D:\Landesregierung\Geschützte Pflanzen\Daten\Titel.cdr
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NATURSCHUTZGESETZ<br />
Aus dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976<br />
§ 13c<br />
Schutz der Pflanzen ...<br />
(1) Wild wachsende Pflanzen ... , deren Bestand gefährdet oder aus Gründen<br />
der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist und<br />
für die ein Schutzbedürfnis besteht, können durch Verordnung der Landesregierung<br />
vollkommen oder, wenn es für die Erhaltung der Art ausreicht, teiloder<br />
zeitweise geschützt werden. Für die im Anhang IV lit. b) der FFH-<br />
Richtlinie angeführten Pflanzen ist eine solche Verordnung zu erlassen.<br />
(2) ... Folgende Maßnahmen sind verboten:<br />
1. absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten<br />
von Exemplaren ... in deren Verbreitungsräumen in der Natur und<br />
2. Besitz, Transport, Handel oder Tausch und Angebot zum Verkauf oder<br />
zum Tausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren ... .<br />
(3) ...<br />
(4) Für Pflanzen, die in der Steiermark nicht vorkommen, die aber unter<br />
die Schutzbestimmungen der FFH-Richtlinie fallen, gilt Abs. 2 Z. 2.<br />
(5) ...<br />
(6) Sofern es keine andere Möglichkeit gibt und die Populationen der betroffenen<br />
Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung<br />
in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, kann die Landesregierung<br />
von den Schutzbestimmungen ... Ausnahmen bewilligen:<br />
1. zum Schutz der übrigen Pflanzen und wild lebenden Tiere und zur Erhaltung<br />
der natürlichen Lebensräume,<br />
2. zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen, Gewässern und<br />
Eigentum,<br />
3. im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus<br />
anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses<br />
einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver<br />
Folgen für die Umwelt,<br />
4. zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung<br />
und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen<br />
künstlichen Vermehrung von Pflanzen,<br />
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