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D:\Landesregierung\Geschützte Pflanzen\Daten\Titel.cdr

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NATURSCHUTZGESETZ<br />

Aus dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976<br />

§ 13c<br />

Schutz der Pflanzen ...<br />

(1) Wild wachsende Pflanzen ... , deren Bestand gefährdet oder aus Gründen<br />

der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist und<br />

für die ein Schutzbedürfnis besteht, können durch Verordnung der Landesregierung<br />

vollkommen oder, wenn es für die Erhaltung der Art ausreicht, teiloder<br />

zeitweise geschützt werden. Für die im Anhang IV lit. b) der FFH-<br />

Richtlinie angeführten Pflanzen ist eine solche Verordnung zu erlassen.<br />

(2) ... Folgende Maßnahmen sind verboten:<br />

1. absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten<br />

von Exemplaren ... in deren Verbreitungsräumen in der Natur und<br />

2. Besitz, Transport, Handel oder Tausch und Angebot zum Verkauf oder<br />

zum Tausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren ... .<br />

(3) ...<br />

(4) Für Pflanzen, die in der Steiermark nicht vorkommen, die aber unter<br />

die Schutzbestimmungen der FFH-Richtlinie fallen, gilt Abs. 2 Z. 2.<br />

(5) ...<br />

(6) Sofern es keine andere Möglichkeit gibt und die Populationen der betroffenen<br />

Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung<br />

in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, kann die Landesregierung<br />

von den Schutzbestimmungen ... Ausnahmen bewilligen:<br />

1. zum Schutz der übrigen Pflanzen und wild lebenden Tiere und zur Erhaltung<br />

der natürlichen Lebensräume,<br />

2. zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen, Gewässern und<br />

Eigentum,<br />

3. im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus<br />

anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses<br />

einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver<br />

Folgen für die Umwelt,<br />

4. zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung<br />

und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen<br />

künstlichen Vermehrung von Pflanzen,<br />

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