Glyfos® Premium Unkraut-Frei - Stähler GmbH & Co. KG
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G<br />
Kenndaten:<br />
Glyfos ® <strong>Premium</strong> <strong>Unkraut</strong>-<strong>Frei</strong><br />
Herbizides, wasserlösliches Konzentrat<br />
Wirkstoff: 450 g/l Glyphosat<br />
40<br />
Nr. 005924-61<br />
Hochkonzentriertes Totalherbizid mit neuartigem Netzmittel für optimale Wirkstoffaufnahme<br />
und schnelle, wurzeltiefe Wirkstoffverteilung in der Pflanze. Zur <strong>Unkraut</strong>bekämpfung auf unbefestigten<br />
Wegen und Plätzen, in Zierpflanzen bzw. -gehölzen, vor der Neubepflanzung unter Kern-<br />
und Steinobst sowie zur Kulturvorbereitung vor der Rasenneuansaat. Glyfos <strong>Premium</strong> <strong>Unkraut</strong>-<br />
<strong>Frei</strong> ist bereits nach nur einer Stunde regenfest.<br />
Von der Zulassungsbehörde festgesetzte Anwendungsgebiete und Anwendungsbestimmungen<br />
Schadorganismus/Zweck Kulturart/Objekt<br />
Einkeimblättrige Unkräuter, Zweikeimblättrige<br />
Unkräuter, Holzgewächse<br />
Einkeimblättrige Unkräuter, Zweikeimblättrige<br />
Unkräuter<br />
Einkeimblättrige Unkräuter, Zweikeimblättrige<br />
Unkräuter, Holzgewächse<br />
Ziergehölze<br />
Kernobst, Steinobst, Zierpflanzen, Rasen, Wege und<br />
Plätze mit Holzgewächsen<br />
Ziergehölze (ausgenommen: Lärche, Douglasie)<br />
Anwendungsflüssigkeiten und deren Reste, Mittel und dessen Reste, entleerte Behältnisse oder Packungen<br />
sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge<br />
über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle (NW468).<br />
Anwendung<br />
Nichtkulturland<br />
(Wege und Plätze mit Holzgewächsen)<br />
Gegen Einkeimblättrige Unkräuter und Zweikeimblättrige Unkräuter _______________________ 40 ml/100 m²<br />
spritzen mit Abschirmung in 2 - 4 l Wasser/100 m², Einsatzzeitpunkt: ab Pflanzjahr während der Vegetationsperiode.<br />
Max. 2 Anwendungen in der Kultur bzw. je Jahr.<br />
Keine Anwendung auf oder unmittelbar an Flächen, die z.B. mit Beton, Bitumen, Pflaster oder Platten versiegelt<br />
sind.<br />
Die Anwendung des Mittels auf <strong>Frei</strong>landflächen, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch<br />
genutzt werden, ist nur mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig (§ 6 Abs. 2 und<br />
3 PflSchG). Zu diesen Flächen gehören alle nicht durch Gebäude oder Überdachungen ständig abgedeckten<br />
Flächen, wozu auch Verkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanlagen, Straßen-, Wege-, Hof- und Betriebsflächen<br />
sowie sonstige durch Tiefbaumaßnahmen veränderte Landflächen gehören. Zuwiderhandlungen können mit<br />
einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden (NS660).