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Glyfos® Premium Unkraut-Frei - Stähler GmbH & Co. KG

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G<br />

Kenndaten:<br />

Glyfos ® <strong>Premium</strong> <strong>Unkraut</strong>-<strong>Frei</strong><br />

Herbizides, wasserlösliches Konzentrat<br />

Wirkstoff: 450 g/l Glyphosat<br />

40<br />

Nr. 005924-61<br />

Hochkonzentriertes Totalherbizid mit neuartigem Netzmittel für optimale Wirkstoffaufnahme<br />

und schnelle, wurzeltiefe Wirkstoffverteilung in der Pflanze. Zur <strong>Unkraut</strong>bekämpfung auf unbefestigten<br />

Wegen und Plätzen, in Zierpflanzen bzw. -gehölzen, vor der Neubepflanzung unter Kern-<br />

und Steinobst sowie zur Kulturvorbereitung vor der Rasenneuansaat. Glyfos <strong>Premium</strong> <strong>Unkraut</strong>-<br />

<strong>Frei</strong> ist bereits nach nur einer Stunde regenfest.<br />

Von der Zulassungsbehörde festgesetzte Anwendungsgebiete und Anwendungsbestimmungen<br />

Schadorganismus/Zweck Kulturart/Objekt<br />

Einkeimblättrige Unkräuter, Zweikeimblättrige<br />

Unkräuter, Holzgewächse<br />

Einkeimblättrige Unkräuter, Zweikeimblättrige<br />

Unkräuter<br />

Einkeimblättrige Unkräuter, Zweikeimblättrige<br />

Unkräuter, Holzgewächse<br />

Ziergehölze<br />

Kernobst, Steinobst, Zierpflanzen, Rasen, Wege und<br />

Plätze mit Holzgewächsen<br />

Ziergehölze (ausgenommen: Lärche, Douglasie)<br />

Anwendungsflüssigkeiten und deren Reste, Mittel und dessen Reste, entleerte Behältnisse oder Packungen<br />

sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge<br />

über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle (NW468).<br />

Anwendung<br />

Nichtkulturland<br />

(Wege und Plätze mit Holzgewächsen)<br />

Gegen Einkeimblättrige Unkräuter und Zweikeimblättrige Unkräuter _______________________ 40 ml/100 m²<br />

spritzen mit Abschirmung in 2 - 4 l Wasser/100 m², Einsatzzeitpunkt: ab Pflanzjahr während der Vegetationsperiode.<br />

Max. 2 Anwendungen in der Kultur bzw. je Jahr.<br />

Keine Anwendung auf oder unmittelbar an Flächen, die z.B. mit Beton, Bitumen, Pflaster oder Platten versiegelt<br />

sind.<br />

Die Anwendung des Mittels auf <strong>Frei</strong>landflächen, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch<br />

genutzt werden, ist nur mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig (§ 6 Abs. 2 und<br />

3 PflSchG). Zu diesen Flächen gehören alle nicht durch Gebäude oder Überdachungen ständig abgedeckten<br />

Flächen, wozu auch Verkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanlagen, Straßen-, Wege-, Hof- und Betriebsflächen<br />

sowie sonstige durch Tiefbaumaßnahmen veränderte Landflächen gehören. Zuwiderhandlungen können mit<br />

einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden (NS660).

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