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D:\Landesregierung\Geschützte Pflanzen\Daten\Titel.cdr

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ARTENSCHUTZVERORDNUNG<br />

Aus der Verordnung der Steiermärkischen<br />

Landesregierung über den Schutz von wild<br />

wachsenden Pflanzen, ... (Artenschutzverordnung)<br />

Auf Grund des § 13c Abs. 1, ... des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes<br />

1976 - NschG 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung LGBl. Nr. 9/2007, wird<br />

verordnet:<br />

(1) Wild wachsende Pflanzen der in der Anlage A aufgelisteten Arten sind<br />

1<br />

im Sinne des § 13c Abs. 2 erster Satz NschG 1976 vollkommen geschützt.)<br />

2<br />

Die nach der FFH-Richtlinie ) Anhang IV lit. b zu schützende Pflanze ist mit<br />

einem (°) gekennzeichnet.<br />

2<br />

(2) Wild wachsende Pflanzen des Anhangs IV lit. b der FFH-Richtlinie ) ,<br />

die in der Steiermark nicht vorkommen, sind in der Anlage A nicht enthalten.<br />

3<br />

Für diese Pflanzen gilt der Schutz gemäß § 13c Abs. 4 NschG 1976. )<br />

Wild wachsende Pflanzen der in der Anlage B aufgelisteten Arten sind im<br />

4<br />

Sinne des § 13c Abs. 3 erster Satz NschG 1976 teilweise geschützt.)<br />

§1<br />

Vollkommen geschützte Pflanzen<br />

§2<br />

Teilweise geschützte Pflanzen<br />

) Der vollkommene Schutz von Pflanzen bezieht sich auf ihre ober- und unterirdischen Teile<br />

sowie auf alle Lebensstadien.<br />

) Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur<br />

Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L<br />

206 vom 22. 7. 1992, S. 7.<br />

) Für solche Pflanzen sind nur der Besitz, Transport, Handel oder Tausch und das Angebot zum<br />

Verkauf oder Tausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren verboten.<br />

) Der teilweise Schutz von Pflanzen erstreckt sich auf die am Boden aufliegenden Blattrosetten<br />

und die unterirdischen Teile. Nach § 13c Abs. 3 letzter Satz ist von den nicht geschützten<br />

Teilen der Pflanzen die Entnahme von mehr als einem Handstrauß verboten.<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

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