungsvorschlägen ist in<br />

einem solchen Fall die Mehrheit des Gremiums berechtigt, ihren Vorschlag als weiteren<br />

Berufungsvorschlag vorzulegen.<br />

§ 49 Amtszeit<br />

Damit rechtlich nicht mehr voll legitimierte Personen und Strukturen nicht unnötig in die verlängert werden<br />

können, for<strong>der</strong>n wir folgende Än<strong>der</strong>ung:<br />

3) Funktionsträger und -trägerinnen und Gremien, <strong>der</strong>en Wahl unanfechtbar für ungültig erklärt worden ist,<br />

führen die unaufschiebbaren Geschäfte weiter, bis die Neugewählten ihr Amt angetreten haben.<br />

Entscheidungen, die vor <strong>der</strong> unanfechtbaren Ungültigkeitserklärung einer Wahl ergangen sind, bleiben<br />

wirksam, soweit sie vollzogen sind. Neuwahlen sind bis <strong>zum</strong> schnellstmöglichen Termin<br />

durchzuführen.<br />

Sechster Abschnitt<br />

Organe <strong>der</strong> Hochschulen<br />

§ 51 Zentrale Organe <strong>der</strong> Hochschule<br />

(3) Neben den Mitglie<strong>der</strong>n nehmen an den Sitzungen <strong>der</strong> zentralen Organe und <strong>der</strong>en Kommissi-onen sowie an<br />

den Sitzungen <strong>der</strong> Kuratorien <strong>der</strong> Präsident o<strong>der</strong> Rektor, die Präsidentin o<strong>der</strong> Rek-torin, die Vizepräsidenten o<strong>der</strong><br />

Prorektoren, die Vizepräsidentinnen o<strong>der</strong> Prorektorinnen, ein Ver-treter o<strong>der</strong> eine Vertreterin <strong>der</strong><br />

Personalvertretung sowie ein Vertreter o<strong>der</strong> eine Vertreterin des Allgemeinen Studierendenausschuss, <strong>der</strong><br />

Kanzler o<strong>der</strong> die Kanzlerin und die zentrale Frauenbeauftragte mit Rede- und Antragsrecht teil.<br />

§ 52 Leitung <strong>der</strong> Hochschule<br />

(2) Zum Präsidenten o<strong>der</strong> zur Präsidentin kann gewählt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung<br />

besitzt und auf Grund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbeson<strong>der</strong>e in Wissenschaft,<br />

Wirtschaft, Verwaltung o<strong>der</strong> Rechtspflege, erwarten lässt, dass er o<strong>der</strong> sie den Aufgaben des Amtes gewachsen<br />

ist. Der Rektor o<strong>der</strong> die Rektorin ist aus dem Kreis <strong>der</strong> <strong>der</strong> Fachhochschule angehörenden hauptberuflich tätigen<br />

Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen zu wählen.<br />

(3) Die Amtszeit des Leiters o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Leiterin <strong>der</strong> Hochschule beträgt vier Jahre. Wie<strong>der</strong>wahl ist zulässig. Eine<br />

Abwahl kann erfolgen.

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