2009-03-26 Vorgebrachte Einwendungen 001
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A: Folgende grobe Verfahrensmängel wurden von<br />
der BI PRO SEEBENSTEIN aufgezeigt:<br />
1. Eine Müllverbrennungsanlage darf an diesem Standort<br />
in Pitten überhaupt nicht errichtet werden.<br />
Aufgrund von bereits im Jahr 1991 festgestellten<br />
Umweltschäden - Kronenverlichtungen, Vitalitätsschwächung -<br />
verbietet die Behörde im Jahr 1992 per Bescheid jeden<br />
weiteren Kessel, der nicht erdgasbetrieben wird:<br />
“Zieht man die besondere Wertigkeit der betroffenen<br />
Waldbestände in ihrer Schutz-, Wohlfahrts- und<br />
Erholungsfunktion heran, so muss die Schwefelemission<br />
weiter gesenkt werden und dürfen neben dem<br />
Wirbelschichtkessel 4 nur erdgasbetriebene Dampfkesselanlagen<br />
eingesetzt werden.”<br />
Die Errichtung einer Müllverbrennungsanlage dürfte deshalb<br />
nicht einmal zur Diskussion stehen.<br />
2. Falscher "Titel" bei der Einreichung des Projekts. Es<br />
handelt sich nicht um eine neue Anlage, sondern um die<br />
Erweiterung einer bestehenden.<br />
Die Projektwerber selbst kündigen in unzähligen Aussendungen<br />
an, dass sie eine Erweiterung planen. Berichte<br />
der Niederösterreichischen Wirtschaftskammer, sowie des<br />
Industriellenverbandes bestätigen dies ebenfalls.<br />
In den technischen Einreichunterlagen heißt es:<br />
„Ein optimaler Betrieb der beiden Festbrennstoffkessel<br />
und hoher Ausnutzungsgrad der eingesetzten<br />
Brennstoffe wird damit sichergestellt.“<br />
Gemeint ist neben dem geplanten Ersatzbrennstoffkessel, der<br />
bestehende Wirbelschichtkessel, der also Bestandteil der<br />
eingereichten Müllverbrennungsanlage ist.<br />
3. Die Einreichunterlagen sind nicht komplett.<br />
Die Hamburger GmbH und Hamburger Recycling GmbH<br />
suchen gemeinsam um die Genehmigung zur Errichtung und<br />
den Betrieb einer Müllverbrennungsanlage an.