Stellungnahme der Jusos zum BerlHG - Berliner Hochschulgesetz
Stellungnahme der Jusos zum BerlHG - Berliner Hochschulgesetz
Stellungnahme der Jusos zum BerlHG - Berliner Hochschulgesetz
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
3. eine (...) entsprechende Qualifikation im Sinne des Seemannsgesetzes erworben hat, o<strong>der</strong><br />
4. eine (...) Qualifikation (...) für Berufe im Gesundheitswesen sowie im sozialpflegerischen o<strong>der</strong><br />
pädagogischen Bereich erworben hat, o<strong>der</strong><br />
5. den mittleren Schulabschluss erworben hat und eine nach dem Berufsbildungsgesetzes o<strong>der</strong><br />
nach <strong>der</strong> Handwerksordnung geregelte mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen<br />
hat,<br />
ist berechtigt, ein grundständiges Studium an einer Hochschule aufzunehmen.<br />
Die Absätze (2) und (3) aus dem Vorschlag <strong>der</strong> Senatsverwaltung müssen gestrichen werden, da sie die<br />
Möglichkeiten für beruflich Qualifizierte ein Studium aufzunehmen stark einschränken. Diese Regelungen sind<br />
unnötig.<br />
Redaktionell sollten schließlich die Absätze(4), (5) und (6) angepasst werden.<br />
§ 12<br />
Studienübergänge<br />
Wir begrüßen den Vorschlag <strong>der</strong> Senatsverwaltung, diesen Paragraphen zu streichen.<br />
Die Hochschule, an <strong>der</strong> ein weiterführendes Studium aufgenommen wird, entscheidet über die angemessene<br />
Anrechnung von Zeiten und Leistungen des vorangegangenen Studiums an einer an<strong>der</strong>en Hochschule o<strong>der</strong> an<br />
<strong>der</strong> Berufsakademie Berlin. § 30 Abs.6 findet Anwendung.<br />
§ 14 Immatrikulation<br />
(2) Der Student o<strong>der</strong> die Studentin wird für einen Studiengang, in den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 2 unter<br />
Angabe <strong>der</strong> Teilstudiengänge, immatrikuliert. Für einen zweiten zulassungsbeschränkten Studiengang<br />
kann er o<strong>der</strong> sie nur immatrikuliert werden, wenn dies im Hinblick auf das Studienziel sinnvoll ist und<br />
an<strong>der</strong>e dadurch nicht vom Erststudium ausgeschlossen werden.<br />
(3) Die Immatrikulation ist zu versagen, wenn <strong>der</strong> Studienbewerber o<strong>der</strong> die Studienbewerberin<br />
1. in einem zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen ist,<br />
2. in dem gewählten Studiengang vorgeschriebene Leistungsnachweise o<strong>der</strong> Prüfungen an einer<br />
Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat,<br />
3. die Zahlung von Gebühren und Beiträgen einschließlich <strong>der</strong> Sozialbeiträge <strong>zum</strong> Studentenwerk, des<br />
Beitrags für die Studierendenschaft und, soweit eine entsprechende Vereinbarung besteht, des<br />
Beitrags für ein Semester-Ticket, nicht nachweist,<br />
4. vom Studium an einer Hochschule im Wege eines Ordnungsverfahrens ausgeschlossen worden ist,<br />
es sei denn, dass die Gefahr einer künftigen Beeinträchtigung nicht mehr besteht.<br />
(5) Sind Studenten und Studentinnen an mehreren <strong>Berliner</strong> Hochschulen o<strong>der</strong> an <strong>Berliner</strong> Hoch-schulen und<br />
Brandenburger Hochschulen immatrikuliert, so müssen sie erklären, an welcher Hochschule sie ihre<br />
Mitgliedschaftsrechte ausüben. Gebühren und Beiträge einschließlich <strong>der</strong> Sozialbeiträge <strong>zum</strong><br />
Studentenwerk, sind nur an dieser Hochschule zu entrichten.<br />
§ 15 Exmatrikulation<br />
Die Mitgliedschaft <strong>der</strong> Studenten und Studentinnen zur Hochschule endet mit <strong>der</strong> Exmatrikulation. Studenten<br />
und Studentinnen können exmatrikuliert werden, wenn sie<br />
1. sich nicht fristgemäß zurückgemeldet haben o<strong>der</strong><br />
2. das Studium in einem zulassungsbeschränkten Studiengang trotz schriftlicher Auffor<strong>der</strong>ung und