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2009-03-26 Vorgebrachte Einwendungen 001

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A: Folgende grobe Verfahrensmängel wurden von<br />

der BI PRO SEEBENSTEIN aufgezeigt:<br />

1. Eine Müllverbrennungsanlage darf an diesem Standort<br />

in Pitten überhaupt nicht errichtet werden.<br />

Aufgrund von bereits im Jahr 1991 festgestellten<br />

Umweltschäden - Kronenverlichtungen, Vitalitätsschwächung -<br />

verbietet die Behörde im Jahr 1992 per Bescheid jeden<br />

weiteren Kessel, der nicht erdgasbetrieben wird:<br />

“Zieht man die besondere Wertigkeit der betroffenen<br />

Waldbestände in ihrer Schutz-, Wohlfahrts- und<br />

Erholungsfunktion heran, so muss die Schwefelemission<br />

weiter gesenkt werden und dürfen neben dem<br />

Wirbelschichtkessel 4 nur erdgasbetriebene Dampfkesselanlagen<br />

eingesetzt werden.”<br />

Die Errichtung einer Müllverbrennungsanlage dürfte deshalb<br />

nicht einmal zur Diskussion stehen.<br />

2. Falscher "Titel" bei der Einreichung des Projekts. Es<br />

handelt sich nicht um eine neue Anlage, sondern um die<br />

Erweiterung einer bestehenden.<br />

Die Projektwerber selbst kündigen in unzähligen Aussendungen<br />

an, dass sie eine Erweiterung planen. Berichte<br />

der Niederösterreichischen Wirtschaftskammer, sowie des<br />

Industriellenverbandes bestätigen dies ebenfalls.<br />

In den technischen Einreichunterlagen heißt es:<br />

„Ein optimaler Betrieb der beiden Festbrennstoffkessel<br />

und hoher Ausnutzungsgrad der eingesetzten<br />

Brennstoffe wird damit sichergestellt.“<br />

Gemeint ist neben dem geplanten Ersatzbrennstoffkessel, der<br />

bestehende Wirbelschichtkessel, der also Bestandteil der<br />

eingereichten Müllverbrennungsanlage ist.<br />

3. Die Einreichunterlagen sind nicht komplett.<br />

Die Hamburger GmbH und Hamburger Recycling GmbH<br />

suchen gemeinsam um die Genehmigung zur Errichtung und<br />

den Betrieb einer Müllverbrennungsanlage an.

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